Titel:
Vergleich
Normenketten:
ArbGG § 80 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1
ZPO § 278 Abs. 6
Schlagwort:
Vergleich
Tenor
Es wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des folgenden Vergleichs festgestellt:
1. Die Geschäftsführung des Jobcenters N. verpflichtet sich, das Stufenverfahren nach § 71 BPersVG unverzüglich nach Rechtskraft des Vergleichs einzuleiten und die im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren streitgegenständlichen Vorgänge (Zustimmungsverweigerungen des Personalrates bezüglich der Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen Frau A. und Frau O. . ) unverzüglich der zuständigen Trägerversammlung vorzulegen.
2. Die Bestimmungen zur Anrufung der Einigungsstelle im Falle einer Nichteinigung gemäß § 72 BPersVG bleiben von dieser Einigung unberührt.
3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Gründe
1
Die Beteiligten sind nach erfolgreichen außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu der genannten gütlichen Einigung gelangt. Der Rechtstreit ist somit erledigt.