Titel:
Beschimpfung religiöser Bekenntnisse: Anforderungen an die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Lichte der Meinungsfreiheit
Normenketten:
StGB § 130 Abs. Nr. 1c, § 166 Abs. 2
GG Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die für eine Strafbarkeit wegen Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen gem. § 166 Abs. 2 StGB erforderliche Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens verlangt dessen konkrete Gefährdung etwa durch eine Aufstachelung der Bevölkerung. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine solche kann Gefährdung kann in der Einschüchterung bestimmter Personenkreise oder einem Aufruf an Bekenntnisgegner, sich gegebenenfalls mit Gewalt gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft zu wenden, liegen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Friedensstörung muss unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit restriktiv ausgelegt werden. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Hassrede, Meinungsfreiheit, Social Media, öffentlicher Friede, Friedensstörung, Eignung, konkrete Gefährdung, restriktive Auslegung, Aufstachelung
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 09.09.2025 – 206 StRR 212/25
Tenor
Der Angeklagte ist schuldig der Volksverhetzung und wird deshalb zu einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 20 €
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, trägt er die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschriften: §§ 130 Il Nr. 1 c StGB
Gründe
1
Am 15.01.2024 um 8:17 Uhr stellte der Angeklagte unter Verwendung einer nicht näher bekannten internetfähigen Gerätschaft über seinen Profilaccount "..." auf das Social-Media-Portal „X“, vermutlich von seinem Wohnort in ... bzw. von der Anschrift seines Arbeitgebers, ... aus, wissentlich und willentlich folgenden Beitrag mit volksverhetzenden Inhalten öffentlich für jeden sichtbar ein:
„Inter ist eine körperliche Behinderung. Und Transen sind psychisch kranke. Punkt“
2
Dem Angeklagten kam es hierdurch darauf an, seine Missachtung und Nichtachtung gegenüber Menschen, die intersexuell sind bzw. der Transgeschlechtlichkeit angehören, auszudrücken.
3
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten stehen zu Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der in der Hauptverhandlung über den Verteidiger erklärten Angaben, aufgrund der Verlesung der Anlagen zum Protokoll (Kündigung, Kontoauszug) und der auszugsweisen Verlesung des Bundeszentralregisters vom 30.01.2025.
4
Die Feststellungen zu dem unter Ziff. Il festgestellten Sachverhalt stehen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der über die Verteidigung erklärten Einlassung des Angeklagten, dass er die entsprechenden Post in der Form, wie dargelegt, veröffentlicht hat. Weiter gab die Verteidigung für den Angeklagten an, dass er diese Aussage heute nicht mehr so tätigen würde und sich reuig zeige. Der Zeuge ... bestätigte die Angaben des Angeklagten, indem er angab, dass die beiden angeklagten Posts des Angeklagten über das Bundeskriminalamt ihm zugeleitet wurde. Die Überprüfung der IP Adressen habe ergeben, dass eine seiner Wohnanschrift und die andere der Anschrift seines damaligen Arbeitgebers zuzuordnen war. Es sei von seiner Seite nicht weiter überprüft worden, wie es zu den Posts kam. Der Zeuge ... war glaubwürdig, da er Fragen nicht auswich und keinerlei Belastungseifer zeigte. Insbesondere hinsichtlich der weiteren, aufgrund der Durchsuchung ausgewerteten Inhalte der Endgeräte des Angeklagten gab er rein sachlich grenzwertige Inhalte wieder und erklärte umgehend, dass das Material, dass eine rechte Einstellung zeige, privat abgespeichert war. Die Darstellung der Posts und deren Inhalt werden weiter bestätigt durch die Inaugenscheinnahme der Screenshots in den Akten BI. 30, 56, 59,61, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird.
5
Der Angeklagte hat sich daher hinsichtlich des Posts: „Inter ist eine körperliche Behinderung. Und Transen sind psychisch kranke. Punkt“ der Volksverhetzung gemäß S. 130 Il Nr. 1 c StGB strafbar gemacht.
6
Innerhalb des Strafrahmens des § 130 Abs. 2 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht hat das Gericht bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten gewertet, [Vom weiteren Abdruck des Abschnitts wird abgesehen] Weiter wurde dem Angeklagten mit Straffefehl vom 16.09.2024 Beschimpfung gemäß § 166 Abs. 2 StGB vorgeworfen unter Zugrundlegung folgenden Sachverhalts:
„Am 14.01.2024 zu einem nicht mehr näher bekannten Zeitpunkt stellte der Angeklagte unter Verwendung einer nicht näher bekannten internetfähigen Gerätschaft über seinen Profilaccount "..." auf das Social-Media-Portal „X“, vermutlich von seinem Wohnort ... bzw. von der Anschrift seines Arbeitgebers, ... aus, wissentlich und willentlich folgenden Beitrag mit einem Inhalt, der religiöse Beschimpfungen enthielt, öffentlich für jeden sichtbar ein:
„Richtig und wichtig. islam ist der Krebs der Welt“.
7
Hierbei kam es Ihnen darauf an, das Recht des Islams, als gleichwertige Religion in der staatlichen Gemeinschaft zu existieren, zu bestreiten und diesen im Kernbereich seines religiösen Bestehens herabzusetzen, indem Sie diesen in besonderen zynischer Weise mit einer beim Menschen vorkommenden schweren Erkrankung gleichsetzten.“
8
Das Gericht hat den Sachverhalt so festgestellt, wie er im Strafbefehl geschildert wurde. Insoweit wird auf die Angaben des Angeklagten, die Aussage des Zeugen ... und die weitere Beweisaufnahme wie in Ziff. III geschildert, Bezug genommen.
9
Hinsichtlich des Posts: "Richtig und wichtig. Islam ist der Krebs der Welt“ war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
10
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Aussage des Posts als religiöse Beschimpfung nach § 166 Abs. 2 StGB sieht das Gericht die Voraussetzung der Störung des öffentlichen Friedens im Sinne dieser Vorschrift nicht als gegeben an. Eine konkrete Gefährdung durch die Äußerung konnte nicht erkannt werden, da der Vergleich der Religion mit einer Krankheit und die Einleitung des Posts mit „Richtig und wichtig“ keine Aufstachelung der Bevölkerung erkennen lässt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit restriktiv gewertet werden muss. Der Post war öffentlich ohne erkennbaren Sachbezug. Somit erfolgte weder eine Einschüchterung bestimmter Personenkreise noch ein Aufruf an Bekenntnisgegner, sich ggf. mit Gewalt gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft zu wenden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.