Inhalt

OLG Bamberg, Beschluss v. 06.02.2025 – 10 U 45/24 e
Titel:

Warenkaufplan für Technologie- und Edelmetalle kein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft

Normenketten:
BGB § 488, § 688
KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
ZPO § 254, § 592
Leitsätze:
1. Nicht jede Entgegennahme von Geld begründet aus sich heraus ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Zahlung selbst eine Investition darstellt, bei der das Risiko des Verlustes oder sogar des Totalausfalls beim Geldgeber liegt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast zu Vorgängen, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der anderen Partei liegen, kommt erst in Betracht, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Teilklageerledigung, Investitionsgeschäft, Darlegungs- und Beweislast, Vertragsauslegung, Rückzahlungsanspruch, Schadensersatz, Kostenquote, Darlehen, Einlagengeschäft, Bankgeschäft, Urkundenprozess, Warenkaufplan, Technologie- und Edelmetalle, Auslegung, sekundäre Darlegungslast, Stufenklage, Kosten der Rechtsverfolgung
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, Hinweis vom 06.11.2024 – 10 U 45/24 e
LG Würzburg, Endurteil vom 05.07.2024 – 23 O 626/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Versäumnisurteil vom 09.04.2026 – III ZR 52/25

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 05.07.2024, Aktenzeichen 23 O 626/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat von den Kosten des Berufungsverfahrens 73% zu tragen, die Beklagtenpartei hat von den Kosten des Berufungsverfahrens 27% zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags die vorläufige Vollstreckung abwenden, soweit nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren der Klagepartei wird auf bis zu 50.000,00 € festgesetzt, der Streitwert für das Berufungsverfahren der Beklagtenseite wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten um Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Rechtsgeschäft.
2
Die Klagepartei überwies im Januar 2020 an die Beklagtenpartei einen Betrag in Höhe von 250.000,00 €, der nach näherer Vorgabe der Klagepartei im Zuge eines Warenkaufplans für Technologie- und Edelmetalle von der Beklagten durch Ankauf verschiedener Metalle investiert und von der Beklagten sodann für die Klagepartei verwahrt werden sollte (vgl. Anlage K1 i. V. m. Anlage K3). Mit Schreiben vom 28.01.2020 bestätigte die Beklagte den Erhalt der Überweisung und den Ankauf verschiedener Metalle zu Gunsten der Klagepartei (Anlage K2).
3
Mit außergerichtlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei vom 03.12.2021 forderte die Klagepartei von der Beklagten die (Rück-)Zahlung von 250.000,00 € wegen behaupteten Bestehens deliktischer Schadensersatzansprüche. Mit außergerichtlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagtenpartei vom 10.12.2021 wies diese die Ansprüche vorläufig zurück, weil der geltend gemachte Verstoß gegen das KWG nicht nachvollziehbar sei und einer etwaigen Kündigung die notwendige Beifügung einer Originalvollmacht hierüber fehle.
4
Die Klagepartei begehrte darauf im Urkundenprozess mit Klageschrift vom 02.01.2023, der Beklagtenpartei am 23.01.2023 zugestellt, die Verurteilung der Beklagtenpartei zur Zahlung von 250.000,00 € nebst Zinsen und weiterer 4.849,73 € nebst Zinsen.
5
Unter dem 03.04.2023 erklärte die Klagepartei „eine weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung“ (Schriftsatz v. 03.04.2023) und übersandte ein Bild einer von ihr unterzeichneten Vollmachtserklärung zu Gunsten ihres Prozessbevollmächtigten.
6
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 06.04.2023 bot die Beklagte der Klagepartei den Verkauf der erworbenen Metalle unter Angabe des jeweiligen Wertes zum Stichtag, 06.04.2023, den Abzug für die vertraglich vereinbarten Verwahrkosten und schließlich die Auszahlung des verbleibenden Rückkaufwertes in Höhe von 229.500,39 € an (Anlage B1). Die Klagepartei teilte unter dem 14.04.2023 die Annahme des Rückkaufangebots zwecks „Anzahlung auf die Klageforderung“ mit (Anlage B2).
7
Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 erklärte die Klagepartei den Rechtsstreit in Höhe von 229.500,39 € aufgrund einer entsprechenden Zahlung durch die Beklagtenpartei am 21.04.2023 für teilweise erledigt und beantragte zunächst nur noch die Zahlung von 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus abzüglich der geleisteten Zahlung in Höhe von 229.500,39 €.
8
Die Beklagtenpartei widersprach der Teilerledigterklärung, weil ihrer Ansicht nach die Klage von Anfang an unbegründet gewesen sei.
9
Mit Schriftsatz vom 03.06.2024 beantragte die Klagepartei schließlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p. a. seit dem 23.01.2020 abzüglich am 21.04.2023 auf den Teilbetrag von 202.674,00 € geleisteter 229.500,39 € zu zahlen (Ziff. 1) sowie – anzunehmend (vgl. Schriftsatz vom 03.06.2024) – die Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise (hinsichtlich des Hauptforderungsteilbetrags von 202.674,00 €) erledigt hat.
10
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 18.06.2024 beantragte die Klagepartei schließlich, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 250.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p. a. seit dem 23.01.2020 abzüglich am 21.04.2023 auf den Teilbetrag von 202.674,00 € geleisteter 229.500,39 € zu zahlen sowie weiterhin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei weitere 4.879,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2021 zu zahlen (vgl. Sitzungsniederschrift, S. 2).
11
Auf die tatsächlichen Feststellungen des mit der Berufung angegriffenen Endurteils wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Sätze 2 und 3 ZPO ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der erstinstanzlichen Schriftsätze (§ 313 Abs. 2 Satz 2, § 525 ZPO).
12
Mit Endurteil vom 05.07.2024 hat das Erstgericht die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in Höhe von 229.500,39 € festgestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es der Klagepartei 17% und der Beklagtenpartei 83% auferlegt.
13
Zur Begründung führt das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass auch im Urkundenprozess eine einseitige (Teil-)Erledigterklärung möglich und zulässig sein müsse, weshalb die von der Klagepartei ausdrücklich angenommene Zahlung der Beklagten und die nachfolgende Teilerledigterklärung in dieser Höhe nicht der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses grundlegend entgegen stehe. Die Klage sei bis zur Zahlung durch die Beklagte auch in Höhe der erhaltenen Klage begründet gewesen. Die Klage sei im Übrigen aber unbegründet, weil der Klagepartei kein weitergehender Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zustehe. Durch den Verkauf der für die Klagepartei von deren Einzahlung erworbenen Metalle und die Auszahlung des verbleibenden Verkaufserlöses sei der bestehende Anspruch, der nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses im April 2023 entstanden sei, vollständig erloschen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aufgrund von Verletzung der KWG-Vorschriften, bestünden nicht, entsprechend gebe es auch für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten keinen Anspruch.
14
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klagepartei; die vormalige Berufung der Beklagtenpartei ist zwischenzeitlich zurückgenommen worden.
15
Die Klagepartei beantragt in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Berufungsbegründung v. 06.10.2024, S. 2):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen € 250.000, – nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4% p. a. seit dem 23.1.2020 abzüglich am 21.4.2023 auf den Teilbetrag von € 202.674,- geleisteter € 229.500,39.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 4.849,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 11.12.2021 zu zahlen.
16
Die Klagepartei bringt vor, dass die vom Erstgericht als wirksam angenommene Zurückweisung der außergerichtlichen Kündigungserklärung vom 03.12.2021 nicht unverzüglich erfolgt sei und überdies die Abweisung der Klage im Übrigen rechtsfehlerhaft sei. Die Beklagte habe keine vollständige Investition der gesamten 250.000,00 € belegen können und zudem liege ein Verstoß gegen das KWG wegen Betätigung im Einlagengeschäft ohne diesbezügliche Konzession vor. Der Anspruch auf vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten folge aus dem Hauptsacheanspruch.
17
Die Beklagtenpartei beantragt die Zurückweisung der Berufung der Klagepartei und verteidigt insoweit das erstinstanzliche Urteil. Sie erwidert auf die Berufungsbegründung der Klagepartei, dass das vorliegende und auch bis zur Kündigung wirksame Dauerschuldverhältnis erst im April 2023 wirksam gekündigt worden sei und dann auch ordnungsgemäß abgewickelt wurde (vgl. Berufungserwiderung v. 29.10.2024).
18
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 06.11.2024, beiden Parteien am 07.11.2024 zugestellt, darauf hingewiesen, dass er beide Berufungen als offensichtlich unbegründet ansieht (vgl. Hinweisbeschluss v. 06.11.2024).
19
Die Beklagtenpartei hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen (vgl. Schriftsatz v. 07.11.2024).
20
Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 07.01.2025 auf die Hinweise des Senats erwidert.
II.
21
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 05.07.2024, Aktenzeichen 23 O 626/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
22
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats (Beschluss v. 06.11.2024), zugestellt an die Klagepartei am 07.11.2024, Bezug genommen.
23
Die Ausführungen in der Gegenerklärung der Klagepartei (Schriftsatz vom 07.01.2025) geben zu einer Änderung keinen Anlass.
24
1. Abweichend von der Annahme der Klagepartei sieht der Senat kein Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts i. S. d. KWG oder eines Darlehensvertrags mit der Klagepartei als Darlehensgeberin. Ein Vorliegen eines Bankgeschäftes i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, das notwendige Voraussetzung für die klägerseitig behaupteten Erfordernisse einer Genehmigung nach §§ 32, 54 KWG wären, ist nicht dargetan oder anderweitig ersichtlich. Bereits das Erstgericht hatte hierauf mit entsprechender Begründung hingewiesen (vgl. Verfügung v. 17.11.2023). Die nachfolgende Stellungnahme der Klagepartei beharrte indessen nur auf einer mangelnden Investition als solche (vgl. Schriftsatz v. 14.03.2024). Daneben fehlt es der Behauptung eines unerfüllt gebliebenen Renditeversprechens seitens der Beklagtenpartei gegenüber der Klagepartei an jedwedem Beleg und Nachweis seitens der Klagepartei (vgl. Schriftsatz v. 27.03.2022, S. 2, Ziff. 3; beklagtenseitig bestritten im Schriftsatz v. 23.03.2023, S. 1 f.). Der Inhalt und die Umstände für die Auslegung zwecks der Ermittlung der rechtlichen Bedeutung der mit der klägerseitig vorgelegten Bestellung (Anlage K1) verbundenen Willenserklärung sind unzweifelhaft allein in der Sphäre der Klagepartei zu verorten, weshalb ein diesbezügliches pauschales Vorbringen ins Blaue hinein keinen Erfolg haben kann.
25
Nicht jede Entgegennahme von Geld begründet, auch wenn dies durch ein Unternehmen erfolgt, aus sich heraus ein Einlagengeschäft; dies gilt insbesondere auch dann, wenn, wie ersichtlich vorliegend, die Zahlung selbst eine Investition darstellt, bei der das Risiko des Verlustes oder sogar des Totalausfalls beim Geldgeber, hier der Klagepartei, zum Liegen kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – 2 StR 55/20 –, Rn. 6 und Rn. 8, m. w. N.).
26
Das Bemühen der Klagepartei, eine diesbezügliche „negative“ Darlegungs- und Beweislast auf Seiten der Beklagten zu begründen (so Schriftsatz v. 13.11.2023, S. 1 f.; Schriftsatz v. 07.01.2025, S. 5) verfängt weder in den selbst vorgelegten Unterlagen (Anlage K1 <“Bestellung eines (ratierlichen) Warenkaufplanes für Technologie- und Edelmetalle“> und K3 <Vertragsbedingungen>) noch im widerstreitenden Vortrag der Beklagtenseite. Die Klagepartei bleibt auch Darlegungen dahingehend schuldig, dass bei ihr im Zuge der nur ansatzweise angesprochenen Werbeveranstaltung ein abweichendes Vorstellungsbild von der Beklagtenpartei hervorgerufen worden ist (vgl. Klage, S. 3).
27
Auch nach Auslegung der verschriftlichen Willenserklärungen nach den allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) kann nur davon ausgegangen werden, dass die Klagepartei die Beklagtenpartei mit dem Ankauf und der anschließenden Verwahrung von bestimmten (Edel-)Metallen beauftragt und mit der Zurverfügungstellung des vorgenannten Betrags diesen Vertrag von ihrer Seite, der Klägerseite aus, dann auch „in Vollzug“ gesetzt hat. Ansatzpunkte für eine anderslautende Auslegungsmöglichkeit entsprechend des behaupteten Vorstellungsbildes der Klagepartei, dass das von ihr an die Beklagtenpartei übertragene Vermögen dieser nur auf Darlehensbasis, verzinst oder unverzinst (§ 488 Abs. 3 BGB) zur Verfügung gestellt werden sollte oder gar einvernehmlich worden ist, fehlen gänzlich.
28
Die klägerseitig selbst angeführte Klausel 7.3 der Vertragsbedingungen, deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis die Klagepartei anfänglich nicht Frage gestellt hat, spricht gerade gegen das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses, da, wie von der Klagepartei selbst angeführt, nur die Auskehrung des Verkaufspreises nach erfolgter Kündigung des Vertragsverhältnisses vorgesehen ist (so auch die Klageschrift, S. 3). Die Vertragsbedingungen sind auch von der Klagepartei selbst in dem Prozess dargelegt worden.
29
Der Klagepartei würde es im Übrigen auch nicht zum Erfolg verhelfen, wenn es an einer wirksamen Einbeziehung der Vertragsbedingungen fehlen würde, da auch dann eine darlehensweise Überlassung des vorgenannten Betrags an die Beklagte in keiner Weise dargetan wäre, sondern allenfalls die zeitweilige Überlassung eines bestimmten Geldbetrags nach Maßgabe der als solcher nicht anzweifelbaren Bestellung selbst (Anlage K1). Nichts anderes gilt, wenn, wie seitens der Klagepartei vorübergehend behauptet, überhaupt keine vertraglichen Beziehungen mit der Beklagtenpartei begründet worden sein sollten (so Schriftsatz v. 14.03.2024), da dann von vornherein nur bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 BGB) ohne jeglichen Charakter eines insoweit widersprüchlich behaupteten Darlehensvertrags herangezogen werden müssten.
30
Die Klagepartei zeigt keinerlei Umstände auf, weshalb sie oder auch nur ein durchschnittlich informierter Dritter unter „Verkaufspreis“ eine Vollrückzahlung sämtlicher Einzahlungen einerseits, bei überschießender Höhe absehbar aber ebenso auch alle mit aus der Einzahlung gewonnenen Gewinne verstehen können durfte oder gar musste. Wenn, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, indessen tatsächlich ein „Darlehensvertrag“ vorgelegen hätte, wäre es einzig und allein Sache des Darlehensnehmers, der Beklagtenpartei, gewesen, wie die an zur Auszahlung gekommene Valuta investiert worden wäre, weshalb die Behauptung, die Beklagtenpartei hätte den empfangenen (Darlehens-)Betrag ganz oder teilweise nicht investiert (so Klageschrift, S. 3) zum übrigen Vortrag perplex erscheint.
31
Dasselbe gilt, soweit die Klagepartei einerseits behauptet, die Beklagtenpartei hätte überhaupt keine Investition vorgenommen (Schriftsatz v. 14.03.2024; Schriftsatz v. 13.11.2023, S. 1 f.), andererseits aber geltend macht, sie habe durchaus Investitionen getätigt, nur eben nicht in einer wie auch immer klägerseitig bestimmten oder geschätzten Teilhöhe von 47.236,00 € (so Stellungnahme, S. 5 <Ziff. 11>). Dieser inkonsistente Vortrag ist durch das hinreichende Bestreiten der Beklagten, das insoweit ausreichend gewesen war (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2021 – I ZR 123/20 –, Rn. 22), gerade nicht zugestanden worden.
32
Bereits auf Grund des widersprüchlichen Vortrags war das Erstgericht auch nicht gehalten, den Geschäftsführer der Beklagten als Partei (vgl., statt vieler, Thönissen/Scheuch, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, § 373 Rn. 6 <Stand: 01.12.2024> m. w. N.) zu vernehmen, zumal kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen wurde, dass die Beklagte die Einzahlung der Klagepartei nicht beziehungsweise nicht vollständig investiert habe. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für eine Parteieinvernahme des Gegners gem. § 445 Abs. 1 ZPO nicht vor, da diese vorliegend nur der unzulässigen Ausforschung gedient hätte (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2019 – III ZR 498/16 –, Rn. 35).
33
2. Nach wie vor legt die Klagepartei nicht ausreichend dar, dass es den mit der „Abrechnung und Kaufbestätigung“ von der Beklagtenseite bekundeten Ankauf der dort im einzelnen ausgewiesenen Metallmengen (vgl. Anlage K2) als solchen ganz oder jedenfalls teilweise nicht gegeben hat (so aber Klageschrift v. 02.01.223, S. 3; Schriftsatz v. 14.03.2024, S. 1; Schriftsatz v. 03.06.2024, S. 1)
34
Die Beklagte hat gegenüber der Klagepartei mit der Übersendung der „Abrechnung und Kaufbestätigung“ vom Januar 2020 (Anlage K2) zunächst zumindest den „auftragsgemäßen“ Ankauf von im Einzelnen sodann zumindest mengenmäßig angeführten Metallen bekundet.
35
Klägerseitig ist vorgerichtlich, insbesondere nicht in der E-Mail vom 06.02.2020 (vgl. Anlage K4), der Ankauf der ausgewiesenen Metallmengen als solche nicht in Zweifel gezogen worden.
36
Die Stellungnahme der Klagepartei konzediert vielmehr, dass es seitens der Klagepartei zu keinem Zeitpunkt bis einschließlich der Abgabe der Stellungnahme selbst ein Bemühen ihrerseits darum gegeben hat, den ihr zustehenden Auskunftsanspruch über die Mittelverwendung, letztlich die Mitteilung der Ankaufkurse und -preise gegenüber der Beklagtenpartei geltend zu machen (so ausdrücklich Stellungnahme v. 07.01.2025, S. 4 <Ziff. 5>). Ein Ausschluss der Berechtigung der Klagepartei, von der Beklagten nicht nur die erworbenen Mengen selbst entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Ziff. 5.5 der Vertragsbedingungen, sondern auch die zugrunde liegenden Kurse und Preise entsprechend Ziff. 5.2 der Vertragsbedingungen zu erfragen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
37
Eine von der Beklagtenpartei verletzte sekundäre Darlegungslast vermag der Senat vor diesem Hintergrund nach wie vor nicht zu erkennen. Die Klagepartei verkennt, dass grundsätzlich keine Partei verpflichtet ist, dem Prozessgegner die für den Prozesserfolg erforderlichen Informationen zu verschaffen. Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast zu Vorgängen, die außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der anderen Partei liegen, kommt erst in Betracht, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2024 – I ZR 107/23 –, Rn. 35). Solche sind nicht ersichtlich.
38
Zugegeben ist der Klagepartei vor diesem Hintergrund lediglich, dass es der Beklagtenpartei ohne Weiteres möglich sein müsste und bislang anzunehmend auch gewesen wäre, die der Abrechnung vom 28.01.2020 zu Grunde liegenden Kaufkurs und -preise im Verfahren mitzuteilen. Die Klagepartei macht es sich indessen zu einfach, wenn sie in letztlich jeglichem wie auch immer gearteten Anspruchsbegehren eine ebenso uferwie konturlose Einbeziehung aller denkbaren sich jemals ihr günstig erweisenden Hilfsbegehren „auf Vorrat“ zu erblicken können glaubt, zumal insoweit die der Beklagtenseite vorgehaltene anwaltliche Vertretung und damit verknüpften Obliegenheiten (Stellungnahme, S. 4 <Ziff. 5>) auch die Klagepartei nicht minder trifft.
39
Im Falle der Verweigerung einer klägerseitig nach eigenem Bekunden nie eingeforderten Rechnungslegung wäre prozessual ohne Weiteres die Erhebung einer Stufenklage (§ 254 ZPO) mit einer Auskunftserteilung über die Kurse und Preise der namens der Klagepartei von der Beklagtenpartei getätigten Ankäufe möglich und zumutbar gewesen. Anders als im Falle rein innerbetrieblicher Vorgänge, etwa in der von der Klagepartei referierten Entscheidung des BGH über eine Belastung mit Vertriebsprovisionen (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2023 – III ZR 216/22 –, Rn. 32; zitiert im Schriftsatz v. 07.01.2025, S. 2), hätte sich einem solchen Begehren kein berechtigtes Interesse an der Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen entgegnen halten lassen.
40
Gegenläufig bekundet die Klagepartei zu keinem Zeitpunkt die Grundlage ihrer „Gegenrechnung“ (Anlage K4, S. 2). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der „Eigenbeleg“ allein von der Klagepartei stammen dürfte (vgl. Schriftsatz v. 01.11.2023, S. 2).
41
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagtenpartei überhaupt keine Investitionen oder nur im klägerseitig in den Raum gestellten Umfang für die Klagepartei getätigt hat, liegen nicht vor.
42
3. Abschließend anzumerken ist, dass die außergerichtlich geltend gemachten Kosten der Rechtsverfolgung schon deshalb nicht beansprucht werden können, weil es am dafür erforderlichen bei Inanspruchnahme der vorgerichtlichen Rechtsdienstleistung bereits bestehenden Schuldnerverzug der Beklagtenpartei fehlte und auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch bestand, der ohne Schuldnerverzug auch die Kosten der Rechtsverfolgung mitumfassen könnte. Die Klagepartei hat selbst nicht vorgetragen, vor dem 03.12.2021 jemals einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenpartei geltend gemacht zu haben. Die im wirksam von der Beklagtenpartei wegen mangelnden ordnungsgemäßen Vollmachtsnachweises zurückgewiesene „Kündigung“ impliziert eine solche vorangegangene Kündigung nicht hinreichend.
43
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 1 i. V. m. § 516 Abs. 3 ZPO. Die beklagtenseitig eingelegte und zurückgenommene Berufung, mit der allein die Kostenbelastung aus dem Endurteil des Erstgerichts angegriffen werden konnte, ist auch bei der Kostenentscheidung mitzuberücksichtigen. Danach begehrte die Beklagte die Beseitigung einer Beschwer von annähernd 20.000,00 € (19.216,04 € = 83% aus 23.151,86 €), wohingegen die Klagepartei in der Hauptsache die Zahlung weiterer 47.326,00 € sowie, zwar nicht streitwerterhöhend, aber bei der Kostenquote mitzuberücksichtigen, weitere 4.849,73 €, begehrt (vgl. Berufungsbegründung v. 06.10.2024, S. 1, 5), insgesamt somit 52.175,73 €.
44
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO, die Abwendungsbefugnis der Klagepartei gemäß § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
45
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.