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OLG München, Beschluss v. 17.12.2025 – 33 U 3242/25 e
Titel:

Stufenklage, Auskunftsanspruch, Nachlass, Pflichtteilsberechtigung, Berufungszulässigkeit, Beschwerdewert, Zwangsvollstreckung

Schlagworte:
Stufenklage, Auskunftsanspruch, Nachlass, Pflichtteilsberechtigung, Berufungszulässigkeit, Beschwerdewert, Zwangsvollstreckung
Vorinstanz:
LG Landshut, Teilurteil vom 18.09.2025 – 81 O 1153/25
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 08.04.2026 – IV ZB 1/26

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 18.09.2025, Aktenzeichen 81 O 1153/25, wird verworfen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Teilurteil wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Teilurteil des Landgerichts Landshut vom 18.09.2025 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Sachverhalt haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
2
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre auf der ersten Stufe einer Stufenklage erfolgte Verurteilung zur Erteilung von Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am ... 2024 verstorbenen  ... durch Vorlage eines privatschriftlichen Bestandsverzeichnisses und über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren getätigt hat. Sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und die vollständige Abweisung der gegen sie gerichteten Stufenklage. Auf die Berufungsbegründung vom 23.10.2025 (Bl. 1 ff.) wird verwiesen.
3
Der Senat hat mit Verfügung vom 02.12.2025 (Bl. 22), der Beklagten zugestellt am selben Tag, darauf hingewiesen, dass der Aufwand für die Auskunftserteilung die Berufungssumme nicht erreichen dürfte, weshalb die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein werde, § 522 Abs. 1 ZPO, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
II.
4
Die Berufung der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 ZPO, da der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht erreicht ist.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats (Bl. 22) Bezug genommen. Auch die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16.12.2025 (Bl. 23 ff.) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Berufungsklägerin hat nicht substantiiert dargelegt und gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme von € 600,00 übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ZPO.
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1. Die Berufung richtet sich allein gegen die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskünften über den Bestand des Nachlasses und lebzeitige Schenkungen in den letzten 10 Lebensjahren des Erblassers. Die Beschwer eines zur Auskunft verpflichteten Beklagten bemisst sich nach allgemeiner Auffassung nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, mithin nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist, § 3 ZPO (Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16.28 mwN).
7
Für die Glaubhaftmachung des Aufwands ist erforderlich, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung treffen zu können (Zöller, ZPO, § 294 Rn. 1 mwN).
8
2. Vorliegend wendet sich die Beklagte in ihrem auf den gerichtlichen Hinweis vom 02.12.2025 eingereichten Schriftsatz vom 16.12.2025 schon nicht gegen die Bewertung des Senats, dass eine anhand des Zeit- und Kostenaufwands für die Auskunftserteilung bemessene Beschwer die Berufungssumme von € 600,00 nicht erreicht. Der Senat schätzt den Aufwand für die Auskunft durch die Beklagte auf allenfalls ca. 10 Stunden, was gemäß § 20 JVEG mit € 40,00, gemäß § 22 JVEG mit € 250,00 zu bewerten ist.
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3. Soweit die Beklagte meint, es stelle im hier zu entscheidenden Fall einen „Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG“ dar, wenn die Beschwer nach den vorgenannten Grundsätzen bestimmt wird, trifft dies nicht zu. Denn bei ihrer Argumentation, dass die Beschwer mit Blick darauf zu bemessen sei, dass sie bestritten habe, dass die Klägerin – entgegen der Aktenlage – die Tochter des Erblassers ist, verkennt die Beklagte, dass diese Frage auf der hier streitgegenständlichen ersten Stufe der Stufenklage überhaupt nicht entschieden wird.
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Vielmehr scheidet die Verurteilung eines Erben zur Auskunftserteilung wegen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen lediglich dann aus, wenn bereits feststeht, dass der Berechtigte keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann (vgl. Grüneberg, BGB, § 2314 Rn. 2). Dies allerdings ist vorliegend auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht der Fall.
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4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Senat – bevor er die Berufung mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf – eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht hierzu keine Veranlassung gesehen hat, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die € 600,00 übersteigt, das Berufungsgericht diesen Wert aber nicht für erreicht hält (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012, III ZB 55/11, juris Rn. 11). Ob dies hier der Fall war, ist nicht klar ersichtlich, da das Landgericht sich mit der Beschwer der zur Auskunft verurteilten Beklagten nicht befasst hat.
12
Jedenfalls aber hätte für das Landgericht kein Anlass für eine Zulassung der Berufung bestanden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung des Landgerichts.
III.
13
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gestattung der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des landgerichtlichen Teilurteils gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, ist zulässig, in der Sache allerdings unbegründet, §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO. Aus der hier gebotenen Abwägung der Parteiinteressen ergibt sich kein schutzwürdiges Einstellungsinteresse der Beklagten (vgl. Zöller, ZPO, § 719 Rn. 3 mwN). Das Landgericht hat ausweislich Ziffer 3 des Tenors die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil nur gegen Sicherheitsleistung gestattet. Im Übrigen hat das Rechtsmittel mangels Zulässigkeit keine Erfolgsaussichten.
IV.
14
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
15
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung von § 3 ZPO, §§ 47, 48 GKG bestimmt.