Titel:
Abordnung, Früheres Mitglied des Personalrats, Innerdienstliches Spannungsverhältnis, Umstände an der Schule „krankmachendes System“
Normenketten:
BayBG Art. 47 Abs. 1
BayPVG Art. 47 Abs. 3
HinSchG § 36
Leitsatz:
Eine Abordnung stellt dann keine Repressalien iSd § 36 HinSchG dar, wenn Sie durch objektiv nachvollziehbare Gründe erfolgt ist, die mit der Meldung des Hinweisgebers nichts zu tun haben. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abordnung, Früheres Mitglied des Personalrats, Innerdienstliches Spannungsverhältnis, Umstände an der Schule „krankmachendes System“, Hinweisgeberschutz
Fundstellen:
NVwZ 2025, 1038
LSK 2025, 441
BeckRS 2025, 441
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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1. Der Antrag vom ...Januar 2025 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom … Dezember 2024 gegen die mit Bescheid vom ... Dezember 2024 unter Buchstabe A. verfügte Abordnung des Antragstellers an die Staatliche Realschule N. III ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn nach § 54 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz/BeamtStG) haben Widerspruch und Klage gegen eine Abordnung keine aufschiebende Wirkung.
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2. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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a) Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... Dezember 2024 verfügte Abordnung von der Staatlichen Realschule B. an die Realschule N. III im Zeitraum vom … Dezember 2024 bis … Juli 2025. Der Bescheid leide an einem formalen Mangel, da eine Fristsetzung von nur fünf Tagen, davon sei das Wochenende betroffen, den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG) unterlaufe. In materieller Hinsicht wird gerügt, dass die Abordnung gegen die Fürsorgepflicht (richtig: § 45 BeamtStG anstatt: Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG) verstoße, da die persönlichen und familiären Umstände des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Der Antragsteller sei alleinerziehender Vater und verantwortlich für seine minderjährige Tochter, die sich in ihrem Abschlussjahr befinde. Die Maßnahme verstärke die bestehende psychische Belastung des Antragstellers, die bereits durch ungelöste dienstliche Konflikte erheblich sei. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig, da mildere Mittel wie Mediation oder Klärung rufschädigender Behauptungen nicht ergriffen worden seien. Auch der Umstand, dass die Beurteilung des Antragstellers für den Beurteilungszeitraum ... Januar 2019 bis … Dezember 2022 mehrfach zurückgestellt worden sei, verdeutliche die Rechtswidrigkeit der Abordnung. Auch der Umstand, dass die Realschule B. über mindestens eine Vollzeitstelle über dem Bedarf verfüge, zeige auf, dass damit die Abordnung des Antragstellers erleichtert werden solle. Die Abordnung verstoße auch gegen § 36 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Denn der Beamte habe mehrfach auf Datenschutzverletzungen und organisatorische Mängel hingewiesen. Die Abordnung stehe in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang damit und stelle sich als unzulässige Repressalie dar. Schließlich verstoße die Abordnung gegen den nachwirkenden Schutz als ehemaliges Personalratsmitglied gegen Versetzungen.
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b) Nach Art. 47 Abs. 1 BayBG können Beamte vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Der Dienstherr ist hierbei (auf der Rechtsfolgenseite) verpflichtet, dienstliche und persönliche Belange gegeneinander abzuwägen (BayVGH, U.v. 4.8.1993 – 3 B 93.237 – ZBR 1994, 158) und im Hinblick auf die ihm obliegende Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) dem persönlichen Wohl und der Gesundheit des betroffenen Beamten ausreichend Rechnung zu tragen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der vor allem durch den Umstand begründet ist, dass die Abordnung eine nur vorübergehende, primär organisatorische Maßnahme darstellt (Eck in Brinktrine/Voitl, Beamtenrecht Bayern, 1. Auflage 2020, Art. 47 BayBG Rn. 53 f.; Baßlsperger in Weiß / Niedermaier / Summer / Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2024, Art. 47 BayBG Rn. 1b, 13 f.), ungeachtet der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. hierzu auch: BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 3 CS 22.1607 – juris Rn. 5).
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Aus dem gesetzlich festgelegten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs wie auch einer Klage gegen eine Abordnung und dem sich daraus ergebenden Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung folgt, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann gerechtfertigt ist, wenn ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das persönliche Interesse des Beamten am Aufschub das öffentliche Interesse überwiegt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 30.9.2022, a.a.O., juris Rn. 6).
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c) Nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Abordnung.
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Das Gericht verweist entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 117 Rn. 20) auf die ausführliche Begründung der Abordnungsverfügung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus vom 5. Dezember 2024.
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Ergänzend wird ausgeführt:
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aa) Ein formaler Mangel ist nicht ersichtlich. Dem Antragsteller wurde hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes/BayVwVfG) vor Ergehen der Abordnungsverfügung gegeben. Das Anhörungsschreiben datiert vom … Oktober 2024. Die Bevollmächtigten des Antragstellers nahmen hierzu mit Schreiben vom … November 2024 und … November 2024 Stellung. Die Argumentation, dass eine Fristsetzung von nur fünf Tagen, davon das Wochenende betroffen, den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) unterlaufe, ist daher nicht stichhaltig. Wenn damit der Zeitraum zwischen Ergehen der Abordnungsverfügung und Beginn der Abordnung als zu kurz kritisiert wird, so besteht keine rechtliche Regelung – etwa wie bei Entlassungsfristen nach Art. 56 Abs. 5 BayBG –, den Beginn der Maßnahme erst nach einem gewissen Zeitablauf nach deren Bekanntgabe wirksam werden zu lassen. Dem Bescheid vom ... Dezember 2024 ist auch eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt. Ab Bekanntgabe der Verfügung stehen dem Antragsteller die statthaften Rechtsbehelfe gegen die Maßnahme zu. Davon hat er auch Gebrauch gemacht. Eine Beeinträchtigung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann nicht gesehen werden. Der Zeitraum vom … Dezember 2024 bis zum Beginn des Einsatzes am … Dezember 2024 erscheint auch zumutbar, um sich auf den neuen Einsatzort einzustellen.
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Der Hauptpersonalrat hat der Abordnung, der der Beamte nicht zugestimmt hat und die länger als drei Monate verfügt wurde und damit zustimmungspflichtig ist (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes/BayPVG,) ausdrücklich am 5. Dezember 2024 zugestimmt.
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bb) Auch materiell ist gegen die Abordnung des Antragstellers nichts zu erinnern.
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Das Staatsministerium hat für die Begründung des dienstlichen Interesses auf das innerdienstliche Spannungsverhältnis sowie den Umstand hingewiesen, dass dem Antragsteller nach eigener Einschätzung eine Tätigkeit an der Realschule B. nicht zumutbar sei. Dieser werde sich daher ab dem ... November 2024 „krankschreiben lassen, da die aktuellen Umstände und das Umfeld für ihn ein krankmachendes System darstellen“. Der Beamte weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass er ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund der Situation an der Dienststelle in Anspruch nehme und sich zum Schutz seiner Gesundheit von seinem Psychiater krankschreiben lassen werde. In einem funktionierenden Arbeitsumfeld wäre der Antragsteller zur Erfüllung seiner Dienstpflichten bereit (so ausdrücklich: Schriftsatz der Antragstellerpartei vom …11.2024, S. 2)
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Wenn der Dienstherr vor diesem Hintergrund die Tätigkeit des Antragstellers an einer anderen Schule, die auch einen gewissen räumlichen Abstand zu der bisherigen Dienststelle aufweist, als Lösung ansieht, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ziel, den Beamten an einer anderen Dienststelle einzusetzen, an dem der an der früheren Dienststelle bestehende Konflikt nicht besteht, stellt ein dienstliches Interesse dar (BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 3 CS 22.1607 – juris Rn. 8 ff.). Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass damit aus Sicht des Antragstellers an der bisherigen Dienststelle vorliegende Umstände, die ihm eine Dienstleistung dort unzumutbar machen würden (Schreiben der Bevollmächtigten des Antragstellers vom …11.2024, S. 2), an der neuen Dienststelle nicht mehr gegeben sind.
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Das gilt auch für die Ausübung des Ermessens des Dienstherrn. Dabei können die Verwaltungsgerichte die Ermessenserwägungen des Dienstherrn nur daraufhin überprüfen, ob sie durch Ermessensmissbrauch gekennzeichnet sind; die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn willkürlich sind (BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 3 CS 22.1607 – juris Rn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 26.11.2004 – 2 B 72.04 – juris Rn. 5 zu einer Umsetzung). Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat sich im streitgegenständlichen Bescheid vom *. Dezember 2024 ausführlich mit der Abwägung der dienstlichen Interessen mit den Interessen des Antragstellers befasst (S. 7 bis 13). Insbesondere hält es sich im Rahmen der gerichtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbaren Ermessensentscheidung (§ 114 Satz 1 VwGO), dass der Dienstherr eine vorübergehende Tätigkeit des Antragstellers an einer anderen Schule einer Konfliktbearbeitung an der Realschule B vorzieht. Denn selbst nach Versetzung des früheren Schulleiters mit Wirkung zum ... September 2024 – den der Antragsteller als Hauptverantwortlichen für die Konflikte benannt hat – hat sich die Situation nicht wesentlich entspannt (Abordnungsverfügung vom ...12.2024, S. 6 f., 13). Der Antragsteller selbst bezeichnet im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Abordnung die Umstände an dieser Schule als „krankmachendes System“ (Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom …11.2024, S. 2).
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Soweit im Abordnungsbescheid die private Situation des Antragstellers, der nach eigenen Angaben seine 15-jährige Tochter allein erzieht, einbezogen und mit den dienstlichen Bedürfnissen abgewogen wurde, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch mit Blick auf die Entfernung von Wohnort zu neuem Einsatzort. Diese ist zwar erheblich, aber nicht unzumutbar. Das gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Abordnung zeitlich befristet bis zum … Juli 2025 ist. Mit dem Vorbringen, dass der Antragsgegner eine zeitlich unbegrenzte Versetzung und nicht nur eine befristete Abordnung beabsichtige, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Denn der maßgebliche Bescheid vom ... Dezember 2024 enthält die für eine Abordnung wesenstypische Befristung (hier: bis …7.2025), womit zwar eine Verlängerung nicht ausgeschlossen ist, jedoch nur unter den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 BayBG in Betracht kommt (BayVGH, B.v. 30.9.2022, a.a.O., Rn. 14).
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Die in Art. 47 Abs. 3 BayPVG eingeschränkte Möglichkeit der Abordnung knüpft an die Eigenschaft des Beamten als Mitglied des Personalrats an. Da der Antragsteller mit Ablauf des ... Oktober 2024 sein Amt als Personalrat niedergelegt hat, findet Art. 47 BayPVG auf den Antragsteller keine Anwendung mehr.
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Die streitgegenständliche Abordnung stellt auch keine unzulässige Repressalie nach § 36 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz/HinschG) dar. Es ist bereits fraglich, ob die Meldung des Antragstellers an die externe Meldestelle, dass der Antragsgegner die Beschäftigten im Ressort nicht über die Einrichtung einer internen Meldestelle informiert habe, unter den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Denn das Unterlassen einer solchen Information ist – soweit ersichtlich – weder straf- noch bußgeldbewehrt (§ 40 Abs. 2 HinSchG); Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz sind in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes nicht aufgenommen (§ 2 HinSchG). Selbst wenn der Anwendungsbereich eröffnet und die Beweislastumkehr des § 36 Abs. 2 Satz 1 HinSchG einschlägig wäre, wäre die Vermutung wohl nach § 36 Abs. 2 Satz 2 HinSchG widerlegt. Denn die Abordnung erfolgte aus anderen, objektiv nachvollziehbaren Gründen als der durch den Antragsteller erfolgten Meldung (vgl. BT-Drs. 20/3442, S. 96). Die Abordnung ist im Kern damit begründet, dass sich der Antragsteller nicht mehr in der Lage sehe, seinem Dienst an der Staatlichen Realschule B. nachzukommen. Insbesondere im Schriftsatz vom … November 2024 hat der Antragsteller angegeben, dass die aktuellen Umstände und das Umfeld an der Schule für ihn ein krankmachendes System darstellten. Die für die Abordnung maßgeblichen Gründe liegen ausschließlich in der Person des Beamten und stehen in keinem Zusammenhang zu dessen Meldung an die externe Meldestelle.
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Soweit der Antragsteller auf die bislang nicht ergangene dienstliche Beurteilung für den Zeitraum ... Januar 2019 bis … Dezember 2022 verweist, ist nicht ersichtlich, warum dadurch die Abordnung rechtwidrig sein sollte. Das gilt auch für die Argumentation, dass der Realschule B. im laufenden Schuljahr eine ungewöhnlich hohe Lehrerausstattung zugeteilt worden sei.
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3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5 halber Wert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes).