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LG Landshut, Hinweisbeschluss v. 03.12.2025 – 13 S 2471/25 e
Titel:

Luftbeförderungsvertrag, Pflichtverletzung, Ersatzbeförderungskosten, Schadensminderungspflicht, Mitverschulden, Darlegungs- und Beweislast, Vorgerichtliche Anwaltskosten

Schlagworte:
Luftbeförderungsvertrag, Pflichtverletzung, Ersatzbeförderungskosten, Schadensminderungspflicht, Mitverschulden, Darlegungs- und Beweislast, Vorgerichtliche Anwaltskosten
Vorinstanz:
AG Erding vom -- – 112 C 149/25

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Berufung hat nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage Aussicht auf Erfolg.
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1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzbeförderung in Höhe von 3.300,00 € aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB.
3
Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Luftbeförderungsvertrag.
4
Die Pflichtverletzung ist in der mit der Annullierung der letzten Teilstrecke VIE – CDG (AF1239) einhergehenden Nichtbeförderung der Kläger zu sehen.
5
Die Kläger haben der Beklagten eine Frist zur Leistung gesetzt, § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Frist war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unangemessen kurz. Wenn die Kläger verpflichtet gewesen wären, zunächst eine längere Nachfrist zu setzen, hätten sie ihr legitimes Interesse an der Durchführung einer zeitnahen Ersatzbeförderung nicht mehr realisieren können. Die Kläger hatten für den Vormittag des Folgetages einen Anschlussflug nach Madrid gebucht.
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Das Vertretenmüssen wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die sie exkulpieren könnten.
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Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist ein (anspruchsausschließendes) Mitverschulden der Kläger nicht zu berücksichtigen.
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a) Die Auffassung des Erstgerichts, es liege ein anspruchsausschließendes Mitverschulden in Bezug auf die Planung und Organisation der Reise vor, ist nicht vertretbar.
9
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das „Abfliegen“ mehrerer Airlines in einem kurzen Zeitraum einen Verschuldensvorwurf begründen soll. Es obliegt den Luftfahrtunternehmen, ihre Flugpläne einzuhalten und von vornherein so zu kalkulieren, dass ausreichende Zeitpuffer verbleiben und eventuelle kleinere Verspätungen ausgeglichen werden können. Die Kläger durften daher bei einem anvisierten Zwischenaufenthalt von 13 Stunden in Paris zweifelsohne davon ausgehen, ihren geplanten Anschlussflug zu erreichen. Es ist Reisenden, die Anschlussflüge in Anspruch nehmen, nicht zumutbar, Zwischenaufenthalte von mehreren Tagen einzuplanen, nur um etwaige massive Verspätungen der Vorflüge abfedern zu können. Es besteht auch keine Obliegenheit für Fluggäste, bei einer Reiseroute vorab alternative Beförderungsmöglichkeiten einzuplanen, für den Fall der Verspätung oder Annullierung eines (Vor-) Fluges.
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b) Auch die Nutzung des Fahrdienstes zu einem Preis von 3.300,00 € stellt keinen Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsobliegenheit der Kläger dar, § 254 Abs. 2 BGB.
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Die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Voraussetzungen der Verletzung der Schadensgeringhaltungsobliegenheit trägt die Beklagte.
12
Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die weiteren Reisepläne der Kläger sowie ihre Interessen im Hinblick auf die Teilnahme an dem Bonusmeilenprogramm im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen.
13
Der Geschädigte soll im Rahmen des von einem vernünftigen und sorgfältigen Menschen zu Erwartenden dazu beitragen, dass der Schaden nicht unnötig groß wird. Dabei sind vom Geschädigten nicht objektiv mögliche Maßnahme zu ergreifen, sondern nur solche, die ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch zumutbar sind. Darüberhinausgehende Anstrengungen muss der Geschädigte jedoch nicht unternehmen (MüKoBGB/Oetker, 10. Aufl. 2025, BGB § 254 Rn. 77, beck-online).
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Nach diesen Maßstäben waren die Kläger weder gehalten, ihre Reisepläne zu ändern noch auf Vorteile im Rahmen des Bonusmeilenprogramms zu verzichten. Der Schaden darf lediglich nicht unnötig groß werden.
15
Die Beklagte hätte daher vortragen und beweisen müssen, dass den Klägern günstigere, zumutbare Optionen zur Verfügung standen, um so zeitig in Paris anzukommen, dass sie ihren Anschlussflug nach Madrid am Folgetag erreicht hätten. Derartiger Sachvortrag nebst Beweisangeboten ist nicht erfolgt.
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Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es buchbare Zugverbindungen gab, die den Klägern das Erreichen des gebuchten Anschlussfluges um 10:55 Uhr – unter Berücksichtigung der üblichen Vorlaufzeiten am Flughafen – ermöglicht hätte. Gleiches gilt für etwaige Busverbindungen. Hier trägt die Beklagte eigens vor, dass es keine kurzfristig buchbare Busverbindung gab. Die Buchung eines Mietwagens war den Klägern nicht zumutbar. Gegenstand des Vertrages ist eine Beförderungsleistung, weshalb die Kläger auch nur auf alternative Beförderungen verwiesen werden können, nicht aber darauf, sich ein Fahrzeug zu mieten und dieses selbst nach Paris zu steuern.
17
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt bei Buchung eines Fahrdienstes auch keine Unverhältnismäßigkeit vor, wie das ggf. bei der Buchung eines Helikopterfluges der Fall gewesen wäre.
18
2. Es kann daher offen bleiben, ob den Klägern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 13.10.2011 – C-83/10) unmittelbar ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzbeförderung aus Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 261/2004 zusteht.
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3. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 453,87 € aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
20
Die Voraussetzungen des Verzuges liegen vor. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird Bezug genommen.
21
Besteht der Schaden – wie hier – in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, so geht der Ersatzanspruch des Geschädigten nach § 249 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von der Verbindlichkeit. Nach § 250 Satz 2 BGB geht der Freistellungsanspruch jedoch in einen Geldanspruch über, wenn der Geschädigte erfolglos eine Frist zur Herstellung (Freistellungserklärung bzw. Übernahme der Verbindlichkeit) mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Das war hier durch Anwaltsschreiben vom 19.12.2024 unstreitig der Fall.
II.
22
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
23
Binnen derselben Frist wird um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht.