Titel:
Nutzungsausfallentschädigung, fiktive Schadensabrechnung, Darlegungs- und Beweislast, Reparaturbestätigung, Gebrauchsbeeinträchtigung, Eigenreparatur, sekundäre Darlegungslast
Normenkette:
ZPO § 286
Leitsatz:
Die von einem Sachverständigen erstellte Reparaturbestätigung ist nicht geeignet, den für den Ersatz von Nutzungsausfall erforderlichen Nachweis einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung zu erbringen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nutzungsausfallentschädigung, fiktive Schadensabrechnung, Darlegungs- und Beweislast, Reparaturbestätigung, Gebrauchsbeeinträchtigung, Eigenreparatur, sekundäre Darlegungslast
Tenor
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 396,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
2
Die Parteien streiten um Nutzungsausfallentschädigung bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall.
3
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu.
4
Nutzungsausfall wird erstattet für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten. Eine Reparaturbestätigung vermag zwar die Durchführung der Reparatur zu belegen, besagt aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob überhaupt sämtliche im Gutachten aufgeführten Arbeiten durchgeführt wurden und ist somit für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung nur von begrenztem Erkenntniswert. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (OLG Frankfurt NZV 10, 525; AG Frankfurt, Urt. v. 3.2.2011 – 29 C 2624/10, Juris). Der Geschädigte hat für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war (OLG München, Urteil vom 13.9.2013 – 10 U 859/13).
5
Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast trotz Hinweises des Gerichts nicht nachgekommen. Der Vortrag des Klägers, er habe den Pkw alleine in seiner Werkstatt in der Z.str. 54, 8... A. nach Betriebsschluss und an mehreren Wochenenden jeweils am Freitag sowie an mehreren Samstagen seinen PKW selbst in Eigenregie repariert; die Reparatur selbst habe mehrere Tage gedauert und das Fahrzeug sei bis zur Beendigung der Arbeiten in der Werkstatt verblieben, genügt den Anforderungen auch des vom Kläger selbst zitierten Urteils des OLG München vom 13.09.2013 – 10 U 859/13 – nicht. Der Kläger verkennt, dass im Fall des OLG München zum einen eine (vage) Reparaturdauer auf „6-7 Tage“ vorgetragen war und zum anderen die fachgerechte Durchführung der Reparatur außer Streit stand. Das ist im vorliegenden Fall anders, denn die Beklagte hat die Durchführung und den Abschluss der fachgerechten Reparatur mehrfach substantiiert unter Verweis auf fehlende Nachweise für verwendete Ersatzteile bestritten. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die als Anlage K1 vorgelegte Reparaturbestätigung lediglich Lichtbilder eines äußerlich instandgesetzten Fahrzeugs ohne nähere Angaben zu Ersatzteilen oder Reparaturweg enthält. Bei dem die Reparatur bestätigenden Sachverständigen handelt es sich um denselben Sachverständigen, der auch das Schadensgutachten (Anlage K2) erstellt hat. Nach dem Schadensgutachten waren folgende Ersatzteile für eine Reparatur notwendig: Tür links, Türscharnier links oben, Türscharnier links unten, Fensterschachtdichtung, Gehäuse Außenspiegel links, Spiegelglas links außen. Der kalkulierte Arbeitsaufwand von 4 Tagen umfasste Arbeiten unter anderem wie Türein- und -ausbau, Fahrzeugverbringung, Vorbereitung zur Lackierung. Sofern die Beklagte also substantiiert den Arbeitsanfall bestreitet, weil neben Lichtbildern keinerlei Nachweise über für diese Arbeiten zwingend zu besorgende und verwendende Ersatzteile vorgelegt werden, greift im Wechselspiel wieder die sekundäre Darlegungslast der Klägerseite ein. Damit hat der Kläger substantiiert darzulegen, wie er konkret die bestrittenen Arbeiten durchgeführt haben will. Zur Verwendung etwaiger Ersatzteile und konkreten Arbeiten fehlt auch nach ausführlicher Argumentation der Beklagten und gerichtlichem Hinweis auf die Darlegungs- und Beweislast jeglicher substantiierter Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers.
6
Mangels Begründetheit der Hauptforderung steht dem Kläger auch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren als Nebenforderung zu.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
8
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.