Titel:
Berufungsverfahren, Klageabweisung, Kostenentscheidung, Gesamtschuldnerische Haftung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwertfestsetzung
Schlagworte:
Berufungsverfahren, Klageabweisung, Kostenentscheidung, Gesamtschuldnerische Haftung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwertfestsetzung
Vorinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 29.01.2025 – 5 U 4183/24
OLG München, Beschluss vom 08.01.2025 – 5 U 4183/24
LG München II, Endurteil vom 29.11.2024 – 11 O 4129/23
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29.11.2024, Aktenzeichen 11 O 4129/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten zu 1) und zu 3) haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und zu 3) können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 29.11.2024 Bezug genommen.
2
Im Berufungsverfahren wird durch die Beklagten zu 1) und zu 3) beantragt,
I. Das Urteil des Landgerichts München II vom 29.11.2024 wird aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29.11.2024, Aktenzeichen 11 O 4129/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
4
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.01.2025 Bezug genommen.
5
Eine Gegenerklärung hierzu ist nicht eingegangen.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
7
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
8
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.