Titel:
Verwendung der Parole "Alles für Deutschland" als Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB
Normenkette:
StGB § 17, 46, § 86, § 86a
Leitsätze:
1. Die Parole "Alles für Deutschland" ist ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation. (Rn. 25 und 36 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das öffentliche Verwenden der Parole "Alles für Deutschland" erfüllte den Tatbestand des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, dass es sich um ein Kennzeichen der SA handelt. (Rn. 33 und 35 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
3. Grundsätzlich mögliche Irrtümer über das Verbotensein des Kennzeichens, also über die Reichweite des § 86a StGB, stellen lediglich einen (hier: vermeidbaren) Verbotsirrtum dar. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Ausnahme vom Tatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen wegen kritischer oder berichtender Verwendung liegt nicht vor, wenn der Kontext keine eindeutige Distanzierung oder Kritik erkennen lässt. (Rn. 43 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Parole „Alles für Deutschland“, Strafzumessung bei Geldstrafe, Vorsatz und Verbotsirrtum, Solidaritätsbekundung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Parole "Alles für Deutschland", Vorsatz, Verbotsirrtum, Distanzierung, Kritik
Vorinstanz:
AG Miesbach, Urteil vom 17.07.2025 – 17 Js 2316/25
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 05.05.2026 – 206 StRR 114/26
Tenor
1. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 17.07.2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
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Mit Urteil vom 17.07.2025 sprach das Amtsgericht Miesbach den Angeklagten des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,00 EUR.
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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte über seine Verteidigerin mit Schriftsatz vom 23.07.2025, Eingang bei Gericht in elektronischer Form am selben Tag, Berufung eingelegt.
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Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Miesbach erwies sich als unbegründet und war zu verwerfen.
II. Zulässigkeit der Berufung
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Die Berufung des durch die erstinstanzliche Verurteilung beschwerten Angeklagten ist zulässig, §§ 312, 314 Abs. 1 StPO. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
III. Persönliche Verhältnisse
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1. Der Angeklagte wurde am ... in … geboren und war damit zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung ... Jahre alt. Er wuchs als einziges Kind seiner Eltern im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater war von Beruf Schreiner.
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Der Angeklagte besuchte die Grundschule und im Anschluss das Gymnasium in …, dass er … mit der allgemeinen Hochschulreife verließ. Nach Ableistung seines Wehrdienstes absolvierte er eine Ausbildung als Industriekaufmann und studierte im Anschluss Technische Betriebswirtschaft an der Universität … Nach mehreren beruflichen Stationen unter anderem bei …/…, … … und im Range eines Assistenten der Geschäftsleitung bei einem mittelständischen Baukonzern ist er seit 2001 als Unternehmensberater selbstständig tätig. Gegenwärtig erwirtschaftet er in dieser Tätigkeit kein Einkommen, vielmehr endete das vergangene Jahr mit einem nicht unerheblichen Verlust. Die Gründe hierfür sind nach Angaben des Angeklagten Forderungsausfälle , die Erfolgsabhängigkeit von einigen derzeitigen Projekten und die Tatsache, dass er gegenwärtig die Sportkarriere seines Sohnes unterstützt.
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Der Angeklagte ist seit … verheiratet und Vater eines XXjährigen Sohnes, welcher noch im elterlichen Haushalt wohnt.
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Aktuell erwirtschaftet der Angeklagte wie ausgeführt kein eigenes Einkommen, sondern wird finanziell von seiner Frau in Höhe von etwa 1.000,00 EUR monatlich unterstützt. Das Ehepaar lebt im Eigenheim, einem Nullenergiehaus mit geringen Nebenkosten (etwa 500,00 EUR jährlich). Schulden bestehen keine.
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Der Angeklagte ist bei guter Gesundheit, chronische Krankheiten bestehen keine. Ebenso wenig bestehen Probleme mit Alkohol und/oder Drogen.
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2. Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:
24.09.2024, Amtsgericht Miesbach, Az. 2 Cs 11 Js 20362/24, rechtskräftig seit 31.10.2024, Beleidigung, Datum der Tat: 18.02.2023, 30 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe.
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Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt am 17.02.2023 veröffentlichte die Zeugin … … auf ihrem Instagram Account „…“ einen Post mit folgendem Wortlaut: „Am 3. März: Klimastreik, überall, #FridayForFuture“.
Der Angeklagte kommentierte zu einem nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt am 18.02.2023 mittels seines Instagram Accounts „…“, von seinem Wohnort aus an der Anschrift … XX x in … …, diesen Post mit folgenden für alle Instagram Nutzer wahrnehmbaren Kommentar: „dummes Gelaber einer total verzogenen Tussi“.
Dies tat der Angeklagte, um seine Missachtung gegenüber der Zeugin … … kundzutun.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
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Die hier verhängte Geldstrafe war zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung (wie auch bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung in der ersten Instanz vor dem Amtsgericht Miesbach) vollständig bezahlt.
IV. Festgestellter Sachverhalt
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Am 15.12.2023 veröffentlichte der Angeklagte unter seinem Account „…“ (Anzeigename: „… …“) auf der Plattform X, wohl von seiner Wohnadresse … …, … … aus, unter einem Beitrag des thüringischen Landtagsabgeordneten … … zu einer Meldung von … mit dem Titel „… lässt Publikum Nazi-Parolen brüllen“ folgenden öffentlich einsehbaren Kommentar:
„tja, das System ist eben mit seinem Latein komplett am Ende
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Am Ende des Textes wurde durch den Angeklagten noch ein Emoji in Form eines abgewinkelten Armes mit angespanntem Bizeps hinzugefügt.
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Der Angeklagte nahm zumindest bewusst billigend in Kauf, dass es sich bei der verwendeten Parole um ein Kennzeichen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte, nämlich um eine Parole der Sturmabteilung (SA) der NSDAP. Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen dieser Parole, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist – wie dem Angeklagten auch bewusst war – in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden.
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Der Kommentar des Angeklagten von 44 Personen angeklickt und von diesem nach einer Durchsuchung seines Wohnhauses durch die Strafverfolgungsbehörden in dieser Sache am 07.02.2025 gelöscht.
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1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Angeklagten. Anhaltspunkte dafür, dass diese ganz oder zum Teil nicht der Wahrheit entsprechen könnten, haben sich für die Kammer nicht ergeben.
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Der Auszug aus dem Bundeszentralregister wurde verlesen, ebenso der durch das Amtsgericht Miesbach im Urteil vom 24.09.2024 festgestellte Sachverhalt. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft wie auch der Angeklagte bestätigten, dass die verhängte Geldstrafe aus diesem Urteil vollständig bezahlt wurde.
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2. Die Feststellungen zum Sachverhalt wie unter IV. festgestellt ergeben sich aus den eigenen Einlassungen des Angeklagten sowie insbesondere aufgrund des in Augenschein genommenen und verlesenen Kommentars des Angeklagten und des Bezugskommentars des Landtagsabgeordneten … …, auf welchen der Kommentar des Angeklagten Bezug nahm.
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a. Der Angeklagte hat die Urheberschaft des Kommentars nicht in Abrede gestellt, sondern diese eingeräumt. Er hat über seinen Verteidiger vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der Nachricht eine Verurteilung des Landtagsabgeordneten … … noch nicht vorgelegen habe (auch nicht erstinstanzlich) und der Ausgang des Verfahrens damals offen gewesen sei, zumal die Staatsanwaltschaft Halle in einem vergleichbaren Fall das Verfahren eingestellt hätte.
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Selbst trug der Angeklagte vor, dass er sich dagegen verwahre, in die „rechte Ecke“ gestellt zu werden. Sympathien zum Nationalsozialismus bestünden bei ihm nicht, damit habe er „nichts am Hut“. Er habe durch seinen Post auf Widersprüche und den aus seiner Sicht undemokratischen Umgang mit dem Landtagsabgeordneten … … hinweisen wollen und deshalb auch die Parole mit einem Hashtag versehen. Es sei ihm darum gegangen, auf die Diskussion hinzuweisen. Diese Diskussion um die Verwendung der Parole „Alles für Deutschland“ durch den Landtagsabgeordneten … habe er oberflächlich verfolgt.
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Weiterhin trug der Angeklagte vor, dass er einen Kommentar mit diesem Inhalt heute nicht mehr absetzen würde. Direkt nach der Durchsuchung seines Wohnanwesens habe er den Post auch gelöscht.
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In seinem letzten Wort, in welchem der Angeklagte auf die Ausführungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft Bezug nahm, trug er weiterhin sinngemäß vor, dass es sich seiner Ansicht nach bei der Parole „Alles für Deutschland!“ um keine Parole der Sturmabteilung (SA) handeln würde, nachdem auch zahlreiche andere Organisationen diese Parole verwendet hätten.
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b. Die Kammer ist aufgrund der erhobenen Beweise jedoch der Überzeugung, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich bei der verwendeten Parole „Alles für Deutschland“ um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (nämlich der Sturmabteilung (SA) der NSDAP) handelt. Letzteres ist aus Sicht der Kammer allgemeinkundig.
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aa. Bei der Parole „Alles für Deutschland“ handelt es sich um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 20.08.2025, Az. 3 StR 484/24). Dieses hat die sogenannte Sturmabteilung (SA) der NSDAP sich zu eigen gemacht und dies durch eine entsprechende Gravur auf den „Dienstdolchen“ zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH aaO). Ferner standen diese Worte bei der Eröffnungsfeier des NSDAP-Parteitages 1934 in der Luitpoldhalle in Nürnberg in Großbuchstaben über dem Podium, darüber hinaus bezeichnete der damalige Minister Goebbels 1943 in einem Zeitschriftennachruf auf einen verstorbenen SA-Stabschef diese Parole als das „hohe und heilige Gesetz der SA“ (siehe BGH aaO unter Bezugnahme auf die Feststellungen des LG Halle im Urteil vom 14.05.2024, Az. 5 KLs 6/23, Verfahren „…“). Aufgrund der Allgemeinkundigkeit dieser Tatsachen hat sich die Kammer nicht dazu veranlasst gesehen, in diese Richtung von Amts wegen weitere Beweise zu erheben, nachdem es sich zwar nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelt, wohl aber um solche, über die sich verständige und erfahrene Menschen aus allgemein zugänglichen Quellen ohne besondere Fachkenntnisse unschwer unterrichten können.
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bb. Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte am 15.12.2023 einen Kommentar mit dem unter IV. dargestellten Wortlaut veröffentlicht hat, ergibt sich zum einen aus den eigenen Angaben des Angeklagten hierzu und zum anderen aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen und mit den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommenen Screenshot des Kommentars vom 15.12.2023. Aus diesem ergibt sich auch, dass der Kommentar insgesamt 44 Mal angeklickt wurde. Ebenso wurde der Ausgangskommentar des Landtagsabgeordneten … … verlesen und mit den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen.
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cc. Die Feststellung zur Löschung des Beitrags nach der Durchsuchung des Wohnanwesens ergibt sich aus der eigenen und glaubhaften Angabe des Angeklagten.
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dd. Der Zeuge KHK … berichtete im Hinblick auf die Durchsuchungsmaßnahme, dass das Mobiltelefon, mit welchem der Beitrag abgesetzt wurde, nicht mehr aufgefunden werden konnte, da der Angeklagte dieses bereits veräußert hatte. Weitere Angaben, die zur Beweiswürdigung erforderlich waren, konnte der Zeuge nicht tätigen.
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ee. Die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten ergeben sich aus dessen eigener Einlassung und dem Kontext, in dem dieser den Beitrag tätigte.
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Zwar ist anzumerken, dass es sich bei der Aneignung der Parole „Alles für Deuschland“ durch die SA nicht um Wissen handelt, welches ohne weiteres zur historischen Allgemeinbildung auch geschichtlich interessierte Personen zählt.
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Allerdings steht der Kommentar des Angeklagten nicht isoliert im Raum, sondern erfolgte als Antwort auf einen Kommentar des Landtagsabgeordneten … … selbst, welcher dort schrieb, dass es „absurd“ sei, dass die verwendete Parole „eine Nazi-Parole sein soll“. Geteilt wurde in diesem Beitrag auch eine Meldung des Portals … mit dem Titel „… lässt Publikum Nazi-Parolen brüllen“. Insbesondere aufgrund der sehr plakativen Bezeichnung des Ausdrucks als „Nazi-Parole“ muss sich dem akademisch gebildeten Angeklagten die Problematik dieses Begriffes erschlossen haben.
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Darüber hinaus hat der Angeklagte selbst vorgetragen, die Diskussion um die Verwendung der Parole „Alles für Deutschland“ und die strafrechtliche Verfolgung des Landtagsabgeordneten … verfolgt zu haben, sodass ihm mindestens bekannt gewesen sein muss, dass es sich bei der verwendeten Parole um eine solche einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation gehandelt hat. Auf den Ausgang des gegen den Landtagsabgeordneten … geführten Strafverfahrens kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
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Insbesondere auch im Hinblick auf den hohen Bildungsgrad des Angeklagten ist die Kammer daher davon überzeugt, dass dieser in Anbetracht der von ihm verfolgten Berichterstattung über die strafrechtliche Verfolgung des Landtagsabgeordneten … und ferner vor dem Hintergrund des Beitrages desselben zu einer Meldung von …, in welchem auf die Herkunft der Parole plakativ hingewiesen wurde, mindestens billigend in Kauf nahm, dass es sich bei der Parole „Alles für Deutschland“ um eine solche handelte, die durch eine nationalsozialistische Organisation verwendet wurde.
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Soweit sich der Angeklagte sinngemäß auf einen Verbotsirrtum beruft, war dieser Irrtum vermeidbar. Dies ist dann der Fall, wenn dem Täter sein Handeln unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich zu erkundigen und er auf diese Weise zur Unrechtseinsicht gekommen wäre. Der Angeklagte hätte sich vor dem Hintergrund der Kenntnis über die strafrechtliche Verfolgung des Landtagsabgeordneten … in diesem Zusammenhang vor Absetzen des Kommentars darüber informieren können und müssen, dass die Parole eine solche einer verbotenen Organisation darstellt.
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Der Angeklagte hat sich durch die Tathandlung des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen schuldig gemacht, §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
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1. Bei der Parole „Alles für Deutschland“ handelt es sich um ein Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Sinne der Vorschrift (BGH, Beschluss vom 20.08.2025, Az. 3 StR 484/24, vgl. auch OLG Hamm, NStZ 2007, 45).
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Wie ausgeführt hat die Sturmabteilung (SA) der NSDAP sich diese Parole zu eigen gemacht. Ausschlaggebend hierfür ist nicht der mit der Parole einhergehende und für sich genommen unverfängliche Inhalt, sondern, dass es sich bei der Wortkombination gerade um ein von seiner nationalsozialistischen Organisation geprägtes Erkennungszeichen handelt und die öffentliche Nutzung solcher Symbole unterbunden werden soll, um der abstrakten Gefahr einer Wiederbelebung vorzubeugen (BGH, aaO, Rn. 20, zitiert nach Beckonline).
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Ferner ist darauf hinzuweisen, dass von den Kennzeichen keine Unterscheidungswirkung im Sinne eines Alleinstellungsmerkmals ausgehen muss, sondern ausreichend ist, dass sich eine Organisation ein bestimmtes Symbol derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als ihr Kennzeichen erscheint (BGH, aaO, Rn. 21, zitiert nach Beckonline). Ob dieses – wie hier – auch von anderen, nicht verbotenen Organisationen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung (BGH, aaO, Rn. 20, zitiert nach Beckonline). Auf die durch den Angeklagten aufgeworfene Frage der Verwendung dieser Parole auch durch andere politische, kirchliche oder sonstige Vereinigungen bzw. die unverfängliche Verwendung der Parole im unpolitischen Kontext kommt es damit in rechtlicher Hinsicht nicht an.
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Darüber hinaus kommt es für die Kennzeicheneigenschaft in rechtlicher Hinsicht auch nicht darauf an, ob ein Symbol einen gewissen Bekanntheitsgrad als Erkennungszeichen einer bestimmten Vereinigung oder Organisation besitzt (BGH, Beschluss vom 31. 7. 2002 – 3 StR 495/01). Dies ergibt sich daraus, dass sich die Strafvorschrift gegen eine Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation und der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen richtet, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist (BGH, Beschluss vom 20.08.2025, Az. 3 StR 484/24,Rn. 22, zitiert nach Beckonline). Sinn und Zweck der Strafvorschrift ist das Vermeiden eines jeden Anscheins einer politischen Entwicklung in Deutschland in dem Sinne, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen durch das Verwenden von entsprechenden Kennzeichen geduldet werden. Die Gefahr einer solchen Wiederbelebung wird durch die Verwendung eines Kennzeichens einer verfassungsfeindlichen Organisation auch dann begründet, wenn das Kennzeichen einen niedrigen Bekanntheitsgrad aufweist, zumal die vorliegende Thematik eindrucksvoll vor Augen führt, dass sich der Bekanntheitsgrad eines Kennzeichens sehr schnell ändern kann.
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Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei der Parole „Alles für Deutschland“ trotz des verhältnismäßig niedrigen Bekanntheitsgrades um ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation.
41
2. Der Angeklagte hat dieses Kennzeichen auch im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB öffentlich verwendet.
42
Unter Verwenden ist dabei jeder Gebrauch zu verstehen, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht (Fischer/Anstötz in Fischer, Strafgesetzbuch, § 86a, Rn. 14). Ein solches Verwenden ist vorliegend gegeben. Nicht entscheidend ist, dass der Angeklagte dabei die verwendete Parole jeweils mit einem # versehen hat. Bei einem # handelt es sich lediglich um ein technisches Mittel zur Verbreitung bzw. Indexierung, der den Charakter des Kennzeichens nicht ändert. Ein öffentliches Verwenden liegt vor, nachdem der Kommentar des Angeklagten öffentlich einsehbar war.
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3. Es liegt vorliegend auch keine Ausnahme vor, bei welcher der Schutzzweck der Norm nicht berührt wird. Voraussetzung hierfür wäre, dass das Kennzeichen offenkundig gerade zum Zwecke einer Kritik der verbotenen Organisation eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in eine dem Symbolgehalt entsprechenden Richtung ausscheidet (Fischer/Anstötz, aaO, Rn. 18). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, nachdem der Angeklagte die Parole „Alles für Deutschland“ im Anschluss noch mit der Parole „jetzt erst recht“ und diese dann noch mit einem bestärkenden Emoji versehen hat, sodass eine ersichtliche Kritik an der verbotenen Organisation nicht vorliegt, sondern vielmehr die Solidarität mit dem Landtagsabgeordneten … demonstriert wird, der diese Parole verwendet hatte und deswegen strafrechtlich verfolgt wurde. Auch eine ersichtlich ironische Verwendung der Parole ist vorliegend nicht ersichtlich.
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4. Weiterhin liegt keine Handlung vor, welche einem der sich aus §§ 86 Abs. 4, § 86a Abs. 3 StGB ergebenden Zwecken dient. Insbesondere ist vorliegend nicht von einer Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens auszugehen. Zwar kommt grundsätzlich in Betracht, dass im Rahmen von Mitteilungen über ein laufendes – eigenes oder fremdes – Strafverfahren die Wiedergabe eines Kennzeichens zulässig sein kann. Die Grenze zur Strafbarkeit ist allerdings überschritten, wenn die Information der Öffentlichkeit über Propagandamittel oder Kennzeichen nur ein Vorwand ist, um in Wahrheit eine propagandistische Wirkung zu erzielen (BGH, Beschluss vom 20.08.2025, Az. 3 StR 519/24, Rn. 17, zitiert nach Beckonline). Der Angeklagte hat durch den Satz „jetzt erst recht“ (bestärkt durch ein entsprechendes Emoji) eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht um die Berichterstattung über die Vorgänge um den Landtagsabgeordneten … … ging, sondern darum, seine Solidarität mit diesem zu demonstrieren (vgl.o.).
45
Der Strafrahmen war vorliegend der Vorschrift des § 86a Abs. 1 StGB zu entnehmen.
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Die Kammer hat dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Urheberschaft des Beitrags und damit den objektiven Tatbestand von Beginn an eingeräumt hat. Eine wirkliche Nähe zu nationalsozialistischem Gedankengut war bei ihm nicht festzustellen. Ferner war zu sehen, dass der Beitrag lediglich von 44 Personen angeklickt wurde und damit eine geringe Reichweite aufwies. Auch war zu würdigen, dass der Angeklagte den Kommentar wieder gelöscht hat. Ebenso war ein Härteausgleich durchzuführen mit der grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Verurteilung durch das Amtsgericht Miesbach vom 24.09.2024, Az. 2 Cs 11 Rs 20362/24, nachdem die dort verhängte Strafe bereits vollständig vollstreckt und damit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB nicht mehr möglich war.
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Zulasten des Angeklagten wirkte sich allerdings aus, dass er bereits einmal zuvor mit einer einschlägigen Straftat (Beleidigung im Internet) in Erscheinung trat, auch wenn gesehen wird, dass in dieser Sache zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Tat noch keine Verurteilung erfolgt war.
48
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erachtete auch die Kammer eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
49
Die Tagessatzhöhe von 30,00 EUR ergibt sich aus den momentanen Einkommensverhältnissen des Angeklagten.
50
Die Entscheidung ergibt sich aus § 473 StPO.