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AG München, Beschluss v. 24.02.2025 – 1507 IN 3109/21
Titel:

Eintragung der Deliktseigenschaft einer Forderung in die Insolvenztabelle bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners

Normenkette:
InsO § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2
Leitsätze:
1. Im Tabellenprüfungsverfahren wird lediglich festgestellt, ob Gläubigerforderungen bei der Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt werden. Weitere Feststellungen sind grundsätzlich nicht verbunden, es sei denn, der Schuldner hat einen zulässigen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Rechtschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse für die Feststellung der Deliktseigenschaft einer angemeldeten Forderung kann nur dann bestehen, wenn der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenzverfahren, Forderung, Anmeldung, vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, Eintragung, Rechtsschutzbedürfnis
Vorinstanzen:
AG München, Beschluss vom 23.01.2025 – 1507 IN 3109/21
AG München, Beschluss vom 23.10.2024 – 1507 IN 3109/21
Fundstellen:
ZInsO 2025, 830
FDInsR 2025, 004404
LSK 2025, 4404
BeckRS 2025, 4404

Tenor

1. Die Erinnerung der Tabellengläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 23.10.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 673,11 € festgesetzt.

Gründe

1
Die Erinnerung ist unbegründet.
2
Das Tabellenprüfungsverfahren findet statt, um feststellen zu können, ob eine Berechtigung von Gläubigerforderungen dergestalt besteht, dass ein Zahlungsanspruch bei der Verteilung der Insolvenzmasse zu berücksichtigen ist oder nicht. Weitergehende Feststellungen sind damit grundsätzlich nicht verbunden. Ein Rechtschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse für weitere Feststellungen im Tabellenprüfungsverfahren kann nur dann bestehen, wenn der Schuldner einen zulässigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat (Richter am AG Pollmächer, Dipl-Rpfl. Erdmann, VIA 2024, 49). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
3
Im übrigen nimmt das Gericht vollumfänglich auf den sorgsam begründeten Beschluss vom 23.10.2024 und den Nichtabhilfebeschluss vom 23.01.2025 Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Gegenstandswert auf § 3 ZPO. Es wurde 1/10 der angemeldeten Forderung angesetzt.
5
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.