Inhalt

LG Amberg, Endurteil v. 19.12.2025 – 21 O 56/25
Titel:

Hinterbliebenengeld, Anspruchsberechtigung, Schockschaden, emotionale Bindung, Freundschaft, Trauerbewältigung

Schlagworte:
Hinterbliebenengeld, Anspruchsberechtigung, Schockschaden, emotionale Bindung, Freundschaft, Trauerbewältigung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 02.03.2026 – 4 U 154/26 Öff
OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2026 – 4 U 154/26 Öff

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.050,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld aus einem tödlichen Unfallereignis.
2
L… U… fuhr am 11.07.2024 mit dem Motorrad, amtliches Kennzeichen AS-…, die B14 entlang. An der Einmündung zur B22 kam ihr ein britischer NATO-LKW mit dem Kennzeichen P… (GB) entgegen und bog links ab. Hierbei missachtete der LKW-Fahrer die Vorfahrt der L… U…, sodass es zur Kollision kam. Bei dieser Kollision verstarb L… U… an der Unfallstelle.
3
Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen, die Ermittlungsakte wurde bei der Staatsanwaltschaft A. unter dem Aktenzeichen 140 Js… geführt.
4
Die Klägerin trägt vor, dass sie zu Lebzeiten beste Freundin der Verstorbenen gewesen sei. Die beiden hätten sich in der 7. Klasse kennengelernt, das sei circa 2021 gewesen, da sie die gleiche Fächerkombination gehabt hätten. Aufgrund eines unerwarteten Todesfalls in der Familie der hiesigen Klägerin im Januar 2022 habe sich die Freundschaft zwischen den Schülerinnen intensiviert, sodass die verstorbene L… U… in dieser Zeit die emotionale Stütze für die hiesige Klägerin gewesen sei.
5
Die Verstorbene habe der Klägerin mit der Trauer umzugehen geholfen und es habe im Prinzip täglicher Kontakt bestanden. Die beiden hätten auch viel miteinander unternommen. Insbesondere, aber nicht nur, seien die beiden Freundinnen gerne auf die entsprechenden „Kirwas“ im Umkreis gegangen. In der Schule seien die beiden Freundinnen stets als Doppelpack unterwegs gewesen und seien von den Mitschülern als „Blondie und Brownie“ bezeichnet worden. Selbst die Lehrer hätten geäußert, dass es die beiden nur im Doppelpack gebe. Für das Jahr 2024 sei der erste gemeinsame Urlaub geplant gewesen, da die Verstorbene im April dieses Jahres volljährig geworden sei und sich sodann auch für das Ausland eine Reise angeboten habe. Der Tod der Verstorbenen habe die Klägerin so hart getroffen, dass sie am darauffolgenden Wochenende ein Gedenkbuch über die gemeinsame Freundschaft zu schreiben begonnen habe.
6
Ebenso hätte sich die Klägerin ein Schmetterlings-Tattoo mit dem Buchstaben „L“ (Für L…) stechen lassen. Die Verstorbene habe sich ebenso noch ein Schmetterlings-Tattoo stechen lassen wollen.
7
Ferner habe sich die Klägerin als Andenken eine Art Altar auf dem Nachttisch eingerichtet, in welchem Erinnerungsgegenstände und ein Foto der Verstorbenen befindlich seien. Es sei zudem ein separater Bilderbuchband als Andenken erstellt worden.
8
Ferner habe die Klägerin nach dem Tod der Verstorbenen ein Erinnerungsvideo erstellt.
9
Die verstorbene L… habe über ein Pferd verfügt und die Klägerin gebeten, sich um das Pferd zu kümmern, falls ihr irgendwann etwas zustoßen sollte. Von daher habe sich nun die Klägerin zusammen mit einer weiteren Freundin um das Pferd der verstorbenen L… U… gekümmert.
10
Die Klägerin habe eine Kette mit dem Buchstaben „L“, die der Verstorbenen gehört habe, erhalten. Die Klägerin trage diese Kette seither jeden Tag. Außerdem habe die Klägerin das Dirndl der Getöteten erhalten, welches sie seitdem ihr zu Ehren auf Volksfesten trage.
11
Die Kenntnis vom Tod ihrer besten Freundin habe bei der Klägerin auch medizinische Folgen ausgelöst. Es seien eine gesicherte Reaktion auf schwere Belastung, eine Schädigung der globalen mentalen Funktionen, namentlich eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert worden.
12
Die Klägerin befinde sich bis heute in Behandlung bei einer Kinesiologin.
13
Die Klägerin ist der Meinung, ihr stünde ein Anspruch aus § 823, 844 BGB i. V. m. §§ 7, 17 StVG zu. Zwar gehöre die Klägerin nicht zum Kreis der in § 844 Abs. 3 BGB namentlich genannten. Dennoch sei dies keine Ausschlussvoraussetzung für den Anspruch.
14
Maßgebend für die Aktivlegitimation sei nicht die Stellung als Erbe oder die Existenz eines familienrechtlichen Bandes, sondern rein das besondere persönliche Näheverhältnis. Indiziert werde ein besonderes persönliches Näheverhältnis insbesondere durch gemeinsame Freizeit- und Urlaubsaktivitäten und erstrecke sich explizit auch auf Freunde. Der anspruchsberechtigte Personenkreis sei daher bewusst absichtlich nicht gesetzlich beschränkt. Durch diese Nichtbeschränkung habe der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht nur familiäre Angehörige einen Hinterbliebenengeldanspruch innehaben sollen.
15
Die Klägerin beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 5.050,00 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2024 zu bezahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 627,13 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2024 zu bezahlen.
16
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
17
Die Beklagte ist der Meinung, dass es angezeigt sei, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Personen zu begrenzen, für die die Vermutungsregelung nach § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB greife und diesen Kreis maßvoll zu erweitern, insbesondere um Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie um Personen, die mit dem Getöteten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und dadurch ein besonderes persönliches Näheverhältnis zu diesem gehabt hätten. Bei der Klägerin handle es sich um die Freundin der Getöteten. Sie zähle damit weder zu dem Personenkreis, für den gemäß § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB ein besonderes persönliches Näheverhältnis vermutet werde, noch bestehe ein Verwandtschaftsverhältnis. Ebenso habe die Klägerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der Verstorbenen gelebt. Insofern sei die Klägerin nicht Hinterbliebene im Sinne des § 844 Abs. 3 BGB.
18
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
19
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle der Hauptverhandlungen vom 26.06.2025 und 27.11.2025.

Entscheidungsgründe

A.
20
Die zulässige Klage ist unbegründet.
21
Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB noch ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Schockschadens gem. § 823 BGB zu.
22
I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB zu.
23
Ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen der Klägerin und der Verstorbenen L… U… ist bereits nach dem Klägervortrag nicht anzunehmen. Insoweit war eine Einvernahme der angebotenen Zeugen nicht erforderlich.
24
1. Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben Hinterbliebene, die zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen (S. 1).
25
Das besondere persönliche Näheverhältnis muss dem Gesetzeswortlaut nach im Zeitpunkt der Verletzung, die schließlich – möglicherweise mit (eventuell auch erheblichem) zeitlichen Abstand – zum Tode geführt hat, bestanden haben (beck-online.GROSSKOMMENTAR, Eichelberger, § 844 BGB Rn. 210).
26
Nach S. 2 wird ein solches Näheverhältnis widerleglich vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war, was hier unstreitig nicht der Fall ist.
27
Die Anspruchsberechtigung für das Hinterbliebenengeld knüpft somit nicht an eine formelle (familienrechtliche) Beziehung des Hinterbliebenen zum Getöteten, sondern an deren tatsächliche, gelebte soziale Beziehung zueinander an (beck-online.GROSSKOMMENTAR, Eichelberger, § 844 BGB Rn. 207).
28
Noch ungeklärt ist, ob ein besonderes persönliches Näheverhältnis außerhalb familienrechtlicher bzw. „quasi-familienrechtlicher“ Beziehungen in Betracht kommt, ob also namentlich die beste Freundin oder der beste Freund Anspruch auf Hinterbliebenengeld haben kann. Der Gesetzeswortlaut schließt dies nicht direkt aus. S. 2 („besonderes“ persönliches Näheverhältnis) und die Materialien (Verweis auf die Intensität des typischerweise bei Personen nach S. 2 bestehenden Näheverhältnisses) legen aber nahe, dass dies nicht der Fall sein soll. Selbst wenn man einen „familiären Einschlag“ nicht für notwendig hält, ginge es zu weit und führte letztlich ins Uferlose, auch gewöhnliche private oder berufliche Bekanntschaften als anspruchsberechtigt anzusehen; deren Trauer um den Verlust eines Freundes oder einer Kollegin gehört zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko (beck-online.GROSSKOMMENTAR, Eichelberger, § 844 BGB Rn. 209).
29
Großeltern, Geschwister, Schwäger, Enkel und sonstige Verwandte werden in der Regel ein Näheverhältnis haben, was aber nicht ausreichend ist, da der Gesetzgeber diese bewusst nicht erwähnt. Dies gilt auch für enge Freunde. In der Gesetzesbegründung wurde von durchschnittlich vier anspruchsberechtigten Personen ausgegangen, was dem durchschnittlichen Kreis derer entspricht, bei dem die besondere Nähe gesetzlich vermutet wird. Hieraus ist abzuleiten, dass der Kreis der sonstigen Anspruchsberechtigten eng zu fassen ist. (Küpperbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 14. Auflage 2024, Rn. 307).
30
Die „beste Freundin“ und der „beste Freund“ des Getöteten sind nicht anspruchsberechtigt. Dies würde zu einer „uferlosen“ Haftung führen (Ludyga M. A.: Der Hinterbliebene gemäß § 844 III BGB (NZFam 2021, 286)).
31
Ein in Betracht kommendes besonderes persönliches Näheverhältnis zum Verstorbenen muss vom Hinterbliebenen dargelegt und ggf. bewiesen werden (beck-online.GROSSKOMMENTAR, Eichelberger, § 844 BGB Rn. 206.1; Liborius: Näheverhältnis und angemessene Höhe beim Hinterbliebenengeld NJW-Spezial 2021, 9).
32
Personen, die außerhalb der in Abs. 3 S. 2 genannten Kerngruppe von Angehörigen stehen, müssen die Existenz eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses gemäß § 844 Abs. 3 S. 1 daher im Einzelfall nachweisen. Dies gilt für Verwandte außerhalb des in Abs. 3 S. 1 genannten Personenkreises, insbesondere für Geschwister, Stiefeltern und -kinder und sonstige Mitglieder von Patchworkfamilien sowie für Freunde und Wahlverwandte. Das Adjektiv „besonders“ deutet an, dass es sich um eine Steigerungsform der Nähe handeln muss, die über die Tiefe und Intensität freundschaftlicher Verbindungen in der Sozialsphäre, also in Beruf, Sport und Freizeit, deutlich hinausgeht. Als Indizien kommen einerseits familienrechtliche Bande in Betracht, etwa zwischen Geschwistern, Großeltern und Enkeln oder zwischen Onkeln und Tanten sowie Nichten und Neffen, andererseits tatsächliche soziale Lebensentwürfe, insbesondere das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, gemeinsame Freizeit- und Urlaubsaktivitäten, aber auch die Teilung von Leben und Arbeit in verschiedenen Wohnungen und die fortdauernde finanzielle Unterstützung eines Teils durch den anderen (MK-Wagner, 9. Auflage 2024, § 844 BGB Rn. 102).
33
Da eine emotionale Bindung schwierig zu beweisen ist, wird in der Praxis auf Indizien abzustellen sein (Wagner NJW 2017, 2641 (2644)). Hierfür kommt insbesondere das Zusammenleben in Betracht (Schiemann GesR 2018, 69 (71); vgl. auch OLG Brandenburg, NJW-RR 2024, 1278 Rn. 25; BeckOK BGB, Scheuer, § 844 BGB Rn. 43).
34
Für das Vorliegen eines besonderen persönlichen Näheverhältnisses ist die Intensität der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung erheblich. Die Beziehung muss eine Intensität aufweisen, wie sie in den in S. 2 aufgeführten Fällen typischerweise besteht. Die Verbundenheit zwischen dem Getöteten und seinen Hinterbliebenen muss folglich den gesetzlich vermuteten besonderen persönlichen Näheverhältnissen entsprechen. Wenn dies vorliegt, können zum Beispiel Partner einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Verlobte (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister des Getöteten zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören (BT-Drs. 18/11397, 13; Liborius: Näheverhältnis und angemessene Höhe beim Hinterbliebenengeld NJW-Spezial 2021, 9).
35
2. Die Klägerin zählt als Freundin zu keinem der in der Gesetzesbegründung besonders genannten Personen. Sie steht in keinem direkten verwandtschaftlichen Verhältnis zur Verstorbenen.
36
Im Ergebnis ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei nicht jede, wenn auch gute persönliche Beziehung zwischen zwei Freundinnen ausreichen wird, um ein Verhältnis zu begründen, wie es auch zwischen dem Kind und seinen Eltern bzw. engen Lebenspartnern untereinander prägend ist.
37
Ein solches besonderes Näheverhältnis wird in den Schilderungen der Klägerin nicht deutlich. Die Klägerin und die Verstorbene kannten sich seit drei Jahren und waren miteinander befreundet. Es handelt sich mithin um eine noch nicht allzu lang bestehende Freundschaft und nicht um eine bereits im Kindergartenalter begründete Nähebeziehung. Eine häusliche Gemeinschaft wurde zwischen den beiden nicht begründet. Durch die Klägerin wird ein Verhältnis beschrieben, das genau eine solche Beziehung beschreibt, wie es bei der besten Freundin in diesem Alter üblich ist. Das Verhältnis war geprägt von den typischen Aktivitäten, wie sie durch Freundinnen wahrgenommen werden, wie Besuche von Kirchweihen und Schwimmbädern, das gemeinsame Reiten und Kümmern um das Pferd, gemeinsames Shoppen und auch gegenseitiges Übernachten am Wochenende. Auch gemeinsame Referate werden üblicherweise mit der besten Freundin zusammengehalten, auch ist es nicht ungewöhnlich, dass in der Schule beste Freundinnen immer zusammenhängen. Des Weiteren sind auch die Freundschaft symbolisierende Tattoos oder auch Armketten etc. zwischen den besten Freunden nicht unüblich. Ein gemeinsamer Urlaub war zwar geplant, hat jedoch noch nicht stattgefunden. Aber auch ein gemeinsamer Urlaub ist in diesem Alter, in dem man sich gerade vom Elternhaus löst, aber in vielen Fällen noch keinen festen Partner hat, völlig im Rahmen eines normalen freundschaftlichen Verhältnisses. Das Erstellen eines Gedenkbuches, Bilderbands und Erinnerungsvideos ist als normaler Trauerprozess bei dem Tod der besten Freundin anzusehen, ebenso wie das Tragen der überlassenen Kette und des überlassenen Dirndls.
38
Für die beste Freundin in diesem Alter ist gerade typisch, dass man alles zusammen macht und auch füreinander da ist. Daran ändert auch nichts, dass die Verstorbene der Klägerin im Zusammenhang mit dem Tod ihres Vaters beigestanden haben soll. Auch diese Art von Trost ist für eine beste Freundin im Bereich des Normalen und kann nicht eine weitergehende persönliche Bindung begründen.
39
Betrachtet man all diese geschilderten Dinge in einer Gesamtschau, so sind diese für eine „beste Freundschaft“ typisch und begründen kein besonderes Näheverhältnis, das dem Verhältnis zwischen bspw. Eltern und ihrem Kind oder Ehepartnern gleichkommt.
40
Mithin ist davon auszugehen, dass zwar ein sehr gutes persönliches Verhältnis bestand, das jedoch nicht den Grad erreicht, wie er für ein besonderes Näheverhältnis i.S.d. § 844 III BGB prägend ist. (OLG Brandenburg, NJW-RR 2024, 1278)
41
II. Auch ein Anspruch auf Schockschaden gem. § 823 BGB ist nicht gegeben.
42
Zu den „Schockschäden“ gehören Gesundheitsverletzungen, die nicht ein am jeweiligen (Unfall-)Geschehen unmittelbar Beteiligter, sondern ein Dritter („Schockgeschädigter“) erleidet, der vom Tod oder der schweren Verletzung eines Primärgeschädigten benachrichtigt wird (JuS 2023, 528, beck-online). Eine psychische Gesundheitsverletzung, die jemand durch direkte Beteiligung an einem Unfall oder das direkte Miterleben eines Unfalls oder auch durch einen ärztlichen Behandlungsfehler gegenüber einem nahen Angehörigen erleidet, wird in diesem Zusammenhang üblicherweise als „Schockschaden“ bezeichnet. Dieser liegt bei Benachrichtigung vom Tod bei Bestehen einer außergewöhnlich engen Nähebeziehung vor (Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld, Handbuch Rn. 300b, beck-online).
43
Diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schockschaden liegen schon nicht vor, da es sich bei der Verstorbenen nicht um eine nahe Angehörige der Klägerin gehandelt hat und auch sonst keine außergewöhnlich enge Nähebeziehung angenommen werden kann. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
44
Direkt involviert in den Unfall war die Klägerin nicht, sie hat diesen auch nicht unmittelbar mitbekommen, sodass eine Schockschadenhaftung außerhalb einer besonderen Nähebeziehung nicht in Betracht kommt (vgl. Slizyk, Handbuch Schmerzensgeld, Handbuch Rn. 300b, beck-online).
45
Bei dem Hinterbliebenengeld einerseits und dem Schockschadensersatz andererseits handelt es sich aber auch um unterschiedliche Rechtsinstitute (vgl. Senat BGHZ 233, 1 = NJW 2022, 1526 Rn. 20, 33). Während der Anspruch auf Gewährung eines Schmerzensgeldes wegen eines Schockschadens aus §§ 7 I, 11 StVG, §§ 823 I, 253 II BGB auf der Verletzung eines eigenen Rechtsguts beruht (vgl. auch Senat NJW 2022, 3509 = VersR 2022, 1309 Rn. 14), setzt der Anspruch auf Hinterbliebenengeld aus § 10 III StVG, § 844 III BGB keine über Trauer und seelisches Leid hinausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Hinterbliebenen im Sinne einer eigenen Gesundheitsverletzung voraus. Die Einführung dieses Anspruchs diente gerade dem Zweck, den Hinterbliebenen auch für Beeinträchtigungen unterhalb dieser Schwelle einen Anspruch auf angemessene Entschädigung einzuräumen (vgl. GE der BReg v. 22.03.2017 zur Herbeiführung der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 18/11615, 6). Dementsprechend knüpft das Hinterbliebenengeld auf der Ebene der Haftungsbegründung an die Verletzung eines fremden Rechtsguts, des in § 7 I StVG, § 823 I BGB geschützten Lebens des Getöteten, an und sucht erst auf der Ebene der Haftungsausfüllung den eigenen Gefühlsschaden der Hinterbliebenen zu entschädigen (NJW 2023, 1438 Rn. 17, beck-online).
46
Im Ergebnis ist die gleichzeitige Geltendmachung von Schmerzensgeld wegen Schockschäden und die Geltendmachung von Hinterbliebenengeld ausgeschlossen (vgl. LG Tübingen, Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 108/18; OLG Celle, Urteil vom 15.06.2022 – 14 U 148/21; OLG Celle, Urteil vom 24.08.2022 – 14 U 22/22).
47
III. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
B.
48
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
49
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.