Titel:
Anordnung einer Nachlasspflegschaft bei unklarer Erbquote und anhängiger Erbenfeststellungsklage
Normenkette:
BGB § 1960
Leitsatz:
Grundsätzlich kann die Nachlasspflegschaft gem. § 1960 BGB auch für den Fall eingerichtet werden, dass über die Erbberechtigung ein Rechtsstreit im Raum steht. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nachlasspflegschaft, Erbenfeststellungsklage, Erbquotenstreit
Vorinstanz:
AG Fürstenfeldbruck, Beschluss vom 05.08.2025 – 5 VI 531/25
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 27.10.2025 – 33 Wx 219/25 e
Tenor
1. Der Beschwerde der Beteiligten ..., vorgetragen durch die Kanzlei ..., vom 06.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 05.08.2025 wird nicht abgeholfen.
2. Aufgrund der Nichtabhilfe erfolgt Vorlage des Verfahrens an das zuständige Oberlandesgericht München zur Entscheidung.
Gründe
1
Die Entscheidung beruht auf § 68 Abs. 1 FamFG.
2
Mit Schriftsatz der Rechtsanwälte ..., welche die Ehefrau des Verstorbenen, Frau ... anwaltlich vertreten, vom 21.07.2025 wurde die Errichtung einer Nachlasspflegschaft angeregt. In dem Schriftsatz vom 21.07.2025 wurde angegeben, dass eine Erbenfeststellungsklage zum Landgericht München II erhoben wurde. Die Erbenstellung der von der Kanzlei vertretenen Ehefrau des Verstorbenen, Frau ... sei in Frage gestellt und sofern man eine Erbenstellung bejaht, deren Erbquote. Die Ehefrau vertritt die Auffassung, sie sei zur Hälfte Miterbin geworden, die weiteren Beteiligten, die Kinder des Verstorbenen (...) würden dies bestreiten.
3
Zum Nachlass des Verstorbenen gehören Immobilien, Konten und eine Speditionsfirma. Gemäß dem Vorbringen der Ehefrau sei die ihr von dem Erblasser erteilte Vollmacht von den Kindern des Erblassers einseitig widerrufen worden, die Kinder verfügten nach ihrer Angabe ohne Rücksprache gegebenenfalls auch über den Gesamtnachlass.
4
Die Beschwerdeführer erklären, dass maximal die Erbquoten unklar seien und dies die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht rechtfertigen würde.
5
Grundsätzlich kann die Nachlasspflegschaft gemäß § 1960 BGB auch für den Fall eingerichtet werden, dass über die Erbberechtigung ein Rechtsstreit im Raum steht. Gemäß MüKo, Rdnr. 21 zu § 1960 BGB ist dies auch der Fall, „... wenn alle in Frage kommenden Erben bekannt sind und die Erbschaft angenommen haben, ... solange sich das Nachlassgericht nicht davon überzeugen kann, wer von diesen der wahre Erbe ist“. MüKo, Rdnr. 22 zu § 1960 BGB sagt hierzu, dass dies auch gilt, sofern zwar „sämtliche Miterben bekannt (sind)“, jedoch die „Größe der Erbteile unklar“ sei. In diesem Fall „... kann ein Nachlasspfleger für die Erbquote bestellt werden, deren Erbe ungewiss ist“.
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Die Errichtung einer Nachlasspflegschaft nur für den hälftigen Nachlass erscheint jedoch nicht zielführend.
7
Aufgrund des Vorbringens der Rechtsanwälte der Ehefrau stehen hier zum einen eventuelle Verfügungen über den Gesamtnachlass im Raum, Absprachen mit der Ehegattin des Verstorbenen werden nicht getroffen. Zum anderen geht es nicht um die reine Verwaltung von Nachlassgegenständen, sondern es gehört eine größere Speditionsfirma zum Nachlass, für welche tagtäglich Entscheidungen getroffen werden müssen. Wie lange es bis zu einer Entscheidung über die Erbenfeststellungsklage dauert, ist ungewiss. Wäre hier nur für die Hälfte des Nachlasses eine Pflegschaft angeordnet worden, würde faktisch eine Pattsituation zwischen dem Nachlasspfleger und den Kindern des Verstorbenen entstehen, keine Seite wäre handlungsfähig.
8
Die Nachlasspflegschaft wurde daher für den gesamten Nachlass angeordnet.
9
An der Grundsituation ändert sich durch die eingelegte Beschwerde der ... Rechtsanwälte nichts. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Eine Abhilfe erfolgt daher nicht und das Verfahren wird dem zuständigen Oberlandesgericht München zur Entscheidung vorgelegt.