Inhalt

OLG München, Beschluss v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e
Titel:

Geschäftswertbestimmung bei Einbringung eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücksanteilen nach dem Bruttoprinzip des § 38 GNotKG

Normenkette:
GNotKG § 29 Nr. 1, § 38, § 46
Leitsätze:
1. Bei der Ermittlung des Geschäftswerts für die Beurkundung der Einbringung eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücksanteils ist der Wert des Nießbrauchs nach dem kostenrechtlichen Bruttoprinzip gem. § 38 GNotKG nicht abzuziehen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nur solche Rechte, die nach der Verkehrsanschauung den Wert des Gegenstands selbst mindern und nicht einseitig abgelöst werden können, sind bei der Geschäftswertbestimmung abzugsfähig. Ein Nießbrauch gehört nicht dazu. (Rn. 32 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 46 GNotKG stellt keine lex specialis zu § 38 GNotKG dar. Das Schuldenabzugsverbot gilt auch bei der Verkehrswertbestimmung für Grundstücke, soweit keine ausdrückliche Ausnahme geregelt ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Notarkosten, Bruttoprinzip, Geschäftswertbestimmung, Nießbrauch, Grundstücksbewertung, Notarkostenberechnung, Vorweggenommene Erbfolge, Kommanditgesellschaft
Vorinstanz:
LG München I, Beschluss vom 18.04.2024 – 13 OH 5035/23 e
Fundstellen:
MittBayNot 2026, 322
LSK 2025, 45224

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 18.04.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts München I, Az. 13 OH 5035/23 e, vom 28.02.2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 11.114,60 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit notarieller Urkunde vom 19.10.2022 (Urkunde der Antragsgegnerin, UVZ Nr.: …; vgl. Anlagen AStV, Anlage 2) beurkundete die Antragsgegnerin die „Einbringung von Grundbesitz in eine KG“.
2
Konkret hat der Antragsteller neben einem unbebautem Grundstück in … seinen Miteigentumsanteil in Höhe von 69/100 an der … und … in … (vgl. Grundbuch des Amtsgerichts München für Forstenried, Blatt 6923) in die …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA …, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eingebracht. Der Miteigentumsanteil war dem Antragsteller in den Jahren 2000, 2002, 2005, 2007 und 2017 von Anfang an unter lebenslänglichem Nießbrauchsvorbehalt seiner Mutter, Frau … ebenfalls im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, sukzessive übertragen worden. Der Nießbrauch ist im Überlassungsvertrag von 2000 (Anlage 3) unter Ziffer IX, im Überlassungsvertrag von 2007 (Anlage 5) unter Ziffer III sowie im Überlassungsvertrag von 2017 (Anlage 6) unter Ziffer III.2. geregelt. Dieser Vorbehaltsnießbrauch ist in Abteilung II des Grundbuchs für das verfahrensgegenständliche Grundstück eingetragen. Für sämtliche Miteigentumsanteile wurde ausweislich der vorgelegten Überlassungsverträge (vgl. Anlagen 2 – 6) und dem notariellen Ankaufsvertrag (Anlage 7) zudem ein Ankaufsrecht für die Geschwister des Antragstellers festgelegt.
3
Die KG besteht aus dem Antragsteller als Komplementär mit einer Vermögensbeteiligung von 65 % sowie der Ehefrau (Vermögensbeteiligung 15 %) und den beiden Töchtern des Antragstellers (Vermögensbeteiligung jeweils 10 %) als Kommanditistinnen.
4
Mit Kostenrechnung vom 09.11.2022 (Anlage 1) hatte die Antragsgegnerin unter Kostenrechnung-Nr.: … die notarielle Urkunde zu einem Gesamtbetrag von € 21.655,03 abgerechnet. Nach Beanstandungen der Notarkasse Bayern und Pfalz (s.u.: Stellungnahme vom 24.11.2023) hat die Antragsgegnerin die Kostenrechnung unter Datum 31.01.2024 berichtigt; die Kostenrechnung trägt nunmehr die Kostenrechnung-Nr. … (Bl. 29 d.A.). Neben den Positionen nach den Nrn. …, sowie …-GNotKG hat die Antragsgegnerin für die eigentliche Beurkundung eine 2,0 Gebühr nach dem Gebührentatbestand Nr. …-GNotKG (“Beurkundung: Vertrag“) eingestellt und hierbei unter Verweis auf §§ 97, 46 GNotKG einen Gesamtgeschäftswert von € 6.400.000,00 zugrunde gelegt, für das „Grundstück … (69/100)“ einen Wert von € 5.000.000,00. Die Gebühr nach Nr. …-GNotKG beläuft sich mithin auf € 18.090,00. Die Rechnung war bereits am 15.11.2022 bezahlt worden.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Feststellungen im Beschluss des Landgerichts München I, Az. 13 OH 5035/23 e, vom 28.02.2024 sowie auf die beigefügten Urkunden und Verträge verwiesen.
6
Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.04.2023 hatte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notarkostenberechnung vom 19.10.2022 gestellt:
7
Ausweislich des Eintrags in Abteilung II des Grundbuchs des Amtsgerichts München für F. (…) habe der Antragsteller nie einen unbelasteten Grundstücksanteil erhalten. Das Nießbrauchsrecht betreffend das „Grundstück … (69/100)“ habe im Einbringungszeitpunkt immer noch einen Wert von € 3,725 Mio. besessen, sodass der Miteigentumsanteil des Antragstellers lediglich einen Geschäftswert von € 1,275 Mio. habe. Das sogenannte Bruttoprinzip nach § 38 GNotKG mit einem Schuldenabzugsverbot gelte nur grundsätzlich. Vorliegend sei zum einen bei einem Grundstück § 46 Abs. 3 GNotKG zu beachten, zum anderen seien auch die Bestimmungen zur Höfeordnung (HöfO) i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 4 GNotKG heranzuziehen. Danach führe ein so weitreichender Vorbehaltsnießbrauch dazu, dass auf dem freien Markt kein Käufer bei einer Veräußerung des 69/100 Miteigentumsanteils diesen erwerben würde. Außerdem bestehe noch ein familieninternes vorrangiges Ankaufsrecht. Von daher sei dieser Miteigentumsanteil derzeit faktisch wertlos und erziele auch keinerlei Erträge. Diese Belastung in Form eines lebenslänglichen Vorbehaltsnießbrauchs zugunsten der Eltern des Antragstellers sei als Abzugsposten im Rahmen der Sonderregelung für Grundstücke nach § 46 Absätze 2, 3 GNotKG als lex specialis zu § 38 GNotKG zu berücksichtigen.
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Die beteiligte Notarkasse führt in ihrer Stellungnahme vom 24.11.2023 aus:
Entgegen der Auffassung der anwaltlichen Vertreterin des Antragstellers ist das in § 38 GNotKG als allgemeine Wertvorschrift statuierte Bruttowertprinzip auch bei der Grundstücksbewertung nach § 46 GNotKG zu beachten, wonach Verbindlichkeiten, die auf einer Sache lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden (vgl. Korintenberg GNotKG 22. Auflage — nachstehend kurz „Korintenberg/Bearbeiter“ –, Korintenberg/ Tiedtke § 46 Rn. 5; Leipziger Gerichts-& Notarkostenkommentar, 3. Auflage — nachstehend kurz „LK-GNotKG/Bearbeiter“ –, LK-GNotKG/Heinze § 46 Rn. 9), was im Einzelfall dazu führen kann, dass der anzunehmende kostenrechtliche Wert deutlich über dem vermeintlichen wirtschaftlichen Wert einer Sache liegt (vgl. BeckOK KostR/Soutier GNotKG § 38 Rn. 1) …
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Nach Berichtigung der Kostenrechnung vom 09.11.2022 zum 18.12.2023 sowie zum 31.01.2024 beantragte der Antragsteller im Schriftsatz vom 14.02.2024 zuletzt wie folgt:
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I. Die Kostenrechnung-Nr. … der Notare … und … vom 18.12.2023 ist dahingehend abzuändern, dass der Geschäftswert nach §§ 97, 46 GNotKG für das Grundstück … (69/100) von EUR 5.000.000,00 auf EUR 1.250.000,00 herabgesetzt wird.
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II.  Dem Antragsteller und Kostenschuldner sind die zu viel erhobenen Gebühren und Kosten in Höhe von insgesamt EUR 11.114,60 zurückzuzahlen.
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Im Beschluss vom 28.02.2024 wies das Landgericht München I, Az. 13 OH 5035/23 e, den Antrag auf Entscheidung gegen die Kostenrechnung der Antragsgegnerin, Kostenrechnung Nr: … vom 31.01.2024 zu UVZ Nr.: … vom 19.10.2022 zurück. Das Bruttowertprinzip verbiete einen Abzug.
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Mit seiner Beschwerde vom 18.04.2024/29.05.2024 verfolgt der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge weiter:
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Es sei im Rahmen des § 97 Abs. 1 i.V.m. § 46 GNotKG der Verkehrswert des entsprechenden Gegenstands für den Ansatz des Geschäftswerts einer Notarurkunde maßgeblich. Die aus Sicht der Notarkasse und der Kammer vorgesehene strikte Trennung zwischen einer Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch und einer sonstigen Grundstücksbelastung sei im vorliegenden Sonderfall nicht gerechtfertigt. Die geschilderten Belastungen entsprächen einer vollständigen Verwertungsbeschränkung für den Antragsteller; es handele sich nicht um Verbindlichkeiten im Sinne von § 38 GNotKG, sondern Beschaffenheitsmerkmale im Sinne von § 46 Abs. 1 GNotKG.
15
Im Beschluss vom 10.06.2024 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
16
Die gemäß §§ 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und auch form- und fristgerecht (§ 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG) eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
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Die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 09.11.2022 in der Fassung vom 31.01.2024 betreffend den Beurkundungsvorgang UVZ Nr. … vom 19.10.2022 ist zutreffend. Die Kostenrechnung erfüllt nach – im Kosten- und Beschwerdeverfahren zulässiger – Berichtigung auch sämtliche Wirksamkeitsanforderungen nach § 19 Abs. 1 und 2 GNotKG.
18
Der Anfall der Gebühr und Auslagen ist nicht im Streit.
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Bei der Berechnung der Gebühr gemäß Nr. …-GNotKG ist zutreffend nach §§ 97 Abs. 1, 46 GNotKG ein Gesamtgeschäftswert von € 6.400.000,00 zugrunde gelegt worden. Der auf dem Miteigentumsanteil „69/100 an der … und … in …“ lastende Nießbrauch in der behaupteten Höhe von € 3,75 Mio. ist wegen des Bruttoprinzips nach § 38 GNotKG beim Geschäftswert für die Notarkosten nicht in Abzug zu bringen. Der Ausgangswert von € 5 Mio. wurde nicht angegriffen.
Im Einzelnen:
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1. Bei der Geschäftswertbestimmung ist von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen:
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1.1. Nach den §§ 86, 97 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. Bei einem gesellschaftsrechtlichen Einbringungsvertrag greift im Falle der Einbringung von Grundbesitz bzw. eines Miteigentumsanteils die „Bewertungsvorschrift“ des § 46 GNotKG.
22
1.1.1. Nach der Gesetzessystematik des GNotKG werden im „Kapitel 1. Abschnitt 7. Wertvorschriften Unterabschnitt 1. Allgemeine Wertvorschriften“ in den §§ 35 bis 39 GNotKG – wie beschrieben – „allgemeine Wertvorschriften“ aufgestellt, die grundsätzlich bei jeder Bewertung zur Anwendung kommen, „soweit / sofern nicht anderes bestimmt ist“ (vgl. §§ 35, 36, 38 GNotKG).
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Der Senat schließt sich hierbei der Auffassung der Notarkasse an, dass diese Einschränkung ausschließlich nur die im GNotKG selbst abschließend geregelten Ausnahmetatbestände erfasst (vgl. auch Wortlaut in § 36 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Die Ausnahmen sind ausdrücklich geregelt und als solche nicht analogiefähig (vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 5. Aufl., Diehn zu § 38 GNotKG, Rn. 1). Im Unterabschnitt 2 in den §§ 40-45 GNotKG finden sich sodann „Besondere Geschäftswertvorschriften“ für bestimmte notarielle Tätigkeiten, während in Unterabschnitt 3 in den §§ 46 ff. GNotKG objektbezogene „Bewertungsvorschriften“ geregelt sind. Insofern handelt es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers bei der Vorschrift des § 46 GNotKG auch nicht um eine „lex specialis“ zu § 38 GNotKG.
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1.1.2. Nach § 46 Abs. 1 GNotKG wird der Wert einer Sache, mithin insbesondere der Wert von Grundstücken, durch den „Verkehrswert“ bestimmt, also den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
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Steht der Verkehrswert nach § 46 Abs. 1 GNotKG fest, ist die Bewertung abgeschlossen. Raum für notarielle oder gerichtliche Ermessensausübung unter Rückgriff auf die Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 besteht dann nicht (vgl. §§ 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 1. Hs GNotKG – Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O., Diehn zu § 46 GNotKG Rn. 6). Während Absatz 2 für „Sachen“ gilt, tritt Absatz 3 für „Grundstücke“ ergänzend hinzu, ohne von Absatz 2 ausgeschlossen zu werden. Es bleibt jedoch stets beim freibeweislichen Vorgehen und der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. §§ 77, 95 GNotKG). Eine förmliche Beweisaufnahme bei Nichtfeststehen des Verkehrswertes ist nach § 46 Abs. 4 GNotKG ausgeschlossen, zumal die Bewertungsgrundlagen in den Absätzen 2 und 3 im Rahmen einer Ermessensausübung auch nur wahrheitsgemäße (§ 95 S. 2 GNotKG), objektive und überprüfbare Grundlagen erfassen.
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1.1.3. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung von § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG, wonach bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks auch „im Grundbuch eingetragene Belastungen“ herangezogen werden können.
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So lassen nämlich im Grundbuch eingetragene Belastungen wie etwa Grunddienstbarkeiten, Vorkaufsrechte und Vormerkungen, aber auch ein Nießbrauch für sich genommenen bereits gar nicht auf den Wert der Sache schließen. Anders verhält es sich nur bei Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, denn hier wird bereits im Grundbuch ein entsprechender Geldbetrag ausgewiesen (im Einzelnen: vgl. Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, a.a.O., Rn. 31; zur Abzugsmöglichkeit: s. allerdings Ziffer 1.2.3.).
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1.2. Bei der Wertbestimmung ist jedoch stets § 38 GNotKG zu berücksichtigen, wonach Verbindlichkeiten, die auf einer Sache (vgl. § 46 GNotKG) lasten, bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.
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1.2.1. Es gilt ein Schuldenabzugsverbot, das sog. kostenrechtliche Bruttoprinzip.
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Der Begriff der „Verbindlichkeit“ ist hierbei „weit“ und „untechnisch“ zu verstehen. Erfasst werden mithin auch Rechte an Sachen wie (Grund-)Pfandrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Reallasten, Nießbrauch, Vorkaufsrechte etc. (vgl. Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, a.a.O., V. Heinze zu § 38 GNotKG, Rn. 2).
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1.2.2. Im Hinblick auf die erfasste Einschränkung (“sofern nicht anderes bestimmt ist“) sind im GNotKG (vgl. Ziffer 1.1.1.) zahlreiche – abschließende – Ausnahmen geregelt (vgl. Katalog in Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, a.a.O., Rn. 9). Der Kriterienkatalog des § 46 Abs. 3 GNotKG als bloße Bewertungsvorschrift stellt eine solche Ausnahme nicht dar. Insofern handelt es sich, wie bereits ausgeführt, bei der Vorschrift des § 46 GNotKG auch nicht um eine „lex specialis“ zu § 38 GNotKG.
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1.2.3. Nach dem in § 38 GNotKG geregelten, kostenrechtlichen Bruttoprinzip ist ein im Grundbuch eingetragener Vorbehaltsnießbrauch nicht in Abzug zu bringen.
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Ebenso findet kein Abzug einer Hypothek, einer Reallast, eines Pfandrechts, einer Grundschuld oder eines Wiederkaufsrechts statt (vgl. bereits BayObLG, Beschl. v. 09.02.1995 – 3Z BR 342/94, BayOBlGZ 1995, 59: zum alten Recht: § 18 KostO).
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Nur öffentliche Lasten, Grunddienstbarkeiten und Erbbaurechte können abgezogen werden. Denn abzugsfähig sind nur solche Rechte, die nach der Verkehrsanschauung den Wert des Gegenstandes selbst mindern, weil sie vom Eigentümer nicht einseitig abgelöst werden können (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl., Zivier zu § 38 GNotKG, Rn. 3; KG, Beschl. v. 21.04.2009 – 1 W 382/06, BeckRS 2009, 13207: ebenfalls zum alten Recht m.w.N.); es sei denn, man geht bei diesen Rechten ohnehin von einem, bereits nach § 46 Abs. 1 GNotKG unter Berücksichtigung dieser Belastung geminderten Wert aus (vgl. Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, a.a.O., V. Heinze zu § 38 GNotKG, Rn. 4).
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Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, entspricht ausweislich der Begründung zum GNotKG-Gesetzentwurf § 38 GNotKG-E „im Wesentlichen dem geltenden § 18 Abs. 3 KostO“, sodass die zum alten Recht ergangene (oben beispielhafte zitierte) Rechtsprechung weiterhin in Bezug genommen werden kann und letztlich auch fortgesetzt wird (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.06.2015 – 2 WF 120/15; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.04.2023 – 9 Wx 6/22).
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1.2.4. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 38 GNotKG (§ 18 Abs. 3 KostO) bestehen nicht (vgl. Renner/Otto/Heinze, Leipziger Gerichts-& Notarkosten-Kommentar, a.a.O., V. Heinze zu § 38 GNotKG, Rn. 1 m.w.N.). Eine Orientierung am wirtschaftlichen Wert des Gegenstands ist kostenrechtlich nicht erforderlich; das Bruttoprinzip korrespondiert mit der niedrigen Geschäftsgebühr nach § 34 GNotKG, insbesondere Tabelle B (vgl. vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt, a.a.O., Diehn zu § 38 GNotKG, Rn. 2).
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2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs ist der Miteigentumsanteil „69/100 an der … und … in …“ mit dem angesetzten „Verkehrswert“ von € 5 Mio. zu bemessen.
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2.1. Der vorbehaltene Nießbrauch in der behaupteten Höhe von € 3,75 Mio. ist wegen des kostenrechtlichen Bruttoprinzips gemäß § 38 GNotKG bei der, für den Geschäftswert maßgeblichen Verkehrswertbestimmung des hier verfahrensgegenständlichen Miteigentumsanteils „69/100 an der … und … in …“ nicht abzuziehen.
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Ebenso führen die Ankaufsrechte nicht zu einem Abzug.
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Unter Verweis auf die Ausführungen in Ziffer 1.1.1. kommen die von der Antragstellerseite bemühten Sondervorschriften in § 40 GNotKG bzw. der HöfeO nicht zur Anwendung. Die Einbringung von Grundbesitz bzw. eines Miteigentumsanteils richtet sich nach der „Bewertungsvorschrift“ des § 46 GNotKG. § 54 GNotKG gilt für die Bewertung einer Kommanditbeteiligung, die unmittelbar oder mittelbar Gegenstand des Geschäftsvorfalls ist, was vorliegend nicht der Fall.
41
2.2. Auch wenn dem Antragsteller sicher nicht darin zugestimmt werden kann, dass der Miteigentumsanteil „faktisch wertlos“ sei, ist ihm beizupflichten, dass der Vorbehaltsnießbrauch tatsächlich zu einer nicht unerheblichen Wertminderung führt.
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Dass der Wert des Grundstücks ohne Belastungen zu bewerten ist, ist jedoch ein wesentlicher Grundsatz des notariellen Kostenrechts, der von der rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Beteiligten natürlich abweicht – wie grundsätzlich auch von einer steuerlichen Bewertung.
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3. Die Kostenrechnung der Antragsgegnerin vom 09.11.2022 in der Fassung vom 31.01.2024 betreffend den Beurkundungsvorgang UVZ Nr. … vom 19.10.2022 ist zutreffend.
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Ausgehend von einem Gesamtwert des eingebrachten Grundbesitzes in Höhe von € 6,4 Mio. ist die 2,0 Gebühr nach Nr. …-GNotKG in Höhe von € 18.090,00 angefallen. Ergänzend wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 28.02.2024 verwiesen. Der Beschwerdeführer war als Auftraggeber/Antragsteller auch richtiger Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG.
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Die Beschwerde ist daher in Gänze zurückzuweisen.
III.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 84 FamFG.
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2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 70 FamFG war nicht veranlasst.
48
3. Nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG liegt zwar ein Zulassungsgrund vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. BeckOK, FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 47. Ed. Obermann zu § 70 FamFG, Rn. 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es wird von obergerichtlicher Rechtsprechung (s. z.B. Ziffer 1.2.3.) und der durchwegs in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung nicht abgewichen.