Titel:
Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung, Nacherhebung infolge Grundstücksvergrößerung, Umgriffsflächenbildung, Biogasanlage
Normenketten:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1
KAG Art. 5 Abs. 2a S. 1
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverband zur Wasserversorgung Moosrain vom 16. Dezember 2009 (BGS/WAS)
Schlagworte:
Herstellungsbeitrag zur Wasserversorgung, Nacherhebung infolge Grundstücksvergrößerung, Umgriffsflächenbildung, Biogasanlage
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags zur Wasserversorgung infolge der Erweiterung seiner Biogasanlage.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. …, Gemarkung … Das Grundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Auf diesem Grundstück betreibt der Kläger eine Biogasanlage. Diese setzt sich unter anderem aus sieben verschiedenen Biogasbehältern zusammen, die ausweislich der Bauleitpläne als Biogasbehälter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichnet werden. Bis zum Juli 2008 waren die Biogasbehälter Nr. 1 bis Nr. 5 errichtet. Die Biogasbehälter Nr. 6 und Nr. 7 wurden baurechtlich bereits 2007 genehmigt. Ausweislich der Behördenakte ergeben Luftbilder, dass Biogasbehälter Nr. 6 spätestens 2009 und Biogasbehälter Nr. 7 spätestens 2018 errichtet worden ist.
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Der beklagte Zweckverband betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach seiner Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverband zur Wasserversorgung … vom 5. Januar 2011, in der Fassung vom 6. Dezember 2017 (WAS) eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung (vgl. § 1 Abs. 1 WAS). Er erhebt nach seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverband zur Wasserversorgung … vom 16. Dezember 2009, in der Fassung vom 16. Dezember 2020 (BGS/WAS) einen Beitrag zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung (vgl. § 1 BGS/WAS). Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS). Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Die Beitragspflicht entsteht insbesondere im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch kein Beitrag geleistet wurde (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 BGS/WAS).
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Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag zur Herstellung der Wasserversorgungsanlage des Beklagten in Höhe von 8.024,72 Euro fest, wobei er von einer beitragspflichtigen Grundstücksgröße von 6.221 qm ausging. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten Plan der Umgriffsflächen wurden dabei nur die zum Zeitpunkt des Bescheids errichteten Biogasbehälter Nr. 1 bis Nr. 5 berücksichtigt.
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Mit Bescheid vom 26. April 2021 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Beitrag zur Herstellung der Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes zur Wasserversorgung … in Höhe von 12.093,35 Euro fest, wobei er von einer geschätzten beitragspflichtigen Grundstücksgröße von 12.500 qm bei einem Beitragssatz von 1,80 Euro/qm Grundstücksfläche ausging. Ausweislich des Bescheids hat der Beklagte von der Grundstücksfläche von 12.500 qm die „bereits veranlagte“ Grundstücksfläche von 6.221 qm abgezogen, sodass 6.279 qm neu veranlagt wurden. Die Umgriffsflächen der Biogasbehälter Nr. 6 und Nr. 7 wurde anhand eines amtlichen Lageplans ermittelt. In Abzug gebracht wurde die bereits mit Bescheid vom 28. Juli 2008 veranlagte Fläche.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 legte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte gegen den Bescheid vom 26. April 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Bebauung seines Grundstücks seit 2007 unverändert sei. Die letzte bauliche Änderung habe 2007 stattgefunden. Die Baumaßnahme sei auf Grundlage des Bescheids des Landratsamts Erding vom 19. Juli 2007 erfolgt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 des Landratsamtes Erding sei eine Leistungserhöhung der betriebenen Biogasanlage genehmigt worden. Für diese Leistungserhöhung sei ein Zubau weder beabsichtigt noch gegeben gewesen. Gleiches gelte für den Flächenbedarf der Anlage. Mit dem Bescheid vom 28. Juli 2008 habe der Kläger seine Beitragspflichten erfüllt, da der Bescheid die Beitragspflichten für das Grundstück im damals bestehenden Zustand, bezogen auf die Grundstücksgröße sowie die vorhandene Bebauung mit der Biogasanlage abschließend geregelt habe. Die Leistungserhöhung der Biogasanlage sei ohne Einfluss auf die Bebauung und Grundstücksgröße geblieben. Die Grundstücksfläche habe sich nicht vergrößert.
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Dem Widerspruch wurde nach Nichtabhilfe durch den Beklagten und Vorlage an die Widerspruchsbehörde vom Landratsamt Erding mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2022 teilweise abgeholfen. Der Herstellungsbeitragsbescheid des Beklagten vom 26. April 2021 wurde teilweise aufgehoben. Der Herstellungsbeitrag für den Kläger wurde für die nachzuerhebende Grundstücksfläche in Höhe von 6.279 qm auf 7.745,39 Euro festgesetzt. Die Schätzung der Umgriffsflächen erfolgte anhand von Luftbildern aus den Jahren 2009 und 2018. Erst auf dem Luftbild aus dem Jahr 2009 war Biogasbehälter Nr. 6 erkennbar. Für das Jahr 2009 wurde die Fläche der gesamten Biogasanlage, inklusive Biogasbehälter Nr. 6, auf 10.305 qm geschätzt und die bereits veranlagten 6.221 qm in Abzug gebracht. Für das Jahr 2009 wurden mithin 4.084 qm neu festgesetzt. Erst auf dem Luftbild aus dem Jahr 2018 war Biogasbehälter Nr. 7 erkennbar. Für das Jahr 2018 wurde die Größe von Biogasbehälter Nr. 7 auf eine Umgriffsfläche von 2.195 qm anhand eines Luftbilds geschätzt.
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Zur Begründung des Widerspruchbescheids führte das Landratsamt Erding im Wesentlichen aus, dass die nachveranlagte Grundstücksfläche von 6.279 qm nicht zu beanstanden sei. Der Kläger habe durch die Errichtung von zwei weiteren Biogasbehältern eine Nacherhebung eines Herstellungsbeitrags herbeigeführt. Für deren Entstehung sei der Zeitpunkt der Fertigstellung ausschlaggebend. Die genauen Zeitpunkte der Fertigstellung habe der Kläger aber nicht mitgeteilt. Um die neu überbauten und neu befestigten Flächen sei ein angemessener Umgriff zu bilden. Dies sei auch für Biogasanlagen zulässig. In diese angemessene Umgriffsfläche seien alle Gebäude und Flächen einzubeziehen, die im räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Biogasanlage stünden. Der Beklagte habe eine räumlich zusammenhängende und damit angemessene Umgriffsfläche nachvollziehbar korrekt festgesetzt. Das Entstehen der Beitragsschuld setze voraus, dass die Baumaßnahmen abgeschlossen sind. Mit Fertigstellung der Biogasbehälter sei der Kläger verpflichtet gewesen, die für die Höhe der Abgabenschuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden. Da er dies unterlassen habe und seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei, sei die Festsetzung mit Bescheid vom 26. April 2021 durch den Beklagten ordnungsgemäß gewesen. Für die Fertigstellung von Behälter Nr. 6 im Jahr 2009 sei aber der damals geltende Beitragssatz von 1,02 Euro/qm, für die Fertigstellung von Behälter Nr. 7 im Jahr 2018 der Beitragssatz von 1,40 Euro/qm anzuwenden. Deswegen reduziere sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 7.745,39 Euro.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2022 Klage gegen den Bescheid vom 26. April 2021 erhoben und beantragt,
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den Bescheid vom 26. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2022 aufzuheben.
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Zur Begründung führt die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26. November 2025 im Wesentlichen aus, dass weder durch die Änderung in Folge der immissionsrechtlichen Genehmigung vom 26. Februar 2021 noch durch die Errichtung der Biogasbehälter Nr. 6 und Nr. 7 ein Beitragstatbestand verwirklicht worden sei. Die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS seien nicht erfüllt. In Folge des Bescheids vom 28. Juli 2008 sei der Beitrag für das Grundstück in seiner damaligen Größe und Bebauung nach abgegolten worden. Ein Regelbeispiel nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BGS/WAS sei nicht verwirklicht. Die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände hätten sich nicht geändert. Durch die Errichtung der Endlagerbehälter im Jahre 2007 sei keine zusätzliche Beitragspflicht entstanden. Es gelte der wirtschaftliche Grundstücksbegriff des § 2 Abs. 1 WAS. Nach den Anmerkungen zu § 5 Abs. 1 BGS/WAS in der Mustersatzung der Bayerischen Staatskanzlei sei in solchen Fällen die Fläche anzusetzen, die der vorhandenen Bebauung als Umgriffsfläche zuzuordnen ist. In Fällen einer zusätzlichen Bebauung müsse zur Vermeidung einer doppelten Beitragslast von der durch die zusätzliche Bebauung entstehenden größeren Umgriffsfläche die ursprüngliche Umgriffsfläche abgezogen werden. Die Biogasbehälter seien gemäß dem Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Erding vom 19. Juli 2007 Endlagerbehälter, die nicht an die Wasserversorgung angeschlossen seien. Da keine zusätzliche Belastung öffentlicher Wassereinrichtungen entstehe, werde der Anwendungsbereich der BGS/WAS nicht berührt. Die Umgriffsbildung sei nicht nachvollziehbar. Mit dem Bescheid aus dem Jahr 2008 sei ein Umgriff von 6.221 qm festgelegt worden. Dieser lasse die bereits seit Dezember 2007 fertiggestellten Biogasbehälter Nr. 6 und Nr. 7 außer Betracht. Der neuere Bescheid gehe von einer 6.279 qm großen Umgriffsfläche aus. Diese angenommenen Ausmaße seien unrealistisch. Wie sich die 6.279 qm errechnen, sei nicht nachvollziehbar. Der erneuten Beitragsfestsetzung stehe die Bestandskraft des Bescheids aus 2008 entgegen. Bereits zum Erlasszeitpunkt dieses Bescheids seien die Biogasbehälter Nr. 6 und Nr. 7 vollständig errichtet gewesen. Der Bescheid habe über die Beitragspflicht nach der BGS/WAS für das Grundstück in diesem baulichen Zustand eine abschließende Regelung getroffen.
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Der Beklagte beantragt,
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Eine Begründung erfolgte nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27. November 2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes Erding vom 29. Oktober 2022 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des streitgegenständlichen Beitrags ist Art. 5 Abs. 1 KAG in Verbindung mit der BGS/WAS des Beklagten. Gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlich betriebene Wasserversorgungsanlagen. Ein zusätzlicher Beitrag entsteht, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern und sich dadurch der Vorteil erhöht (Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG). Dies setzt nach Art. 2 Abs. 1 KAG das Vorhandensein einer besonderen Abgabesatzung voraus, die ihrerseits eine wirksame Stammsatzung zum Zeitpunkt des Erlasses der Beitrags- und Gebührensatzung voraussetzt (vgl. BayVGH, U.v. 13.6.2024 – 20 B 22.1914 – juris). Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch den Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverband zur Wasserversorgung … vom 16. Dezember 2009, in der Fassung vom 16. Dezember 2020 (BGS/WAS) Gebrauch gemacht. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzung wurden weder vorgetragen, noch sind sie für die Kammer ersichtlich.
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2. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Nacherhebung des Herstellungsbeitrags liegen vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS/WAS wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 BGS/WAS entsteht ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Die Beitragspflicht entsteht damit insbesondere im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch kein Beitrag geleistet wurde. Der Kläger hat durch die Errichtung der beiden Biogasbehälter Nr. 6 und Nr. 7 die Nacherhebung des Herstellungsbeitrags nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BGS/WAS herbeigeführt. Zwar wurden die Biogasbehälter Nr. 6 und Nr. 7 baurechtlich mit Bescheid des Landratsamtes Erding bereits am 19. Juli 2007 genehmigt. Allerdings ergeben die in der Behördenakte befindlichen und während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Luftbilder des Beklagten, dass Biogasbehälter Nr. 6 spätestens 2009 und Biogasbehälter Nr. 7 spätestens 2018 errichtet worden ist. Weder Biogasbehälter Nr. 6 noch Biogasbehälter Nr. 7 waren bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheids vom 18. Juli 2008 errichtet. Beide Biogasbehälter konnten von der Beklagten im ursprünglichen Bescheid vom 18. Juli 2008 nicht berücksichtigt werden, da es bei der Beitragserhebung nicht auf den Zeitpunkt der (baurechtlichen) Genehmigung, sondern gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS auf den Zeitpunkt der Abschluss der Maßnahmen und mithin auf die tatsächliche Fertigstellung ankommt. Erst mit Fertigstellung des Vorhabens wird ein tatsächlicher Vorteil im Sinne des Art 5 Abs. 2a Satz 1 KAG realisiert. Damit hat sich der als Biogasanlage genutzte Teil des Grundstückes nachträglich vergrößert.
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Eine Biogasanlage löst unabhängig davon, ob zur Fermentation der eingesetzten Stoffe der Zusatz von Wasser notwendig ist oder nicht, einen Anschlussbedarf an die Wasserversorgung nach typisierender Betrachtungsweise aus (vgl. BayVGH, U.v. 19.08.2019 – 20 B 18.1346 – Rn. 30 juris m.w.N.). Dies ergibt sich zum einen aus der europarechtlich vorgeschriebenen Notwendigkeit zur Vorhaltung von Reinigungsgeräten und daneben auch aus der Notwendigkeit der Vorhaltung umfangreicher Mengen an Löschwasser. Unbeachtlich ist daher entgegen der Rechtsansicht des Klägers zu welchem Zweck die Biogasbehälter Nr. 6 und Nr. 7 eingesetzt werden und ob es sich dabei lediglich um Endlagerbehälter handelt. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass die in Streit stehenden Behälter im Grundsatz Teil seiner Biogasanlage sind.
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Die Heranziehung des Klägers über § 5 Abs. 4 BGS/WAS mittels Umgriffs- und Umgriffsflächenbildung durch den Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich dürfen für Biogasanlagen Umgriffe und Umgriffsflächen gebildet werden (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 19.09.2024 – 20 B 22.1990 – juris Rn. 16 ff.; BayVGH, U.v. 19.08.2019 – 20 B 18.1346 – Rn. 44 juris). Grundstücke im Außenbereich können als bebaubar nur dann zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, soweit sie tatsächlich mit Bauwerken bebaut sind, die an die kommunale Einrichtung angeschlossen sind oder eines solchen Anschlusses entsprechend der baurechtlich genehmigten oder tatsächlich gefestigten Nutzung bedürfen (BayVGH – U.v. 19.08.2019 – 20 B 18.1346 – Rn. 44 juris; BayVGH, B.v. 8.12.2005 – 23 ZB 05.1637 – BeckRS 2005,39647; U.v. 12.11.1997 – 23 B 96.741 – juris Rn. 30 und GK 1998 Nr. 158; U.v. 15.12.1999 – 23 B 98.3206 – juris Rn. 62). Derart bebaute Grundstücke sind mit einem angemessenen Umgriff zur vorhandenen Bebauung als bebaubar anzusehen und unterliegen insoweit der Beitragspflicht. Im Übrigen gelten sie weiterhin als nicht bebaubar (BayVGH – U.v. 19.08.2019 – 20 B 18.1346 – Rn. 44 juris; BayVGH, B.v. 8.12.2005 – 23 ZB 05.1637 – BeckRS 2005,39647; U.v. 15.11.2001 – 23 B 01.1165 – BeckRS 2001, 14722, Rn. 26). Der Umgriff bemisst sich unter Einbeziehung der erforderlichen Abstandsflächen um die den Anschlussbedarf auslösenden Gebäude, der befestigten Flächen (wie Hoffläche, Zufahrt und Ähnliches) unter Einbeziehung aller Gebäude, die in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes stehen (BayVGH, B.v. 22.8.2006 – 23 ZB 06.1544 – BeckRS 2008, 33310, Rn. 7; Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil IV a, Frage 8, Ziff. 8.1, 68. Ergänzungslieferung Februar 2017). Die Umgriffsbildung ist ein Instrument zur Bestimmung des Grundstücks und hat daher auch einen engen Bezug zur wirtschaftlichen Einheit, die das beitragspflichtige Grundstück gerade nicht nach der Flurnummer, sondern nach einem funktionalen Zusammenhang bestimmt (BayVGH, B.v. 7.1.2015 – 20 CS 14.2414 – BeckRS 2015, 41185, Rn. 14). Dabei können in einem gewissen Umfang auch Glättungen und Rundungen der Umgriffsfläche vorgenommen werden, ohne dass dies zur Rechtswidrigkeit des angesetzten Umgriffs führt.
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Die konkreten Festsetzungen der Umgriffsflächen und insbesondere die Flächenberechnung sind inhaltlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich bei der Berechnung in zulässiger Weise auf seinen Beurteilungsspielraum gestützt.
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Bei der Festlegung der Umgriffsfläche steht dem Beklagten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Der angemessene Umgriff bestimmt sich im Hinblick auf vorhandene Bebauung unter anderem nach den erforderlichen Abstandsflächen und den befestigten Flächen unter Einbeziehung aller Gebäude, die im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit der Biogasanlage stehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2009 – 20 ZB 09.1786 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 14.07.2016 – M 10 K 16.81 – Rn. 34 juris; Wernsmann/Geiß, KAG, 7. Ed. Stand 01.08.2025, Art. 5, Rn. 131 m.w.N.).
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Der durch die Widerspruchsbehörde entsprechend des dem angefochtenen Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids beigefügten Lageplans gebildete Umgriff entspricht den oben genannten Grundsätzen. Er bezieht alle Gebäude, Zufahrten und befestigten Flächen ein und berücksichtigt die Abstandsflächen. Daher ist die Umgriffsbildung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, insbesondere da es für das Gericht nicht erkennbar ist, dass sich der Beklagte bei Festlegung des angemessenen Umgriffs nicht innerhalb des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten hat. Die im Bescheid vom 28. Juli 2008 ursprünglich gebildete Umgriffsfläche von 6.221 qm, die später in Abzug gebracht worden ist, erfolgte mittels eines Lageplans, der dem Bescheid beifügt war und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar finden sich im Bescheid der Beklagten vom 26. April 2021 keine näheren Ausführungen zur Berechnung, die gesamte Größe der Biogasanlage wurde pauschal auf 12.500 qm geschätzt. Allerdings erfolgte die Schätzung und Berechnung der Umgriffsfläche durch das Landratsamt Erding im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2022 anhand der Luftbilder aus den Jahren 2009 und 2018, sowie des Lageplans aus dem Bescheid vom 28. Juli 2008. Für das Jahr 2009 wurde die Fläche der gesamten Biogasanlage, inklusive Biogasbehälter Nr. 6, auf 10.305 qm geschätzt und die bereits veranlagten 6.221 qm in Abzug gebracht, für den Biogasbehälter Nr. 7 eine zusätzliche Fläche von 2.195 qm berechnet. Die Luftbilder und der Lageplan waren dem Widerspruchsbescheid beigefügt. Diese Festsetzung und Berechnung ist auf Grundlage des oben dargestellten Maßstabes zulässig.
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Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BGS/WAS enthaltene Flächenbegrenzung für übergroße Grundstücke ist nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 13.11.2009 – 20 ZB 09.1786 – juris) im Außenbereich nicht anzuwenden.
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Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks gem. § 4 BGS/WAS Beitragsschuldner.
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3. Für die Berechnung der Beitragshöhe ist die BGS/WAS des Beklagten in der im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgeblichen Fassung zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, U.v. 19.08.2019 – 20 B 18.1346 – Rn. 42 juris). Demnach ist der Beitragssatz nach der neuen Berechnung durch das Landratsamt nicht zu beanstanden, da die für das Jahr 2009 und das Jahr 2018 geltenden Beitragssätze in Höhe von 1,02 Euro/qm (für 2009) bzw. 1,40 Euro/qm (für 2018) angewendet worden sind. Im Übrigen hat der Kläger nichts vorgetragen, was die Höhe des Beitragssatzes beanstanden würde.
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4. Entgegen seiner Rechtsansicht konnte sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht auf die Festsetzungsfrist berufen. Die 4-jährige Festsetzungsfrist beginnt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entsteht, zu laufen (vgl. § 170 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG). Für die Frage, wann die Forderung im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 1 KAG berechnet werden kann, ist maßgeblich auf die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters abzustellen. Eine Behörde erlangt dann positiv Kenntnis von Tatsachen, die den Erlass eines Verwaltungsakts rechtfertigen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zum Erlass des Verwaltungsakts berufene Beamte oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 16.624 – juris Rn. 5 m.w.N.; U.v. 21.12.2000 – 23 B 00.1479 – juris Rn. 21 f.; VG München, U.v. 24.3.2011 – M 10 K 09.5883, M 10 K 09.5884 – juris Rn. 37). Zu eigenen Ermittlungen ist der zuständige Amtswalter insoweit nicht verpflichtet (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2024 – 20 ZB 23.2093 – Rn. 8; U.v. 30.11.2023 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 26).
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Die zeitliche Fertigstellung und Inbetriebnahme der Behälter Nr. 6 und Nr. 7 der Biogasanlage ist nicht mehr genau feststellbar, da der Kläger den Beklagten über die Fertigstellung nicht informiert hatte. Da der Beklagte erstmals im Februar 2021 im Zuge der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der Inbetriebnahme der Biogasanlagenbehälter erfahren hat, begann die vierjährige Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 I Nr. 4 b) bb) Spiegelstrich 3 i.V.m. Art. 13 I Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 1 KAG erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2021, so dass der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2021 innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen wurde. Dafür, dass der Beklagte zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Fertigstellung und Inbetriebnahme erlangt haben könnte, liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor.
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Die Klage ist mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.