Inhalt

VG München, Gerichtsbescheid v. 10.10.2025 – M 10 K 24.50858
Titel:

Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat, Kroatien), Abschiebungsanordnung, Keine systemischen Mängel im kroatischen Asylverfahren

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 34a
AsylG § 77 Abs. 3
Dublin III-VO
VwGO § 84 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat, Kroatien), Abschiebungsanordnung, Keine systemischen Mängel im kroatischen Asylverfahren

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die angeordnete Überstellung nach Kroatien im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
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Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens vom Volk der Tadschiken, reiste am 25. Juni 2024 in das Bundesgebiet ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt durch behördliche Mitteilung am 27. Juni 2024 Kenntnis erlangt hat. Der förmliche Asylantrag datiert vom 11. Juli 2024.
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Aufgrund der Eurodac-Treffermeldungen vom 27. Juni 2024, die einen Treffer der Kategorie 1 für Kroatien (* … vom 14. Juni 2024) enthielt, richtete die Beklagte am 16. Juli 2024 ein Wiederaufnahmegesuch an die kroatischen Behörden, das am gleichen Tag dort einging. Mit Schreiben vom 30. Juli 2024 erklärten die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO.
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Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Bundesamt angegeben, nach einem längeren Aufenthalt in der Türkei (wo er auch gearbeitet habe) über Bulgarien, Serbien, Bosnien-Herzegowina nach Kroatien und von dort weiter über Slowenien, Italien und die Schweiz schließlich nach Deutschland gereist zu sein. Im Rahmen seiner Anhörung über die Zulässigkeit seines Asylantrags am 9. September 2024 erklärte der Kläger, er sei in Kroatien von der Polizei aufgegriffen worden. Ihm sei gesagt worden, dass er zunächst auf die Polizeistation gebracht und danach freigelassen werde. Auch sei ihm gesagt worden, dass keine Fingerabdrücke abgenommen werden würden. Nach zehn Minuten sei er jedoch gezwungen worden Fingerabdrücke abzugeben. Er sei dann mehrere Stunden in einen Raum gesperrt und erst danach freigelassen worden. Insgesamt habe er sich zehn bis zwölf Tage in Kroatien aufgehalten. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Es sei keine Anhörung durchgeführt worden. Von der Polizeistation sei er in ein Camp gebracht worden, für die Unterkunft habe er nichts bezahlen müssen. Er habe lediglich Kleidung und Essen erhalten. Der Kläger habe Kroatien verlassen, da sein Ziel Deutschland gewesen sei. Er wolle nicht nach Kroatien überstellt werden, da es dort keine Arbeit gebe. Man könne dort nicht in Ruhe leben. Der Kläger gab an, dass er keinerlei Beschwerden, Erkrankungen oder Gebrechen habe. Auf die Anhörung wird im Übrigen verwiesen.
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Mit Bescheid vom 11. September 2024, dem Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung übergeben am 14. September 2024, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), verneinte das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Nr. 3). Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 19 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Mit Telefax vom 17. September 2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2024 aufzuheben.
2. die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen, hilfsweise ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung führt der Kläger aus, dass in Kroatien systemische Mängel im Asylverfahren vorlägen. Es komme zu Polizeigewalt gegenüber Asylsuchenden und zu Pushbacks und Kettenabschiebungen. Bei der unmenschlichen Behandlung durch die kroatische Polizei handele es sich um systematische Menschenrechtsverletzungen. Der Kläger sei von der Polizei festgenommen und ins Gesicht geschlagen worden. Er sei ohne Nahrung und Wasser fünf Stunden eingesperrt worden. Er habe gesagt, dass er etwas zu trinken brauche, habe aber nichts bekommen. Er sei in ein Camp gebracht worden, wo er lediglich ein Stück Brot bekommen habe. Das Camp sei überfüllt und voller Ungeziefer gewesen. Dem Kläger sei keine Möglichkeit gegeben worden, einen Asylantrag zu stellen. Aufgrund dieser Bedingungen sei er aus dem Camp geflohen und nach Deutschland weitergereist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
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Auf Antrag des Klägers hat das Gericht mit Beschluss vom 26. September 2024 (Az. M 10 S 24.50859) die aufschiebende Wirkung seiner Klage angeordnet. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 19. November 2024 ist das Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zur abschließenden Entscheidung der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungszulassungsverfahren zur Frage systemischer Mängel im Asylverfahren von Kroatien ausgesetzt worden.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 19. Mai 2025 sind die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört worden. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 ist der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 10 S 24.50859, sowie die vorgelegte Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Parteien durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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2. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, da sie nicht begründet ist. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. September 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag wurde zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt. Es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AsylG erweisen sich als rechtmäßig. Das Gericht folgt der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und führt ergänzend aus:
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a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass Kroatien der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung der Asylverfahren des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist.
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Vorliegend ist aufgrund der Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten sowie in Zusammenschau mit der Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 und der Erklärung der kroatischen Behörden vom 30. Juli 2024 davon auszugehen, dass in Kroatien der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Es erscheint wenig überzeugend, dass der Kläger keinen Asylantrag in Kroatien gestellt hat – wie der Kläger dies gegenüber dem Bundesamt behauptet – wenn die kroatischen Behörden gleichzeitig im Eurodac-System einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat (Art. 9 ff. EURODAC-II-VO) hinterlegen. Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist Kroatien daher verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
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Im Wiederaufnahmeverfahren beschränkt sich die Prüfung darauf, ob der andere Mitgliedstaat nach Art. 20 Abs. 5 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO dazu verpflichtet ist, den Kläger wiederaufzunehmen (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 2.4.2019 – C-582/17, C-583/17 – juris Rn. 58 ff.).
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Die Zuständigkeit liegt nicht bei der Bundesrepublik Deutschland, weil eine Überstellung nach Kroatien i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im Fall einer Abschiebung nach Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) oder Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ausgesetzt wäre.
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Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Der Begriff des Vertrauens meint im konkreten Rechtskontext in einer Situation des Nichtwissens das Bestehen von Normkonformitätserwartungen des überstellenden Staates an den Zielstaat, was im Grundsatz mit Kontrollverzichten und Unbeachtlichkeitsregeln einhergeht (vgl. Lübbe, NVwZ 2017, 674). In diesem Sinn reicht Vertrauen so weit, bis es von entgegenstehenden Realitäten erschüttert wird (vgl. Lübbe, NVwZ 2017, 674). Den nationalen Gerichten obliegt insoweit die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011, – C-411/10 und C-493/10 – juris). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. Regelverstöße, die Betroffene schicksalhaft treffen, sind nicht vorhersehbar und lassen sich – anders als bei regelhaft vorkommenden Rechtsverstößen – nicht verlässlich prognostizieren (vgl. Lübbe, ʹ‘Systemic Flaws’ and Dublin Transfers: Incompatible Tests before the CJEU and the ECtHR?ʹ in International Journal of Refugee Law  2015, 135). An die Feststellung systemischer Mängel sind daher hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen bzw. Mängel, die eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, liegen nur dann vor, wenn Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhafte Defizite aufweisen und als Folge davon im konkreten Fall dem Asylbewerber im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss daraus die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B66.21 – juris; BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris; grundlegend EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, „Abdullahi“ – NVwZ 2012, 417). Auf der anderen Seite machen selbst schwerwiegende Schwachstellen oder Mängel im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen, die nicht nur vereinzelt vorkommen (und damit „systemisch“ sind), eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO nicht unmöglich, wenn sich daraus im konkret zu entscheidenden Einzelfall keine Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung entgegen Art. 4 GRCh ableiten lässt (vgl. NdsOVG, U.v. 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris; vgl. für den Fall des Vorliegens einer konkreten Garantieerklärung durch den Dublin-Zielstaat bei ansonsten vorliegenden systemischem Mangel: BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 24 ZB 22.50056 – juris). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der systemischen Schwachstellen nicht notwendigerweise gesamtbezogen auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Überstellungsstaat zu verstehen ist, sondern auch Teilbereiche hiervon erfasst sein können, die lediglich bestimmte Personengruppen betreffen (EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – NVwZ 2017, 691 m. Anm. Hruschka; BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris). Andererseits kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 GRCh eine Überstellung im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO unmöglich machen, wenn diese Rechtsverletzung nicht die Konsequenz aus der Existenz systemischer Schwachstellen im Überstellungsstaat ist (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – NVwZ 2017, 691 m. Anm. Hruschka). Der rechtliche Bezug zu Art. 4 GRCh setzt dabei in jedem Fall das Erreichen einer besonders hohen Erheblichkeitsschwelle voraus. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (auch) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Bedürfnissen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 „Ibrahim“ u.a. – juris und C-163/17, „Jawo“ – juris).
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei geklärt, dass es ungeachtet des europarechtlichen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten sowohl verfassungsrechtlich als auch europa- und konventionsrechtlich geboten sein kann, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor der Rückführung eines Asylsuchenden in einen anderen Staat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen müssen (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2019 – 2 BvR 1380/19 – juris). Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh im Dublin-Rechtskontext zu berücksichtigen ist, der Grundsatz des „mutual trust“ nicht im Sinn eines „blinden Vertrauens“ zur Rechtfertigung von Überstellungen zwischen EU-Mitgliedstaaten verstanden und auch nicht „schematisch“ bzw. „mechanisch“ angewandt werden (stRspr, vgl. EGMR, U.v. 21.9.2019 (GK) – Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 – NVwZ 2020, 937; U.v. 23.5.2016 – Avotiņš/Litauen, Nr. 17502/07 – NJOZ 2018, 1515; U.v. 3.7.2014 – Mohammadi/Österreich, Nr. 71932/12 – BeckRS 2014, 127908; U.v. 21.1.2011 (GK) – M.S.S./Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413). Dass gegenseitiges Vertrauen nicht mit „blindem Vertrauen“ verwechselt werden darf, hat zuletzt auch die Generalanwältin im Verfahren C-753/22 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union dargelegt (vgl. Schlussanträge vom 25.1.2024 – C-753/22 – BeckRS 2024, 688). In der zitierten Entscheidung Ilias und Ahmed/Ungarn hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unter Verweis auf das M.S.S.-Urteil nachdrücklich bekräftigt, dass der abschiebende Staat nicht einfach unterstellen könne, der Asylbewerber werde im Drittstaat unter Einhaltung von Konventionsgarantien behandelt, er müsse vielmehr zunächst selbst prüfen, wie die dortigen Behörden ihr Asylrecht in der Praxis anwenden (vgl. EGMR, U.v. 21.9.2019 (GK) – Ilias und Ahmed/Ungarn, Nr. 47287/15 – NVwZ 2020, 937). Bei einer zutreffenden Handhabung der mit dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens einhergehenden Vermutungsregel ergeben sich insofern auch keine praktischen Unterschiede zwischen den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Lübbe, ʹ‘Systemic Flaws’ and Dublin Transfers: Incompatible Tests before the CJEU and the ECtHR?ʹ in International Journal of Refugee Law 2015, 135).
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Zunächst wird hinsichtlich des Nichtvorliegens von systemischen Mängeln in Kroatien gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des Bescheids Bezug genommen. Weiter entspricht es der überwiegenden neueren verwaltungsgerichtlichen, obergerichtlichen Rechtsprechung in Bayern und anderen Bundesländern, wonach das kroatische Asylsystem aktuell weder für nichtvulnerable noch für vulnerable Dublin-Rückkehrer an systemischen Mängeln leidet (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2025 – 24 B 24.50035 – juris; U.v. 28.1.2025 – 24 B 24.50036 – juris; NdsOVG, U.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 – juris; U.v. 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 46ff.; B.v. 22.2.2023 – 10 LA 12/23 – juris Rn. 8; VGH Mannheim, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 36; VG München, B. 26.2.2024 – M 19 S 24.50182 – n.v. Rn. 21 ff.; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 – AN 14 S 22.50376 – juris Rn. 28 ff.; VG Augsburg, B.v. 23.10.2023 – Au 8 S 23.50391 – juris Rn. 22ff.; GB v. 15.3.2022 – Au 3 K 22.50042 – juris Rn. 14 ff.VG Leipzig, B.v. 6.12.2022 – 6 L 678/22.A – juris S. 6 ff.; VG Hannover, B.v. 21.11.2022 – 4 B 4791/22 – juris S. 5 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 31.10.2022 – A 1 K 3034/22 – juris S. 11 m.w.N.; VG Stuttgart, U.v. 30.9.2022 – A 13 K 4446/22 – juris S. 5 ff.; VG Aachen, B.v. 28.9.2022 – 6 L 498/22.A – juris S. 5; VG Frankfurt (Oder), B.v. 15.8.2022 – VG 10 L 194/22.A – juris S. 3 ff; VG Göttingen, B.v. 8.7.2022 – 4 B 110/22 – juris S. 4 m.w.N.; VG Trier, B.v. 10.5.2022 – 7 L 1184/22.TR – juris S. 3 f.; U.v. 26.2.2020 – 7 K 2325/19.TR – juris Rn. 39 ff.; a.A. bisher VG München, U.v. 22.2.2024 – M 10 K 22.50479 – juris; VG Sigmaringen, B.v. 13.11.2023 – A 5 K 2470/23 – juris; VG Hannover, B.v. 7.9.2022 – 15 B 3250/22 – juris Rn. 14 ff.; VG Stuttgart, B.v. 2.9.2022 – A 16 K 3603/22 – juris Rn. 21ff.; VG Freiburg, B.v. 2.9.2022 – A 16 K 3603/22 – juris Rn. 21; VG Braunschweig, U.v. 24.5.2022 – 2 A 26/22 – juris Rn. 34 ff., 46).
25
In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kroatien, Stand: 14.4.2023, S. 1; VG Hannover, B.v. 21.11.2022 – 4 B 4791/22 – juris S. 5). Schutzsuchende, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus anderen Mitgliedstaaten nach Kroatien zurückgeführt werden, haben grundsätzlich vollen Zugang zum dortigen Asylverfahren. Nur wer vor Verlassen des Landes seinen Antrag ausdrücklich zurückgezogen hat bzw. abgelehnt wurde, gilt als Folgekläger (BFA, a.a.O., S. 6; AIDA, Country Report Croatia, 2023 Update, 20.7.2024, S. 57; BayVGH, U.v. 28.1.2025 – 24 B 24.50035 – juris; U.v. 28.1.2025 – 24 B 24.50026 – juris; VG Köln, B.v. 7.6.2023 – 6 L 858/23.A – juris Rn. 31 f. m.w.N.; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 – AN 14 S 22.50376 – juris Rn. 30).
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Was die Aufnahmebedingungen anbelangt, erhalten Asylbewerber in Kroatien Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Die Unterbringung erfolgt in den Aufnahmezentren in … („Hotel …“) und in … (* …, Country Report: Croatia, 2023 Update, 20.7.2024, S. 92 ff.). Das Aufnahmezentrum in … verfügt über 600 Plätze. Das Aufnahmezentrum in Kutina ist für vulnerable Personen vorgesehen und verfügt über 300 Plätze. Familien werden gemeinsam untergebracht. Für Vulnerable gelten spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien (* …, Country Report: Croatia, 2023 Update, 20.7.2024, S. 94 ff., 104 ff.). Danach sollen die Aufnahmebedingungen an die jeweiligen speziellen Bedürfnisse angepasst werden; hierunter kann auch eine anderweitige Unterbringung fallen, wenn das Aufnahmezentrum keine geeignete Unterkunft bietet. Die entsprechenden Maßgaben werden jedenfalls in Teilen auch praktisch angewandt, wenn auch von Schwierigkeiten bei der Umsetzung berichtet wird (* …, Country Report: Croatia, 2023 Update, 20.7.2024, S. 104 ff.).
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Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige Behandlung von Krankheiten und mentalpsychischen Störungen. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. In beiden Zentren ist eine Ambulanz für chronische und lebensbedrohliche Krankheiten eingerichtet. Eine Spezialambulanz wurde für vulnerable Antragsteller eingerichtet, die auch pädiatrische Versorgung umfasst. Ergänzend werden Antragsteller zu örtlichen Krankenhäusern überwiesen. Kindern (bis zum Alter von 18 Jahren) ist die gesundheitliche Versorgung im selben Umfang wie bei der verpflichtenden Krankenversicherung garantiert (* …, Country Report: Croatia, 2023 Update, 20.7.2024, S. 100 ff.); die medizinische Versorgung der Kinder erfolgt in Kutina und Porin zur Zufriedenheit der Eltern sowohl in Bezug auf Impfungen als auch auf Verletzungen und Krankheiten (ACCORD vom 9. April 2024, Anfragebeantwortung zu Kroatien). Des Weiteren ist ein Team der Médecins du Monde (MDM) in den Aufnahmezentren, das medizinische Versorgung anbietet und den Antragstellern den Zugang zu Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere auch zu fachärztlichen Behandlungen oder Untersuchungen, erleichtert. Dies schließt erste Untersuchungen von neu Eingetroffenen und fortlaufende medizinische Beratungen auf dem Gelände des Aufnahmezentrums ein. Die MDM führt insbesondere auch Transporte zu anderen Gesundheitseinrichtungen durch. Das Team von MDM ist jeden Werktag im Aufnahmezentrum in Zagreb und gelegentlich, abhängig vom Bedarf, in Kutina (* …, Country Report: Croatia, 2023 Update, 20.7.2024, S. 101 f.).
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Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei Rückkehr nach Kroatien sowohl eine Unterkunft als auch möglicherweise benötigte medizinische Versorgung erhalten wird. Insoweit lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass das nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh zu fordernde Mindestmaß bei Dublin-Rückkehrern bei einer zu erwartenden Unterbringung in Zagreb oder Kutina unterschritten würde. Selbst vulnerablen Klägern droht weder während des Asylverfahrens noch im Falle einer Anerkennung als international Schutzberechtigte eine gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung (zum Ganzen m.w.N. NdsOVG, U.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 – juris Rn. 31 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 92 ff.; vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.03.2020 – Au 6 K 20.50007 – juris Rn. 18 ff.; VG Ansbach, B.v. 21.12.2022 – AN 14 S 22.50376 – juris Rn. 30 ff.).
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Es sind keine belastbaren Hinweise dafür ersichtlich, dass Asylsuchende, welche nach der Dublin-III-VO nach Kroatien zurück überstellt werden, keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren haben (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2025 – 24 B 24-50035 – juris; U.v. 28.1.2025 – 24 B 24.50036 – juris; NdsOVG, U.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 – juris Rn. 92 ff. m.w.N.; U.v. 10.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 46 ff.; VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 36 ff., 84 ff.). Insbesondere gibt es keine belastbaren Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass Personen wie der Kläger, die nach der Dublin III-VO aus Deutschland wieder nach Kroatien überstellt werden, von illegalen Push-Backs oder Kettenabschiebungen betroffen sein könnten (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2025 – 24 B 24-50035 – juris; U.v. 28.1.2025 – 24 B 24.50036 – juris; OVG NW, B.v. 4.7.2024 – 11 A 2105/23.A – juris Rn. 17 ff.; NdsOVG, B.v. 4.12.2023 – 10 LB 91/23 – juris Rn. 92 ff.; U.v. 11.10.2023 – 10 LB 18/23 – juris Rn. 47ff.; B.v. 22.2.2023 – 10 LA 12/23 – juris Rn. 8; VGH Mannheim, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 58; VG Leipzig, B.v. 6.12.2022 – 6 L 678/22.A – juris S. 8; VG Stuttgart, U.v. 30.9.2022 – A 13 K 4446/22 – juris S. 5; VG Frankfurt (Oder), B.v. 15.8.2022 – VG 10 L 194/22.A – juris S. 4 unter Bezugnahme auf VG Braunschweig, U.v. 24.5.2022 – 2 A 26/22 – juris Rn. 34 ff.; ebenso: Bundesverwaltungsgericht der Schweiz, U.v. 22.3.2023 – E-1488/2020 – S. 20 ff., https://www.bvger.ch/media-releases/0246dd17-2ee0-4ea1-a630-3c8c5a49831a/ de/e-1488_2020_web.pdf).
30
Hinsichtlich Kettenabschiebungen deuten die vorliegenden Quellen darauf hin, dass es sich hierbei um informelle Rückübernahmen auf Grundlage bilateraler „readmission agreements“ handelt, die in der Vergangenheit offenbar zur Anwendung kamen, wenn die Eingereisten keinen Asylantrag stellten und daher als illegal eingestuft wurden. Unabhängig davon, ob eine Registrierung ausbleibt, weil die Behörden vor Ort Asylanträge ignorieren oder Eingereiste das Stellen eines Asylantrags vermeiden, um eine Rücküberstellung zu verhindern, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesen Wiederaufnahmen um solche im Rahmen des Dublin-III-Systems handelt (s. hierzu eingehend VGH BW, U.v. 11.5.2023 – A 4 S 2666/22 – juris Rn. 51 ff. m.w.N.).
31
In Ermangelung tragfähiger Erkenntnisse zu systematischen Kettenabschiebungen bzw. Kollektivausweisungen (auch) von Dublin-Rückkehrern geht das Gericht angesichts der aktuellen Erkenntnislage davon aus, dass zumindest Personen, die als Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach Kroatien überstellt werden und dort bereits registriert sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Abschiebung in einen Drittstaat ohne vorherige Prüfung ihres (weiteren) Asylantrags ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2025 – 24 B 24-50035 – juris; U.v. 28.1.2025 – 24 B 24.50036 – juris).
32
Vorliegend haben die kroatischen Behörden den Kläger als Asylbewerber registriert und ausdrücklich ihre Zuständigkeit nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für dessen Aufnahme erklärt, weil dieser einen Asylantrag in Kroatien gestellt hat. Es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Ausnahme von den oben dargelegten Annahmen nahelegen würden. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger entgegen seiner Aussage gegenüber dem Bundesamt, einen Asylantrag in Kroatien gestellt hat. Dafür spricht die Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 und die Abnahme von Fingerabdrücken in Kroatien (vgl. dazu auch bereits oben Rn. 19).
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Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, liegen nicht vor.
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b) Weiter liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vor. Von einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Klägers in Kroatien ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht auszugehen. Der Kläger gab in seiner persönlichen Anhörung am 9. September 2024 selbst an, nicht unter Beschwerden, Krankheiten oder Gebrechen zu leiden.
35
c) Die auf Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung (Nr. 3 des Bescheids) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4 des Bescheids) nach § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1 AufenthG begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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d) Da der Bescheid vom 11. September 2024 rechtmäßig ist, greift das in Ziffer 2. des Klageantrags gestellte Verpflichtungsbegehren des Klägers rechtlich nicht durch.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).