Titel:
Anforderungen an die Klageschrift bei Rückzahlungsansprüchen aus einem Online-Glücksspiel
Normenketten:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
GlüStV § 4 Abs. 4
BGB § 134
Leitsätze:
1. Dem Nichtigkeitsvorwurf gem. § 134 BGB iVm § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterfallen die einzelnen Spielverträge und nicht der Einzahlungsvorgang als solcher. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine (gesamtschuldnerische) Haftung für Verluste aus Online-Casino-Spielen setzt voraus, dass die aus den Online-Casino-Spielen herrührenden Verluste vom Spieler substantiiert dargelegt werden. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Klage auf Rückzahlung von Spielverlusten im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel ist unzulässig, wenn der Kläger die Verluste aus Sportwetten und Casino-Spielen nicht hinreichend differenziert und betragsmäßig bestimmt darlegt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unzulässigkeit der Klage, Bestimmtheit des Klageantrags, Passivlegitimation, Differenzierung von Verlusten, Dreipersonenverhältnis, Gesamtschuldnerische Haftung, Klageschrift, Online-Glücksspiel, Nichtigkeit, Bestimmtheit, Klageantrag
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 16.04.2026 – 14 U 2842/25 e
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 14.780,48 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht vorliegend Ansprüche auf Rückzahlung von Spielverlusten im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel geltend.
2
Der Kläger nahm im Zeitraum vom 17.10.2014 bis zum 09.10.2020 unter dem Benutzernamen „…“ an Online-Glücksspielen über die Internetdomain … teil.
3
Die Beklagte mit Sitz auf … ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter und betreibt die Plattform …. Sie verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich über eine … Glücksspiellizenz. Seit dem 09.10.2020 verfügt sie auch über eine … Erlaubnis nach dem GlüStV. Die Beklagte selbst bietet Online-Sportwetten an. Online-Casino-Spiele werden von der …, einer Schwesterfirma der Beklagten, angeboten.
4
Ausweislich der Transaktionsliste der Beklagten beliefen sich die Einzahlungen der Klägerseite im streitgegenständlichen Zeitraum auf insgesamt 29.890,48 € und die Auszahlungen auf 15.110,00 €. Die Verluste des Klägers belaufen sich auf 14.780,48 € (Anlagen K 2 und K 5).
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Der Kläger behauptet, das Nichtvorhandensein der nötigen Genehmigung sei ihm nicht bewusst gewesen.
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Der Kläger meint, dass er einen Anspruch aus unerlaubter Bereicherung bzw. einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV gegenüber den Beklagten habe. Die Spielverträge seien wegen Verstoßes gegen § 4 GlüStV nichtig. Das bloße Recht auf Erteilung einer künftigen Konzession mache aus dem verbotenen Spiel kein erlaubtes Online-Wettspiel. Eine Nichtigkeit läge auch bei einem nur einseitigen Verstoß vor. Die der Beklagten erteilte ausländische Lizenz entfalte keine Legalisierungswirkung. Eine Genehmigungsfähigkeit habe auch im Übrigen nicht bestanden, da die Beklagte sich nicht an die materiellen Voraussetzungen des § 4 GlüStV gehalten hätte. Das streitgegenständliche Sportwettenangebot wäre auch bei Durchführung eines unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahrens nicht erlaubnisfähig gewesen wäre, da der Höchsteinsatz je Spieler nicht auf 1.000 € pro Monat begrenzt gewesen sei, Live-Ereigniswetten möglich gewesen seien und die Beklagte gegen das Trennungsgebot (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüstV) verstoßen habe. Insoweit könnte sich die Beklagte auch nicht auf eine Duldung berufen.
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Die Leistungskondiktion sei weder nach § 817 S. 2, nach § 762 Abs. 1, S. 1 noch nach § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Ausschluss nach § 817 S. 2 scheitere mangels eines Gesetzesverstoßes des Klägers. Er selbst habe keine Kenntnis gehabt, dass die Online-Glücksspiele der Beklagten verboten seien. § 817 S. 2 BGB sei wegen des Schutzzwecks des § 4 Abs. 4 GlüStV teleologisch zu reduzieren. Der Rückzahlungsanspruch könne des Weiteren auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, § 4a Abs. 1, § 10a Abs. 2, Abs. 3 GlüStV 2012 gestützt werden. § 4 Abs. 4 GlüStV sei auch Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, da die Regelungen des GlüStV neben dem Schutz der Allgemeinheit auch dem Schutz der Spieler dienen würden.
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Die Beklagte hafte zudem für die streitgegenständlichen Verluste des Klägers aus Online-Casinospielen gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB, 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021, 27 StGB.
9
Zunächst beantragte der Kläger im Wege einer offenen Teilklage:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.784,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2024 zu zahlen.
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Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 hat der Kläger die Klage erweitert.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.780,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2024 zu zahlen.
- 2.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.784,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2024 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt
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Die Beklagte behauptet, sie habe keine Online-Casino-Spiele angeboten. Diese seien von der … einer eigenständigen Gesellschaft mit eigenständigem Angebot und eigenständiger Webseite, angeboten worden. Der Kläger habe auch außerhalb von Deutschland auf das Angebot der Beklagten zugegriffen, insbesondere aus …
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Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit und meint insbesondere, die Klage sei wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Hilfsweise begehrt sie die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 25.7.2024 – I ZR 90/23.
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Jedenfalls sei die Beklagte hinsichtlich geltend gemachter Verluste aus Online-Casino-Spielen nicht passivlegitimiert. Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht sei nach § 817 BGB ausgeschlossen. Der Kläger habe sich zumindest leichtfertig der Sittenwidrigkeit seines Tuns verschlossen. Für eine teleologische Reduktion bestehe kein Raum.
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Daneben hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
17
Die am 09.10.2024 bei dem Landgericht Memmingen eingegangene Klageschrift vom selben Tag ist der Beklagten am 11.11.2024 zugestellt worden.
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Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 den Kläger informatorisch angehört.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 und vom 15.07.2025 sowie den sonstigen Akteninhalt.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist bereits unzulässig.
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1. Das Landgericht Memmingen ist international und örtlich gem. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO (vgl. Zöller/Geimer, Art. 7, Rn. 1, Art. 18 EuGVVO Rn. 3) und sachlich gemäß §§ 71 Abs. 1, 23 zuständig.
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2. Die Klage ist wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
23
a) Auf Grundlage des klägerischen Vortrags lässt sich nicht bestimmen, welcher Teil der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Summe auf Verlusten aus Online-Sportwetten und welcher aus der Teilnahme an Online-Casino-Spielen beruht. Letztere wurden gerade nicht von der Beklagten angeboten, sondern von der …, sodass nur diese für Rückforderungsansprüche des Klägers passivlegitimiert ist. Der Umstand, dass der Kläger sein Geld auf seinen „Sportwetten-Konto“ bei der Beklagten eingezahlt hat, ändert hieran nichts.
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Dem Nichtigkeitsvorwurf gem. § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unterfallen nach Auffassung des Gerichts die einzelnen Spielverträge und nicht der Einzahlungsvorgang als solcher (vgl. nur BGH NJW 2024, 2606 Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 19.02.2024 – 24 U 4050/23e). Der Einzahlungsvorgang ist nicht anders zu beurteilen als die Mitwirkung von Zahlungsdienstleistern beim Glücksspiel, nämlich neutral (hierzu BGH, Beschluss vom 13.09.2022 – XI ZR 515/21).
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Anhand des klägerischen Vortrags ist es dem Gericht nicht möglich zwischen Forderungen des Klägers gegenüber der Beklagten und solchen, die er nur gegenüber der … geltend machen kann, zu differenzieren, was die Klage entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu unbestimmt macht.
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Nach der Klageerwiderung und dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zur fehlenden Passivlegitimation für Verluste aus Casino-Spielen hat es der Kläger verabsäumt, die eingeklagte Betragssumme hinsichtlich der bei der Beklagten auf Sportwetten eingezahlten Beträge und der auf sonstige Angebote bei anderen – ggf. zur Konzernstruktur gehörenden, aber von anderen selbständigen Unternehmen angebotenen – Anbietern eingezahlten Beträge schlüssig und nachvollziehbar zu differenzieren (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ohne eine präzise betragsmäßige Eingrenzung der allein an die Beklagte gezahlten Beträge konnte das Gericht über die rechtliche Begründetheit des Anspruchs nicht entscheiden (§ 286 ZPO).
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Das OLG Stuttgart führt hierzu überzeugend aus:
„Diese differenzierte Betrachtung ist schon deshalb erforderlich, weil für die einzelnen Spielverträge unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen bestehen können, je nachdem ob es sich z.B. um Casinospiele, virtuelle Automatenspiele, Pokerspiele, Sportwetten oder Lotterien handelt. Außerdem können sich nach Abschluss des Rahmenvertrags die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen ändern, z.B. durch Erteilung von Konzessionen für bestimmte Glücksspielformen oder durch eine Neuregelung des GlüStV.“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.10.2024 – 5 U 59/24, BeckRS 2024, 35726 unter Tz. 51).
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Dem schließt sich das Gericht an.
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b) Erschwerend kommt hinzu, dass der Vortrag des Klägers darüber hinaus in sich widersprüchlich ist.
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So ließ dieser noch in der Klageschrift vom 09.10.2024 auf S. 24 vortragen:
„Die Klägerseite nutzte vom 17.10.2014 bis zum 09.10.2020 das von der Beklagten – seite online in Deutschland unter der Domain … ersichtliche Angebot zum Abschluss von Sportwetten.“
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Demgegenüber hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung vom 20.02.2025 auf S. 10 die Passivlegitimation der Beklagten bestritten, da der Kläger offenbar auch Ansprüche aus angeblichen Verlusten bei Online-Games geltend mache. Bereits hier wies die Beklagte darauf hin, dass entgegen der Behauptung des Klägers die Beklagte in Bezug auf etwaige Online-Casino-Angebote schon aus strukturellen Gründen nicht passivlegitimiert sei.
32
Gleichwohl ließ der Kläger in der Replik vom 07.04.2025 auf S. 30 wiederum vortragen:
„Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nicht bestreitet, dass diese Beträge ausnahmslos für Online-Sportwetten Einsätze eingesetzt wurden.“
„die ausschließliche Verwendung der eingezahlten Beträge für Sportwetten“
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Nicht nachvollziehbar führt die Klagepartei sodann auf S. 70 explizit aus:
„Aus unerfindlichen Gründen bezieht sich die Beklagte an verschiedenen Stellen auf sogenannte Online-Games bzw. Online-Casino. Solche sind nicht streitgegenständlich. Es geht einzig allein um Sportwetten. (…)“
34
Darüber hinaus wies der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 darauf hin, dass der Kläger am 10.05.2019 um 20:04 Uhr 40,00 € von seinem Sportwetten-Konto auf das Casino-Konto transferiert habe.
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Auch in der Folge führte die Beklagte aus, dass die Klägerseite mit den Einzahlungen Einsätze im Online-Casino bei der … platziert habe, bei den Ein- und Auszahlungen jedoch keine Unterscheidung zwischen Einsätzen für Sportwetten und Online-Casino-Spiele vorgenommen habe, sodass die Klage unbestimmt und damit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei.
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Gleichwohl ließ der Kläger im Schriftsatz vom 30.05.2025 vortragen:
„Unabhängig von einer etwaigen Teilnahme auch an Online-Casino-Wetten sind nach der Erinnerung der Klagepartei jedenfalls die mit dieser Klage geltend gemachten streitgegenständlichen Forderungen ausschließlich auf getätigte Online-Sportwetten bezogen.“
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Die Beklagte fügte im Schriftsatz vom 11.07.2025 auf S. 2 ff. zudem eine exemplarische Übersicht von sog. Chip-Transfers bei, mit der der Kläger an die Beklagte geleistete Zahlungen an die … weitertransferiert und als Einsätze im Online-Casino platziert hat.
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Der Kläger ließ hierzu lediglich vortragen, dass es im Ergebnis unerheblich sei, ob und in welcher Höhe sich Verluste des Klägers aus Online-Casino-Spielen ergeben hätten.
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In seiner informatorischen Anhörung vom 15.07.2025 gestand der Kläger schließlich ein, neben seinem Mobiltelefon auch vom PC-Browser aus gespielt zu haben, und zwar insbesondere Casino-Spiele. Weiter gab er an, hierfür von seinem Sportwetten-Konto Casino-Chips transferiert zu haben.
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Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters räumte der Kläger weiterhin ein, insbesondere auch viele Casino-Spiele gespielt zu haben. Er könne die Verluste aus den Transaktionslisten jedoch nur schwer nachvollziehen und hätte sich hier eine Excel-Tabelle gewünscht.
41
Vor diesem Hintergrund wäre es die Aufgabe des Klägers gewesen, die geltend gemachten Verluste dahingehend zu differenzieren, ob diese aus Online-Sportwetten oder Online-Casino-Spielen resultierten und entsprechend vorzutragen. Dies hat der Kläger verabsäumt.
42
c) Mangels hinreichender Darlegung und Differenzierung zwischen aus platzierten Sportwetten und Casino-Spielen erlittenen Verlusten kann entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht offenbleiben, ob dieser etwaige Einsätze für Casino-Spiele nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung von der Beklagten zurückfordern kann, oder ob Leistungsempfänger im Dreipersonenverhältnis nicht vielmehr die … ist, da die Beklagte jedenfalls aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB. 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012, 27 StGB hafte.
43
Grundsätzlich kommt zwar eine (gesamtschuldnerische) Haftung der Beklagten auch für Verluste aus Online-Casino-Spielen in Betracht, wenn die Beklagte die Online-Casinospiele mit der … gemeinsam veranstaltet hat (vgl. OLG München, Urteil vom 27.06.2024 – 24 U 609/24 e). Zum einen ist dabei nicht auf die Einsätze, sondern auf die erlittenen Verluste abzustellen. Zum anderen setzt dies voraus, dass die aus den Online-Casino-Spielen herrührenden Verluste vom Kläger substantiiert dargelegt werden. Wie bereits ausgeführt, mangelt es hieran jedoch.
44
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
45
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
46
Der Streitwert wurde auf Grundlage der §§ 63, 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO festgesetzt.