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LG Würzburg, Endurteil v. 29.04.2025 – 22 O 454/24
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Titel:

Kauf einer Photovoltaikanlage nebst Batterieheimspeicher - Anforderungen an den Vortrag eines Sachmangels im Falle der Leistungsreduzierung des Batteriespeichers durch den Hersteller und des Auftretens einzelner Brandfälle bei Batteriespeichern

Normenketten:
BGB § 327a Abs. 1, § 433, § 434, § 475b Abs. 1
ZPO § 286
Leitsätze:
1. Eine vom Hersteller von Stromspeichern für Photovoltaikanlagen per technischem Ferneingriff nach Gefahrübergang vorgenommene Leistungsreduzierung des Batteriespeichers begründet keinen Mangel der verkauften Photovoltaikanlage nebst Batterieheimspeicher iSv § 434 BGB im Verhältnis zum Verkäufer. (Rn. 26 – 27 und 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein der Umstand, dass es einzelne (hier: mit 0,0046 % extrem wenige) Batteriespeicher des Herstellers gibt, die von Bränden betroffen waren, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass dies auch beim Batteriespeicher des konkreten Käufers der Fall ist. Auch der Umstand allein, dass der Hersteller bestimmte Modelle der von ihm hergestellten Speicher reduziert oder in den Stand-by-Modus versetzt hat, reicht nicht für einen schlüssigen Vortrag dahingehend, dass alle diese Speicher einen tatsächlichen physischen Defekt aufweisen. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kaufvertrag, Batteriespeicher, Sachmangel, Garantiebedingungen, Leistungsreduzierung, Ausforschungsbeweis, Feststellungsanspruch, Photovoltaikanlage mit Batterieheimspeicher, technischer Ferneingriff des Herstellers, Brand als Anhaltspunkt für Mangel
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 23.01.2026 – 4 U 83/25 e
 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.424,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund eines zwischen den Parteien am 01.03.2022 geschlossenen Kaufvertrags mit Montageverpflichtung über eine Photovoltaikanlage nebst dem Batterieheimspeicher des Typs Senec Home V3 hybrid duo 5,0 kWh.
2
Die Streithelferin entwickelt und produziert Stromspeicher für Photovoltaikanlagen, die sie über Vertriebshändler wie die Beklagte verkauft.
3
Bereits Anfang März 2022 kam es bei drei anderen Speichern der Streithelferin zu Verpuffungen in den Technikräumen von Wohnhäusern. Die Streithelferin versetzte daraufhin auch ca. 66.000 weitere bereits installierte Speicher sicherheitshalber in einen Modus, in welchem die Speicherkapazität zunächst auf 50 % und später auf 70 % begrenzt wurde. Nachdem die Streithelferin eine Monitoring-Software, den sogenannten „SmartGuard“ entwickelt und bei den vorhandenen Speichern aufgespielt hatte, nahm sie die Speicher spätestens ab Juni 2022 wieder in Betrieb.
4
Im März 2023 kam es erneut zu einem Brandvorfall bei dem Speichern der Streithelferin. Daraufhin begrenzte die Streithelferin die Speicherkapazität der vorhandenen Speicher ab 19.03.2023, darunter auch der Speicher des Klägers, auf 50% bzw. zu einem späteren Zeitpunkt 70 %.
5
Unstreitig konnte der Speicher seit dem 03.07.2023 wieder zu 100% betrieben werden. Erst seit dem 09.08.2023 erfolgte, jedenfalls bis zur mündlichen Hauptverhandlung, eine erneute Reduzierung auf 70%.
6
Der Kläger setzte der Beklagten mit Schreiben vom 22.06.2023 eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 06.07.2023. Mit Schreiben vom 23.01.2024 (Anlage K 6) erklärte der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte hinsichtlich des Batteriespeichers den (Teil-)Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Beklagten.
7
Der Kläger behauptet, der anteilige Brutto-Kaufpreis für den Batterieheimspeicher betrage 11.424,00 Euro. Der Kläger behauptet weiterhin, dass eine physische Reparaturmaßnahme für die Wiederinbetriebnahme erforderlich sei.
8
Der Kläger meint, dass wegen der Leistungsbeschränkungen ein Sachmangel an den Zellmodulen des Batteriespeichers vermutet werde (BI. 15). Auch läge ein Mangel des digitalen Elements der Batteriemanagementsoftware gem. § 475b BGB vor (BI. 16). Zudem läge ein Garantiefall im Sinne der Ziffer B Abs. 1 der Garantiebedingungen (Anlage K 1) vor.
9
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.05.2024 der … den Streit verkündet, die mit Schriftsatz vom 12.06.2023 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
10
Die Kläger beantragen:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.424,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2024 Zug um Zug gegen Übergabe des Senec-Batteriespei- chers mit der Seriennummer DE-V3_HD-03LI10-64108 zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des unter Antrag zu Ziffer 1 genannten Batteriespeichers befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11
Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen:
Die Klage wird abgewiesen.
12
Die Beklagte behauptet, der Batterieheimspeicher habe einen Preis von 8.490€ brutto gehabt.
13
Die Beklagte hält die Klageanträge Ziff. 1 und 2 aufgrund mangelnder Bestimmtheit für unzulässig.
14
Die Beklagte meint, es liege ein Technologierisiko bei jedem Stromspeicher vor. Eine darüber hinausgehende Brandgefahr bestehe bei dem Speicher des Klägers nicht. Aus Bränden einzelner Speicher könne bei der Vielzahl der installierten Speicher der Streithelferin nicht auf eine Mangelhaftigkeit des Speichers der Klägerin geschlossen werden. Im übrigen entsprächen die NCA-Batteriezellen dem Marktstandard.
15
Die Beklagte meint, dass der Kläger sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen müsse.
16
Die Streithelferin trägt darüber hinaus vor, es handele sich bei der Leistungsreduzierung um eine automatisierte Sicherheitsmaßnahme, die nicht auf Grundlage technischer Messdaten erfolgt sei. Es sei bereits unschlüssig, aus der Leistungsreduzierung einen Sachmangel in den Modulen herzuleiten. Im übrigen liege auch kein Sachmangel aufgrund garantievertraglicher Zusagen vor. Außerdem hat die Streithelferin unter Annahme einer 2- jährigen Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung erhoben.
17
In der Sache fand am 18.02.2025 eine mündliche Verhandlung statt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18
Die zulässige Klage ist unbegründet.
19
1. Entgegen des Vortrags der Beklagten hat das Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. Die unter Ziff. 1 und 2 der Klage gestellten Anträge sind hinreichend bestimmt, sodass die Klage zulässig ist.
20
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages mit Montageverpflichtung über den gegenständlichen Batteriespeicher. Insbesondere ergibt sich dieser Anspruch nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB.
21
a) Der Kläger und die Beklagte haben am 01.03.2022 einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung über den gegenständlichen Batteriespeicher geschlossen.
22
b) Es liegt kein Garantiefall im Sinne der Ziffer B Abs. 1 der Garantiebedingungen (Anlage K 1) vor, da weder ein Material-/Verarbeitungsfehler noch eine Unterschreitung der nutzbaren Kapazität in Folge von Degradation der Module vorliegt. Die Reduzierung der Speicherkapazität erfolgt aufgrund einer von außen per Software auf den Speicher wirkenden, vom Hersteller vorgenommenen Sicherheitseinstellung, nicht jedoch aufgrund der Leistungsfähigkeit der beim Kläger verbauten Elemente, die in der Vergangenheit auch nach der Drosselung mehrfach wieder zu 100% funktionierten.
23
c) Ein Mangel i.S.d. § 434 BGB wurde nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
24
Nach dem in § 286 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Dabei muss der Grad der Überzeugung keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erreichen. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln schweigen gebietet (BGH, NJW 2019, 3147; NJW 2015, 2111).
25
Eine nach diesen Maßstäben ausreichende richterliche Überzeugung dahingehend, dass ein Mangel am Speicher des Klägers vorliegt, konnte das Gericht in diesem Fall nicht erlangen.
26
aa) Zunächst stellt die Leistungsreduzierung im Jahr 2022 und 2023 keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB dar, da diese Leistungsreduzierung bei Gefahrübergang und damit bei Übergabe der Kaufsache noch nicht vorlag und auch nicht angelegt war.
27
Vielmehr beruht die Leistungsreduktion des Batteriespeichers auf einer bewussten Entscheidung der Streithelferin nach Installation bei dem Kläger. Dementsprechend kann sich hieraus weder ein Mangel wegen Abweichens von der Sollbeschaffenheit noch Abweichens von öffentlichen Äußerungen der Streithelferin ergeben.
28
Der Schluss des Klägers von der – unstreitig erfolgten – Leistungsdrosselung der Batterie auf einen Mangel stellt ebenfalls keinen schlüssigen Vortrag für das Vorhandensein eines Sachmangels dar. Soweit der Kläger meint, es sei hiervon darauf zu schließen, dass an der streitgegenständlichen Batterie ein physischer Defekt der Zellmodule vorliegen müsse, weil die Drosselung nicht alle Batterien der Beklagten betreffe, erfolgt der Vortrag der Klägerin ins Blaue hinein.
29
Dass entgegen der Auffassung des Klägers keine physische Reparaturmaßnahme für die Wiederinbetriebnahme erforderlich ist, zeigt sich bereits daran, dass der Speicher des Klägers im Zeitraum von 03.07.2023 bis zum 09.08.2023 zu 100% funktioniert hat, sodass sich bereits hieraus die Mangelfreiheit ergibt.
30
Letztlich liegt die Reduzierung der Speicherkapazität in einem technischen Ferneingriff des Herstellers nach Gefahrübergang begründet (vgl. LG Heilbronn, Az: 15 O 342/23).
31
bb) Ein Mangel folgt auch nicht aus § 475 b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB, da es sich bei dem Batteriespeicher schon nicht um eine Ware mit digitalen Elementen im Sinne des § 327 a Abs. 1 BGB handelt. Es liegt kein Paketvertrag über digitale Leistungen mit der Beklagten vor.
32
cc) Ein Mangel der Speicher des Klägers i.S.d. § 434 BGB ergibt sich auch nicht daraus, dass einzelne von der Streithelferin produzierte Speicher in Brand geraten sind.
33
Ein konkreter Mangel am Speicher des Klägers wurde nicht vorgetragen. Vielmehr schließt die Klägerseite aus den einzelnen Bränden darauf, dass die streitgegenständlichen Speicher mangelhaft sein müssen. Ein entsprechender Schluss lässt sich allerdings nicht ziehen. Allein die Tatsache, dass einzelne einer Vielzahl von Stromspeichern einen Mangel aufweisen mögen, lässt nicht darauf schließen, dass sämtliche Stromspeicher – so auch die Stromspeicher des Klägers – denselben Mangel aufweisen. So ist es lediglich bei 0,0046 % der installierten Speicher der Streithelferin zu Bränden gekommen.
34
Soweit zum Nachweis des Vorliegens eines Mangels Sachverständigenbeweis angeboten worden ist, handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.
35
Der Beweisführer ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die er keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH, NJW 2012, 2427 Rz. 40).
36
Damit liegt hier ein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor. Es sind keinerlei greifbarer Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der konkrete Batteriespeicher des Klägers einen physischen Defekt aufweist. Ein Mangel in Form eines tatsächlich vorliegenden technischen Defekts der Speichereinheit ist nicht gegeben. Hierzu trägt der Kläger nichts vor. Allein der Umstand, dass es einzelne, mit 0,0046 % extrem wenige Batteriespeicher der Streithelferin gibt, die von Bränden betroffen waren, stellt keinen Anhaltspunkt dafür da, dass dies auch beim Batteriespeicher des Klägers der Fall ist. Dass alle Speicher, die von der Leistungsreduzierung betroffen sind, als schadhaft eingestuft werden sollen, stellt eine reine Spekulation des Klägers dar. Objektivierbare Anhaltspunkte für diese Vermutung gibt es nicht. Allein der Umstand, dass die Streithelferin bestimmte Modelle der von ihr hergestellten Speicher reduziert oder in den Stand-by-Modus versetzt hat, reicht nicht für einen schlüssigen Vortrag dahingehend, dass alle diese Speicher einen tatsächlichen physischen Defekt aufweisen.
37
d) Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
38
3. Mangels Anspruch hinsichtlich Ziff. 1 des Klageantrags besteht auch der begehrte Feststellungsanspruch hinsichtlich Ziff. 2 des Antrags nicht. Insoweit wird auf die vorstehende Begründung verwiesen.
39
4. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
B.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.