Titel:
Rechtmäßigkeit der Ausweisung bei schwerer Sexualstraftat gegen Kinder
Normenketten:
AufenthG § 11 Abs. 2 S. 5, § 53 Abs. 1, Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a lit. c, § 55 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 78 Abs. 3, § 78c Abs. 3 S. 2
GG Art. 6 Abs. 1
Leitsätze:
1. Allein ein Wohlverhalten in Haft lässt nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Ausweisung eines Ausländers wegen schwerer Sexualstraftaten gegen Kinder ist auch bei langjährigem Aufenthalt und bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtmäßig, wenn spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteressen das Bleibeinteresse überwiegen. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Ausländer kann auch bei einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen ausgewiesen werden, wenn trotz der Ehe sein Aufenthalt im Inland nicht weiter hingenommen werden kann. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
US-amerikanischer, Staatsangehöriger, generalpräventive Ausweisung, spezialpräventive Ausweisung, sexueller Kindesmissbrauch, eheliche Lebensgemeinschaft, Niederlassungserlaubnis, Ausweisung, sexueller Missbrauch, Grundinteresse der Gesellschaft, Therapie, Bleibeinteresse, Wiederholungsgefahr, Verjährung, Verhältnismäßigkeit
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfah-rens.
III.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und damit verbundene Nebenanordnungen.
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1. Der Kläger ist USamerikanischer Staatsangehöriger und wurde am … … 1960 in M* … in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) geboren. Am 19. November 1979 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit 3. Juni 1986 ist er mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Sein Sohn, geboren am … … 1986, hat die deutsche und amerikanische Staatsbürgerschaft. Der Kläger war bis 18. März 1988 für die US-Streitkräfte tätig. Ab 20. Juni 1988 war er bei S** in Schweinfurt als Schleifer beschäftigt.
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Am 13. März 1991 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland erteilt. Am 29. Oktober 2007 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Sein amerikanischer Reisepass (Nr. …*) ist bis 27. August 2027 gültig.
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2. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 15. März 2023 (Az. * … … … … …*) wurde der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seit 12. April 2023 ist der Kläger in Haft. Das Haftende ist voraussichtlich am 11. April 2026.
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Das Urteil beruht auf der teilweise öffentlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2023. Geschädigte der verurteilten Taten war die am … … 2010 geborene Stief-Enkeltochter des Klägers, die er im Zeitraum November/Dezember 2019 bis circa Mitte Juni 2022, also im Alter von neun bis zwölf Jahren, bei einer Vielzahl von Gelegenheiten in der Wohnung des Klägers sexuell missbrauchte. In allen Fällen war das Kind dem Kläger und seiner Frau von deren Schwiegertochter zur Aufsicht in Obhut gegeben worden. Das Stief-Verhältnis ergibt sich über den neuen Ehemann der leiblichen Mutter der Geschädigten, also den Sohn des Klägers.
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Der Angeklagte brachte die Taten im Rahmen einer durch innerfamiliären Druck veranlasste Selbstanzeige zur Kenntnis und räumte die Vorwürfe in der Hauptverhandlung unumwunden ein. Im Rahmen des Urteils vom 15. März 2023 führt das Amtsgericht Schweinfurt u.a. aus:
„Allerdings war er, trotz der inzwischen seit Juli 2022 erfolgten psychotherapeutischen Unterstützung nicht in der Lage die Entstehung und die Entwicklung dieses Fehlverhaltens zu erklären. Die insoweit getätigten Äußerungen, er habe das Kind doch liebgehabt und ihr nicht weh getan bzw. nicht weh tun wollen, lassen die eigentlich zu erwartende Reflexion vermissen. Dies mag allerdings teilweise auch auf die besondere Situation einer Hauptverhandlung zurückzuführen sein.
Das grundsätzlich übergriffige Verhalten des Angeklagten ergibt sich aber auch aus dem teilweise verlesenen Chat mit der Mutter der Geschädigten. Auch hier äußert sich der Angeklagte gegenüber seiner Schwiegertochter mit sexuell anzüglichen Konnotationen, die für dieses ‚Verwandtschaftsverhältnis‘ durchaus als befremdlich bezeichnet werden können.“
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3. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023, zugestellt am 5. Juni 2023, hörte die Stadt Schweinfurt den Kläger zu einer möglichen Ausweisung an (Bl. 89 d.BA).
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Am 27. Juni 2023 (Bl. 96 d.BA) erklärte die Ehefrau des Klägers gegenüber der örtlichen Ausländerbehörde, dass sie zwar getrenntlebend leben würden, an der Ehe aber weiter festgehalten werde. Der Kläger habe bereits vor dem Haftantritt eine Therapie begonnen und nehme auch im Gefängnis an einer Therapie teil. Der Kläger und seine Frau seien auch mehrfach bei der Beratungsstelle für Ehe-, Familie und Lebensfragen der Diözese Würzburg gewesen, sie hätten in der Haft über Briefe und Telefon Kontakt und zweimal habe die Ehefrau ihn besucht, soweit das im Gefängnis erlaubt sei. Sie wolle, dass der Kläger weiterhin in Deutschland verbleibe.
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Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 (Bl. 97 d.BA) legte der Rechtsbeistand des Klägers ein ärztliches Attest eines Facharztes für psychotherapeutische Medizin (Bl. 100 d.BA) vor, nach dem der Kläger vom 14. Juli 2022 bis zum 30. März 2023 in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei. Die Diagnose laute „neurotische Entwicklung mit Selbstwertproblematik, akute Belastungsreaktion“. Der Kläger habe auf Wunsch seiner Ehefrau eine eigene Wohnung bezogen und sei mit ihr in regelmäßiger Paartherapie gewesen. Der Therapieverlauf sei günstig, der Kläger habe sich sehr offen mit seinen Konflikten und der zugrundeliegenden Ich-Schwäche auseinandergesetzt. Die Prognose sei angesichts der Einsicht des Klägers gut (Bl. 100 d.BA). Der Rechtsbeistand des Klägers führte aus, der Kläger habe die Therapie in der Justizvollzugsanstalt (JVA) fortgesetzt.
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Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 (Bl. 101 d.BA), zugestellt am 14. Dezember 2023, hörte die Stadt Schweinfurt den Kläger erneut zu einer möglichen Ausweisung, Abschiebungsandrohung und einem Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren an. Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 (Bl. 113 d.BA), zugestellt am 15. Juli 2024, hörte die Regierung von Unterfranken als Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) den Kläger zum beabsichtigen Erlass eines Ausweisungsbescheids an, insbesondere zu möglichen Bleibeinteressen bzw. Gründen, welche gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot sprechen.
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Am 24. Juli 2024 übersandte die JVA Würzburg einen Führungsbericht des Klägers vom 18. Juli 2024 an die ZAB, wonach der Kläger sich nach Strafantritt am 12. April 2023 am 4. Mai 2023 um einen Therapieplatz in der Sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualstraftäter der JVA Würzburg beworben habe (Bl. 116 d.BA), in die er am 1. Juni 2023 aufgenommen worden sei und die voraussichtlich bis zu seinem Strafende am 11. April 2026 andauern werde.
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Mit Stellungnahme vom 1. August 2024 (Bl. 125 d.BA) führte die Ehefrau des Klägers aus, dass der Kläger und sie an der Ehe festhalten wollten. Sie besuche den Kläger monatlich und sie telefonierten regelmäßig. Der Kläger habe sich bis auf dieses Delikt sonst immer korrekt verhalten. Sie gab an, dass der Kläger über die Taten zu tiefst erschüttert sei und sie bereue. Es sei nach wie vor beabsichtigt, die Tat gemeinsam therapeutisch aufzuarbeiten. Nach seiner Entlassung würde der Kläger daher auch in ein stabiles Umfeld kommen, in dem er sich resozialisieren könne.
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4. Mit Bescheid vom 4. Februar 2025, zugestellt am 7. Februar 2025, wies die ZAB den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1). Sie erließ ein auf fünf Jahre ab der Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot unter der Bedingung, dass der Kläger nicht mehr straffällig werde. Andernfalls werde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf neun Jahre ab der Ausreise befristet (Ziffer 2). Weiter wurde dem Kläger die Abschiebung aus der Haft angedroht. Sollte eine Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich sein, forderte sie den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die USA bei Einräumung einer Ausreisefrist von 14 Tagen zur Ausreise auf. Von der Fristsetzung werde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgesehen, wenn eine sofortige Abschiebung in die USA durchführbar sei. (Ziffer 3). Der Bescheid ergehe kostenfrei (Ziffer 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass angesichts der verurteilten Taten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Klägers vorliege. Der Kläger habe weder in der Beschuldigtenvernehmung, noch im Gerichtsverfahren eine gesunde Reflexion des Geschehens gezeigt. Eine Schuldeinsicht oder Distanzierung von seinen Taten sei nicht erkennbar. Auch wenn der Kläger bereits in Therapie gewesen sei, hätten nach wiederholten Anhörungen keine positiven Berichte zum Therapieverlauf vorgelegt werden können. Er habe vor der Inhaftierung allein gelebt und sei trotz gesicherten sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen, trotz des langen Aufenthaltes im Bundesgebiet massiv straffällig geworden. Eine positive Legal- und Sozialprognose könne aufgrund der Deliktarten und den nun zerstörten familiären Verhältnisse nicht gegeben werden. Somit gehe aufgrund des klägerischen Verhaltens und den von ihm ausgeübten Straftaten, seiner Missachtung der Würde der sexuellen Selbstbestimmtheit seiner Enkelin, eine aktuelle schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. für Kinder im Bundesgebiet aus.
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Es handle sich gemäß Art. 83 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auch um Straftaten aus dem Bereich besonders schwerer Kriminalität, welche als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen seien, die geeignet seien, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen könnten, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist, was im Fall des Klägers zutreffe.
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Es sei im vorliegenden Fall auch von einer hinreichenden Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger habe bis zum Zeitpunkt des Bescheides keine Reue für seine Taten gezeigt. Er habe angegeben, nichts Schlimmes getan zu haben, seiner Enkelin nicht weh getan zu haben, letztendlich habe das Kind von ihm angefasst werden wollen. Er habe angegeben, durch die Berührungen sexuell erregt gewesen zu sein. Es sei nur der Offenlegung der Taten durch das verzweifelte Mädchen bei ihrer Mutter und ihrer Freundin zu verdanken, dass kein schwerwiegender sexueller Missbrauch des Kindes stattgefunden habe. Der Kläger habe das kindliche Vertrauen eines in seiner Obhut überlassenen Kleinkindes missbraucht und sehe bis heute nicht ein, dass nur er allein als Erwachsener diese Taten zu verantworten habe. Nachfragen seitens des Kindes zu der Herkunft von Babys würden in keinem Fall die sexuellen Kontakte an diesem Kind rechtfertigen. Erschwerend komme auch hinzu, dass der Kläger zu den Tatzeiten in gesicherten sozialen Verhältnissen gelebt habe und einer Beschäftigung nachgegangen sei. Nach der Haftentlassung werde er aufgrund seines Alters ein „Rentnerleben“ führen. Er habe vor der Inhaftierung von seiner Frau getrennt gelebt. Die familiären Verhältnisse seien zerrüttet. Der Kläger habe nun noch mehr Zeit und weniger Personen, die ihn täglich beaufsichtigen könnten. Aufgrund seiner Uneinsichtigkeit sei davon auszugehen, dass er erneut kleine Kinder sexuell belästigen werde, sobald sich eine Möglichkeit hierzu ergebe. Weiter wurden an dieser Stelle Quellen zu Pädophilie als nicht heilbare Krankheit zitiert. Der Kläger habe keine Belege beigebracht, aus welchen ein Therapieerfolg abgeleitet werden könne. Selbst bei einem positiven Therapieverlauf sei eine Rückfallquote laut einschlägiger Literatur sehr hoch.
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Mit der Verurteilung vom 15. März 2023 zu drei Jahren Freiheitsstrafe liege das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Durch das Verhalten des Klägers und seine Verurteilung seien auch weitere Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 10 AufenthG begründet.
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Da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitze, wiege dies als Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Hinsichtlich eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Angehörigen wurde ausgeführt, der Kläger habe bereits vor seiner Inhaftierung allein gelebt, von seiner Ehefrau getrennt, seine Kinder seien erwachsen und hätte eigene Haushalte. Angesichts der begangenen Taten sei es eher unwahrscheinlich, dass er nach der Haftentlassung in den Haushalt seiner Frau oder seiner Kinder einziehe. Seine Frau sorge selbst für ihren Unterhalt und führe ein eigenständiges Leben. Sie besuche ihn zwar monatlich in Haft, eine familiäre oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft werde aber bezweifelt. Seine Frau unterstütze ihn während der Haft mental und freundschaftlich. Es handle sich jedoch um zwei unabhängige erwachsene Personen, die nicht aufeinander angewiesen seien und keine familiäre Gemeinschaft führen würden.
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Im Ergebnis überwiege nach den gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls das Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet erheblich.
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Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.
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5. Hiergegen ließ der Kläger am 11. Februar 2025 Klage erheben und zuletzt beantragen,
den Bescheid der Regierung von Unterfranken – Zentrale Ausländerbehörde Unterfranken – vom 4. Februar 2025 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. September 2025 in der Fassung vom 15. Oktober 2025 aufzuheben.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begründung des Ausweisungsinteresses damit, dass der Kläger pädophil sei, von einem Zusammenleben mit der Ehefrau nicht auszugehen sei, er bis zum heutigen Zeitpunkt keine Reue gezeigt habe und er keine Belege über eine Therapie beigebracht habe, unzutreffend sei. Die Ausweisung sei deshalb ermessensfehlerhaft.
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Es stehe im Vordergrund, dass der Kläger sein bisheriges Leben straffrei geführt habe. Daneben werde er nach der Haftentlassung wieder in ein stabiles Umfeld zurückkehren. Krankhafte Störungen, die eine Rückfallgefahr wahrscheinlicher machen, lägen nicht vor. Er übernehme für seine Taten die volle Verantwortung. Dies zeige auch die Tatsache, dass er auf eine vorzeitige Haftentlassung verzichtet habe. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung wieder rückfällig werden würde.
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Beigefügt wurde ein Bericht der JVA Würzburg vom 26. Februar 2025, wonach der Kläger an den verpflichtend angebotenen Gruppen- und Einzelmaßnahmen der Sozialtherapeutischen Abteilung in der JVA aktiv teilnehme. Es falle ihm jedoch nach wie vor schwer, vollumfänglich die Verantwortung für seine Taten zu übernehmen, diesbezügliche Fortschritte seien aber erkennbar.
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6. Der Beklagte beantragte,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Begründung der Wiederholungsgefahr nicht ausgeführt worden sei, dass eine Diagnose gestellt worden wäre, denn trotz Beiholen der Strafakte und den wiederholten Anhörungsverfahren hätte keine medizinischen Unterlagen beigebracht werden können. Es sei im Ausweisungsbescheid ausgeführt worden: „Männer, die ihre eigenen Kinder im Alter der Vorpubertät sexuell belästigen, nähern sich manchmal auch anderen Kindern, in beiden Fällen handelt es sich um Pädophilie. ICD 10 (F65.4).“ Der Kläger habe nachweislich seine Enkelin im Alter der Vorpubertät über Jahre hinweg sexuell belästigt, der Vergleich zu Pädophilie sei daher sehr naheliegend. Der Beklagte habe jedoch nicht ausgeführt, dass so eine Diagnose eruiert werden konnte. Die Wiederholungsgefahr stütze sich also nicht auf die Diagnose der Pädophilie, sondern auf das Urteil vom 15. März 2025, das Nachtatverhalten, die bisherigen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Lebenssituation nach der Entlassung.
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Die Ehefrau des Klägers habe zu keinem Zeitpunkt bekundet, dass der Kläger nach der Entlassung bei ihr einziehen könne. Es sei lediglich wiederholt worden, dass diese an der Ehe festhalten möchte. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei bereits vor dem Haftantritt aufgegeben worden. Selbst wenn derzeit ein Wiederaufgreifen dieser Gemeinschaft laut Ausführungen des Klägerbevollmächtigen im Raum stehe, müsse zwischen den öffentlichen Interessen an der Verhinderung vergleichbarer Straftaten im Bundesgebiet und der eventuell erneut möglichen Ehegemeinschaft abgewogen werden. Hierbei würden die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten erheblich überwiegen, da vom Kläger nach wie vor eine Wiederholungsgefahr ähnlicher Delikte ausgehe und die Ehefrau des Klägers seit geraumer Zeit allein lebe und nicht auf den Kläger angewiesen sei. Auch wenn der Kläger zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, habe er über Jahre hinweg seine Enkelin missbraucht. Es handle sich also nicht um ein einzelnes „Vergehen“, sondern einen strafrechtlichen Zustand, der über einen längeren Zeitraum angedauert habe.
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Die Ausweisung werde auch auf generalpräventive Gründe gestützt, um andere Ausländer von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten.
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7. Unter dem 18. September 2025 wurde auf Anforderung des Gerichts der Therapiebericht der JVA Würzburg bezüglich des Klägers vom 15. September 2025 vorgelegt. Aus diesem geht unter anderem hervor, dass der Kläger drei Geschwister in den USA habe, zu denen er eine gute bzw. sehr gute Beziehung habe. Einen Bruder habe er auch schon in den USA besucht (S. 2). Das Zweifamilienhaus, in dem seine Frau und deren Schwester leben, sei abbezahlt. Er habe ein Paar, die wirklich gute Freunde seien. Ansonsten bestehe sein Bekanntenkreis aus weniger engen Freunden (S. 7). Zur Beschreibung der Tatumstände habe der Kläger angegeben, dass seine Stief-Enkelin, das Opfer, seit sie mit vier oder fünf in die Familie gekommen sei, „gekrabbelt“ (gekitzelt) habe werden wollen. Als sie älter geworden sei, habe sie an der kindlichen Brust „gekrabbelt“ werden wollen. Sie habe das gewollt und sie habe ihn dazu gedrängt. Irgendwann habe ihn das erregt, sie habe dann auch versucht, etwas bei ihm zu machen und er habe das jeweils zurückgewiesen. Sie habe versucht, ihn zu befriedigen, er sei dann aufgestanden und weggegangen. Er habe niemals etwas gegen den Willen seiner Stief-Enkelin gemacht. Er habe immer versucht, den Kindern mit allem entgegenzukommen und das sei falsch gewesen. Er versuche generell immer zu viel zu helfen, mache zu viel für andere und könne nicht Nein sagen oder Grenzen setzen (S. 9). Es wurde eine Verdachtsdiagnose einer paraphilen Störung (ICD-10 F64-F66) gestellt. Ergänzend wurde hierzu ausgeführt, der Kläger zeige eine Tendenz zur Ängstlichkeit und es ergebe sich ein Verdacht auf eine pädophile Nebenströmung (S. 16). Es wurde angemerkt, dass sich in den Ermittlungsakten Tendenzen sexueller Enthemmtheit zeigen (S. 19). Die Einsicht in eigene Verantwortung und kein Abschieben von Schuld sei nicht vorhanden (S. 21). Therapieziel sei die Klärung der Situation bezüglich der Abschiebung, inklusive der Klärung der ehelichen Beziehung (S. 22). Der Kläger nehme regelmäßig und aktiv an den angebotenen Therapiemaßnahmen teil. Sein Engagement sei fluktuierend. Nach derzeitigem Stand werde das voraussichtliche Ende der Therapie nicht vor dem Endstrafenzeitpunkt erreicht sein. Möglicherweise sei auch darüber hinaus therapeutische Behandlung notwendig (S. 23). Aus der Dokumentation geht auch hervor, dass der Kläger einmal monatlich Besuch von seiner Ehefrau erhält und mit ihr in Briefkontakt steht.
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Auf Hinweisschreiben des Gerichts vom 23. September 2025 hin erließ die ZAB am 25. September 2025 einen Änderungsbescheid, wonach Ziffer 3 des Ausweisungsbescheides vom 4. Februar 2025 derart abgeändert wurde, dass die Abschiebung des Klägers aus der Haft in die USA nach Unanfechtbarkeit des Bescheids und nach Haftentlassung angedroht werde. Sollte eine Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich sein, werde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten innerhalb von 14 Tagen nach der Unanfechtbarkeit des Bescheides und Haftentlassung zu verlassen. Sollte er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, werde ihm die Abschiebung in die USA angedroht. Zur Begründung wurde nun auch der vorgelegte Therapiebericht vom 15. September 2025 zugrunde gelegt. Weiter wurde ein Führungsbericht der JVA Würzburg vom 17. September 2025 vorgelegt. Demnach stehe der Kläger auch in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seiner Ehefrau und in größeren Abständen mit seiner in den USA lebenden Mutter.
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Unter dem 15. Oktober 2025 teilte die ZAB mit, dass im Tenor des Änderungsbescheids vom 25. September 2025 ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei. Der erste Satz laute „Ihre Abschiebung aus der Haft in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nach Unanfechtbarkeit des Bescheids und nach Haftentlassung wird angedroht.“ Dieser werde nun korrigiert in „Ihre Abschiebung aus der Haft in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nach Unanfechtbarkeit des Bescheids wird angedroht.“ Es handle sich um einen offensichtlichen Fehler. Bereits im folgenden Satz sei unmissverständlich ausgeführt worden: „Sollte eine Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich sein, werden Sie aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten innerhalb von 14 Tagen nach der Unanfechtbarkeit des Bescheides und Haftentlassung zu verlassen.“ Die Formulierung im ersten Satz „und nach Haftentlassung“ sei daher ein offensichtlicher Fehler/ein „Verschreiber“ und werde gestrichen.
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Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2025 trug der Klägerbevollmächtigte erneut u.a. zu den Bleibeinteressen des Klägers vor.
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Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 übermittelte die ZAB weitere Forschungsergebnisse zu Rückfällen nach sexuellem Kindesmissbrauch. Eine Kopie des Schriftsatzes – allerdings ohne dessen Anlagen – wurde dem Klägerbevollmächtigtem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 ausgehändigt.
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8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 erklärten die Parteien das Verfahren, soweit sie sich auf Ziffer 3 des Ausweisungsbescheides vom 4. Februar 2025 bezog, und soweit Ziffer 3 Satz 1 des Änderungsbescheides vom 25. September 2025 ersetzt wurde, übereinstimmend für erledigt. Das Verfahren wurde insofern abgetrennt und unter dem Aktenzeichen W 7 K 25. … eingestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte sowie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Schweinfurt (Az. … … …*) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2025 Bezug genommen. Die mit Schriftsatz der ZAB vom 20. Oktober 2025 übermittelten Anlagen wurden nicht in das Verfahren einbezogen, da diese nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Klägerpartei nicht vorlagen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage gegen den Bescheid der ZAB vom 4. Februar 2025 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. September 2025 in der Fassung vom 15. Oktober 2025 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die Ausweisungsverfügung unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig.
39
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (sog. Ausweisungsinteressen) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (sog. Bleibeinteressen) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei steht der Behörde weder hinsichtlich der Gefahrenprognose noch hinsichtlich der Abwägung ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ob sie diese Tatbestandsvoraussetzungen zu Recht angenommen hat, muss das Gericht vielmehr anhand einer eigenständigen Gefahrenprognose sowie einer Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen im Einzelfall, bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8).
40
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 13; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15; U.v. 22.2.2017 – 1 3.16 – juris Rn. 20 ff.).
41
Nach dieser Maßgabe hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG gefährdet.
42
1.1. Die vom Kläger begangenen Straftaten führen auch dazu, dass von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
43
1.1.1. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass von dem persönlichen Verhalten des Klägers eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht.
44
Wie aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 15. März 2023 hervorgeht, hat sich der Kläger im Zeitraum November/Dezember 2019 bis circa Mitte Juni 2022 zulasten seiner zum Tatzeitpunkt neun- bis zwölfjährigen Stief-Enkeltochter des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, schuldig gemacht. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Strafgerichts. Der Kläger hat im Hinblick auf das wiederholt verletzte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung einer aufgrund ihres jungen Alters besonders schutzlosen Person unter Ausnutzung ihrer Wehrlosigkeit und des Näheverhältnisses schwere Straftaten von besonderem Gewicht begangen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verletzung der in Rede stehenden Individualrechtsgüter insbesondere im Falle des mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Schutzbefohlenen für das Opfer langfristige Folgen hat. So ist der Zeugenvernehmung der Mutter des Opfers vom 29. Juni 2022 zu entnehmen, dass ihre Tochter in letzter Zeit unkonzentrierter gewesen sei. Sie habe in der Schule auch ein Zeitintervall gehabt, wo sie ganz oft schlechte Noten heimgebracht habe. Es habe auch Situationen gegeben, bei denen sie ihr Arbeitsaufträge zugeteilt habe, die sie dann nicht erledigt habe. Sie hätte das einfach vergessen (Bl. 217 f. d.BA). Rückblickend habe ihre Tochter sich auch in der letzten Zeit vermehrt zurückgezogen (Bl. 223 d.BA). Das Opfer beschrieb im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung auch selbst Schlafprobleme in der Zeit bevor sie ihrer Mutter von den Taten erzählt hatte (Bl. 290 d.BA).
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Durch das Verhalten des Klägers besteht eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft, die bis heute andauert. Zwar spricht für das Vorliegen einer positiven Sozialprognose, dass der Kläger bis zu diesen Taten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, bislang keine pädophile Erkrankung oder sonstige seelische Störungen feststehend diagnostiziert wurden und nach Haftentlassung wieder ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau, die weiterhin an der Ehe festhalten will, geplant ist. Für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tatbegehung spricht unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der bedrohten Schutzgüter, insbesondere der sexuellen Selbstbestimmung, von solchen Taten besonders schutzlos ausgelieferten Kindern, dass der Kläger im Rahmen der Therapie in der JVA nach wie vor Angaben machte, aus denen deutlich wird, dass er weiterhin nicht in der Lage ist, seine alleinige Schuld an den Taten einzusehen und anzuerkennen und stattdessen weiterhin die Veranlassung für seine Taten beim Opfer sucht. So gab der Kläger laut Therapiebericht vom 15. September 2025 an, seine Stief-Enkelin habe an der kindlichen Brust angefasst werden wollen und sie habe ihn dazu gedrängt. Irgendwann habe ihn das erregt, sie habe dann auch versucht, etwas bei ihm zu machen und er habe das jeweils zurückgewiesen. Sie habe versucht, ihn zu befriedigen, er sei dann aufgestanden und weggegangen. Er habe niemals etwas gegen den Willen seiner Stief-Enkelin gemacht. Er habe immer versucht, den Kindern mit allem entgegenzukommen und das sei falsch gewesen. Er versuche generell immer zu viel zu helfen, mache zu viel für andere und könne nicht Nein sagen oder Grenzen setzen (S. 9). Entsprechend wurde im Therapiebericht festgestellt, die Einsicht in eigene Verantwortung und kein Abschieben von Schuld seien nicht vorhanden (S. 21). Es wurde eine Verdachtsdiagnose einer paraphilen Störung (ICD-10 F64-F66) gestellt. Ergänzend wurde hierzu ausgeführt, der Kläger zeige eine Tendenz zur Ängstlichkeit und es ergebe sich ein Verdacht auf eine pädophile Nebenströmung (S. 16). Der Kläger nimmt zwar ausweislich des Therapieberichts regelmäßig und aktiv an den angebotenen Therapiemaßnahmen teil, sein Engagement sei aber fluktuierend. Nach derzeitigem Stand werde das voraussichtliche Ende der Therapie nicht vor dem Endstrafenzeitpunkt erreicht sein. Möglicherweise sei auch darüber hinaus therapeutische Behandlung notwendig (S. 23). All dies zeigt, dass es dem Kläger bislang nicht gelungen ist, seine Sexualdelinquenz aufzuarbeiten und eine dahingehende Therapie erfolgreich zu absolvieren. Angesichts der gestellten Verdachtsdiagnosen wären eine Einsicht in die eigene Verantwortung und deutlichere Therapiefortschritte notwendig, um die derzeitige Teilnahme an den Therapieangeboten als eindeutigen Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass sich das frühere strafbare Verhalten nicht wiederholen wird.
46
Angesichts der weiterhin fehlenden Schuldeinsicht des Klägers ist mit Blick auf die in Gefahr stehenden Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger wieder Sexualdelikte begehen wird. Hierbei ist im vorliegenden Fall auch konkret zu berücksichtigen, dass der Kläger eine weitere (leibliche) Enkeltochter hat, die derzeit neun Jahre alt ist. So äußerte das Opfer laut Angaben der Mutter einer Freundin des Opfers selbst, dass sie Angst habe, dass ihrer Schwester etwas ähnliches passieren könne, wenn sie bei den Großeltern übernachte (Bl. 202 d.BA). Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung gab das Oper auch an, dass es bereits zu einem Vorfall im Bett der Großeltern gekommen sei, bei dem der Kläger sie berührt habe und schließlich einen Samenerguss gehabt habe. Währenddessen habe sich die jüngere Schwester und leibliche Enkelin des Klägers ebenfalls in diesem Bett befunden, habe davon aber nichts mitbekommen (Bl. 292 f. d.BA). Zudem gab die Mutter des Opfers im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung am 29. Juni 2022 an, im Nachbarhaus der ursprünglich gemeinsamen Ehewohnung des Klägers gebe es drei Mädchen im Alter von sieben, fünf und circa einem Jahr. Die Ehefrau des Klägers gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 an, dass sie und der Kläger nach Haftentlassung wieder zusammen in einer Wohnung leben möchten. Ob dies in der ursprünglich gemeinsamen Ehewohnung stattfinden werde oder ein Umzug erfolgen werde, wisse sie noch nicht. Angesichts dessen, dass es sich bei der ehemaligen Ehewohnung um Eigentum des Klägers handelt, liegt ein gemeinsames Wohnen dort aus Sicht des Gerichts wohl aber nahe. Zwar habe der Kläger derzeit keinen Kontakt zu seinen Enkeln oder seinem Sohn, die Ehefrau des Klägers habe aber weiterhin telefonischen Kontakt zu ihrer leiblichen Enkelin. Auf Frage des Gerichts gab die Ehefrau des Klägers an, wie der Kontakt des Klägers zu seiner leiblichen Enkelin nach Haftentlassung sein werde, könne sie nicht sagen. Das hänge davon ab, was deren Eltern erlauben würden. Angesichts der durch die Straftaten des Klägers verletzten, hochrangigen Rechtsgüter genügt für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr bereits eine nicht allzu hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls (sog. gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 16; U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). Nach alledem besteht aus Sicht des Gerichts eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger nach Haftentlassung wieder Kontakt mit seiner leiblichen Enkelin und gegebenenfalls auch mit Nachbarskindern, die dann zumindest teilweise im gleichen Alter wie das Opfer zu Beginn der Tatserie wären, aufnehmen wird.
47
Daneben wurde im Rahmen der Ermittlungen der Polizei auch deutlich, dass der Kläger sich auch gegenüber anderen Personen deutlich sexuell enthemmt zeigte. So gab die Mutter des Opfers im Rahmen ihrer Vernehmung am 29. Juni 2022 an, vom Kläger über ein halbes oder dreiviertel Jahr mittels anzüglicher Nachrichten über WhatsApp „belästigt“ worden zu sein (Bl. 184, 214 ff. d.BA). Dahingehend findet sich auch im Therapiebericht vom 15. September 2025 die zusätzliche Anmerkung: „In den Ermittlungsakten zeigen sich Tendenzen der sexuellen Enthemmtheit“ (Bl. 132). So zeigt die Handyauswertung der Mutter des Opfers, dass der Kläger in WhatsApp-Nachrichten an sie sexuell konnotierte Kommentare zu Bildern von dieser schrieb, eindeutig sexuell konnotierte Bilder bzw. Videos an sie versendete und insgesamt nicht den grundsätzlich einer Schwiegervater-Schwiegertochter-Beziehung üblichen und angemessenen Kommunikationsrahmen einhielt. Dies führte schließlich auch dazu, dass die Mutter des Opfers den Kontakt des Klägers am 23. November 2020 auf WhatsApp blockierte (Staatsanwaltschaft Schweinfurt, Sonderheft Handyauswertungen, Lichtbildtafel, S. 7).
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Soweit der Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2025 vortrug, im Therapiebericht stehe, eine Bagatellisierung der Tat sei nur zu Beginn der Haft gegeben gewesen und insofern sei eine Einsicht des Klägers vorhanden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Aussage des Klägerbevollmächtigten bezog sich wohl auf den Punkt „Extreme Bagatellisierung“ im Therapiebericht vom 15. September 2025, worunter der die Angabe „nur zu Haftbeginn Bagatellisierung der Tatschuld und Folgen“ angekreuzt war (S. 11). Die Angabe bezieht sich demnach lediglich auf eine extreme Bagatellisierung. Direkt darunter ist unter dem Punkt „Leugnen der Tat (bezogen auf sexuelle Vorwürfe)“ die Angabe „Leugnen von Teilvorwürfen“ angekreuzt und nicht etwa eine der anderen Optionen („nein“, „Leugnen zu Haftbeginn oder im Prozess, mittlerweile nicht mehr“, „Leugnen jetzt nach Geständnis im Prozess“, „durchgängiges Leugnen“ oder „nicht bearbeitet“). Der Kläger leugnete zum Zeitpunkt der Erstellung des Therapieberichts also nach wie vor einen Teil der Vorwürfe, die durch das Strafgericht auch zur Überzeugung des hiesigen Gerichts festgestellt wurden. Weiter ist dort auch unter dem Punkt „Deliktbegünstigende Einstellungen“ die Angabe „durchgängig vorhanden“ angekreuzt. Als für die Delikthypothese relevant wurde u.a. „sexuelle Übergriffe begünstigende Einstellungen“ angekreuzt (S. 19). Auf S. 21 folgen Angaben zur Einsicht des Klägers. Einsicht in die Tat, Zugeben, kein Leugnen seien teilweise vorhanden. Einsicht in eigene Verantwortung sowie kein Abschieben von Schuld seien nicht vorhanden. Einsicht in Tatfolgen (für Opfer, Dritte) sei teilweise vorhanden. Einsicht in persönliche Defizite, Störungen sowie in die Bedeutung deliktfördender/-begünstigender Kognitionen seien teilweise vorhanden. Einsicht in die eigenen devianten Motive sowie ein lebensgeschichtlich begründetes Verständniskonzept des Delikts seien nicht vorhanden. Einsicht in den Deliktzyklus, tatauslösende Dynamik und Faktoren sei teilweise vorhanden. Insgesamt ist also maximal teilweise eine Einsicht des Klägers vorhanden, insbesondere aber gerade nicht in die eigene Verantwortung und Schuld.
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Soweit nach der Haftentlassung wieder ein Zusammenleben mit der Ehefrau des Klägers angestrebt ist, ist anzumerken, dass dieser Umstand den Kläger auch schon in der Vergangenheit nicht von den Taten abhalten konnte. So fand der sexuelle Missbrauch regelmäßig statt, während die Stief-Enkelin sich bei den Großeltern für Übernachtungen aufhielt und die Ehefrau des Klägers abends – z.B. in einer Fernseh-Werbepause – duschen ging oder tagsüber während sie sich in der Küche befand. Aus der Zeugenvernehmung der Stief-Enkelin wird deutlich, dass der Kläger sogar in Anwesenheit seiner Ehefrau im selben Raum hinter deren Rücken sexuelle Andeutungen mittels Gesten gegenüber der Stief-Enkelin machte (Bl. 280 f. d.BA), sich also in keiner Weise durch deren Anwesenheit von seinem Verhalten abhalten ließ.
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Mithin besteht auch aktuell eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten, die nicht durch nach Erlass des Strafurteils vom 15. März 2023 eingetretene Umstände nachträglich gemindert wurden. Zwar ist die Führung des Klägers im Strafvollzug durchgängig beanstandungsfrei. Jedoch lassen sich aus seinem Wohlverhalten in den strukturgebenden Bedingungen des Strafvollzugs und der Überwachung seiner Rechtstreue und seines Sozialverhaltens durch Justizbedienstete keine ausreichend belastbaren Rückschlüsse auf ein mögliches Verhalten des Klägers in Freiheit und ohne Bewährungs- und Ausweisungsdruck ziehen. Selbst wenn man einen Vorsatz, sich in Zukunft rechtstreu zu verhalten, als ehrlich und ernstgemeint unterstellt, ist er angesichts des mehrjährigen, eskalierenden strafrechtlichen Verhaltens des Klägers weder hinreichend gefestigt, noch durch entsprechendes Verhalten des Klägers außerhalb der Haft bewährt. Auch nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lässt ein Wohlverhalten in Haft noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung schließen, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 19 ZB 21.2053 – juris Rn. 19 m.w.N.).
51
Es verbleibt deshalb auch unter umfassender Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände des Klägers dabei, dass von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 53 AufenthG ausgeht, sodass die Ausweisung vorliegend auf spezialpräventive Erwägungen gestützt werden kann.
52
1.1.2. Überdies liegen auch die Voraussetzungen für eine generalpräventive Ausweisung vor.
53
Eine ausweisungsrelevante Gefahr besteht nämlich auch dann, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf das Fehlverhalten andere Ausländer nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 46. Edition, Stand 1.10.2024, AufenthG, § 53 Rn. 29a). Die generalpräventive Ausweisung setzt voraus, dass die Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer (BayVGH, U.v. 12.10.2020 – 10 B 20.1795 – beckonline Rn. 33) wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Schon aus § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. c AufenthG geht hervor, dass der Gesetzgeber dem Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern auch im Rahmen der ausländerrechtlichen Gefahrenabwehr eine besondere Bedeutung einräumt, deren Schutz damit auch eine generalpräventive Ausweisung rechtfertigen kann. Die vom Kläger begangenen Straftaten wiegen sowohl vom abstrakten Strafmaß als auch in ihrer individuellen Ausprägung schwer. Sie sind nicht von so individuellen Tatumständen geprägt, dass einer Ausweisung des Klägers eine den Einzelfall übergreifende Warnfunktion nicht zukommen könnte. Vielmehr stellt es gerade eine der typischen Fallkonstellationen des sexuellen Missbrauchs von Kindern dar, dass ein naher Angehöriger das Machtgefälle, die Vertrauenssituation sowie die kindliche Hilf- und Sprachlosigkeit ausnutzt. Gerade weil es sich um ein vermeintlich „rein innerfamiliäres Geschehen“ handelte, kann die ausländerrechtliche Behandlung des Klägers Signalwirkung für andere Ausländer haben, die in ähnlichen Konstellationen Zugriff auf Kinder haben, insbesondere wenn sie aus ihren Herkunftsländern eine tatsächliche staatliche Durchsetzung von Kinderrechten gegenüber mit vermeintlich patriarchalischer Macht versehenen Familienangehörigen nicht kennen. Ihnen kann die Ausweisung des Klägers vor Augen führen, dass solche Straftaten auch massive ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und damit den hohen Stellenwert verdeutlichen, denen der deutsche Rechtsstaat der sexuellen Selbstbestimmung und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern beimisst. Zugleich wird mit einer solchen Ausweisung die Fähigkeit und Bereitschaft des Rechtsstaats unterstrichen, den Schutz von Kindern auch im familiären Nahbereich und ohne Ansehen kulturell tradierter Rollen-, Scham- und Autoritätsverständnisse effektiv zu sichern. Eine Ausweisung des Klägers kann mithin einerseits bei anderen potentiellen ausländischen Tätern abschreckende Wirkung entfalten, andererseits auch Opfer solcher Straftaten und deren weitere Angehörige ermutigen, die gegebenenfalls auch kulturell bedingte Mauer des Schweigens und der Scham zu brechen und sich den hiesigen Sicherheits- und Ermittlungsbehörden schutzsuchend anzuvertrauen. Auch die Stief-Enkelin gab im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung an, sie habe auch Angst gehabt, dass sie die Familie kaputt machen würde, und dass ihre Stief-Großmutter dann ein nicht mehr so gutes Verhältnis zu ihrer Familie haben und dass alles zerstört werde (Bl. 291 d.BA). Damit trägt die generalpräventive Ausweisung des Klägers dazu bei, Ausländer für den Schutz von Kindern gegen sexuellen Missbrauch zu sensibilisieren. Sie verdeutlicht, dass der Opferschutz in der hier geltenden Rechts- und Gesellschaftsordnung Vorrang vor der vermeintlichen Wahrung der Familienehre haben muss und entfaltet damit abschreckende Wirkung.
54
Dem steht nicht entgegen, dass die Taten des Klägers selbst nicht in der Öffentlichkeit begangen wurden. Jedenfalls der Strafprozess fand zumindest überwiegend in öffentlicher Sitzung statt. Aus dem Verhandlungsprotokoll geht ausdrücklich hervor, dass lediglich das Video der kriminaltechnischen Zeugenvernehmung des Opfers unter Ausschluss der Öffentlichkeit in Augenschein genommen wurde (Bl. 172 d.BA). Daneben waren im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch Personen außerhalb der Familie des Klägers, jedenfalls eine Freundin des Opfers und deren Mutter, involviert. Im Übrigen kommt es bei der generalpräventiven Wirkung einer Ausweisung nicht darauf an, dass die einzelne Ausweisung für sich genommen eine konkret quantifizierbare Öffentlichkeitswirkung erfährt. Vielmehr genügt es, dass sie sich in eine konsequente Ausweisungspraxis einreiht, von der insgesamt eine entsprechende Öffentlichkeits- und Signalwirkung ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei anderen Ausländern, die so gravierende Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern begangen haben, nicht ebenfalls mit einer Ausweisung reagiert, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin liegt ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vor.
55
Dieses ist auch noch aktuell. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt.
56
Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz – BZRG) zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG) (BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 19).
57
Für die dem Urteil vom 15. März 2023 zugrundeliegenden Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 14 Fällen und der sexuellen Nötigung nach §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 177 Abs. 1 StGB gilt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB die einfache Verjährungsfrist von fünf Jahren. Für den ebenfalls verurteilten tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen wurde neben § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der heutigen Fassung auch § 176 Abs. 1 StGB in der bis zum 12. März 2020 und in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung angewandt. Für Taten nach den älteren Fassungen gilt die einfache Verjährungsfrist von zehn Jahre gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Da in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung des § 176 Abs. 1 StGB der Strafrahmen zwischen einem und fünfzehn Jahren beträgt (vgl. § 38 Abs. 2 StGB), gilt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB eine einfache Verjährungsfrist von zwanzig Jahren. Tatzeitpunkt der sexuellen Nötigung war ein nicht näher eingrenzbarer Zeitpunkt im Januar/Februar 2022. Die übrigen Taten verteilten sich auf einen Zeitraum zwischen November/Dezember 2019 und Mitte Juni 2022. Somit wäre grundsätzlich zumindest für einen Teil der Taten des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Tat November/Dezember 2019, eventuell ein Teil der Taten zwischen 2021 und Mitte Juni 2022) die einfache Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Dies ist jedoch unschädlich, da jedenfalls die Obergrenze für die Aktualität einer generalpräventiven Ausweisung jeweils noch nicht überschritten ist. Diese orientiert sich an § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB und sieht entsprechend eine Frist von zehn, zwanzig und vierzig Jahren vor (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 ff.).
58
Zudem sieht § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB das Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs des Opfers vor. Dies trägt zum einen der Tatsache Rechnung, dass Missbrauchstaten typischerweise erst Jahre bis Jahrzehnte nach ihrer Begehung ans Licht kommen. Zum anderen wird damit dem Vorrang des Opferschutzes vor der Herstellung von Rechtsfrieden Priorität eingeräumt. Diese Bewertung darf auch bei der Frage nach der Aktualität des generalpräventiven Ausweisungsinteresses nicht unberücksichtigt bleiben. Da die generalpräventive Ausweisung zudem an die Öffentlichkeitswirkung der begangenen Straftaten anknüpft, ist weiter zu berücksichtigen, dass die zumindest überwiegend öffentliche Hauptverhandlung und das öffentlich gegen den Kläger ergangene Urteil vom 15. März 2023 datieren und der Beklagte umgehend tätig wurde. Im Übrigen beträgt die Tilgungsfrist i.S.v. § 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG zwanzig Jahre ab Erlass des Urteils vom 15. März 2023, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt von einem aktuellen Ausweisungsinteresse auszugehen ist.
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1.2. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Gemäß § 54 Abs. 1a Buchst. c AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse ebenfalls besonders schwer, wenn der Ausländer rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 180a, 181a, 182, 184b, 184c oder 184e StGB. Mit der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Schweinfurt vom 15. März 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, hat der Kläger mithin gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und § 54 Abs. 1a Buchst. c AufenthG besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen verwirklicht.
60
1.3 Dem gegenüber stehen die vertypten besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Kläger in Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG, der die familiäre Lebensgemeinschaft eines Ausländers mit einem deutschen Familienangehörigen schützt.
61
Entgegen den Ausführungen des Beklagten geht das Gericht vorliegend von einem Bestehen der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau aus. Erforderlich ist das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Beistandsgemeinschaft (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 46. Edition, Stand: 1.10.2025, AufenthG, § 55 Rn. 40). Allein das formale Band der Ehe reicht für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und damit des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG aus. Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25.12 – juris Rn. 4; OVG LSA, B.v. 28.3.2022 – 2 M 1/22 – beckonline Rn. 18). Befindet sich der Ausländer in Haft, ist darauf abzustellen, ob die eheliche oder lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft unmittelbar vor Beginn der Haft bestanden hat und im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichts konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Lebensgemeinschaft unmittelbar nach der Haftentlassung fortgesetzt wird (vgl. Nr. 56.1.3 AufenthGAVwV; HessVGH, B.v. 29.5.1995 – 13 TH 310/95 – NVwZ-RR 1996, 294; B.v. 15.7.2013 – 3 B 1429/13 – beckonline Ls. 3)
62
Zwar lebten der Kläger und seine Ehefrau unmittelbar vor Haftantritt räumlich getrennt, der Aktenlage ist aber durchgehend zu entnehmen, dass die Ehefrau und auch der Kläger an der Ehe festhalten wollten. Es wurde überzeugend dargelegt, dass die räumliche Trennung unter gleichzeitiger Wahrnehmung von gemeinsamen Beratungsgesprächen erfolgte und dies zur Erleichterung der Aufarbeitung der Taten erfolge, um so die Weiterführung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Der Kläger und die Ehefrau selbst sahen die räumliche Trennung nicht als Beendigung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft an, sondern vielmehr als vorübergehendes notwendiges Mittel zum Erhalt dieser. So erklärte die Ehefrau diese räumliche Trennung im Rahmen der mündlichen Verhandlung damit, dass dies der damaligen Situation geschuldet gewesen sei. Der Kläger und sie hätte erst einmal Abstand gebraucht. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte sie aber, dass sie nach Haftentlassung des Klägers wieder zusammen in einer Wohnung leben möchten. Daneben ist auch dokumentiert, dass die Ehefrau des Klägers ihn monatlich in Haft besuchte und die beiden Briefsowie Telefonkontakt hielten, sie sich also im Rahmen des Möglichen während der Haft bemühten, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Damit betätigten die Eheleute nachweisbar ihren Willen zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sodass diese auch trotz getrennter Wohnungen vor und auch während der Inhaftierung noch fortbestehen konnte (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2013 – 1 B 25.12 – beckonline Rn. 3 f.).
63
1.4. Dennoch erweist sich die Ausweisung des Klägers auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere den in §§ 54, 55 AufenthG gesetzlich vertypten und gewichteten Ausweisungs- und Bleibeinteressen sowie den in § 53 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich aufgelisteten Kriterien, als verhältnismäßig.
64
Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit 1971 legal in Deutschland aufhält und bereits ab 13. März 1991 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaß. Er war zudem vor seiner Inhaftierung seit 20. Juni 1988 erwerbsstätig und trat vor seiner gegenständlichen Verurteilung in Deutschland strafrechtlich nicht in Erscheinung. Weiterhin ins Gewicht fallen seine hier lebenden deutschen Angehörigen und sein mit 66 Jahren bereits fortgeschrittenes Lebensalter. Bei den im Bundesgebiet ansässigen Familienmitgliedern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Angaben seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung jedenfalls zu seinem Sohn, dem Stiefvater des Opfers, sowie dessen Familie keinerlei Kontakt mehr hat.
65
Hinsichtlich der ehelichen Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau gilt Folgendes: Zwar erfasst der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die Ehe als Status, sondern auch das Recht des Deutschen, die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem ausländischen Ehegatten in Deutschland zu führen, und stellt sich, sofern die Ehepartner wünschen, in Deutschland zu verbleiben, jeder auch nur mittelbare Zwang zum Verlassen des Bundesgebiets als ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG dar (BVerwG, U.v. 3.5.1973 – I C 33.72 – BVerwGE 42, 133 (136 f.); Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 46. Edition, Stand 1.10.2025, AufenthG, § 55 Rn. 40). Dennoch steht dies einer Ausweisung des Klägers nicht von vornherein entgegen. Vielmehr kann ein Ausländer auch bei einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen ausgewiesen werden, wenn trotz der Ehe sein Aufenthalt im Inland nicht weiter hingenommen werden kann. Das ist der Fall, wenn das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers wie auch des deutschen Ehegatten überwiegt (OVG LSA, B.v. 28.3.2022 – 2 M 1/22 – beckonline Rn. 20).
66
Gemessen hieran überwiegt vorliegend das vom Kläger verwirklichte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse. Soweit die Ausweisung des Antragstellers zu einer dauerhaften Trennung von seiner Ehefrau führt, da dieser wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit die Führung der Ehe in den USA nicht zumutbar ist, so ist dies von den Eheleuten hinzunehmen. Vorliegend ist durchaus zu berücksichtigen, dass zwar das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegend noch angenommen werden konnte. Dennoch kann der vorliegenden ehelichen Lebensgemeinschaft angesichts der zumindest räumlichen Trennung vor Inhaftierung und der langen Trennung durch die Inhaftierung nicht das gleiche Gewicht zukommen wie einer dauerhaft gelebten ehelichen Beistandsgemeinschaft ohne solche erheblichen Trennungszeiträume und Differenzen. So ist der Beklagtenvertreterin insoweit zuzustimmen, als diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung meinte, hinsichtlich des Vortrags der Ehefrau zur angestrebten Wiederaufnahme des Ehelebens handle es sich lediglich um ein Vorhaben. So bestanden bezüglich des erneuten Zusammenlebens nach Haftentlassung, beispielsweise hinsichtlich eines möglichen Umzugs in eine andere Stadt, von Seiten der Ehefrau des Klägers durchaus noch Ungewissheiten.
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Im Rahmen der Gewichtung des Ausweisungsinteresses ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Angaben seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung Kontakt zu seiner Familie in den USA pflegt, beispielsweise durch Telefonate mit seiner Mutter und Besuche durch seine Eltern und einen Bruder in Deutschland. Auch verbrachten der Kläger und seine Ehefrau bereits Urlaube in den USA, zuletzt vor etwa zehn Jahren. Maßgeblich war zudem, dass der Kläger nach wie vor – auch noch nach über drei Jahren nach der letzten Tat sowie circa zweieinhalb Jahre nach der Verurteilung dieser – kaum Reue oder Einsicht zeigte und das Gericht angesichts seines Verhaltens und der gestellte Verdachtsdiagnosen von einer erheblichen weiter vom Kläger ausgehenden Gefahr ausgeht. Nach alledem überwiegt das auch von Art. 6 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Kindeswohl, das insbesondere auch angesichts der weiteren noch jüngeren Enkeltochter des Klägers konkret gefährdet wäre, die vorliegenden besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen des Klägers sowie seiner Ehefrau.
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Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die USA Unterstützung von seiner dort lebenden Familie erhalten könnte. Der Kontakt mit seiner Ehefrau und den übrigen in Deutschland lebenden Familienmitgliedern – sofern dies im Rahmen der innerfamiliären Aufarbeitung von diesen überhaupt gewünscht werden sollte – ist dem Kläger auch mittels moderner Telekommunikationsmedien von den USA aus möglich.
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2. Die unter Ziffer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre unter der Bedingung des Nachweises, dass der Kläger nicht mehr straffällig geworden sei, anderenfalls auf neun Jahre, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann sich mit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides auch auf eine gemäß Art. 11 Abs. 1a) der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348, 98) erforderliche Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie stützen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 53 ff.). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Beklagten, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Gemäß § 11 Abs. 5b Satz 2 Alt. 2 AufenthG kann bei einer Ausweisung wegen eines in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genannten Ausweisungsinteresses im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt werden. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das spezial- und generalpräventive Ausweisungsinteresse das öffentliche Interesse an einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu tragen vermag. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13 – beckonline Rn. 12). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen.
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Gemessen daran ist die vorgenommene Befristung auf fünf Jahre nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihm hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei der Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Anhaltspunkte für Ermessenfehler sind nicht ersichtlich. Mit ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin insbesondere auch den Therapiebericht vom 15. September 2025 wirksam in die Ermessensentscheidung einbezogen und auch den Vortrag der Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewürdigt. Sie hat anhand der Schwere der Straftat und der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei begründet, warum weiterhin an einer Befristung von fünf bzw. neun Jahren festgehalten werde. Auch unter Berücksichtigung des Festhaltens der Eheleute an ihrer Ehe erscheint diese Befristung darüber hinaus nicht unverhältnismäßig.
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Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG kann die Befristung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Davon hat der Beklagte in rechtmäßiger Wiese mit einer Befristung auf fünf bzw. neun Jahren Gebrauch gemacht. Mit der Straffreiheit hat er an einen recht- und zweckmäßigen Umstand angeknüpft, der für eine Gefahrenprognose gerade auch im vorliegenden Einzelfall relevant ist.
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3. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und begegnet in Gestalt des Abänderungsbescheids vom 25. September 2025 in der Fassung vom 15. Oktober 2025 ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere berücksichtigte der Beklagte im Rahmen der Bemessung der Ausreisefrist auch den Therapiebericht vom 15. September 2025. Der Abschiebung stehen auch weder Belange des Kindeswohls noch familiäre Bindungen (vgl. oben) noch der Gesundheitszustand des Klägers entgegen.
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4. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.