Titel:
Sexueller Missbrauch, Aussagepsychologie, Beweiswürdigung, Schweigen des Angeklagten, Glaubhaftigkeitsprüfung, Strafzumessung, Bewährungsentscheidung
Normenketten:
StGB § 176 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 01.01.1999 bis 09.11.2016, § 53, § 56
Schlagworte:
Sexueller Missbrauch, Aussagepsychologie, Beweiswürdigung, Schweigen des Angeklagten, Glaubhaftigkeitsprüfung, Strafzumessung, Bewährungsentscheidung
Vorinstanz:
AG Kempten, Urteil vom 18.03.2025 – 71 Ls 120 Js 13067/24 jug
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 27.03.2026 – 206 StRR 57/26
Tenor
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Kempten (Allgäu) vom 18.03.2025, Az.: 71 Ls 120 Js 13067/24 jug, aufgehoben, soweit
a) der Angeklagte gemäß Ziffer 1 des vorgenannten Urteils wegen der Tatvorwürfe Ziffern 1 und 2 aus der Anklageschrift vom 04.11.2025 freigesprochen wurde und
b) es die Ziffern 2, 3 sowie 4 des vorgenannten Urteils betrifft.
2. Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der sexuellen Nötigung.
3. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Kempten (Allgäu) vom 18.03.2025, Az.: 71 Ls 120 Js 13067/24 jug, im Hinblick auf den Tatvorwurf Ziffer 3 der Anklageschrift vom 04.11.2025 freigesprochen wurde, trägt die Kosten sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten die Staatskasse. Die Berufungsgebühr wird um 1/3 ermäßigt. 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens sowie der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren trägt die Staatskasse.
5. Der Angeklagte trägt die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Entscheidungsgründe
A. Feststellungen zum Verfahrensgang
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Die Staatsanwaltschaft K. (Allgäu) legte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 04.11.2024, Az.: 120 Js 13067/24 jug (Bl. 521 bis einschließlich 530 d.A.), die folgenden Tatvorwürfe zur Last:
„1. Am 09.02.2006 gegen 23:30 Uhr besuchten die damals 16-jährige Geschädigte … … welche zu diesem Zeitpunkt eine Ausbildung im … machte, und der ebenfalls im Aquaria angestellte Angeschuldigte nach Beendigung der Spätschicht eine Innensauna des … … … 87534 … Nach Verlassen der Sauna begaben sich die Geschädigte und der Angeschuldigte auf Veranlassung des Angeschuldigten hin zu zwei Massagesesseln.
Die Geschädigte, welche lediglich mit einem Handtuch um den Körper bekleidet war, setzte sich auf einen Sessel, während sich der Angeschuldigte, ebenfalls lediglich mit einem Handtuch um den Unterleib bekleidet, auf den anderen Sessel setzte. Im Verlauf äußerte der Angeschuldigte gegenüber der Geschädigten, dass er starke Rückenschmerzen habe und die Massage des Massagegerätes kaum spüren würde. Er forderte die Geschädigte auf, sich auf seinen Schoß zu setzen, damit er durch das Gewicht der Geschädigten die Massage des Massagesessels besser spüren könne.
Auf Geheiß des Angeschuldigten setzte sich die Geschädigte auf das linke Knie des Angeschuldigten. Sodann fasste der Angeschuldigte mit seiner rechten Hand in den mit einem Handtuch bekleideten Genitalbereich der Geschädigte und zog die Geschädigte so zu sich, dass diese mit ihrem Gesäß auf dem Genitalbereich des Angeschuldigten saß. Anschließend fasste der Angeschuldigte unmittelbar mit seiner linken Hand an die mit einem Handtuch bekleidete Brust der Geschädigten und begann diese zu kneten. Gleichzeitig begann er den Körper der Geschädigten mit seiner anderen Hand, welche sich knapp oberhalb der Scheide der Geschädigten befand und mit welcher der Angeschuldigte kreisförmige Bewegungen ausführte, vor und zurück zu schieben, sodass das Gesäß der Geschädigten über das bekleidete Glied des Angeschuldigten bewegt wurde. Hierbei begann der Angeschuldigte zu stöhnen.
Während dieser vom Angeschuldigten durchgeführten Bewegungen äußerte die Geschädigte mehrmals, dass sie gehen müsse, weil ihr Vater auf dem Parkplatz auf sie warten würde. Der Angeschuldigte hielt die Geschädigte trotz dieser Äußerung und in Kenntnis des entgegenstehenden Willens der Geschädigten weiter fest und führte die Schiebebewegungen über sein Glied mit der Geschädigten weiter fort. Weiter versuchte die Geschädigte mehrfach aufzustehen, um von dem Angeschuldigten wegzukommen. Der Angeschuldigte hielt die körperlich deutlich unterlegene Geschädigte hierbei jedoch jedes Mal mit körperlich wirkenden Zwang auf seinem Schoß sitzend fest, um ein Aufstehen der Geschädigten zu verhindern.
Nach etwa 2-3 Minuten ließ der Angeschuldigte die Geschädigte los und ermöglichte der Geschädigten das Aufstehen, welche sich danach umgehend von dem Angeschuldigten entfernte.
2. Am 09.07.2024 gegen 11:30 Uhr besuchte die 5-jährige Geschädigte … den Schwimmkurs für Kinder im … … Der Angeschuldigte war Schwimmlehrer für die Geschädigte und die weiteren acht Kinder.
Nach einer zehnminütigen Einweisung am Beckenrand wurden die Eltern entlassen und der Angeschuldigte führte den Kurs mit den Kindern weiter durch. Die Geschädigte trug während des Schwimmkurses einen geschlossenen Badeanzug.
Als sich die Geschädigte während der Schwimmübungen bei dem Angeschuldigten befand, schob der Angeschuldigte den Badeanzug der Geschädigten zur Seite und führte erkennbar gegen den Willen der Geschädigten einen Finger in den After der Geschädigten ein. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von dem Angeschuldigten vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen und Rötungen im Bereich des Afters.
3. Am 10.07.2024 gegen 11:40 Uhr befand sich die Geschädigte … nach der Teilnahme an dem Schwimmkurs des Angeschuldigten durch ihre Tochter … auf dem Parkplatz des … Nachdem die Geschädigte ihr Kind in das Auto gesetzt hatte, kam der Angeschuldigte auf die Geschädigte zu und umarmte sie, während er ihr mitteilte, dass er sie jetzt in den Arm nehmen müsse. Anschließend kam es zwischen dem Angeschuldigten und der Geschädigten zu einem kurzen Gespräch, woraufhin der Angeschuldigte die Geschädigte erneut fest in den Arm nahm und hierbei mit seiner Hand für ca. 3-5 Sekunden über das bekleidete Gesäß der Geschädigten strich.
Der Geschädigten waren die von sexuellem Interesse geprägten Zudringlichkeiten des Angeschuldigten höchst unangenehm und sie fühlte sich von seinem Verhalten belästigt, was der Angeschuldigte zumindest in Kauf nahm, ihm aber gleichgültiig war.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.“
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Mit Beschluss vom 13.12.2024 (Bl. 569 bis einschließlich 570 d.A.) ließ das Amtsgericht – Jugendrichter als Jugendschutzgericht – Kempten (Allgäu) unter dem Az.: 71 Ls 120 Js 13067/24 jug die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Kempten (Allgäu) – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht -.
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Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht – Kempten (Allgäu) verkündete am 18.03.2025 in der Hauptverhandlung das folgende erstinstanzliche Urteil (Bl. 820 bis einschließlich 848 d.A.):
„1. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
3. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst.
4. Der Angeklagte ist für die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft in diesem Verfahren aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten vom 18.07.2024, Az. … am 19.07.2024 und im Zeitraum vom 14.08.2024 bis 10.09.2024 und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 10.09.2024, Az. … im Zeitraum vom 10.09.2024 bis 20.01.2025 zu entschädigen.“
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Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) mit Schreiben vom 21.03.2025 (Bl. 851 d.A.), beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) am 24.03.2025 eingegangen, das Rechtsmittel der Berufung ein. Gleichzeitig legte sie mit nämlichem Schreiben „gegen die im Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 18.03.2025 getroffene Kostenentscheidung und Entschädigungsentscheidung“ das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Schriftsatz vollumfänglich Bezug genommen.
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Das durch die Vorsitzende des Jugendschöffengerichts unterschriebene Urteil gelangte am 02.05.2025 zu den Akten (Bl. 848 d.A.) und wurde der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) am 05.05.2025 gem. § 41 StPO zugestellt (Bl. 854 d.A.).
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Mit Schreiben vom 21.05.2025 (Bl. 856 bis einschließlich 858 d.A.) wurde das Rechtsmittel der Berufung begründet. Die Staatsanwaltschaft wandte sich in ihrer Begründung gegen die Freisprüche hinsichtlich der Anklagepunkte Ziffer 1 und Ziffer 2. Auf den Freispruch hinsichtlich des Anklagepunkts Ziffer 3 ging die Begründung nicht ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Schriftsatz vollumfänglich Bezug genommen.
B. Nachträgliche Teilrechtskraft hinsichtlich des Anklagepunkts Ziffer 3
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Da bei der Einlegung des staatsanwaltschaftlichen Rechtsmittels der Berufung kein bestimmter Antrag formuliert wurde, war der Anfechtungsumfang grundsätzlich erst durch die Auslegung der Berufungsbegründung zu bestimmen (Eschelbach in: BeckOK, 56. Edition, Stand: 01.07.2025, § 318 StPO Rn. 6; Paul in: KK, 9. Aufl. 2023, § 318 StPO Rn. 3). Geht die Berufungsbegründung allerdings nicht innerhalb der Wochenfrist des § 317 StPO ein, so ist von einer zunächst unbeschränkten Rechtsmitteleinlegung auszugehen. Eine spätere, also nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgte Beschränkung auf einzelne Beschwerdepunkte stellt eine Teilrücknahme i.S.d. §§ 302 f. StPO und keine bloße Konkretisierung des Rechtsmittels dar (OLG Koblenz, Beschluss v. 08.02.2000 – 1 Ss 5/00, NStZ-RR 2001, 247 f.; OLG Celle, Beschluss v. 23.11.2020 – 3 Ss 48/20, BeckRS 2020, 34055, Rz. 30; Brunner in: KMR, 110. Lieferung, § 318 StPO Rn. 7; Frisch in: SK, 6. Aufl. 2022, § 318 StPO Rn. 14; Paul in: KK, 9. Aufl. 2023, § 318 StPO Rn. 3; Quentin in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 318 StPO Rn. 6).
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So lag der Fall auch hier. Vorliegend begann die Wochenfrist gem. § 317 Var. 2 StPO ab der Zustellung des Urteils bei der Staatsanwaltschaft am 05.05.2025 zu laufen. Da die Berufungsbegründung eindeutig erst nach Ablauf dieser Frist am 21.05.2025 bei Gericht einging, war nach den vorgenannten Grundsätzen zunächst von einer unbeschränkten Rechtsmitteleinlegung auszugehen. Die spätere inhaltliche Konzentration der Berufungsbegründung auf die Anklagepunkte Ziffer 1 und 2 und die Beanstandung der insoweit erfolgten Freisprüche unter gleichzeitigem Schweigen zu der erstinstanzlichen Aburteilung des Anklagepunktes Ziffer 3 waren demnach als Teilrücknahme zu werten. Eine andere Interpretation war aus Sicht der Kammer nicht möglich. Die Rechtsmittelführerin hatte im erstinstanzlichen Hauptverhandlungstermin am 18.03.2025 selbst einen Freispruch hinsichtlich des Anklagepunktes Ziffer 3 beantragt. Auch sonst wurde im Gegensatz zu den anderen Anklagepunkten zu keinem Zeitpunkt ausgeführt, inwieweit der erstinstanzliche Freispruch hinsichtlich des Anklagepunktes Ziffer 3 fehlerhaft gewesen sein sollte. Da die Berufungshauptverhandlung zum Zeitpunkt der entsprechenden Prozesshandlung noch nicht begonnen hatte, bedurfte es für die Wirksamkeit der Teilrücknahme nicht der Zustimmung des Gegners, § 303 S. 1 StPO. Der insoweit erfolgte Freispruch durch das Urteils des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.03.2025 ist folglich rechtskräftig. Er war somit einer rechtlichen Überprüfung durch die Kammer entzogen, § 327 StPO.
C. Persönliche Verhältnisse
D. Festgestellte Sachverhalte
I. Geschehen am 09.02.2006 (Anklagepunkt Ziffer 1)
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Am 09.02.2006 hielten sich die 16-jährige Geschädigte … (nunmehr: … und der 40-jährige Angeklagte gegen 23:30 Uhr im Bereich der Innensauna des Erlebnisbads „… auf. Die Geschädigte absolvierte zum damaligen Zeitpunkt im „… ihre Berufsausbildung und der Angeklagte war dort als Fachangestellter für Bäderbetriebe tätig. Nach der im Anschluss an das Dienstende unter Kollegen üblichen gemeinsamen Nutzung der Innensauna begaben sich die beiden auf Vorschlag des Angeklagten zu den in der Nähe befindlichen kostenpflichtigen Massagesesseln bzw. -liegen. Sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte waren jeweils nur mit einem um den Körper gewickelten Badetuch bekleidet. Der Angeklagte verschaffte sich aus der Kasse der Saunabar zwei für die Inbetriebnahme der Massagesessel erforderliche Bezahl-Chips. Sodann nutzten sowohl die Geschädigte als auch der Angeklagte zunächst jeweils einen eigenen Massagesessel.
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Nach einer nicht mehr genau feststellbaren Zeitspanne erklärte der Angeklagte sinngemäß, dass er unter starken Rückenschmerzen leide und die Wirkung seines Massagesessels unzureichend sei. Er forderte die Geschädigte auf, sich auf seinen Schoß zu setzen, um mit ihrem zusätzlichen Gewicht die Wirkung des Massagesessels zu intensivieren. Die Geschädigte war angesichts dieser Bitte im ersten Moment überrascht, kam dann aber doch freiwillig dem Verlangen des Angeklagten nach und nahm mit dem Rücken zum Angeklagten gewandt auf dem vorderen Bereich seiner Beine Platz. Auch zu diesem Zeitpunkt waren beide weiterhin mit einem um den Körper gewickelten Badetuch bekleidet. Kurz darauf griff der Angeklagte unangekündigt und ungebeten aufgrund eines nicht ausschließbar spontan gefassten Tatentschlusses mit seiner rechten Hand in den von dem Badetuch bedeckten Genitalbereich der Geschädigten. Sodann zog er die ihm körperlich deutlich unterlegene Geschädigte so zu sich, dass diese mit ihrem bedeckten Gesäß auf seinem ebenfalls bedeckten Genitalbereich zu liegen kam. Mit seiner linken Hand griff er fest an die durch das Badetuch bedeckte Brust der Geschädigten und begann diese zu kneten. Gleichzeitig fing er an, den Körper der Geschädigten mit seiner rechten Hand, welche er auf dem bedeckten Schambein der Geschädigten platzierte und mit der er kreisförmige Bewegungen ausführte, vor- und zurückzuschieben. Hierdurch wurde das bedeckte Gesäß über dem ebenfalls bedeckten, nunmehr aber erigierten Glied des Angeklagten hin- und herbewegt. Währenddessen stöhnte der erregte Angeklagte.
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Diese Vorgehensweise entsprach nicht dem Willen der sexuell unerfahrenen Geschädigten, die überrascht worden und in der nun eingetretenen Situation vollständig überfordert war. Sie überlegte verzweifelt, wie sie sich den von Anfang an festen Griffen des Angeklagten und den an ihrem Körper durchgeführten sexuellen Handlungen entziehen könnte. Angesichts der Ungewissheit, ob sich wegen der fortgeschrittenen Uhrzeit noch andere Mitarbeiter in Hörweite befanden, verzichtete sie darauf, um Hilfe zu rufen. Sie leistete auch keine gegen den Körper des Angeklagten gerichtete aktive Gegenwehr. Vielmehr äußerte sie mehrmals für den Angeklagten hörbar, dass sie gehen müsse, weil sie von ihrem auf dem Parkplatz wartenden Vater mit dem Auto abgeholt werde. Ferner versuchte sie mehrmals, sich mit einem deutlichen Kraftaufwand aus der Umklammerung des Angeklagten zu lösen, indem sie ihren Oberkörper nach vorne aufrichtete und ihre freien Arme in Richtung der Lehnenvorderseite des Massagesessels ausstreckte. Ihre entsprechenden Bemühungen scheiterten jedoch, weil der Angeklagte bewusst und gewollt trotz ihres von ihm erkannten entgegenstehenden Willens seine beiden festen Griffe aufrechterhielt, um so die beschriebenen Schiebebewegungen fortsetzten zu können. Auf die Äußerungen der Geschädigten reagierte er lediglich mit der Bemerkung, das ginge schon noch und die Zeit hätten sie schon. Diese körperlich wirkende Zwangslage hielt der Angeklagte bewusst und gewollt für einige Minuten unter Missachtung ihres entgegenstehenden Willens zur Befriedigung seines sexuellen Bedürfnisses aufrecht, bis er die Geschädigte schließlich aus seinen Griffen entließ.
II. Geschehen am 09.07.2024 (Anklagepunkt Ziffer 2)
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Am 09.07.2024 nahm die fünfjährige Geschädigte … ab 11:30 Uhr an dem durch den 58-jährigen Angeklagten als freiberuflicher Schwimmlehrer durchgeführten Schwimmkurs für Kinder im „… teil. Der Angeklagte war an diesem Tag für die Unterweisung von insgesamt neun Kindern aus der Altersgruppe der Geschädigten zuständig. Nach einer kurzen Einweisung am Beckenrand wurden die Eltern aus dem Schwimmbereich des „… entlassen, woraufhin der Angeklagte mit der Unterrichtung der Kinder begann. Die Geschädigte trug einen geschlossenen Badeanzug.
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Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt während des fünfundvierzig-minütigen Schwimmunterrichts stand der Angeklagte in dem 1,32 m tiefen Becken bei der Geschädigten, die um den Bauch einen Schwimmgurt trug. Die Geschädigte befand sich gerade an der Wasseroberfläche in Bauchlage, wobei der Angeklagte sie mit seiner unter dem Bauch platzierten Hand unterstützte. Bei dieser Gelegenheit schob der Angeklagte aufgrund eines spontan gefassten Tatentschlusses mit seiner anderen freien Hand den Badeanzug vom Gesäß der Geschädigten zur Seite und führte einen Finger bewusst und gewollt in die Gesäßspalte der Geschädigten ein. Dort manipulierte er mit dem Finger wenige Sekunden bewusst und gewollt an der Außenseite des Afters der Geschädigten, ohne hierbei jedoch in das Körperinnere einzudringen. Infolge der Dehnung des Gewebes kam es zum Wassereintritt in den Afterkanal der Geschädigten, die außerdem einen Schmerz verspürte und sich mit der Aufforderung „Lass es.“ an den Angeklagten wandte. Dieser zog zunächst den Finger zurück. Als er erneut dazu ansetzte, den Finger in die Gesäßspalte einzuführen, schwamm die Geschädigte nach vorne davon.
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Die Geschädigte trug von dem Vorfall keine bleibenden körperlichen und/oder psychischen Dauerfolgen mit Krankheitswert davon.
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Der Kammer ist bewusst, dass das Beweisergebnis als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem in den Urteilsgründen nur insoweit der Erörterung bedarf, als dies für die Entscheidung von Bedeutung ist, die Beweiswürdigung nicht die Funktion einer vollständigen Dokumentation der Beweisaufnahme einnimmt und nicht für jede einzelne noch so unwesentliche Feststellung ein Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen ist (BGH, Beschluss v. 30.05.2018 – 3 StR 486/17, Rz. 1; BGH, Beschluss v. 11.03.2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; BGH, Beschluss v. 11.04.2023 – 4 StR 497/22, NStZ-RR 2023, 256; BGH, Beschluss v. 13.03.2024 – 2 StR 30/22, Rz. 19). Gleichwohl kam sie in beiden Tatkomplexen aufgrund der besonderen Beweislage und den daraus folgenden höchstrichterlichen Darstellungsanforderungen nicht umhin, in einem verhältnismäßig großem Umfang den Inhalt verschiedener Aussagen bzw. sachverständiger Stellungnahmen in einer aneinandergereihten Form wiederzugeben, bevor diese der eigentlichen Würdigung unterzogen werden.
I. Zu den persönlichen Verhältnissen
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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhten auf der mündlichen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs vom 10.07.2024. Die Haftdaten wurden durch den Vorsitzenden festgestellt.
II. Zu den festgestellten Sachverhalten
1. Zu Anklagepunkt Ziffer 1
a) Einlassung des Angeklagten
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Der Angeklagte ließ über seinen Verteidiger Rechtsanwalt … zu den noch im Raum stehenden Tatvorwürfen sinngemäß dieselbe Erklärung wie in der ersten Instanz abgeben. Diese lautete dahingehend, dass die in den Ziffern 1 und 2 der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalte nicht zutreffend seien. Der Angeklagte „habe dies nicht gemacht“. Letzterer bestätigte auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass er diese Erklärung als seine persönliche Einlassung gewertet wissen wolle.
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Die für den Angeklagten abgegebene Verteidigererklärung war für sich genommen praktisch keiner inhaltsorientierten Glaubhaftigkeitsprüfung zugänglich. In einem solchen Fall des pauschalen Bestreitens, bei dem kein Alternativsachverhalt konkretisiert wird und der aufgrund seiner Kürze keinerlei Realkennzeichen aufweist, ist die inhaltsorientierte Glaubhaftigkeitsanalyse kein taugliches Werkzeug der Beweiswürdigung (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 377). Gleichwohl durften aus einem solchen Verteidigungsverhalten keine nachteiligen Schlüsse zulasten des Angeklagten gezogen werden (BGH, Beschluss v. 05.09.2012 – 1 StR 324/12, NStZ 2013, 57). Hierdurch würde einerseits der Grundsatz verletzt, dass niemand dazu verpflichtet ist, sich selbst zu bezichtigen oder aktiv an der Sachaufklärung mitzuwirken. Im Kern handelt es sich nämlich bei einer allgemein gehaltenen Erklärung, mit der der Angeklagte seine Täterschaft bestreitet, um keine Einlassung zur Sache, sondern ein Schweigen zum Tatvorwurf (BGH, Urteil v. 02.04.1987 – 4 StR 46/87, NJW 1987, 2027 (2028); BGH, Beschluss v. 01.06.2022 – 1 StR 139/22, StV 2022, 776 (777), Rz. 17; Bartel in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 261 StPO Rn. 203; Schneider, NStZ 2017, 126 (128); Tiemann in: KK, 9. Aufl. 2023, § 261 StPO Rn. 155). Andererseits kann niemand detaillierte Angaben zu einem angeblichen eigenen Verhalten machen, das tatsächlich nicht stattgefunden hat (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 377). Daher kann es gute Gründe dafür geben, dass ein Angeklagter lediglich zu einem pauschalen Bestreiten in der Lage ist.
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Der Umstand, dass der Verteidiger Rechtsanwalt … in seinem Hilfsbeweisantrag vom 16.10.2025 (Anlage V zum Protokoll vom 16.10.2025) die Behauptungen aufstellte, dass
- „die […] Zeugin … … ehemals … sich auf der betrieblichen Weihnachtsfeier des Bäderbetriebes … im Dezember 2006 in den Betriebsräumlichkeiten des Bades in … an den um 15 Jahre älteren verheirateten Mitarbeiterkollegen … herangemacht und körperlich zutraulich geworden ist, indem sie sich unaufgefordert und gegen dessen Willen auf dessen Schoß gesetzt und ihren Arm um ihn herumgelegt hat, um sich ihm in sexueller Absicht zu anzunähern“,
- „Genau so ähnlich wie diese sich auch in gegenständlichem Anklagefall im Februar 2006 freiwillig auf den Schoß des Angeklagten … gesetzt hat und man sich tatsächlich beiderseits gegenseitig mit den Händen ‚betatscht‘ hat.“ sowie
- „… da die Geschädigte in der damaligen Zeit in Ihrem Alter von 16 Jahren bereits eine Affinität zu älteren Männern hatte und sie sich diesen von sich aus freiwillig angenähert hat und dabei körperlich zutraulich geworden ist, indem diese sich – wie auch im Fall des angeklagten Tatvorwurfs – wiederum freiwillig auf den Schoß der betreffenden Person setzte und dabei in körperlich zutraulicher Weise umarmte.“,
führte nicht dazu, dass diese Behauptungen dem schweigenden Angeklagten als eigene Sacheinlassung zuzurechnen gewesen wären. Denn dieser erklärte sich hierzu nicht persönlich und machte sich die entsprechenden Ausführungen in keiner Form zu eigen (BGH, Beschluss v. 17.09.2015 – 3 StR 11/15, NStZ 2016, 59 (60); BGH, Urteil v. 21.07.2016 – 2 StR 383/15, NStZ 2017, 96 (98); Bartel in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 261 StPO Rn. 205; Schneider, NStZ 2017, 126 (132 f.)).
b) Die Angaben der Geschädigten
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Das tatsächliche Geschehen im Saunabereich des „… wurde nicht objektiv in Ton und/oder Bild festgehalten. Darüber hinaus waren keine weiteren Personen unmittelbar zugegen, die infolge eigenen Erlebens Wahrnehmungen zu etwaigen Vorkommnissen zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten gemacht haben könnten. Als direkte Belastungszeugin stand der Kammer allein die Geschädigte zur Verfügung. Die sonstigen zu diesem Tatkomplex erhobenen Zeugenaussagen und verlesenen Urkunden betrafen durchweg das Nachtatgeschehen bzw. die generelle Glaubwürdigkeit der Geschädigten.
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Auch wenn im Falle des Schweigens dem Wortsinn nach grundsätzlich von einer sog. „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ keine Rede sein kann, war die vorliegende Verfahrenslage im Hinblick auf die Anforderungen an die Beweiswürdigung und die Darstellung im Urteil wie eine solche zu behandeln, sog. „Schweigen-gegen-Aussage“ (BGH, Urteil v. 20.09.2023 – 1 StR 152/23, BeckRS 2023, 28288, Rz. 19 m.w.N.). Hieraus ergaben sich gesteigerte Anforderungen an die Glaubhaftigkeits- und Glaubwürdigkeitsprüfung, weil bei einer derartigen Konstellation ernst zu nehmende Beschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten bestanden.
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Die Kammer ging daher zunächst von der Annahme aus, dass die den Angeklagten belastende Aussage der Geschädigten unwahr sein könnte. Ausgehend hiervon wurden sämtliche realistischerweise in Betracht kommenden Möglichkeiten in die Beweiswürdigung einbezogen, die als Erklärung für eine unterstellt unwahre Aussage der Geschädigten dienen könnten. Trotz dieser besonderen Beweislage gelangte die Kammer unter Berücksichtigung dieser Hypothesen und Würdigung aller weiteren Beweisergebnisse und Indizien zu der Überzeugung, dass der durch die Geschädigte beschriebene Geschehensablauf der Wahrheit entsprach. Die Kammer war sich hierbei bewusst, dass die von der Prozessordnung geforderte Überzeugung i.S.d. § 261 StPO keine absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ erfordert, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet.
aa) Polizeiliche Vernehmung vom 29.08.2024
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Anlässlich ihrer Vernehmung am 29.08.2024 berichtete die Geschädigte, sie habe im August 2005 ihre Ausbildung im „… begonnen und sei zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre alt gewesen. Ungefähr ein halbes Jahr nach dem Beginn der Ausbildung habe sie sich nach Beendigung der Spätschicht gegen 23:30 Uhr mit dem Angeklagten im Innensaunabereich aufgehalten. Zu diesem Zeitpunkt habe kein Gästebetrieb mehr geherrscht. Es sei möglich, dass sich noch der „… und die Garderobenfrau im Gebäude aufgehalten hätten. Möglicherweise seien aber auch diese schon nicht mehr dagewesen. Der Angeklagte habe die Idee geäußert, die beiden dort befindlichen Massagesessel zu nutzen. Hierfür habe der Angeklagte das erforderliche Geld oder Chips aus der Kasse der Saunabar entnommen. Der Angeklagte habe geäußert, er könne diese nach der Massage ja wieder aus der Kasse der Sessel herausholen. Sowohl sie selbst als auch der Angeklagte seien jeweils nur mit einem großen Handtuch bekleidet und darunter nackt gewesen. Anfangs habe jeder seinen eigenen Massagesessel genutzt. Irgendwann habe der Angeklagte geäußert, unter starken Rückenproblemen zu leiden. Er würde die Wirkung des Massagesessels kaum spüren. Sodann habe er sie aufgefordert, sich auf seinen Schoß zu setzen, damit er durch ihr Gewicht die Massage des Sessels besser spüre.
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Sie sei aufgrund dieser Äußerung zunächst ziemlich perplex gewesen, dann aber aufgestanden und habe sich auf sein linkes Knie gesetzt. Daraufhin habe der Angeklagte ihr mit der rechten Hand in den Schritt gefasst und sie mit dem ganzen Körper so zu sich hergezogen, dass sie auf seinem Schritt zu sitzen gekommen sei. Während dieses Griffs habe sich das Handtuch zwischen seiner Hand und ihrem Genital befunden. Das Herziehen habe ihr – soweit erinnerlich – keine Schmerzen bereitet. Sie sei durch seine Handlung total überrascht gewesen und habe nicht auf seinem Schoß sitzen wollen. Er habe ihr sofort mit einer Hand – vermutlich der linken – an eine Brust gefasst und zugepackt. Dies habe ihr nicht weh getan. Auch hierbei habe sich das Handtuch zwischen seiner Hand und ihrer Brust befunden. Mit seiner rechten Hand oder vielleicht sogar mit beiden Händen habe er dann ihren Körper auf sich vor- und zurückgeschoben. Hierdurch sei ihr Gesäß über seinem Penis vor- und zurückbewegt worden. Auch hierbei sei es wegen der Handtücher zu keinem unmittelbaren Kontakt zwischen ihrem Gesäß und seinem Penis gekommen. Es habe sich aber so angefühlt, als ob der Angeklagte eine Erektion gehabt hätte. Der Vorgang habe sich „so ca. 2 oder 3 Minuten mindestens“ hingezogen. Währenddessen habe er mit seiner rechten Hand knapp oberhalb ihrer Scheide kreisförmige Bewegungen ausgeführt, wobei aufgrund des Handtuchs kein unmittelbarer Körperkontakt stattgefunden habe. Außerdem habe er mit der anderen Hand kräftig ihre Brust geknetet. Sie habe immer wieder, bestimmt drei- oder viermal zu ihm gesagt, dass sie gehen müsse, weil ihr Vater auf dem Parkplatz warte, um sie abzuholen. Der Angeklagte habe sie jedoch weiter festgehalten und sinngemäß gemeint, „das ginge schon noch und die Zeit hätten wir schon noch“. Eine konkrete Äußerung ihrerseits, dass sie mit seiner Vorgehensweise nicht einverstanden sei, habe sie nicht von sich gegeben. Sie sei als 16-jähriges Mädchen ohne damalige sexuelle Erfahrungen mit der Situation total überfordert gewesen. Sie habe auch nicht um Hilfe gerufen, weil sie davon ausgegangen sei, dass die anderen Personen sicherlich schon alle gegangen seien. Im Übrigen habe sie mehrfach versucht aufzustehen, sei aber auf seinem Schoß sitzend festgehalten worden. Sie habe seinerzeit ungefähr 50 kg gewogen und gegen den großen, sportlichen und kräftigen Angeklagten körperlich keine Chance gehabt. Der Angeklagte habe nicht versucht, in eine ihrer Körperöffnungen einzudringen. Sie sei von diesem auch nicht zu sexuellen Handlungen aufgefordert worden. Ob der Angeklagte zum Orgasmus gekommen sei, wisse sie nicht. Allerdings habe dieser während des Vor- und Zurückschiebens immer wieder gestöhnt. Dies sei nicht mehr der Fall gewesen, als er sie habe gehen lassen. Sie habe sich geduscht, umgezogen und sei dann schnell zu ihrem auf dem Parkplatz wartenden Vater gegangen. Der Angeklagte sei ebenfalls „fröhlich pfeifend“ duschen gegangen.
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Am nächsten Tag sei sie während der gemeinsamen Schicht an der Saunabar durch ihn in Anwesenheit vieler Gäste gefragt worden, ob das gestrige Geschehen schlimm gewesen sei. Sie habe zuerst nicht geantwortet. Auf Wiederholung seiner Frage habe sie den Kopf geschüttelt und sei wortlos gegangen.
26
Einige Zeit später sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen. Sie habe sich gerade nach einem Saunaaufguss alleine in einem Aufenthaltsraum befunden und dort mit den Händen auf einem Tisch abgestützt, um sich etwas auszuruhen. Der Angeklagte habe ihr mit beiden Händen von hinten unter das T-Shirt gegriffen. Sie habe ihn sofort deutlich aufgefordert, sie gefälligst in Ruhe zu lassen. Er habe aber eine Hand noch unter den BH an ihre nackte Brust gelegt. Daraufhin habe sie nochmals deutlich gesagt „Lass mich!“ und sei sofort zum Schwimmbereich gelaufen.
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Sie habe sich schließlich im März 2006 ihrer Kollegin … anvertraut und ihr von beiden Vorfällen berichtet. Aufgrund des Rats von … sei sie zusammen mit dieser zur Verwaltung des „… gegangen. Ferner habe sie das Geschehene dem damaligen Geschäftsführer, dem Zeugen … gemeldet. Erst später habe sie sich an ihre Eltern gewandt. Es habe dann Gespräche zwischen dem Zeugen … und dem Angeklagten sowie dem Angeklagten und ihren Eltern gegeben. Bei diesen Gelegenheiten sei sie nicht zugegen gewesen. Von ihren Eltern habe sie über den Inhalt nicht viel erfahren. Der Zeuge … habe berichtet, dass der Angeklagte beide Vorfälle wohl eingeräumt haben müsse. Ihrem Eindruck nach hätte der Zeuge … in dieser Sache am liebsten nichts unternommen, da es sich bei dem Angeklagten um das „Aushängeschild“ des … gehandelt habe. Ein Gespräch zwischen ihr selbst und dem Angeklagten habe es nicht gegeben. Sie sei lange Zeit hin- und hergerissen gewesen, ob sie eine Strafanzeige erstatten solle, habe sich aber letztlich dagegen entschieden. Hierbei sei sie von niemanden aktiv beeinflusst worden.
28
Dieser Aussageinhalt ergab sich aus der Verlesung des polizeilichen Vernehmungsprotokolls vom 29.08.2024 (Bl. 276 bis einschließlich 284 d.A.). § 250 StPO stand der Verwertung nicht entgegen, da die persönliche Vernehmung der Zeugin nicht durch die Verlesung nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt wurde. Die Verlesung war neben der persönlichen Vernehmung durch die Kammer zulässig (BGH, Beschluss v. 25.09.2007 – 1 StR 350/07, NStZ-RR 2008, 48; BGH, Urteil v. 14.05.2014 – 2 StR 475/13, NStZ 2014, 607 (608)). Dies galt auch und insbesondere zum Zwecke der Überprüfung der Aussagekonstanz (Diemer in: KK, 9. Aufl. 2023, § 250 StPO Rn. 2; Kreicker in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 250 StPO Rn. 30; Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 250 StPO Rn. 12). Im Übrigen erklärten sämtliche Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung am 09.10.2025 ihr Einverständnis mit der Verlesung gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO.
bb) Richterliche Vernehmung vom 13.01.2025
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In der Vernehmung durch das erstinstanzliche Gericht schilderte die Geschädigte, sie habe den Angeklagten zwar über Schwimmkurse gekannt, jedoch nicht mit diesem zusammengearbeitet. Gelegentlich sei es abends dazu gekommen, dass man sich nach Schichtende mit mehreren Leuten in der Sauna getroffen habe. Sie wisse nicht mehr, ob sie am fraglichen Abend mit dem Angeklagten allein in der Sauna gewesen sei. Der Angeklagte habe sie nach dem Saunagang eingeladen, die Massagesessel zu nutzen. Sie seien zu diesem Zeitpunkt jeweils mit einem Handtuch bekleidet gewesen. Für die Nutzung der Massagesessel habe er Bezahl-Chips geholt. Zunächst habe jeder einen eigenen Sessel gehabt. Schließlich habe der Angeklagte geäußert, dass er die Wirkung der Massage nicht in der gewünschten Weise am Rücken verspüre. Er habe sie gebeten, ob sie sich nicht zusätzlich als Gewicht zur Verfügung stellen könne.
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Da das bisherige Verhältnis eher kumpelmäßig gewesen sei und sie sich bei seiner Bitte nichts gedacht habe, habe sie sich vorne auf sein Knie gesetzt. Dies habe sie aus freier Entscheidung getan. Nach ungefähr einer Minute habe er sie zu sich hingezogen. Hierzu habe er ihr mit dem rechten Arm in den Schritt gefasst. Sie sei von dieser Handlung überrascht gewesen. Mit seinem linken Arm habe er nach ihrer Brust gegriffen. Der Angeklagte habe begonnen, sie an der Brust und „unten rum“ zu massieren. Ihre rechte Brust sei geknetet bzw. massiert worden. Seine rechte Hand habe sich kreisförmig nicht ganz an ihrem Schritt, sondern eher oberhalb am Schambein bewegt. Bei diesen Berührungen sei stets das Handtuch dazwischen gewesen. Der Angeklagte habe sich an ihr gerieben und gestöhnt. Ihrem Eindruck nach habe es sich an ihrem vom Handtuch bedeckten Gesäß so angefühlt, als ob der Angeklagte einen erigierten Penis habe.
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Sie habe erst einmal realisieren müssen, was gerade vor sich geht. Sie habe überlegt, was sie machen könne. Ihr sei nicht bekannt gewesen, ob sich zu diesem späten Zeitpunkt noch jemand anderes im Bad aufgehalten habe. Außerdem habe sie nicht gewusst, wie weit der Angeklagte gehen würde, wenn sie alleine sei. Schließlich habe sie zu dem Angeklagten gesagt, dass sie gehen müsse, weil ihr Vater auf sie warte. Gleichzeitig habe sie versucht, aufzustehen. Eigentlich sei es eher der Versuch eines Aufrichtens bzw. Hochziehens an den Seitenteilen gewesen, weil man in dem Sessel eher liege als sitze. Sie sei aber nicht hochgekommen, weil sie nur ein bisschen an die Armlehnen habe greifen können. Hierbei habe sie schon „ein bisschen mit Kraft“ agiert, damit sie nach vorne komme. Der Angeklagte habe sie aber relativ fest gehalten, ohne dass dies wehgetan habe. Eine Reaktion seinerseits auf ihre Äußerung habe es nicht gegeben. Sie habe sich umgesehen, ob sonst noch jemand da sei. Nach anderen Personen habe sie jedoch nicht gerufen. Sie habe den Angeklagten auch nicht explizit aufgefordert, aufzuhören. Indes habe sie nochmals gesagt, dass sie auf jeden Fall los müsse. Der habe darauf wieder nicht reagiert. Vielleicht habe er sie gar nicht verstanden, weil er gestöhnt habe. Schließlich habe sie ein drittes Mal sehr bestimmend und laut gesagt, dass sie gehen müsse, weil ja ihr Vater auf sie gewartet habe. Im Anschluss an ihre dritte Äußerung habe der Angeklagte sie losgelassen. Sie habe insgesamt jedenfalls zweimal vergeblich versucht aufzustehen. Ob der zweite Versuch, sich aufzurichten, bei ihrer zweiten oder dritten Äußerung unternommen worden sei, wisse sie nicht mehr. Sie könne nicht sagen, ob der Angeklagte ihre Aufstehversuche bemerkt habe. Sein Griff sei aber schon fest gewesen. Eine Verstärkung seines Griffs bei ihren Aufstehversuchen habe sie nicht wahrgenommen. Beim Loslassen habe der Angeklagte nicht mehr gestöhnt. Vielleicht habe sie der Angeklagte aus Angst davor losgelassen, dass ihr Vater kommen würde. Sie könne aber nicht genau sagen, was ihn zum Loslassen veranlasst habe. Ihrem Eindruck nach habe der Angeklagte ab ihrer Äußerung auf die Uhr geschaut. Genau könne sie dies aber nicht mehr sagen. Sie habe sich dann zum Duschen entfernt. Der Angeklagte sei seinerseits pfeifend in die Dusche gegangen.
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Am nächsten Tag habe er sie vor allen Leuten gefragt, ob es schlimm für sie gewesen sei. Sie habe nicht gewusst, was sie antworten soll. Ihrer Erinnerung nach habe sie den Kopf geschüttelt und sei gegangen. Ungefähr 2 bis 3 Wochen später sei sie während der Arbeit nach einem Saunaaufguss in einem Personalraum über einen Schreibtisch gebeugt gestanden. Der Angeklagte habe sich von hinten genähert und ihr unter das T-Shirt an die Brust gefasst. Sie habe ihn weggeschubst und aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen. Daraufhin sei er verschwunden.
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Einige Zeit später habe sie sich ihrer Arbeitskollegin … anvertraut. Hierbei habe sie den ersten Vorfall dergestalt grob umrissen, dass der Angeklagte sie „angelangt“ habe. Den genauen Inhalt bringe sie nicht mehr zusammen. Außerdem habe die Zeugin … über das Vorgefallene Bescheid gewusst. Sie sei dann zusammen mit … zur Verwaltung und auch zu dem Zeugen … gegangen. Seitens der Verwaltung habe es geheißen, dass die Sache vor Gericht wohl schwierig und langwierig würde. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Zeuge … sich über den Wahrheitsgehalt ihrer Erzählung nicht so richtig sicher gewesen sei. Dieser habe erklärt, das Ganze erst prüfen und den Angeklagten anhören zu müssen. Schließlich habe sie ihrem Vater berichtet, was geschehen sei. An seine Reaktion könne sie sich nicht erinnern. Mit ihrer Mutter habe sie nicht geredet. Im Anschluss an ein Gespräch zwischen ihren Eltern und dem Zeugen … habe es geheißen, dass der Angeklagte gestanden habe. Sie sei bei diesem Gespräch aber nicht dabei gewesen. Weshalb sie keine Strafanzeige erstattet habe, wisse sie nicht mehr genau.
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Der entsprechende Aussageinhalt ergab sich aus der Bl. 3 bis einschließlich 9 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025 (Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) und wurde im Selbstleseverfahren eingeführt.
cc) Vernehmung durch die Kammer am 09.10.2025
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Am 09.10.2025 berichtete die Geschädigte in der Hauptverhandlung, sie hätte sich am fraglichen Abend zuerst mit dem Angeklagten in der Sauna aufgehalten. Es sei öfters vorgekommen, dass Kollegen nach der Spätschicht noch einen gemeinsamen Saunagang eingelegt hätten. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt eine 16-jährige Auszubildende gewesen. Bei dem Angeklagten habe es sich um den Leiter einer anderen Schichtgruppe gehandelt. Sie habe ihn bis dato nur oberflächlich gekannt. Nach dem Saunagang habe man geduscht. Anschließend habe sich jeder ein Handtuch umgebunden. Sodann habe der Angeklagte sie eingeladen, die beiden im Saunabereich stehenden Massagestühle zu nutzen. Um die Stühle in Betrieb zu setzen, habe der Angeklagte zwei Chips aus der Kasse genommen. Jeder habe sich zunächst auf einen eigenen Massagestuhl gesetzt. Nach einiger Zeit habe der Angeklagte geäußert, unter Rückenproblemen zu leiden. Er habe sie darum gebeten, ihm zu helfen und sich auf ihn zu setzen, um durch ihr Gewicht die Wirkung des Massagestuhls zu verstärken. Im ersten Moment habe sie nicht so ganz verstanden, was er von ihr wolle.
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Sie sei seiner Aufforderung freiwillig gefolgt. Der Angeklagte habe sie jedoch unversehens ganz bis zu seinem Bauch zu sich hergezogen, sodass sie auf seinem Schoß gesessen bzw. gelegen sei. Zwischen ihren Körper hätten sich die beiden Handtücher befunden. Er habe mit seiner linken Hand nach ihrer vom Handtuch bedecken Brust gegriffen und diese geknetet. Mit der anderen Hand habe er oberhalb ihres ebenfalls vom Handtuch bedeckten Vaginalbereichs (dem Schambein) zu streicheln begonnen. Sie habe nicht gewusst, was sie in dieser Situation tun solle, weil der offizielle Badebetrieb längst beendet und eigentlich niemand mehr da gewesen sei. Sie könne nicht sicher sagen, ob etwaige Hilferufe ihrerseits noch für andere Personen hörbar gewesen wären. Der Saunabereich sei zwar nach oben hin offen. Jedoch hätten die Putzkräfte mit den von ihnen verwendeten Reinigungsgeräten erfahrungsgemäß einigen Lärm gemacht. Sie sei davon ausgegangen, dass Hilferufe nichts bringen würden. Ob der Angeklagte gewusst habe, dass möglicherweise niemand mehr da gewesen sei, könne sie nicht sagen. Aus ihrer Sicht habe sich das Ganze in eine völlig falsche Richtung entwickelt. Der Angeklagte sei erregt gewesen, habe begonnen, sich an ihr zu reiben und habe ein steifes Glied gehabt. Außerdem habe er gestöhnt. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie gehen müsse, weil ihr Vater auf dem Parkplatz warte, um sie abzuholen. Sie habe es nicht geschafft, sich von selbst aufzurichten, weil es sich eigentlich eher um eine Massageliege als einen Massagestuhl gehandelt habe. Auf ihre erste Äußerung habe der Angeklagte nicht reagiert. Sie habe ein zweites Mal lauter gesagt, dass sie gehen müsse. Daraufhin habe der Angeklagte entgegnet: „Die Zeit haben wir schon.“ Es möge sein, dass sie diese Bemerkung nicht bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht erwähnt habe. Allerdings habe sie die erstinstanzliche Richterin durch die Art und Weise der Befragung völlig durcheinandergebracht. Im Übrigen habe sie schon bei ihrer ersten polizeilichen Befragung auf die entsprechende Äußerung des Angeklagten hingewiesen. Ob sie noch ein drittes Mal zu dem Angeklagten gesagt habe, dass sie gehen müsse, wisse sie nicht mehr. Bei ihrer Äußerung habe sie sich aufgrund ihrer Körperposition relativ nahe an seinem Kopf befunden. Sie habe sich nicht mehr zu helfen gewusst und überlegt, was sie tun könne. Eine explizite Aufforderung ihrerseits, dass der Angeklagte aufhören und sie loslassen solle, habe es nicht gegeben. Aufstehen sei nicht möglich gewesen, weil sie mehr oder weniger auf dem Angeklagten gelegen sei und er seinen Arm quer über ihre Brust gelegt hätte. Ihre entsprechenden Versuche seien vergeblich gewesen. Der Angeklagte habe bei diesen Gelegenheiten zwar nicht den Gegendruck verstärkt. Allerdings habe er sie ohnehin schon von Beginn an relativ fest umschlungen gehalten. Seine Griffe hätten ihr keine Schmerzen bereitet. Ihre eigenen Arme seien frei gewesen und sie habe auch versucht, sich an den Armlehnen des Massagestuhls hochzuziehen. Aufgrund ihrer Lage und dem umgelegten Arm des Angeklagten sei ihr dies aber nicht gelungen. Wenn sie schätzen müsse, wie viel Kraft sie bei diesen Bemühungen aufgewandt habe, würde sie auf einer nach oben ansteigenden Skala von 1 bis 10 die Ziffer 6 nennen. Als sie den Eindruck gehabt hätte, dass der Angeklagte „gekommen“ sei, habe er sie losgelassen. Ob letzteres oder aber ihre vorherigen Äußerungen der Grund für das Loslassen gewesen sei, könne sie nicht einschätzen. Sie könne nicht beantworten, ob der Angeklagte infolge seiner Erregung „weggetreten“ gewesen sei. Wie lange das Ganze gedauert habe, sei schwer zu sagen. Tendenziell gehe sie von einer Zeitspanne mehrerer Minuten aus. Sie sei dann schnell zum Duschen gegangen und von ihrem Vater auf dem Parkplatz abgeholt worden.
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Zunächst habe sie niemandem von dem Geschehenen berichtet. Irgendwann habe sie sich der … anvertraut. Sie habe dieser im Groben, aber nicht im Detail erzählt, dass sie von dem Angeklagten begrapscht worden sei. Ferner habe sie ihren Eltern berichtet, was passiert sei. Der Vorgang sei beim „… gemeldet worden. Sie sei mit … zur Verwaltung gegangen. Dahingehend sei sie sich sicher. Dort habe man das Ganze eher beschwichtigt. Es habe dann ein Treffen ihrer Eltern mit Herrn … von der Verwaltung gegeben, bei dem sie aber nicht anwesend gewesen sei. Man habe ihr zwar von anderer Seite den Rat gegeben, dass sie eine Strafanzeige erstatten solle. Für sie habe aber im Vordergrund gestanden, ihre Ausbildung abzuschließen und während der Arbeit keine Begegnungen mehr mit dem Angeklagten zu haben.
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Später habe es nochmals einen Vorfall mit dem Angeklagten gegeben, bei dem ihr dieser von hinten ungefragt unter das T-Shirt und den BH an die Brüste gegriffen habe.
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Hinsichtlich des Vorfalls auf einer Weihnachtsfeier im Dezember 2006 mit dem Zeugen … könne sie sich erinnern. Jedoch werde dieser nicht richtig dargestellt. Sie „habe es nicht so mit älteren Männern“. Tatsächlich habe sich das Ganze so zugetragen, dass sich zunächst der Zeuge … auf ihren Schoß habe setzen wollen. Es habe sich aber mehr um ein Fallenlassen gehandelt. Sie habe den Zeugen … zunächst weggeschoben. Als es dann von anderen Anwesenden geheißen habe, dass es sich doch eigentlich anders herum gehöre – mit anderen Worten die Frau sich auf den Schoß des Mannes zu setzen habe – habe sie sich spaßeshalber für einige Sekunden auf seinen Schoß gesetzt. Dabei habe sie aber nicht ihren Arm um den Zeugen gelegt. Sie habe sich gewiss nicht an diesen „rangemacht“. Das entsprechende Gerücht sei anschließend aber von anderen in die Welt gesetzt worden. Im Nachgang habe sich die bei der Weihnachtsfeier nicht anwesende Ehefrau des Zeugen … bei ihr beschwert. Sie sei dem mit der Bemerkung entgegengetreten, dass sie nicht wüsste, sich in irgendeiner Form an den Zeugen … „rangemacht“ zu haben.
c) Würdigung unter Berücksichtigung der weiteren Beweisergebnisse
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Im vorliegenden Fall nahm der Angeklagte in der Hauptverhandlung zum eigentlichen Tatvorwurf in keiner Form zusammenhängend inhaltlich Stellung. Die Kammer hatte folglich keine Gelegenheit, sich aus einem geschlossenen, mündlichen und in freier Rede gehaltenen Vortrag des Angeklagten einen unmittelbaren eigenen Eindruck von seiner Vorstellung zu dem in Rede stehenden Sachverhalt zu verschaffen. Sie konnte etwaigen schuld- und rechtsfolgenrelevanten Details nicht durch gezielte Nachfrage auf den Grund gehen und sich auch kein Bild von seiner jeweiligen (non)verbalen Reaktion machen. Dieser Umstand durfte dem Angeklagten im Rahmen der Beweiswürdigung selbstverständlich nicht zum Nachteil gereichen, da er nicht verpflichtet war, sich in irgendeiner Form zu äußern oder gar zu seiner eigenen Verurteilung beizutragen (Bartel in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 261 StPO Rn. 202).
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Dennoch gilt es angesichts verschiedener Bemerkungen in den Schlussvorträgen festzuhalten, dass es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten war, zu Gunsten des Angeklagten gewisse Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte bestanden – insbesondere, wenn der Angeklagte sie nicht einmal selbst behauptete (BGH, Urteil v. 13.08.2025 – 1 StR 9/25, NStZ-RR 2025, 381 (382 f.), Rz. 13 und 20). Darüber hinaus ist zu betonen, dass einzelne entlastende Indizien, aus denen lediglich der Schluss auf eine unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gezogen werden kann, bei einem non liquet keinesfalls einfach nach dem Zweifelsgrundsatz zu Gunsten des Angeklagten als erwiesen zu behandeln waren. Denn der Zweifelsgrundsatz ist auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht anzuwenden (BGH, Urteil v. 05.11.2014 – 1 StR 327/14, NStZ-RR 2015, 83 (85)). Vielmehr waren sie mit der ihnen anhaftenden Ungewissheit in die Gesamtwürdigung des für die unmittelbar entscheidungserhebliche Tatsache gewonnenen Beweisergebnisses einzustellen (BGH, Urteil v. 27.06.2001 – 3 StR 136/01, NStZ 2001, 609; BGH, Urteil v. 09.06.2005 – 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322 (2324); BGH, Urteil v. 21.10.2008 – 1 StR 292/08, NStZ-RR 2009, 90 (91); BGH, Urteil v. 01.02.2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183 (184)).
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Die Kammer stützte ihre Überzeugung zu den unter D.I festgestellten Tatsachen in erster Linie auf die durchweg überzeugenden und substantiierten Angaben der Geschädigten. Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr individuelle Beeinträchtigungen der Aussagetüchtigkeit (sei es im Hinblick auf die ursprüngliche Wahrnehmungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt, sei es im Hinblick auf die Merk- und/oder Reproduktionsfähigkeit von erlebnisbasierten Erinnerungen) vorliegen könnten, ergaben sich nicht. Ebenso sah es bezüglich einer etwaigen fremd- oder autosuggestiven Veränderung der Gedächtnisstrukturen aus. Das von ihr Berichtete ergab unter Berücksichtigung der Aussageentstehung, der Vernehmungsbedingungen sowie der zeitlichen Abläufe in der Gesamtschau ein stimmiges Bild vom Tathergang.
aa) Zurückhaltende Offenlegung des Tatgeschehens
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Bei der Betrachtung der Aussageentstehung – und entwicklung war besonders auffällig, dass die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt in einer besonders zielstrebigen und entschlossenen Art und Weise auf eine Belastung des Angeklagten hingearbeitet hätte. Ein ernst zu nehmendes Strafverfolgungsinteresse war bei ihr nicht erkennbar. Ihre polizeiliche Vernehmung vom 29.08.2024 war allein darauf zurückzuführen, dass im Zuge der Ermittlungen zu dem unter D.II festgestellten Sachverhalt überschießende Beweismomente hinsichtlich der zu ihren Lasten begangenen Straftat bekannt geworden waren. Zu den entsprechenden Hintergründen und Abläufen berichtete der als Zeuge vernommene kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter, Kriminalhauptkommissar … (im Folgenden: KHK … Darüber hinaus verzichtete die Geschädigte nach ihrer Aussage vom 09.10.2025 darauf, die Hauptverhandlung bis zum abschließenden Urteilsspruch mitzuverfolgen und ließ kein Interesse am Verfahrensausgang erkennen.
44
Die Geschädigte hatte unmittelbar nach der Tat unverkennbar Schwierigkeiten, sich im Hinblick auf das Erlebte gegenüber anderen Personen, vor allem solchen in ihrem beruflichen Umfeld, anzuvertrauen. Auch wenn die Zeugin … in ihrer richterlichen Vernehmung durch das Amtsgericht Kempten (Allgäu) vom 13.01.2025 (Bl. 15 bis einschließlich 16 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) konsequent in Abrede stellte, konkrete Einzelheiten über das Geschehen im Saunabereich erfahren zu haben und mit der Geschädigten zusammen zur Geschäftsleitung gegangen zu sein, stand fest, dass der Vorfall mit einer gewissen Verzögerung beim gemeinsamen Arbeitgeber gemeldet wurde. Anschließend kam es zu Gesprächen unter Beteiligung der Geschäftsleitung, des Angeklagten und der Eltern der Geschädigten (der Zeugen … und … Diese konnten durch die Angaben des Zeugen … vom 13.01.2025 (Bl. … bis einschließlich … des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“), des Zeugen … vom 13.01.2025 (Bl. … bis einschließlich … des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“), der Zeugin … vom 13.01.2025 (Bl. … bis einschließlich … des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) und des Zeugen … vom 13.01.2025 (Bl. … bis einschließlich … des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) zwar nicht mehr in der wünschenswerten Detailschärfe rekonstruiert werden. Gleichwohl war eindeutig zu erkennen, dass die Kommunikation sich um ein potenziell strafrechtlich relevantes Geschehen gedreht hatte. Vor allem die beiden im Nachgang zu dem Tattag verfassten Schreiben sprachen für einen strafrechtlich relevanten Übergriff des Angeklagten zulasten der Geschädigten. So handelte es sich bei dem verlesenen Schreiben vom 10.03.2006 (Bl. 58 d.A.) um eine an den Angeklagten adressierte Abmahnung der … in welcher ausgeführt wurde, dass der Angeklagte die Geschädigte am 09.02.2006 gegen 22:30 Uhr „sexuell belästigt“ habe. Im weiteren Verlauf dieses Schreibens hieß es u.a. wörtlich:
„Die Belästigung bestand im wesentlichen darin, dass sich beide, miteinander auf einen Massagestuhl setzten. Anschließend gingen beide in die Dampfsauna. In keinem Fall, ( laut Aussage beider) kam es dabei zu Nötigungen oder Gewalteinwirkungen oder zu intimen Körperkontakten. Die Vorfälle fanden innerhalb der Arbeitszeit statt. Herr … hätte die Grenzen klar erkennen müssen und es verhindern sollen, dass eine derartige Situation zu Stande kommen kann.“
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Es stellte sich die Frage, aus welchem Grund die Arbeitgeberin den Angeklagten abgemahnt haben sollte, wenn nicht solche Vorgänge zu ihrer Kenntnis gelangt wären, die einen derartigen – auch für den zukünftigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses relevanten – Schritt gerechtfertigt hätten. Eine plausible Erklärung hierzu wurde durch den Zeugen … am 13.01.2025 nicht abgegeben. Bei der zitierten Textpassage handelte es sich offensichtlich um eine schönfärberische Verharmlosung des tatsächlichen Geschehens. Hätten der Angeklagte und die Geschädigte nur einverständlich in ein und demselben Massagestuhl gesessen, so hätte überhaupt keine Veranlassung bestanden, den Angeklagten hierfür abzumahnen. Dann hätte von einer Belästigung nicht einmal ansatzweise die Rede sein können. Im Übrigen stellten die verwendeten Begriffe der „Nötigung“, „Gewalteinwirkungen“ und „intimen Körperkontakte“ keine konkreten Tatsachenbeschreibungen, sondern ausfüllungs- und interpretationsbedürftige Werturteile dar, deren eigentlicher Bedeutungsgehalt wohl bewusst nicht näher erläutert wurde. Das an den Zeugen … gerichtete Schreiben der Eltern der Geschädigten vom 21.03.2006 (Bl. 59 d.A.), verdeutlichte, dass der Inhalt der Abmahnung die seitens der Geschädigten zur Sprache gebrachten Umstände verzerrt und deutlich abgeschwächt wiedergegeben hatte. So führten die Eheleute … u.a. Folgendes aus:
„Der Inhalt dieser Abmahnung enttäuscht mich aber. Es sieht beinahe so aus, weil wir zunächst von einer Anzeige abstand genommen haben wird dieser Vorfall heruntergespielt und nicht einmal in der Abmahnung deutlich genug dargestellt. […] Es stimmt, dass es zu keiner Gewalteinwirkung kam, nicht aber die Darstellung, dass nur das nebeneinander sitzen auf einem Stuhl die Belästigung darstellt. […] Herr […] … fragte … kurz vor Ende der Schicht, ob sie mit Ihm noch in die Sauna gehen wolle, worauf sie einwilligte. Im Anschluss des Saunaganges lud er sie ein und bezahlte ihr die Benutzung eines elektrischen Massagestuhles, beide benutzten je einen Massagestuhl. Dabei kam es, dass Herr … (die nur mit einem Handtuch bedeckt war) zu sich bat, er griff sie und zog sie zu sich her und berührte sie an Brust und im Schambereich. Als … los kam, verließ sie sofort den Saunabereich.
… traute sich jedoch nicht sich jemandem anzuvertrauen und verdrängte den Vorfall, was ihr nur einige Zeit gelang, und sie doch mit einer Mitarbeiterin darüber sprach.“
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Dieses Schreiben verdeutlichte zugleich, dass der Begriff der Gewaltanwendung oder -einwirkung der an den Gesprächen beteiligten Laien offensichtlich nicht im juristischen Sinne interpretiert wurde. Immerhin schilderten die Eltern der Geschädigten, dass letztere durch den Angeklagten hergezogen und an der Brust und im Schambereich angefasst worden war. Der mit dem Inhalt des Schreibens bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht am 13.01.2025 konfrontierte Zeuge … gab an, sich hieran zu erinnern. Er erklärte, ihm sei von seiner Tochter ungefähr im März 2006 berichtet worden, dass diese von dem Angeklagten zur Nutzung der Massageliegen eingeladen worden sei. Die beiden seien jeweils mit einem Tuch bedeckt gewesen. Im weiteren Verlauf habe der Angeklagte seine Tochter spontan gepackt und zu sich hergezogen. Dabei habe er sie an der Brust, zwischen den Oberschenkeln und im Genitalbereich berührt. Als seine Tochter die Möglichkeit gesehen habe, fortzukommen, sei sie weggerannt. Er – der Zeuge – habe sich an Herrn … gewandt und dort von dem Übergriff berichtet. Es sei dann wegen der weiteren Verfahrensweise hin- und herdiskutiert worden. Herr … habe eine Abmahnung vorgeschlagen, deren konkreter Inhalt aber aus seiner Sicht den Sachverhalt heruntergespielt habe, weil es einen Unterschied mache, ob man nur nebeneinander im Stuhl sitze oder ob man von einer anderen Person im Schambereich berührt werde. Dies sei in der Abmahnung nicht deutlich genug gemacht worden.
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Für die Entscheidung darüber, ob der erhobene Tatvorwurf zutreffend war oder nicht, kam es nicht maßgeblich darauf an, wann die Geschädigte in welcher konkreten personellen Konstellation erste Andeutungen zu den Vorgängen am 09.02.2006 machte. Ausschlaggebend war in erster Linie, dass der Arbeitgeber überhaupt informiert wurde und die Beteiligten sich angesichts eines kritischen Lebenssachverhalts zu mehreren Besprechungen und schriftlicher Korrespondenz veranlasst sahen.
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Die von der Verteidigung angeführten Widersprüche im Aussageverhalten der Geschädigten waren – sofern überhaupt vorhanden – nicht von einem derartigen Gewicht, dass dadurch insgesamt Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Bekundungen aufgekommen wären. Im Gegenteil lag angesichts des äußerst langen zeitlichen Abstands zwischen dem Tatgeschehen und den einzelnen Befragungen von 18 bzw. 19 Jahren (!) auch in Bezug auf vermeintliche Nebensächlichkeiten eine erstaunlich stringente Erzählweise vor. Bei allen drei Vernehmungen rekapitulierte die Geschädigte das Geschehen im Wesentlichen dergestalt, dass
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die zunächst separate Nutzung der Massagesessel durch den Angeklagten vorgeschlagen worden sei,
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dieser den zahlungspflichtigen Betriebsvorgang der Sessel durch Bezahl-Chips ermöglicht habe,
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der Angeklagte die Geschädigte unter Verweise auf Rückenprobleme bzw. eine angeblich unzureichende Massagewirkung aufgefordert habe, sich auf ihn zu setzen,
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die Geschädigte dieser Aufforderung anfänglich freiwillig nachgekommen sei,
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sie zunächst in unverfänglicher Weise auf dem Angeklagten gesessen habe,
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dieser ihr dann unangekündigt in den Schritt gegriffen und sie zu sich hergezogen habe,
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er in der Folge mit der linken Hand ihre Brust geknetet und mit der rechten Hand oberhalb der Scheide bzw. am Schambein Bewegungen durchgeführt habe,
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sie von dieser Vorgehensweise überrascht gewesen sei und nicht gewusst habe, wie sie reagieren soll,
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der Griff des Angeklagten ihr keine Schmerzen bereitet habe,
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sie den Angeklagten wegen ihrer Überforderung nicht explizit aufgefordert habe, dies zu unterlassen,
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sie nicht nach Hilfe gerufen habe,
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der Angeklagte offenbar einen erigierten Penis gehabt und sich stöhnend an ihr gerieben habe,
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sie mehrmals geäußert habe, dass sie wegen ihres wartenden Vaters los müsse,
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der Angeklagte sie schließlich freiwillig losgelassen habe,
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anschließend jeder zum Duschen gegangen sei und
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es später zu einem weiteren Übergriff in einem Aufenthaltsraum gekommen sei.
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Im Wesentlichen beständig waren auch ihre Ausführungen zu ihrem entgegenstehenden Willen. In ihrer Erstvernehmung am 29.08.2024 gab sie ausdrücklich zu Protokoll, dass sie nach dem Herziehen nicht auf seinem Schoß bzw. Genitalbereich habe sitzen wollen. Dasselbe folgte indirekt auch aus ihren Angaben vom 13.01.2025 und 09.10.2025. Dort stellte sie ihre vergeblichen Bemühungen dar, sich der ihr in dieser Form unangenehmen und unerwünschten Situation durch den Verweis auf ihren wartenden Vater und ihre vergeblichen Aufrichte-Versuche zu entziehen.
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Sicherlich wurden von der Geschädigten einige Umstände in leicht variierender Form präsentiert. So erwähnte diese am 29.08.2024, sie sei zunächst auf dem linken Knie des Angeklagten gesessen. Am 13.01.2025 war von einer Position „vorne auf dem Knie“ die Rede. In der Berufungshauptverhandlung am 09.10.2025 ließ die Geschädigte ihre anfängliche Sitzposition offen. Wie lange sie in dieser Ausgangsposition verharrte, konnte nicht geklärt werden. Während sie am 29.08.2024 meinte, sie sei „daraufhin“ vom Angeklagten hergezogen, brachte sie am 13.01.2025 die Formulierung „ungefähr eine Minute“ ins Spiel. Am 09.10.2025 ließ ihre Beschreibung offen, wie lange es bis zur Änderung ihrer Körperposition gedauert hatte. Die vorgenannten Abweichungen betrafen allerdings unwesentliche Nebenaspekte und waren für die Gesamtwürdigung der Glaubwürdigkeit von untergeordneter Bedeutung.
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Anders als die Verteidigung vermochte die Kammer hinsichtlich weiterer das Kerngeschehen betreffender Umstände ebenfalls keine Unstimmigkeiten zu erkennen. Dies galt insbesondere für die Frage,
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wie oft die Geschädigte sich vergeblich bemühte, sich aufzurichten,
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wie häufig von ihr geäußert wurde, dass sie wegen ihres wartenden Vaters los müsse,
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ob und inwieweit der Angeklagte hierauf mit einer eigenen Erwiderung reagierte und
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wie lange die gegen ihren Willen an ihr durchgeführten sexuellen Handlungen andauerten.
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In der Erstbefragung vom 29.08.2024 sagte die Geschädigte dahingehend aus, dass sie „mehrfach“ versucht habe, aufzustehen. Zugleich erinnerte sie sich, sie habe „bestimmt drei- oder viermal“ auf ihren Vater verwiesen. In der Befragung durch das Amtsgericht am 13.01.2025 brachte sie „jedenfalls“ zwei vergebliche Anläufe zur Sprache. Hier war bei ihr von einer dritten sehr bestimmten und lauten Ansprache an den Angeklagten die Rede. Am 09.10.2025 konnte die Geschädigte aus dem Gedächtnis „zwei- bis dreimal“ bzw. zwei entsprechende Wortmeldungen abrufen, wobei sie sich nicht mehr ganz sicher, ob sie ihre Äußerung ein drittes Mal wiederholt habe. Sie erwähnte mehrere „Versuche“ des Aufstehens.
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Für die Kammer erschloss sich nicht, inwieweit hinsichtlich dieser beiden Umstände eine für die Glaubhaftigkeit wirklich problematische Veränderung des Aussageinhalts vorliegen sollte. Es war ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine in der konkreten Tatsituation überforderte Geschädigte sich wohl kaum darauf konzentrieren oder gar mitzählen würde, wie oft sie den von ihr spontan ersonnen Einwand wiederholt, wie oft sie sich um ein Aufstehen aus eigener Kraft bemüht und ob beides möglicherweise zeitgleich erfolgt. Wer an dieser Stelle durchweg exakte und vollständig übereinstimmende Informationen verlangen würde, der würde die realistischerweise an die Gedächtnisleistungen von Auskunftspersonen gestellten Anforderungen zur Schilderung von knapp 20 Jahren zurückliegenden Sachverhaltselementen bei Weitem überspannen. Die zahlenmäßige Einordnung von Größen, Mengen und Zeitabschnitten gehört grundsätzlich zu denjenigen Bereichen, die schon unabhängig vom Wahrnehmungszeitpunkt tendenziell am unzuverlässigsten erinnert werden können (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 179). Insoweit war vernünftigerweise lediglich eine Schätzung zu erwarten. Zu dieser war die Geschädigte imstande, wobei sich ihre Mitteilungen im Quervergleich sämtlicher Vernehmungen in einem engen Rahmen bewegten. Sie erbrachten den Nachweis, dass es jedenfalls mehrmals zu dem Hinweis auf den wartenden Vater und gescheiterten Aufstehversuchen gekommen war. Insoweit äußerte sie, ihre Arme seien zwar frei gewesen (09.10.2025), indes sei es ihr aufgrund ihrer Lage und des um sie gelegten Arms des Angeklagten nicht gelungen, die Armlehnen des Massagesessels zu erreichen (13.01.2025 und 09.10.2025). Sie deutete hierzu am 09.10.2025 durch eine entsprechende Geste ihre fehlgeschlagenen Bemühungen an. Ähnlich konstant waren die Beschreibungen zur Dauer der durch den Angeklagten durchgeführten sexuellen Handlung. Am 29.08.2024 taxierte die Geschädigte diese mit „so ca. 2 oder 3 Minuten mindestens“. Vor dem Amtsgericht machte sie hierzu am 13.01.2025 keine Angaben, wurde aber ausweislich des Protokolls auch nicht ausdrücklich dazu befragt. Am 09.10.2025 grenzte sie den Vorgang auf mehrere Minuten ein.
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Aus Sicht der Kammer bestand keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte die vorgenannten wiederholten Äußerungen der Geschädigten zur Kenntnis genommen hatte. Die Geschädigte erklärte am 29.08.2024, der Angeklagte habe mit der Bemerkung „das ginge schon noch und die Zeit hätten wir schon noch“ geantwortet. Am 09.10.2025 führte sie aus, der Angeklagte habe mit „Die Zeit haben wir schon.“ reagiert. Dass die Geschädigte diese Antwort des Angeklagten bei ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht Kempten (Allgäu) am 13.01.2025 überhaupt nicht erwähnte, war aus Sicht der Kammer auf die damaligen Vernehmungsbedingungen zurückzuführen. Schon die nur auszugsweise im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Abschnitte des amtsgerichtlichen Protokolls vermittelten einen anschaulichen Eindruck, durch welch ungewöhnliche Anspannung, emotionale Erregung sowie wechselseitige Unterstellungen und Nickligkeiten die mehrtägige erstinstanzliche Hauptverhandlung gekennzeichnet war. Vor diesem Hintergrund war ohne Weiteres nachvollziehbar, dass eine zum damaligen Zeitpunkt noch unerfahrene Vorsitzende des Schöffengerichts bei einer solchen Verhandlungsathmosphäre die Befragung der Geschädigten nicht in der bestmöglich strukturierten Form durchzuführen imstande war. Die Geschädigte selbst machte immerhin am 09.10.2025 darauf aufmerksam, dass sie durch die damalige Art und Weise der Befragung völlig durcheinandergebracht worden sei.
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Außerdem war bei der Bewertung der Aussagekonstanz hervorzuheben, dass die Geschädigte bei ihren Vernehmungen in zeitlicher Hinsicht nicht nur linear zur Reproduktion ihrer Erinnerungen aufgefordert wurde, sondern insbesondere am 13.01.2025, aber auch am 10.09.2025 in chronologisch unzusammenhängender Art und Weise befragt wurde, ohne dass dies insgesamt zu einem unstimmigen Beweisergebnis geführt hätte.
cc) Merkmale für Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Geschehens
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Die Untersuchung der mehrfachen Schilderungen der Geschädigten förderte verschiedene Indizien zutage, die in ihrer Gesamtheit für die Wiedergabe eines individuell erlebten Geschehens sprachen.
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So war bereits der Hinweis auf die – zurückhaltend formuliert: „ungewöhnliche“ – Inbetriebnahme der Massagesessel durch im Kassenbereich vorgehaltene Bezahl-Chips ein auffälliges Spezifikum, das für den eigentlich im Raum stehenden Tatvorwurf zwar keine unmittelbare Bedeutung hatte, aber ohne einen Erlebnisbezug kaum zu erklären war. In dieselbe Kategorie fiel der durch den Angeklagten vorgebrachte Vorwand, das Gewicht der auf ihm sitzenden Geschädigten sei womöglich geeignet, die Wirkung des von ihm genutzten Massagesessels zu verstärken. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach Durchführung der sexuellen Handlungen „fröhlich pfeifend“ (29.08.2024) bzw. „pfeifend“ (13.01.2025) zum Duschen gegangen sei, stellte ein an und für sich unerhebliches, aber originelles Detail dar.
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Die Kammer erkannte durchaus die freiwillige Befolgung der durch den Angeklagten ausgesprochenen Aufforderung und die erst hierdurch geschaffene Gelegenheit zur Tatbegehung. Man mag das anfängliche Eingehen der Geschädigten auf die Bitte des Angeklagten für naiv halten. Ein wirklicher Widerspruch zwischen diesem Verhalten in einer etwas seltsamen, aber noch nicht sexuell aufgeladenen Ausgangssituation und dem anschließend entwickelten Widerwillen lag aber nicht vor. Die damals 16-jährige Geschädigte hatte nach ihrer Aussage vom 29.08.2024 noch keine sexuellen Erfahrungen gemacht. Sowohl sie selbst als auch der Angeklagte war jeweils mit einem Badetuch bekleidet. Damit, dass der Angeklagte sie plötzlich an sich ziehen und ohne vorherige Entfernung der beiden Badetücher zur Befriedigung des sexuellen Bedürfnisses sein Glied an ihrem bedeckten Gesäß reiben würde, war unter den gegebenen Verhältnissen kaum zu rechnen.
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Soweit aufgrund des erheblichen Zeitablaufs die Erinnerungsfähigkeit der Geschädigten in Zweifel gezogen wurde, gingen die erhobenen Einwände ins Leere. Abgesehen von den im Zusammenhang mit der Aussagekonstanz dargestellten natürlichen Limitierungen der Gedächtnisleistungen ab (s. o.), sind unter bestimmten Rahmenbedingungen der Wahrnehmungssituation durchaus auch nach vielen Jahren erlebnisbasierte Wiedergaben möglich. Dies gilt vor allem für neue und ungewöhnliche Situationen, die etablierte Erwartungshaltungen oder Schemata durchbrechen. Hier besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der zutreffenden Wahrnehmung (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 96). Diese wird umso größer, je stärker die Aufmerksamkeit auf das maßgebliche Geschehen konzentriert ist (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 100, 122). Ferner ist bei prägenden und bedeutsamen Erlebnissen, die eine intensivere und längere geistige Befassung zur Folge haben, eine bessere Erinnerung zu erwarten (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 154). Sämtliche der vorgenannten Bedingungen trafen aus der damaligen Perspektive der Geschädigten hinsichtlich des durch sie berichteten Sachverhalts zu.
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Von zentraler Bedeutung waren die durch die Geschädigte vermittelten subjektiven Eindrücke vom Tatgeschehen. Sie war imstande, sowohl im Hinblick auf den Tathergang als auch auf die Begegnung am Folgetag einen lebensnahen Einblick in ihre Gedanken und Gefühlswelt zu heben. Ihre Äußerungen vom 29.08.2024, 13.01.2025 und 09.10.2025 vermittelten anschaulich ihre durch das Überraschungsmoment und ihre Unerfahrenheit bedingte Überforderung, ihre interne Auseinandersetzung mit verschiedenen möglichen Auswegen aus der unerwünschten Lage und die ansteigende Verzweiflung. Der Verzicht auf eine körperliche Gegenwehr in Form von Beißen, Kratzen, Schlagen etc. oder Hilferufe erschütterte nicht die Glaubhaftigkeit des Tatvorwurfs. Opfer von Sexualdelikten reagieren nicht nach einem typischen, im Voraus festgelegten Muster, sondern legen in der Konfrontation mit dem Tatgeschehen stets ein individuelles, von der jeweiligen Persönlichkeit abhängiges Verhalten an den Tag. Weder bringt jeder Betroffene den Mut auf, sich dem Täter entgegenzustellen noch besteht eine moralische oder rechtliche Verpflichtung zum aufopfernden Heldentum. Im Gegenteil zeigt die ständige praktische Erfahrung, dass sich ein nicht unerheblicher Anteil der Betroffenen aus verschiedenen Gründen nicht zur Mobilisierung massiver Gegenwehr imstande sieht. Das ungenutzte Verstreichen-Lassen sich bietender Verteidigungsmöglichkeiten war daher keineswegs als ein auffälliges Einzelverhalten der Geschädigten zu qualifizieren, das den Wahrheitsgehalt ihrer Schilderung infrage stellen konnte. Die von ihr hierzu angeführten Beweggründe erschienen vielmehr folgerichtig. So verwies sie am 29.08.2024 auf ihre damalige körperliche Unterlegenheit. In all ihren Vernehmungen machte sie darauf aufmerksam, dass es angesichts des Dienstschlusses und der fortgeschrittenen Uhrzeit äußerst fraglich gewesen sei, ob sich noch andere Personen in Hörweite befunden hätten. Ihre Erzählungen vom 29.08.2024 und 13.01.2025 veranschaulichten das von ihr verspürte Unbehagen und ihre Hilfslosigkeit über die unbestimmte Ansprache am nächsten Tag durch den Angeklagten in Anwesenheit von mehreren Saunagästen.
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Darüber hinaus legte sie mehrmals Wissenslücken offen, was ein weiterer Fingerzeig in Richtung eines selbstkritischen und erlebnisbasierten Berichts war. Hiervon betroffen waren u.a. die Frage,
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ob der Angeklagte darüber informiert gewesen war, ob und wer sich noch im Gebäude aufhielt (09.10.2025)
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ob der Angeklagte ihre Äußerungen überhaupt vernommen hatte (13.01.2025)
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aus welchem Grund der Angeklagte sie schließlich losgelassen hatte (13.01.2025 und 09.10.2025)
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ob der Angeklagte schließlich zum Orgasmus gekommen war (29.08.2024) und
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ob der Angeklagte infolge seiner Erregung „weggetreten“ gewesen sei (09.10.2025).
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Der offensichtlich allein dazu benannte Zeuge … die Glaubwürdigkeit und den Leumund der Geschädigten zu erschüttern, konnte zur Aufklärung des eigentlich interessierenden Geschehens nichts Erhellendes beitragen. Er hatte zu dem Tatvorwurf aus eigenem Erleben keine Wahrnehmungen gemacht und berichtete nur zu einem Vorgang auf der betrieblichen Weihnachtsfeier 2006. Er habe an dem Abend Alkohol konsumiert, aber sicher nicht viel. Es sei alles ganz normal und er selbst nicht besoffen gewesen. Ausfallerscheinungen körperlicher oder geistiger Art habe er an sich nicht festgestellt. Ob die Geschädigte auf der Feier Alkohol getrunken habe, könne er nicht sagen. Es sei kein Gelage, sondern eine ganz normale Feier gewesen, die gegen Ende hin etwas lockerer geworden sei. Er habe auf einem Stuhl gesessen, der parallel zum Tisch ausgerichtet gewesen sei. Irgendwann habe die Geschädigte sich einfach auf seinen Schoß gesetzt und den Arm um ihn geschlungen. Er habe die Geschädigte sofort „weggeschupft“, weil er dies nicht gewollt habe. Daraufhin sei die Geschädigte „hingeflogen.“ Zuvor sei zwischen ihnen beiden nichts gewesen. Allerdings sei die Geschädigte eben nicht gerade eine schüchterne Person gewesen. Es treffe nicht zu, dass zunächst er selbst versucht habe, sich auf den Schoß der Geschädigten zu setzen. Er sei insbesondere nicht auf die Geschädigte drauf gefallen. Auf Vorhalt, dass es doch etwas ungewöhnlich erscheine, die Geschädigte sofort derart heftig wegzustoßen, dass diese hierdurch zu Boden gehe, entgegnete der Zeuge, man hocke sich doch nicht gleich bei jemandem auf den Schoß. Ihm sei die Situation unangenehm gewesen. Immerhin sei er seinerzeit bereits verheiratet gewesen. Seine Frau habe zwar nicht an der Weihnachtsfeier teilgenommen. Er habe aber vermeiden wollen, dass er Ärger mit seiner Frau bekomme. Tatsächlich habe diese am nächsten Tag von dem Vorgang erfahren und sei auf der Arbeit zu der Geschädigten gegangen, der sie die Leviten gelesen habe. Die Geschädigte sei daraufhin anscheinend heulend zur Schichtführerin gelaufen. Im Gespräch mit der Schichtführerin habe seine Frau gemeint, dass die Geschädigte sich nicht an verheiratete Männer heranmachen solle. Er wisse dies aber nur durch den Bericht seiner Frau und sei nicht selbst dabei gewesen. Es sei allgemein bekannt gewesen, dass die Geschädigte nicht gerade distanziert, sondern „ein wenig locker“ sei. Diese habe anscheinend auch mit anderen herum geschäkert. Genaues zu solchen Vorgängen könne er aber nicht sagen. Mit dem Angeklagten habe er seit 1998 zusammen im „… gearbeitet. Er sei immer zusammen mit ihm in einer Schicht gewesen. Man habe sich „besser“ gekannt und auch im privaten Bereich zum Kaffee getroffen. Den letzten persönlichen Kontakt zum Angeklagten habe er vor ca. eineinhalb Monaten bei einer zufälligen Begegnung in einer Bäckerei gehabt. Bei dieser Gelegenheit habe man aber nicht über das Verfahren, sondern eher belanglose Dinge miteinander geredet.
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Selbst wenn man die Wahrheit dieser Angaben uneingeschränkt unterstellte, so waren diese nicht ansatzweise geeignet, die in dem Hilfsbeweisantrag vom 16.10.2025 (Anlage V zum Protokoll vom 16.10.2025) u.a. aufgestellte Behauptung zu belegen, dass dem Verhalten der Geschädigten eine (schon gar nicht näher beschriebene) Absicht der sexuellen Annäherung zugrunde gelegen habe. Noch viel weniger ließen sie die Schlussfolgerung auf die weitere Beweisbehauptung
„Genau so ähnlich wie diese sich auch in gegenständlichem Anklagefall im Februar 2006 freiwillig auf den Schoß des Angeklagten … gesetzt hat und man sich tatsächlich beiderseits gegenseitig mit den Händen ‚betatscht‘ hat"
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Abgesehen davon, dass der Angeklagte schon gar nicht selbst behauptete, es sei in dem Massagesessel zu einem einvernehmlichen gegenseitigen „Betatschen“ gekommen, berichtete der Zeuge … nichts von einem vergleichbar gelagerten Geschehen auf der Weihnachtsfeier. Auch eine Affinität der Geschädigten zu älteren Männern im fraglichen Zeitraum wäre durch die Ausführungen des Zeugen wegen eines kurzen einmaligen, von diesem selbst wahrgenommenen Vorgangs nicht belegt. Zu dem ansonsten angeblich im Umlauf befindlichen Geraune um die Person der Geschädigten konnte der Zeuge überhaupt nichts Konkretisierbares und Substanzielles ausführen. Letztlich war es für die Aufklärung des hiesigen Tatvorwurfs auch nicht von entscheidender Bedeutung, wer sich auf der erst mehrere Monate später abgehaltenen Weihnachtsfeier zuerst auf wessen Schoß gesetzt hatte. Die Geschädigte gab ja konsequent selbst an, dass sie sich am Tattag in dem Saunabereich zunächst freiwillig zu dem Angeklagten begeben hatte (s. o.). Maßgeblich war allein, auf der Grundlage welcher Vorstellungen dies geschehen und ob der weitere Vorgang noch von ihrem Willen gedeckt gewesen war.
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Das von der Verteidigung angedeutete Bild einer nach älteren Männern hungernden 16-Jährigen passt in keiner Weise zu ihrer Charakterisierung durch den Zeugen … Dieser sprach bei seiner amtsgerichtlichen Vernehmung am 20.01.2025 von einem zurückhaltenden, schüchternen und hoch sensiblen Mädchen, wohingegen er den Angeklagten als einen sehr lockeren Mann bezeichnete (Bl. 9 des amtsgerichtlichen Protokoll vom 20.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Der Zeuge konnte zwar keine sachdienlichen Mitteilungen zu dem Vorgang im Saunabereich machen, weil ihm lediglich von dem Angeklagten versichert worden war, dass dieser angeblich nichts gemacht habe und der Zeuge ansonsten mit keinem der unmittelbar Beteiligten über jetzt noch erinnerliche Details gesprochen hatte. Allerdings erschien seine Persönlichkeitsbeschreibung der Geschädigten umso belastbarer, als er den Angeklagten seinerzeit als ihm nahestehende „Vaterfigur“ einordnete und über diesen auch noch zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht eine durchweg positive Meinung hatte.
dd) Keine erkennbaren Motive für eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten
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Einen nachvollziehbaren und plausiblen Grund, weshalb die Geschädigte die von ihr beschriebene sexuelle Nötigung erfunden haben sollte, vermochte die Kammer auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen. Im Gegenteil entkräfteten letztere eine solche Hypothese. Es ergaben sich zu keinem Zeitpunkt belastbare Anzeichen für eine hierzu passende Motivlage der Geschädigten. Wenn diese tatsächlich beabsichtigt hätte, den Angeklagten zu Unrecht und möglichst schwerwiegend zu belasten, so wäre ein völlig anderes Aussageverhalten zu erwarten gewesen. Obwohl an mehreren Stellen die Gelegenheit bestanden hätte, den Angeklagten ohne nennenswertes Entdeckungsrisiko zusätzlich in einem schlechten Licht dastehen zu lassen, machte die Geschädigte von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch. Sie hätte etwa von Anfang an ohne Weiteres behaupten können,
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dass man sich bereits vor der Nutzung der Massagestühle der Badetücher entledigt habe und es bei den sexuellen Handlungen zu einem direkten Körperkontakt zwischen Gesäß und Penis ohne dazwischenliegende Textilien gekommen sei,
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dass sie den Angeklagten explizit zur Unterlassung aufgefordert habe,
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dass der Angeklagte sie nicht nur zur Duldung, sondern auch zur eigenen aktiven Durchführung von sexuellen Handlungen genötigt habe,
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dass der Griff des Angeklagten an ihre Brust (starke) Schmerzen bereitet habe,
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dass der Angeklagte in sie eingedrungen sei und/oder
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dass der Angeklagte ihr verbal gedroht habe.
ee) Zum Vorsatz des Angeklagten
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Der Angeklagte erkannte den sexuellen Charakter der von ihm an der Geschädigten durchgeführten Handlungen und setzte sich auch zu deren Vollzug bewusst durch Gewaltanwendung über den nach außen zutage getretenen entgegenstehenden Willen der Geschädigten hinweg.
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Zutreffend war, dass die Geschädigte ihn zu keinem Zeitpunkt explizit zur Unterlassung aufforderte und auch keine aktive, gegen den Körper des Angeklagten gerichtete Gegenwehr leistete. Dennoch brachte ihr verbales wie auch nonverbales Verhalten in der Gesamtschau unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie mit der von dem Angeklagten gewählten Vorgehensweise nicht einverstanden war. Dafür, dass der Angeklagte ihre Äußerung, sie müsse wegen ihres wartenden Vaters los, aufgrund seines „weggetretenen Zustands“ oder seines lauten Stöhnens nicht gehört haben könnte, gab es nicht den geringsten objektiven Anhaltspunkt. Hierbei handelt es sich um eine bloße Hypothese, die noch nicht einmal auf eine inhaltsgleiche Behauptung des Angeklagten gestützt werden konnte und auch nicht nach dem Zweifelsgrundsatz zu seinen Gunsten zu unterstellen war (s. o.). Seine von der Geschädigten zitierte Entgegnung, man habe schon noch eine gewisse Zeit, illustrierte hinreichend, dass er ihren Unwillen zur weiteren Duldung der sexuellen Handlungen zur Kenntnis genommen, aber für schlichtweg unbeachtlich erachtet hatte. Nur so ergab seine Bemerkung einen Sinn. Nach dem Bericht der Geschädigten vom 09.10.2025 war der Abstand zwischen beiden Köpfen auch nicht sonderlich groß, was im Hinblick auf die beschriebenen Körperpositionen der beiden Protagonisten realistisch erschien. Das Stöhnen des Angeklagten müsste einen geradezu ohrenbetäubenden Lärm verursacht haben, um die mehrfache Äußerung der direkt auf ihm sitzenden bzw. liegenden Geschädigten zu übertönen. Obendrein musste der Angeklagte die Versuche der Geschädigten, sich nach vorne aufzurichten und an den Armlehnen emporzuziehen, aufgrund seines quer über ihr liegenden Arms bemerkt haben. Dieser Vorgang hatte zwangsläufig eine spürbare Verlagerung des Gewichts und der Körperhaltung der Geschädigten zur Folge.
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Der Angeklagte überwand den von ihm erkannten entgegenstehenden Willen der Geschädigten durch eine gegen diese gerichtete Kraftentfaltung, die von ihr als körperlich wirkender Zwang empfunden wurde. Sein Vorgehen war jedenfalls überwiegend kausal dafür, dass die Versuche der Geschädigten, sich der Tatsituation zu entziehen, vergeblich waren. Aus ihrer Aussage vom 29.08.2024 ergab sich, dass sie von dem Angeklagten festgehalten worden sei und aufgrund der ungleichen Kräfteverhältnisse keine Chance gegen ihn gehabt hatte. Am 13.01.2025 führte sie aus, schon „mit ein bisschen Kraft“ gearbeitet zu haben, um sich nach vorne aufrichten zu können. Sie habe zwar bei ihren Aufstehversuchen keine Verstärkung seines Griffs bemerkt, allerdings sei dieser ohnehin schon fest gewesen. Im Zuge der Vernehmung vom 09.10.2025 wiederholte sie, dass es zu keinem Aufbau eines verstärkten Gegendrucks gekommen sei, der Angeklagte sie aber von Beginn an relativ fest umschlungen gehalten habe. Ihren eigenen Kraftaufwand taxierte sie anhand einer Schätzskala als leicht überdurchschnittlich. Diese Äußerungen belegten, dass es in erster Linie der Festhaltegriff und nicht die bloße Körperlage der Geschädigten gewesen war, die ihr Fortkommen vereitelten. Dass der Angeklagte sie letztlich aus freien Stücken freigab, änderte nichts an der davor liegenden und einige Minuten andauernden gewaltsamen Überwindung ihres entgegenstehenden Willens.
2. Zu Anklagepunkt Ziffer 2
a) Einlassung des Angeklagten
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Hinsichtlich der Einlassung des Angeklagten wie auch zu dessen prozessualer Einordnung konnte zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen unter E.II.1.a Bezug genommen werden. Auch insoweit war von einem vollständigen Schweigen des Angeklagten auszugehen. Ergänzend ist anzumerken, dass es sich bei den im (Hilfs-) Beweisantrag des Rechtsanwalts … vom 16.10.2025 (Anlage VI zum Protokoll vom 16.10.2025) aneinandergereihten Behauptungen, „dass der Angeklagte das […] Kind … – entgegen deren Angaben – unterstützend als Hilfestellung lediglich seitlich an deren Hüften gefasst und nach vorne geschoben hat, ohne deren Badeanzug beiseite zu schieben und das Kind … in diesem Zusammenhang auch nichts zu dem Angeklagten zu dem Angeklagten geäußert hat, und auch das Kind „… ohne Worte diesen Vorgang weiterverfolgte, wie … aus den Händen des Angeklagten losgelöst freudig weiter schwamm" nach den bereits dargelegten Grundsätzen (E.II.1.a) ebenfalls um keine Sacheinlassung des schweigenden Angeklagten handelte.
b) Die weiteren Beweisergebnisse
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Der Kammer standen auch im Hinblick auf den vorliegenden Anklagepunkt keine unmittelbaren objektiven Beweismittel zur Verfügung, die unschwer und ohne Weiteres Aufschluss über den wirklichen Hergang des Geschehens während des Schwimmunterrichts hätten geben können. Die Tathandlung wurde nicht durch eine Videoaufzeichnung, Lichtbilder oder Audioaufnahmen dokumentiert. Unbeteiligte Personen, die zu dem fraglichen Tatzeitpunkt eigene unmittelbare Wahrnehmungen gemacht hätten, waren für die Kammer ebenfalls nicht erreichbar.
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Insbesondere die Vernehmung des im Hilfsbeweisantrag des Verteidigers Rechtsanwalt … vom 16.10.2025 (Anlage VI zum Protokoll vom 16.10.2025) benannten Zeugen … war nicht möglich. Zwar hätte die Amtsaufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO auch ohne den zwischenzeitlich wieder zurückgenommenen Hilfsbeweisantrag die Einvernahme des vorgenannten Zeugen geboten. Der Zeuge war für die Kammer jedoch unerreichbar i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 StPO. Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht unter Beachtung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechenden Bemühungen zu seiner Beibringung entfaltet hat und dennoch keine begründete Aussicht besteht, dass das Beweismittel in absehbarer Zeit zur Verfügung steht. Generelle Aussagen dahingehend, welchen Aufwand das Gericht zur Beibringung des Beweismittels erbringen muss, sind nicht möglich. Vielmehr sind in jedem konkreten Einzelfall die Schwere des Tatvorwurfs, die Bedeutung des Beweismittels für die Wahrheitsfindung, das Ausmaß und die voraussichtliche Dauer der Hindernisse zur Beibringung des Beweismittels, die bereits entfalteten Bemühungen und das Interesse an einer reibungslosen und zügigen Hauptverhandlung gegeneinander abzuwägen. Im Zuge der anzustellenden Prognose sind in gewissem Maße auch Antizipationen unter Berücksichtigung bisheriger Beweisergebnisse zur Ermittlung des im Einzelfall angemessenen Verhältnisses von Beibringungsaufwand und möglichem Aufklärungserfolg zulässig (Krehl in: KK, 9. Aufl. 2023, § 244 StPO Rn. 168; Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 244 StPO Rn. 65). Diese Grundsätze gelten auch im Fall des Zeugenbeweises. Dabei begründet die Weigerung, eines sich im Ausland aufhaltenden Zeugen nicht ohne Weiteres die Unerreichbarkeit (BGH, Beschluss v. 24.11.2022 – 3 StR 64/22, NStZ 2023, 478 (479), Rz. 13). Allerdings bleibt es dem Gericht unbenommen, direkten Kontakt mit dem Zeugen aufzunehmen, um dessen Aussagebereitschaft zu überprüfen (Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 244 StPO Rn. 63). Kommt das Gericht hierbei nach sorgfältiger Prüfung zu der Überzeugung, dass die Weigerung eindeutig als kategorisch und definitiv einzuordnen ist, so kann ein Fall der Unerreichbarkeit zu bejahen sein, wenn keine Möglichkeit besteht, die Aussage vor dem erkennenden Gericht zu erzwingen. Unter diesen Umständen kann vor der Ablehnung eines Beweisantrags auch von einer aussichts- und zwecklosen förmlichen Ladung des Zeugen abgesehen werden (BGH, Urteil v. 21.02.1985 – 1 StR 15/85, StV 1985, 267; BGH, Beschluss v. 15.02.2001 – 3 StR 554/00, StV 2001, 664; BGH, Urteil v. 02.11.2016 – 2 StR 556/15, Rz. 13; BGH, Beschluss v. 01.11.2022 – 6 StR 219/22, NJW 2023, 791 (792), Rz. 10).
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Der dem Angeklagten zur Last gelegte Sachverhalt stellte einen Verbrechenstatbestand i.S.d. § 12 Abs. 1 StGB dar. Ferner war der Zeuge … ein zentrales Beweismittel für die weitere Sachaufklärung, weil nach den durchgeführten Ermittlungen die Möglichkeit bestand, dass dieser zum Tatzeitpunkt relevante Beobachtungen gemacht haben könnte. Schon vor diesem Hintergrund waren an die Bemühungen des Gerichts zur Herbeischaffung des Zeugen gesteigerte Anforderungen zu stellen. Andererseits war der kindliche Zeuge, der derselben Altersgruppe wie die Zeugin … angehört, nicht imstande, selbstständig zu einer Vernehmung durch die Kammer zu erscheinen. Die entsprechende Beweiserhebung war davon abhängig, dass seine Eltern für sein Erscheinen in der Hauptverhandlung Sorge tragen. Das über das gesamte Verfahren hinweg an den Tag gelegte Verhalten der Eltern musste indes als kategorische und endgültige Weigerung aufgefasst werden, ihren Sohn in der vorliegenden Sache durch ein deutsches Gericht vernehmen zu lassen. Es bestand von Anfang an keinerlei Bereitschaft, den deutschen Ermittlungsbehörden in irgendeiner Form eine eigene Einschätzung zu ermöglichen, ob der Zeuge überhaupt etwas zu dem fraglichen Beweisthema bekunden kann. Ein direkter Kontakt zu ihm wurde konsequent abgeblockt. Sämtliche gefallenen Äußerungen der Eltern verdeutlichten, dass diese in keiner Form eine Beteiligung an dem vorliegenden Verfahren wünschen. Auch auf die mit Verfügung vom 17.10.2025 (Bl. 875 bis einschließlich 876 d.A.) angeordnete Ladung des Zeugen reagierte der Vater des Zeugen mit E-Mail vom 20.10.2025 eindeutig und pauschal ablehnend (Bl. 879 d.A.). Die Kammer hatte wegen dieser Verweigerungshaltung keine Möglichkeit, eine persönliche Aussage des Zeugen zu erzwingen. Die Regelung des § 51 StPO ist bei ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland von vornherein nicht anwendbar. Diese brauchen Zeugenladungen zu deutschen Gerichten nicht zu befolgen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 25.01.1999 – 1 Ws 702/98, NJW 1999, 1647 (1648); Bader in: KK, 9. Aufl. 2023, § 51 StPO Rn. 24; Maier in: MüKo, 2. Aufl. 2023, § 51 StPO Rn. 4).
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Auch wenn der Hilfsbeweisantrag vom 16.10.2025 nicht von sich aus auf die Möglichkeit einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung des Zeugen (im Wege der Rechtshilfe) einging, zog die Kammer zumindest beide alternativen Wege der Beweiserhebung in Betracht (hierzu BGH, Beschluss v. 24.11.2022 – 3 StR 64/22, NStZ 2023, 478 (479), Rz. 14), stufte diese jedoch nach Durchführung einer Gesamtabwägung und unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Vergleich zu einer persönlichen Vernehmung jeweils als zur Sachaufklärung völlig ungeeignet ein.
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Eine kommissarische Vernehmung wäre in der konkreten Situation nicht der Bedeutung und dem Stellenwert des Beweismittels gerecht geworden. Auch die Übersendung eines detaillierten Fragenkatalogs hätte zwangsläufig hinter einer Vernehmung durch die Kammer zurückbleiben müssen. Auf den persönlichen Eindruck vom Aussageverhalten des kindlichen Zeugen kam es schon deshalb an, weil angesichts des bisherigen Verhaltens der Eltern unklar war, ob und inwieweit diese auf ihren Sohn eingewirkt hatten. So behaupteten die Eltern einerseits, dass dieser nichts gesehen habe und andererseits, dass dieser sich nicht erinnern könne. Beides ist inhaltlich nicht zwangsläufig miteinander gleichzusetzen. Außerdem war unklar, was im Einzelnen damit gemeint sein sollte, dass der Zeuge nichts gesehen habe. Ob die Eltern sich überhaupt bei dem Zeugen über dessen etwaige Wahrnehmungen erkundigt hatten oder es sich bei ihren Mitteilungen um bloße Ausflüchte handelte, die vorgeschoben wurden, um von vornherein eine Vernehmung zu unterbinden, hätte sich nur durch eine persönliche Anhörung durch die Kammer aufklären lassen. Im Übrigen zeigen die aus anderen Rechtshilfeersuchen gewonnenen rechtspraktischen Erfahrungen der berufsmäßigen Mitglieder der Kammer, dass selbst die Übersendung detaillierter Fragebögen kein Garant für eine vollständige, sorgfältige und aufmerksame Beweiserhebung durch das ersuchte Gericht ist. Die ersuchten Gerichte haben keinen Überblick über den Verfahrensstand und die gesamte Beweislage. Sie sind kaum imstande, während einer laufenden Vernehmung außerhalb des Fragebogens liegende Erkenntnisse zu berücksichtigen und bei gegebenem Anlass nachzufassen bzw. gezielt und beharrlich nachzufragen. Auch aus diesem Grund wird abweichendes Antwortverhalten der Auskunftsperson, das sich nicht ohne Weiteres in die Struktur eines vorgegebenen Fragenkatalogs einfügt, oftmals übergangen und nicht näher aufgegriffen. Derartige Limitierungen berühren nicht nur die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts i.S.d. § 244 Abs. 2 StPO, sondern auch das Fragerecht der anderen Verfahrensbeteiligten i.S.d. § 240 Abs. 2 StPO. Die Kammer hatte außerdem keine Möglichkeit, die Art und Weise des Zustandekommens der Protokollierung durch ein ersuchtes Gericht zu überprüfen. Ein Protokoll kann nur einen äußerst beschränkten Aufschluss über das Auftreten, die Aussagebereitschaft und das nonverbale Aussageverhalten eines Zeugen geben. Dasselbe galt für die Frage, ob die Vernehmung ohne irgendeine Beeinflussung des Zeugen durch ebenfalls anwesende Elternteile durchgeführt werden konnte. Letztlich hätte die kommissarische Vernehmung dazu geführt, dass die Kammer den Inhalt eines solcherart zustande gekommenen Protokolls lediglich im Wege eines Quasi-Urkundenbeweises hätte würdigen können. Da der Zeuge bislang in keiner Form vernommen wurde, hätte nicht einmal die Möglichkeit bestanden, zumindest die Konstanz seiner kommissarisch erfragten Angaben zu überprüfen.
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Auch die audiovisuelle Vernehmung gem. §§ 247 a Abs. 1 Hs. 2, 251 Abs. 2 StPO wäre im vorliegenden Fall aufgrund der mit dieser Art der Beweiserhebung einhergehenden Defizite für die Wahrheitsfindung wertlos gewesen. Hier ist gleichermaßen die zentrale Bedeutung des Zeugen für die Erforschung des Anklagevorwurfs zu betonen. Es bestand aufgrund des geringen Alters des Zeugen und des bisherigen abwehrenden Verhaltens seiner Eltern ein Anlass zu einer besonders gründlichen Vergewisserung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, sodass es für die Beweisaufnahme auf einen unmittelbaren und authentischen Eindruck seines gesamten Aussageverhaltens angekommen wäre. Bei einer audiovisuellen Vernehmung ist hingegen eher die Möglichkeit gegeben, dass sich die auf Distanz befragte Person einem etwaigen durch Frage und Antwort entstehenden Spannungsverhältnis wird entziehen können, als in direktem Kontakt in ein und demselben Raum. Obendrein lässt sich bei einer audiovisuellen Vernehmung nur bedingt kontrollieren, ob und inwieweit sonstige Anwesende durch ihr (nonverbales) Verhalten Einfluss auf die Antworten des Zeugen (zu) nehmen (suchen).
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Aufgrund dieser Erwägungen und des äußerst fraglichen Nutzens einer gegen den Willen der Eltern durch einen ersuchten Staat erzwungenen Vernehmung wurde davon abgesehen, im Wege der Rechtshilfe eine Aussage des Zeugen … zu gewinnen.
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Die Geschädigte war als unmittelbares Beweismittel gleichermaßen unerreichbar i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 StPO. Ihre Eltern ließen über die Nebenklägervertreterin am 09.10.2025 erklären, dass sie nicht bereit seien, ihre Tochter nochmals in der vorliegenden Sache vernehmen oder explorieren zu lassen. Bereits zuvor hatte die Zeugin … zu Beginn ihrer Vernehmung durch die Kammer von sich aus berichtet, dass in ihrer Familie nicht mehr über das Thema gesprochen werde, weil man sich erhoffe, dass die Geschädigte das Geschehene so am Ehesten vergessen werde. Es ist anerkannt, dass die endgültige Verweigerung der Erziehungsberechtigen zur Einvernahme des Tatopfers aus ernsthafter Sorge um schwere psychische Beeinträchtigungen einen anderen Grund i.S.d. § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO darstellt, aus dem ein Zeuge in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann (BGH, Beschluss v. 24.04.2019 – 4 StR 16/19, NStZ-RR 2019, 222). Da die Reichweite der Anforderungen an die gerichtliche Ermittlungspflicht bzw. die Bemühungen zur Herbeischaffung des Beweismittels im Rahmen der §§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 und 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO identisch ist (BGH, Beschluss v. 17.10.1983 – GSSt 1/83, NJW 1984, 247 (248 f.); BGH, Beschluss v. 17.06.1992 – 1 StR 196/92, StV 1002, 548; BGH, Beschluss v. 25.02.2003 – 1 StR 15/03, NStZ 2003, 562; Diemer in: KK, 9. Aufl. 2023, § 251 StPO Rn. 14; Kreicker in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 251 StPO Rn. 52; Kudlich/Schuhr in: SSW, 6. Aufl. 2025, § 251 StPO Rn. 27; Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 251 StPO Rn. 9), sind solche Konstellationen, die dem Gericht die Befugnis zur Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verleihen, zugleich taugliche Ablehnungsgründe gem. § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 5 StPO.
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Diese für die Wahrheitsfindung äußerst ungünstigen Umstände gaben Anlass zu einer besonderen Vorsicht und sorgfältigen Prüfung, ob der gegen den Angeklagten erhobene Tatvorwurf der objektiven Wahrheit entsprach.
aa) Die Angaben der Geschädigten …
(1) Aufkommen des Tatverdachts am 09.07.2024
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Bei der Anzeigenerstattung am 10.07.2024 berichtete die Zeugin … gegenüber dem Vernehmungsbeamten PHK … (Bl. 5 bis einschließlich 8 d.A.), sie habe ihre Tochter am Vortag zum Schwimmunterricht gebracht und dort wieder am Schwimmbecken abgeholt. Nach dem Umziehen seien sie nach Hause gefahren. Während der Heimfahrt und des restlichen Tages sei das Verhalten ihrer Tochter „ganz normal“ gewesen. Gegen 18:30 Uhr habe sie ihre Tochter gemeinsam mit deren jüngerer Schwester ins Bett gebracht. Als sie dort mit der Geschädigten gelegen sei, habe ihr die Geschädigte erzählt, dass ihr der Popo wehtun würde. Auf Frage der Zeugin, ob die Geschädigte eine Verstopfung habe oder was sonst los sein könnte, habe die Geschädigte geäußert, „dass ihr der … den Finger in den Po gesteckt habe“. Die Geschädigte habe im gleichen Redefluss erwähnt, dass der … ihr gesagt habe, sie würde es schneller wieder vergessen, wenn sie es keinem erzählen würde. Als der Angeklagte ihr den Finger ein zweites Mal in den Po habe stecken wollen, sei sie davon geschwommen, weil das vorherige Reinstecken des Fingers wehgetan habe. Auf weitere Frage der Zeugin, ob die Geschädigte anschließend noch weiterschwimmen konnte, habe letztere entgegnet, sie hätte nach dem Übergriff „Wasser im Po“ gehabt. Weitere Einzelheiten zum Tatablauf seien bewusst nicht erfragt worden, weil die Geschädigte nicht mehr habe erzählen wollen. Sie habe die Geschädigte noch körperlich untersucht. Direkt am Aftereingang der Geschädigten sei eine etwa ein Zentimeter große kreisförmige Rötung zu erkennen gewesen. Sie habe versucht, ihre Tochter zu beruhigen, bis diese bald eingeschlafen sei.
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In der ersten Vernehmung beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) am 13.01.2025 gab die Zeugin an, dass man nach dem Schwimmkurs zu Hause das Mittagessen eingenommen habe. Ihre Tochter sei aufgewühlt gewesen. Sie selbst habe gedacht, dass … vom Schwimmkurs „wimslig“ sei. Schon ab diesem Zeitpunkt habe sich ihre Tochter „immer am Po rumgemacht“ und sei beim Mittagstisch unruhig gewesen. Dabei hätte ihre Tochter immer die Hand über der Kleidung am Hintern gehabt. Am Abend im Bett habe sich ihre Tochter ebenfalls die ganze Zeit mit der Hand an den Po bzw. zwischen Steißbein und Po gefasst. Auf Nachfrage, ob sie ein Problem habe, habe die Geschädigte erklärt, dass alles gut sei. Auf nochmalige Nachfrage, ob sie nicht aufs Klo könne und die Versicherung, dass die Geschädigte ihr alles sagen könne, habe die Geschädigte erklärt, dass „der … ihr beim Schwimmkurs den Finger in den Po gesteckt“ habe. Auf ihre Frage, ob dies mehrmals geschehen sei, habe ihre Tochter verneint. … habe außerdem sinngemäß erklärt, dass sie von dem Vorfall erst erzählen dürfe, wenn sie – … – nichts mehr davon wisse. Darüber hinaus habe sie keine weitere Einzelheiten erfragt, sondern gesagt, dass es super sei, dass … dies erzählt habe. Sie habe jedoch wissen wollen, ob es noch wehtue. Letzteres sei durch ihre Tochter verneint worden. Es sei aber eine ringförmige, ca. ein bis zwei cm große Rötung am Aftereingang erkennbar gewesen. Sie habe dann ihre Tochter nach dem Gespräch weggetragen. Dabei sei sie an das Gesäß ihrer Tochter gekommen, die aufgrund dessen gleich weg gezuckt sei. Auf Vorhalt, dass in der ersten Vernehmung von einem zweiten Versuch des Angeklagten und einem Wegschwimmen ihrer Tochter die Rede gewesen sei, meinte die Zeugin, dass das Ganze jetzt schon länger her sei. Sodann korrigierte sich dahingehend, ihre Tochter habe von Schmerzen berichtet und sei deswegen nach, eigener Angabe beim zweiten Versuch des Angeklagten weggeschwommen. Sie blieb auch auf Vorhalt ihrer früheren Angaben dabei, dass … bereits beim Mittagessen „aufgewühlt und hippelig“ gewesen sei und sich schon an den Hintern gefasst habe. Im Nachhinein habe dieses Verhalten einen Sinn ergeben. Dieser Aussageinhalt ergab sich aus Bl. 32 bis einschließlich 35 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025 (Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“)
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Anlässlich der zweiten Vernehmung beim Amtsgericht Kempten (Allgäu) vom 28.02.2025 erwähnte die Zeugin, … habe beim Mittagessen nicht ruhig sitzen können und sei hin- und her-gerutscht. Eine bei dieser Gelegenheit gestellte Nachfrage, ob sie unter Durchfall leide, sei verneint worden. Den Nachmittag habe die Geschädigte mit ihren Geschwistern im eigenen Pool verbracht. Hierbei sei nichts auffällig gewesen. Am Abend im Bett habe sich die Geschädigte aus ihrer Sicht mit der Hand an den Po gegriffen. Die Geschädigte sei zugedeckt gewesen und habe „die Hand an sich“ gehabt. Sie habe deswegen nicht sehen können, ob die Hände ihrer Tochter am Po oder Oberschenkel bzw. die Hand zwischen den Pobacken oder am Anus gehabt habe. Die nochmals gestellte Frage, ob die Geschädigte unter Durchfall leide, sei abermals verneint worden. Daraufhin habe sie ihrer Tochter erklärt, dass diese ihr alles sagen könne. Sodann habe die Geschädigte geantwortet, dass ihr … „in den Po gegriffen“ habe. Sie sei sich bei diesem Wortlaut hundertprozentig sicher. Ihre Tochter habe außerdem gemeint, wenn sie nicht über das Thema reden würde, würde sie es vergessen und könne dann darüber erzählen. Diese Äußerung sei aus Sicht der Zeugin nicht verständlich gewesen. Sie habe der Geschädigten versichert, dass alles gut werde und es toll sei, dass die Geschädigte ihr davon erzählt habe. Die Untersuchung des Anus sei für die Geschädigte ungewohnt gewesen. Während dieses Gesprächs und der Untersuchung sei die jüngere Schwester der Geschädigten nicht zugegen gewesen. Aus welchem Grund sie bei der Erstvernehmung berichtet habe, dass die jüngere Schwester ebenfalls im gleichen Bett gelegen sei, könne sie nicht erklären. Die entsprechenden Vernehmungsinhalte waren Bl. 3 bis einschließlich 14 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.205 (Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) zu entnehmen.
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Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung am 09.10.2025 leitete die Zeugin ihren Bericht mit der Bemerkung ein, dass es ihr mittlerweile relativ schwerfalle, eine exakte Wiedergabe zu liefern. Zu Hause werde über das fragliche Thema nicht mehr gesprochen. Sie könne heute nicht mehr hundertprozentig beschwören, ob vor dem Zu-Bett-Bringen schon Auffälligkeiten im Verhalten ihrer Tochter auszumachen gewesen seien. Sie meine sich aber tendenziell dahingehend zu erinnern, dass die Geschädigte „mittags sehr hibbelig“ gewesen sei und sie dem zunächst keine weitere Bedeutung beigemessen habe. Ob sich ihre Tochter schon tagsüber an das Gesäß gefasst habe, wisse sie nicht mehr. Die Geschädigte sei jedenfalls hin und her gerutscht. Sie glaube, dass sie die Geschädigte gefragt habe, ob diese auf dem Klo gewesen sei. Im Bett sei die Geschädigte dann sehr unruhig gewesen und auch dort hin und her gerutscht. Sie könne heute nicht mehr sagen, welche konkreten Fragen sie in dieser Situation an ihre Tochter gerichtet habe. Jedenfalls habe sie von dieser sinngemäß wissen wollen, was los sei. Es möge sein, dass in diesem Zusammenhang eine Bemerkung ihrerseits gefallen sei, nichts sei so schlimm, dass man nicht darüber sprechen könne. Daraufhin habe ihre Tochter erklärt, ihr sei von … der Finger in den Po gesteckt worden. Diese Bemerkung sei nicht mit einer Geste untermalt worden. Ob ihre Tochter bei dieser Gelegenheit über Schmerzen geklagt habe, sei ihr nicht mehr gedanklich präsent. Dasselbe gelte für die Frage, ob ihre Tochter sich an das Gesäß gefasst habe. Daran könne sie sich auch auf Vorhalt ihrer früheren eigenen Äußerungen nicht mehr erinnern. Die Bemerkung mit dem „Finger in den Po“ sei mehr oder weniger das Einzige, was die Geschädigte ausgeführt habe. Auf Nachfrage, ob es noch ein weiteres Mal hierzu gekommen sei, habe die Geschädigte verneint und erklärt, sie wäre weiter geschwommen. Ob sich ihre Tochter zu einem möglichen Schweigegebot erklärt habe, könne sie nicht eindeutig beantworten. Es sei eine Bemerkung der Geschädigten gefallen, aus der sie nicht recht schlau geworden sei. Sie habe sich dann bei ihrer Tochter für deren Aufrichtigkeit bedankt. Zu der körperlichen Untersuchung sei es allein aufgrund der Äußerung der Geschädigten mit dem Finger in den Po gekommen. Die Geschädigte sei dann eingeschlafen. Sie habe an diesem Abend nicht erwähnt, dass jemand den Vorgang im Schwimmbecken beobachtet habe. Die Geschädigte habe auch keine an den Angeklagten gerichteten Aufforderungen wiedergegeben, ein solches Verhalten zu unterlassen. An eine Äußerung ihrer Tochter zu Wasser im Po habe sie keine Erinnerung. Sie wisse noch, dass die mittlerweile schlafende Geschädigte wie an anderen Abenden auch von ihrem Ehemann in ihr eigenes Zimmer getragen worden sei. Als dabei das Gesäß der Geschädigten berührt worden sei, sei diese sofort weg gezuckt.
(2) Schilderungen bei der ärztlichen Untersuchung am 10.07.2024
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Die Geschädigte wurde am 10.07.2024 im Krankenhaus der Stadt … durch die Ärztin Dr. … körperlich untersucht. Im Vorfeld der Untersuchung fand ein Anamnese-Gespräch statt, bei dem außer Dr. … die Geschädigte, die Zeugin … … und drei weitere weibliche Fachkräfte des Krankenhauses anwesend waren. Aus dem von Dr. … am 25.09.2024 verfassten ärztlichen Bericht (Bl. 477 bis einschließlich 479 d.A.) ging hervor, dass die Anamnese von Mutter und Kind geschildert worden sei. Die Mutter habe berichtet, dass die Geschädigte am Vortag allein an einem Schwimmkurs teilgenommen hätte. Es habe sich um den ersten Tag des Kurses mit dem der Familie bereits bekannten Schwimmlehrer „… gehandelt. Die Geschädigte habe auf direkte Nachfrage, was gestern passiert sei, berichtet, der Schwimmlehrer habe bei der Hälfte des Kurses ca. „den Finger in den Po gesteckt/gegriffen“. Wie er sie dabei festgehalten habe, habe die Geschädigte nicht beantworten können. Diese habe beim Erzählen etwas beschämt gewirkt. Auf direkte Nachfrage habe sie geantwortet, sie habe gesagt, der Schwimmlehrer solle es lassen. Auf Frage, was der Schwimmlehrer daraufhin geantwortet habe, habe die Geschädigte etwas genuschelt. Der Schwimmlehrer habe „ja“ gesagt, „wenn er ihr die Medaille zeige“. Auf genaue Nachfrage habe sie dann nichts mehr zu diesem Punkt gesagt und die vorstehende Äußerung auch nicht wiederholt. Sie habe nicht beantworten können, ob die Badekleidung zur Seite geschoben worden sei. Die Geschädigte habe angegeben, in dem fraglichen Moment keinen Schmerz gespürt zu haben. Auf Nachfrage, wie der Schwimmlehrer sie gehalten oder dabei festgehalten habe, habe die Geschädigte mit den Schultern gezuckt. Sonstige Anwesende seien wohl andere Kinder und der Schwimmlehrer gewesen. Abgesehen davon sei niemand durch die Geschädigte benannt worden. Man habe noch ein Lied gesungen (dieses habe die Geschädigte auch in der Ambulanz wiederholt) und im Wasser gestrampelt. Dann sei die Stunde zu Ende gewesen. Auf Nachfrage, ob „es“ jemand gesehen habe, habe die Geschädigte verneint. Sie sei von ihrer Mutter abgeholt und direkt umgezogen worden. Zu Hause sei sie mit derselben Badekleidung in den Pool gegangen. Abends im Bett habe sie der Zeugin … gesagt, dass sie „Schmerzen am Popo“ habe. Die Zeugin … habe dann nachgefragt und die Geschädigte habe daraufhin den Vorfall erzählt. Nach deren Bericht sei am After eine Rötung zu erkennen gewesen. Ein Foto hiervon sei nicht angefertigt worden.
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In ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht Kempten (Allgäu) am 20.01.2025 rekapitulierte die als Zeugin vernommene Ärztin Dr. … dass man zunächst nach Möglichkeit versucht habe, die Geschädigte zu befragen. Anschließend sei es zur körperlichen Untersuchung gekommen. Außer der Geschädigten seien sie selbst, die Zeugin … zwei Krankenschwestern und eine Gynäkologin bei dem Gespräch und der Untersuchung zugegen gewesen. Der Polizist habe draußen gewartet. Zunächst habe die Mutter erzählt, was passiert sei. Danach habe die Geschädigte am Vorabend gegenüber ihrer Mutter erwähnt, dass ihr der Po wehtun würde. Als sich die Mutter nach dem Grund erkundigt habe, hätte die Geschädigte gesagt, dass der Schwimmlehrer ihr an den Po gegriffen hätte. Im Zuge der Nachschau durch die Mutter sei anscheinend eine Rötung zu erkennen gewesen. Allerdings habe die Mutter die Rötung nicht fotografiert. Auf Nachfrage habe die Mutter angegeben, dass die Geschädigte am selben Tag nochmals mit derselben Badebekleidung in der Pool gegangen sei. Die Geschädigte sei dabei gewesen, als die Mutter davon berichtet habe, dass der Schwimmlehrer der Geschädigten den Finger in den Po gesteckt habe. Anschließend habe sie – die Zeugin Dr. … die Geschädigte nach den Geschehnissen des Vortags befragt. Letztere sei freundlich, kooperativ und etwas beschämt gewesen, habe jedoch bei allem gut mitgemacht. Was genau im Einzelnen gefragt und geantwortet worden sei, könne sie sich nicht mehr erinnern. Auf ihre Nachfrage habe die Geschädigte angegeben, im fraglichen Moment keine Schmerzen verspürt zu haben. Hinsichtlich der im Bericht vom 25.09.2024 wiedergegebenen Formulierung mit der Medaille könne sie heute nicht mehr sagen, was die Geschädigte hiermit gemeint haben könnte. Sie habe die Geschädigte vermutlich direkt danach gefragt, ob bei der Tathandlung die Badebekleidung zur Seite geschoben worden sei. Ihr sei es darum gegangen, in Erfahrung zu bringen, ob der Schwimmlehrer die Geschädigte festgehalten oder die Badehose zur Seite geschoben habe. Hierzu sei aber keine eindeutige Antwort gekommen. Im Übrigen habe sie von der Geschädigten wissen wollen, ob der Vorgang durch jemanden beobachtet worden sei. Dies sei verneint worden. Bei der körperlichen Untersuchung der Geschädigten habe sie keine Rötung feststellen können. Es seien lediglich kleinere ältere Kratzer und Mückenstiche erkennbar gewesen. Dieser Aussageinhalt ging aus Bl. 14 bis einschließlich 17 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 20.01.2025 (Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) hervor.
(3) Polizeiliche Vernehmung am 12.07.2024
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Die durch KHK … am 12.07.2024 durchgeführte Vernehmung der Geschädigten wurde durch eine Bild-und-Ton-Aufzeichnung dokumentiert und unter dem Dateinamen … in der Hauptverhandlung am 09.10.2025 in Augenschein genommen.
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Zu Beginn der Vernehmung erkundigte sich KHK … nach dem Befinden der Geschädigten. Er versuchte durch die Vorlage seines Dienstausweises und den Verweis auf die laufende Videoaufzeichnung ihr Interesse zu wecken. Anschließend belehrte er die Geschädigte in verständlicher Form darüber, dass diese bei der Polizei unter keinen Umständen lügen dürfe. Diese bestätigte durch ein Kopfnicken, dass sie hierüber informiert sei. Er fragte die Geschädigte, ob sie sich erinnere, wann sie ihn das letzte Mal gesehen habe. Daraufhin erklärte sie nach einer Pause, dass dies im Spital gewesen sei.
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KHK … bat die Geschädigte nun, ein wenig von ihrer Familie zu erzählen. Er wies darauf hin, dass er ihre Mama ja schon kennen würde und wollte wissen, wen es da noch gebe. Die Geschädigte antwortete: „Mine Schwester, die hoißt … KHK … hatte dies offensichtlich falsch verstanden und erkundigte sich: „Die Schwester heißt … korrigierte die Geschädigte und begann, sich parallel mit einem Spielzeug-Einhorn zu beschäftigen. Auf die weitere Frage, wen es noch gebe, antwortete die Geschädigte „… Als KHK … sich danach erkundigte, wer dies sei, erhielt er keine passende Auskunft. Vielmehr erklärte die Geschädigte „… KHK … nahm dies hin und fragte: „Und der Papa heißt wie?“ „Papa“, meinte die Geschädigte. Die Frage, ob dieser auch einen Vornamen habe, führte zu der an ihre Mutter gerichteten Nachfrage „Papa … oder?“. Die Zeugin … korrigierte: „Ne. Heißt der Papa … bestätigte die Geschädigte. KHK … wollte nun wissen: „Also du hast eine Schwester und einen Bruder oder wie viele Geschwister hast Du?“ Die Antwort der Geschädigten lautete „Zwei.“, wobei die Geschädigte zwei Finger zeigte. Auf die Nachfrage „Zwei Brüder?“ entgegnete sie „Und eine Schwester.“ Nun erkundigte sich KHK … „Genau. Und die Ältesten sind, bist das Du oder ist ein Bruder der Älteste?“ Hierzu erklärte die Geschädigte: „Mine Brüder sind etwas älter als i, mine Schwester a wenig älter und größer.“ KHK … fuhr fort: „Ah ja, ok, genau. Ja und Du bist jetzt 5 Jahre alt, gell?“ Es kam die bejahende Antwort: „Mhm, und die sind 3. Und die ist 3.“ Hierbei hielt die Geschädigte 3 Finger empor. Die Folgefrage, ob sie bald Geburtstag habe, bestätigte die Geschädigte mit einem „Mhm.“. Als KHK … wissen wollte „Wie alt wirst Du da?“ entgegnete die Geschädigte „… Juli. Und i werd 6.“ Sie bestätigte seine Frage, ob es eine Feier gebe und erklärte „Nur mit miner Freundin.“ Die Erkundigung, wer ihr bester Freund oder ihre beste Freundin sei, hatte die Auskunft „… ist meine beste Freundin“ zur Folge. „Die kommt bestimmt auch zu deinem Geburtstag, oder?“, erkundigte sich KHK … Die Geschädigte nickte und erklärte: „Ja, die hat extra in mine Freundebuch neigeschriebe noch.“ KHK … meinte: „Ja super, dann hast Du ja ihre Telefonnummer und wo sie wohnt und wie sie heißt.“ „Ja, i woiß scho alls über sie.“, erklärte die Geschädigte und machte mit der Hand eine läppische abwinkende Bewegung. „Super, so soll das sein bei besten Freunden.“, kommentierte KHK … Die Geschädigte erzählte weiter: „Sie ist ein Schüler.“ „Ein Schüler schon?“, fragte KHK … woraufhin die Geschädigte bestätigend nickte. Sodann wollte KHK … wissen: „Ja und Du, kommst Du nächstes Jahr in die Schule?“ Auch hier nickte die Geschädigte. Dasselbe galt für die Folgefrage „Ja freust Du Dich schon?“. Die Geschädigte fügte von sich aus hinzu: „Im Herbst.“ KHK … meinte: „Toll, ja, als Schulkind das ist toll, da kriegst Du dann bestimmt auch eine Schultüte dann.“ „Ja, mir ham schon oine gmacht.“, meinte die Geschädigte. „Eine selber gemachte im Kindergarten?“, wollte KHK … wissen. „Mhm“, bestätigte die Geschädigte, „aber [Anmerkung: akustisch unverständlich].“ KHK … „Ich glaub, da schmeiß’ ich nachher noch was rein in deine Schultüte, da habe ich noch etwas, was ich nachher reinschmeißen kann. Aber erst nachher, gell? Okay?“ „Ja, aber die ist leider im Kindi.“, wandte die Geschädigte ein. „Ja, das gebe ich dann der Mama mit und die Mama darf das dann reintun.“, erklärte KHK … „Das mach mer.“, bestätigte die Zeugin … „Erst wenn se dahoim ist.“, erklärte die Geschädigte. „Genau.“, bejahte KHK … Er fragte weiter: „Hast Du auch Haustiere oder sowas?“ „Mhm.“, überlegte die Geschädigte. „Oder andere Tiere oder so“, wollte KHK … wissen. „Jo, ich han a Huskatz, die hoißt … und die hat kleine Miezile kriegt.“ antwortete die Geschädigte. „Oh süß“, bemerkte KHK … „Vier“, ergänzte die Geschädigte, wobei sie die entsprechende Zahl ihrer Finger hochhielt. „Vier kleine Kätzle?“ erkundigte sich KHK … „Mhm“, bejahte die Geschädigte, „so viele.“, wobei sie abermals vier Finger zeigte. „Dann habts Ihr praktisch die Mama-Katze und noch mal vier kleine.“, fasste KHK … zusammen. „… lautete die Antwort. „… meinte KHK … hoißt d’Mama.“, erläuterte die Geschädigte. „Super, ich habe einen Kater, der heißt … Tatsächlich. Das ist ja lustig.“, bemerkte KHK … der König der Löwen, gell?“
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Sodann wollte KHK … wissen: „Ähm, kannst Du denn schon schwimmen, … Diese bestätigte: „Äha.“ „Echt?“, fragte KHK … „Mit Schwimmgurt.“, ergänzte die Geschädigte. „Mit Schwimmgurt, oder?, vergewisserte sich KHK … worauf die Geschädigte nickte. Er hakte nach: „Also, wo ist der rum der Gurt, ist der am Bauch?“ hierbei deutete er mit seinen Armen die entsprechende Körperpartie an seinem Rumpf an. Die Geschädigte ahmte diese Geste an sich selbst nach und bemerkte: „Am Buch.“ „Am Bauch geht der rum, damit man nicht untergeht, oder?“ fragte KHK … Die Geschädigte nickte bestätigend. Die Folgefrage „Und ohne den Schwimmgurt?“ „Gang i unter“, erklärte die Geschädigte. „Ehrlich, aber drum machst Du ja den Schwimmunterricht, oder?“, meinte KHK … „Mhm.“, stimmte die Geschädigte zu. Sie fügte von sich aus an: „Leider isch … krank.“ „Bitte?“, hakte KHK … nach. „… isch krank.“, lautete die wiederholende Antwort. KHK … kommentierte dies mit: „… ist krank.“ Hierauf schaltete sich die Zeugin … erläuternd ein: „Wir haben gesagt, dass … krank ist.“ „Ja genau. Wie heißt denn der Schwimmlehrer, ist das der … oder? Heißt der so?“, erkundigte sich KHK … „Mhm.“, bejahte die Geschädigte. Die nächste Frage lautete: „Genau, der Schwimmlehrer. Und wie ist der so?“ „Toll“, meinte die Geschädigte. „Der ist toll oder?, vergewisserte sich KHK … „Ja, wir ham doch die Spiele. Ois heißt Weißer Hai.“, erklärte die Geschädigte von sich aus. „Oh, das hört sich gefährlich an.“, wandte KHK … ein. „Na, da taucht a Kind und die anderen schwimmen. So goat, die einen sind die Fische und einer ist der Hai. Und wenn er einen hat, isch er au ein Weißer Hai. So goats Spiel.“, erläuterte die Geschädigte. „Aha, uiuiui. Bis bloß noch einer übrig ist am Schluss, oder?“, fragte KHK … Die Geschädigte reagierte mit: „Ja, dann fangen alle ihn und dann isch er au ein Wißer Hoi. Hai moin i.“ KHK … lachte und erklärte: „Das macht bestimmt Spaß, oder?“ „Mhm“, bejahte die Geschädigte.
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KHK … fuhr fort: „Ja super. Ähm, Du warst schon ein paar Mal beim Schwimmunterricht, glaube ich, gell?“ „Mhm“, bestätigte die Geschädigte. „Was glaubst Du denn, wie oft Du schon beim Schwimmunterricht warst, beim … fragte KHK … weiter. „Ähm, scho oft.“, kam die Antwort. „Schon oft. Und dieses Jahr, wie oft warst Du dieses Jahr schon bei ihm?“ Die Geschädigte antwortete: „Ähm, in den Ferien war der erste. Da hat … net könne. Und i hab nimma könna.“ „Ja, und warst Du im vergangenen Jahr, im letzten Jahr, auch schon mal beim Schwimmunterricht?“ wollte KHK … wissen. „Ja.“ bekräftige die Geschädigte. Auf die Frage, ob sie schon ein bisschen geübt wurde, antwortete sie „Ja, dahoi üb i jeden Tag.“ „Jeden Tag?“ fragte KHK … ungläubig. „Wir ham an Pool.“ fügte die Geschädigte hinzu. „Das ist ja super.“ meinte KHK … „Da drinna übe mer's.“ „Da muss aber jemand dabei sein, gell? Da muss man gut aufpassen. Aber wenn Du schwimmen kannst, dann kannst Du vielleicht auch alleine rein. Super. Ähm, kannst Du mir erzählen, wie das so abläuft beim Schwimmunterricht? Wie das so, die Mama fährt Dich hin und was dann so gemacht wird und so?“ Die Geschädigte erklärte: „Also …“ und begann dann von sich aus eine kurze Liedstrophe zu singen. „Schönes Lied.“ bemerkte KHK … „Und wenn die Mama Dich zum Schwimmunterricht hinfährt, wie geht es dann weiter?“ „Ähm [Anmerkung: akustisch unverständlich] …“ setzte die Geschädigte an. „Du musst ja erst mal einen Badeanzug anziehen oder einen Bikini oder so was. Hast Du einen Badeanzug oder was hast Du denn?“, wollte KHK … wissen. „Ja, ein Badeanzug.“ antwortet die Geschädigte. „Ein Badeanzug, okay. Sind da irgendwelche, was ist da für ein Motiv drauf? Ist da eine Biene drauf oder ein Delfin oder irgendwas?“ „Flamingos und Blümle“, lautete die Antwort. „Flamingos und Blümle, toll.“, wiederholte KHK … „Und an Pelikan.“, ergänzte die Geschädigte. „Ja. Hast Du den auch beim letzten Mal angehabt oder wie war das?“, fragte KHK … weiter. Hierauf erklärte die Geschädigte: „Mhm, das letzte Mal auch.“ Sodann wollte KHK … wissen: „Das letzte Mal auch, okay … Und beim Schwimmunterricht, wie ist es denn da so? Bist Du da mit mehreren Kindern oder alleine oder wie läuft das ab?“ „Mit allen … mit mehreren.“ KHK … erkundigte sich: „Mit mehreren Kindern. Und bist Du da auch mal alleine mit dem Schwimmlehrer oder nie?“ Die Geschädigte sagte: „Nie alleine.“ Die vergewissernde Folgefrage „Nie alleine?“ zog die Antwort „Es sind immer viele Kinder dabei.“ nach sich. KHK … wiederholte diese letzte Aussage und meinte: „Das ist ja super. Ähm … hast Du beim Schwimmunterricht auch mal ne Poolnudel oder so eine Schwimmnudel, weißt Du, was das ist?“ Die Geschädigte reagierte mit einem bestätigenden „Mhm.“ und bekräftigte dies auf Nachfrage mit einem „Des woiß i.“ Als KHK … fragte, ob diese auch beim Schwimmunterricht verwendet würden, erhielt er eine zustimmende Antwort. Sodann forderte er die Geschädigte auf, ihm mitzuteilen, wo die Schwimmnudel während des Unterrichts hin getan werde. Diese berichtete: „Also an den Arm festklemmen, dann wie a Seepferdchen oder wie ne Schaukel.“ Bei dieser Aussage deutete sie an, dass die Schwimmnudel zwischen den Beinen platziert werde. Der darauf aufmerksam gewordene KHK … erkundigte sich: „Ja, und wo klemmst Du dann die Schwimmnudel hin, wenn Du die verwendest? Hast Du die dann unter den Armen, oder?“. Währenddessen deutete er die entsprechende Position an. „Unter die Arme erst festklemmen und dann mach ma Schaukel oder Seepferdchen.“ beschrieb die Geschädigte. „Ja, und hast Du dann die Schwimmnudel dann auch zwischen den Beinen irgendwo eingeklemmt oder wie geht das?“ Die Auskunft der Geschädigten lautete: „Zwischen den Beinen.“ Hierzu wollte KHK … wissen, wie dieser Vorgang heiße. „Seepferdchen.“ Die Frage, ob dies Spaß mache, bejahte die Geschädigte mit: „Sehr. Macht Spaß.“ KHK … fragte weiter: „Macht Spaß, das ist toll … Kannst Du denn stehen da bei dem Schwimmunterricht im Wasser oder wie tief ist denn das Wasser?“ Die Geschädigte verneinte mit „Mhm“ und ergänzte „Tief.“ „Echt? So, dass Du nicht stehen kannst?“ Daraufhin bekräftige die Geschädigte ihre vorherige Aussage mit „Ja, aber im Pool kann ich sta, bei üs.“
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KHK … meinte: „Im Pool zu Hause, oder? Das ist gut, ja, da kann schon nichts passieren, das ist hervorragend … Kannst Du mir erzählen, was beim letzten Mal passiert ist beim Schwimmunterricht?“ Zu diesem Zeitpunkt hatte die Vernehmung 13 Minuten lang angedauert. Die Geschädigte antwortete in deutlich leiserem Tonfall als zuvor: „Ähm … hat mir in Popo griffa.“ KHK … fragte daraufhin, ob sie ihm zeigen könne, wie er das gemacht habe. „Zuerst hat er zur Site gsoba. Dann hat er inne griffa.“ KHK … entgegnete: „Ja und wie hat er denn das gemacht?“ „Er hat halt [Anmerkung: akustisch unverständlich] zur Site gsoba. So halt inne, grad inne.“ Beim letzten Satz deutete die Geschädigte mit ihrem Zeigefinger in Richtung ihres Gesäßes. KHK … fragte weiter: „Ja, und was hat er da? Hat er da einen Finger genommen oder was hat er da genommen?“ „Finger.“, bestätigte die Geschädigte und begann, mit eng an ihren Körper gezogenen Beinen auf dem Stuhl zu sitzen. Auf die Frage, wie sich das angefühlt habe, bekundete die Geschädigte „It fein.“ Auf explizite Nachfrage, ob dies wehgetan habe, bejahte sie. Die weitere Erkundigung, ob sie habe weinen müssen, wurde mit einem „Mhm.“ und einem Kopfschütteln verneint. KHK … wollte ferner wissen: „Nicht? Und hast Du dem … gesagt, dass das weh tut?“ Die Geschädigte antwortete: „Na, i hab gesagt lass es.“ Auf die Bitte zu berichten, wie der … darauf reagiert habe, erklärte sie inhaltlich unpassend „Ähm wo ichs gsegt hob.“ KHK … hakte nach: Ja, hat er es dann gelassen oder hat er es nicht gelassen?“ Daraufhin stellte die Geschädigte klar: „Er hats glassen, wo ichs gsegt hab.“ Die Frage, wie oft er das gemacht habe, beantwortete sie mit „Nur oin mol.“ „Einmal hat er das gemacht. Okay. Und hat man bei Dir schon mal Fieber gemessen am Popo? Hast Du mal ein Zäpfchen bekommen vielleicht oder sowas?“ Die Geschädigte verneinte beides mit einem Kopfschütteln und einem „Mhm.“ KHK … setzte die Befragung fort: „Du hast gesagt, es hat ein bisschen weh getan, oder? Wie lange hat es denn weh getan bei Dir?“ Hierzu erklärte die Geschädigte: „Kurz. Wo ichs gmerkt hab, bin ich davon gswomma.“ KHK … erkundigte sich: „Davon geschwommen? Mit Deinem Schwimmgurt, den Du rum hast, oder?“ Die Geschädigte bestätigte mit einem „Mhm, den hat mir … umgmacht.“ Nun wollte KHK … wissen: „Und hat der … das dann nochmal gemacht bei Dir oder machen wollen oder nicht?“ „Nicht.“, lautete die Antwort.
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KHK … lenkte die Befragung sodann auf einen anderen Punkt: „Wie sagst denn Du zu dem, wos Bisi rauskommt? Wie sagt ihr denn dazu? Also beim Buben ist es der Bipfi oder Zipfel oder sowas?“ „Bipfi.“, bestätigte die Geschädigte. „Ja genau.“, meinte KHK … „und wie sagt man bei den Mädchen da dazu?“ „Moinst bei der Mumu?“ erkundigte sich die Geschädigte. „Bei der Mumu genau.“, bestätigte KHK … „Ähm, hat der … auch an die Mumu hingefasst oder nicht? Oder wie war das?“ „Popo.“, antwortete die Geschädigte. „Nur Popo. Mumu?“, fragte KGK … nochmals. „Mhm“, verneinte die Geschädigte mit einem Kopfschütteln. Die Vernehmung wurde in folgender Weise fortgesetzt: „Mumu nicht, okay, gut. Hat der … auch was zu Dir gesagt, wo er das gemacht hat?“ Die Geschädigte verneinte mit einem „Mhm.“. Dasselbe galt für die Folgefrage „Und danach? Hat er danach was zu Dir gesagt?“. Die Erkundigung „Gar nichts?“ wurde mit einem „Mhm.“ bejaht. Auf den Vorhalt „Okay, weil ich habe jetzt gehört, dass er vielleicht gesagt hätte, dass Du das schnell vergessen sollst oder sowas. Nicht?“ erklärte die Geschädigte: „Ich habs schnell vergessa.“ KHK … fragte weiter: „Hast vergessen? Hast Du dann bei dem Schwimmunterricht noch weiter gemacht?“ „Mhm.“, stimmt die Geschädigte zu. „Ganz normal, bis halt der Unterricht vorbei war und die …“, fragte KHK … „Mama“, sagte die Geschädigte. „Mama Dich dann abgeholt hat.“, führte KHK … den zuvor begonnenen Satz zu Ende. „Mhm.“, stimmte die Geschädigte zu. Sodann wollte KHK … erfahren, ob noch jemand dabei gewesen sei, als das passiert sei. Die Geschädigte antwortete kurz und bündig: „Ne.“ KHK … fragte weiter: „Nein? Weil Du hast ja vorher gesagt, dass da ganz viele Kinder dabei sind.“ „Ja.“, bestätigte die Geschädigte. KHK … fasste nach: „Waren die da auch dabei oder nicht?“ „Auch dabei.“, antwortete die Geschädigte. Daran anknüpfend erkundigte sich KHK … „Und glaubst Du, dass jemand von denen Kindern das vielleicht mitbekommen hat?“ Die Geschädigte verneinte mit einem „Mhm.“ KHK … kommentierte, „Nicht gell, okay. Hast Du irgendjemand davon erzählt, was der … gemacht hat?“, woraufhin die Geschädigte „Nur Mama.“ von sich gab. „Nur der Mama.“, wiederholte KHK … „Und der Ärztin im Spital.“, ergänzte die Geschädigte. Die weitere Frage „Und der Ärztin im Spital. Und vielleicht Deine Brüder oder so?“ verneinte sie mit einem „Mhm.“ und einem Kopfschütteln. Dasselbe galt für die Frage nach ihrem Papa. „Nur der Mama.“, wiederholte sie, wobei sie mit eine Hand in Richtung der Zeugin … deutete. Letztere bemerkte: „Das hast Du ganz toll gemacht, … KHK … erklärte: „Das reicht auch vollkommen, gell? Das ist super. Haben Deine Brüder Dir schon zuvor mal was erzählt, wie das bei dem Schwimmunterricht so ist?“ „Ja“, bestätigte die Geschädigte, „sie haben mit erklärt, dass es toll is.“ KHK … fragte weiter: „Dass es toll ist? Super, ja, die haben ja auch beim … glaub ich, schwimmen gelernt, oder? Stimmt das?“ Die Geschädigte stimmte mit einem „Mhm.“ zu. Die Folgefrage „Schon, oder? Das ist toll bei dem, okay. Hast Du außerdem, dass der … das gemacht hat, schon mal irgendwie mitbekommen, dass jemand da irgendwie einen Finger in den Popo gesteckt hätte oder sowas?“ verneinte sie mit „Mhm.“. KHK … bemerkte: „Noch nie gell. Das ist auch besser so.“ Die Geschädigte erklärte von sich aus: „I hab noch nie einen Popo kriegt.“ „Ja, das macht man eigentlich auch nicht, gell?“, meinte KHK … und schloss daran die Frage an: „Wie denkst Du denn jetzt über den … Die Geschädigte erklärte: „I denk, dass er wieder da, wo der Abschluss is, wieder gesund ist, des denk i.“ „Ja, weil Du möchtest schwimmen hier lernen, oder?“ erkundigte sich KHK … „I kanns eh“, meinte die Geschädigte. Die weitere Frage „Du kannst es eh schon? Und wenn man Dir jetzt den Bauchgurt da weg macht, kannst Du dann auch schwimmen? Ja, ein bisschen schon, oder?“ beantwortete sie mit „Ja, aber dann gang i halt a bissl unter.“ KHK … fasste zusammen: „Ein bisschen. Ich meine, da muss man ganz schnell schwimmen, dann geht es schon. Ja, okay. Dann war es das eigentlich schon von meiner Seite. Möchtest Du noch irgendwas sagen, … Irgendwas, wonach ich nicht gefragt habe, aber was Du glaubst, das vielleicht interessant wäre?“ Die letzten beiden Fragen verneinte die Geschädigte jeweils mit einem „Mhm.“
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Sodann wurde die Vernehmung nach 19:29 Minuten beendet.
(4) Ermittlungsrichterliche Vernehmung am 16.07.2024
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Durch Inaugenscheinnahme der Videodatei „Zeugenvernehmung … v. … konnte der Inhalt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 16.07.2024 in Ton und Bild vollständig nachvollzogen werden.
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Zu Beginn der Vernehmung erläuterte die Ermittlungsrichterin der in Begleitung ihrer Mutter erschienenen Geschädigten in kindgerechter Form, dass das nun geführte Gespräch aufgezeichnet werde. Diese fragte die Ermittlungsrichterin, ob sie bereits vor dem Ende des Gesprächs spielen könne. Seitens der Ermittlungsrichterin wurde zugesagt, dass die Geschädigte sich aussuchen könne, was sie spielen wolle – allerdings erst nach Abschluss der Vernehmung. Während dieses Austauschs zeigte die Geschädigte ein reges Interesse an den im Vernehmungszimmer bereit liegenden Spielsachen, war aber mit der Zurückstellung des Spielens einverstanden. Die Ermittlungsrichterin belehrte die Geschädigte anhand eines themenfremden Beispiels über die Wahrheitspflicht. Die Geschädigte gab zu erkennen, dass sie dies verstanden habe und erklärte: „I lüg eh nie.“ Ferner fügte die Geschädigte an: „Wenn man lügt, kriegt man Strafe und keine Belohnung.“ Bei dieser Bemerkung wedelte sie zur Unterstreichung ihrer Aussage mit dem mahnend erhobenen Zeigefinger. Auf den weiteren Hinweis der Ermittlungsrichterin, dass die Geschädigte Wissenslücken offen legen müsse, erklärte die Geschädigte sofort „I woiß es nimma so genau.“, obwohl ihr noch keine konkrete Frage gestellt worden war. Aus diesem Grund wandte die Ermittlungsrichterin ein, dass die Geschädigte doch noch gar nicht wisse, welche Fragen gestellt würden. Sie forderte die Geschädigte auf, sich erst einmal ihre Fragen anzuhören. Dann solle die Geschädigte versuchen, sich zu erinnern.
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Sodann ging die Ermittlungsrichterin mit der Geschädigten deren persönliche Verhältnisse durch. Sie verwies darauf, dass die Geschädigte ja schon ihren Vornamen „… auf eine im Vernehmungszimmer befindliche kleine Tafel geschrieben habe. Die Frage, ob ihr Nachname „… laute, bestätigte die Geschädigte. Die Geschädigte habe ja bereits vor der Vernehmung mit der Hand angezeigt, dass sie 5 Jahre alt sei, was diese ebenfalls bejahte. Die Frage, ob die Geschädigte ihren Geburtstag wisse, beantwortete die Geschädigte fröhlich mit „Am … Juli.“ Die Ermittlungsrichterin bemerkte, dass dies ja schon bald sei und ob sich die Geschädigte darauf freue. Die Geschädigte antwortete mit „Ja.“ Zur Frage, ob schon eine Party geplant sei, erklärte die Geschädigte „Ja, eine Pool-Party.“ und drehte sich erfreut zu ihrer neben ihr sitzenden Mutter. Die Ermittlungsrichterin kommentierte dies mit der Bemerkung „Super, dann hoffen wir mal, dass das Wetter mitspielt.“ Auf Befragen, ob sie sagen könne, wo sie wohne, antwortete die Geschädigte prompt: „Ja, in … Die Frage nach dem Straßennamen beantwortete sie ebenfalls mit … Auf entsprechende inhaltliche Vorgabe ihrer Mutter nannte sie sodann den eigentlichen Straßennamen. Die Hausnummer war ihr nicht bekannt. Auf die Frage, ob sie noch in den Kindergarten oder schon in die Schule komme, entgegnete sie mit „Bald komme ich in die Schule.“ Als die Ermittlungsrichterin wissen wollte, wann dies der Fall sei, erklärte sie „Im Herbst. Wenn i 6 bin.“ Die Erkundigung, ob sie sich schon darauf freue und wenn ja, auf was am meisten, bedachte die Geschädigte mit der Erklärung „Dass i endlich mal wieder mit … spiela kann. Des is mine beste Freundin.“ Diese komme nicht zusammen mit ihr in die Schule, sondern sei schon dort. Auf Frage, ob sie schon rechnen und lesen könne, antwortete die Geschädigte mit einem „Ja“, wobei sie mit einer wegwerfenden Handbewegung den Eindruck erweckte, dass dies doch wohl selbstverständlich sei.
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Sodann kam die Ermittlungsrichterin auf das eigentliche Thema der Vernehmung zu sprechen. Sie erläuterte, dass es heute um den Herrn … gehe und wollte von der Geschädigten wissen, ob ihr dieser bekannt sei. Daraufhin meinte die Geschädigte „Ja, i war schon ein paar Mal bei dem im Schwimmkurs.“ Die Frage „Kennst Du den vom Schwimmkurs oder kennst Du den von woanders?“ beantwortete die Geschädigte mit „I kenn ihn vom Schwimmkurs, weil er ist der beste Schwimmlehrer.“ Die Ermittlungsrichterin erklärte „Okay“ und wollte dann wissen, wie oft die Geschädigte schon bei ihm im Schwimmkurs gewesen sei. Die Antwort lautete „Oft.“ Die ergänzende Nachfrage, ob sie wisse wie oft, führte zu der Bemerkung „I woiß nimma wie oft.“ Sodann bat die Ermittlungsrichterin um Mitteilung, ob sie dieses Jahr oder auch schon letztes Jahr oder davor bei ihm gewesen sei. Die Geschädigte meinte „Letztes Jahr und davor.“ Die Frage, ob der Schwimmkurs Spaß mache, bejahte sie. Dort würden die Kinder sogar ein paar Spiele machen. „Oins heißt der weiße Hai.“ Sie mache bei diesem Spiel auch mit. Zu den Regeln erklärte sie: „Wenn ma oan gfange hat, isch er au der weiße Hai.“ Sodann wollte die Ermittlungsrichterin wissen, wann die Geschädigte das letzte Mal im Schwimmkurs beim … gewesen sei. Hierauf erhielt sie keine thematisch passende Antwort. Vielmehr äußerte die Geschädige: „Ähm, aber leider ist er jetzt krank.“ Die Frage „Wann hast Du ihn das letzte Mal gesehen, weißt Du das noch?“ wurde ebenfalls nicht konkret beantwortet. Die Geschädigte erklärte hierzu: „Ähm, beim letzten Mal.“ Die vertiefende Frage, wann das letzte Mal gewesen sei, konnte die Geschädigte nicht selbstständig beantworten. Sie wandte sich fragend ihrer Mutter zu, die „Letzte Woche Montag“ vorgab. In eben diesem Wortlaut wiederholte die Geschädigte die entsprechende Information. Als die Ermittlungsrichterin sich erkundigte, ob der … in irgendeiner Form wie die Mama oder der Papa zu ihrer Familie gehöre, verneinte die Geschädigte klar und bestimmt, wobei sie den Kopf schüttelte. Die Vernehmung wurde sodann nach 6 Minuten und 18 Sekunden durch einen Anruf unterbrochen. Als die Ermittlungsrichterin nicht sofort auf das Telefon reagierte, wies die Geschädigte darauf hin, dass das Telefon geklingelt habe.
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Nach 6 Minuten und 50 Sekunden wurde die Vernehmung fortgesetzt. Die Ermittlungsrichterin forderte die Geschädigte auf, zu erzählen, was im Schwimmkurs gemacht worden sei. Die erste Antwort lautete „Seepferdchen. Ähm, i hab en Badeanzug aghäbt. … hat mir in Popo griffn.“ Die Ermittlungsrichterin kommentierte dies mit einem „Okay.“ Die Geschädigte erzählte weiter: „Der hat [Anmerkung: akustisch nicht verständlich] gsoba.“ Dabei zeigte sie mit der rechten Hand in Richtung ihres Gesäßes. Die Ermittlungsrichterin erkundigte sich vergewissernd: „Den Badeanzug hat er auf die Seite geschoben?“. Die Geschädigte sah die Ermittlungsrichterin an und nickte mit dem Kopf. Letztere fragte weiter: „Okay, und dann?“ Die Geschädigte antwortete: „Hat er inna griffa. Gradus, nur ein Finger.“ Die Ermittlungsrichterin bedachte dies mit einem „Mhm“ und wollte wissen: „In den Popo?“, woraufhin die Geschädigte entgegnete: „Ja, aber i hab glei gesagt, lass es. Wo er mi ghört hat, hat ers glassn.“ Die Ermittlungsrichterin kommentierte „Okay“ und richtete dann die Frage an die Geschädigte: „Und hat er dabei was gesagt zu Dir?“ Die Geschädigte antwortete „Ja.“ Die vertiefende Nachfrage „Was hat er gesagt?“ führte zu der Angabe „Okay, i lass es, wenn Du davonschwimmst. I bin dann weg gschwomma.“ Als sich die Ermittlungsrichterin erkundigte, ob er es dann habe sein lassen oder ob er es noch mal versucht habe, erklärte die Geschädigte: „Lassen.“ Sodann wollte die Ermittlungsrichterin wissen, was die Geschädigte gerade gemacht habe, als er den Finger in den Popo gesteckt habe. Die Geschädigte erklärte: „I hab gesagt lass es.“ Die Ermittlungsrichterin versuchte nachzufassen und fragte: „Warst Du da gerade am Schwimmen oder hast Du was gespielt oder was hast Du da gemacht?“ Die Antwort lautete „Geschwommen.“ Die Ermittlungsrichterin erkundigte sich weiter: „Und ist er dann hinter Dir her geschwommen oder hat er Dich dann festgehalten oder wie kann ich mir das vorstellen, wie hat er das gemacht?“ Hierauf entgegnete die Geschädigte: „Er hat mi festghaba.“ Die anschließende vergewissernde Nachfrage „Festgehalten?“ verneinte die Geschädigte mit einem „Mhm“ und einem gleichzeitigen Kopfschütteln. Dasselbe galt für die Folgefrage „Hinterher geschwommen?“ Aus diesem Grund bat die Ermittlungsrichterin um eine Beschreibung, wie er das dann gemacht habe. Die Geschädigte solle mal versuchen, das zu erzählen. Sie – die Ermittlungsrichterin – sei ja nicht dabei gewesen. Die Geschädigte kam dem nur bedingt nach, indem sie ausführte: „I hab gsägt … Mhm … Wenn Du hier bei mir [Anmerkung: akustisch nicht verständlich], schaff ichs vielleicht.“ Angesichts dieser Äußerung erkundigte sich die Ermittlungsrichterin „Was?“ Hierzu erklärte die Geschädigte: „Dass er mir in Popo griffa kann.“ Die Nachfrage „Das hat er so zu Dir gesagt?“ bestätigte sie. Dasselbe galt für die Folgefrage „Und bist Du dann bei ihm geblieben?“. Die Geschädigte ergänzte dies um den Zusatz: „Und wo ich es gemerkt hab, bin ich weggeschwommen.“ Die Frage, wie tief das Becken sei und ob man dort stehen könne, verneinte die Geschädigte. Die Erkundigung, ob man dort schwimmen müsse, bejahte sie, indem sie erklärte: „Des is zu tief für die Füaß.“ Die Ermittlungsrichterin fragte weiter: „Und bist Du dann zu ihm hingeschwommen oder warst Du schon bei ihm, als er gesagt hat, wenn Du da bist, schafft er das?“. Hierzu berichtete die Geschädigte: „Ich war schon da.“ Auf Befragen, wo die anderen vom Schwimmkurs gewesen seien, reagierte die Geschädigte akustisch unverständlich. Die Nachfrage „Bitte?“ wurde seitens der Geschädigten mit der Bemerkung „Im Schwimmkurs haben wir sogar jetzt scho a weng gestrampelt“ bedacht. Hieran knüpfte die Ermittlungsrichterin die Frage, wie viele Kinder im Schwimmkurs seien. Die Antwort lautete „Neun.“ Sodann wollte die Ermittlungsrichterin wissen: „Und was haben die anderen währenddessen gemacht, als der … Dir den Finger in den Popo gesteckt hat?“. Die Geschädigte sagte hierzu: „Alle geschwomma.“ Die Frage „Haben die das mitbekommen?“ wurde mit „Mhm, oina.“ beantwortet. Als die Ermittlungsrichterin nachbohrte, wer dies gewesen sei, wiederholte die Geschädigte: „… Die weitere Frage „Weißt Du, wie der oder die heißt?“ hatte die Bemerkung der Geschädigten „Der … … zur Folge. Die nächste Frage „Hat der … was gemacht oder was gesagt?“ wurde mit „Gemerkt. Und dann hat er gsegt ‚Lass es‘, Und wo er ehn ghört hat, hat er mich lassn.“ beantwortet. Als Nächstes stellte die Ermittlungsrichterin die Frage: „Wie war das, wie hat sich das für Dich angefühlt?“ Die Geschädigte meinte: „Ned fein. Hat weh tan.“ Auf weitere Frage, ob sie dann habe weinen müssen, verneinte die Geschädigte mit einem „Mhm“ und einem leichten Kopfschütteln. Die nächste Frage lautete: „Hast Du es ihm auch gesagt, dass es wehtut?“, worauf die Geschädigte berichtete: „… hats gesagt, dass es mir weh tuat.“ Die Erkundigung, ob der … dann was gesagt habe, führte zu der Antwort: „Ähm ne, nix mehr danach.“ Im Anschluss daran wollte die Ermittlungsrichterin wissen, wie es danach weitergegangen sei. Die Geschädigte führte aus, wo Schluss gewesen sei, habe sie ihre Mama abgeholt und dann seien sie heimgefahren. Sie bestätigte die Frage, dass sie den Schwimmkurs noch zu Ende gemacht habe. Sie hätten geschwommen und gestrampelt. Ferner hätten sie gesungen. Sodann sang die Geschädigte unaufgefordert und auf eigene Initiative eine Strophe des von ihr gemeinten Lieds vor, was die Ermittlungsrichterin mit dem Lob „Super!“ kommentierte. Ihre Anschlussfrage, ob dieses Lied beim Schwimmen gesungen worden sei, verneinte die Geschädigte und korrigierte dahingehend, dass dies am Ende stattgefunden habe. Sie fügte hinzu: „Und dann hamma gestrampelt.“ Sie bestätigte die Nachfrage, dass das Strampeln zur Verabschiedung und zum Abschluss der Unterrichtseinheit erfolgt sei. Daraufhin wollte die Ermittlungsrichterin wissen, ob der … das dann am Ende noch mal angesprochen habe oder dann nichts mehr dazu gesagt habe. „Dann nix mehr.“ lautete die Antwort. Sie habe nur noch „Tschüss“ gesagt. Auf weiteres explizites Befragen, ob er seinen Finger lange in ihrem Popo gehabt habe oder ob dies nicht so lang der Fall gewesen sei, bekundete die Geschädigte: „Ned so lang. I war denn eh scho weg, wo er es nomal welle hat.“ Die weitere Nachfrage, ob er den Finger von selber wieder aus dem Popo genommen habe oder ob die Geschädigte weggeschwommen sei, dass dieser quasi rausgehe, beantwortete die letztere mit „Er hat ihn selber raus nomma und dann war ich schon weg gschwomma.“ Die Frage „War das das erste Mal, dass der … das gemacht hat?“ bejahte die Geschädigte mit „Mhm, das erste Mal.“ Sodann fragte die Geschädigte, ob sie jetzt spielen dürfe. Die Ermittlungsrichterin verwies sie darauf, dass sie noch nicht am Ende seien. Hiermit gab sich die Geschädigte zufrieden. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Vernehmung ca. 12 Minuten lang angedauert. Die letzte Frage der Ermittlungsrichterin lautete, ob der Angeklagte auch versucht habe, den Finger woanders hineinzustecken. Die Geschädigte verneinte dies mit einem „Mhm“ und einem Schütteln ihres Kopfes. Ansonsten falle ihr nichts mehr ein.
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Es folgte eine Unterbrechung der Vernehmung, in der sich die Ermittlungsrichterin ein erstes Mal telefonisch nach den Fragen der anderen Verfahrensbeteiligten erkundigte. In dieser gut zweiminütigen Pause küsste die Geschädigte die Zeugin … von sich aus zweimal auf die Wange und einmal auf den Mund. Hierbei bemerkte die Zeugin … zu der Geschädigten: „Hast Du super gemacht.“ Dabei streichelte sie der Geschädigten über den Rücken. Die Geschädigte beschäftigte sich anschließend mit einer Plüschtier-Robbe und schaukelte auf ihrem Stuhl herum, verhielt sich aber ansonsten ruhig.
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Die Ermittlungsrichterin setzte die Vernehmung nach 14 Minuten und 49 Sekunden fort. Hierbei richtete sie die durch die anderen Verfahrensbeteiligten telefonisch übermittelten Fragen an die Geschädigte. Sie bat die Geschädigte zunächst, nochmal zu beschreiben, wie der Finger vom … in ihren Popo gekommen sei, weil sie ja einen Badeanzug angehabt habe. Die Geschädigte erläuterte hierzu: „Der hat ihn auf d’Site gschoba.“ Die Ermittlungsrichterin hakte nach: „Der hat den Badeanzug auf die Seite geschoben?“ Die Geschädigte erwiderte: „Der hat halt grad inna griffa.“ Hierauf erkundigte sich die Ermittlungsrichterin: „Mhm, dann war der Popo sozusagen nackig, als er den Badeanzug zur Seite geschoben hat oder hat er die Hand unter den Badeanzug oder wie können wir uns das vorstellen?“ Die Antwort lautete: „Ähm … und mir do grad inna griffa.“ Während dieser Antworten hielt die Geschädigte ihre rechte Hand durchgängig hinter ihrem Gesäßbereich. Die Entgegnung der Ermittlungsrichterin „Mhm, und Badeanzug auf die Seite hast Du gesagt?“ bejahte die Geschädigte mit einem „Mhm“ sowie einem Kopfnicken. Sie fügte hinzu: „Das wars eigentlich.“ Anschließend wollte die Ermittlungsrichterin wissen, ob die Geschädigte denn weiter in den Schwimmkurs gehen würde, woraufhin letztere eine läppische Handbewegung vollführte und antwortete: „Ähäh, er ist krank.“ Zur Folgefrage „Und wenn er wieder gesund ist?“ erklärte sie „Ned.“ Auf nochmalige Nachfrage, ob sie den Schwimmkurs bei seiner Gesundung wieder besuchen würde oder lieber nicht, meinte die Geschädigte: „Lieber ned.“ Nun wollte die Ermittlungsrichterin wissen, ob die Geschädigte mit anderen darüber gesprochen habe, dass der Angeklagte ihr den Finger im Schwimmkurs in den Po gesteckt habe. Dies verneinte die Geschädigte, korrigierte sich aber auf Vorhalt dahingehend, dass sie bei der Polizei gewesen sei und das Ganze dort erzählt habe. Auf weitere Nachfrage erklärte sie, es vor der Polizei ihrer Mama berichtet zu haben. Die Frage, ob sie mit ihrem Papa darüber gesprochen habe, verneinte sie. Als die Ermittlungsrichterin wissen wollte, ob sie es ihren Schwestern erzählt habe, antwortete die Geschädigte verneinend „Mhm“, um sogleich von sich aus korrigierend darauf hinzuweisen, dass sie nur eine Schwester habe. Dies unterstrich sie mit einer Geste ihres nach oben gerichteten Daumens. Sie habe zwei Brüder und eine Schwester. Die weitere Frage, ob sie mit noch jemandem gesprochen habe, bejahte sie und antwortete: „Im Spital.“ Sie bestätigte auf weitere Erkundigung, dass in dem Schwimmkurs sog. Schwimmnudeln zum Einsatz kämen. Hierzu erklärte sie: „Wir machen mit denen Seepferdchen.“ Auf die Frage, ob die Kinder auf diesen sitzen würden oder wie man sich das sonst vorstellen könne, demonstrierte sie unter Verwendung der Plüschtier-Robbe die Funktionsweise der Schwimmnudeln. Dabei lief sie mit der Plüschtier-Robbe zwischen den Beinen durch das Vernehmungszimmer. Die Frage, ob es richtig sei, dass das Ganze wie beim Reiten funktioniere, bejahte sie. Die Ermittlungsrichterin fragte weiter: „War das auch an dem Vorfall, wo der … Dir den Finger in den Popo gesteckt hat, war das auch, dass Ihr auf den Schwimmnudeln geritten seid?“ Hierzu schüttelte die Geschädigte den Kopf und meinte: „Nach den Schwimmnudeln.“ Die vergewissernde Nachfrage „Danach?“ bestätigte sie. Auf Erkundigung, ob die Schwimmnudeln schon aufgeräumt gewesen seien, meinte sie „Ned ufgräumt.“ Die Folgefrage „Waren die im Becken?“ bejahte die Geschädigte mit einem „Ähä. Aber die ham mir dann innegestopft, dann warn die weg.“ Die Bemerkung der Ermittlungsrichterin „Also zu dem Zeitpunkt seid Ihr nicht drauf geritten.“ bedachte sie mit einem Kopfnicken, um dann aber doch zu erklären: „Doch mir sin droba gritta.“ Die offensichtlich irritierte Ermittlungsrichterin hakte nochmals nach: „Aber als der … den Finger in den Popo gesteckt hat, seid ihr da auch drauf geritten?“ Hierzu schüttelte die Geschädigte den Kopf und meinte: „Da simma geschwomma.“. Hierzu wollte die Ermittlungsrichterin wissen: „Ohne Schwimmflügel?“ Die Geschädigte verneinte „Mhm“ und fügte hinzu: „Aber mit Schwimmgurt.“, wobei sie dessen Sitz mit beiden Armen am eigenen Körper andeutete.
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Nach 18:17 Minuten unterbrach die Ermittlungsrichterin nochmals die Befragung, um sich telefonisch nach etwaigen Folgefragen der anderen Verfahrensbeteiligten zu erkundigen. Während dieser Unterbrechung kletterte die Geschädigte zunächst auf ihrem Stuhl herum. Als die Ermittlungsrichterin offenkundige Schwierigkeiten hatte, einen Gesprächspartner zu erreichen, kommentierte die Geschädigte den Vorgang mit „Niemand nimmt ab.“ Die Ermittlungsrichterin bestätigte „Nein, da will niemand mit mir reden. Das ist nicht nett, gell?“ Daraufhin bejahte ihrerseits die Geschädigte mit einem „Mhm“ und ergänzte „Vielleicht, weil niemand Fragen hat.“ Als die Ermittlungsrichterin sich mit ihrem Gesprächspartner in Verbindung setzen konnte, meinte die Geschädigte „Oh, oh, jetzt kommen wieder Fragen.“ Während der Wartezeit wurde die Geschädigte zunehmend motorisch unruhiger, um sich sodann mit der Plüschtier-Robbe zu beschäftigen.
102
Nach 20:20 Minuten wurde die Vernehmung fortgesetzt. Die Ermittlungsrichterin forderte die Geschädigte auf, das Hallenbad zu beschreiben, in dem der Schwimmkurs stattfindet. Sie wollte wissen, ob es sich um ein Hallenbad oder nur ein Becken handele. Die Geschädigte antwortete „A Hus un a Becken.“ Die Ermittlungsrichterin konnte mit dem Begriff „Hus“ nichts anfangen und fragte: „Was ist ein Hus?“, woraufhin die Geschädigte klarstellte: „Ein Haus.“ Die nun ins Bild gesetzte Ermittlungsrichterin wiederholte „Ach, ein Haus und in dem Haus ist das Becken?“, was seitens der Geschädigten mit „Mhm“ bestätigt wurde. Die Folgefrage „Ist da nur ein Becken?“ wurde in derselben Weise beantwortet. Nun wollte die Ermittlungsrichterin wissen: „Und das Ganze, als der … Dir den Finger in den Popo gesteckt hat, fand das in diesem Becken oder fand das woanders statt?“ „Im Becken“, entgegnete die Geschädigte. Die Frage „Ist das ein großes Becken?“ bestätigte sie mit „Mhm“ und meinte etwas theatralisch „Ein riesiges, ja sogar länger als I.“, wobei sie zur Unterstreichung des Gesagten ein übersteigertes Mienenspiel zeigte. Die Ermittlungsrichterin meinte hierzu: „Aber das ist doch gut oder sinnvoll, wenn es länger ist, sonst tut man sich doch mit dem Schwimmen schwer?“ Es folgten einige akustisch kaum verständliche Äußerungen der Geschädigten, die schließlich sagte: „Es ist tief, groß, lang.“ Jedes dieser drei Adjektive untermalte sie mit einer Geste ihres Arms. Die Ermittlungsrichterin kommentierte dies mit einem „Okay, das ist ja dann perfekt, oder?“, was die Geschädigte mit „Mhm“ bejahte.
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Nach 21:42 Minuten wurde die Vernehmung ein weiteres Mal zur telefonischen Entgegennahme von Fragen unterbrochen. Beim Aufstehen der Ermittlungsrichterin erkundigte sich die Geschädigte „Ob noch Fragen sind?“. Die Ermittlungsrichterin antwortete: „Ja, eine letzte Frage, ob dann noch Fragen sind.“
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Die Fortsetzung der Vernehmung erfolgte nach 23:19 Minuten. Die Ermittlungsrichterin setzte an: „Also, eine Frage war, nachdem der … Dir den Finger in den Popo gesteckt hat, bist Du dann später wieder zum … zurück geschwommen?“ Die Geschädigte schüttelte hierzu verneinend den Kopf. Die Folgefrage „Nein, warst Du dann irgendwo anders?“ wurde mit einem „Mhm.“ bejaht. Die Ermittlungsrichterin fragte weiter: „Und kannst Du es zeitlich ein bisschen einschätzen, war das am Anfang, in der Mitte oder eher am Ende von dieser Schwimmstunde?“ Als Antwort der Geschädigten kam: „In der Mitte.“ Nun wollte die Ermittlungsrichterin wissen, was davor gemacht worden sei. Dazu berichtete die Geschädigte: „Äh, nur geschwommen.“ Die weitere Frage „Und danach?“ wurde mit „Seepferdchen, und dann hat er mir in Popo griffa. Des isch genau in der Mitte gewesen.“ Sodann begann die Geschädigte unvermittelt mit ihrer Hand „1, 2, 3“ zu zählen und bemerkte „Des is der Mittelfinger.“, wobei sie auf diesen verwies. Die Frage „Und was habt Ihr danach gemacht, nachdem Dir der … den Finger in den Popo gesteckt hat?“ wurde mit „Da war der Schwimmkurs eh vorbei.“ bedacht. Hierauf erfolgte der Vorhalt der Ermittlungsrichterin: „Dann war es aber nicht in der Mitte, oder, dann war es ja am Ende? Überleg mal noch mal, habt Ihr dann noch irgendwas gemacht oder war es dann doch am Ende?“ Die Geschädigte erklärte „Geschwommen.“ Die Folgefrage „Danach seid Ihr also noch geschwommen. Also doch eher Mitte?“ bedachte die Geschädigte mit der Antwort „Ähä und dann Schluss.“ Die Frage „Und nach dem Schwimmen war dann Schluss? Da habt Ihr noch gestrampelt, hast Du gesagt, oder?“ bestätigte sie. Sodann wollte die Ermittlungsrichterin eine Erklärung zu der Frage, ob die Geschädigte wisse, was ein Geheimnis sei. Letzteres wurde mit einem „Mhm.“ verneint. Daraufhin erklärte die Ermittlungsrichterin, dass es sich beispielsweise um eine Situation handele, in der sie der Geschädigten etwas erzähle, die Geschädigte hiervon aber niemandem etwas weitersagen dürfe. Dem schloss sie die Frage an, ob die Geschädigte so etwas schon einmal gehört habe. Die Geschädigte bejahte und flüsterte der Ermittlungsrichterin etwas akustisch unverständliches ins Ohr. Da offensichtlich auch die Ermittlungsrichterin nicht sofort in der Lage war, das durch die Geschädigte Gesagte richtig einzuordnen, schaltete sich die Zeugin … ein und merkte an, dass die Geschädigte nach der ermittlungsrichterlichen Vernehmung ein Spielzeug bekommen würde. Anschließend wollte die Ermittlungsrichterin wissen, ob der … nachdem er der Geschädigten den Finger in den Popo gesteckt habe, „irgendetwas mit Geheimnis oder so“ zu der Geschädigten gesagt habe. Hierauf verneinte die Geschädigte mit einem „Mhm.“ Sie schloss den Satz an: „Er hat nur gesagt, dass ichs verzähle soll, wenn ichs nimma woiß.“ Da der Satz offensichtlich keinen Sinn ergab, fragte die Ermittlungsrichterin irritiert „Du sollst es erzählen, wenn Du es nicht mehr weißt?.“ Die Geschädigte nickte hierzu. Daraufhin hielt ihr die Ermittlungsrichterin vor: „Aber wenn Du es nicht mehr weißt, kannst Du es ja nicht mehr erzählen, oder?.“ „Doch.“, beharrte die Geschädigte, „[Anmerkung: akustisch unverständlich], aber bei … nimma.“ Die Ermittlungsrichterin erkundigte sich weiter: „Was bei … nicht mehr?“ „Dass ichs bei … nimma weiß.“, antwortete die Geschädigte. Hierzu erklärte die Ermittlungsrichterin: „Das verstehe ich nicht so ganz. Das musst Du mir noch mal erklären.“ Die Geschädigte meinte: „Also … [Anmerkung: längeres Nachdenken der Geschädigten] i solls verzähle, wenn is nimma woiß.“ Die Ermittlungsrichterin kommentierte dies mit „Mhm, das hat er so gesagt?“. „Mhm“, bestätigte die Geschädigte. Es folgte die Anmerkung der Ermittlungsrichterin „Okay, gut, dann lassen wir das mal so stehen. Du sollst es erzählen, wenn Du es nicht mehr weißt.“ Die Geschädigte führte sodann aus: „Also, dann soll ichs bei Lüt verzähle, aber bei ähm nimma, weil ichs bei ähm nimma woiß.“ Die Ermittlungsrichterin versuchte nochmals den Sinngehalt der Aussage mit eigenen Worten zusammenzufassen: „Also Du sollst es anderen erzählne, aber ihm nicht?“ „Mhm.“, bejahte die Geschädigte. Dasselbe galt für die Folgefrage „Habe ich das richtig verstanden?“ Als die Ermittlungsrichterin sich erkundigte, ob der Angeklagte sonst noch etwas gesagt habe, verneinte die Geschädigte mit „Ne.“ Sodann erklärte sie „Mir ham a Holzpferd“. „So wie das da?“, fragte die Ermittlungsrichterin. Die Geschädigte nickte und fügte hinzu: „Ja, aber nur mit Rädern.“ „Ah“, meinte die Ermittlungsrichterin, „das ist dann noch ein bisschen besser, dann kann man damit durch die Gegend fahren.“ „Durch die Gegend reiten.“, korrigierte die Geschädigte.
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Sodann erkundigte sich die Ermittlungsrichterin nach ca. 27:30 Minuten telefonisch, ob noch weitere Fragen der anderen Verfahrensbeteiligten zu stellen seien. Letzteres war jedoch nicht mehr der Fall.
bb) Die Befunde der ärztlichen Untersuchung vom 10.07.2024
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Aus dem ärztlichen Bericht der Dr. … vom 25.09.2024 (Bl. 477 bis einschließlich 479 d.A.) ging hervor, dass im Zuge der am 10.07.2024 durchgeführten Untersuchung der Geschädigten am After keine offensichtlichen Veränderungen und keine offensichtlichen Verletzungshinweise auszumachen waren. Auch im Bereich der Scheide zeigten sich keine makroskopischen Auffälligkeiten. Indes wurde oberhalb des Steißbeins/Kreuzbeins eine leichte Hämatomverfärbung festgestellt. Des Weiteren wurde im Bereich des Gesäßes links ein Verdacht auf Mückenstiche geäußert.
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Der Sachverständige Prof. Dr. … konnte in seinem Gutachten vom 05.11.2024 (Bl. 544 bis einschließlich 545 d.A.) bei der Auswertung der beiden am Rektum bzw. Anus der Geschädigten entnommenen DNA-Abstriche keine positiven Feststellungen zur DNA des Angeklagten treffen.
dd) Auswertung der Mediengeräte des Angeklagten
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Aus den verlesenen Chatverläufen, die der Angeklagte über sein Mobiltelefon mit der erwachsenen Gesprächspartnerin … führte (Sonderheft „Handyauswertung-Chat“) und den Zeitraum vom 01.05.2024 bis 11.07.2024 betrafen, ergab sich eine auffällige gedankliche Fixierung des Angeklagten auf den Analbereich betreffende Sexualpraktiken.
ee) Zur Tiefe des Schwimmbeckens im „…
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Die Feststellungen zur Tiefe des Schwimmbeckens ergaben sich aus den im Vermerk „Wassertiefe des Schwimmbeckens im … des KHK … (Bl. 877 d.A.) festgehaltenen Angaben des Betreibers. Die mitgeteilten Werte einer Wassertiefe von 1,32 m erschienen unter Berücksichtigung der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 198, 199, 200, 210 und 211 d.A. realistisch. So war der Angeklagte selbst auf Bl. 210 d.A. in einer gebückten stehenden Haltung im Schwimmbecken zu sehen, wobei ihm das Wasser ungefähr bis zur Mitte des Bauchs reichte.
ff) Der Sachverständige Dr. med. …
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Der zur Beantwortung der beiden Hilfsbeweisanträge des Verteidigers Rechtsanwalt … vom 16.10.2025 (Anlagen III und IV zum Protokoll vom 16.10.2025) herangezogene Sachverständige Med Dir. Dr. med. … Facharzt für Rechtsmedizin und Gerichtsarzt am Landgericht Memmingen, erklärte, das in Augenschein genommene Lichtbild lasse keine Hämatome oder Verletzungen in der Umgebung des Afters der Geschädigten erkennen, die auf Kratzdefekte hindeuten würden. Als solche unterstellte unspezifische Rötungen könnten bei Kindern im entsprechenden Alter viele denkbare Ursachen haben. Er spreche insoweit nicht nur als Mediziner, sondern auch aus eigener väterlicher Erfahrung. In Betracht komme u.a. ein Kratzen durch die Geschädigte selbst. Die Verursachung durch eine Schwimmnudel sei kaum wahrscheinlich. Durch eine Schwimmnudel hervorgerufene Beeinträchtigungen seien am ehesten im Steißbereich zu erwarten, wo der Druck während der Benutzung besonders stark sei. So komme es durchaus in Betracht, dass das in der ärztlichen Befunderhebung vom 10.07.2024 beschriebene Hämatom am Steißbein aufgrund eines entsprechenden Mechanismus entstanden sei. Er wolle aber nicht ausschließen, dass die Schwimmnudel zufälligerweise in den Afterbereich hineinrutsche bzw. -drücke. Das anale Einführen eines Fingers in den After führe zwar häufig zu erkennbaren Verletzungen. Indes sei dies nicht zwingend. Im Falle tatsächlich derart verursachter Verletzungen, z.B. in Gestalt von Kratzdefekten, seien diese regelmäßig auch am nächsten Tag sichtbar. Zwingend sei dies aber nicht. Letztlich könne man vorliegend hinsichtlich der Ursache einer unspezifischen Rötung keine Wahrscheinlichkeitsaussage treffen.
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Das Einführen eines Fingers in den After eines schwimmenden Kindes halte er ohne dessen in irgendeiner Form stattfindende Fixierung praktisch nicht für möglich. Im Falle einer Unterstützung des Kindes mit einer Hand unter dem Bauch sehe dies anders aus, weil es dann nicht erforderlich sei, sich für die Durchführung einer solchen Handlung an den Beckenrand zu begeben. Bei einem solchen Szenario und einem durch das Kind zugleich getragenen Schwimmring sei es problemlos möglich, allein mit der anderen freien Hand die Manipulation durchzuführen. Unabhängig von der Frage der tatsächlichen Durchführbarkeit sei beim Einführen eines Fingers in den After eines Kindes ohne Gleitmittel davon auszugehen, dass dies als sehr schmerzhaft empfunden werde und bei einem solchen Vorgang normalerweise ein Aufschrei oder Wehklagen zu erwarten sei.
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Der Umstand, dass im Afterbereich keine DNA des Angeklagten festgestellt worden sei, könne auf verschiedene Weise zu erklären sein. So bestehe die Möglichkeit, dass eine zuvor erfolgte DNA-Antragung durch das Wasser im Becken wieder abgeschwemmt worden sei. Hierzu komme es in vielen Fällen. Vor allem an der Außenseite der Haut würden DNA-Anhaftungen schnell abgeschwemmt. Dennoch sei es trotz des Wassers grundsätzlich möglich, dass es innerhalb des Analgangs zu Anhaftungen komme, die sich dann auch ziemlich lange, also problemlos über mehrere Tage hinweg, halten könnten. Es gebe zu diesem Thema eine Vielzahl von Veröffentlichungen. Abgesehen davon müsse bei einem Eindringen oder der Berührung des Afters nicht zwingend eine DNA-Übertragung stattfinden. Wenn die Hand eines Täters bereits ihrerseits vorher im Wasser gewesen sei, bestehe die Möglichkeit, dass sich hierdurch die kleinen Hautschüppchen im zeitlichen Vorfeld gelöst haben könnten.
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Auf Befragen nach den Voraussetzungen des Eindringens von Wasser in den After gab der Sachverständige zu bedenken, dass der menschliche Schließmuskel normalerweise geschlossen sei. In einem solchen Zustand könne es nicht zum Eindringen von Wasser kommen. Der Eintritt von Wasser setze eine durch körperinterne Vorgänge oder Manipulation von außen bedingte Öffnung des Schließmuskels voraus. Im Falle einer körperinternen Ursache (z.B. bei Blähungen) gehe der Schließmuskel kurz auf und gleich wieder zu. Ursächlich hierfür sei der dem Muskel immanente Schließreflex. Der Eintritt von Wasser setze aber einen gewissen Zeitablauf voraus, weshalb er seine solche Kausalkette für höchst unwahrscheinlich halte. Ein Wassereintritt setze eher eine Dehnung von außen voraus. Diese sei auch durch solche Manipulationen am After möglich, die zu keinem Eindringen in das Körperinnere führten. Etwas anderes gelte nur bei einer krankhaften Muskelschwäche, die zu einem längeren Öffnungsintervall führen könne. Zu deren Feststellung brauche man aber belastbare medizinische Befunde. Theoretisch könne der Wassereintritt auch durch eine Schwimmnudel hervorgerufen werden. Insoweit sei nichts gänzlich unmöglich. Er halte eine solche Ursache aber für höchst unwahrscheinlich. Der entsprechende Muskeltonus sei sehr straff. Eine Schwimmnudel müsse in extremer Form in die Afterspalte eindringen, um die für den Wassereintritt erforderliche Dehnung zu bewirken. Dass ein Wassereintritt beim Baden im eigenen Pool der Familie der Geschädigten erfolgt sei, könne zwar nicht ausgeschlossen werden – so etwa, wenn sich das Kind selbst einen Finger eingeführt habe. Die Frage sei nur, ob ein solches Szenario tatsächlich stattgefunden habe. Er bezweifele dies eher.
gg) Die aussagepsychologischen Sachverständigengutachten
(1) Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen …
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Die Sachverständige … leitete ihre Ausführungen mit dem Hinweis ein, dass sie in der Woche vor dem 09.10.2024 erstmals seitens der Staatsanwaltschaft hinzugezogen worden sei. Ihr hätten zur Vorbereitung die Inhalte der vollständigen Akte und die bis zum 16.10.2024 in die Hauptverhandlung eingeführten Zeugenaussagen zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden. Ihre Überlegungen seien eher als sachverständige Stellungnahme und nicht als vollständiges Gutachten zu verstehen. Sie habe das Beweismaterial gesichtet und auf dieser Grundlage verschiedene Hypothesen für eine objektiv unwahre Aussage der Geschädigten formuliert. Diese Hypothesen seien daraufhin zu überprüfen, ob sie mit der vorliegenden Datenlage in Einklang zu bringen seien. Es handele sich im Wesentlichen um die Hypothesen einer etwaigen Lüge, Fremdsuggestion oder Eigenübertragung.
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Nach ihrem Dafürhalten sei von der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten auszugehen. Die Befragung der Zeugin … und der Akteninhalt hätten hinsichtlich des Entwicklungsstands der Geschädigten keine Anhaltspunkte für altersuntypische Einschränkungen ergeben. Offen sei jedoch, wie sich die Leistungsfähigkeit der Geschädigten im Übrigen darstelle.
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Aus ihrer Sicht spiele die Exploration der Auskunftsperson eine wichtige Rolle. Diese mache in aussagepsychologischer Hinsicht üblicherweise den überwiegenden Teil der Begutachtung aus und sollte idealerweise so schnell wie möglich erfolgen. Hierbei spiele die Methodik der Befragung eine große Rolle. Jedoch sei es auch möglich, allein auf Aktenbasis zu arbeiten und daraus in gewissem Umfang Schlussfolgerungen zu ziehen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Exploration der Geschädigten zum aktuellen Zeitpunkt weitere Erkenntnismöglichkeiten eröffnet hätte. Immerhin sei nach den Angaben der Zeugin … in der Familie der Geschädigten ganz bewusst nicht mehr über das Geschehen im Schwimmunterricht gesprochen worden. Sicherlich müsse das zeitliche Intervall von nunmehr 1 Jahr und 4 Monaten beachtet werden. Dennoch sei es möglich, noch Erinnerungen zu gewinnen, die nicht suggestiv beeinflusst worden seien.
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Insgesamt seien bei den Vernehmungen nicht genügend konkrete Nachfragen bzw. Aufforderungen zu einem genaueren Bericht an das Kind gerichtet worden. Das in den audiovisuellen Vernehmungen erhobene Tatsachenmaterial in Form eigenständiger Äußerungen der Geschädigten sei in Ermangelung einer Exploration im eigentlichen Sinne nicht ausreichend, um die Aussagequalität vollständig zu überprüfen. Im Hinblick auf die Vielzahl der stattgefundenen Vernehmungen sei es so, dass jede weitere Anhörung und Befragung zu minimalen Veränderungen der Erinnerung und demzufolge auch abweichenden Aussageinhalten bei späteren Schilderungen führen könne.
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Hinweise für eine mögliche Übertragung von Parallelerlebnissen oder in sonstiger Weise erlangten Informationen einschlägiger Art aus dem persönlichen Umfeld der Geschädigten vermöge sie nicht zu erkennen. Im Vordergrund stehe ohnehin die Suggestionshypothese. Grundsätzlich sei aufgrund der Angaben der Zeugin … davon auszugehen, dass diese keine voreingenommene Haltung gegenüber dem Angeklagten an den Tag gelegt habe, die in irgendeiner Form auf die Geschädigte abgefärbt haben oder zu einer tendenziösen Befragung ihrer Tochter geführt haben könnte. Die Kindsmutter habe nichts von etwaigen Gerüchten über den Angeklagten gewusst und ein gutes Bild von diesem gehabt. Ein Motiv für eine bewusste Beeinflussung der Geschädigten sei nicht ersichtlich. Allerdings wisse sie nicht, von welchen Anknüpfungstatsachen sie bezüglich der Erstäußerung der Geschädigten am Abend des 09.07.2024 ausgehen solle. Sie könne sich hierzu nicht abschließend und eindeutig erklären. Für sich genommen weise der Aussageinhalt der Zeugin … im Rahmen der Vernehmung durch PHK … darauf hin, dass die Geschädigte sich aus eigenem Antrieb gegenüber ihrer Mutter geöffnet habe und die betreffenden Angaben als prompte Äußerung einzustufen seien. Das Vernehmungsprotokoll vom 10.07.2024 lege nicht den Verdacht einer suggestiven Einwirkung nahe. Allerdings sei offen, wie genau und mit welchem Wortlaut das Gespräch zwischen Mutter und Tochter am 09.10.2024 abgelaufen sei, weil das Protokoll des PHK … vom 10.07.2024 den Vernehmungsinhalt nicht im Originalwortlaut wiedergebe. Infolgedessen könne die Aussagekonstanz nicht abschließend geklärt werden. Aus der Akte oder den sonstigen Informationen ergebe sich aber nicht, dass die Zeugin … ihren Bericht gegenüber PHK … in einem Schockzustand abgegeben habe. Die bei der amtsgerichtlichen Vernehmung am 13.01.2025 bekundete wiederholte Nachfrage der Zeugin sei bei isolierter Betrachtung kein Anzeichen für eine dahingehende Drucksituation, dass die Geschädigte lediglich den Namen des Angeklagten genannt haben könne, um weitere Nachfragen ihrer Mutter zu vermeiden. Unabhängig davon könne man sich wohl nicht völlig auf die seitens der Mutter verschiedentlich berichteten Details verlassen.
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Des Weiteren sei nicht vollkommen klar, ob es zu einer (irrtümlichen) Umdeutung der Mutter bei Entgegennahme der Erklärung am 09.07.2024 gekommen sei. Immerhin könne die jedenfalls bei der polizeilichen Befragung verwendete Formulierung „in Popo griffa“ Verschiedenes bedeuten. Insoweit komme auch eine Berührung zwischen den Pobacken infrage. Der Bedeutungsgehalt sei nicht mehr vollkommen nachzuvollziehen. Unklar sei auch, ob die Geschädigte überhaupt wusste, wie es sich anfühlt, wenn ein Finger in den After eingeführt wird.
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Obendrein sei fraglich, was genau eigentlich zum tatbestandsmäßigen Kerngeschehen gehört habe. Hier würden u.a. Informationen zu dem Kind … fehlen, welches durch die Geschädigte erstmals bei der Ermittlungsrichterin erwähnt worden sei. An und für sich müsse man das Mädchen nach den anderen Anwesenden und den ganzen Umständen der Situation im Schwimmbad befragen. In den Vernehmungen durch KHK … und die Ermittlungsrichterin sei erkennbar gewesen, dass die Schilderung der Geschädigten zum fraglichen Tathergang wenig komplex und gehaltvoll gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei der Begriff des Fingers durch KHK … vorgegeben worden. Zwar solle die Geschädigte schon am Abend des 09.07.2024 den Finger des Angeklagten erwähnt haben. Hier bestünden aber die bereits dargelegten Unklarheiten zur Aussageentstehung. Gehe man davon aus, dass sich die Geschädigte tagsüber „hibbelig“ gewesen und der Verdacht auf Verstopfung oder Durchfall aufgekommen sei, so sei das in das abendliche Gespräch hinein getragene Suggestionspotenzial der Mutter sehr gering. Eine Einschätzung zu der Aussage „Wasser im Popo“ sei in Ermangelung weiterer Informationen kaum zu treffen. Es sei fraglich, wie einfach es für ein fünfjähriges Kind sei, die Verbindung zwischen einem analen Eindringen und einem hierdurch verursachten Wassereintritt herzustellen. Sie könne nicht beurteilen, ob ein Kind von selbst auf eine solche Einzelheit kommen könne, wenn diese in Wirklichkeit überhaupt nicht stattgefunden habe. Vielleicht sei auch unter den Kindern über sein solches Thema gesprochen worden. Im Hinblick auf das Schweigegebot komme eine Veränderung des Wortlauts durchaus selbst bei erlebnisbasierten Aussagen in Betracht. Eine als solche unterstellte Aufforderung sei derart knapp, dass sie kaum komplex erzählt werden könne. Daher sei ein knapper Bericht an und für sich altersangemessen. Offen sei derzeit aber, welches Ausmaß an Abweichungen im Wortlaut zu erwarten sei. Hierzu müsste man die Geschädigte nochmals explizit befragen. Deren Äußerung sei zumindest insoweit konstant geblieben, als sie niemandem etwas erzählen solle.
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Sie gehe bei ihren Erläuterungen nicht mehr auf eine Aussageanalyse im engeren Sinne, also die detaillierte Auswertung bestimmter Realkennzeichen ein, weil die Suggestionshypothese im Ergebnis aufgrund der unzureichenden Informationen nicht zu verwerfen sei.
(2) Inhalt des Gutachtens der Sachverständigen …
122
Die Diplom-Psychologin … aussagepsychologische Sachverständige und Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDB/DGPs, rekapitulierte zunächst den Ablauf der von ihr durchgeführten Begutachtung. Im vorliegenden Fall seien die Rahmenbedingungen äußerst ungewöhnlich gewesen. Sie sei aus der erstinstanzlichen Hauptverhandlung heraus von der Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts angerufen worden. In dem Telefonat sei ihr geschildert worden, dass sie als Ersatz für eine andere Sachverständige angedacht sei. Sie habe sich am Telefon die Verfahrenskonstellation schildern lassen und der Vorsitzenden von Anfang an gesagt, dass bei ihr keine zeitlichen Kapazitäten für die Exploration der Geschädigten vorhanden seien. Sie habe dann anhand fachlicher Kriterien überprüft, ob sie auch ohne Exploration in der Lage sei, dem Gericht eine Hilfestellung bei der Entscheidungsfindung zu bieten. Im Zuge dieser Prüfung sei sie zu der Einschätzung gekommen, dass die vorliegende Konstellation hierzu aufgrund des ansonsten vorhandenen Tatsachen- und Beweismaterials geeignet sei.
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Ihr sei die Möglichkeit eingeräumt worden, die Eltern der Geschädigten persönlich in der Hauptverhandlung zu befragen. Darüber hinaus habe ihr zunächst die Verfahrensakte bis einschließlich Bl. 637 d.A. zur Verfügung gestanden. Ferner seien ihr das Sonderheft mit dem Gutachten der zuvor bestellten Sachverständigen … Auszüge aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 13.01.2025 und 20.01.2025 sowie die Videodatei von der richterlichen Vernehmung der Geschädigten am 16.07.2025 übermittelt worden. Am Tag vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung des 28.01.2025 habe sie die Videodatei von der polizeilichen Vernehmung der Geschädigten vom 12.07.2025 erhalten. Diese habe sie noch vor dem 28.01.2025 in Augenschein nehmen können. Angesichts dieser Datenlage sei sie ausreichend vorbereitet gewesen, die Eltern der Geschädigten zur Aussageentstehung, dem Aussageinhalt und individuellen Besonderheiten ihrer Tochter zu befragen. Anschließend habe sie unter dem 07.03.2025 ein vorbereitendes schriftliches Gutachten verfasst und dann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 08.03.2025 ihre Schlussfolgerungen vorgetragen. Im Vorfeld zu ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung durch die Berufungskammer am 16.10.2025 seien ihr die weiteren Aktenbestandteile bis 863 d.A., insbesondere das vollständige Protokoll des Amtsgerichts, zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus sei sie nicht nur am 16.10.2025, sondern bereits am 09.10.2025 während der bis zu ihrer Vernehmung erfolgten Beweiserhebungen zugegen gewesen und habe deren Inhalte zur Kenntnis genommen.
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Sie habe ihren gerichtlichen Gutachtenauftrag nicht dergestalt interpretiert, sich inhaltlich zu den schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen … in deren Gutachten vom 25.09.2024 zu äußern. Eine methodenkritische Stellungnahme sei aus ihrer Sicht etwas grundsätzlich anderes als eine eigenständige Bewertung der aufgeworfenen Beweisfrage. Im Übrigen hätte sie sich insoweit in einem Interessenkonflikt gesehen, weil schnell der Verdacht aufkommen könne, dass sie die Darlegungen der Sachverständigen … bewusst in ein schlechtes Licht rücke, nur um die Qualität der eigenen Überlegungen künstlich aufzuwerten.
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Bei der Erstattung ihres Gutachtens gehe sie methodisch im Grundsatz stets nach denselben Prinzipien vor. Hierbei berücksichtige sie die durch den Bundesgerichtshof formulierten Vorgaben zur Aussageanalyse. Sie gehe so lange von einem fehlenden Erlebnisbezug einer Aussage aus, bis die aus den konkreten Umständen des Einzelfalls gebildeten Hypothesen einer Falschaussage nicht mehr mit den erhobenen Befunden in Einklang zu bringen seien. Erst wenn sämtliche einschlägigen Hypothesen verworfen seien, könne von einem wirklichen Erlebnisbezug ausgegangen werden. Drei wesentliche Kriterien seien die Aussagetüchtigkeit, Aussagezuverlässigkeit und Aussagequalität.
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In aller Regel werde eine Exploration der Auskunftsperson durchgeführt. Dies sei jedoch vorliegend aufgrund der äußeren Rahmenbedingungen nicht mehr zielführend gewesen. Des Weiteren sei die Gutachtenerstattung in fachlicher Hinsicht auch ohne Exploration durchführbar gewesen. Aufgrund der eigenen Befragung der Eltern der Geschädigten und der beiden Videovernehmungen der Geschädigten könne man die entsprechenden Vernehmungsbedingungen und zumindest bei diesen Gelegenheiten zutage getretenen Kompetenzen des Kindes bewerten. Aufgrund des geringen Alters der Geschädigten sei vorrangig die Suggestionshypothese in den Blick zu nehmen gewesen. Bei Kindern im Vorschulalter zwischen 4 und 6 Jahren sei grundsätzlich von einer erhöhten Suggestibilität auszugehen. Dies hänge vor allem mit der noch beschränkten Verbalkompetenz zusammen. Es komme häufiger zu missverständlichen oder mehrdeutigen Äußerungen, die eine erhöhte Gefahr der Fremdbeeinflussung durch vermeintlich klärende, tatsächlich aber (unbewusst) kontaminierende Nachfragen mit sich bringen würden. Im Falle der Geschädigten komme noch der Umstand des ausgeprägten Vorarlberger Dialekts hinzu. Unter diesen Gesichtspunkten müsse genau geschaut werden, ob die Erstaussage der Geschädigten spontan oder befragungsbedingt zustande gekommen sei. In diesem Zusammenhang komme wiederum der ersten Aussage der Zeugin … zentrale Bedeutung zu, da es sich hierbei gewissermaßen um die durch Hörensagen vermittelte Erstaussage der Geschädigten handele.
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Sollten sich etwaige motivationale Bedingungen und Entwicklungsbesonderheiten schon auf das Zustandekommen der Erstaussage der Geschädigten ausgewirkt haben, so wäre bei entsprechenden suggestiven Einflüssen im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß eine variierende Aussagekonstanz der Geschädigten zu erwarten. Dieser Teil der Prüfung sei anhand der hier vorliegenden Daten auch ohne Exploration der Geschädigten durchführbar.
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Eine weitere zu überprüfende Hypothese sei die Möglichkeit einer bewussten Falschaussage. Hier spiele die Frage der individuellen Aussagekompetenz eine maßgebliche Rolle. Um diese einigermaßen verlässlich einschätzen zu können, müsse eine verbale Vergleichsstichprobe erhoben werden. Mit dieser müsse hinsichtlich solcher Aussageinhalte, die keinen inhaltlichen Bezug zu der Beweisfrage bzw. dem im Raum stehenden Tatvorwurf aufwiesen, abgeklärt werden, welches Qualitätsniveau einer Aussage bei einem tatsächlich erlebten Geschehen von der individuellen Auskunftsperson zu erwarten wäre. Denn dies stelle den Bezugspunkt dar, zu dem dann die Angaben bezüglich des eigentlich interessierenden Beweisthemas ins Verhältnis zu setzen seien. Insoweit sei von entscheidender Bedeutung, dass die Vergleichsstichprobe idealerweise zu einem Zeitpunkt erhoben werde, zu dem auch die sachverhaltsbezogene Aussage stattfinde. Infolge der unterbliebenen Exploration kurz nach dem fraglichen Tatereignis und deren nun faktisch nicht mehr möglichen Durchführung könne sie nicht abschließend beurteilen, welche Ausführlichkeit und Genauigkeit der Schilderung bei einem sachverhaltsbezogenen Erlebnishintergrund üblicherweise zu beobachten wäre. Der beschriebene Vergleich sei bei Kindern nur dann wirklich aussagekräftig, wenn der Entwicklungsstand mehr oder weniger identisch sei. Die Überprüfung einer bewussten Falschaussage sei aber regelmäßig nur dann angezeigt, wenn kein erhebliches Suggestionspotenzial vorliege. Suggestionsbedingte Falschaussagen seien nämlich nicht durch eine merkmalsorientierte Inhaltsanalyse aufzudecken.
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Hinsichtlich der individuellen Aussagetüchtigkeit der Geschädigten sei davon auszugehen, dass diese zum Zeitpunkt der früheren Vernehmungen durch die Polizei und die Ermittlungsrichterin dem Grunde über die Fähigkeit verfügt habe, ein Geschehen wahrzunehmen, zu erinnern und sprachlich eigenständig wiederzugeben. Sie sei imstande gewesen, realitätsorientierte Angaben zu machen und sich altersbedingt ausreichend zu konzentrieren. Man müsse bedenken, dass sich die Aussagetüchtigkeit im Alter zwischen 4 und 6 Jahren noch entwickele. In dieser Phase sei die Aussagetüchtigkeit sehr von den konkreten Aufgabenanforderungen abhängig. Erfahrungsgemäß bringe die Einschulung noch einen deutlichen Entwicklungsschub mit sich. Zwischen 4 und 6 Jahren hänge die Aussagetüchtigkeit sehr von der Komplexität des fraglichen Sachverhalts und dem Zeitintervall zwischen einem bestimmten Erlebnis und der Befragung ab. Mit zunehmendem Zeitablauf werde es immer schwieriger. Im konkreten Fall sei wegen des zeitlichen Abstands von 3 bzw. 7 Tagen der audiovisuell aufgezeichneten Vernehmungen bei einem fast 6-jährigen Kind grundsätzlich eine Erinnerungsfähigkeit zu erwarten gewesen. Bei der Geschädigten habe es keine Hinweise auf Entwicklungsverzögerungen gegeben. Ihre Einschulung habe nach Auskunft der Eltern unmittelbar bevorgestanden. Aus den beiden Videoaufnahmen gehe hervor, dass die Geschädigte zu sachfremden Themen (so etwa zu einem im Schwimmkurs gesungenen Lied oder der eigenen Schultüte) wahrheitsgemäß berichten konnte. Die sprachlichen Fähigkeiten der Geschädigten hätten anhand der Videovernehmungen „ein Stück weit“ bewertet werden können. Es sei hilfreich gewesen, dass KHK… zunächst einmal über einen verhältnismäßig langen Zeitraum von 12 bis 13 Minuten über allgemeine Themen mit der Geschädigten gesprochen habe. Bei dieser Gelegenheit habe die Geschädigte das im Schwimmunterricht erlernte „Haifischspiel“ verständlich erläutern können und auch nachvollziehbare Angaben zu ihrer Katze „… und deren Jungen gemacht. Hierbei habe es sich um vergleichsweise einfache Sachverhalte gehandelt. Bei der Erläuterung der Funktionsweise der Schwimmnudeln sei es dann etwas schwieriger gewesen. Hier habe die Geschädigte durch Gesten und eine Vorführung ihre Ausführungen verdeutlichen müssen. Auch die Angaben zum Alter und der Anzahl der eigenen Geschwister hätten Missverständnisse erzeugt, die erst durch Hintergrundinformationen verständlich geworden seien. Entsprechende sprachliche Schwierigkeiten seien in diesem Alter aber erwartbar. Hiervon abgesehen habe die Geschädigte ein sehr aktives Kommunikationsverhalten gezeigt. Insbesondere bei der Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin habe sie widersprochen und korrigiert, wenn die Ermittlungsrichterin etwas falsch verstanden habe. Anzeichen für Einschränkungen der Realitätsorientierung hätten sich nicht erheben. Die wenigen themenfremden Äußerungen der Geschädigten seien in der erstinstanzlichen Verhandlung validiert worden. Es sei von einer altersgemäßen Konzentrationsfähigkeit der Geschädigten auszugehen. Diese habe jeweils einen recht unbeschwerten, interessierten und aufgeschlossenen Eindruck gemacht. KHK … habe die Geschädigte vier Minuten lang zur Sache befragen können. Dann sei es zu einer altersbedingt typischen Ermüdung gekommen. Bei der Befragung durch die Ermittlungsrichterin habe die Geschädigte trotz motorischer Unruhe deutlich konzentrierter gewirkt. Die zwischenzeitlichen Unterbrechungen durch die Telefonate mit den anderen Verfahrensbeteiligten hätten sich insoweit nicht negativ ausgewirkt. Erst zum Ende hin habe sich die Geschädigte deutlich beeinträchtigter und spielerischer gezeigt. Daher seien die in die Schlussphase fallenden Antworten eher kritischer zu bewerten. Grundlegende Einschränkungen der Wahrnehmungsfähigkeit hätten sich aus den beiden Videoaufnahmen nicht ergeben. Ob die Geschädigte in der fraglichen Situation im Schwimmbad imstande gewesen sei, ohne einschlägige Wahrnehmungserfahrungen differenzierte Wahrnehmungen zu machen – insbesondere ob es zu einem tatsächlichen Eindringen in den Anus oder „nur“ einem Griff zwischen die Pobacken gekommen sei –, müsse mit einem Fragezeichen versehen werden. Insgesamt komme sie aus sachverständiger Sicht zu dem Schluss, dass die Aussagetüchtigkeit bei der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Vernehmung lediglich bezüglich der alterstypischen Limitierungen infrage zu stellen sei. Eine erhöhte Anfälligkeit für fantasiebedingte Eingebungen sei nicht zu bemerken gewesen.
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5- bis 6-Jährige könnten sich regelmäßig auch nach mehreren Monaten an subjektiv bedeutsame Ereignisse erinnern. Es sei daher nicht völlig ausgeschlossen gewesen, dass eine hypothetische Exploration der Geschädigten beim Amtsgericht 8 Monate nach dem fraglichen Vorfall oder auch jetzt (15 Monate nach dem fraglichen Vorfall) Erinnerungsstücke vorhanden seien. Jedoch wären insoweit signifikante Einschränkungen im Detailreichtum zu erwarten gewesen. Daran ändere ein zwischenzeitlicher etwaiger Entwicklungsschub der kindlichen Zeugin nichts. Denn die Einspeisung von Informationen im Gedächtnis erfolge stets auf dem gedanklichen und sprachlichen Niveau ihrer Wahrnehmung. Idealerweise hätte die Geschädigte 4 bis 6 Wochen nach dem fraglichen Ereignis sachverständig exploriert werden müssen. Im Übrigen seien 8 bzw. 15 Monate in einem derart jungen Alter schon eine verhältnismäßig lange Zeit. Hier könne zum einen ein mögliches Vergessen zu Einschränkungen der Aussagetüchtigkeit führen. Darüber hinaus zeige sich immer wieder eine Einschränkung der Aussagebereitschaft, da Kinder stets sehr an der Gegenwart orientiert seien und eher ein untergeordnetes Interesse an Vorgängen aus der Vergangenheit an den Tag legen würden. Ferner könne der Einfluss etwaiger zwischenzeitlicher Suggestivbefragungen praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden. Aus den vorgenannten Gründen komme sie hinsichtlich des Nutzens einer hypothetischen Exploration zu einer deutlich pessimistischeren Einschätzung als die Sachverständige ….
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Im Hinblick auf die Aussagezuverlässigkeit sei vor allem zu beachten, ob und inwieweit motivationale Aspekte bezüglich der Person des Angeklagten auszumachen seien. Es müsse in Rechnung gestellt werden, was im Einzelnen aus welchem Anlass geäußert worden sei, welche Nachfragen seitens der jeweiligen Gesprächspartner gestellt worden seien und wie sich der Ablauf der Befragungen im Einzelnen dargestellt habe. Die Videovernehmungen hätten den Eindruck vermittelt, als ob die Geschädigte Spaß daran gehabt hätte, mit den Vernehmungspersonen zu reden. So habe die Geschädigte insbesondere zur Ermittlungsrichterin sehr direkten Kontakt aufgenommen und dieser bei einer Gelegenheit vertraulich ein Geheimnis ins Ohr geflüstert. Aus einem solchen Verhalten allein könne man aber kaum die Schlussfolgerung ableiten, dass die Geschädigte generell das Bedürfnis habe, im Mittelpunkt zu stehen und die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Die Mitteilungen beider Elternteile hätten keine Anhaltspunkte für verstärkte Aufmerksamkeitsbedürfnisse ihrer Tochter geliefert. Es habe keine entsprechenden Rückmeldungen aus dem Kindergarten oder der mittlerweile durch die Geschädigte besuchten Grundschule gegeben. Die Geschädigte würde sich gegenüber ihrer Umwelt ehrlich äußern. Sie verfüge in Bezug auf schulische Inhalte zwar nicht über die schnellste Auffassungsgabe, hole entsprechende Lücken aber durch entsprechende Arbeiten zu Hause nach.
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Hinsichtlich der Person des Angeklagten habe die Geschädigte stets, auch noch nach dem 09.07.2024, die Auffassung vertreten, dass dieser ein toller Schwimmlehrer sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Geschädigte zu irgendeinem Zeitpunkt Angst vor diesem gehabt hätte oder diesen nicht gemocht habe. Im Gegenteil habe die Geschädigte nachträglich eher ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, dass es zu keiner Fortsetzung des Schwimmkurses gekommen sei. Generell sei es bei Kindern im Vorschulalter nicht naheliegend, von einer eigenmächtig ersonnenen Falschaussage auszugehen, um einer anderen Person zu schaden. Die positiven Äußerungen der Geschädigten wären auch nicht zu erwarten, wenn ihr seitens ihrer Mutter oder anderer Personen negative Gedanken bezüglich des Angeklagten in irgendeiner Form eingegeben worden wären. Ohnehin ergebe sich aus den Berichten beider Elternteile, dass diese keinerlei Kenntnis von Gerüchten rund um die Person des Angeklagten gehabt hätten. Eine negative Haltung der Eltern sei nicht erkennbar. Eine misstrauische Grundeinstellung der Zeugin … bei der Entgegennahme der ersten Ereignisschilderung komme daher nicht als aussagekritischer Faktor in Betracht. Darüber hinaus habe die Geschädigte nach dem Bekunden ihrer Mutter nie ein verstärktes Interesse an sexuellen Vorgängen gezeigt oder auf sonstige Weise Zugang zu entsprechenden Informationen gehabt, die sie auf ihre Erlebnisse im Schwimmunterricht hätte gedanklich übertragen können. Die Übertragungshypothese könne daher verworfen werden.
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Der eigentliche Knackpunkt bestehe in der elementar wichtigen Rekonstruktion der Entstehungsbedingungen der Erstaussage der Geschädigten. Hier werde es wirklich kompliziert, weil so viele unterschiedliche Aussageversionen der Zeugin … vorliegen würden. Während bei der Anzeigenerstattung gegenüber PHK … noch von einem normalen Verhalten der Geschädigten bis zum Abend des 09.07.2025 die Rede gewesen sei, hätte die Zeugin sowohl in der erst- als auch der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung von einem auffälligen und unruhigen Zustand berichtet. Gehe man von der Richtigkeit der letztgenannten Tatsache aus, so sei dies allein noch kein Hinweis darauf, dass die Zeugin … schon vor dem abendlichen Gespräch mit der Geschädigten den Verdacht bezüglich eines möglichen Sexualdelikts entwickelt haben könnte, der sich suggestiv auf die Angaben des Kindes ausgewirkt habe. Der Zeuge … habe bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht von auffälligen Griffen seiner Tochter nach dem Po berichtet und weiter ausgeführt, dass aus diesem Grund der Verdacht eines Wurmbefalls aufgekommen sei. Seine Frau habe das am Abend überprüfen wollen. Die Zeugin … habe hingegen auf vermutete Probleme mit der Verdauung oder Durchfall hingewiesen. Unabhängig davon, welche dieser Vermutungen tatsächlich angestellt worden sei, sei auch dies aber kein belastbarer Hinweis dahingehend, dass die Eltern schon vor dem abendlichen Gespräch mit einem Missbrauch der Geschädigten gerechnet haben könnten. Kritischer sei es hingegen, wenn die Zeugin … der Geschädigten tatsächlich zunächst bei dem abendlichen Gespräch sinngemäß versichert haben sollte, es sei nichts so schlimm, dass man nicht darüber sprechen könne. Eine solche Äußerung lasse schon eine gewisse unspezifische Ahnung erkennen, wobei es sich noch nicht um eine hochsuggestive Formulierung handele, weil kein konkreter Inhalt vorgegeben werde. Es bleibe aber das Problem, dass es abweichende Stellungnahmen dahingehend gebe, aus welchem Anlass am Abend des 09.07.2025 tatsächlich die Inspektion des Afters durch die Zeugin … stattgefunden habe. Sie könne das als Psychologin nicht klären. Es sei Aufgabe der Kammer zu entscheiden, welcher Aussage man folge. Sollte die Untersuchung des Afters nicht wegen der abendlichen Angaben der Geschädigten, sondern wegen eines zuvor aufgekommenen Verdachts eines Wurmbefalls durchgeführt worden sein und würde die Zeugin … dies nun bewusst verschweigen, so wäre die Rekonstruktion der Erstaussagebedingungen infolgedessen „total eingeschränkt“. In einem solchen Fall könne man sich nicht mehr auf das von der Zeugin … Gesagte verlassen. Es sei aber ebenso gut möglich, dass es nur wegen der Aussage von … zu der Untersuchung gekommen sei und der Zeuge … möglicherweise etwas falsch verstanden oder nicht korrekt erinnert hätte. Hinzu kämen unterschiedliche Informationen der Zeugin … darüber, ob die Geschädigte bei der Erstaussage durch das Eindringen in den After verursachte Schmerzen erwähnt habe. Es lägen abweichende Wiedergaben dahingehend vor, ob die Zeugin … im Bett gesehen habe, ob und an welcher Körperpartie sich die Geschädigte mit der Hand berührt habe. Die zeugenschaftlichen Aussagen der Kindsmutter ließen erkennen, dass diese die Äußerungen „Finger in den Po gesteckt“ und „Finger in den Po gegriffen“ mehr oder weniger synonym, also gleichbedeutend, verwende. Es sei aber äußerst wichtig, welche der beiden Formulierungen die Geschädigte am Abend des 09.07.2025 wirklich benutzt habe. Die Beschreibung „in den Po gegriffen“ sei eine mehrdeutige und potenziell missverständliche Äußerung, weil diese nicht zwangsläufig ein tatsächliches Einführen des Fingers in den After voraussetze. Ein „in-den-Po-Greifen“ könne ggf. als Beschreibung eines alltäglichen und strafrechtlich unbedenklichen Unterstützungsvorgangs während des vorangegangenen Schwimmunterrichts gewertet werden. Bei der entsprechenden Schilderung einer möglichen nicht sexuell konnotierten Handlung könne es zu einer Fehlinterpretation durch die Zeugin … und einer anschließenden tendenziösen Nachfrage gekommen sein. Die Äußerung „Finger in den Po gesteckt“ sei hingegen viel eindeutiger. In einem solchen Fall würden keine im hochsuggestiven Erstaussagebedingungen vorliegen. Aber auch dann würden für die Schlussfolgerung eines tatsächlichen Erlebnisbezugs noch detailliertere wahrnehmungs- oder verhaltensnahe Beschreibungen eines solchen Vorgangs benötigt. Der Inhalt des durch die Geschädigte erwähnten Schweigegebots sei durch ihre Mutter immer wieder unterschiedlich zitiert worden. Dass die Geschädigte über Wasser im Po gesprochen habe, sei von der Zeugin … auch nur ein einziges Mal erwähnt worden. Ein weiteres Problem bestehe in der Frage, ob und inwieweit das durch PHK … erstellte Protokoll von der Erstaussage der Zeugin … den wirklichen Gang und Inhalt der Vernehmung wiedergebe. Angesichts der Beschreibung des PHK … dass er die Aussage gemeinsam mit der Zeugin erarbeitet und Verbesserungen eingeführt habe, sei es schwierig, genau zu beurteilen, was in welchem Kontext in welcher Weise durch die Kindsmutter erzählt worden sei. Derartige Unklarheiten seien hinsichtlich der Erstaussage der Zeugin … die zum eigentlichen Tatvorwurfs ihrerseits nur vom Hörensagen berichtete, „suboptimal“.
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Betrachte man die dokumentierten Aussagen der Geschädigten selbst und analysiere deren Detailreichtum und Konstanz, so sei festzustellen, dass es diverse Einzelheiten gebe, die von der Geschädigten nur ein einziges Mal geäußert worden seien. Schon dies sei ein Hinweis auf situationsabhängige Assoziationen, die sich je nach Vernehmungsperson und Befragungstechnik verändern würden. Entsprechende Abweichungen könnten Hinweise für potenzielle Auswirkungen suggestiver Einflüsse liefern. Es falle auf, dass gewisse Eigenheiten des Tatgeschehens lediglich auf richtungslenkende Nachfrage der Vernehmungsperson bekundet worden, darüber hinaus aber keine überschießenden Aspekte bekundet worden seien. Hinzu kämen inhaltlich widersprüchliche Angaben. So habe die Geschädigte bei der ärztlichen Untersuchung durch Dr. … am 10.07.2024 verneint, bei der Tathandlung Schmerzen verspürt zu haben. Auf ausdrückliche Nachfrage des KHK … am 12.07.2024 sei hingegen ein Schmerzempfinden bejaht worden. Letzteres sei auch bei einer offeneren Frage der Ermittlungsrichterin am 16.07.2024 der Fall gewesen. Indes ergebe sich aus keiner einzigen der drei dokumentierten Aussagen, dass dieser Punkt spontan und auf eigene Initiative der Geschädigten zur Sprache gebracht worden sei. Dass der Angeklagte den Versuch unternommen haben soll, der Geschädigten nochmals in den After zu fassen, sei durch die Geschädigte nachweislich erstmals am 16.07.2024 bei der Ermittlungsrichterin erwähnt worden. Die von der Geschädigten selbst vorgetragenen Schilderungen zu dem mutmaßlichen Schweigegebot am 12.07.2024 und 16.07.2024 seien inhaltlich nicht nachvollziehbar und daher nicht eindeutig zu interpretieren. Sollte die Geschädigte hingegen ihrer Mutter am Abend des 09.07.2024 in der durch PHK … erfassten Form von dem Schweigegebot berichtet haben, sehe dies eventuell anders aus. Man müsse in diesem Zusammenhang bedenken, dass verbale Inhalte durch Kinder der entsprechenden Altersgruppe verhältnismäßig leicht vergessen würden und eine korrekte Wiedergabe zu einem späteren Zeitpunkt schwierig sei. Insgesamt könne sie die Aussageleistung insoweit aber nicht konkret bewerten. Die Wahrnehmung von Wasser im Po sei von … nie gegenüber anderen Personen als ihrer Mutter geschildert worden. Dieses Detail vom Hörensagen sei lediglich durch die Zeugin … angesprochen worden. Aus sachverständiger Sicht handele es sich um kein wahrnehmungsnahes Versatzstück der Aussage. Aus dem Bericht der Mutter ergäben sich keine Anhaltspunkte für mit einem solchen Vorgang verbundene Gefühle der Geschädigten. Daher sei es denkbar, dass sich ein Kind ein entsprechendes Vorkommnis vorstelle, ohne dieses tatsächlich wahrgenommen zu haben. Eventuell sei auch mit anderen Kindern über dieses Thema gesprochen worden.
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Betrachte man die äußeren Rahmenbedingungen der Anamnese vom 10.07.2024, so sei zunächst festzuhalten, dass der betreffende Abschnitt der ärztlichen Mitteilung kein Wortlautprotokoll darstelle, in dem die jeweiligen Fragen und Antworten im Einzelnen festgehalten worden seien. Dennoch gehe aus gewissen Formulierungen der Dr. … insbesondere aber ihrer Angabe in der Hauptverhandlung am 20.01.2025 vor dem Amtsgericht Kempten (Allgäu) hervor, dass inhaltlich vorgebende Nachfragen gestellt worden seien. Zudem sei auffällig, dass die Zeugin … der Ärztin zunächst in Anwesenheit der Geschädigten den fraglichen Sachverhalt mitgeteilt haben solle. So sei die Geschädigte zugegen gewesen, als die Mutter mitgeteilt habe, der Schwimmlehrer habe ihrer Tochter den Finger in den Po gesteckt. Dies sei überaus problematisch, weil es sich bei den anschließenden Äußerungen der Geschädigten unter dem Eindruck der vorherigen Schilderung ihrer Mutter als nahestehende Autoritätsperson kaum noch um eine eigenständige Aussage handele. Es gebe Hinweise darauf, dass der Geschädigten vor der ärztlichen Untersuchung Instruktionen erteilt und eine Belohnung versprochen worden seien. Die Zeugin … habe im Termin am 28.02.2025 geäußert, dass die Geschädigte von ihr aufgefordert sei, der Ärztin so zu berichten, wie sie es ihrer Mutter am Abend zuvor erzählt habe. Ferner sei der Geschädigten in Aussicht gestellt worden, nach der Untersuchung ein Eis oder Kuscheltier zu bekommen. Die Verknüpfung der inhaltlichen Vorgabe mit einer etwaigen Belohnung könne suggestive Folgen gezeitigt haben. Alternativ hierzu käme aber auch in Betracht, dass die Belohnung in Aussicht gestellt worden sei, um die generell ablehnende Haltung der Geschädigten zu Krankenhausuntersuchungen aufzuweichen. In einem solchen Fall wäre eher kein relevantes Suggestionspotential vorhanden. Schließlich handele es sich bei der erneuten ungewöhnlichen Untersuchung des Afters innerhalb von 2 Tagen um einen Vorgang, der von der Geschädigten selbst so interpretiert worden sein könnte, als ob etwas Schlimmes, jedenfalls aber Bedeutsames passiert sein müsse. Mit Blick auf die Angaben vom 10.07.2024 müsse daher in der Summe von suggestionsfördernden Bedingungen gesprochen werden. Hierbei werde durchaus berücksichtigt, dass Nachfragen bei kleinen Kindern aufgrund der unzureichenden Sprachkompetenzen kaum zu vermeiden seien. Nichtsdestotrotz hätte es für die Geschädigte unter den damaligen Gegebenheiten eine große Überwindung gekostet, eindeutig und unmissverständlich mitzuteilen, dass die Zeugin … ihre Erzählung vom Vorabend möglicherweise nicht richtig verstanden habe.
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Indizien für eine dauerhafte massive und gezielte Beeinflussung der Geschädigten vor ihrer polizeilichen Vernehmung am 12.07.2024 gebe es nicht. Dennoch seien diesbezüglich Hinweise auf vereinzelte suggestive Effekte vorhanden. So habe die Zeugin … beim Amtsgericht am 28.02.205 erwähnt, die Geschädigte am Abend des 09.07.2024 dahingehend beruhigt zu haben, dass „alles gut“ werde. Ferner habe die Zeugin bei dieser Vernehmung angegeben, ihre Tochter gelobt und vor der polizeilichen Vernehmung am 12.07.2024 wie auch der ermittlungsrichterlichen Vernehmung aufgefordert zu haben, so wie bereits im Krankenhaus zu erzählen. Aus sachverständiger Sicht seien entsprechende Instruktionen ohne Weiteres geeignet, etwaige frühere Falschangaben zu verstetigen. In inhaltlich-qualitativer Hinsicht seien auf offene Nachfragen am 12.07.2024 durch die Geschädigte der Griff in den Po und das Beiseite-Schieben des Badeanzugs berichtet worden. Zum Griff in den Po seien lediglich solche naheliegenden und einfachen Umstände angegeben worden, die auch ohne eigenständiges Erleben durch Aufgreifen der inhaltlichen Ausrichtung der Frage erfunden worden sein könnten. Farbige und individuelle Wahrnehmungen, die über eine schematische Aussage hinausgehen würden, seien hierzu nicht rekapituliert worden. Hinsichtlich des Badeanzugs falle auf, dass die Geschädigte trotz expliziter vorgebender Nachfragen der Dr. … am 10.07.2024 nicht zu einer Antwort imstande gewesen sei, nun aber am 12.07.2024 eine entsprechende Handlung erwähnt habe. Die Angaben zu den Schmerzen und der Aufforderung an den Angeklagten, dies zu unterlassen, seien erst nach expliziter Frage des KHK … erfolgt. Entsprechende inhaltliche Vorgaben seien suggestionsfördernd. Die am 16.07.2024 bei der Ermittlungsrichterin auf offene Nachfragen gelieferten Informationen des Griffs in den Po, des Beiseite-Schiebens des Badeanzugs sowie die Unterlassungsaufforderung könnten auf vorhaltenden Nachfragen der früheren Befragungen am 10.07.2024 und 12.07.2024 zurückzuführen sein. Bei einem derart kurzen zeitlichen Abstand wäre deren gedankliche Erinnerung und anschließender Aufgriff auch für ein Vorschulkind nicht mit einer besonderen geistigen Anstrengung verbunden. Im Hinblick auf den bei der Ermittlungsrichterin geschilderten Versuch des nochmaligen Eindringens fehle es an einer plausiblen Erklärung, wie die Geschädigte dieses Vorgang wahrgenommen haben wolle. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass die Zeugin … am 13.01.2025 schilderte, ihre Tochter nach einem etwaigen zweiten Versuch befragt zu haben. Es lägen auch keine stringenten Erzählungen zu einem möglichen Festhalten und Äußerungen durch den Angeklagten vor. Die auffälligste Inkonsistenz sei wohl das Aussageverhalten zu etwaigen Zeugen des fraglichen Missbrauchs. Erstmals auf Frage der Ermittlungsrichterin am 16.07.2024 sei der Name des Kindes … gefallen. Ebenfalls erstmals bei dieser Vernehmung sei seitens der Geschädigten erwähnt worden, dass … den Angeklagten aufgefordert habe, die Tathandlung zu unterlassen. Dies stehe im Widerspruch zu früheren Äußerungen der Geschädigten, nach denen niemand etwas mitbekommen habe und sie selbst den Angeklagten angesprochen habe. Ähnlich konfus seien die Mitteilungen auf die Fragen nach dem Zeitpunkt der Tathandlung im Schwimmunterricht. Insgesamt wiesen die Aussagen vom 12.07.2024 und 16.07.2024 keine eigenständigen Details auf, denen ein relevanter diagnostischer Wert zukomme. Bei beiden Vernehmungen würden längere freie Berichtsabschnitte fehlen. Die Vernehmungsinhalte der Geschädigten seien in der Gesamtschau nicht ausreichend konstant und nachvollziehbar.
137
Das zeitliche Vorfeld der Erstaussage sei zwar nicht mit erheblichem Suggestionspotential belastet gewesen. Ein solches habe aber bei den im Anschluss durchgeführten Folgebefragungen vorgelegen, die sich aufgrund der aufgelisteten Widersprüche und nachträglichen Aussageweitungen tatsächlich auf den Aussageinhalt ausgewirkt haben könnten. Für sie sei nicht vorstellbar, wie eine hypothetisch durchzuführende Exploration insoweit eine nachvollziehbare Erklärung liefern könne. Unter Zusammenführung und Integration sämtlicher Untersuchungskomponenten komme sie zu dem Fazit, dass die im Zentrum stehende Suggestionshypothese nicht mit hinreichender Sicherheit zurückgewiesen werden könne.
(3) Allgemeine Grundsätze
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Zunächst gibt die im vorliegenden Verfahren durchweg zu beobachtende Fokussierung auf die Frage der aussagepsychologischen Begutachtung Veranlassung zu der Klarstellung, dass auch eine den Grundsatzanforderungen genügende Erstattung des Gutachtens die Beweiswürdigung durch den Tatrichter nicht entbehrlich macht (BGH, Beschluss v. 04.09.2002 – 2 StR 307/02, NStZ 2003, 276 (278), Rz. 11; BGH, Beschluss v. 18.11.2020 – 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114 (116)). Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, darüber zu befinden, ob eine zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies ist ausschließlich dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung wesentlich sind (BGH, Urteil v. 12.11.2003 – 2 StR 354/03, NStZ-RR 2004, 87 (88)). Daher kann das aussagepsychologische Gutachten zwar ein Indiz für die Richtigkeit einer Zeugenaussage sein, den Tatrichter aber nicht von seiner Aufgabe entbinden, nachvollziehbar darzulegen, welche Angaben er für zutreffend erachtet und daher seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss v. 18.11.2020 – 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114 (116)).
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Die wiederholt formulierte These, ein aussagepsychologisches Gutachten genüge ohne sachverständige Exploration der Auskunftsperson angeblich nicht den methodischen Mindestanforderungen und sei aus diesem Grunde ungeeignet zur Beweisführung, ist sowohl in prozessrechtlicher (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO) als auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht (§ 261 StPO) unzutreffend. Unabhängig von der tatsächlichen Verfügbarkeit der Geschädigten waren weder das erstinstanzliche Gericht noch die Berufungskammer dazu befugt bzw. verpflichtet, den herangezogenen aussagepsychologischen Sachverständigen inhaltliche Anweisungen zu erteilen. Die Leitungsfunktion des Gerichts gem. § 78 StPO bezieht sich nicht auf die fachliche Durchführung der anzustellenden Untersuchungen (Bosch in: SSW, 6. Aufl. 2025, § 78 StPO Rn. 4 Monka in: BeckOK, 56. Edition, Stand: 01.07.2025, § 78 StPO Rn. 4; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017, Rn. 1605; Hadamitzky in: KK, 9. Aufl. 2023, § 78 StPO Rn. 1 Krause in: Löwe-Rosenberg, 28. Aufl. 2025, § 78 StPO Rn. 1; Rogall in: SK, 5. Aufl. 2018, § 78 StPO Rn. 5 Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 78 StPO Rn. 6). Letztere fällt in den Zuständigkeitsbereich des Sachverständigen, der hinsichtlich der Informationsbeschaffung und der Methodenwahl weitgehend freie Hand hat und diese Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen trifft (BGH, Beschluss v. 07.07.1999 – 1 StR 207/99, NStZ 1999, 630 (632); BGH, Beschluss v. 08.08.2002 – 3 StR 239/02, NStZ 2003, 101, Rz. 3; Rogall in: SK, 5. Aufl. 2018, § 78 StPO Rn. 5; Trück in: MüKo, 2. Aufl. 2023, § 78 StPO Rn. 4). Dies betrifft u.a. die Fragen, - auf welche Weise er sich die erforderlichen Anknüpfungstatsachen verschafft (BGH, Urteil v. 06.07.2011 – 2 StR 124/11, BeckRS 2011, 20466, Rz. 7) und welche Unterlagen er für die Erstattung des Gutachtens benötigt (BGH, Urteil v. 06.08.1969 – 4 StR 126/69, NJW 1970, 1242 (1242); BGH, Urteil v. 30.04.1974 – 1 StR 579/73, BeckRS 1974, 107 BGH, Beschluss v. 07.04.1993 – 1 StE 1/75 – StB 7/93, NJW 1993, 2449 (2450); Beschluss v. 22.07.1997 – 1 StR 334/97, NStZ 1997, 610 BGH, BGH, Beschluss v. 19.10.2000 – 4 StR 411/00, NStZ-RR 2001, 81; Krause in: Löwe-Rosenberg, 28. Aufl. 2025, § 78 StPO Rn. 1),- welche Untersuchungsmethoden er anwendet (BGH, Urteil v. 06.05.1980 – 5 StR 142780, BeckRS 1980, 109292, Rz. 2; BGH, Beschluss v. 08.11.1988 – 1 StR 544/88, StV 1989, 141; BGH, Beschluss v. 22.07.1997 – 1 StR 334/97, NStZ 1997, 610; BGH, Beschluss v. 07.07.1999 – 1 StR 207/99, NStZ 1999, 630 (632); Bosch in: SSW, 6. Aufl. 2025, § 78 StPO Rn. 4; Krause in: Löwe-Rosenberg, 28. Aufl. 2025, § 78 StPO Rn. 1) und - ob er eine Exploration durchführt (BGH, Beschluss v. 07.04.1993 – 1 StE 1/75 – StB 7/93, NJW 1993, 2449 (2450); Neubeck in: KMR, 130 Lieferung, § 78 StPO Rn. 4; Trück in: MüKo, 2. Aufl. 2023, § 78 StPO Rn. 4).
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatzurteil zu den methodischen Qualitätsanforderungen einer hypothesengestützten Glaubhaftigkeitsprüfung (BGH, Urteil v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746 ff.). Der Bundesgerichtshof hebt in besagtem Urteil den besonderen Stellenwert der Exploration hervor, erklärt aber nicht, dass ein aussagepsychologisches Gutachten ohne sachverständige Anhörung der Auskunftsperson nicht für die richterliche Überzeugungsbildung herangezogen werden dürfe. Im Gegenteil wird auch in dieser Entscheidung einleitend klargestellt, dass es dem Sachverständigen überlassen bleibt, auf welchem Weg und welchen Grundlagen er sein Gutachten erarbeitet (BGH, Urteil v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746 (2748)). Die Exploration zur Sache stellt eine wesentliche aussagepsychologische Erhebungstechnik dar (Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (783)), ist aber in rechtlicher Hinsicht keine zwingende Voraussetzung für eine die fachlichen Mindeststandards wahrende Begutachtung. Die sowohl vor als auch nach dem Erlass des Urteils zur sog. Nullhypothese ergangene ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ist insoweit eindeutig und unmissverständlich: Die unterlassene Durchführung der Exploration führt nicht dazu, dass allein hierdurch die Eignung des Sachverständigen als Beweismittel in einem dem § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO entsprechenden Maße völlig aufgehoben wäre (BGH, Beschluss v. 25.09.1990 – 401/90, NStZ 1991, 47; BGH, Beschluss v. 28.10.2008 – 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346 (347); BGH, Urteil v. 06.07.2011 – 2 StR 124/11, BeckRS 2011, 20466, Rz. 5; BGH, Urteil v. 21.08.2014 – 3 StR 208/14, NStZ-RR 2015, 17 (18); Becker in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl. 2019, § 244 StPO Rn. 239). Die fehlende Exploration macht eine sachverständige Bewertung auch nicht unmöglich (BGH, Beschluss v. 22.07.2003 – 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263 (264), Rz. 5). Der Sachverständige kann ggf. durch das Studium der Akten und seine Beobachtungen in der Hauptverhandlung ausreichende Anknüpfungstatsachen ermitteln und auf deren Basis zumindest eine Wahrscheinlichkeitsaussage treffen (BGH, Urteil v. 03.06.1982 – 1 StR 184/82, NStZ 1982, 432; BGH, Beschluss v. 28.10.2008 – 3 StR 364/08, NStZ 2009, 346 (347); BGH, Beschluss v. 16.02.2021 – 4 StR 517/20, NStZ 2021, 761, Rz. 6; Miebach, NStZ-RR 2018, 36 (37)). Darauf, ob ein Sachverständiger aus den ihm zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterial sichere und eindeutige Schlüsse ziehen kann, kommt es nicht an (BGH, Beschluss v. 07.08.2008 – 3 StR 274/08, NStZ 2009, 48). Es genügt, dass seine Folgerungen Einfluss auf die Überzeugungsbildung gewinnen können. Dasselbe gilt für solche Fälle, in denen zwar eine Vernehmung der Auskunftsperson stattgefunden, der Sachverständige aber nicht an dieser teilgenommen hat (BGH, Urteil v. 06.07.2011 – 2 StR 124/11, BeckRS 2011, 20466). Aus solchen Rahmenbedingungen resultierende Limitierungen sind erforderlichenfalls bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urteil v. 06.07.2011 – 2 StR 124/11, BeckRS 2011, 20466, Rz. 5). Die Exploration ist insbesondere kein überlegenes Forschungsmittel i.S.d. § 244 Abs. 4 S. 2 StPO (BGH, Urteil v. 12.02.1998 – 1 StR 588/97, NStZ 1998, 422 (424 f.); Krehl in: KK, 9. Aufl. 2023, § 244 StPO Rn. 206).
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Die Kammer kam unter zusammenfassender Würdigung sämtlicher im Zuge der Beweisaufnahme erlangten Erkenntnisse zu der von den Stellungnahmen der beiden Sachverständigen … und … abweichenden Einschätzung, dass sämtliche im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe für die objektive Unrichtigkeit der Aussage der Geschädigten ausgeräumt werden konnten. Sie hatte an der methodischen Herangehensweise der beiden Sachverständigen nichts Grundsätzliches auszusetzen. Ihre im Ergebnis abweichende Sichtweise war nicht durch eine fehlerhafte sachverständige Vorgehensweise, sondern einzig und allein durch ihre weiterreichenden Kompetenzen und ihre anders definierte Aufgabenstellung als Tatgericht zu erklären.
142
Beide Sachverständigen machten an mehreren Stellen ihres Vortrags bei der Verifizierung ihrer Hypothesen darauf aufmerksam, dass es ihnen an feststehenden Anknüpfungstatsachen als Ausgangspunkt ihrer weiteren Überlegungen fehle. Gerade das durch die Sachverständige … formulierte Fazit war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass diese bei der umfangreichen Überprüfung der von ihr gebildeten Hypothesen vielfach auf zweifelhafter Tatsachengrundlage operieren musste. Sie war demzufolge dazu gezwungen, für diverse Einzelpunkte ihrer Prüfung voneinander abweichende Thesen und Sachverhaltsalternativen zu formulieren. Eine solche Vorgehensweise war methodisch nicht zu beanstanden, sondern im Gegenteil geradezu zwingend und geboten. Ein Sachverständiger darf sich nämlich ohne klare Vorgabe des Gerichts bei Unklarheiten über solche Anknüpfungstatsachen, deren Ermittlung und Feststellung nicht in sein spezielles Fachgebiet fallen, nicht einseitig festlegen. Insoweit ist die Formulierung verschiedener Alternativen korrekt. Sie kann aber dazu führen, dass gewisse aufeinander aufbauende und ineinandergreifende Sachverhaltsversionen bzw. Ausgangsthesen sich in ihrer Gesamtwirkung abhängig von ihrer jeweiligen inhaltlichen Ausrichtung wechselseitig verstärken. Je mehr aussagekritische Anknüpfungstatsachen bei einem solchen Denken in Alternativen hintereinandergeschaltet werden, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Sachverständige sich in der Gesamtbetrachtung nicht zur Verwerfung der Nullhypothese durchzuringen vermag.
143
Anders als die beiden aussagepsychologischen Sachverständigen konnte die Kammer aber aufgrund der ihr allein obliegenden Würdigung des gesamten Inbegriffs der Hauptverhandlung (insbesondere im Verbund mit sonstigen Beweisergebnissen und -anzeichen) zu der Überzeugung gelangen, dass bestimmte Ausgangstatsachen der Wahrheit entsprachen und auf deren Grundlage solche Schlussfolgerungen ziehen, die zur Verwerfung der Nullhypothese führten. Soweit hierbei in Bezug auf gewisse Indizien oder Begleitumstände Ungewissheiten bestanden, sei daran erinnert, dass diesen nicht einfach nach dem Zweifelsgrundsatz eine Beweisrichtung zugunsten des Angeklagten unterstellt werden durfte. Ferner wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, wenn die Kammer als Tatgericht jedes vorliegende Indiz lediglich isoliert gewichtet hätte und dabei zu der Schlussfolgerung gekommen wäre, dieses sei allein nicht geeignet, den Beweis der in Rede stehenden Haupttatsache zu erbringen. Ebenso verfehlt wäre es, für jedes Indiz isoliert nach einer Erklärung zu suchen und ihm deshalb oder aufgrund lediglich denktheoretischer Hypothesen ohne objektive Anhaltspunkte den Beweiswert abzusprechen (BGH, Urteil v. 03.06.2015 – 5 StR 55/15, NStZ-RR 2015, 255 (256)). Grundlage der gerichtlichen Überzeugungsbildung musste das gewonnene Beweismaterial in seiner Gesamtheit sein, bei der die einzelnen Indizien individuell gewichtet, zueinander in Bezug gesetzt und gegeneinander abgewogen wurden.
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Soweit es im Zuge der Beweiswürdigung auf die Bewertung der Angaben der Geschädigten und deren Überprüfung anhand der sog. Nullhypothese ankam, hatte die Kammer nur solche der Richtigkeit des Gesagten entgegenstehende Hypothesen zu formulieren und genauer zu überprüfen, die im vorliegenden Fall ernsthaft in Betracht kamen (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 346). Derselbe Maßstab galt für diejenigen Details und Gegebenheiten, die zur Verifizierung der eigentlichen Fehlerhypothesen als einzelne Begründungselemente in Betracht kamen. Rein denktheoretische Erklärungsansätze für eine etwaige Falschaussage ohne einschlägigen Anknüpfungspunkt oder die leiseste Andeutung im Lebenssachverhalt konnten außer Acht gelassen werden (BGH, Urteil v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746 (2747)).
aa) Zur prozessualen Bedeutung der Sachverständigen …
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Zunächst ist zu betonen, dass es sich bei den mündlichen Ausführungen der Sachverständigen … selbstverständlich um ein Sachverständigengutachten i.S.d. §§ 72 ff. StPO handelte. Die Sachverständige … wurde von der Staatsanwaltschaft formlos gem. § 214 Abs. 3 StPO als präsentes Beweismittel i.S.d. § 245 Abs. 2 S. 1 StPO zu dem Hauptverhandlungstermin am 09.10.2025 und 16.10.2025 geladen. Ein von der Staatsanwaltschaft vorgeladener Sachverständiger ist nur dann ein präsentes Beweismittel i.S.d. § 245 Abs. 2 StPO, wenn er in der Hauptverhandlung auf die Erstattung seines Gutachtens vorbereitet ist und auf dieser Grundlage unmittelbar zur Sache angehört werden kann. Er muss sein Gutachten mithin aufgrund des Wissens erstatten, das er zum Zeitpunkt seiner Vernehmung bereits erworben hat. Das Gericht ist nicht gehalten, ihm während laufender Hauptverhandlung Gelegenheit zur Vorbereitung seines Gutachtens zu geben und dabei Verfahrensverzögerungen hinzunehmen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung derjenigen Verfahrensbeteiligten, die in der Hauptverhandlung einen Gutachter präsentieren, für dessen rechtzeitige und ausreichende Vorbereitung Sorge zu tragen (BGH, Urteil v. 04.03.1993 – 2 StR 503/92, NStZ 1993, 395 (397); BGH, Urteil v. 24.07.1997 – 1 StR 214/97, NStZ 1998, 93). Erklärt ein Sachverständiger, er benötige zur Erstattung des Gutachtens eine weitere Vorbereitung und sehe sich andernfalls nicht zu einer sachverständigen Einlassung in der Lage, so ist er schon kein präsentes Beweismittel, dessen Einführung nur unter den im Vergleich zu § 244 Abs. 4 StPO strengeren Ablehnungsgründen des § 245 Abs. 2 S. 2 und S. 3 StPO verweigert werden könnte (BGH, Urteil v. 15.07.1954 – 2 StR 199/54, NJW 1954, 1656).
146
Umgekehrt gilt: Äußert der Sachverständige vor seiner Zulassung keine entsprechenden Vorbehalte, so darf die Kammer davon ausgehen, diesem sei vom Steller des Beweisantrags das für seine Einschätzung erforderliche Wissen zugänglich gemacht und vermittelt worden. Im vorliegenden Fall erhielt die Sachverständige … im Zeitraum zwischen dem 09.10.2025 und 16.10.2025 Einsicht in die digitale Zweitakte. Am 16.10.2025 wurde seitens der Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Vernehmung der Sachverständigen … gestellt (Anlage II zum Protokoll vom 16.10.2025), dem die Kammer mit Beschluss vom selben Tag Folge leistete. Aufgrund dieser Entscheidung erlangte sie die prozessuale Rolle einer gerichtlichen Sachverständigen mit der Verpflichtung zur unparteiischen Erstattung eines Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen gem. §§ 75, 79 Abs. 2 StPO (Widmeier, StV 1985, 526). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Sachverständige zu Beginn ihrer Ausführungen erklärte, es handele sich bei ihren nun folgenden Überlegungen in Ermangelung gewisser Informationen „eher um eine Stellungnahme und kein vollständiges Gutachten“. Derartige Anmerkungen stellten nicht den Gutachten-Charakter als solchen infrage, sondern waren erst im Zuge der Beweiswürdigung von Relevanz. Es liegt in der Natur der Sache, dass durch die Verfahrensbeteiligten geladenen präsenten Sachverständigen i.S.d. § 245 Abs. 2 StPO ihr Gutachten unter anderen, in der Regel ungünstigeren Rahmenbedingungen als die von vornherein durch das Gericht hinzugezogenen Sachverständigen zu erstatten haben. Daraus folgt aber nicht, dass hierdurch eine methodische Überprüfung des durch das Gericht zuvor herangezogenen Sachverständigen oder die Formulierung unerwarteter neuer Denkanstöße ausgeschlossen wäre. Dementsprechend waren die Überlegungen der Sachverständigen … im Rahmen der Beweiswürdigung an denselben Standards zu messen wie andere Sachverständigengutachten auch.
bb) Absehen von der Beauftragung eines dritten aussagepsychologischen Sachverständigen
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Die beiden aussagepsychologischen Sachverständigen kamen zu dem inhaltlich übereinstimmenden Ergebnis, dass die Suggestionshypothese mit dem zur Verfügung stehenden Untersuchungsmaterial nicht entkräftet werden könne (s.o.).
148
Der bloße Umstand, dass die Sachverständigen im Hinblick auf den möglichen Nutzen einer hypothetischen, zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bzw. des Berufungsverfahrens durchgeführten Exploration unterschiedliche Auffassungen vertraten, verpflichtete die Kammer auch unter dem Gesichtspunkt der Amtsaufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO nicht dazu, noch einen weiteren – voraussichtlich ohnehin vergeblichen – Versuch zu unternehmen, die zunächst seitens der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige … zu einer mündlichen Stellungnahme in der Hauptverhandlung zu bewegen. Mit Blick auf die Qualität der Ausführungen in dem schriftlichen psychologischen Glaubhaftigkeitsgutachten vom 25.09.2024 (Bestandteil des Sonderhefts „Psychologische Gutachten“) und das wiederholte unentschuldigte Ausbleiben bestanden erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der persönlichen Fachkunde dieser Sachverständigen. Dass diese von einer eigenständigen Exploration absah, war in rechtlicher Hinsicht für sich genommen noch nicht bedenklich (s.o.), im konkreten Fall gleichwohl nur schwer verständlich, weil die Geschädigte hierfür wenige Tage nach dem Tatgeschehen noch zur Verfügung gestanden hätte. Wesentlich kritischer war zu bewerten, dass die Sachverständige offensichtlich die ermittlungsrichterliche Befragung mit einer aussagepsychologischen Exploration inhaltlich gleichsetzte (S. 21 des Gutachtens vom 25.09.2024). Dies offenbarte fehlendes Verständnis für die grundlegenden Unterschiede beider Befragungssituationen. So dient die Exploration nicht der Rekonstruktion eines früheren Geschehens, sondern der Gewinnung von Material für die aussagepsychologische Qualitätsanalyse (Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (783)). Befremdlich mutete ebenfalls die Tatsache an, dass die Sachverständige sich auf S. 24 ihres Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten, also der dauerhaften personalen Eigenschaft äußerte, obwohl genau dies nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs gerade nicht der Gegenstand einer aussagepsychologischen Begutachtung ist (BGH, Urteil v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746 (2747)). Auch die Einleitung der eigentlichen Beurteilung auf S. 18 des Gutachtens warf die Frage auf, aus welchem Grund die Sachverständige davon ausging, dass ihre Aufgabe in der Einordnung bestehe, „ob die Angaben ihrer Aussage bezüglich der sexuellen Übergriffe eher der Wahrheit entsprechen oder nicht.“ Die Wahrheitsfindung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Sachverständigen (s.o.). In inhaltlicher Hinsicht stach hervor, dass sich ein Großteil des Gutachtens auf eine Wiedergabe des Akteninhalts und unzusammenhängende Formulierung abstrakter Grundsätze der Aussageanalyse beschränkte, ohne diese kaum einmal in einen konkreten Bezug zu den umfangreichen Aussageinhalten zu setzen. Individuelle und einzelfallbezogene Hypothesen wurden nicht formuliert und systematisch nachvollziehbar geprüft (betrifft insbesondere die Lügen- und Suggestionshypothese). Auf die Frage der individuellen Aussagetüchtigkeit und die durchaus vorhandenen Widersprüche in den verschiedenen Aussagen der Geschädigten ging das Gutachten nicht ein. Hinzu kam der Umstand, dass die Sachverständige nicht nur in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, sondern auch der Berufungshauptverhandlung mehrfach ohne ausreichende Entschuldigung fernblieb. Ein identisches Verhalten derselben Sachverständigen ist den berufsmäßigen Mitgliedern der Kammer aus einem weiteren Verfahren bekannt. Es legt den Schluss nahe, dass die Sachverständige aus einem unerfindlichen Grund kategorisch ihre Einvernahme in einer Hauptverhandlung verweigert. Schon dies wäre Grund genug gewesen, von ihrer weiteren Zuziehung abzusehen (Rogall in: SK, 5. Aufl. 2018, § 73 StPO Rn. 35). Jedenfalls in der Gesamtbetrachtung wäre im Falle eines nochmaligen Ladungsversuchs kaum mit dessen Erfolg und inhaltlich mit keinem Erkenntnisgewinn zu rechnen gewesen. Die ursprüngliche Ladung der Sachverständigen zu den Hauptverhandlungsterminen der Kammer erfolgte ohnehin nur, um der gegenüber dem Gutachten der Sachverständigen … kritisch positionierten Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu geben, die ursprünglich von ihr selbst beauftragte Sachverständige … als Beweismittel einführen zu können. Dass die Staatsanwaltschaft die Sachverständige … zur Hauptverhandlung als präsentes Beweismittel anbieten würde, wurde erst wenige Tage vor dem 09.10.2025 bekannt.
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Auch sonst bestand keine Verpflichtung zur Einholung eines dritten mündlichen Sachverständigengutachtens. Fakt ist, dass die Geschädigte in der Berufungsinstanz aufgrund des entgegenstehenden Willens ihrer Eltern nicht mehr als Auskunftsperson zur Verfügung stand. Auch ein dritter Sachverständiger hätte kein Explorationsgespräch mit der Geschädigten durchführen können. Darüber hinaus waren die unterschiedlichen Auffassungen zum Nutzen einer erst im Hauptverfahren durchgeführten Exploration allein für die Frage von Relevanz, ob der Verzicht der Sachverständigen … auf deren Durchführung vor der Erstattung ihres Gutachtens beim Amtsgericht … (… tragfähig begründet wurde und die Validität ihrer Schlussfolgerungen berührte. Die Kammer gelangte zu der Auffassung, dass die handlungsleitenden Überlegungen der Sachverständigen … inhaltlich zutrafen. Sie war deshalb auch nicht daran gehindert, das Gutachten der Sachverständigen … zu diesem Teilaspekt für überzeugend zu halten und aufgrund der ihr hierdurch vermittelten Sachkunde zu entscheiden (hierzu sogleich, vgl. auch BGH, Urteil v. 24.05.1977 – 1 StR 222/77, BeckRS 1977, 207; Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 8. Aufl. 2022, Kapitel 6, Rn. 47; Bosch in: SSW, 6. Aufl. 2025, § 73 StPO Rn. 7; Krehl in: KK, 9. Aufl. 2023, § 244 StPO Rn. 58; Trüg/Habetha in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 244 StPO Rn. 76).
cc) Fachkunde der Sachverständigen … und …
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Die durch die Sachverständigen … und … gewählte Vorgehensweise bei der mündlichen Erstattung ihrer Gutachten ließ keine Zweifel an ihrer Fachkunde aufkommen. Beide Sachverständigen machten die durch den Bundesgerichtshof geforderte hypothesengeleitete Prüfung von Aussageinhalten zum methodischen Ausgangspunkt ihrer Prüfung. Dass sie sich hierbei jeweils eines eigenständigen Aufbaus und einer voneinander abweichenden formalen Struktur bedienten, war für sich genommen nicht als richtungsweisendes Qualitätsmerkmal zu werten. Denn die durch den Bundesgerichtshof in seinem Urteil zur sog. Nullhypothese niedergelegten Prinzipien zwingen den Sachverständigen in Bezug auf die Strukturierung seines aussagepsychologischen Gutachtens nicht zu einer bestimmten Prüfstrategie, einem vorgegebenen Aufbau oder einer stets einzuhaltenden Prüfungsreihenfolge (BGH, Beschluss v. 30.05.2000 – 1 StR 582799, NStZ 2001, 45 f.). Es war lediglich nach allgemeinen Grundsätzen aus Gründen der inhaltlichen Nachvollziehbarkeit zu verlangen, dass sauber zwischen der formal-deskriptiven Wiedergabe der Befunde und der daran anknüpfenden Bewertung unterschieden wird (Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017, Rn. 1867). Diese Mindestanforderungen wurden von beiden Sachverständigen eingehalten.
151
Die Tatsache, dass die noch am Beginn ihrer beruflichen Laufbahn stehende Sachverständige … im vorliegenden Verfahren ihr erstes aussagepsychologisches Gutachten erstattete, wirkte sich nicht in durchschlagender Weise negativ auf die Überzeugungskraft ihrer Überlegungen aus. Zwar fiel der von ihr gelieferte einleitende mündliche Vortrag noch verhältnismäßig kurz und bündig aus. Dies war aber wohl in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass die Sachverständige noch über keinerlei forensische Erfahrung verfügte. In der Folge beantwortete sie sämtliche an sie gerichteten Fragen der Kammer und weiteren Verfahrensbeteiligten. Jeder aus beruflichen Gründen an Gerichtsverfahren Beteiligte hat irgendwann seinen ersten Auftritt in einer Hauptverhandlung und bekommt nur auf diese Weise eine Vorstellung, welche Erwartungen an den Umfang und die Detailschärfe der eigenen Ausführungen gestellt werden. Ansonsten waren die Überlegungen der Sachverständigen … unter Berücksichtigung ihrer prozessualen Rolle weitgehend plausibel und nachvollziehbar. Der einzige Punkt, an dem die Kammer ihren Ausführungen zur Methodik der Begutachtung nicht folgen konnte, betraf die Frage, ob und inwieweit die Durchführung der Exploration durch die Sachverständige … im erstinstanzlichen Hauptverfahren einen zusätzlichen messbaren Erkenntnisgewinn hätte bringen können. Diesbezüglich waren die Erwägungen der Sachverständigen … überzeugender.
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Die Kammer ging in Übereinstimmung mit der Sachverständigen … davon aus, das eine Exploration der Geschädigten über ein halbes Jahr nach dem Tatgeschehen keine nennenswerte inhaltliche Aussagekraft zugekommen wäre. Es ist allgemein anerkannt, dass Gedächtnisprozesse maßgeblich dadurch beeinflusst werden, unter welchen Umständen und Rahmenbedingungen welche Wahrnehmungen gemacht wurden. Dies gilt auch und insbesondere für die individuellen körperlichen und geistigen Kompetenzen zur Aufnahme von Reizen und deren gedanklicher Verarbeitung. Die Fähigkeit, ab einem gewissen Lebensalter Erinnerungen abzurufen und verbal zu beschreiben, lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass nunmehr eine zuverlässigere Darstellung und Wiedergabe als zum Zeitpunkt der deutlich weiter in der Vergangenheit liegenden Wahrnehmung zu erwarten wäre. Im Gegenteil besteht in einer solchen Situation eher die Gefahr des Auffüllens von Erinnerungslücken durch nachträgliche Erfahrungen und Informationen (Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (762)). Im konkreten Fall war die Geschädigte nach ihrem Gespräch mit der Zeugin … am Abend des 09.07.2024 bei den Folgebefragungen wiederholt suggestiven Einflüssen und Rahmenbedingungen ausgesetzt (vgl. im Einzelnen E.II.2.c.ff). Entsprechende Einwirkungen auf die Geschädigte lassen sich aber nicht mehr rückgängig machen – auch nicht dadurch, dass in der Familie der Geschädigten nicht mehr über die Vorgänge im Schwimmunterricht gesprochen wird. Da es zwischen suggerierten und erlebnisbasierten Aussagen keine Qualitätsunterschiede gibt und die Auskunftsperson in beiden Fällen an die Wahrheit ihrer Bekundungen glaubt, muss die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse zwangsläufig als verlässliches Arbeitsmittel zur Unterscheidung beider Aussageformen versagen (BGH, Urteil v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, NJW 1999, 2746 (2748); Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 365; Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (778 f.)). Wäre die Geschädigte durch die Sachverständige … exploriert worden und hätte sie bei dieser Gelegenheit eine deutlich ausführlichere und detailliertere Schilderung zum Tathergang geliefert, so hätte für die Sachverständige … trotz einer hypothetischen Ausweitung von Realkennzeichen keine Möglichkeit bestanden, daraus einen tatsächlichen Erlebnisbezug abzuleiten. Sie wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei ihrer Auffassung geblieben, dass sich die Suggestionshypothese nicht zurückweisen lasse. Wie und welche sonstigen zusätzlichen Erinnerungen hätten gewonnen werden können, die nicht suggestiv beeinflusst sind, führte die Sachverständige … nicht näher aus und war auch sonst nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Einholung einer verbalen Vergleichsstichprobe hinsichtlich des generell zu erwartenden Niveaus von erlebnisbasierten Aussagen erheblich verzerrt würde. Bei Kindern in der Altersgruppe der Geschädigten können sich in Zeiträumen von mehr als einem halben Jahr signifikante Entwicklungsschübe ergeben.
dd) Wahrnehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der Geschädigten
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Die Kammer war davon überzeugt, dass die Geschädigte jedenfalls ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Schilderung des Tathergangs am 09.07.2024 wie auch zu ihren späteren Befragungen unter den richtigen Rahmenbedingungen und Aufgabenanforderungen grundsätzlich imstande war, Sinnesreize wahrzunehmen, gedanklich zu speichern, entsprechende Erinnerungen selbstständig abzurufen und ohne spezifische Hinweisreize bzw. auf offene Nachfrage im Wesentlichen zutreffend zu verbalisieren. Es bestanden keine entwicklungsbedingten Beeinträchtigungen, die dazu geführt hätten, dass die Geschädigte ausschließlich in der Lage gewesen wäre, auf der Basis von inhaltlichen Vorgaben und Suggestivfragen Rede und Antwort zu stehen. Die Kammer stützte sich diesbezüglich auf die im Ergebnis gleichlautenden Ausführungen der beiden aussagepsychologischen Sachverständigen. Diese vertraten die schlüssig begründete Auffassung, dass im konkreten Fall keine für die Altersgruppe der Geschädigten untypischen Limitierungen vorhanden seien. Sie verwiesen vor allem auf die seitens der Zeugin … gelieferten biografischen Angaben, aber auch das dokumentierte Aussageverhalten der Geschädigten vom 12.07.2024 und 16.07.2024.
154
Die Zeugin … berichtete anlässlich ihrer Vernehmung beim Amtsgericht … (… vom 28.02.2025, dass die Geschädigte ab dem Alter von einem Jahr bis zum Alter von dreieinhalb Jahren unter Krampfanfällen in Form des sog. Watanabesyndroms gelitten habe. Die Erkrankung habe sich jedoch in Übereinstimmung mit der damaligen ärztlichen Prognose „ausgewachsen“. Seit längerem habe die Geschädigte keine Krampfanfälle mehr. Während der Zeit im Kindergarten habe es keine Probleme gegeben. Die mittlerweile eingeschulte Geschädigte sei zwar bei der Erfassung des Lehrstoffs nicht die Schnellste, würde ihre Versäumnisse im Unterricht aber zu Hause nacharbeiten. Mittlerweile habe sich die Arbeitsgeschwindigkeit deutlich verbessert (Bl. 6 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). In der Berufungshauptverhandlung am 09.10.2025 präzisierte die Zeugin ihre Angaben dahingehend, dass die früheren Krampfanfälle der Geschädigten den ganzen Körper in Mitleidenschaft gezogen hätten. Diese hätten sich vom 14. Lebensmonat an trotz der Einnahme von Antiepileptika über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren hingezogen. Die Geschädigte sei deswegen regelmäßig im Krankenhaus behandelt worden. Mittlerweile sei diese beschwerdefrei. Es würden aber weiterhin im regelmäßigen jährlichen Abstand EEG-Kontrollen durchgeführt. Derzeit besuche die Geschädigte die 2. Klasse und halte bei ihren schulischen Leistungen mit den anderen Kindern mit. Seitens der Lehrer habe es keine Rückmeldungen zu Auffälligkeiten gegeben.
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Diese Schilderungen, die für den hier relevanten Tatzeitraum keinen Schluss auf körperliche oder geistige Entwicklungsverzögerungen zulassen, wurden durch das in den beiden Videovernehmungen der Geschädigten vom 12.07.2024 und 16.07.2024 gestützt. In beiden Befragungssituationen war ein aufmerksames, dem jeweiligen Gesprächspartner zugewandtes Kind zu sehen, das bereit war, im Rahmen seiner noch nicht voll ausgereiften geistigen Fähigkeiten die gestellten Fragen zu beantworten. Auch wenn vereinzelt – insbesondere bei den durch die Telefonate bedingten Unterbrechungen – ein gewisses spielerisches Verhalten durchbrach, musste doch konstatiert werden, dass die Geschädigte gerade angesichts der Dauer der ermittlungsrichterlichen Vernehmung von einer knappen halben Stunde erstaunlich lange imstande war, sich zu konzentrieren. Verschiedentliche Phasen des längeren Überlegens verdeutlichten, dass die Bereitschaft bestand, auch auf solche Fragen einzugehen, deren Beantwortung nicht ohne Weiteres aus dem Stegreif möglich war. Das Einlassungsverhalten der Geschädigten ließ keine Indizien für eine übersteigerte Fantasie oder irreale Wahrnehmungen erkennen. Im Gegenteil wurden die Geschehnisse und Abläufe sowie die Umgebung des Vernehmungszimmers durch die Geschädigte aufmerksam registriert und teilweise auch explizit angesprochen (beispielsweise das bereitliegende Spielzeug oder die aufgetretenen Schwierigkeiten der Ermittlungsrichterin, sich telefonisch mit den anderen Verfahrensbeteiligten zu verständigen).
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Sicherlich waren bei der Geschädigten zu einzelnen themenfremden Sachkomplexen gewisse Limitierungen der verstandesmäßigen Einordnung von Lebensverhältnissen und verständlichen Verbalisierung bestimmter Gegebenheiten zu beobachten. So ergaben sich Situationen, in denen die Geschädigte Probleme hatte, spontan nachvollziehbar zu berichten. Dies betraf die von der Sachverständigen … genannten Punkte der familiären Verhältnisse (Anzahl und Alter der Geschwister, Vorname des Vaters, genaue Anschrift des eigenen Wohnorts), die zeitliche Einordnung der Teilnahme an dem Schwimmunterricht, die Funktionsweise der Schwimmnudel sowie das fehlende Verständnis für den Begriff des „Geheimnisses“. Hier waren jeweils präzisierende Nachfragen und Erklärungen der Gesprächspartner, Informationen der Zeugin … bzw. nonverbales Verhalten der Geschädigten erforderlich, um die gewünschte Aufklärung zu erlangen. Indes wiesen beide Sachverständigen darauf hin, dass entsprechende Schwierigkeiten bei einem Kind im Alter der Geschädigten zu erwarten seien. Diese Einschätzung entsprach den durch die Fachliteratur entwickelten Orientierungsrahmen. Danach nimmt im Alter zwischen 4 und 5 Jahren tendenziell die Fähigkeit zum Bericht erlebter Begebenheiten zu, wobei kurze Erzählungen erwartet werden können. Je nach angewandter Befragungstechnik sind viele Kinder dieser Altersgruppe imstande, zurückliegende Ereignisse angemessen wiederzugeben. Erst ab dem Alter von ungefähr 6 Jahren findet eine Annäherung von Aussagen in ihrer Struktur und Logik an Bekundungen von Erwachsenen statt (Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (762)). Zudem war die Geschädigte an anderen Stellen durchaus imstande, einfacher gelagerte Lebenssachverhalte zu erläutern. Sie beschrieb in beiden aufgezeichneten Vernehmungen das Spiel „Weißer Hai“, berichtete über ihre Katze „… und deren Nachwuchs und sang sowohl bei ihrer ärztlichen Untersuchung am 10.07.2024 als auch bei ihren Vernehmungen am 12.07.2024 und 16.07.2024 die Strophe eines Liedes, welches im Schwimmunterricht erlernt worden war. Darüber hinaus kam sie auf ihre beste Freundin und ihre und Kürze bevorstehende Geburtstagsfeier zu sprechen. Die Angaben zu ihrer Katze und die Geburtstagsfeier wurden durch die Zeugin … … am 28.02.2025 (Bl. 6 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) als zutreffend bestätigt. Gelegentliche Missverständnisse der Vernehmungspersonen (beispielsweise zum Vornamen ihrer Schwester) wurden durch die Geschädigte unaufgefordert korrigiert. Schließlich waren ihre gleichbleibenden Angaben zur Tiefe des Schwimmbeckens im „… ohne Weiteres mit den Erhebungen des KHK… (vgl. E.II.2.b.ee) in Einklang zu bringen.
ee) Aussageinhalt und Aussageentstehung am 09.07.2024
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Die Geschädigte offenbarte sich erstmals am Abend des 09.07.2024 gegenüber ihrer Mutter und brachte den Vorfall aus dem Schwimmunterricht zur Sprache. Bei der Rekonstruktion dieser Erstaussage war die Kammer mit der erheblichen Schwierigkeit konfrontiert, dass
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die Geschädigte zu ihren damaligen Äußerungen nicht befragt werden konnte (s.o.),
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diese ersten Gesprächsinhalte der Geschädigten nicht in Ton-, Bild- oder Schriftform dokumentiert wurden,
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die Zeugin … als Gesprächspartnerin der Geschädigten schon vor ihrer Vernehmung durch die Kammer dreimal (!) zu den damaligen Bekundungen ihrer Tochter befragt worden war und
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demzufolge beinahe zwangsläufig bei Abschluss der Beweisaufnahme zu gewissen Einzelheiten mehr oder weniger unterschiedliche Bekundungen der Zeugin … vorlagen.
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Hinzu kam in prozessualer Hinsicht, dass es sich bei der Zeugin … um eine sog. Zeugin vom Hörensagen handelte. Grundsätzlich sind an die Sorgfalt und die Vollständigkeit der vom Tatgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn ein nicht geständiger Angeklagter durch die Angaben eines Zeugen überführt werden soll und dessen Bekundungen nur mittelbar über eine andere Person in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (BGH, Beschluss v. 09.01.2020 – 2 StR 355/19, BeckRS 2020, 893, Rz. 11; BGH, Beschluss v. 12.05.2020 – 1 StR 596/19, NStZ 2021, 183, Rz. 7). Bei einem solchen Zeugen vom Hörensagen besteht zunächst ganz allgemein eine erhöhte Gefahr der Entstellung oder Unvollständigkeit in der Wiedergabe von Tatsachen, die ihm von demjenigen vermittelt worden sind, auf den sein Wissen zurückgeht. Je größer die Zahl der Zwischenglieder, desto geringer ist der Beweiswert der Aussage (BGH, Urteil v. 01.08.1962 – 3 StR 28/62, NJW 1962, 1876 (1877)). Daher kann eine Feststellung jedenfalls regelmäßig nur dann auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen gestützt werden, wenn sie durch andere wichtige und im unmittelbaren Bezug zum Tatgeschehen stehende Gesichtspunkte bestätigt wird (BGH, Beschluss v. 24.03.2021 – 1 StR 489/20, BeckRS 2021, 8266, Rz. 12; BGH, Beschluss v. 13.04.2023 – 4 StR 413/22, NStZ 2023, 697, Rz. 9).
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Eine inhaltliche Würdigung der Erstaussage der Geschädigten als Ausgangspunkt aller weiteren Überlegungen (insbesondere der Frage der Aussagekonstanz) war mithin nur möglich, wenn diese unter Berücksichtigung der soeben aufgezeigten Vorgaben anhand der verschiedenen Wiedergaben der Zeugin … schlüssig und widerspruchsfrei rekonstruiert werden konnte. Gelänge schon dieser erste Schritt nicht, so würde es an dem für einen Abgleich ihrer späteren Aussagen zwingend erforderlichen Referenzmaßstab fehlen. Darüber hinaus wäre eine isolierte hypothesengeleitete Überprüfung weitgehend unmöglich gewesen. Denn erst, wenn der Erstaussageinhalt als solcher feststeht, kann er überhaupt isoliert auf seinen objektiven Wahrheitsgehalt hin untersucht werden. Die Erstaussage der Geschädigten stellte somit gewissermaßen den „archimedischen Punkt“ dar, von dem der weitere Verlauf der Beweiswürdigung abhing.
(1) Tatsächliche Wahrnehmungen der Zeugin … am 09.07.2024
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Als ob diese Unwägbarkeiten nicht schon problematisch genug wären, war im vorliegenden Fall überdies fraglich, ob und inwieweit der protokollierte Inhalt der Erstvernehmung der Zeugin … den Inhalt und Verlauf ihrer Befragung vom 10.07.2024 durch PHK … zutreffend dokumentierte. Zu den äußeren Rahmenbedingungen dieser Erstvernehmung erklärte PHK … dass die Zeugin … den ganzen Vorfall geschildert habe. Er habe dann zusammen mit der Zeugin das Berichtete niedergeschrieben. Die Zeugin habe erzählt und er habe mitgeschrieben. Er habe die entsprechenden Formulierungen gewählt und wenn die Zeugin damit einverstanden gewesen sei, dann „habe es gepasst“. Er habe der Zeugin das Verschriftete zum Schluss nochmal vorgelesen. Dann habe eine Korrekturmöglichkeit bestanden. Er habe dies wie in anderen Fällen auch gehandhabt. Ihm sei wichtig gewesen, dass es sich um den Vernehmungsinhalt der Zeugin und nicht seine eigenen Worte handele. Zuletzt habe die Zeugin alles nochmal zum Durchlesen bekommen. Falls dann noch ein Änderungswunsch bestanden hätte, wäre dieser natürlich noch berücksichtigt worden. Bei dem Vernehmungsprotokoll vom 10.07.2024 handele es sich aber um kein Wortlautprotokoll. Die von ihm an die Zeugin gerichteten Fragen seien nicht verschriftet worden. Die letztgenannte Feststellung wurde durch den Inhalt des polizeilichen Vernehmungsprotokolls vom 10.07.2024 (Bl. 7 f. d.A.) bestätigt. PHK … führte weiter aus, dass die Schilderung der Zeugin ruhig und nicht hysterisch erfolgt sei. Die Zeugin habe lediglich erklärt, dass ein derartiger Vorgang nicht akzeptabel sei und der Schuldige zur Rechenschaft gezogen werden solle. Die zu den Abläufen der Erstvernehmung befragte Zeugin … erklärte, sie habe „es“ Herrn … erzählt und er habe mit getippt. Sie wisse nicht, was Herr … mit den von ihm in der Vernehmung vor dem Amtsgericht … am 13.01.2025 erwähnten Verbesserungen seinerseits gemeint haben könnte. Sie habe „klar erzählt“, was ihre Tochter berichtet habe. Sie sei bei der Vernehmung nicht durch den Beamten gesteuert worden. Sie habe das fertige Protokoll durchgelesen und unterschrieben. Letzteres wurde durch Bl. 8 d.A. belegt.
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Natürlich war die durch den Vernehmungsbeamten gewählte Form der Verschriftung des Aussageinhalts gerade im Hinblick auf die Art des im Raum stehenden Tatvorwurfs alles andere als lehrbuchmäßig. Überhaupt stellte sich die Frage, aus welchem Grund die Erstvernehmung der Zeugin … an die lokale Polizeistation … delegiert und nicht von vornherein durch die eigentlich zuständige Kriminalpolizei übernommen worden war. Ungeachtet dieser Besonderheiten ergab die Gesamtschau der Aussagen beider an dieser Erstvernehmung beteiligten Personen, dass die Zeugin … durchgehend die Möglichkeit hatte, auf die zumindest sinngemäß zutreffende Dokumentation ihrer Bekundungen Einfluss zu nehmen. Man mag dagegen einwenden, dass eine suggestiver Befragung ausgesetzte Person nicht unbedingt die an sie herangetragenen Antworttendenzen erkennen muss. Nichtsdestotrotz erschien es kaum vorstellbar, dass durch die Art und Weise der Befragung solche Aussageinhalte erzeugt wurden, die überhaupt nicht mit den eigenen Wahrnehmungen der immerhin erwachsenen Zeugin … vom Vorabend übereinstimmten. Auch wenn der Vernehmungsbeamte PHK … sich für eine eher unglückliche Form der Erarbeitung des Aussagematerials entschied, ließ er doch bei seiner Vernehmung durch die Kammer durchblicken, dass seine Priorität gerade nicht darin bestand, der Zeugin unabhängig von deren vorangegangenen Äußerungen unpassende und vorgefertigte Formulierungen in den Mund zu legen. Im Übrigen bestätigte die Zeugin durch ihre Unterschrift die Richtigkeit des Vernehmungsprotokolls.
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Die Kammer ging davon aus, dass die Geschädigte sich gegenüber der Zeugin … am Abend des 09.07.2024 tatsächlich in der Form und mit dem Aussageinhalt offenbarte, der bei der Vernehmung der Zeugin … am 10.07.2024 durch PHK … verschriftet wurde. Dabei wurde nicht übersehen, dass die Zeugin später teilweise abweichende Angaben machte. So beschrieb sie das Verhalten der Geschädigten am Nachmittag des 09.07.2024 gegenüber PHK … als „ganz normal“, während in ihren Vernehmungen späteren Vernehmungen von einem aufgewühlten, wimseligen, unruhigen Gebaren (13.01.2025 und 28.02.2025), einem Hantieren am Gesäß (13.01.2025), einem Herumrutschen (28.02.2025) und einer Tendenz zu einem hibbeligen Verhalten (09.10.2025) die Rede war. Während am 10.07.2024 ausgeführt wurde, dass die Geschädigte gemeinsam mit ihrer Schwester ins Bett gebracht worden sei, kam dieser Punkt in späteren Vernehmungen nicht zu Sprache bzw. wurde die Anwesenheit der jüngeren Schwester beim Gespräch mit der Geschädigten im Bett verneint (28.02.2025). Am 10.07.2024 erwähnte die Zeugin noch, dass die Geschädigte im Bett von Schmerzen am Popo berichtet habe. Am 09.10.2025 konnte sich die Zeugin hieran nicht mehr erinnern. Der Griff am Po im Bett kam am 10.07.2024 nicht zur Sprache, wurde jedoch am 20.01.2025 thematisiert. Am 28.02.2025 meinte die Zeugin, sie habe wegen der Bettdecke nicht genau erkennen können, wohin die Geschädigte gegriffen habe. Am 09.10.2025 bekundete die Zeugin lediglich ein unruhiges Verhalten im Bett. Während die Zeugin am 10.07.2024 meinte, sie habe der Geschädigte die Frage nach einer etwaigen Verstopfung gestellt, gab sie am 13.01.2025 zu Protokoll, sie habe von der Geschädigten wissen wollen, ob diese nicht aufs Klo könne. Am 28.02.2025 lautete der Bericht der Zeugin dahingehend, dass sie die Geschädigte nach einer möglichen Durchfallerkrankung befragt habe. Im Rahmen der Berufungshauptverhandlung am 09.10.2025 erwähnte sie, die Geschädigte gefragt zu haben, ob diese auf dem Klo gewesen sei. In ihrer ersten Vernehmung am 10.07.2024 rekapitulierte die Zeugin noch, dass die Geschädigte von Wasser im Po berichtet habe. In ihren beiden amtsgerichtlichen Vernehmungen kam sie hierauf nicht zu sprechen. Auf explizite Befragung der Kammer am 09.10.2025 hatte sie an eine derartige Äußerung der Geschädigten keine Erinnerung mehr. Außerdem erzählte sie am 13.01.2025, dass sie die mittlerweile schlafende Geschädigte weggetragen habe, wobei die Geschädigte bei der Berührung ihres Gesäßes zusammengezuckt sei. Legt man hingegen die Angaben der Zeugin vom 09.10.2025 zugrunde, so wäre es ihr Ehemann … gewesen, der die schlafende Geschädigte in ihr eigenes Zimmer gebracht und dabei an das Gesäß der Geschädigten gekommen wäre. Letzteres würde zumindest insoweit mit der Aussage des Zeugen … vom 28.02.205 übereinstimmen, als dieser erwähnte, er habe seine im Bett liegende Tochter am Gesäß nach oben geschoben und dabei sei es zu der entsprechenden Reaktion seiner Tochter gekommen (Bl. 14 und 16 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“).
163
Bei isolierter Betrachtung handelt es sich um derart viele (vermeintliche) Widersprüche, dass man leicht zu der Überzeugung gelangen könnte, der tatsächliche Lebenssachverhalt am Abend des 09.07.2024 lasse sich unmöglich rekonstruieren und sei schlichtweg nicht mehr aufzuklären. Eine solche Vorgehensweise würde aber zu kurz greifen. Die Aussage der Zeugin … vom 10.07.2024 fand im kurzen zeitlichen Abstand zu ihren Wahrnehmungen am Vorabend statt. Da sie zu diesem Zeitpunkt noch unter dem frischen Eindruck des Gehörten stand, war nicht davon auszugehen, dass sich die gewonnenen bildlichen und wörtlichen Wahrnehmungen bereits in nennenswertem Umfang aus dem Gedächtnis der Zeugin verflüchtigt haben oder verblasst sein könnten. Demgegenüber fanden ihre weiteren Vernehmungen 6 Monate (13.01.2025), 7,5 Monate (28.02.205) bzw. 15 Monate (09.10.2025) nach dem fraglichen Ereignis statt. Spätere tatsächliche oder vermeintliche Abweichungen zu einzelnen Details waren daher auf die bei Gedächtnisvorgängen stets zu beobachtende Verblassungstendenz (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 182 f.) zurückzuführen. Umgekehrt lag der Schluss nahe, dass die infolgedessen entstandenen Lücken unbewusst schema- und musterkonsistent aufgefüllt und ergänzt wurden (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 185 ff.).
164
Letzteres traf insbesondere im Hinblick auf das erst ab dem 13.01.2025 berichtete unruhige Verhalten der Geschädigten am Nachmittag des 09.07.2024 zu. Alles deutete darauf hin, dass die Zeugin … diesem tatsächlich beobachteten Vorgang am 10.07.2024 noch keine besondere Bedeutung beigemessen und sie diesen daher auch nicht als außergewöhnlich eingestuft hatte. Die Beweisaufnahme ergab, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand, wechselseitigem Austausch mit dem Zeugen … und der wiederholten gedanklichen Beschäftigung mit den Vorgängen des 09.07.2024 eine Umdeutung des Stellenwerts der nachmittäglichen Verhaltensweise ihrer Tochter stattgefunden hatte. So führte der Zeuge … am 28.02.205 u.a. aus, seine Frau habe ihm von der Vernehmung durch PHK … berichtet und entgegen der beiderseitigen Wahrnehmungen dort nicht das „hibbelige“ Verhalten zur Sprache gebracht. Auf entsprechenden Vorhalt seinerseits habe seine Frau angegeben, ihr sei dies in der Vernehmungssituation nicht wichtig gewesen (Bl. 18 f. des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Und auch die Zeugin … selbst erklärte auf entsprechenden Vorhalt am 13.01.2025, dass bei ihnen in der Familie öfters mal jemand aufgeweckt sei und „es“ im Nachhinein einen Sinn ergeben habe (S. 34 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Am 09.10.2025 führte sie hierzu aus, sie habe dem Verhalten ihrer Tochter zunächst keine besondere Bedeutung beigemessen.
165
Vom Standpunkt der Kammer aus kam der Frage, ob und inwieweit die Geschädigte am Mittag bzw. Nachmittag des 09.07.2024 unruhig war oder nicht, für den Tatnachweis ohnehin keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die hierzu variierenden Berichte der Zeugin … … allein führten jedenfalls nicht dazu, ihre Verlässlichkeit insgesamt in Zweifel zu ziehen. Es gab keinerlei dahingehenden Fingerzeig, dass das abendliche Gespräch zwischen Mutter und Tochter wie auch die bei dieser Gelegenheit erfolgte Untersuchung des Analbereichs aufgrund einer schon zuvor aufgekommenen Ahnung der Zeugin … hinsichtlich eines etwaigen Missbrauchs stattgefunden haben könnte. Selbst, wenn man davon ausginge, dass sich die Geschädigte am Nachmittag des 09.07.2024 auffallend unruhig gezeigt hätte, so wäre dies – auch nach Auffassung der Sachverständigen … und … kein gesicherter Beleg für eine voreingenommene Haltung der Zeugin … zu Beginn des abendlichen Gesprächs gewesen. Die Zeugin … erklärte am 28.02.2025 und auch in der Berufungshauptverhandlung, dass sie – nicht zuletzt aufgrund der früheren Teilnahme ihrer beiden älteren Söhne an dem Schwimmunterricht – ein positives Bild von dem Angeklagten gehabt hätte und ihr auch keine bedenklichen Gerüchte zu dessen Person bekannt gewesen seien (Bl. 7 f. des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Ihr Ehemann, der Zeuge … berichtete am 28.02.2025 sinngemäß dasselbe (Bl. 17 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“).
166
Darüber hinaus war in Bezug auf einige Aussageinhalte der Zeugin … … fraglich, ob insoweit überhaupt wirkliche Widersprüche auszumachen waren. Freilich kann man dem Standpunkt vertreten, dass Fragen nach Durchfall, Verstopfung oder einem Toilettengang nicht ein- und dasselbe seien. Jedoch war allen an die Geschädigte gerichteten Erkundigungen gemein, dass diese Probleme mit der bzw. die Tätigkeit des Magen-Darm-Traktes zum thematischen Gegenstand hatten. Ferner ließ das amtsgerichtliche Protokoll vom 13.01.2025 und 28.02.2025 nicht erkennen, dass die Zeugin in ihren beiden erstinstanzlichen Vernehmungen überhaupt explizit auf ihren früheren Aussageinhalt „Wasser im Po“ angesprochen worden wäre. Insofern wäre ein Schweigen zu diesem vermeintlich nebensächlichen Punkt (vgl. E.II.2.c.ee.(3)) nicht verwunderlich.
167
Außerdem ergaben sich hinsichtlich anderer wesentlicher Aussagekomponenten keine erwähnenswerten Abweichungen. Es bestand kein Zweifel daran, dass die Geschädigte am Abend des 07.09.2024 ausführte, der Geschädigte habe ihr den Finger „in“ den Po gesteckt. So bekundete es die Zeugin … am 10.07.2024 gegenüber PHK … Am 13.01.2025, 28.02.2025 sowie 09.10.2025 wiederholte die Zeugin den Wortlaut dieser Äußerung, wobei sie am 28.02.2025 (Bl. 12 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) unterstrich, dass sich ihre Tochter „hundertprozentig“ in einer derartigen Weise ausgedrückt habe. Auch die diesbezüglich verursachten Schmerzen waren nach dem Bericht der Zeugin vom 10.07.2024 und 13.01.2025 von der Geschädigten mitgeteilt worden. Ausweislich des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025 (Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) wurde die Zeugin an diesem Tag nicht ausdrücklich nach einer etwaigen Schmerzbekundung ihrer Tochter befragt. Am 09.10.2025 kam dieser Punkt zwar zur Sprache, indes hatte die Zeugin hierzu keine Erinnerung mehr. Angesichts des erheblichen zeitlichen Abstands zu ihren damaligen Wahrnehmungen war dies aber auch nicht sonderlich erstaunlich.
168
Die Kammer ging auch davon aus, dass die Geschädigte am Abend des 09.07.2024 tatsächlich die Aufforderung des Angeklagten, niemandem über das Geschehen zu erzählen, erwähnte. So erklärte die Zeugin … am 10.07.2024, die Geschädigte habe inhaltlich stimmig ausgeführt, dass sie ihr Erlebnis schneller vergessen würde, wenn sie niemandem hiervon erzähle. In ihren Vernehmungen vom 13.01.2025 und 28.02.2025 meinte die Zeugin sich daran zu erinnern, dass ihre Tochter gemeint habe, sie dürfe von dem Übergriff erst erzählen, wenn sie nichts mehr davon wisse – für sich genommen eine Aussage, die keinen Sinn ergab, da niemand über Dinge berichten kann, die nicht mehr für das eigene Gedächtnis zugänglich sind. Am 09.10.2025 meinte die Zeugin, ihre Tochter habe insoweit eine unklare und im Einzelnen nicht mehr präsente Bemerkung abgegeben. Bei allen Unterschieden im Wortlaut war es aber eine Tatsache, dass die Zeugin stets ausführte, die Geschädigte solle sich auf Betreiben des Angeklagten gegenüber anderen schweigsam verhalten. Die einzige diesbezügliche Varianz bestand hinsichtlich der Frage, mit welcher Begründung die Geschädigte hierzu aufgefordert worden war.
169
Was die Frage des Versuchs eines erneuten analen Eindringens anbelangt, musste aufgrund der Angaben der Zeugin vom 10.07.2024 und letztlich auch vom 13.01.2025 (Bl. 34 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) von einer einschlägigen Äußerung der Geschädigten ausgegangen werden. Nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 28.02.2025 (Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) wurde dieser Punkt in der fraglichen Vernehmung von keinem Verfahrensbeteiligten thematisiert. Soweit die Zeugin am 09.10.2025 ausführte, die Geschädigte habe auf Nachfrage, ob es noch ein weiteres Mal hierzu gekommen sei, verneint, weil sie davon geschwommen sei, handelte es sich nicht um einen inhaltlichen Widerspruch. Bei einem erfolglosen zweiten Versuch konnte es schließlich nicht zu einem weiteren Griff in den Po kommen.
170
Mit Blick auf die durchgeführte Untersuchung des Afters und die dort festgestellte Rötung war ebenfalls von einem konstanten Aussageverhalten der Zeugin … auszugehen. Diese schilderte ihre Vorgehensweise nicht nur gegenüber PHK… sondern auch gegenüber Dr. … am 13.01.2025, am 28.02.2025 und 09.10.2025, wobei sie am 10.07.2024 und 13.01.2025 noch imstande war, die Rötung als kreisförmige und ca. 1 bis 2 cm groß zu beschreiben. Am 09.10.2025 beschrieb sie deren Ausprägungsgrad als leicht. Den in den Schlussvorträgen der Verteidigung geäußerten Zweifeln, es erscheine seltsam, dass die Zeugin nach ihrer Angabe vom 13.01.2025 (Bl. 35 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) keine Fotografie von der Rötung angefertigt habe, weil das Mobiltelefon nicht im Schlafzimmer zur Hand gewesen sei, war entgegenzuhalten, dass viele Laien dem Gesichtspunkt der Sicherung von Beweismitteln in einer für sie ungewohnten Situation nicht denselben Stellenwert beimessen wie kriminalistisch oder juristisch geschulte Personen. Es erschien nicht sonderlich ungewöhnlich, dass die Zeugin ihr Mobiltelefon beim Zu-Bett-Bringen der Geschädigten nicht bei sich führte. Die Kammer hatte jedenfalls keine Zweifel daran, dass die Zeugin eine entsprechende Rötung bei der Untersuchung ihrer Tochter wahrgenommen hatte. Dass die Rötung am nächsten Tag bei der Untersuchung durch die Ärztin Dr. … nicht mehr feststellbar gewesen war, war nach den Erläuterungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. … kein Gesichtspunkt, der gegen eine derartige Wahrnehmung sprach. Der Sachverständige Dr. … führte hierzu aus, dass im Falle einer Manipulation verursachte Verletzungen zwar häufig, aber eben nicht zwingend am nächsten Tag noch zu erkennen seien (s.o.).
171
Soweit der Einwand erhoben werden sollte, dass noch am 09.10.2025 konstant berichtete Einzelheiten allein auf eine gezielte Vorbereitung der Zeugin … anhand des bisherigen Akteninhalts beruhen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass es hierfür keine belastbaren Hinweise gab. Die Zeugin erklärte am 09.10.2025 auf explizites Befragen der Kammer, dass sie zwar sowohl eine Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsgründe als auch der schriftlichen aussagepsychologischen Sachverständigengutachten zu Hause habe. Sie habe diese aber nicht im Einzelnen gelesen, sondern nur überflogen. Vom erstinstanzlichen Urteil wisse sie nur, dass ein Freispruch erfolgt sei. Darauf bezogene inhaltliche Besprechungen mit der Nebenklägervertreterin habe es nicht gegeben. Die Kammer war von der Wahrheit dieser Erklärung überzeugt. Hätte die Zeugin wirklich ihre früheren Aussageinhalte durch gezieltes Studium der vorgenannten Unterlagen auswendig gelernt, so wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich zu sämtlichen Punkten, die bereits Bezugspunkt früherer Befragungen waren, deckungsgleich einlassen kann. Dem war aber nicht so. Vielmehr musste die Zeugin am 09.10.2025 mehrmals einräumen, sich nicht mehr (genau) an bestimmte Aspekte erinnern zu können.
(2) Zur Motivationslage der Geschädigten
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Es war nicht ersichtlich, dass die Geschädigte irgendeinen plausiblen Grund gehabt hätte, am Abend des 09.07.2024 im Hinblick auf die Person des Angeklagten bewusst einen Sachverhalt zu schildern, der nicht den objektiven Umständen entsprach. Für einen im Charakter der Geschädigten angelegten besonderen Geltungsdrang gab es auch nach Auffassung der Sachverständigen … keinerlei Hinweise. Die Zeugin … beschrieb ihre Tochter am 28.02.205 nicht als eine gerne im Mittelpunkt stehende Person. Auch der Zeuge … erwähnte, dass die Geschädigte sich im Verhältnis zu ihren Geschwistern nicht in den Vordergrund dränge (Bl. 16 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.205, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Die Inaugenscheinnahme der beiden aufgezeichneten Vernehmungen vom 12.07.2024 und 16.07.2024 lieferte insoweit ebenfalls keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass eine kindliche Zeugin gegenüber den ihr fremden Vernehmungspersonen Vertrauen fasst und ein offenes Kommunikationsverhalten an den Tag legt, war sicherlich kein Beleg für die gezielte Erzeugung von Aufmerksamkeit durch Schilderung eines möglichst aufsehenerregenden Geschehensablaufs. Hierzu hätte die Geschädigte den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der Tathandlung richtig erfassen müssen. Sie war aber zum Zeitpunkt ihrer Aussagen als Vorschulkind bzw. Erstklässlerin noch nicht sexuell aufgeklärt und zeigte bis zum 09.07.2024 auch kein auffälliges Interesse am eigenen Genitalbereich. Sonstigen Zugang zu entsprechenden Informationen hatte sie nicht. Dies ergab sich aus den Vernehmungen der Zeugin … wie auch des Zeugen … vom 28.02.2025 (Bl. 7 und 17 des amtsgerichtlichen Vernehmungsprotokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Die Zeugin … meinte in ihrer Vernehmung am 09.10.2025, man sei bei allen ihren Kindern „meilenweit“ von sexueller Aufklärung entfernt. Folglich konnte die Geschädigte auch nicht abschätzen, welche Konsequenzen ihre Erstmitteilung am 09.07.2024 nach sich ziehen würde.
173
Hinzu kam, dass die Geschädigte in ihren Vernehmungen am 12.07.2024 und 16.07.2024 jeweils unmissverständlich zu erkennen gab, dass sie den Angeklagten nach wie vor für einen tollen Schwimmlehrer halte und gerne in den Schwimmunterricht gegangen sei. Darauf wies die Sachverständige … ebenfalls hin (s.o.). Wie auch immer geartete Vorbehalte der Geschädigten gegenüber dem Angeklagten traten zu keinem Zeitpunkt hervor. Da ihre Eltern ein positives Bild von dem Angeklagten hatten, war auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine entsprechende Voreingenommenheit hätte entwickelt worden sein sollen.
174
Überdies setzt die bewusste Konstruktion und konstant überzeugende Präsentation einer Lüge eine erhebliche kognitive Leistung voraus (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 362; Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (763 f.)). Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen … ist bei Kindern im Vorschulalter noch nicht davon auszugehen, dass diese über die hierfür benötigten allgemeinen intellektuellen und sprachlichen Kompetenzen verfügen. Selbst wenn man der Geschädigten entgegen der hier vertretenen Auffassung die entsprechenden Fähigkeiten zugestehen würde, hätte angesichts der behaupteten Tatörtlichkeit und des behaupteten Tatzeitpunkts ein verhältnismäßig großes Risiko der Aufdeckung einer bewussten Falschaussage bestanden. Immerhin waren in dem augenscheinlich (Bl. 198, 199, 200, 210 und 211 d.A.) nicht sonderlich großen Schwimmbecken noch andere Kinder anwesend, die den Angeklagten im Falle einer falschen Anschuldigung möglicherweise hätten entlasten können. Die Geschädigte konnte kaum wissen, ob und welches der anderen Kinder ihre Interaktionen mit dem Angeklagten beobachtet hatte. Ein Lügner wäre aufgrund dieser Ungewissheit wohl zu dem Schluss gekommen, dass eine unwahre Aussage unter diesem Gesichtspunkt einen zu großen Unsicherheitsfaktor darstellt (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 360). Außerdem würde der vorsätzliche Bericht eines falschen Lebenssachverhalts nicht zur Persönlichkeit der Geschädigten passen. Die Zeugin … … führte bei ihrer Vernehmung am 28.02.2025 aus, dass Ehrlichkeit in ihrem Haushalt eine wichtige Rolle spiele (Bl. 7 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) und nach der Mitteilung am Abend des 09.07.2024 bei ihr und ihrem Mann keine Zweifel an der Erzählung der Geschädigten aufgekommen seien (Bl. 9 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Die Geschädigte sei durchaus in der Lage, zwischen Wahrheit und Flunkern zu unterscheiden und habe bei einem erfundenen Sachverhalt ihres Mannes darauf hingewiesen, dass dies nicht sein könne (Bl. 11 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Der Zeuge … bestätigte, dem durch seine Frau wiedergegebenen Bericht der Geschädigten geglaubt zu haben (Bl. 15 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Am 09.10.2025 wiederholte die Zeugin … der Geschädigten sei aufgrund ihrer Erziehung bewusst, dass sie nicht lügen dürfe. Die Ernsthaftigkeit, mit der die Geschädigten bei ihren Vernehmungen am 12.07.2024 und 16.07.2024 auf die Belehrung über die Wahrheitspflicht reagierte, sprach ihrerseits für die Richtigkeit der elterlichen Mitteilungen.
175
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände konnte die Hypothese einer am Abend des 09.07.2024 erstmals präsentierten bewussten Falschaussage verworfen werden.
(3) Zu etwaigen suggestiven Einflüssen
176
Einer der kritischen Punkte der Beweiswürdigung bezog sich auf die Frage, ob und inwieweit die Äußerungen der Geschädigten am 09.07.2024 gegenüber der Zeugin … aus eigenem Antrieb und unter Reaktivierung erlebnisbasierter Erinnerungen erfolgten oder auf suggestionsfördernde Rahmenbedingungen zurückzuführen waren. Zwar war dieser Aspekt auch im Hinblick auf die Folgebefragungen der Geschädigten im Blick zu behalten, da er von Relevanz für die Beurteilung der Aussagekonstanz war. Gleichwohl war für die Prüfung der Suggestionshypothese vor allem die Würdigung der Umstände der Erstaussage von Bedeutung. Weist nämlich bereits die unbeeinflusste und zeitnah erhobene Erstaussage die relevanten Tatsachenschilderungen auf, so können sich nachträgliche Einwirkungen im Zuge von Folgevernehmungen nicht kausal auf die Aussageentstehung ausgewirkt haben (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 369). Der frühesten Aussage kommt wiederum eine erhöhte Bedeutung zu, weil hier mit höherer Wahrscheinlichkeit tatsächlich erlebte Details und Wahrnehmungslücken noch als solche abgerufen werden können (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 397).
177
Im konkreten Fall konnte nach dem bereits Ausgeführten ausgeschlossen werden, dass die Zeugin … eine gegenüber dem Angeklagten voreingenommene Haltung oder eine feststehende Überzeugung zu einem sexuellen Übergriff in das abendliche Gespräch hineingetragen und hierdurch in irgendeiner Form gegenüber der Geschädigten bewusst oder unbewusst eine bestimmte Erwartungshaltung zu erkennen gegeben haben könnte (s.o.).
178
Es stachen keine Details ins Auge, die als signifikantes Warnsignal für einen auf bloße Bestätigung bereits vorhandener Verdachtsmomente ausgerichteten Beginn der Unterhaltung eingeordnet werden müssten. In ihrer Vernehmung vom 10.07.2024 schilderte die Zeugin … den Gesprächsverlauf so, dass die Geschädigte im Bett geäußert habe, ihr würde der Po wehtun. Auf Nachfrage, ob die Geschädigte unter Verstopfung leide oder was sonst los wäre, sei dann von der Geschädigten angegeben worden, dass der Angeklagte ihr einen Finger in den Po gesteckt habe. Am 13.01.2025 gab die Zeugin die Situation so wieder, dass die Geschädigte sich im Bett die ganze Zeit mit der Hand an den Po gefasst habe. Auf dieses Verhalten aufmerksam geworden, habe sie – die Zeugin – wissen wollen, ob die Geschädigte ein Problem habe. Daraufhin sei zunächst entgegnet worden, dass alles gut sei. Erst auf nochmalige Nachfrage sei dann die Äußerung gefallen, dass ihr der Finger in den Po gesteckt worden sei. Am 28.02.2025 lautete der Bericht der Zeugin dahingehend, dass die Geschädigte unter der Decke mit der Hand an sich gegriffen habe. Daraufhin habe die Zeugin sich erkundigt, ob die Geschädigte unter Durchfall leide und dass sie ihrer Mutter alles sagen könne. Hierauf habe die Geschädigte den Vorgang aus dem Schwimmunterricht zur Sprache gebracht. Am 09.10.2025 führte die Zeugin aus, dass die Geschädigte im Bett sehr unruhig gewesen und viel hin- und hergerutscht sei. Sie räumte ein, die Geschädigte möglicherweise mit der Aufforderung, es sei nichts so schlimm, dass man nicht darüber reden könne, zu ihrer Angabe veranlasst habe.
179
Nach dem Dafürhalten der Kammer machte es für die Beurteilung der Aussage-Genese keinen Unterschied, welche dieser Varianten man als Ausgangspunkt der Unterhaltung zwischen Mutter und Tochter zugrunde legt. Keine einzige der vorgenannten Schilderungen lieferte Indizien für eine bereits mit mehr oder weniger präzisen Vorahnungen herbeigeführte Gesprächssituation. Zwar meinte die Sachverständige … die am 28.02.2025 und 09.10.2025 erwähnten „Hilfestellungen“ der Zeugin … beim Einstieg in die Unterhaltung ließen schon eine gewisse unspezifische Ahnung erkennen, dass etwas im Argen liegen könnte. Auch eine solche Interpretation vermochte aber keine Erklärung dafür zu liefern, aus welchem Grund die Geschädigte bei ihrer Antwort dann konkret auf die Person des Angeklagten und die von diesem ausgeführte Tathandlung zu sprechen kam. Dies räumte auch die Sachverständige … ein, die die beiden einschlägigen Formulierungen nicht als hochsuggestiv einstufte, weil mit diesen ja kein konkreter Inhalt dargeboten worden sei (s.o.). Zudem konnte man eine einzige unspezifische Nachfrage entsprechend der Zeugenaussage vom 13.01.2025 schwerlich in eine Gesprächssituation umdeuten, in der ein außergewöhnlicher und unwiderstehlicher Befragungsdruck aufgebaut worden wäre, bei dem sich die Geschädigte nur noch durch die erstbeste x-beliebige Antwort zu entziehen gewusst hätte. So sah es auch die Sachverständige … (s.o.).
180
Es kann und soll nicht unerwähnt bleiben, dass sowohl seitens der Sachverständigen … als auch seitens der Sachverständigen … darauf hingewiesen wurde, die Äußerung „in den Popo griffa“ lasse unterschiedliche Deutungen des hiermit beschriebenen Vorgangs zu. Angesichts des Aussageverhaltens der Geschädigten in ihren aufgezeichneten Vernehmungen vom 12.07.2024 und 16.07.2024 sowie ihres ausgeprägten Vorarlberger Dialekts musste man davon ausgehen, dass die Geschädigte auch am Abend des 09.07.2024 gegenüber ihrer Mutter die Worte „in den Popo griffa“ verwendete. Beiden Sachverständigen war dahingehend zuzustimmen, dass diese Formulierung theoretisch von einer unverfänglichen Anschubhilfe im Zuge des Schwimmunterrichts über das Einführen von Fingern in die Gesäßspalte, der äußerlichen Manipulation am After bis hin zu einem tatsächlichen analen Eindringen interpretiert werden könnte. Des Weiteren wird niemand ernsthaft in Zweifel ziehen, dass alters- und entwicklungsbedingte Limitierungen des Wortschatzes, der chronologisch sinnvollen, verständlichen und lebendigen Schilderung eines Geschehensablaufs sowie der Fähigkeit zum präzisen sprachlichen Ausdruck vermehrt zu Unklarheiten, Missverständnissen und einem vom eigenen Vorverständnis (unbewusst) beeinflussten Nachfragebedarf des Gesprächspartners führen können. Kommt unter solchen Voraussetzungen noch ein lokaler Dialekt hinzu, so liegen im Allgemeinen sicherlich suggestionsfördernde Gesprächsvoraussetzungen vor. Kinder im Alter von unter 6 Jahren sind für derartige Einwirkungen besonders empfänglich (Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (S. 776)).
181
Nur galt es bei der Analyse der Rahmenbedingungen des konkreten abendlichen Gesprächs vom 09.07.2024 zu beachten, dass hier nicht zwei einander unbekannte Personen kommunizierten, sondern Mutter und Tochter. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass die Zeugin … aufgrund des gemeinsam gesprochenen Dialekts den tatsächlichen Inhalt der Äußerungen ihrer eigenen Tochter missverstanden haben könnte (z.B. „in den Popo gegriffen“ anstatt „an den Popo gegriffen“). Der suggestionsfördernde Faktor „Dialekt“ konnte sich allenfalls im Verhältnis zu solchen Gesprächspartnern auswirken, die mit der jeweiligen Mundart nicht in ihren Feinheiten vertraut waren. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht kein entsprechender Erfahrungssatz besteht, sollte nicht unterschätzt werden, dass Eltern als ständige Adressaten der kindlichen Kommunikation trotz der noch ausbaufähigen Verbalkompetenz ihres Nachwuchses häufig ein feines Gespür für den tatsächlichen Sinngehalt einer Äußerung haben. Außerdem traute die Kammer der Geschädigten aufgrund des über die Videovernehmungen vom 12.07.2024 und 16.07.2024 gewonnenen Eindrucks durchaus die Unterscheidung zwischen einem oberflächlichen Griff „an“ und einem Griff „in“ das Gesäß zu. Damit verblieb es bei solchen Auslegungsvarianten, die allesamt nicht mehr durch eine alltägliche Hilfestellung im Rahmen eines Schwimmunterrichts zu erklären waren und schon ohne die weiteren Nachfragen der Zeugin … den Rückschluss auf eine vorsätzliche, sexuell konnotierte Handlung zuließen.
182
Die Kammer glaubte nicht, dass die Zeugin … zunächst aus einem anderen Grund den After der Geschädigten untersucht haben und es erst im Nachgang zu einer hierdurch beeinflussten Unterhaltung gekommen sein könnte. Sämtliche Aussagen der Zeugin zeichneten sich dadurch aus, dass die körperliche Untersuchung erst am Ende des Gesprächs stattfand. Infolgedessen konnte die ungewohnte Inaugenscheinnahme die Geschädigte auch nicht vor ihren den Angeklagten belastenden Angaben in irgendeiner Form beeindrucken. Die Zeugin … gab am 10.07.2024 an, ihre Tochter habe nach der ersten Äußerung „im gleichen Redefluss“ das ausgesprochene Schweigegebot erwähnt. Außerdem habe sie auf Nachfrage einen zweiten Versuch des Angeklagten zur Sprache gebracht, der aber nicht erfolgreich gewesen sei, weil die Geschädigte während der zuvor empfundenen Schmerzen davon geschwommen sei. Erst dann habe sie sich den Po ihrer Tochter angeschaut, was sie auch am 09.10.2025 nochmals wiederholte. Dass die Zeugin sich entsprechend ihrer Aussagen vom 13.01.2025, 28.02.2025 und 09.10.2025 abschließend bei der Geschädigten für das entgegengebrachte Vertrauen bedankte bzw. sie diese für ihre Schilderung gelobt habe, konnte sich ebenfalls nicht auf den zuvor erfolgten Ablauf des Gesprächs auswirken.
183
Gewiss ist es unter dem Blickwinkel der Vernehmungslehre ungünstig, wenn ein Elternteil im Anschluss an den durch sein Kind eigeninitiativ, aber unkonkret und nur pauschal berichteten Griff in den Po versucht, durch richtungsweisende Nachfragen weitere Einzelheiten in Erfahrung zu bringen. Menschlich verständlich ist dies hingegen schon. Immerhin wurde das Gespräch nicht durch eine geschulte Vernehmungsperson ohne unmittelbare emotionale Verbindung zu der Geschädigten, sondern eine besorgte nahe Angehörige geführt.
184
Gerade in Bezug auf das Bruchstück der Aussage vom 10.07.2024 „Wasser im Po“ war kaum vorstellbar, wie hier suggestive Einflüsse der Zeugin … wirksam geworden sein könnten. Nach Auffassung der Kammer fehlte ein plausibler Erklärungsansatz dafür, aus welchem Grund die Zeugin diesbezüglich in irgendeiner Form das Antwortverhalten der Geschädigten steuernd beeinflusst haben könnte. Bei der Information „Wasser im Po“ handelte es sich um eine überschießende Nebentatsache, die – zumindest aus der Sicht eines juristischen Laien – für das Tatgeschehen und dessen Nachweis keine erhebliche unmittelbare Relevanz hatte. Fraglich war, weshalb sich der gedankliche Fokus der Kindsmutter auf eine solche Nebensächlichkeit gerichtet haben sollte. Es war nicht erkennbar, welchen nennenswerten Erkenntnisgewinn ihr eine bestätigende Antwort der Geschädigten auf entsprechende richtungsweisende Nachfrage hätte bringen sollen. Ferner hätte die Zeugin aufgrund der zuvor vernommenen Angaben durch aktive gedankliche Tätigkeit oder unterbewusste Verarbeitung überhaupt erst auf die Idee kommen müssen, dass im Falle der Manipulation am After zeitweise die Funktion des Schließmuskels aufgehoben worden, es hierdurch zum Wassereintritt gekommen sein und die Geschädigte auch entsprechendes gefühlsmäßig wahrgenommen haben könnte (s.o.). Eine solche – ohne Perspektivwechsel kaum vorstellbare – gedankliche Kombinationsleistung schien nicht gerade naheliegend, da angesichts des aufgekommenen Verdachts andere Überlegungen (Untersuchung des Kindes auf etwaige sichtbare Verletzungen, weitere Vorgehensweise in Form einer Strafanzeige etc.) im Vordergrund gestanden haben dürften. Auch für die durch die Sachverständigen … und … geäußerte Überlegung, dass die Geschädigte möglicherweise zu irgendeinem Zeitpunkt mit anderen Kindern über Wasser im Po gesprochen und dies fälschlicherweise gedanklich auf den Umgang mit dem Angeklagten übertragen haben könnte, lieferte der Inbegriff der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte. Weder der Zweifelsgrundsatz noch die Nullhypothese nötigten die Kammer zur anlasslosen Unterstellung eines solchen Vorgangs.
185
In der Gesamtschau war daher davon auszugehen, dass die Geschädigte bei ihrer verhältnismäßig kurzen Erstaussage keine den Tatverdacht auslösenden Angaben machte, die in den an sie gestellten Fragen bereits konkret angelegt waren und von ihr durch bloße Wiederholung aufgegriffen wurden. Mit dieser Einschätzung stand die Kammer nicht alleine. Die Sachverständige … schlussfolgerte, dass das Vernehmungsprotokoll des PHK … vom 10.07.2024 (jedenfalls unter Ausblendung der Frage seiner Detailgetreue) nicht den Verdacht einer wirksam gewordenen suggestiven Beeinflussung nahe lege (s.o.). Und auch die Sachverständige … war der Meinung, dass das zeitliche Vorfeld der Erstaussage nicht mit erheblichem Suggestionspotential behaftet gewesen sei (s.o.).
(4) Zur etwaigen Übertragung oder Verflechtung mit anderen Vorkommnissen
186
Angesichts der getroffenen Feststellungen zu der fehlenden sexuellen Aufklärung der Geschädigten und deren fehlendem Zugang zu entsprechenden Informationen (s.o.) konnte auch die Hypothese verworfen werden, dass am Abend des 09.07.2024 ein unbewusster Zugriff auf Erinnerungsbruchstücke oder Wahrnehmungen von anderen Ereignissen erfolgt sein könnte.
(5) Zur inhaltlichen Würdigung des Erstausaageinhalts
187
Die Kammer kam nicht umhin, sich mit der Kürze und relativen Detailarmut der Erstaussage der Geschädigten auseinanderzusetzen. Diese berichtete auf offene Nachfrage nach dem Grund für ihre Schmerzen lediglich, dass es zu der Manipulation gekommen sei und der Angeklagte das Schweigegebot geäußert habe. Ob die Äußerung bezüglich des zweiten Versuchs, den Finger einzuführen, erst auf Nachfrage fiel oder ebenfalls noch zu ihrem Initialbericht gehörte, ließ sich dem Vernehmungsprotokoll vom 10.07.2024 nicht entnehmen. Das Versatzstück „Wasser im Po“ wurde erst auf Nachfrage mitgeteilt. Ansonsten wurden keine weiteren Informationen preisgegeben. Dies galt vor allem für die Frage der Dauer und die Intensität des Griffs, seiner konkreten Ausführung, der Körperhaltung bzw. -position der Geschädigten und des Angeklagten, dem Zeitpunkt der Tathandlung sowie der Möglichkeit der Wahrnehmung durch andere Personen.
188
Die Anreicherung einer Schilderung mit auf das Kerngeschehen bezogenen, den individuellen Sachverhalt prägenden Einzelheiten gehört anerkanntermaßen zu den für die Wahrheit einer Aussage sprechenden Realkennzeichen (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 432). Umgekehrt kann die Detailarmut ein Warnsignal für einen fehlenden Erlebnisbezug darstellen. Dies gilt aber nicht unbedingt und in jedem Fall. Vorliegend war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Aussageperson zum damaligen Zeitpunkt um ein noch in der Entwicklung befindliches Vorschulkind handelte, bei dem längere eigenständliche mündliche Berichte eher nicht zu erwarten waren (s.o.). Bei den aufgezeichneten Vernehmungen vom 12.07.2024 und 16.07.2024 waren auch zu sachfremden Gesprächsthemen keine Antwortabschnitte zu erkennen, die wirklich die Bezeichnung eines zusammenhängenden Berichts verdient hätten. Vielmehr beschränkte sich die Geschädigte bei der Erörterung anderer Lebensbereiche überwiegend ebenfalls auf kurze Antworten, die sich meist in ein oder zwei einfach gehaltenen Sätzen erschöpften. Die Struktur der vorgenannten Vernehmungen war dadurch gekennzeichnet, dass für die Erlangung weiterer Auskünfte an die bislang gegebenen Antworten anknüpfende Nachfragen gestellt werden mussten. Da die Zeugin … nach ihrer Aussage vom 10.07.2024 bewusst auf Abfrage weiterer Einzelheiten zum Tatablauf verzichtete (s.o.), war die Kürze und Detailarmut der Erstaussage angesichts des sonstigen Kommunikationsverhaltens der Geschädigten nicht erstaunlich. Des Weiteren wäre ein Kind im Alter von 5 Jahren damit überfordert, einen tatbestandlich relevanten Vorgang, der in Ermangelung anderer Erkenntnisse allenfalls wenige Sekunden in Anspruch nahm, ausschweifend, umfassend sowie möglichst anschaulich und lebendig zu beschreiben. Hieran würde wahrscheinlich schon so manch erwachsene Auskunftsperson scheitern. Etwas anderes wäre eher bei einem Tatgeschehen zu erwarten, das sich über Minuten oder Stunden hinzieht.
189
Es stellte sich die Frage, wie die Geschädigte ohne nennenswerte suggestive Beeinflussung und Vorerfahrungen (s.o.) ausgerechnet auf die Idee kommen sollte, dass der Angeklagte ihr während des laufenden Schwimmunterrichts in den Po gegriffen habe, wenn dies nicht der Wahrheit entspräche. Ein solch ungewöhnliches Ereignis weicht doch erheblich von den üblichen Schilderungen zu sexuellen Übergriffen ab, bei denen Täter und Opfer regelmäßig der möglichen Wahrnehmung durch andere Personen entzogen sind. Der Aussageteil, wonach die Geschädigte von dem Angeklagten weggeschwommen sei, als dieser versucht habe, den Finger nochmals einzuführen, weil es ihr zuvor wehgetan habe, war nicht nur inhaltlich folgerichtig und auch für einen Außenstehenden plausibel, sondern als stark verdichtete Beschreibung aufeinander bezogener Aktion und Reaktion zu werten, die noch dazu die Mitteilung der zugrundeliegenden Motivation der Geschädigten beinhaltete. Beide Komponenten wären schon für sich genommen Indizien für die Glaubhaftigkeit des Gesagten (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 432 und 453). Ihre enge Verflechtung führte zu einer weiteren Aufwertung.
190
Ein gewichtiges Anzeichen für einen Erlebnisbezug der Geschädigten war das von ihr initial berichtete Schweigegebot. Hierbei handelt es sich um ein deliktstypisches Phänomen, welches der Geschädigten aufgrund ihres jungen Alters und ohne Zugang zu entsprechenden Informationen nicht bekannt sein konnte (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 436 f.). Wenn es sich bei dem durch die Geschädigten wahrgenommenen Griff „in“ den Po tatsächlich nur um eine alltägliche und unbedenkliche Anschubhilfe im Zuge des Schwimmunterrichts gehandelt hätte, wäre eine entsprechende Äußerung des Angeklagten nicht zu erwarten gewesen, weil es hierfür überhaupt keinen Anlass gegeben hätte. Sie würde in einem solchen Kontext schlichtweg keinen Sinn ergeben. Auch die Sachverständige … wies darauf hin, dass der Äußerung im Falle einer zutreffenden Protokollierung am 10.07.2024 durchaus Relevanz zukomme (s.o.). Die späteren Abweichungen im Wortlaut bei der Wiederholung des Schweigegebots waren aus Sicht der Kammer nachvollziehbar zu erklären (E.II.2.c.ff).
191
Die Antwort der Geschädigten „Wasser im Po“ auf die Frage der Zeugin … ob sie anschließend noch habe schwimmen können, wertete die Kammer im Gegensatz zu der Sachverständigen … durchaus als einen wahrnehmungsnahen und damit bedeutsamen Aussageteil. Ein solcher Vorgang konnte nur durch haptische Sensitivität, also Wahrnehmung mechanischer Oberflächenreize in Form von Druck, Vibration und/oder Gewebedehnung gefühlsmäßig erfasst worden sein, da der After aufgrund seiner Lage dem Zugriff der anderen Sinne entzogen ist. Auch hier vermochte die Kammer nicht zu erkennen, wie die Geschädigte ohne richtungsweisende Beeinflussung ihrer Mutter zu einer solchen außergewöhnlichen Bekundung imstande gewesen sein sollte, ohne dass dem ein tatsächliches Geschehen zugrunde gelegen hätte. Die Antwort war ohnehin insofern höchst ungewöhnlich, als sie nicht wirklich inhaltlich auf die zuvor gestellte Frage bezogen war.
192
Damit stand in der zusammenfassenden Würdigung fest, dass die Erstaussage der Geschädigten gegenüber ihrer Mutter eine wesentliche und belastbare Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten darstellte.
ff) Aussageentwicklung und Zusammenführung mit weiteren Beweisergebnissen
193
Die hauptsächliche Stoßrichtung der Verteidigung konzentrierte sich auf den Gesichtspunkt der weiteren Aussageentwicklung und die hierbei zutage getretenen Widersprüche. Auch die Kammer musste sich damit befassen. Immerhin machte die aussagepsychologische Sachverständige … darauf aufmerksam, dass aus ihrer Sicht bei den Folgebefragungen der Geschädigten am 10.07.2024 durch die Ärztin Dr. … am 12.07.2024 durch KHK … und am 16.07.2024 durch die Ermittlungsrichterin nicht nur diverse Inkonsistenzen im Antwortverhalten der Geschädigten aufgetreten, sondern auch erhebliche suggestive Einflüsse wirksam geworden sein könnten. Die Kammer negierte diesen Befund nicht, sondern kam ebenfalls zu der Schlussfolgerung, dass die weiteren Vernehmungen unter alles andere als mustergültigen Voraussetzungen durchgeführt worden waren.
194
Ungeachtet der noch im Einzelnen anzusprechenden Aspekte ist für die Einordnung des Beweisergebnisses zunächst auf die generelle Bedeutung des Kriteriums der Aussagekonstanz einzugehen. So weist etwa Häcker darauf hin, dass die Datenbasis für die Beurteilung der Frage, im Hinblick auf welche Umstände tendenziell (keine) konstanten Schilderungen zu erwarten seien, „ausgesprochen schmal“ erscheine und man demzufolge aus der Konstanzanalyse „nicht allzu viel“ ableiten dürfe (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 504). Und auch Volbert/Steller führen unter Bezugnahme auf Arntzen aus, dass die Aussagekonstanz von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig sei. Hierzu gehörten insbesondere die Beobachtungssituation der Auskunftsperson, die Befragungstechnik, die zeitliche Nähe zwischen dem ursprünglichen Ereignis, der Erstbefragung und den Folgevernehmungen, der Umfang und Detaillierungsgrad der jeweiligen Aussagen, altersbedingte Abrufschwierigkeiten und Erinnerungsverdrängungen bei Kindern bis zum 7. bzw. 6. Lebensjahr unter wechselnden Kontextbedingungen und Hinweisreizen sowie Auslassungen infolge von entwicklungsbedingten Schilderungsschwierigkeiten (Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (S. 768 ff.)).
195
Da das Erstgespräch mit der Geschädigten durch die Zeugin … als einer nicht kriminalistisch oder juristischen geschulten Person geführt wurde, die noch dazu bewusst darauf verzichtete, ihre Tochter zur Preisgabe weiterer Informationen zu drängen (s.o.), überraschte es nicht sonderlich, dass bestimmte Tatsachen von der Geschädigten erst im Rahmen späterer Befragungen auf explizite Erkundigung hin geliefert wurden. Umgekehrt wurden andere Umstände später nicht mehr ausdrücklich abgefragt. Zudem zeigt die forensische Praxis, dass beinahe jede zusätzliche Vernehmung zu ein und demselben thematischen Gegenstand in gewissem Umfang durch Abweichungen von früheren Aussageinhalten gekennzeichnet ist. Diese Punkte gilt es sich stets in Erinnerung zu rufen, soweit im Folgenden auf die zutage getretenen Varianzen eingegangen wird.
196
Es erschien in der Tat bedenklich, dass die Geschädigte im Vorfeld sämtlicher Folgevernehmungen gewissen Instruktionen der Zeugin … ausgesetzt war. Letztere führte in ihrer Vernehmung am 13.01.2025 aus, man habe der Geschädigten im Krankenhaus vor dem Gespräch mit Dr. … am 10.07.2024 gesagt, die Geschädigte dürfe „es“ erzählen und man wolle schauen, dass „es“ anderen Kindern nicht auch passiert (Bl. 33 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Am 28.02.2025 erklärte die Zeugin hierzu, sie habe der Geschädigten erklärt, diese solle die Sache der Ärztin so berichten, wie sie es ihr geschildert habe bzw. das im Schwimmkurs Geschehene wiedergeben (Bl. 9 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Außerdem sei der Geschädigten für den Zeitpunkt nach der Untersuchung ein Einhorn oder Kuscheltier versprochen worden (Bl. 9 des amtsgerichtlichen Protokolla vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Vor der Vernehmung bei KHK … am 12.07.2024 habe sie die Geschädigte angewiesen, so zu erzählen, wie sie es im Krankenhaus gesagt habe (Bl. 35 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 13.01.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) bzw. das im Schwimmkurs Erlebte wiedergeben (Bl. 10 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Hier sei der Geschädigten zugesagt worden, dass diese nach Abschluss der Vernehmung ein Kuscheltier oder Eis bekomme (Bl. 10 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Ähnlich verhielt es sich vor der Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin am 16.07.2024. Hier wurde darum gebeten, die Schilderungen aus dem Krankenhaus und bei der Polizei zu wiederholen. Und auch hier wurde der Geschädigten für den Nachgang eine Belohnung in Aussicht gestellt (Bl. 11 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“). Der Zeuge … bestätigte, dass der Geschädigten vor jeder der Folgevernehmungen für den Fall einer ordentlichen Mitwirkung eine Belohnung versprochen und dann auch tatsächlich gewährt worden sei (Bl. 17 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“).
197
Die Sachverständige … verwies darauf, dass etwaige gedankliche Verknüpfungen entsprechender Instruktionen mit den jeweils versprochenen Belohnungen nicht nur potenziell geeignet seien, im Hinblick auf die einzelnen Vernehmungen eine bestimmte Erwartungshaltung durchblicken zu lassen, sondern auch dazu beitragen könnten, etwaige objektiv unzutreffende Äußerungen aus früheren Befragungen zu erhärten und die Möglichkeit zur späteren Korrektur zu verbauen (s.o.). Es trifft zu, dass bereits das bloße Bemühen um eine vermeintlich unterstützende Vernehmungsathmosphäre zur selektiven Verstärkung von Äußerungen führen kann, die mit einer Vorannahme des Befragenden konsistent sind (z.B. Lob dafür, dass das Kind so tapfer sei, zu berichten, Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (S. 774)). Das Versprechen von Belohnungen sowie das während der Befragung durch die Ermittlungsrichterin am 16.07.2024 durch die Zeugin … ausgesprochene Lob „Hast Du super gemacht“ war sicherlich ebenso wie die Aufforderung, in einer bestimmten Weise auszusagen, mit einem erhöhten Suggestionspotenzial behaftet. Allerdings konnte sich dieses durch die äußeren Rahmenbedingungen erzeugte Potenzial nur dann negativ auf die Wahrheitsfindung auswirken, wenn die Geschädigte bereits bei ihrer Erstaussage gegenüber der Zeugin … am 09.07.2024 nicht die Wahrheit bekundet haben sollte. Denn nur dann wäre es zur Perpetuierung unzutreffender Tatsachenbehauptungen gekommen. Hierfür gab es aber keine konkreten Anhaltspunkte (vgl. E.II.2.c.ee). Außerdem wäre dann zu erwarten gewesen, dass die verschiedenen, innerhalb weniger Tage durchgeführten Vernehmungen infolge zuvor erteilter inhaltlicher Vorgaben zu vollständig oder zumindest weitestgehend identischen Aussageinhalten geführt hätten. Hierzu kam es aber nicht – was in erster Linie daran liegen dürfte, dass die Zeugin … ihre Aufforderungen in allgemeiner und unspezifischer Art aussprach. Dafür, dass die Zeugin der Geschädigten bestimmte Einzelumstände aktiv „in Erinnerung“ gerufen und deren Wiederholung eingefordert hätte, gibt es keinen Beleg.
198
Im Hinblick auf das mit der Ärztin Dr. … am 10.07.2024 geführte Gespräch stimmte die Kammer mit der Bewertung der Sachverständigen Dr. … darin überein, dass der vorherige Bericht des aufgekommenen Tatverdachts durch die Zeugin … in Anwesenheit der Geschädigten als potenziell suggestionsrelevanter Faktor berücksichtigt werden musste. Bei der Zeugin … handelte es sich aus Sicht der Geschädigten um eine zentrale Vertrauens- und Autoritätsperson. Hätte die Zeugin … sich tatsächlich am Vortag aufgrund eines kommunikativen Missverständnisses ein falsches Bild von dem Erlebnisbericht der Geschädigten gemacht, so wäre es für die Geschädigte in der Untersuchungssituation sicherlich schwierig gewesen, ihre eigene Mutter in Anwesenheit anderer Erwachsener zu korrigieren. Indes ging die Kammer nicht davon aus, dass es ursprünglich zu einer falschen Interpretation der Kindsmutter gekommen war (s.o.).
199
Damit blieb primär zu klären, ob die jeweilige konkrete Vernehmungssituation und hier vor allem bestimmte Fragen geeignet waren, die Geschädigte zur Erzählung solcher Umstände zu veranlassen, die nicht erlebnisbasiert waren. Freilich fiel bei einzelnen Bestandteilen der verschiedenen Aussagen in gewissem Umfang eine unstetige Wiedergabe auf. Dies konnte zwar ein Hinweis auf bestimmende suggestive Einflüsse der jeweiligen Vernehmungspersonen sein, weil Scheinerinnerungen immer diskontinuierlich und bloße Projektionen in die Vergangenheit sind (Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (S. 780)). Zwingend war dies jedoch nicht. Ungeachtet aller tatsächlicher Abweichungen im Antwortverhalten war in keiner der Vernehmungen eine Situation ersichtlich, in der anfänglich verneinende Antworten der Geschädigten nicht akzeptiert worden wären und durch permanentes beharrendes Nachhaken zu einem bestimmten Punkt eine strukturell unklare, verunsichernde und mit Druck verbundene Empfänglichkeit für die Erwartungshaltung der jeweiligen Vernehmungsperson erzeugt worden wäre.
200
Dass die Geschädigte am Abend des 09.07.2024 über Schmerzen im Bereich des Pos geklagt hatte, ergab sich aus der Vernehmung der Zeugin … vom 10.07.2024 wie auch dem ärztlichen Bericht der Dr. … vom 25.09.2024 und ihrer Aussage am 20.01.2025. In den Vernehmungen durch KHK … am 12.07.2024 sowie durch die Ermittlungsrichterin am 16.07.2024 wurde dieser Punkt nicht erörtert. Eine nennenswerte Abweichung war daher nicht feststellbar.
201
Wesentlich bedeutsamer war die Tatsache, dass die Geschädigte bei jeder einzelnen ihrer Äußerungen konstant angab, der Angeklagte habe ihr den Finger in den Po gesteckt. Dieser zentrale Vorgang wurde am Abend des 09.07.2024 eigeninitiativ, am 10.07.2024 auf Nachfrage der Ärztin Dr. … was gestern passiert sei, am 12.07.2024 auf Nachfrage des KHK … was beim letzten Mal im Schwimmunterricht passiert sei und am 16.07.2024 auf offene Frage der Ermittlungsrichterin, was im Schwimmkurs gemacht worden sei, beschrieben. Dass es sich hierbei nicht etwa um einen Griff „an“, sondern „in“ den Po handelte, wird neben dem bereits Ausgeführten (vgl. E.II.2.c.ee(3)) durch die ergänzende Beschreibung der Geschädigten vom 12.07.2024 deutlich, wo diese zweimal die Formulierung „inne griffe“ bzw. „grad inne“ wiederholte. Die Kammer übersah hierbei nicht, dass KHK … am 12.07.2024 bei seiner Sondierungsfrage den Begriff des Fingers in das Gespräch einführte, bevor die Geschädigte diesen selbst ausdrücklich erwähnte. Allerdings hatte die Geschädigte ausweislich der Videoaufzeichnung unmittelbar zuvor selbst bereits mit ihrem Zeigefinger in Richtung des eigenen Gesäßes gedeutet und lediglich auf eine Verbalisierung dieser Geste verzichtet. Nicht die Geschädigte, sondern der Vernehmungsbeamte hatte demnach einen vorausgegangenen Bestandteil der Befragung inhaltlich aufgegriffen und an die Geschädigte zurückgespielt. Der an die Geschädigte gerichteten Frage kam daher keine steuernde Wirkung zu. Dies wurde dadurch untermauert, dass die Geschädigte am 16.07.2024 auf eine offene Frage der Ermittlungsrichterin von sich aus erklärte: „Hat er inna griffa. Gradus, nur ein Finger.“ Auch bei dieser Gelegenheit hatte die Geschädigte vor ihrer entsprechenden Äußerung bereits mit der Hand in Richtung des eigenen Gesäßes gestikuliert.
202
Die Frage der praktischen Umsetzung des Griffs in den Po, insbesondere ein etwaiges Festhalten durch den Angeklagten, wurde durch die Geschädigte am Abend des 09.07.2024 wohl nicht angesprochen. Jedenfalls gab keine einzige der Vernehmungen der Zeugin … über einen entsprechenden Aussageinhalt Aufschluss. Gegenüber der Ärztin Dr. … war die Geschädigte am 10.07.2024 auf Nachfrage „wie er sie festgehalten habe“ zu keiner Antwort imstande. Diese potenziell stark beeinflussende Voraussetzungsfrage, die das Festhalten als solches bereits als erwiesen zugrundelegt, hatte somit zu diesem Zeitpunkt in Ermangelung einer Antwort keinen bestimmenden Effekt. Am 12.07.2024 wurde dieser Aspekt nicht zum Gegenstand der Vernehmung gemacht. Gegenüber der Ermittlungsrichterin machte die Geschädigte am 16.07.2024 hierzu unklare Angaben. Nachdem eine erste Antwort ihrerseits als Bestätigung ausgelegt werden konnte („Er hat mi festghaba.“), verneinte sie auf explizite Nachfrage ein Festhalten. Ähnlich variierend waren die Stellungnahmen dazu, ob der Angeklagte ihr zuvor den Badeanzug beiseite geschoben hatte. Eine entsprechende explizite Nachfrage der Dr. … vom 10.07.2024 erbrachte keine Auskunft. Am 12.07.2024 erzählte sie auf Nachfrage, wie denn der Angeklagte die Tathandlung vollzogen habe, dass etwas zur Seite geschoben worden sei. Am 16.07.2024 berichtete sie ebenfalls – diesmal von sich aus –, dass der Angeklagte etwas geschoben habe und bestätigte auf Nachfrage, dass es sich dabei um ihren Badeanzug gehandelt habe. Dies bekräftigte sie zu einem späteren Zeitpunkt dieser Vernehmung.
203
Solche Antworten schienen gegen einen Erlebnisbezug zu sprechen, da man wohl auch bei einem Kind im Alter der Geschädigten innerhalb weniger Tage noch eindeutige und gleichbleibende Erinnerungen an einen derartigen etwaigen körpernahen Vorgang erwarten durfte. Allerdings würde die ausbleibende Antwort der Geschädigten am 10.07.2024 zur Frage des Festhaltens dann einen Sinn ergeben, wenn sie erkannt hätte, dass ihre Gesprächspartnerin von einer unzutreffenden Grundannahme ausgegangen wäre. Wer nicht festgehalten wurde, der kann eben keine Auskunft dazu erteilen, in welcher Form dies erfolgt sein soll. Das am 16.07.2024 erwähnte „festghaba“ musste auch nicht mit einem Festhalten im Sinne eines festen Griffs oder einer Umklammerung interpretiert werden. Der Bedeutungsgehalt des Begriffs „festhalten“ ist nämlich offensichtlich nicht so eindeutig, wie er auf den ersten Blick erscheinen mag. So wertete sogar der Sachverständige Dr. med. … bei seiner Vernehmung auf explizite Nachfrage eine unter dem Bauch platzierte stützende Hand als eine Form des Festhaltens bzw. der Fixierung (s.o.). Hinzu kam, dass die Geschädigte am 16.07.2024 auf die Frage, wie man sich den Ablauf vorstellen müsse, zunächst mit „Geschwommen“ geantwortet hatte, was sie bei der Frage nach einem etwaigen Einsatz der Schwimmnudeln zum Tatzeitpunkt nochmals wiederholte. Die Kammer schlussfolgerte aufgrund dieser Überlegungen und der weiteren Beweisergebnisse,
- dass der Angeklagte in Anbetracht der Tiefe des Schwimmbeckens von lediglich 1,32 Metern (s.o.) ohne Weiteres imstande war, in einer stehenden Position die mit einem Schwimmgurt versehene Geschädigte mit einer Hand unter dem Bauch so zu unterstützen, dass genügend Auftrieb vorhanden war, um diese an der Wasseroberfläche zu halten und
- mit der anderen freien Hand den Badeanzug beiseite zu schieben, um dann zumindest eine äußerliche Manipulation an ihrem After vorzunehmen.
204
Sie stützte sich hierbei auf die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. … und die in Augenschein genommenen Lichtbilder von dem Schwimmbecken (s.o.). Eines Festhaltens bedurfte es für die Durchführung der Tathandlung nicht.
205
Weitere Divergenzen ergaben sich dahingehend, ob die Geschädigte bei der Manipulation an ihrem After Schmerzen verspürt hatte. Während sie laut Aussage der Zeugin … vom 10.07.2024 am Abend zuvor erklärt hatte, dass sie beim zweiten Versuch des Angeklagten wegen der zuvor verspürten Schmerzen davon geschwommen sei, verneinte sie am 10.07.2024 bei der ärztlichen Untersuchung ein Schmerzempfinden im fraglichen Moment, nur um dann am 12.07.2024 zu bekunden, dass sich das Ganze „lt fein“ angefühlt und wehgetan habe. Letzteres war auch am 16.07.2024 der Fall. Dass die Geschädigte bei sämtlichen Vernehmungen außer bei der ärztlichen Untersuchung ausführte, die anale Manipulation habe ihr Schmerzen bereitet, war darauf zurückzuführen, dass bei internalen Prozessen wie unangenehmen Empfindungen oder Schmerzen durchaus auch bei mehreren zeitlich versetzten erlebnisbasierten Aussagen Abweichungen auftreten können (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 503; Volbert/Steller, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit, in: Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl. 2021, S. 757 (770)).
206
Ob und inwieweit die Geschädigte den Angeklagten nach dem ersten Griff aufgefordert hatte, dies zu unterlassen, war am 09.07.2024 kein Gesprächsgegenstand. Gegenüber Dr. … erwähnte die Geschädigte auf direkte Nachfrage, den Angeklagten in einer solchen Weise angesprochen zu haben, wobei sie anschließend eine inhaltlich nicht verständliche Äußerung zu einer „Medaille“ nachschob, die in den weiteren Vernehmungen nie mehr wiedergegeben wurde. Man mag einwenden, dass hier lediglich ein Frageinhalt bestätigend aufgegriffen worden sei. Allerdings berichtete die Geschädigte auch am 12.07.2024 und 16.07.2024 von ihrer an den Angeklagten gerichteten Aufforderung. Bemerkenswerterweise erfolgte dies in beiden Fällen nicht auf richtungslenkende Nachfrage, sondern als thematisch an und sich unpassende Antwort auf andere Erkundigungen. So entgegnete die Geschädigte auf Nachfrage des KHK … ob sie dem Angeklagten mitgeteilt habe, dass dies weh tue „Na, i hab gesagt lass es.“, was sie im Folgenden mit leicht abgewandeltem Wortlaut noch zweimal wiederholte. Die Ermittlungsrichterin wollte wissen, ob ihr der Finger tatsächlich in den Po eingeführt worden sei und erhielt „Ja, aber i hab glei gesagt, lass es. Wo er mi ghört hat, hat ers lassn.“ als Antwort. Derartige, an und für sich überhaupt nicht erbetene Auskünfte waren ohne einen tatsächlichen Erlebnisbezug und allein wegen einer einzigen thematisch einschlägigen Vorbefragung kaum vorstellbar.
207
Das vergebliche nochmalige Ansetzen des Angeklagten zu einer zweiten Manipulation wurde nach den Aussagen der Zeugin … vom 10.07.2024, 13.01.2025 und 09.10.2025 am Abend des 09.07.2024 erwähnt. Das Davonschwimmen wurde durch die Geschädigte auch am 12.07.2024 berichtet, wobei sie auf die unglücklich – weil zu kompliziert – gestellte Frage „Und hat der … das dann nochmal gemacht bei Dir oder machen wollen oder nicht?“ die Antwort „Nicht.“ lieferte. Hier war unklar, ob diese Aussage sich nur auf einzelne oder alle der durch KHK … ins Spiel gebrachten Sachverhaltsvarianten bezog. Am 16.07.2024 bekundete sie, vor dem Davonschwimmen sei die Äußerung des Angeklagten „Okay, i lass es, wenn Du davonschwimmst gefallen.“ Infolge ihrer Schwimmbewegungen sei es dann zu keinem erfolgreichen zweiten Griff mehr gekommen. Als sie an einer späteren Stelle der Vernehmung danach gefragt wurde, wie lange der Griff in den Po gedauert habe, meinte sie „Ned so lang.“ und kam nochmals von sich aus darauf zu sprechen, dass sie schon weg gewesen sei, als der Angeklagte es nochmals habe tun wollen. Aus Sicht der Kammer waren in Bezug auf dieses Aussageelement keine auffälligen Abweichungen vorhanden. Natürlich stellte sich die auch durch die Sachverständige … aufgeworfene Frage, woran genau die Geschädigte bemerkt haben will, dass der Angeklagte dazu ansetzte, ihr ein zweites Mal den Finger in die Gesäßspalte einzuführen. Äußerungen zu ihrer eigenen Körperhaltung und -position in diesem fraglichen Zeitpunkt lagen nicht vor. Allerdings wäre es der schwimmenden und damit in Bauchlage befindlichen Geschädigten bei einem nach hinten gerichteten Blick ohne Weiteres möglich gewesen, eine zweite auf ihr Gesäß abzielende Handbewegung des Angeklagten wahrzunehmen. Ein solcher rückwärtiger Blick war umso wahrscheinlicher, als die Geschädigte bei den meisten Befragungen ein für sie ungewohntes und durch den ersten Griff hervorgerufenes Schmerzempfinden im Analbereich schilderte.
208
Am 12.07.2024 wurde erörtert, ob der Angeklagte am 09.07.2024 während des Schwimmunterrichts auch die Scheide der Geschädigten berührt habe. Der Kammer erschien diesbezüglich erwähnenswert, dass die hierzu erteilte Antwort der Geschädigten gegen eine durchgängig hohe Beeinflussbarkeit durch suggestive Vorgaben sprach. Andernfalls wäre die durch KHK … gewissermaßen auf dem Präsentierteller dargebotene Frage nicht bestimmt verneint, sondern ohne Weiteres aufgegriffen worden – vor allem dann, wenn es der Geschädigten wirklich darum gegangen wäre, den Angeklagten mit ihrer Aussage möglichst stark zu belasten.
209
Ferner lag ein im Kern ein konstantes Aussageverhalten hinsichtlich des durch den Angeklagten geäußerten Schweigegebots vor. Sicherlich veränderte sich der Wortlaut der Äußerung im Verlauf der Befragungen von einer in sich schlüssigen Formulierung hin zu einem sinnlosen statement. Fakt ist aber, dass die Geschädigte jederzeit bekundete, sie solle niemandem erzählen, was sich im Schwimmunterricht zugetragen habe. Die Unstimmigkeiten bezogen sich allein auf den zweiten Satzteil, der die durch den Angeklagten abgegebene Begründung berührte. Auf diesen Umstand machte auch die Sachverständige … aufmerksam, die erklärte, dass Veränderungen des Wortlauts derartiger Zitate auch bei erlebnisbasierten kindlichen Berichten möglich seien.
210
Dass die Geschädigte lediglich ein einziges Mal zu ihrer Empfindung von „Wasser im Po“ Angaben machte, war aus Sicht der Kammer kein Punkt, der den Erlebnisbezug infrage stellen würde. Wichtig war in erster Linie, dass dieser Aussageteil eigeninitiativ bei der Erstbefragung am Abend des 09.07.2024 Erwähnung fand. Angesichts der Tendenz der Geschädigten, allein auf präzise Nachfrage weitere – eher nebensächliche – Informationen zu liefern (s.o.) und der ausbleibenden expliziten Erkundigungen bei den weiteren Gesprächen am 10.07.2024, 12.07.2024 und 16.07.2024 war die fehlende Erwähnung bei den Folgebefragungen nicht verwunderlich.
211
Die auffälligste Abweichung in der Aussageentwicklung war sicherlich die am 16.07.2024 erstmals erwähnte Zeugeneigenschaft des Kindes … Während die Geschädigte am 09.07.2024 nichts zu etwaigen Wahrnehmungen Dritter erzählt und die mögliche Beobachtung der Tathandlung durch andere am 10.07.2024 wie auch 12.07.2024 ausdrücklich verneint hatte, führte sie gegenüber der Ermittlungsrichterin am 16.07.2024 auf einmal aus, dass es einen Zeugen gegeben habe. Sie nannte nicht nur dessen Vornamen, sondern schilderte sogar, dass dieser den Angeklagten auf die Tathandlung angesprochen und deren Unterlassung gefordert habe. Eine suggestive Erarbeitung dieses Aussageteils vom 16.07.2024 konnte ausgeschlossen werden. Denn die Ermittlungsrichterin erkundigte sich eher allgemein, ob die anderen Kinder etwas mitbekommen hätten. Der Name des Kindes … wurde von ihr erst verwendet, nachdem die Geschädigte diesen benannt hatte. Nichtsdestotrotz blieb die offensichtliche inhaltliche Abweichung zu den früheren Aussagen. Insoweit galt es aber zu bedenken, dass bei erlebnisbasierten Angaben über am eigentlichen Kerngeschehen nicht beteiligte Personen durchaus Inkonstanzen auftreten können (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 503). Aus kindlicher Perspektive wäre der nicht in die körperliche Interaktion von Geschädigter und Angeklagtem eingebundene Zeuge … eine am Kerngeschehen unbeteiligte Person gewesen.
212
Im Hinblick auf die am 16.07.2024 aufgetretenen Schwierigkeiten der Geschädigten, den Tatzeitpunkt innerhalb des Schwimmunterrichts zu verorten, war zu beachten, dass die Reihenfolge von Ereignissen oder Handlungen bereits in der originären Beobachtungssituation tendenziell nur mäßig gut erfasst wird und in diesem Bereich auch eher Veränderungen des Aussageinhalts zu erwarten sind (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 179, 503).
213
Konstant waren demgegenüber wieder die Äußerungen zu dem im Schwimmunterricht gesungenen Lied, welches die Geschädigte am 10.07.2024, 12.07.2024 und 16.07.2024 jeweils unaufgefordert vortrug, wie auch das abschließende Strampeln im Wasser zur Verabschiedung.
214
Zog man sämtliche getroffenen Feststellungen zusammen und setzt diese zueinander ins Verhältnis, so lag eine glaubhafte Erstaussage eines Kindes vor, deren Inhalte im weiteren Verlauf der Befragungen nicht mehr durchweg übereinstimmend reproduziert werden konnten. Dennoch konnte unter Berücksichtigung des Alters der Geschädigten, der Kürze des abzuklärenden Sachverhalts sowie der verschiedenen Befragungssituationen und -techniken nicht von einer hochauffälligen und bedenklichen Aussageentwicklung die Rede sein. Soweit bei verschiedenen Punkten der Folgevernehmungen aus Unbedarftheit, wegen fehlenden Problembewusstseins oder aufgrund der Bemühung, weitere Einzelheiten zu erfahren, suggestionsfördernde Rahmenbedingungen geschaffen oder Antworttendenzen enthaltende Nachfragen gestellt wurden, waren diese äußeren Einflüsse nicht kausal für die erstmalige Formulierung des Tatverdachts. Dieser fußte auf solchen werthaltigen Umständen, die am 09.07.2024 durch die Geschädigte gegenüber ihrer Mutter erwähnt worden waren.
215
Nach dem Dafürhalten der Kammer sprach neben den bereits dargelegten Punkten auch das bei der Vernehmung am 12.07.2024 gezeigte nonverbale Kommunikationsverhalten der Geschädigten für einen Erlebnisbezug des Gesagten. Während die Geschädigte in dem sachfremden Teil der Vernehmung eine normale und entspannte Körperhaltung einnahm, änderte sich dies schlagartig ab dem Moment, in dem KHK … mit seinen Fragen auf die Vorgänge im letzten Schwimmunterricht umschwenkte. Die Geschädigte wurde bei Ihren Antworten nicht nur deutlich leiser, sondern zog auch die Beine eng an den eigenen Körper und verharrte für den Großteil der übrigen Vernehmung in dieser Position. Der Kammer war durchaus bewusst, dass die Körpersprache aus unterschiedlichen Gründen jedenfalls nicht als verlässliches Kriterium für die Aufdeckung einer Lüge herangezogen werden sollte (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 263 ff.). Gleichwohl können starke Veränderungen im körpersprachlichen Verhalten zwischen einzelnen Aussageabschnitten für die Würdigung relevant werden (Häcker in: Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, Rn. 270). Diese Zäsur fiel nicht nur der Kammer, sondern auch KHK … auf, der bei seiner Vernehmung am 09.10.2025 erklärte, dass die Geschädigte im ersten Teil ihrer Aussage eher fröhlich und extrovertiert gewirkt habe. Als er jedoch das eigentlich relevante Thema angeschnitten habe, sei eine deutliche Veränderung der Stimmungslage erkennbar geworden. Die Geschädigte habe von da an bedrückt gewirkt, leiser gesprochen und teilweise auch nicht mehr den Blickkontakt aufrechterhalten. Hier bestand eine Parallele zu dem Auftritt der Geschädigten bei der ärztlichen Untersuchung vom 10.07.2024. Ausweislich des ärztlichen Berichts vom 25.09.2024 (Bl. 477 d.A.) machte die Geschädigte dort einen freundlichen, offen zugewandten und kooperativen Eindruck, zeigte sich aber bei der ärztlichen Befragung zum tatrelevanten Geschehen „etwas beschämt“. Die Kammer glaubte nicht, dass diese Verhaltensumschwünge als bewusst eingesetzter Effekt einzustufen waren. Hierzu bedürfte es zunächst eines handlungsleitenden Motivs, welches jedoch nicht erkennbar war (s.o.). Im Übrigen hielt es die Kammer für ausgeschlossen, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der damaligen Vernehmungen überhaupt imstande war, das eigene nonverbale Kommunikationsverhalten konsequent zu kontrollieren und zu steuern. In beiden aufgezeichneten Vernehmungen vom 12.07.2024 und 16.07.2024 brachen an verschiedenen Stellen spontane, dem Kindesalter entsprechende Äußerungen und Verhaltensweisen durch.
216
Dass die Geschädigte bei ihrer ärztlichen Untersuchung am 10.07.2024 keine frischen äußerlich feststellbaren Verletzungen aufwies und im Bereich ihres Afters keine DNA des Angeklagten gesichert wurde, war auf der Grundlage der nachvollziehbaren und verständlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. … (vgl. E.II.2.b.ff) als neutrales, also weder als be- noch als entlastendes Beweisanzeichen zu werten. Dies galt insbesondere im Hinblick auf einen fehlenden DNA-Nachweis, weil sich die Geschädigte nach Aussage der Zeugin … vom 28.02.2025 nach dem Schwimmunterricht nachmittags zusätzlich mit ihren Geschwistern im familieneigenen Pool aufhielt (Bl. 8 des amtsgerichtlichen Protokolls vom 28.02.2025, Bestandteil des Sonderhefts „HV-Protokoll“) und somit eine nochmalige Gelegenheit bestand, bei der es zum Auswaschen von etwaigen Antragungen gekommen sein konnte.
217
Auch die Kammer ging davon aus, dass ein plötzliches unvorbereitetes Eindringen über den Analbereich in das Körperinnere mit heftigen Schmerzen und womöglich auch mit einem Jammern oder Schrei eines hiervon betroffenen Kindes verbunden gewesen wäre. Da es keine Feststellungen zu einem alles überwältigenden Schmerzempfinden und einer lauten verbalen Reaktion der Geschädigten gab, vermochte sich die Kammer unter Berücksichtigung der Darstellung des Sachverständigen Dr. med. … nicht von einem tatsächlichen Eindringen in den Analgang zu überzeugen. Sie ging auf der Grundlage der Berichte der Geschädigten von einer allenfalls einige Sekunden dauernden, rein äußerlichen Manipulation mit dem Finger am Analbereich aus. Auch eine solche Handlung wäre nach der rechtsmedizinischen Darstellung dazu geeignet gewesen, den Aftermuskel so zu dehnen, dass es zu dem durch die Geschädigte wahrgenommenen Wassereintritt kommen konnte. Eine durch eine Schwimmnudel verursachte Dehnung der vorgenannten Art hielt die Kammer im Einklang mit dem Sachverständigen für eine höchst unwahrscheinliche Hypothese, die als bloße abstrakt-theoretische Sachverhalts-Alternative verworfen werden konnte. Hiergegen sprachen bereits die Breite entsprechender Schwimmnudeln und die kindlichen anatomischen Verhältnisse.
218
Demgegenüber wurde nicht festgestellt, dass die durch die Zeugin … am Abend des 09.07.2024 bemerkte Rötung des Analbereichs wirklich auf die äußerliche Manipulation des Angeklagten zurückzuführen gewesen wäre. Da die Rötung bereits am 10.07.2024 nicht mehr objektiv auszumachen war und nach sachverständiger Meinung alle möglichen potenziellen Ursachen für einen derart unspezifischen Grund in Betracht kamen, fehlte es für die Bejahung eines Kausalzusammenhangs an einer belastbaren Tatsachengrundlage. Eine nähere Aufklärung, in welcher Form, Intensität und Dauer die Geschädigte die Manipulation als schmerzhaft empfunden hatte, war infolge ihrer Unerreichbarkeit als Zeugin nicht möglich. Dasselbe galt im Hinblick auf die Frage, ob und inwieweit die am Abend des 09.07.2024 bekundeten Schmerzen tatsächlich auf der Manipulation des Angeklagten beruhten.
219
Schließlich war es auffällig, dass die Geschädigte in einem nahen zeitlichen Zusammenhang, nachdem der Angeklagte sich in einem Chatverlauf intensiv u.a. über seine Analverkehrsfantasien in allen möglichen Varianten austauschte (vgl. E.II.2.b.dd), einen thematisch hierzu passenden Übergriff schilderte. Die Kammer verkannte nicht, dass der Chat mit einer erwachsenen Partnerin geführt wurde. Er belegte aber grundsätzlich die Gleichartigkeit der Fantasien und Vorlieben des Angeklagten mit der Art der durchgeführten sexuellen Handlung und war damit ein weiterer Hinweis für die Richtigkeit der Angaben des geschädigten Mädchens.
220
Der Angeklagte hat sich durch sein unter D. festgestelltes Verhalten des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der sexuellen Nötigung gem. §§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 01.01.1999 bis 09.11.2016, 53 StGB schuldig gemacht.
221
Hinsichtlich des Sachverhalts D.I war die vorsätzliche tatbestandsmäßige Handlung i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. noch nicht in dem überraschenden Griff in den Schritt der Geschädigten und das anschließende Herziehen zu sehen. Denn die bloße überraschende Vornahme einer sexualbezogenen Handlung, die der möglichen Bildung eines Abwehrwillens zuvorkommt, stellt auch dann keine Nötigung dar, wenn hierbei körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird (BGH, Beschluss v. 17.09.1992 – 4 StR 416/92, NStZ 1993, 78; BGH, Beschluss v. 08.02.2006 – 2 StR 575/05, NStZ-RR 2007, 12 (13); BGH, Beschluss v. 12.05.2010 – 4 StR 92/10, NStZ 2010, 698). Jedoch lag in dem fortgesetzten kraftvollen Festhalten entgegen des mehrfach bekundeten und von dem Angeklagten auch zur Kenntnis genommenen Willens der Geschädigten bei gleichzeitiger Fortsetzung der sexualbezogenen Handlungen zweifelsohne eine sexuelle Nötigung.
222
Über den durch die Geschädigte geschilderten weiteren Vorfall, bei dem es in einem Aufenthaltsraum zu einem Griff des Angeklagten unter das T-Shirt an die nackte Brust gekommen sein soll, hatte die Kammer nicht zu entscheiden. Diesbezüglich bestand wegen der fehlenden wirksamen Anklageerhebung und des gleichermaßen fehlenden Eröffnungsbeschlusses ein Befassungsverbot (Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 143). Die zu dieser sowohl materiell- als auch prozessrechtlich selbständigen Tat nach wie vor fehlende Abschlussverfügung berührte allein den Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft.
223
In Bezug auf den Sachverhalt D.II war angesichts der getroffenen Feststellungen allein der rechtliche Schluss auf einen sexuellen Missbrauch von Kindern gem. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB tragfähig zu begründen. Ein tateinheitlicher Schuldspruch wegen vorsätzlicher Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 230 StGB scheiterte nicht etwa an dem fehlenden fristgemäßen Strafantrag und dem nicht explizit bejahten besonderen öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, weil letzteres durch den entsprechenden Teil der Antragstellung im Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zumindest konkludent erklärt wurde. Indes erbrachten die getroffenen Feststellungen nicht den Nachweis, dass die durch die Zeugin … festgestellte Rötung im Analbereich ihrer Tochter tatsächlich kausal auf die Manipulation durch den Angeklagten zurückzuführen war (s.o.). Darüber hinaus stellte die ohne Zustimmung durchgeführte Manipulation am Analbereich einer anderen Person zwar eine üble und unangemessene Behandlung dar. Für eine körperliche Misshandlung und die Überschreitung der durch § 223 Abs. 1 Var. 1 StGB unausgesprochen vorausgesetzten Erheblichkeitsschwelle hätte es aber genauerer, objektiv bestimmter Feststellungen zur Art, Dauer und Intensität der bei dem Griff verspürten Schmerzen bedurft. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gem. § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB hätte ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Unter- und Überordnung vorausgesetzt, die den persönlichen, allgemeinen menschlichen Bereich umfasst, in welcher einer Person aufgrund besonders enger Beziehung das Recht und die Pflicht obliegt, die Lebensführung eines anderen und damit dessen geistig-seelische Entwicklung zu überwachen und zu leiten. Eine nur ganz kurzfristige Verantwortlichkeit während der Abwesenheit des Erziehungsberechtigten genügt hierfür nicht (BGH, Beschluss v. 25.10.2023 – 2 StR 285/23, BeckRS 2023, 38496, Rz. 25). Ein Abhängigkeitsverhältnis im vorgenannten Sinne liegt bei Freizeit- und Sportaktivitäten wie der Erteilung von Schwimmunterricht ohne besondere zusätzliche Umstände nicht vor. Im Vordergrund steht hier grundsätzlich die Vermittlung der für das Schwimmen erforderlichen körperlichen Fähigkeiten. Weiter gehende Betreuungsaufgaben im Sinne einer Erziehungsleistung werden bei der Erteilung von Schwimmunterricht weder erwartet noch tatsächlich geleistet (vgl. auch BGH, Beschluss v. 04.03.2020 – 2 StR 352/19, NStZ-RR 2020, 210).
224
Im vorliegenden Fall war entsprechend dem Schuldspruch zunächst für die abgeurteilten Anklagepunkte jeweils eine Einzelstrafe festzulegen. Anschließend war aus den beiden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden.
I. Einzelstrafe für den Sachverhalt D.I
1. Gesetzlicher Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 01.01.1999 bis 09.11.2016
225
Die sexuelle Nötigung i.S.d. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB zieht in der vom 01.01.1999 bis zum 09.11.2016 geltenden Fassung grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr nach sich. Damit eröffnet der gesetzliche Regelstrafrahmen die Möglichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren, § 38 Abs. 2 StGB.
2. Minder schwerer Fall gem. § 177 Abs. 5 StGB in der Fassung vom 01.01.1999 bis 09.11.2016
226
Im vorliegenden Fall war eine Strafrahmenverschiebung hin zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren vorzunehmen, weil ein minder schwerer Fall des § 177 Abs. 5 StGB in der vom 01.01.1999 bis 09.11.2016 geltenden Fassung vorlag. Dies ergab die vorgenommene Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände und Aspekte herangezogen wurden, die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei sprachen für den Angeklagten die folgenden Erwägungen:
▸ Der 59-jährige Angeklagte ist nicht vorbestraft. Dieses bislang gesetzestreue Verhalten stellt eine zu beachtende Leistung dar.
▸ Seit dem Tatgeschehen sind mittlerweile 19 Jahre vergangen.
▸ Die Tatbegehung hatte bei der Geschädigten keine erheblichen physischen oder psychischen Auswirkungen zur Folge.
▸ Die Geschädigte zeigte zu keinem Zeitpunkt ein ernstzunehmendes Verfolgungsinteresse. Sie erstattete wegen des Tatgeschehens nie eine Strafanzeige. Zu ihrer Vernehmung als Zeugin kam es allein deshalb, weil ihr Name zufälligerweise im Zusammenhang mit den Ermittlungen bezüglich des Anklagepunktes Ziffer 2 auftauchte. Sie sagte lediglich zur Sache aus und verzichtete im Fortgang auf die weitere Teilnahme als Zuschauerin an der Hauptverhandlung und die persönliche Kenntnisnahme der Urteilsverkündung.
▸ Der Angeklagte verfügt als sog. Erstverbüßer über keine Erfahrungen im Zusammenhang mit der Strafhaft, sodass schon deshalb von einer erhöhten Vollzugsempfindlichkeit auszugehen ist (hierzu BGH, Beschluss v. 06.05.2014 – 4 StR 88/14, BeckRS 2014, 12112, Rz. 10; BGH, Urteil v. 01.02.2024 – 4 StR 287/23, BeckRS 2024, 2643, Rz. 22).
▸ Zwar wird die auch wegen dieser Tat teilweise vollzogene Untersuchungshaft gem. § 51 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe angerechnet. Indes war diese im konkreten Fall durch besondere Umstände gekennzeichnet, die als ungewöhnlich und über die üblichen hinausgehenden Beschwernisse eingestuft werden können. So hatte der zwischenzeitliche Freiheitsentzug u.a. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses im „… zur Folge.
3. Strafzumessung im engeren Sinne
227
Unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung der unter G.I.2 dargelegten Strafzumessungserwägungen war für das unter D.I festgestellte Tatgeschehen innerhalb des einfach gemilderten Strafrahmens eine Einzelstrafe in Gestalt einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten tat- und schuldangemessen.
II. Einzelstrafe für den Sachverhalt D.II
1. Gesetzlicher Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB
228
Im Falle der Tatbestandsverwirklichung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vor. Hieraus ergibt sich ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren, § 38 Abs. 2 StGB.
2. Strafzumessung im engeren Sinne
229
Im Rahmen der konkreten Strafbemessung waren zu Gunsten des Angeklagten die folgenden Gesichtspunkte richtungsweisend:
▸ Der bisherige straflose Werdegang (s.o.).
▸ Die getroffenen Feststellungen belegen allein eine kurz andauernde Tathandlung im Bereich weniger Sekunden.
▸ Das bisherige Ausbleiben erheblicher körperlicher und seelisch-geistiger Beeinträchtigungen der Geschädigten.
▸ Die besondere Härte der erstmalig verhängten Freiheitsstrafe (s.o.).
▸ Die außergewöhnlich belastenden Umstände der Untersuchungshaft (s.o.).
230
Andererseits bleibt festzuhalten, dass aus den unter F. dargelegten Gründen zwar kein Obhutsverhältnis zur Geschädigten i.S.d. § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB vorlag (s.o.), der Angeklagte als Schwimmlehrer von Kindern im Vorschulalter für den Zeitraum des Unterrichts gleichwohl eine gesteigerte Verantwortung für deren Wohlergehen übernommen hatte. Die mit der Übernahme dieser Pflichten einhergehende Vertrauensstellung wurde durch ihn ausgenutzt. Darüber hinaus war die Tatbegehung in Anwesenheit anderer Kinder aufgrund des hiermit verbundenen erhöhten Entdeckungsrisikos durch ein gesteigertes Maß an Dreistigkeit und krimineller Energie gekennzeichnet.
231
Unter zusammenfassender Würdigung der vorgenannten Erwägungen war eine Einzelstrafe in Gestalt einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten tat- und schuldangemessen.
III. Gesamtstrafenbildung
232
Unter nochmaliger Berücksichtigung sämtlicher im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen, denen auch bei der Bildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung zukam und auf die an dieser Stelle vollumfänglich Bezug genommen wird, wurde aus den beiden Einzelstrafen gem. § 54 Abs. 1 S. 2 und S. 3, Abs. 2 StGB unter maßvoller Erhöhung der Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet. Hierbei stand nicht die Summe der beiden Einzelstrafen im Vordergrund, sondern die Gesamtwürdigung der Person des bislang nicht vorbestraften Angeklagten sowie die Auswirkung des Rechtsfolgenausspruchs auf seinen weiteren Werdegang.
IV. Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung
233
Im vorliegenden Fall kam die Kammer zu der Überzeugung, dass die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
234
Zunächst bestand die gem. § 56 Abs. 1 StGB erforderliche Erwartung, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung wurde auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der hier abgeurteilten Taten, der Persönlichkeit des Angeklagten und der von der Aussetzung für ihn zu erwartenden Wirkungen getroffen. In diesem Zusammenhang wurden dem Angeklagten seitens der Kammer die folgenden Punkte zugutegehalten:
[xxx]▸ Das Fehlen von Vorstrafen.
▸ In Ermangelung gegenteiliger Feststellungen war zugunsten des Angeklagten bei beiden Sachverhalten D.I und D.II von einem jeweils spontan gefassten Tatentschluss auszugehen.
▸ Die erstmalige Verbüßung von Untersuchungshaft im fortgeschrittenen Lebensalter.
▸ Der hierdurch bedingte Verlust der früheren Arbeitsstelle im „… als erheblicher beruflicher Nachteil.
▸ Die nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgreiche Bemühung um eine berufliche Anstellung, bei der der neue Arbeitgeber über die im Raum stehenden Tatvorwürfe von Anfang an informiert wurde. Im Falle eines Vollzugs der Freiheitsstrafe würde dieser für die Resozialisierung wichtige Vorgang zunichtegemacht.
▸ Der erhebliche zeitliche Abstand zwischen der Tatzeit und der Aburteilung hinsichtlich des Sachverhalts D.I.
235
Des Weiteren lagen besondere Umstände gem. § 56 Abs. 2 StGB vor. Besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 S. 1 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Aus der Anforderung, dass Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB besondere sein müssen, ergibt sich, dass einzelne durchschnittliche Gründe eine Aussetzung nicht rechtfertigten. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht ermöglichen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Es genügt, dass Tatsachen, die bei ihrer Einzelbewertung nur durchschnittliche oder einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGH, Beschluss v. 13.10.2015 – 1 StR 416/15, NStZ-RR 2016, 9; BGH, Urteil v. 06.07.2017 – 4 StR 415/16, NJW 2017, 3011 (3012), Rz. 25). Hierzu können auch solche Aspekte gehören, die schon für die Kriminalprognose gem. § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren (v. Heintschel-Heinegg in: BeckOK, 66. Edition, Stand: 01.08.2025, § 56 StGB Rn. 35). Unabhängig davon müssen die besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze des § 56 Abs. 2 S. 1 StPO liegt (BGH, Urteil v. 04.07.2019 – 4 StR 47/19, NStZ-RR 2019, 339 (340)). Angesichts der hier verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von genau zwei Jahren als der absoluten Obergrenze eines potenziell bewährungsfähigen Rechtsfolgenausspruchs bestanden sehr hohe Hürden für die Bejahung besonderer Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 S. 1 StPO.
236
Vorliegend war es gerade noch vertretbar, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zugunsten des Angeklagten von derartigen besonderen Umständen auszugehen und in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens von der tatsächlichen Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen. Hier wurden sämtliche der bereits im Zuge der Kriminalprognose angestellten Überlegungen zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Zusätzlich wurden die sozialen Folgen einer tatsächlichen Strafverbüßung für die Familie des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 13.01.1993 – 3 StR 586/92, BeckRS 1993, 31078992), gerade in einer verhältnismäßig kleinen Gemeinde wie dem Markt … als richtungsweisende Überlegungen zugunsten der Strafaussetzung eingestellt. Die Kammer war der Ansicht, dass diese Aspekte in der Summe trotz der punktgenauen Verhängung der Obergrenze von 2 Jahren gerade noch hinreichend waren, um die Rechtsfolge des § 56 Abs. 2 S. 1 StGB zur Geltung zu bringen. Das fehlende Geständnis stand dieser Entscheidung nicht entgegen (BGH, Urteil v. 10.01.2012 – 1 StR 580/11, NStZ-RR 2012, 202).
237
Im konkreten Fall gebot auch die Verteidigung der Rechtsordnung nicht den Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB. Eine solche Konstellation wäre nur gegeben, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könne (BGH, Urteil v. 08.12.1970 – 1 StR 353/70, NJW 1971, 439 ff.). Dagegen sprach schon das Vorliegen von besonderen Umständen im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB. Dem Angeklagten wurde überdies die Auflage erteilt, an die Geschädigte … einen Geldbetrag in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen. Des Weiteren wurde ihm die Weisung erteilt, während der Dauer der Bewährungszeit keine Schwimmkurse für Personen unter 18 Jahren anzubieten und durchzuführen. Durch die letztgenannte Weisung ist sichergestellt, dass es auf absehbare Zeit nicht mehr zu einem vergleichbaren wie dem unter D.II festgestellten Geschehen kommen kann.
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Die Kostenentscheidung beruhte auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1, 473 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 StPO.
I. Zu den beiden sofortigen Beschwerden
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Über die beiden sofortigen Beschwerden war inhaltlich nicht mehr zu entscheiden. Angesichts der mit dem vorliegenden Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft erfolgten Abänderung der angegriffenen erstinstanzlichen Hauptentscheidung verlor der erstinstanzliche Kosten-, Auslagen- und Entschädigungsanspruch als bloßer Annex der Sachentscheidung seine Grundlage und war entsprechend der neuen Hauptsacheentscheidung ebenfalls zu ändern. Hierdurch wurden die sofortigen Beschwerden i.S.d. (§ 8 Abs. 3 StrEG i.V.m.) § 464 Abs. 3 StPO gegenstandslos (BGH, Beschluss v. 08.12.1972 – 2 StR 29/72, NJW 1973, 336 f. BGH, Beschluss v. 20.08.2019 – 2 StR 381/17, BeckRS 2019, 22271, Rz. 30; BGH, Beschluss v. 23.03.2021 – 1 StR 50//21, BeckRS 2021, 12616, Rz. 19). Sie hatten keine selbstständige Bedeutung mehr (BGH, Beschluss v. 09.12.1975 – 7 BJs 176/74 – StB 28/75, NJW 1976, 523 (524); Gieg in: KK, 9. Aufl. 2023, § 464 StPO Rn. 14; Grommes in: MüKo, 2. Aufl. 2024, § 464 StPO Rn. 53).