Titel:
Gerichtsbescheid, Einkommensanrechnung, Grundrentenzuschlag, Rentenberechnung, Klageabweisung, jährliche Überprüfung, Kostenentscheidung
Schlagworte:
Gerichtsbescheid, Einkommensanrechnung, Grundrentenzuschlag, Rentenberechnung, Klageabweisung, jährliche Überprüfung, Kostenentscheidung
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 05.02.2026 – L 14 R 544/25
BSG, Beschluss vom 09.04.2026 – B 5 R 10/26 AR
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2025 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Altersrente für langjährig Versicherte streitig.
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Mit Bescheid vom 30.04.2025 hat die Beklagte dem am 04.01.1960 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 27.03.2025 Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenbeginn am 01.05.2025 bewilligt. Aus der Anlage „Berechnung der Rente“ zum Rentenbescheid ergab sich, dass ein Grundrentenzuschlag aufgrund anzurechnenden Einkommens nicht geleistet werde. In der Anlage „Zusammentreffen von Rente und Einkommen“ wurde als zu berücksichtigendes Einkommen das zu versteuernde Einkommen aus dem Jahr 2023 in Höhe von 21.181 € (monatlich 1.765,08 €) benannt. Hieraus ergab sich ein anrechenbares Einkommen von 196,25 € (60% des den Grenzbetrag von 1.438 € übersteigenden Einkommens), das den Zuschlag für langjährige Versicherung von 101,88 € überstieg, sodass dieser nicht geleistet wurde. Als Erläuterung zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens wurde angegeben, dass die Finanzbehörden die Daten über das zu versteuernde Einkommen, die für das vorvergangene Kalenderjahr dort vorliegen, melden. Rechtsgrundlage sei § 97a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Berücksichtigung eines aktuelleren Einkommens sehe das Gesetz nicht vor.
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Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2025 zurückgewiesen hat. Die Anrechnung des zu versteuernden Einkommens sei entsprechend der gesetzlichen Regelung zutreffend berechnet worden. Dabei seien die Rentenversicherungsträger hinsichtlich der Festsetzungsdaten an die Entscheidung der Finanzbehörde gebunden. Für den ab dem 01.05.2025 bestehenden Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag sei das von der Finanzbehörde übermittelte Einkommen für das Kalenderjahr 2023 (vorvergangenes Kalenderjahr) und nicht die aktuellen Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2025 heranzuziehen.
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Mit Schreiben vom 06.07.2025 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) A-Stadt erhoben. Nach seiner Auffassung sehe die Gesetzeslage nicht vor, das Einkommen des Vorvorjahres heranzuziehen, obwohl dieses nachweislich nicht mehr existiere. Die Daten von 2023 würden offenkundig nichts über sein aktuelles Einkommen in 2025 aussagen.
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In ihrer Klageerwiderung verwies die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid sowie ergänzend auf den Wortlaut zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Grundrentengesetz (Drucksache 19/18473).
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 03.09.2025 wurde der Kläger über die gesetzliche Vorschrift gemäß § 97a SGB VI informiert und angeregt, die Klage zurückzunehmen. Hierzu teilte er nochmals mit, dass sein Einkommen aus 2023 nicht mehr gelte und dies der Beklagten bekannt sei. Er denke nicht, dass die Beklagte ein falsches Einkommen nehmen müsse. Dies könne zur Vermeidung einer Einkommensschätzung nur der Fall sein, wenn sie keine anderen Daten hätte.
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Mit gerichtlichen Schreiben vom 17.09.2025 wurden die Beteiligten zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört. Hiermit hat sich die Beklagte einverstanden erklärt. Der Kläger hat mitgeteilt, dass kein Einverständnis dazu bestehe und nochmals darauf hingewiesen, dass es nach seiner Auffassung nicht rechtens sein könne, ein nicht mehr existentes Einkommen aus 2023 heranzuziehen, wenn das Arbeitseinkommen von 2024 bekannt sei. Die Beklagte solle sein Einkommen für 2025 anhand gemachter Angaben realistisch ermitteln. Der Fall habe grundsätzliche Bedeutung.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.04.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2025 zu verurteilen, seine Altersrente mit Gewährung des Zuschlags für langjährige Versicherung neu zu berechnen.
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Die Beklagte beantragt,
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Ergänzend und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der elektronischen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die zu entscheidende Sache mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden und der Sachverhalt hinlänglich geklärt ist. Die Rechte der Beteiligten gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG wurden gewahrt, da sie zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört wurden.
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Die gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhobene Klage ist im Übrigen auch zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Beklagte die gesetzliche Regelung gemäß § 97a SGB VI zutreffend bei der Berechnung der Höhe der Rente des Klägers angewandt. Aufgrund anrechenbaren Einkommens steht diesem für das Jahr 2025 kein Grundrentenzuschlag zu, da das zu berücksichtigende Einkommen den Grenzbetrag übersteigt.
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Nach § 97a Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind im Rahmen der Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung als Einkommen grundsätzlich die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 151b SGB VI automatisiert abzurufenden, bei den Finanzbehörden jeweils bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegenden Festsetzungsdaten oder alternativ, soweit für das vorvergangene Kalenderjahr keine Festsetzungsdaten vorliegen, die Festsetzungsdaten des vorvorvergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen. Nach Satz 6 dieser Vorschrift sind die Träger der Rentenversicherung an die übermittelten Festsetzungsdaten gesetzlich gebunden.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und des zu Grunde liegenden Ausgangsbescheids verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entsprechen in vollem Umfang der Sach- und Rechtslage. Da das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Klageverfahren der Begründung der oben genannten Bescheide folgt, wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
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Die Einkommensanrechnung wurde von der Beklagten im Rentenbescheid vom 30.04.2025 somit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt. Der Kläger hat aufgrund der zutreffenden Berechnung des Grundrentenzuschlags im zugrunde liegenden Rentenbescheid keinen Anspruch auf einen höheren Zahlbetrag. Da die Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind, war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.
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Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass eine jährliche Überprüfung der Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag erfolgt. Einkommensänderungen werden vom darauffolgenden Jahresbeginn an berücksichtigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.