Titel:
Gesamte Lohnsumme, Nettolohnhochrechnung, Schwarzarbeit, Schwarzlohnanteil
Leitsatz:
Die Nettolohnhochrechnung bei Schwarzarbeit erfolgt nicht nur auf die Bruttolohnsumme des tatsächlichen Schwarzlohnanteils, sondern auf die gesamte Lohnsumme.
Schlagworte:
Gesamte Lohnsumme, Nettolohnhochrechnung, Schwarzarbeit, Schwarzlohnanteil
Vorinstanz:
SG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 25.04.2023 – S 17 BA 10/22
Rechtsmittelinstanz:
BSG, Beschluss vom 13.01.2026 – B 12 BA 21/25 B
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25. April 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.874,28 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 4 für die Klägerin und Berufungsklägerin (in der Folge: Klägerin) durch die Beklagte und Berufungsbeklagte (in der Folge: Beklagte) insbesondere im Hinblick darauf, ob und ggf in welchem Umfang die Nachforderung aufgrund einer Nettolohnhochrechnung nach § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV erfolgen durfte.
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Die Klägerin betreibt in Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co KG ein Unternehmen, das Backwaren herstellt und vertreibt.
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Die 1991 geborene Beigeladene zu 1 war (zumindest) in der Zeit von Mai 2016 bis Januar 2019 als Versandmitarbeiterin für die Klägerin in mehr als geringfügigem Umfang tätig. Das Entgelt hierfür zahlte die Klägerin in der Zeit von März 2016 bis Mai 2018 iHv 450 Euro monatlich an die Beigeladene und im Übrigen an F aus. Darüber hinaus meldete die Klägerin jeweils für die Beigeladene und F eine geringfügige Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 5 an und führte an diese dem entsprechend pauschalierte Beiträge und Umlagen ab. In der Zeit von April 2018 bis Januar 2019 meldete die Klägerin die Beigeladene als sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung an und führte entsprechende Beiträge für die Beigeladene ab. Darüber hinaus wurde weiterhin von der Beigeladenen erwirtschaftetes Entgelt an F ausgezahlt. F arbeitete zu keinem Zeitpunkt für die Klägerin.
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Die 1985 geborene Beigeladene zu 2 war zumindest in der Zeit von Mai 2018 bis März 2019 als Bäckereiverkäuferin für die Klägerin in mehr als geringfügigem Umfang tätig. Das Entgelt hierfür zahlte die Klägerin bis zur Geringfügigkeitsgrenze an die Beigeladene und im Übrigen an deren Ehemann aus. Darüber hinaus meldete die Klägerin jeweils für die Beigeladene und ihren Ehemann eine geringfügige Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 5 an und führte an diese dem entsprechend pauschalierte Beiträge und Umlagen ab. Der Ehemann der Beigeladenen war im streitigen Zeitraum nicht für die Klägerin tätig.
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Die 1976 geborene Beigeladene zu 3 war zumindest in der Zeit von Dezember 2012 bis Juni 2019 für die Klägerin als Lohnbuchhalterin in mehr als geringfügigem Umfang tätig. Das Entgelt hierfür zahlte die Klägerin bis zu Geringfügigkeitsgrenze an die Beigeladene und im Übrigen an deren Ehemann, Tochter bzw eine weitere Person (H) aus. Darüber hinaus meldete die Klägerin jeweils für die Beigeladene und ihren Ehemann, Tochter bzw H eine geringfügige Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 5 an und führte dem entsprechend pauschaliert Beiträge und Umlagen ab. Der Ehemann der Beigeladenen war zu keinem Zeitpunkt, deren Tochter nicht ab März 2018 sowie H zumindest nicht über Februar 2019 hinaus für die Klägerin tätig. Die Beigeladene ging darüber hinaus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitgeber nach. Der 1961 geborene Beigeladene zu 4 war in der Zeit von August bis Oktober 2018 für die Klägerin in mehr als geringfügigem Umfang als Fahrer tätig. Das Entgelt hierfür zahlte die Klägerin bis zur Geringfügigkeitsgrenze an den Beigeladenen und im Übrigen an dessen Lebensgefährtin aus. Darüber hinaus meldete die Klägerin jeweils für den Beigeladenen und seine Lebensgefährtin eine geringfügige Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 5 an und führte an diese dem entsprechend pauschaliert Beiträge und Umlagen ab. Die Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 4 war im streitigen Zeitraum nicht für die Klägerin tätig.
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Das Hauptzollamt leitete ua gegen die Klägerin bzw die für sie handelnde V GmbH bzw deren Geschäftsführerin ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 266a Abs. 1 und 2 StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt – ein.
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Auf der Grundlage der dortigen Ermittlungsergebnisse sowie weiteren eigenen Ermittlungen und nach entsprechender Anhörung forderte die Beklagte von der Klägerin ua aufgrund des dargelegten sog Lohnsplittings Beiträge zur Sozialversicherung nach. Dabei errechnete sie die nachzufordernden Beiträge auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV.
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Die Fiktion der Nettolohnvereinbarung finde auch dann Anwendung, wenn die Schwarzlohnzahlung nur einzelne Lohnteile erfasse. Zur Beitragsberechnung sei von einem gezahlten Nettoarbeitsentgelt auszugehen. Für die Zusammenrechnung von zwei Entgelten iHv jeweils 450 Euro, die aufgrund der angenommenen jeweiligen geringfügigen Beschäftigungen auch als Nettobeträge gezahlt worden seien, sei somit die Summe beider Zahlungen (900 Euro) auf den Bruttobetrag hochzurechnen. Der Sachverhalt „Brutto = Netto“ für geringfügig Beschäftigte greife hier nicht, da die zu beurteilende Beschäftigung nur aufgrund der unzutreffenden Abrechnung als geringfügige Beschäftigung erscheine. Bezüglich der Beigeladenen zu 1 sei ab April 2018 aufgrund der bereits bestehenden Versicherungspflicht der fiktive Bruttolohn aus dem Nettoentgelt der gemeldeten Beschäftigung zzgl der Schwarzlohnzahlung berücksichtigt worden. Es werde auf die Anlage Ermittlung der Bemessungsgrundlage/Hochrechnung verwiesen.
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Insgesamt forderte die Beklagte Beiträge iHv 70.766,95 Euro inkl Säumniszuschlägen iHv 20.180,50 Euro nach, die allerdings neben den dargelegten sog Lohnsplittingfällen weitere, vorliegend nicht streitige Nachforderungen umfasste. Die Nachforderung werde als Differenz zwischen den zu Unrecht gezahlten Pauschalbeiträgen und Umlagen an die Minijob-Zentrale und den tatsächlich zu zahlenden Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Umlagen für die tatsächlich beschäftigte Person geltend gemacht. Die Aufrechnung/Verrechnung werde auch insoweit vorgenommen, als bei der Verrechnung, wie hier aufgrund des Lohnsplittings, keine Personenidentität bestehe oder gemeldete und tatsächlich gezahlte Beschäftigungszeiträume differieren. Eine Beitragserstattung durch die Minijob-Zentrale erfolge nicht (Bescheid vom 14.1.2021, geändert durch die Teilabhilfebescheide vom 1.9. und vom 27.10.2021 idG des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2022). Ein weiterer Änderungsbescheid erging aufgrund einer Änderung in der Zuständigkeit des Krankenversicherungsträgers bei der Beigeladenen zu 3 unter dem 6.3.3024.
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Das Sozialgericht Augsburg hat die am 28.2.2022 erhobene und allein gegen die Beitragsnachforderung aufgrund der Nettolohnhochrechnung nach § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 4 gerichtete Klage, deren Wert von der Beklagten mit 31.874,28 Euro beziffert worden ist, abgewiesen. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV für „illegale Beschäftigungsverhältnisse“ umfasse auch die Fälle des sog Lohnsplittings, nachdem keiner der beiden Lohnteile des zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses ordnungsgemäß angemeldet und verbeitragt worden sei (Gerichtsbescheid vom 25.4.2023, den Klägerbevollmächtigten zugestellt am 2.5.2023).
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Mit ihrer am 16.5.2023 beim Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Klägerin daran festhalten lassen, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV ausgeschlossen sei. Ein illegales Beschäftigungsverhältnis läge nicht vor. Zwischenzeitlich sei in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG eine entsprechende Legaldefinition vorgenommen worden, die verfassungsgemäß bei der Klägerin anzuwenden sei. Eine von der Legaldefinition abweichende Auslegung des § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV sei nicht mehr zulässig und die hierzu ergangene Rechtsprechung nicht mehr anzuwenden. Dies müsse auch für Fälle des Lohnsplittings vor 2019 gelten.
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Selbst wenn man § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV vorliegend als anwendbar ansehen wollte, dürfe dies nur hinsichtlich des Betrages gelten, der von der Klägerin jeweils an den Dritten ausbezahlt worden sei. Die Hochrechnung einer Schwarzlohnsumme auf eine Bruttosumme sei nur auf den tatsächlichen Schwarzlohnanteil zu beziehen (bezugnehmend auf BGH, NStZ 2017, 354). Der BGH (bezugnehmend auf Urteil vom 7.10.2009 – 1 StR 320/09) habe bereits entschieden, dass eine Hochrechnung nur auf den Teil der Schwarzlohnvereinbarung erfolgen darf, nicht dagegen auf den offiziell gezahlten Teil des Lohnes. Damit dürfte vorliegend nur der Teil des Lohnes hochgerechnet werden, für den keine pauschalen Arbeitgeberbeiträge für die Beigeladenen zu 1 bis 4 nachgewiesen worden seien. Nur hierbei handele es sich um Schwarzlohn. Der so errechnete Teilbruttolohn werde mit dem Bruttolohnteil, für den pauschale Arbeitgeberbeiträge nachgewiesen worden seien, addiert und diese Summe der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt. Die Hochrechnung dürfe damit vorliegend höchstens auf einen Betrag iHv 450 Euro erfolgen.
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Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25.4.2023 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14.1.2021, geändert durch die Teilabhilfebescheide vom 1.9. und 27.10.2021, idG des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2022, geändert durch Bescheid vom 6.3.2024 aufzuheben, soweit dort höhere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge für die Beigeladenen zu 1 bis 4 unter Berücksichtigung einer Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV gefordert werden, als es sich nach den festgestellten Entgelten als Bruttoentgelte ergibt.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Lohnsplitting sei per se eine rechtswidrige Handlung, so dass nicht nachzuvollziehen sei, wie dieses als legitim verstanden werden könne. Im Hinblick auf das offensichtlich vorsätzliche Handeln der Klägerin sei auch die Berücksichtigung lediglich des jeweils an den Dritten ausgezahlten Lohnes bei der Hochrechnung ausgeschlossen.
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Die betroffenen Fremdversicherungsträger (mit Ausnahme der Beigeladenen zu 5) sind über das vorliegende Verfahren informiert worden und haben ihre Beiladung nicht beantragt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten verwiesen, auch soweit diese vom Sozialgericht Augsburg und der Beklagten beigezogen worden sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
19
1. Streitig ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 25.4.2023, mit dem die auf Aufhebung gerichtete Klage, soweit mit Bescheid vom 25.4.2021, in der Folge mehrfach geändert, idG des Widerspruchsbescheides vom 22.2.2022 höhere Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge für die Beigeladenen zu 1 bis 4 gefordert werden, als es sich nach den festgestellten Entgelten als Bruttoentgelte ergibt, abgewiesen worden ist. Insoweit ist weiter der Bescheid vom 6.3.2024 nach § 96 Abs. 1 iVm § 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind die weiteren, andere Versicherte als die Beigeladenen zu 1 bis 4 betreffenden, im Bescheid vom 25.4.2021 enthaltenen Beitragsnachforderungen, sowie die von der Beklagten sinngemäß festgestellte Versicherungs- und Beitragspflicht der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 4 für die Klägerin, insbesondere insoweit als Versicherungsfreiheit nach § 8 SGB IV nicht besteht. Schließlich sind die Beitragsnachforderungen nicht insgesamt angefochten, sondern nur insoweit, als sie auf der „Hochrechnung“ der gezahlten Vergütung auf hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt beruhen.
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2. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitige Hochrechnung ist sowohl dem Grunde nach als auch soweit sie sich auf beide Lohnbestandteile – die an die Beigeladenen zu 1 bis 4 persönlich ausgezahlte Vergütung bzw als geringfügige Beschäftigung der Beigeladenen an die Beigeladene zu 5 gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse sowie die an Dritte gezahlte Vergütung und für diese der Beigeladenen zu 5 gemeldeten geringfügigen Beschäftigungen – bezieht, nicht zu beanstanden, da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV erfüllt sind.
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a) Nach § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten danach die Einnahmen aus Beschäftigung iS von § 14 Abs. 1 SGB IV zzgl der auf sie entfallenden (direkten) Steuern und des gesetzlichen Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (vgl BSG, Urteil vom 11.9.2011 – B 12 R 18/09 R –, Rn 13).
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b) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und die Beigeladenen zu 1 bis 4 einen Nettolohn nach § 14 Abs. 2 § 1 SGB IV vereinbaren wollten. Die Klägerin hatte das Lohnsplitting den Beigeladenen gegenüber damit „begründet“, dass andernfalls (wegen der Steuern und Abgaben) weniger für sie übrigbliebe. Damit ist auszuschließen, dass die Klägerin bereit war, die Steuern und Beitragsanteile der Beigeladenen zu 1 bis 4 zusätzlich zum bezahlten Nettolohn allein zu übernehmen.
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c) Auch im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Lohnhochrechnung vorliegend erfüllt. Die Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1 und 4 waren illegal iS des § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV.
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aa) Ein illegales Beschäftigungsverhältnis iS des § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV liegt auf Ebene des objektiven Tatbestandes vor, wenn zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts (Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs-, Nachweispflichten) verletzt werden (vgl Leitsatz zu BSG, Urteil vom 9.11.2011 – B 12 R 18/09 R), insbesondere wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die für die Arbeitsverhältnisse vorgeschriebenen Meldungen nicht erstattet oder Beiträge für die versicherten Arbeitnehmer nicht zahlt (vgl BGH, Urteil vom 2.12.2008 – 1 StR 416/08 –, Rn 11; Urteil vom 16.4.2014 – 1 StR 516/13 –, Rn 37 jeweils zitiert nach juris; Werner in jurisPK-SGB IV, 4. Aufl, 2021, § 14 Rn 326).
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bb) An dieser Auslegung ist auch nach dem Inkrafttreten der – anderslautenden – Legaldefinition von illegaler Beschäftigung in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG idF vom 11.7.2019 festzuhalten. Es bestehen insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG eine allgemeine, auch im Rahmen von § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV gültige Definition erfolgen sollte (vgl zur Verwendung des Terminus „illegale Beschäftigung“ in anderen Normen BSG, Urteil vom 11.9.2011 – B 12 R 18/09 R –, Rn 21). Durch die Aufnahme der Definition der illegalen Beschäftigung in § 1 Abs. 3 SchwarzArbG wird vielmehr ausschließlich die Zuständigkeit Finanzkontrolle Schwarzarbeit wiedergegeben (vgl BT-Drucks 19/8691 S. 43).
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cc) Bei den zwischen der Klägerin und den Beigeladenen getroffenen Vereinbarungen, wonach der Teil des Entgelts, der die jeweils geltende Entgeltgeringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreitet, an einen Dritten ausgezahlt wird, der das Geld an die Beigeladenen weiterleitet, und wonach die Klägerin eine entgeltgeringfügige Beschäftigung der Beigeladenen an die Sozialversicherung meldete, handelt es sich um illegale Beschäftigungsverhältnisse in diesem Sinne.
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Indem die Klägerin lediglich eine geringfügige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 bis 4 an die Beigeladene zu 5 meldete, verletzte sie ihre Melde-, Aufzeichnungs- und Nachweispflichten (vgl § 28a und § 28f SGB IV). Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 4 für die Klägerin war – unabhängig von den abweichenden Vereinbarungen mit der Klägerin – sozialversicherungsrechtlich als Einheit zu betrachteten (vgl zur geringfügigen Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber BSG, Urteil vom 27.6.2012 – B 12 KR 28/10 R –; Urteil vom 16.2.1983 – 12 RK 26/81 –). Die jeweiligen einheitlichen Beschäftigungsverhältnisse zwischen den Beigeladenen und der Klägerin waren versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung, da das aus ihnen erzielte Entgelt die für die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit geltende Entgeltgrenze nach § 8 Abs. 1 § 1 Nr. 1 SGB IV regelmäßig und erheblich überstieg. Darüber hinaus führte die Klägerin entgegen § 28d und § 28e SGB VI die Gesamtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung nicht ab.
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dd) Dem Vorliegen eines illegalen Beschäftigungsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Klägerin geringfügige Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1 bis 4 sowie ihrer „Splittingpartner“ bei der Beigeladenen zu 5 meldete und entsprechende Pauschalbeiträge abführte.
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Zum einen ist bereits bundesobergerichtlich entschieden, dass die Fiktion nach § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV auch dann gilt, wenn die „Schwarzlohnzahlung“ nur einzelne Lohnteile erfasst (vgl BGH, Urteil vom 7.12.2016 – 1 StR 185/16 –, Rn 21; Beschluss vom 7.10.2009 – 1 StR 320/09 sowie vom 10.11.2009 – 1 StR 283/09 –, Rn 38 jeweils zitiert nach juris; offengelassen von BSG, Urteil vom 9.11.2011 – B 12 R 18/09 –, Rn 15).
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Unabhängig davon und entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend auf Ebene des objektiven Tatbestandes gerade nicht festzustellen, dass irgendeine arbeitgeberbezogene Pflicht des Sozialversicherungsrechts eingehalten worden ist: weder die von der Klägerin vorgenommenen Meldungen noch die von ihr abgeführten Beiträge entsprachen deren objektiven Verpflichtungen aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1 bis 4. Eine bezogen auf einen Teil der Beschäftigung (rechtmäßige) geringfügige Beschäftigung lag nicht vor, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob bei einer geringfügigen Beschäftigung die Fiktion nach § 14 Abs. 2 § 2 SGB VI vorgenommen werden darf (dies ablehnend BGH, Urteil vom 11.8.2010 – 1 StR 199/10; offengelassen von BSG, Urteil vom 9.11.2011 – B 12 R 18/09 R –, Rn 15). Damit ist der objektive Tatbestand des § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV hinsichtlich des gesamten (also auch über Dritte) an die Beigeladenen zu 1 bis 4 gezahlten Arbeitsentgelts erfüllt. Denn insoweit ist die Feststellung einer Verletzung solcher Pflichten bereits ausreichend (vgl BSG, aaO, Rn 23).
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ee) Auf dieser Grundlage scheidet schließlich eine Anwendung der Nettolohnhochrechnung des § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV lediglich auf einen Teil des Arbeitsentgelts aus. Nachdem weder der von der Klägerin unmittelbar an die Beigeladenen zu 1 bis 4 ausgezahlte Entgeltanteil noch der über die Dritten ausgezahlte Entgeltanteil ordnungsgemäß verbeitragt worden ist, handelt es sich bei dem gesamten Arbeitsentgelt um Nettoarbeitsentgelt, das entsprechend hochzurechnen ist (vgl BGH, Urteil vom 7.12.2016 – 1 StR 185/16 –, Rn 16, 20; Buse, DB 2019, 1535, 1537). Eine Ausnahme hiervon gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 1, deren Beschäftigung in der Zeit ab April 2018 als sozialversicherungspflichtig gemeldet und entsprechende Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung abgeführt worden sind. Insoweit war lediglich das an F ausbezahlte Arbeitsentgelt der Beigeladenen als „Schwarzlohn“ nach § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV hochzurechnen. Dies wurde von den angefochtenen Beklagtenentscheidungen ausweislich der ihnen beigefügten Anlagen auch eingehalten.
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ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Hochrechnung nach § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV schließlich nicht auf das Arbeitsentgelt limitiert, das den Beigeladenen zu 1 bis 4 „offiziell“ ausbezahlt worden ist. Vielmehr ist aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Entstehungsprinzips (BSG, Urteil vom 14.7.2004 – B 12 KR 7/04 R –, Rn 19 zitiert nach juris) für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe nicht auf den („offiziellen“) Zufluss des Entgelts, sondern auf das Entstehen des insgesamt zwischen der Klägerin und den Beigeladenen vereinbarten Entgeltanspruchs abzustellen. Hierzu gehört neben dem unmittelbar an die Beigeladenen zu 1 bis 4 ausgezahlten Entgeltanteilen auch das Entgelt, dass über deren Splittingpartner gezahlt wurde.
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d) Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Anwendung des § 14 Abs. 2 § 2 SGB IV sind zur Überzeugung des Senats erfüllt. Das praktizierte Lohnsplitting erfolgte hinsichtlich der Beigeladenen zu 1, 2 und 4 auf Vorschlag der Klägerin bzw der für sie insoweit handelnden Geschäftsführerin der für die Klägerin handelnden V GmbH. Diese hatte auf Nachfrage nach einer Teilzeitbeschäftigung bei ihr den Beigeladenen das Lohnsplitting vorgeschlagen, um die bei einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung außerhalb einer geringfügigen Beschäftigung anfallenden Abgaben und Beiträge zu vermeiden. Der Geschäftsführerin war damit bekannt, dass aufgrund der Beschäftigung der Beigeladenen zu 1, 2 und 4 Versicherungs- und Beitragspflicht entsteht bzw aufgrund des Umfangs der Beschäftigung kein Raum für eine Entgeltgeringfügigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mehr besteht. Eine Verletzung der Melde- und Abführpflichten (§§ 28a, 28d, 28e SGB IV) durch die Klägerin hat sie insoweit zumindest in Kauf genommen. Zur Überzeugung des Senats muss dies auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 3 gelten, die für die Klägerin die Lohnbuchhaltung erledigte. Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass insoweit das praktizierte Lohnsplitting mit mehreren Partnern (Ehemann, Tochter und Bekannte der Beigeladenen zu 3) ohne das Wissen und Wollen der Geschäftsführerin der für die Klägerin handelnden V GmbH durchgeführt worden ist. Dies macht insbesondere die Klägerin selbst nicht geltend.
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e) Auch im Übrigen ist die Beitragsnachforderung nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin aufgrund der von ihr zunächst rechtswidrig gemeldeten geringfügigen Beschäftigungen (Pauschal-) Beiträge aufgrund geringfügiger Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1 bis 4 bzw deren Splittingpartner an die Beigeladene zu 5 abgeführt hatte, wurden diese mit der streitigen Nachforderung bereits entsprechend verrechnet. Insoweit kann auf die Anlagen zu den streitgegenständlichen Nachforderungsbescheiden, zuletzt vom 6.3.2024, verwiesen werden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 HS 3 SGG iVm § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Billigkeitsgesichtspunkte, die eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen begründen könnten, sind (auch im Berufungsverfahren) weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
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4. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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5. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 HS 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 § 1 GKG und entspricht der im Berufungsverfahren streitigen Beitragsnachforderung.