Inhalt

AG München, Beschluss v. 24.02.2025 – 1507 IN 3109/21
Titel:

Restschuldbefreiung, Gegenstandswert, Elektronisches Dokument, Kostenentscheidung, Außergerichtliche Kosten, Elektronischer Rechtsverkehr, Nichtabhilfebeschluss, Gerichtsgebührenfreiheit, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Insolvenzmasse, Anderweitige Erledigung, Streitwert, Qualifizierte elektronische Signatur, Formlose Mitteilung, Aufgabe zur Post, Rechtsbehelfsbelehrung, Wert des Beschwerdegegenstandes, Zahlungsanspruch, Gläubigerforderung

Normenkette:
InsO § 175
Leitsatz:
Im Tabellenprüfungsverfahren wird lediglich festgestellt, ob Gläubigerforderungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden. Weitere Feststellungen sind grundsätzlich nicht verbunden, es sei denn, der Schuldner hat einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. (Leitsatz der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Tabellenprüfungsverfahren, Gläubigerforderungen, Insolvenzmasse, Zahlungsanspruch, Restschuldbefreiung, Kostenentscheidung, Außergerichtliche Kosten
Vorinstanzen:
AG München, Beschluss vom 23.01.2025 – 1507 IN 3109/21
AG München, Beschluss vom 23.10.2024 – 1507 IN 3109/21
Fundstellen:
FDInsR 2025, 004404
BeckRS 2025, 4404

Tenor

1. Die Erinnerung der Tabellengläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.10.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 673,11 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Erinnerung ist unbegründet.
2
Das Tabellenprüfungsverfahren findet statt, um feststellen zu können, ob eine Berechtigung von Gläubigerforderungen dergestalt besteht, dass ein Zahlungsanspruch bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu berücksichtigen ist oder nicht. Weitergehende Feststellungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden. Ein Rechtschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse für weitere Feststellungen im Tabellenprüfungsverfahren kann nur dann bestehen, wenn der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat (Richter am AG Pollmächer, Dipl-Rpfl. Erdmann, VIA 2024, 49). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3
Im übrigen nimmt das Gericht vollumfänglich auf den sorgsam begründeten Beschluss vom 23.10.2024 und den Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.2025 Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Gegenstandswert auf § 3 ZPO. Es wurde 1/10 der angemeldeten Forderung angesetzt.
5
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.