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ArbG Würzburg, Beschluss v. 18.12.2025 – 3 Ca 1218/25
Titel:

Streitwertfestsetzung nach Streitwertkatalog in der Arbeitsgerichtsbarkeit ohne Vergleichsmehrwert

Normenkette:
RVG § 15a, § 23
Leitsatz:
Aus der Nichtberücksichtigung des im Vergleich mitgeregelten Arbeitszeugnisses, der Abrechnungsverpflichtung und der Arbeitspapiere ergibt sich keine Streitwerterhöhung. Ein Vergeleichsmehrwert kann nicht geltend gemacht werden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Arbeitsgerichtsbarkeit, Vergleichsmehrwert, Streitwertkatalog, gerichtliche Festsetzung
Rechtsmittelinstanzen:
ArbG Würzburg, Beschluss vom 05.01.2026 – 3 Ca 1218/25
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 05.02.2026 – 7 Ta 2/26

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für Verfahren und Vergleich auf 8.050,-- € festgesetzt.

Gründe

1
Die Festsetzung wurde angelehnt an die Erwägungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, deren Wertungen sich das Gericht vollumfänglich anschließt.
2
Ein Vergleichsmehrwert war nicht festzustellen. Das Gericht weist insoweit auf die veröffentlichten Entscheidungen des LAG Nürnberg vom 19.7.2022 (2 Ta 49/22 – Arbeitsbescheinigung), 9.4.2021 (2 Ta 31/21 – Abrechnung) und vom 2.5.2024 (2 Ta 26/24 – Arbeitszeugnis) hin.