Titel:
Kindergeldrückforderung, grobe Fahrlässigkeit, Mitteilungspflichtverletzung, Vorrangige Berechtigung, Verwaltungsaktaufhebung, Erstattungsanspruch, Bereicherungswegfall
Schlagworte:
Kindergeldrückforderung, grobe Fahrlässigkeit, Mitteilungspflichtverletzung, Vorrangige Berechtigung, Verwaltungsaktaufhebung, Erstattungsanspruch, Bereicherungswegfall
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.H.v. 36.333,00 € für den Zeitraum Mai 2017 bis Januar 2022 streitig.
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Der 1977 geborene Kläger tschechischer Staatsbürgerschaft ist Vater von drei Kindern (J2, geb. 2004 sowie T1. und T2, geboren am ... 2008).
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Er lebt in der T. (C-Stadt) und ist als Grenzgänger in A-Stadt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, unbeschränkte Einkommensteuerpflicht lag nicht vor. Die Kindsmutter war im streitigen Zeitraum nicht erwerbstätig. 2007 beantragte er erstmals Kindergeld bei der Beklagten. Seither bewilligte die Beklagte Kindergeld nach dem BKGG in Höhe der Differenz zu den tschechischen Familienbeihilfen. Seit 30.04.2017 lebt der Kläger nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern und der Kindsmutter. Eine Mitteilung hiervon an die Beklagte erfolgte nicht. Im Weiterbewilligungsantrag vom 19.06.2017 gab der Kläger noch dieselbe Adresse wie früher und „verheiratet“ an, ebenso im Fragebogen 2018 und Fragebogen 2020.
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Im Jahr 2022 forderte die Beklagte zur Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiter vorliegen, unter der ihr bekannten Adresse Unterlagen an. Nachdem keine Antwort erfolgte fragte sie bei dem deutschen Arbeitgeber nach, ob der Kläger noch bei ihm beschäftigt sei. Der Arbeitgeber antwortete, dass das Beschäftigungsverhältnis noch bestehe und teilte zudem die neue Wohnadresse des Klägers mit. Zudem gab die Kindsmutter auf Nachfrage an, dass der Kläger seit 30.04.2017 nicht mehr in ihrem Haushalt lebe. Seit diesem Zeitpunkt habe sie auch kein (deutsches) Kindergeld oder Kinderbonus von diesem weitergeleitet bekommen.
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Mit Schreiben vom 24.05.2022 hörte die Beklagte den Kläger zu einer möglichen Überzahlung ab Mai 2017 an, weil er sich nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit den Kindern und der Mutter befinde. Zudem wurde um einen Nachweis zur Weiterleitung des Kindergeldes an die Kindsmutter gebeten.
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Mit Bescheid vom 22.10.2022 hob die Beklagte die Bewilligung gem. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab Mai 2017 auf und forderte die Überzahlung in Höhe von 36.333,00 zurück, weil die Kindsmutter, in deren Haushalt die Kinder lebten, gem. § 3 Abs. 2 BKGG vorrangig kindergeldberechtigt sei. Sie sandte den Bescheid jedoch noch an die Adresse der Kindsmutter. Zwischenzeitlich betrieb die Beklagte die Zwangsvollstreckung.
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Mit Schreiben vom 13.02.2024 zeigte sich eine Rechtsanwältin als Bevollmächtigte an. Sie wandte sich gegen die Zwangsvollstreckung, ein Bescheid sei ihrem Mandanten nie zugegangen.
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Die Beklagte gab daraufhin den Bescheid mit neuem Datum vom 11.04.2024 nochmals an die aktuelle Adresse bekannt (über die Bevollmächtigte). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung vereinbart worden sei, dass das das Kindergeld weitergeleitet werde.
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Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass die Forderung nicht geltend gemacht würde, wenn der Kläger eine Weiterleitungserklärung der Kindsmutter einreiche. Da eine solche Erklärung nicht vorgelegt wurde, wies die Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2024 zurück.
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Mit Schreiben vom 28.11.2024 hat die Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 11.04.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2024 zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Als Begründung wird ausgeführt, dass der Beklagten kein Rückforderungsanspruch zustehe, weil der Kläger das Kindergeld im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung an die Kindsmutter weitergeleitet habe. Es wird u.a. auf das Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 19.08.2017 verwiesen, welches auf Tschechisch in der Verwaltungsakte enthalten ist. Darin wird der Kläger verpflichtet, für die drei Kinder insgesamt 18.320 tschechische Kronen (CZK) monatlich an Kindesunterhalt zu zahlen.
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Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 13.08.2025 hat die Vorsitzende darauf hingewiesen, dass der Kläger bislang nur die Zahlung von Kindesunterhalt nachgewiesen hat, nicht jedoch die Weiterleitung des vollen Auszahlbetrags von Kindergeld durch die Beklagte. Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts C-Stadt ergebe sich nicht, dass der Kläger den vollständigen deutschen Kindergeldbetrag weiterzuleiten habe, vielmehr sei dies lediglich bei der Feststellung des Einkommens zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts mitberücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger werde Gelegenheit gegeben, innerhalb von sechs Wochen die vollständige Weiterleitung nachzuweisen, ansonsten sei beabsichtigt, die Klage durch Gerichtsbescheid abzuweisen.
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Der Kläger legte Nachweise für die Zahlung des im Urteil des Amtsgerichts C-Stadts festgelegten Kindesunterhalts iHv 18.320 CZK vor. Er ist der Ansicht, dass zumindest der Anteil des deutschen Kindergeldes, welcher zur Berechnung des Kindesunterhalts zugrunde gelegt worden sei (17% des Zahlbetrags) von der Rückforderungssumme der Beklagten abzuziehen sei.
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Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 11.04.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2024 aufzuheben.
14
Mit Schreiben vom 01.10.2025 hat der Kläger zudem die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin J1. beantragt.
16
Sie verweist auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG entschieden werden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligte sind hierzu mündlich in der Verhandlung vom 13.08.2025 angehört worden.
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Die Klage ist als reine Anfechtungsklage zulässig, insbesondere ist das Sozialgericht Nürnberg zur Entscheidung über Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gem. § 57 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) örtlich und sachlich zuständig, weil der Kläger außerhalb von Deutschland lebt und die Familienkasse als organisatorisch der Bundesagentur für Arbeit angegliederte Einheit ihren Sitz in Nürnberg hat. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 11.04.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2024 erweist sich als rechtmäßig.
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Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Kindergeldbewilligung – hier eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung – ist § 48 Zehntes Buch Sozialbesetzbuch (SGB X).
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Gem. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist die Änderung im Sinn des § 48 SGB X, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte (BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22).
22
Gem. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
-
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
- 2.
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der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
- 3.
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nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
- 4.
-
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
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Nach Abs. 1 § 2 Nr. 2 soll die Anpassung zuungunsten des Betroffenen mit Rückwirkung vorgenommen werden, wenn dieser einer gesetzlichen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig (subjektiver Sorgfältigkeitsmaßstab: BSG SozR 3 – 4100 § 105 Nr. 3 S. 18 f;) nicht nachgekommen ist. Das so umschriebene Verschulden muss sich also sowohl auf das Bestehen der Mitteilungspflicht beziehen, als auch auf das sie auslösende Ereignis.
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Nicht erforderlich ist das (grob fahrlässig fehlende) Bewusstsein seiner rechtlichen Erheblichkeit. Die Mitteilung, dass ein Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt zum 30.04.2017 erfolgt ist wie auch die Scheidung von der Kindsmutter, welches für die Bestimmung des vorrangig Berechtigten (§ 3 BKGG) maßgeblich ist, ist eine gesetzliche Mitteilungspflicht § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach Ansicht der Kammer hat der Kläger diese grob fahrlässig verletzt.
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Beim Merkmal der groben Fahrlässigkeit ist abzustellen auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles. Für die grobe Fahrlässigkeit ist insbesondere auch bedeutsam, in welchem Umfang bei Bewilligung der Dauerleistung auf eine Mitteilungspflicht hingewiesen worden ist. Der Kläger ist unmissverständlich in den zurückliegenden Bescheiden im Teil Hinweise und Erläuterungen darüber belehrt worden, dass er entsprechende Änderungen der Beklagten mitzuteilen hat. Zudem hat er selbst bei den Fragebögen auch nach seinem Auszug noch die alte Adresse angegeben bzw. verheiratet angekreuzt und hat damit teilweise auch falsche Angaben gemacht. Eine Mitteilung über die Änderung der Verhältnisse ist aus eigenem Antrieb des Klägers gar nicht erfolgt.
26
Seit dem Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt ist die Kindsmutter vorrangig gem. § 3 Abs. 2 BKGG kindergeldberechtigt, auch wenn nur der Kläger durch sein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis die Voraussetzungen des § 1 BKGG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – C-378/14 –, juris).
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Die Beklagte hat damit zu Recht die ursprüngliche Bewilligung gem. § 48 SGB X aufgehoben und die Erstattungsforderung gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X festgesetzt. Einwendungen oder Einreden gegen den Erstattungsanspruch stehen dem Kläger nicht zu.
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Ein Wegfall der Bereicherung findet im Rahmen eines Rückforderungsanspruchs keine Berücksichtigung (Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 50 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 94). Ob und ggf. in welcher Höhe das von der Beklagten an den Kläger gezahlte Kindergeld von dem Gericht im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts mit Berücksichtigung gefunden hat, ist daher unerheblich. Nur wenn die Kindsmutter als Kindergeldberechtigte bestätigt hätte, dass der Kläger den vollen an ihn von der Beklagten ausgezahlten Kindergeldbetrag an sie weitergeleitet hat, könnte dies Berücksichtigung finden. In diesem Fall wäre der Anspruch der Kindsmutter gegenüber der Beklagten auf Kindergeld für die Vergangenheit als erfüllt angesehen worden (§ 362 BGB iVm § 185 BGB analog), so dass die Beklagte auch von einer Erstattung gegenüber dem Kläger abgesehen hätte.
29
Da eine solche Erklärung nicht vorgelegt werden konnte, war die Klage abzuweisen.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.