Inhalt

VG München, Beschluss v. 03.01.2025 – M 24 S 24.1677
Titel:

Kein Anspruch auf Ehegatten-Aufenthaltserlaubnis bei kurzer Ehedauer

Normenkette:
AufenthG § 4 Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 31, § 50 Abs. 1, § 59 Abs. 1 S. 1
Leitsatz:
Ein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht besteht nicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich fünf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), Ehezeit im Bundesgebiet fünf Monate, Abschiebungsandrohung, eheliche Lebensgemeinschaft, Pakistan, Ehegattennachzug, Aufenthaltserlaubnis
Fundstelle:
BeckRS 2025, 439

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin, eine pakistanische Staatsangehörige, begehrt einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Abschiebungsandrohung nach Pakistan.
2
Die Antragstellerin, geb. am ...1998, reiste am 28. Januar 2023 mit einem nationalen deutschen Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in das Bundesgebiet ein (Bl. 44 der Behördenakte des Verfahrens M 24 S 24.1677 – BA1). Die Antragstellerin ist mit ihrem Ehemann, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Bl. 61 BA1), seit dem … … 2020 verheiratet (Bl. 42 BA1). Nach deutschem Recht ist die Ehe nach Aktenlage noch nicht geschieden. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
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Der Antragstellerin wurde am 8. Mai 2023 eine bis zum 16. April 2024 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt.
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Nach eigenen Angaben der Antragstellerin lebt diese seit dem … Juli 2023 von ihrem Ehemann getrennt (Bl. 163 BA1). Am 13. Juli 2023 erfolgte die Abmeldung der Antragstellerin aus der gemeinsamen Ehewohnung (Bl. 207 BA1).
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Mit E-Mail vom 5. Juli 2023 teilte der Ehemann der Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass die Antragstellerin am … Juni 2023 nach Pakistan geflogen sei und legte eine Buchungsbestätigung über ein Flugticket nach I... (Abflug M..., … Juni 2023), welches auf die Antragstellerin ausgestellt wurde, vor (Bl. 117ff. BA1). Weiter teilte der Ehemann der Antragstellerin mit, dass er am … Juli 2023 offiziell die Scheidung nach pakistanischem Recht eingereicht habe (Bl. 113ff. BA1).
6
Mit E-Mail vom 6. Dezember 2023 übermittelte der Ehemann der Antragstellerin der Antragsgegnerin ein offizielles Scheidungsdokument (inkl. deutscher Übersetzung) aus Pakistan (Bl. 149ff. BA1). Dem pakistanischen Scheidungsdokument ist zu entnehmen, dass die Ehe am 28. September 2023 rechtskräftig in Pakistan geschieden wurde (sogenannte Talaq Scheidung) (Bl. 154 BA1). Zudem übermittelte der Ehemann der Antragsgegnerin eine Versicherung an E..., in der er das Arrangieren sowie das Scheitern der Ehe beschreibt (Bl. 156ff. BA1).
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Mit Antrag vom 11. Februar 2024 (eingegangen bei der Antragsgegnerin am 18. Februar 2024) beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck kreuzte sie „Selbstständige Tätigkeit“ sowie die Absicht, dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu wollen, an (Bl. 163ff. BA1).
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Ausweislich eines unbefristeten Arbeitsvertrags vom 15. Januar 2024 arbeitet die Antragstellerin seit 1. Februar 2024 als Rezeptionistin in einem Hotel in M...
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Mit Anhörungsschreiben vom 23. Februar 2024 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin vor Erlass des ablehnenden Bescheids mit, dass kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe (Bl. 209 BA1).
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Mit Schreiben vom 4. März 2024 nahm die im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigte der Antragstellerin Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Ehe nach deutschem Recht noch nicht geschieden sei. Das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen (Bl. 215 BA1).
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Mit streitgegenständlichem Bescheid (sgB) vom 25. März 2024 – der im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten der Antragstellerin zugegangen am 27. März 2024 – lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 18. Februar 2024 ab (Ziffer 1), verpflichtete die Antragstellerin, das Bundesgebiet unter Fristsetzung bis zum 1. Mai 2024 zu verlassen (Ziffer 2), wies auf die Möglichkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer erheblichen Überschreitung der Ausreisefrist hin (Ziffer 3) und drohte die Abschiebung nach Pakistan bei nicht fristgerechter Ausreise an (Ziffer 4) (Bl. 226ff. BA1). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Antragstellerin wurde gleichzeitig mit der Übermittelung des sgB eine Grenzübertrittsbescheinigung (Erwerbstätigkeit erlaubt) ausgehändigt (Bl. 259, 263 BA1).
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Am 3. April 2024 erhob die Antragstellerin zu Protokoll der Urkundenbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts München Klage und beantragte, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 25. März 2024 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (M 24 K 24.1676). Zugleich beantragte die Antragstellerin,
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hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Pakistan die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
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Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass sie nicht nach Pakistan zurückgehen möchte, weil ihre Familie dies nicht wolle. Ihre Eltern würden sie wieder mit jemanden verheiraten. Sie möchte gern studieren und arbeite aktuell in Vollzeit als Rezeptionistin in einem deutschen Hotel. Sie habe drei Jahre wegen ihres Ex-Mannes verschwendet. Sie lebe getrennt von ihm. Eine Scheidung sei noch nicht vollzogen.
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Die Antragsgegnerin legte die Behördenakte vor und beantragt mit Schriftsatz vom 16. April 2024
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Antragsablehnung.
18
Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf den Ablehnungsbescheid vom 25. März 2024 und merkte an, dass es auf eine Scheidung nicht ankomme. Maßgeblich sei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Die inzwischen 26-jährige Antragstellerin habe bis auf sehr kurze Zeit immer in ihrem Heimatland gelebt. Sie sei nicht gezwungen, zu ihren Eltern zurückzukehren, sondern könne sich auch in einem anderen Stadt- oder Landesteil niederlassen. Von einer erfolgreichen Integration in Deutschland könne nach so kurzer Zeit trotz festen Arbeitsplatzes keine Rede sein.
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Mit Schreiben vom 17. April 2024 – eingegangen bei Gericht am 18. April 2024 – zeigte die Bevollmächtigte der Antragstellerin ihre Vertretung an.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte in den Verfahren M 24 K 24.1676 und M 24 S 24.1677 Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
22
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des sgB ist zulässig.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hinsichtlich der Klage bezüglich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des sgB statthaft. Diese Klage hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) keine aufschiebende Wirkung.
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2. Der Antrag ist in der Sache unbegründet.
25
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 2.12.2014 – 1 B 21/14 – juris Rn. 6) überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
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Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessensabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich erfolglosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen.
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Demnach ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Denn die Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung wird sich nach summarischer Prüfung als unbegründet erweisen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Abschiebung ist gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.
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2.1. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des sgB erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.
29
Die Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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2.1.1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 27 Abs. 1 AufenthG scheidet aus, weil die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem … Juli 2023 nicht mehr besteht.
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2.1.2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für zunächst ein Jahr als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG.
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Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
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Die dreijährige Mindestdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht erfüllt. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Eheleute bestand im Bundesgebiet vom 28. Januar 2023 bis 3. Juli 2023 und somit lediglich fünf Monate.
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2.1.3. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen, um über die fehlende Voraussetzung des mindestens dreijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft hinwegzukommen. Soweit eine besondere Härte in § 31 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 AufenthG dahingehend definiert wird, dass dem (ausländischen) Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, was insbesondere anzunehmen ist, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist, kann die Antragstellerin dies nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Eingriffe des stammberechtigten Ehepartners müssen auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist; insoweit kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 19.4.2023 – 19 ZB 22.2326, BeckRS 2023, 8743 Rn. 16).
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In einer derartigen Situation befand und befindet sich die Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht.
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Des Weiteren ist es Grundvoraussetzung für die Annahme der dritten Fallgruppe des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass der zugezogene Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 19 ZB 20.1221 – juris Rn. 17; B.v. 25.6.2018 – 10 ZB 17.2436 – juris Rn. 12). Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Ehemann der Antragstellerin hat die Trennung und Scheidung nach pakistanischem Recht betrieben.
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Im Übrigen hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ihr eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange durch die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsende Rückkehrverpflichtung im Sinne der zweiten Variante des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG droht, weil sie durch die Rückkehr in ihr Herkunftsland ungleich härter getroffen würde als andere Ausländer, die die Bundesrepublik nach einem kurzen Aufenthalt verlassen müssen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – juris; BayVGH, B.v. 14.6.2016 – 10 CS 16.638 – juris).
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Der unsubstantiierte Vortrag, dass ihre Familie nicht wolle, dass sie zurückkehre oder sie erneut verheiratet werde, ist nicht geeignet, eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange zu begründen. Die Antragstellerin muss nicht zu ihrer Familie zurückkehren. Sie ist volljährig und hat – nach eigenen Angaben – einen Universitätsabschluss in Pakistan erreicht.
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2.1.4. Liegen somit schon die Verlängerungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG nicht vor, so kommt auch eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anstelle der Aufenthaltserlaubnis an die Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht (BayVGH, B.v. 19.4.2023 – 19 ZB 22.2326, BeckRS 2023, 8743 Rn. 17).
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2.2. Die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht liegen im Fall der Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht vor.
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2.2.1. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 und 2 AufenthG sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Die Antragstellerin hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer selbstständigen Tätigkeit beantragt. Hierzu wurde von der Antragstellerin bei Antragstellung und im gerichtlichen Verfahren nichts vorgelegt oder vorgetragen. Die Antragstellerin arbeitet aktuell als Rezeptionistin in einem Hotel.
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2.2.2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus einer anderen Rechtsgrundlage, eine solche hat die Antragstellerin auch nicht gegenüber der Antragsgegnerin beantragt.
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Insbesondere hat die Antragstellerin keine Unterlagen vorgelegt, die sie als Fachkraft im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG ausweisen. Zudem erfüllt die Antragstellerin nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verlangt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hat.
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Vorliegend ist die Antragstellerin mit einem Visum zum Zwecke des Familiennachzugs eingereist. Gründe, weshalb die Antragstellerin ausnahmsweise berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis im Inland einzuholen, wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; § 39 AufenthV).
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2.3. Anhaltspunkte für ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen gemäß § 25 AufenthG sind nicht gegeben und wurden auch nicht geltend gemacht. Weder liegen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vor (§ 25 Abs. 3 AufenthG), noch ist die Ausreise der Antragstellerin aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich (§ 25 Abs. 5 AufenthG). § 25 Abs. 4 AufenthG ist bereits nicht einschlägig, da die Antragstellerin sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten möchte, sondern dauerhaft.
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2.4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Abschiebung ist auch nicht gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen.
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Die Abschiebung ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, da sie nicht aus familiären Gründen nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK unzulässig ist. Die Antragstellerin lebt getrennt von ihrem Ehemann und hat keine Kinder.
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Der Vortrag der Antragstellerin, dass sie nicht nach Pakistan zurück möchte, weil ihre Familie das nicht wolle und sie dort keine Rechte habe und wieder verheiratet werde, ist unsubstantiiert und kann ein Abschiebungsverbot oder eine Aussetzung der Abschiebung nicht zu begründen.
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Sonstige Abschiebungshindernisse wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Die Abschiebung ist weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich, sodass keine Duldungsgründe vorliegen.
50
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
51
2.5. Nach summarischer Prüfung stellt sich der Antrag insgesamt als unbegründet dar. Die Abwägung der Kammer ergibt, dass die öffentlichen Interessen an einem Vollzug den privaten Interessen der Antragstellerin an einer vorläufigen Regelung überwiegen.
52
3. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013.