Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 26.11.2025 – B 1 X 25.1234
Titel:

Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung des Führerscheins nach Fahrerlaubnisentziehung

Normenketten:
GG Art. 13 Abs. 2
VwZVG Art. 18, Art. 23
FeV § 11
VwGO § 168 Abs. 1, § 169 Abs. 1
Leitsätze:
1.  Die Durchsuchung einer Wohnung im Rahmen des Verwaltungszwangs (hier zur Sicherstellung des Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis) bedarf in verfassungskonformer Auslegung des Art. 37 Abs. 3 S. 1 VwZVG Bayern - außer bei Gefahr im Verzug - einer richterlichen Anordnung. (redaktioneller Leitsatz)
2.  Das Recht des Betroffenen auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung muss angesichts der im Weg der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden öffentlichen Interessen an einer effektiven Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zurücktreten. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
1. Bei der Verpflichtung durch bestandskräftigen Entziehungsbescheids seinen Führerschein abzugeben, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der der Vollstreckung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zugänglich ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die zwangsweise Durchsetzung der Abgabeverpflichtung durch unmittelbaren Zwang ist erforderlich, wenn die Fälligstellung eines angedrohten Zwangsgeldes nicht zum Erfolg geführt hat und auch Beamte der Polizei vergeblich versucht haben, den Führerschein zu erhalten. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Behörde kann ohne gerichtliche Gestattung unter Beachtung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung der Abgabeverpflichtung aus eigenem Recht die Durchsuchung des Fahrzeugs und der Person veranlassen und durchführen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Vollstreckung eines bestandskräftigen Bescheids, Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung eines Führerscheins, Wohnungsdurchsuchung, Fahrerlaubnisentziehung, Verwaltungszwang, Zwangsvollstreckung, Unmittelbarer Zwang, Sicherstellung, Verhältnismäßigkeit, unmittelbarer Zwang
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 28.04.2026 – 11 C 26.694
Fundstelle:
FDStrVR 2026, 945122

Tenor

1. Die Durchsuchung der Wohnräume des Herrn …, …, …, einschließlich aller ihm zur Benutzung zur Verfügung stehenden Nebenräume durch Bedienstete des … und/oder die von diesem beauftragte Dienststelle der Polizei zum Zweck der Sicherstellung des vom Landratsamt … am … 2000 ausgestellten Führerscheins Nr. … wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden.
2. Die Durchsuchungsanordnung gilt für 6 Monate ab dem Beschlussdatum und nur zu dem in Ziffer 1 angeführten Zweck.
3. Der Antragsteller wird damit beauftragt, dem Antragsgegner vor Beginn der Durchsuchung eine Ausfertigung dieses Beschlusses sowie eine Ablichtung des Antrags vom 20. November 2025 gegen Zustellungsurkunde bekanntzugeben.
4. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller beantragt den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses zum Zweck des Auffindens und der Einziehung des Führerscheins Nr. … des Antragsgegners.
2
Dem Antragsgegner wurde am … 2000 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M vom Landratsamt … erteilt.
3
Mit Bescheid vom 5. Juli 2024 entzog der Antragsteller dem Antragsgegner die Fahrerlaubnis (Ziff. 1). Der Antragsgegner wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragstellers abzugeben. Sollte der Führerschein nicht auffindbar sein, könne er eine Versicherung an Eides statt abgeben (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffn. 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR wurde angedroht für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziff. 2 nicht fristgerecht nachkomme (Ziff. 4).
4
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsgegner zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verpflichtet worden sei mit der Fragestellung, ob der Antragsteller Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes einnehme bzw. eingenommen habe, die die Fahreignung infrage stellen. Dem zugrunde liege ein seit 1. Februar 2024 rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts … (Az. …) vom 11. Dezember 2023 wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln. Ausweislich der Ermittlungen der Kriminalpolizei … gegen eine andere Person, insbesondere der Auswertung von Chat-Protokollen, sei der Antragsgegner als Interessent, Besteller und Erwerber von Betäubungsmitteln (Methamphetamin und Marihuana) identifiziert worden. Eine Übergabe von Betäubungsmitteln habe am … Februar 2024 nachgewiesen werden können. Es sei von einem abgeschlossenen Rauschgiftgeschäft auszugehen. Den Chat-Protokollen sei auch zu entnehmen, dass der Antragsgegner selbst Methamphetamin konsumiere.
5
Die Gutachtensaufforderung basiere auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV i.V.m. Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV. Nachdem der Antragsgegner das Gutachten innerhalb der Frist nicht beigebracht habe, erfolge die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 8 FeV.
6
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsgegner mit Schreiben vom 12. Juli 2024 Widerspruch, der der Regierung von … mit Schreiben vom 8. August 2024 vorgelegt wurde.
7
Mit Schreiben vom 29. August 2024 ersuchte der Antragsteller die Polizeiinspektion …, den Führerschein im Rahmen der Amtshilfe einzuziehen. Die Polizeiinspektion … teilte dem Antragsteller unter dem 4. Oktober 2024 mit, dass der Antragsgegner jedwede Maßnahmen verweigert habe und im Falle der Durchsetzung die Begehung von Straftaten angekündigt habe.
8
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2024 stellte der Antragsgegner das im Bescheid vom 5. Juli 2024 angedrohte Zwangsgeld fällig. Der Antragsgegner führte mit E-Mail vom 31. Oktober 2024 gegenüber dem Antragsteller aus, dass keine rechtsstaatliche Grundlage für die Maßnahmen vorliege, da die Bundesrepublik Deutschland eine GmbH sei.
9
Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2025, dem Antragsgegner zugegangen am 22. März 2025, wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
10
Mit Bescheid vom 28. April 2025 wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners angedroht für den Fall, dass dieser der im Bescheid vom 5. Juli 2024 angeordneten Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins bzw. bei Unauffindbarkeit zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt nicht spätestens zehn Tage nach Zustellung dieses Bescheides nachkomme.
11
Weder die Fälligstellung des angedrohten Zwangsgelds noch die Kontaktaufnahme durch die Polizeiinspektion … hätten zum Ziel geführt. Sonstige zulässige Zwangsmittel ließen unter diesen Umständen keinen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg erwarten. Der Antragsteller behalte sich ausdrücklich vor, eine gerichtliche Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung des angedrohten unmittelbaren Zwangs zu beantragen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde dieser Bescheid am 30. April 2025 zugestellt. Ein Rechtsbehelf wurde nicht eingelegt.
12
Bereits mit einem am 4. September 2025 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller eine Durchsuchungsanordnung, die aber wegen des zwischenzeitlichen Umzugs des Antragsgegners nicht durchgeführt werden konnte.
13
Mit weiterem Antrag vom 20. November 2025 stellte der Antragsteller folgende Anträge:
1. Das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners mit Nebenräumen in …, …, durch Bedienstete des Antragstellers ( …) sowie der örtlich zuständigen Polizeidienststelle wird gestattet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Die Gestattung gilt für sechs Monate ab dem Erlassdatum des beantragten Beschlusses und nur zum Zweck der Sicherstellung des Führerscheins des Antragsgegners, Nr. …, erteilt vom Landratsamt … am …2000.
2. Der Antragsteller wird mit der Zustellung des beantragten Beschlusses an den Antragsgegner beauftragt. Die Zustellung hat unmittelbar vor Durchführung der Durchsuchungsmaßnahmen zu erfolgen.
3. Der unterliegende Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
14
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass dem Antragsgegner die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M mit sofort vollziehbarem Bescheid des … vom 5. Juli 2024 entzogen worden sei. Obwohl die Abgabe des Führerscheins unter Fristsetzung von fünf Tagen bereits in Ziff. 2 des Entziehungsbescheides als sofort vollziehbar angeordnet worden war und die Entscheidung mittlerweile auch bestandskräftig sei, habe der Antragsgegner seinen Führerschein trotz mehrfacher Aufforderung und Zwangsmittelandrohung/-verhängung bis heute nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragstellers abgeliefert und dort auch nicht alternativ eine Versicherung an Eides Statt über dessen Verbleib abgegeben.
15
Erkenntnisse darüber, dass der Antragsgegner seine neue Wohnung gemeinsam mit anderen Personen nutzen würde, lägen dem Antragsteller nicht vor.
16
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog).
II.
17
Die 1. Kammer des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth ist gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 und 52 Nr. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des Bayer. Verwaltungsgerichts Bayreuth in der derzeit geltenden Fassung für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung zuständig. Es entscheidet gemäß § 5 Abs. 3 VwGO nicht die Vorsitzende, sondern die Kammer, da es nicht um eine Vollstreckung nach §§ 168 Abs. 1, 169 Abs. 1 VwGO geht, sondern um die nach Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz (GG) erforderliche richterliche Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Vollstreckung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts.
18
Trotz der Formulierung in Art. 37 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), wonach die Behörde bei der Durchführung des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts befugt ist, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, bedarf es bei verfassungskonformer Auslegung wegen Art. 13 Abs. 2 GG, wonach Wohnungsdurchsuchungen – außer bei Gefahr im Verzug – nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, einer richterlichen Anordnung (BVerfG, B.v. 3.4.1979 – 1 BvR 994/76; B.v. 17.3.2009 – 2 BvR 1940/05; VG München, B.v. 21.12.2012 – M 6a X 12.6329 – alle juris).
19
1. Der Antrag ist zulässig und begründet.
20
a. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. VwZVG) liegen vor.
21
Der Antragsgegner ist nach Ziff. 2 des bestandskräftigen Entziehungsbescheids vom 5. Juli 2024 verpflichtet, seinen Führerschein abzugeben. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der der Vollstreckung mit den Mitteln des Verwaltungszwangs zugänglich ist. Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch in Bezug auf die Ablieferungspflicht war der Antragsgegner bereits mit Bekanntgabe des Bescheids verpflichtet, den Führerschein abzugeben. Der Antragsgegner ist der von ihm auch tatsächlich erfüllbaren Verpflichtung bisher nicht nachgekommen.
22
Das Gericht prüft zwar nicht die Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen und zu vollziehenden Bescheids. Unabhängig hiervon kann jedoch vorliegend auch nicht von einem offenkundig rechtswidrigen Verwaltungsakt ausgegangen werden.
23
b. Gegen das Vorliegen der besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 23 ff. VwZVG, insbesondere Art. 34 VwZVG) bestehen keine Bedenken. Die gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG notwendige Androhung des Zwangsmittels erfolgte mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 28. April 2025. Die dort gesetzte und im Übrigen ausreichende Frist ist längst abgelaufen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist damit zulässig. Umstände, aufgrund derer eine Wohnungsdurchsuchung als nicht verhältnismäßig erscheinen würde, sind nicht erkennbar. Insbesondere muss das Recht des Antragsgegners auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung angesichts der vom Antragsteller hier im Weg der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden öffentlichen Interessen an einer effektiven Gefahrenabwehr im Straßenverkehr zurücktreten. Durch die Sicherstellung des Führerscheins soll verhindert werden, dass der Antragsgegner trotz bestandskräftiger Entziehung der Fahrerlaubnis unter dem Schein des Führerscheindokuments weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen kann. Die zwangsweise Durchsetzung der Abgabeverpflichtung durch unmittelbaren Zwang ist auch erforderlich, nachdem die Fälligstellung des angedrohten Zwangsgeldes nicht zum Erfolg geführt hat und auch die Beamten der Polizeiinspektion … vergeblich versucht haben, den Führerschein zu erhalten (Art. 34 Satz 1 VwZVG). Es ist aufgrund des bisherigen Sachverhalts nicht damit zu rechnen, dass der Antragsgegner den Führerschein nunmehr freiwillig herausgibt.
24
Der Antragsgegner kann eine Durchsuchung seiner Wohnräume durch die freiwillige Herausgabe des Führerscheins oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust des Dokuments noch immer abwenden.
25
Für die Durchsuchung des Fahrzeugs des Antragsgegners und seiner Person selbst bedarf es keiner richterlichen Anordnung. Vielmehr darf dies die Behörde ohne gerichtliche Gestattung unter Beachtung der jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen aus eigenem Recht veranlassen und durchführen (vgl. VG München, B.v. 15.3.2021 – M 19 X 21.1042 – juris Rn. 16; VG Würzburg, B.v. 3.4.2020 – W 6 X 20.481 – juris Rn. 26). Soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten (Art. 37 Abs. 2 VwZVG). Die Durchsuchungsgestattung erstreckt sich auch auf diese.
26
c. Die zeitliche Befristung der Durchsuchungsgestattung entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – NJW 1997, 2165).
27
d. Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass des Beschlusses konnte nach Ausübung des dem Gericht hierbei zustehenden Ermessens abgesehen werden. Angesichts des Vorverhaltens des Antragsgegners muss nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass eine Anhörung vor Erlass dieses Beschlusses den Vollstreckungserfolg gefährden würde. (BayVGH, B.v. 27.11.1998 – 4 C 98.2721 – juris).
28
2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren für eine Durchsuchungsgestattung sind im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz nicht vorgesehen.