Inhalt

LG Hof, Beschluss v. 21.07.2025 – 33 O 236/25
Titel:

Dringlichkeit der Kontowiederherstellung nach Hackerangriff auf ein Nutzerkonto

Normenketten:
BGB § 1004
ZPO § 936, § 937 Abs. 2
Leitsatz:
Nach einem glaubhaft gemachten Hackerangriff auf ein Nutzerkonto ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Wiederherstellung des Kontozugangs regelmäßig gerechtfertigt, wenn der Kontoinhaber aufgrund der Änderung wesentlicher Zugangsdaten die Kontrolle über das Konto verloren hat und deshalb fortlaufende missbräuchliche Handlungen weder erkennen noch verhindern kann. Drohen hierdurch wirtschaftliche oder sonstige schwer rückgängig zu machende Nachteile, ist dem Betroffenen ein Zuwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. In einem solchen Fall kann auch die Vorwegnahme der Hauptsache das mildere Mittel sein, um weitere oder irreparable Schäden abzuwenden.  (Rn. 7 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Benutzerkonto, einstweilige Verfügung, Hackervorgang, Nutzungsvertrag, Verfügungsanspruch, Verfügungsgrund, Kontozugang, Hackerangriff
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 01.04.2026 – 8 W 1/26 e

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, der Antragstellerin den vollständigen Zugang zum … Benutzerkonto … angelegt zur Email-Adresse … einzuräumen.
2. Der Antragsgegnerin wird zudem aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 € und höchstens 250.000 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstandes, zu unterlassen, einer anderen Person als der Antragstellerin Zugang zu dem … Profil … angelegt zur E-Mail-Adresse … einzuräumen, sofern die Antragstellerin darin nicht ausdrücklich eingewilligt hat.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
5. Mit dem Beschluss sind zuzustellen:
Antragsschrift vom 18.07.2025 nebst Anlagen AS1 bis AS8

Gründe

1
Wegen des Sachverhaltes und der Begehr der Antragstellerin wird auf die Antragsschrift vom 18.07.2025 sowie die damit vorgelegten Unterlagen (Anlagen AS1 bis AS 8) Bezug genommen.
2
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
I.
3
Der Antrag ist zulässig gemäß § 940 i.V.m. § 936 ZPO. Die Zuständigkeit des Landgerichtes Hof ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 lit. c) und 18 Abs. 1, 2. Alt. EuGVVO. Auf das Vertragsverhältnis ist II.deutsches Recht anzuwenden, Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 593/2008.
II.
4
Der Antrag ist begründet, da der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch zusteht und ein Verfügungsgrund vorliegt.
5
Der unter Ziffer 1. der Antragsschrift geltend gemachte Anspruch auf Einräumung des Zugangs zum Benutzerkonto der Antragstellerin … auf der durch die Antragsgegnerin betriebenen Internetplattform … ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag der Parteien.
6
Der unter Ziffer 2. geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Einräumung des Zugangs zum genannten Benutzerkonto zugunsten Dritter folgt aus § 1004 BGB analog. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung des Nutzerkontos durch einen Hackervorgang Dritter. Eine Duldungspflicht der Antragstellerin nach § 1004 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich.
7
Ein Verfügungsgrund besteht, da das Begehren der Antragstellerin dringlich ist und ihr nicht zugemutet werden kann, den Weg des Hauptsacheverfahrens einzuschlagen und in diesem auf den Erlass eines Vollstreckungstitels zu warten. Denn die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr … Account zu der E-Mail-Adresse … am 20.06.2025 oder unmittelbar vor, diesem Tag durch einen Dritten gehackt wurde. Es wurde eine fremde E-Mail-Adresse im Profil hinterlegt (vgl. Anlage AS 3), wodurch der Antragstellerin der Zugriff zum, Konto und die Änderung des Passworts nicht mehr möglich war. Im Account der Antragstellerin wurden nicht von der Antragstellerin veranlasste Statusmeldungen (beispielsweise zu veranlassten Zahlungen; vgl. Anlage AS 2) eingestellt. Die Antragsgegnerin blieb trotz mehrmaliger Aufforderungen, der Antragstellerin den Zugang zum Account wieder zu ermöglichen, untätig (vgl. Anlagen AS 4 bis 6).
8
Aufgrund der durch Dritte bereits vorgenommenen Änderungen am Benutzerkonto der Antragstellerin sind, insbesondere auch wirtschaftliche Nachteile für die Antragstellerin zu befürchten. Ohne Einräumung eines zeitnahen Zugangs zum Benutzerkonto vermag die Antragstellerin nachteilige und missbräuchliche Handlungen weder zu erkennen, noch zu unterbinden oder rückgängig zu machen. Um die Gefahr einer unbefugten, möglicherweise sogar urheber- oder strafrechtlich relevanten Nutzung des Kontos durch Dritte zu verhindern, ist längeres Zuwarten nicht zumutbar. In einem derartigen Fall stellt die Vorwegnahme der Hauptsache durch Erlass der einstweiligen Verfügung das mildere Mittel dar, um drohende, ggf. sogar irreparable Schäden zu verhindern (so z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1995, Az. U (Kart) 15/95).
III.
9
Die Entscheidung erging gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und ausnahmsweise auch ohne vorherige schriftliche Anhörung der Antragsgegnerin, da ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt worden wäre. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in … was gerichtsbekannt zu einer erheblichen Verzögerung von mehreren Wochen im Rahmen der Anhörung führen würde. Innerhalb dieser Zeitspanne droht die Realisierung oben bereits dargelegter, u.U. irreparabler Schaden.
IV.
10
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.