Titel:
Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Widerrechtlicher Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln, Erfordernis einer medizinischpsychologischen Begutachtung
Normenketten:
VwGO § 75
FeV § 20 Abs. 1
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 1
FeV Nr. 9.1 der Anlage 4 zur
Leitsatz:
Wurde die Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines aufgrund illegalen Btm-Besitzes angeforderten Gutachtens entzogen, kann keine Neuerteilung ohne Beibringung eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden. Kommt der Bewerber der Aufforderung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV nicht nach, ist ihm die Fahrerlaubnis daher zu versagen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage, Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Widerrechtlicher Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln, Erfordernis einer medizinischpsychologischen Begutachtung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der im Jahr 1995 geborene Kläger begehrt nach vorangegangener Entziehung die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 11. Mai 2020 (7 Cs 862 Js 13037/19) wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (mit einem Wirkstoffgehalt von 0,26 Gramm THC und 93,60 mg MDMA-Base) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen in Höhe von je 30 Euro verurteilt.
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Vor diesem Hintergrund forderte die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt D* … den Kläger mit Schreiben vom … August 2020 auf, bis … November 2020 ein fachärztliches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung vorzulegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der widerrechtliche Besitz der Betäubungsmittel die Annahme begründe, dass auch ein Konsum dieser Betäubungsmittel vorliege. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sei daher zu klären, ob sich die Annahme eines Konsums von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (THC, MDMA) bestätigen lasse. Nachdem der Kläger das angeforderte Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm mit bestandskräftigem Bescheid der Stadt D* … vom … Januar 2021 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L entzogen.
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Am *. Februar 2023 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B bei der Beklagten.
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Am 11. August 2023 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht München Untätigkeitsklage.
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte in angemessener Frist über seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B zu entscheiden habe. Der Kläger arbeite als Entwicklungsingenieur bei B** und solle in Zukunft dort im Bereich Brems-Regelsysteme Testfahrten durchführen. Er sei ein gewissenhafter Fahrer, der noch nie unter Drogen, Alkohol oder Medikamenteneinfluss gefahren sei und dies auch nie tun werde. Er sei aufgrund seiner beruflichen Situation dringend auf die Entscheidung über seinen Antrag angewiesen.
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Mit Schreiben vom … September 2023 forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die mit Bescheid der Stadt D* … vom … Januar 2021 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis auf, innerhalb von 13 Monaten ab Zustellung ein medizinischpsychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, welches ein Drogenkontrollprogramm beinhaltet. Die Gutachtensanordnung wurde auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV gestützt.
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Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts München vom 31. Oktober 2023 (1123 Hs 363 Js 113699/23) wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen in Höhe von je 90 Euro verurteilt. Aus den Gründen des Urteils ergibt sich, dass der Kläger im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt hat, im Jahr 2022 Ecstasy und LSD konsumiert zu haben.
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Mit Schreiben vom … November 2024, eingegangen bei der Beklagten am … November 2024, informierte die von dem Kläger benannte Begutachtungsstelle für Fahreignung die Beklagte darüber, dass die Frist zur Begutachtung abgelaufen ist, ohne, dass eine Untersuchung zustande gekommen sei.
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Mit Schreiben vom … August 2025 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags wegen der Nichtvorlage des mit Schreiben vom … September 2023 angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens an. Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.
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Mit Klageerwiderung vom 18. Oktober 2013 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne Vorlage einer positiven medizinischpsychologischen Begutachtung habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Nach Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Klage die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, begehrt.
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1. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. § 75 VwGO). Sie ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden. Ob die Beklagte mit „zureichendem Grund“ noch nicht entschieden hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Spruchreife als Teil der Begründetheit (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 30.86 – juris Rn. 12).
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2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuerteilung der beantragten Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 StVG ohne die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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a) Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen insbesondere geeignet sein. Dies ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV). Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG ist es Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, der Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 StVG nachzuweisen. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV berechtigt, in näher bestimmten Fällen verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Nach § 14 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Abhängigkeit, Einnahme oder des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln entzogen war (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV) oder wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin Betäubungsmittel einnimmt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).
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Wenn sich der Bewerber weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ermessen kommt ihr dabei nicht zu (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2021 – 11 ZB 20.1138 – juris Rn. 14). Ein Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19 m.w.N.). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Betroffene sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann.
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b) Hiervon ausgehend gilt der Kläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3.20 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 18.1.2023 – 11 B 22.1153 – juris Rn. 17) bereits aufgrund der Nichtvorlage des von der Beklagten mit Schreiben vom … September 2023 auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens gem. § 11 Abs. 8 FeV als nicht fahrgeeignet. Denn die Gutachtensanordnung der Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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aa) Die Gutachtenanordnung genügte den formellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Beklagte hat dem Kläger in der Anordnung vom … September 2023 unter Nennung der Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV die Gründe dargelegt, weshalb sie an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelt. Die Gutachtensanordnung genügte auch den sonstigen, sich aus § 11 Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen und enthielt den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.
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bb) Ebenso lagen die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung eines medizinischpsychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Begutachtungsanordnung (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 18) vor.
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(1) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinischpsychologische Untersuchung zur Klärung von Eignungszweifeln anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in § 14 Abs. 1 FeV genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Dazu gehört u.a. die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 FeV). Keinen Unterschied macht es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV, ob die vorangegangene Entziehungsentscheidung nach einer Beweiswürdigung getroffen wurde, die sich auf alle Beweismittel erstrecken konnte, deren Beibringung die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet hatte, oder ob die Behörde – wie im vorliegenden Fall – auf die Nichteignung des Betroffenen lediglich unter Berufung auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV schloss. Denn § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV schafft keinen gesonderten Tatbestand fehlender Fahreignung, sondern stellt eine §§ 427, 446 ZPO vergleichbare Beweisregel dar, gemäß der bei Weigerung eines Beteiligten, seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, Tatsachen (hier: ein Konsumverhalten im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) als erwiesen angesehen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1982 – 7 C 70.79 – juris Rn. 26; NdsOVG, B.v. 6.4.2017 – 12 PA 199/16 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.1.2023 – 11 B 22.1153 – juris Rn. 24 ff; VG Düsseldorf, B.v. 8.4.2022 – 6 L 226/22 – juris Rn. 40).
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(2) Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV vor. Die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde der Stadt D* … entzog dem Kläger mit bestandskräftigen Bescheid vom … Januar 2021 auf der Grundlage des mit der heutigen Vorschrift wortgleichem § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis, nachdem dieser das mit Anordnung vom … November 2020 geforderte ärztliche Gutachten nicht beibrachte. Aufgrund der Weigerung des Klägers, durch die Beibringung des angeforderten ärztlichen Gutachtens seinen notwendigen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, musste ein die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründendes Konsumverhalten im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als erwiesen angesehen werden.
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cc) Die Begutachtungsanordnung ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, den ihm obliegenden Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Wiedergewinnung seiner Fahreignung zu erbringen.
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Materiell-rechtlich verlangt dieser den lückenlosen Abstinenzbeleg hinsichtlich „harter“ Drogen für die Dauer eines Jahres sowie eine hinreichend stabile Überwindung der früheren Konsumgewohnheiten, die nur im Rahmen einer medizinischpsychologischen Untersuchung festgestellt werden kann. Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der oder die Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält. Verfahrensrechtlich war die Beklagte mit Blick darauf gehalten, den Kläger zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening für ein Jahr mit anschließender medizinischpsychologischer Untersuchung aufzufordern. Die Frist für die Vorlage des Gutachtens musste dabei so bemessen sein, dass der Kläger den Abstinenznachweis führen kann, also einem Abstinenzzeitraum von einem Jahr im Drogenkontrollprogramm Rechnung tragen (vgl. BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413 – juris Rn. 19 ff.)
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Diesen Anforderungen ist die Beklagte mit ihrer Gutachtensanordnung vom … September 2023 gerecht geworden. Sie hat den Kläger zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening für ein Jahr mit anschließender medizinischpsychologischer Untersuchung aufgefordert und dabei die Frist zur Vorlage des Gutachtens mit 13 Monaten ab Zustellung der Gutachtensanordnung ausreichend lang bemessen.
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c) Im Übrigen gilt der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch deshalb als nicht fahrgeeignet und kann die Fahrerlaubnis versagt werden, weil er infolge des eingeräumten Konsums harter Drogen (Ecstasy, LSD) seine Fahreignung im Jahr 2022 verloren und bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht wiedererlangt hat.
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Der Kläger hat sich auch durch den im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München am 31. Oktober 2023 eingeräumten Konsum von Ecstasy und LSD und damit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (vgl. Anlage I des BtMG) im Jahr 2022 als fahrungeeignet erwiesen (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV und BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292 – BeckRS 2020, 24670 = juris Rn. 11; B.v. 26.3.2019 – 11 CS 18.2333 – juris Rn. 11 m.w.N).
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Es kann überdies nicht angenommen werden, dass er seine Fahreignung zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt wiedererlangt haben könnte, da schon keine Hinweise für eine zwischenzeitliche Abstinenz vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413 – juris Rn. 19; B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 – juris Rn. 20).
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Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).