Inhalt

LG München I, Urteil v. 03.04.2025 – 4 O 7796/24
Titel:

Prozessfinanzierung, Anwaltsvertrag, Kostenhaftung, Aufklärungspflicht, Insolvenzrisiko, Beweislast

Schlagworte:
Prozessfinanzierung, Anwaltsvertrag, Kostenhaftung, Aufklärungspflicht, Insolvenzrisiko, Beweislast

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag Ziff. 2 gemäß Schriftsatz vom 19.09.2024, dass festgestellt wird, dass der Beklagten zu 1) gegen den Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des Klägers in den gegen die … geführten Verfahren … zusteht, ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unzulässig wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 58 %, die Beklagte zu 1) 42 %. Die Beklagte zu 1) trägt 42 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt 58 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Insoweit dem Beklagten zu 2) ausscheidbare außergerichtliche Kosten entstanden sind, trägt diese der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selber.
5. Das Urteil ist für die Parteien jeweils vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagten aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der jeweils vollstreckende Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte zu 1) kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für den Kläger vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

1
Der Kläger war Eigentümer eines Pkw …. Das Fahrzeug mit Erstzulassung 02/2016 wies einen Dieselmotor auf, für den die Abgasnorm Euro 6 galt.
2
Im Zuge des sog. Diesel-Skandals wurde der Kläger über Werbung im Internet auf die Website … aufmerksam. Die … warb mit Prozessfinanzierung und „Null-Risiko“ bei Prozessführung durch die erfahrenen …, die Beklagte.
3
Der Kläger meldete sich daraufhin am 03.11.2019 bei der … über die Internet-Plattform, sendete die angeforderten Dokumente zu und … leitete diese Dokumente nach Bestätigung der Prozessfinanzierung am 06.12.2019 an die Beklagte weiter. Die Korrespondenz erfolgte über das von … eingerichtete Online-Kundencenter. Mit der Fa. … GmbH schloss der Kläger am 14.11.2019 einen „Vertrag zur Übernahme der Prozesskosten und des Prozessrisikos“ (Anlage K1), der unmittelbar nach Nennung der Vertragsschließenden (Kläger als „Anspruchsinhaber“ und …) beginnt mit: „Kosten für den Anspruchsinhaber im Verlustfall: 0,00 Euro“ und benennt als Vertragszweck „Der Anspruchsinhaber möchte kein Prozesskostenrisiko für die Durchsetzung der streitigen Ansprüche tragen.“ Vorgesehen war, dass nach entsprechender Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht die anwaltliche Vertretung – also die Beklagte – direkt mit … korrespondiert und alle Zahlungen das Verfahren betreffend direkt zwischen der Beklagten und … abgewickelt werden. Die … sollte nach dem Prozessfinanzierungsvertrag alle Kosten für ein rechtliches Vorgehen gegen die … übernehmen. Im Gegenzug sollte die … eine Beteiligung an einem etwaigen Erlös erhalten.
4
Die Beklagte schickte dem Kläger (über das …-Online-Kundencenter) eine Mandatsvereinbarung, Vollmacht und Haftungsbeschränkungsvereinbarung. Der Kläger unterzeichnete die ihm übersendeten Unterlagen (Vollmacht Anlage K2, Mandatsvereinbarung auszugsweise als Anlage K3). Die unterzeichneten Unterlagen wurden im …-Online-Portal für die Beklagte hinterlegt, die unterzeichnete Vollmacht und die unterzeichnete Mandatsvereinbarung zudem per Briefpost an die Beklagte übersendet.
5
Die Mandatsvereinbarung enthält unter Ziff. 1 folgende Klausel: „Der Auftrag erfolgt nur, soweit und solange entweder die Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder der Prozessfinanzierer … das Kostenrisiko übernimmt.“
6
Die Beklagte erhob sodann namens und im Auftrag des Klägers Klage gegen die Fa. … zum Landgericht Leipzig (dort Az.: …). Der Gerichtskostenvorschuss hierfür wurde durch die … bezahlt, zudem erhielt die Beklagte einen Vorschuss in Höhe von 1.785 € brutto auf ihre Rechtsanwaltsgebühren. Das Landgericht Leipzig führte am 25.06.2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung durch und wies die Klage mit Urteil vom 16.07.2020 ab. Die … erklärte mit E-Mail vom 14.09.2020 (Anlage B2), sie übernehme die Kosten der Berufung. Die Beklagte erhob sodann im Namen des Klägers Berufung. Das Berufungsverfahren wurde vor dem OLG Dresden zum Aktenzeichen … geführt. Das OLG Dresden setzte den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.12.2021 (Anlage B5) bis zum rechtskräftigen Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor dem VG Schleswig, Az.: … aus und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Die Beklagte erhoben für den Kläger nach Rücksprache mit der … (E-Mail … 23.12.2021 Anlage B6; diese erklärte ihre Kostenhaftung insoweit) Rechtsbeschwerde zum BGH. Am 05.06.2022 erhielt der Kläger eine Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs über 66,- € Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren Az.: … mit dem Hinweis „Für diese Kosten haften Sie als Antragsteller des Verfahrens.“ (Anlage K4). Der Kläger leitete die Kostenrechnung an die Beklagte mit der Bitte um Begleichung weiter. Am 05.07.2022 mahnte die Bundeskasse den Kläger insoweit, was dieser wiederum an die Beklagte weiterleitete. Nach Ankündigung einer Vollstreckung leistete er den ingesamt geforderten Betrag (71 €) am 30.09.2022 an die Bundeskasse (Vollstreckungsankündigung und Zahlungsnachweis Anlage B6). Des Weiteren setzte das Landgericht Leipzig die durch den Kläger gegenüber der dortigen Beklagten zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.09.2022 (Anlage K9) auf 2.782,33 € nebst Zinsen fest.
7
Das Berufungsverfahren endete nach Wiederaufnahme (Beschluss vom 25.09.2023 Anlage B12) infolge Rücknahme der Berufung am 24.01.2024 nach einem Hinweis des OLG Dresden vom 19.01.2024 (Anlage B16), dass die Berufung wegen des nunmehr (hilfsweise) begehrten, aufgezehrten Differenzschadensersatzes keine Erfolgsaussichten habe, wobei der Kläger der Berufungsrücknahme zustimmte (E-Mail Kläger vom 23.01.2024 Anlage B18). Ein Termin zur mündlichen Verhandlung fand vor dem OLG Dresden nicht statt. Das Landgericht Leipzig setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.08.2024 (Anlage K18) die Kosten der zweiten Instanz und des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Kläger zugunsten der Ausgangsbeklagten auf 1.911,80 € nebst Zinsen fest. Der Kläger zahlte diesen Betrag zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Zwangsvollstreckung am 17.09.2024 an die Prozessbevollmächtigten der Ausgangsbeklagten (Zahlungsnachweis Anlage K19).
8
Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Insolvenzgericht – vom 01.07.2022, Az.: … wurde an diesem Tag das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. … GmbH eröffnet. Die Beklagte informierte den Kläger in einer Rundmail vom 05.07.2022 (Anlage K5) über die Insolvenz des Prozessfinanzierers. Gleichzeitig informierte die Beklagte, dass mit einer Fa. … ein Nachfolger für die Prozessfinanzierung bereitstehe. Der Kläger erklärte seine Zustimmung zu einer Übernahme der Prozessfinanzierung durch dieses Unternehmen. Letztlich kam jedoch der Abschluss eines neuen Prozessfinanzierungsvertrags nicht zustande, was die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 11.12.2023 (Anlage K8) mitteilte. Hierbei teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dies bedeute, dass er in der Kostenhaftung stehe, wobei sie ihm die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten bekanntgab.
9
Die Beklagte übersendete dem Kläger den oben genannten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig für die 1. Instanz am 23.02.2024 (E-Mail vom 23.02.2024 Anlage K10) mit der Bitte um Zahlung des festgesetzten Betrages inklusive Zinsen, zum damaligen Zeitpunkt 3.291,85 €, an die dortige Gegenseite. Der Kläger zahlte den Betrag von 3.291,85 € an die Prozessbevollmächtigten der Ausgangsbeklagten am 03.03.2024 (Zahlungsbeleg Anlage K11). Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 16.04.2024 (Anlage K12) beim Landgericht Leipzig Festsetzung ihrer Vergütung mit einem nach Abzug der Zahlungen des Prozessfinanzierers verbleibenden Zahlbetrag in Höhe von 1.483,65 €, nachdem sich der Kläger geweigert hatte, die Anwaltsgebühren der Beklagten zu tragen. Der Kläger erhob im Vergütungsfestsetzungsverfahren außergebührenrechtliche Einwände. Er verlangte mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2024 (Anlage K13) von der Beklagten, dass diese erkläre, den von ihr behaupteten Gebührenanspruch nicht mehr weiterzuverfolgen. Die Beklagte wies alle Forderungen mit Schreiben vom 01.07.2024 (Anlage K14) zurück.
10
Der Beklagte zu 2) ist mit 25 % Beteiligung Gesellschafter der Fa. … GmbH gewesen (Gesellschafterliste Anlage K16).
11
Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe ihn zu Beginn des Mandats nicht darüber aufgeklärt, dass die im Prozessfinanzierungsvertrag zugesagte Risikofreiheit hinsichtlich der Kosten allenfalls eine Kostenfreistellung im Innenverhältnis ausmache, er aber im Außenverhältnis Kostenschuldner bleibe. Er sei nicht aufgeklärt worden, dass er unter Umständen Kosten tragen müsse und das Insolvenzrisiko des Prozessfinanzierers bei ihm liege. Wenn er gewusst hätte, dass er kein Null-Kosten-Risiko habe, so hätte er die Beklagte nicht beauftragt und so wären ihm auch keine Kosten entstanden.
12
Der Kläger trägt weiter vor, für ihn habe nach dem Auftreten der Beteiligten, insbesondere den verwendeten E-Mail-Adressen sowie den verwendeten Formulierungen, der Eindruck bestanden, die Beklagte als Rechtsanwaltskanzlei seien die Rechtsanwälte der Fa. … GmbH.
13
Der Kläger ist der Rechtsauffassung, er habe aus § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Diese müsse ihm die bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 3.362,85 € (3.291,85 € KFB LG Leipzig 1. Instanz + 71 € Gerichtskosten BGH) erstatten. Gleichzeitig sei festzustellen, dass kein Gebührenanspruch der Beklagten bestehe. Letzteres folge schon daraus, dass die Mandatsvereinbarung die Klausel enthalte, dass der Auftrag „nur, soweit und solange“ erfolge, wie entweder die Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder der Prozessfinanzierer … das Kostenrisiko übernehme. Zuletzt müsse die Beklagte die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten.
14
Der Kläger meint weiter, die Gebührenberechnung der Beklagten sei auch in gebührenrechtlicher Hinsicht unzutreffend: Eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren sei mangels Termin nicht angefallen. Wofür eine Gebühr nach Rn. 3400 VV RVG angefallen sei, sei ihm unverständlich.
15
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) hafte als Partner der Beklagten zu 1), da der Wechsel zur Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erst nach Mandatserteilung erfolgt sei und zudem die Eintragung der Änderung im Partnerschaftsregister erst am 18.05.2020 gewesen sei. Der Beklagte zu 2) könne sich nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 2 PartGG berufen, weil er im Sinne dieser Bestimmung auch mit der Bearbeitung des Mandats befasst gewesen sei (im Hinblick auf die wirtschaftlichen Aspekte des Mandats).
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.362,85 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 %-punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger verpflichtet ist, auch die weiteren, über die vorstehend in Ziff. 1 genannten Beträge hinausgehenden Kosten des Rechtsstreits aus dem gegen die … vor dem OLG Dresden, … geführten Berufungsverfahrens sowie des vor dem BGH, …, geführten Rechtsbeschwerdeverfahrens zu ersetzen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des Klägers in den gegen die … geführten Verfahren (Landgericht Leipzig, … sowie Berufungsverfahren OLG Dresden, … sowie Beschwerdeverfahren BGH, …) zusteht.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 887,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16
Mit Schriftsatz vom 19.09.2024 hat der Kläger die Klage betragsmäßig erweitert (Anmerkung des Gerichts: der Sache nach aufgrund Wegfalls eines Feststellungsantrags eine Beschränkung) sowie in Richtung des Beklagten zu 2) Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 hat die Beklagte Widerklage gegen den Kläger erhoben. Im Hinblick auf die Widerklage hat der Kläger die Klage in Ziff. 2 (Feststellungsantrag über das Nichtbestehen eines Honoraranspruchs der Beklagten zu 1) für erledigt erklärt. Die Beklagten sind der Teil-Erledigungerklärung mit Schriftsatz vom 26.03.2025 entgegengetreten.
ich Zinsen i.H.v. 5 %-punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag Ziff. 2 gemäß Schriftsatz vom 19.09.2024, dass festgestellt wird, dass der Beklagten zu 1) gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung von Anwaltshonorar im Zusammenhang mit der anwaltlichen Vertretung des Klägers in den gegen die … geführten Verfahren (Landgericht Leipzig, … sowie Berufungsverfahren OLG Dresden, … sowie Beschwerdeverfahren BGH, …) zusteht, ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unzulässig wurde.
3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 887,03 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
und im Wege der Widerklage:
Widerklagend beantragen wir, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 3.523,54 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17
Die Beklagte bestreitet, dem Kläger erklärt zu haben, sie werde ihm gegenüber keine Kosten in Rechnung stellen. Im Gegenteil habe sie dem Kläger in einem Telefonat am oder kurz nach dem 06.12.2019 ausdrücklich gesagt, dass die abgeschlossene Prozessfinanzierung nicht dazu führe, Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, eine Vereinbarung mit dem Kläger, dass dieser keine Kosten zu tragen habe, wäre wegen Verstoßes gegen das RVG und die BRAO nichtig gewesen. Die Insolvenz eines Vertragspartners, auch eines Prozessfinanzierers, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Sie habe gegen den Kläger daher den widerklageweise geltend gemachten Vergütungsanspruch. Hinsichtlich dessen Berechnung wird auf die Klageerwiderung S. 15 f. Bezug genommen.
18
Die Beklagte meint weiter, durch den Verkauf des Fahrzeugs im März 2022 während des laufenden Ausgangsprozesses (Kaufvertrag Anlage B11) ohne Zustimmung des Prozessfinanzierers habe sich der Kläger gegenüber dem Prozessfinanzierer schadensersatzpflichtig gemacht. Ihm wären deshalb auch dann die Kosten des Verfahrens teilweise oder sogar ganz zur Last gefallen, wenn der Prozessfinanzierer nicht in die Insolvenz gegangen wäre. Mithin fehle die Kausalität der vorgeworfenen Pflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden.
19
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.02.2025 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27.02.2025. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 hat das Gericht die Zeugin … uneidlich einvernommen und die Partner der Beklagten … informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme bzw. der informatorischen Anhörungen wird Bezug genommen auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 03.04.2025.
20
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 27.02.2025 und vom 03.04.2025.
21
Die zulässige Klage ist mit Ausnahme des Erledigungsfeststellungsantrags unbegründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
22
Die Klage ist mit Ausnahme des Erledigungsfeststellungsantrags unbegründet. Der Erledigungsfeststellungsantrag wird aufgrund seines Zusammenhangs mit der Widerklage zusammen mit dieser behandelt.
I.
23
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zahlung von 5.274,65 € oder eines niedrigeren Betrags.
24
Der Kläger hat gegen die Beklagten insbesondere keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB (beim Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 8 PartGG).
25
1. Zwar bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) aufgrund der Beauftragung der Beklagten zu 1) durch den Kläger mit seiner Vertretung gegenüber der … ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 in Form eines Anwaltsvertrags. Ob der Beklagte zu 2) im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGG mit der Bearbeitung des Auftrags befasst war, musste durch das Gericht aufgrund der Klageabweisung aufgrund der nicht nachweisbaren Pflichtverletzung nicht mehr festgestellt werden.
26
2. Allerdings hat der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) nicht zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Der Kläger wirft der Beklagten zu 1) nicht eine Pflichtverletzung bei der Bearbeitung des Mandats im engeren Sinne (d.h. fehlerhafte Prozessführung) und auch nicht eine fehlerhafte Aufklärung in Bezug auf die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Vorprozess vor (siehe Schriftsatz des Klägers vom 04.11.2024 S. 6). Vielmehr wirft er der Beklagten zu 1) vor, ihn zu Beginn des Mandats nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die im Prozessfinanzierungsvertrag zugesagte Kostenfreiheit im Verlustfall allenfalls eine Kostenfreistellung im Innenverhältnis sei, er aber im Außenverhältnis Kostenschuldner bleibe. Ferner wirft er der Beklagten zu 1) vor, ihn nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass er unter Umständen auch persönlich Kosten tragen müsse und das Insolvenzrisiko des Prozessfinanzierers bei ihm liege.
27
Im Ausgangspunkt schuldet ein Rechtsanwalt seinem Mandanten eine umfassende Aufklärung, die diesem ermöglicht, eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung zu treffen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa Urteil vom 13.03.2008, Az.: IX ZR 136/07, Rn. 14; Urteil vom 19.11.2009, Az.: IX ZR 12/09 Rn. 12). Zu den rechtlichen Gesichtspunkten, über die der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber aufzuklären hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls auch der Umfang des Kostenerstattungsrisikos gehören (Fischer/Vill/FischerPape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2020, § 2 Rn. 93 unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2005, Az.: IX ZR 188/04, NJW-RR 2006, 557 – im dortigen Fall aber abgelehnt). Grundsätzlich umfasst der Auftrag allerdings nur die rechtliche Beratung bzw. Vertretung des Auftraggebers, nicht aber die Betreuung wegen außerrechtlicher Umstände, insbesondere nicht die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen des Mandanten (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2006, Az.: IX ZR 137/05, Rn. 4).
28
Nach diesen Maßstäben und unter den Umständen des konkreten Falles geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte zu 1) hier den Kläger darüber aufklären musste, dass ihm trotz des Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrags mit der Fa. … GmbH eine persönliche Kostenhaftung in Zusammenhang mit der seitens des Klägers gewünschten Rechtsverfolgung drohte. Die Beklagte zu 1) kannte den zwischen dem Kläger und der Fa. … GmbH geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag (Anlage K1). Der Beklagte zu 2) war an dem Prozessfinanzierer beteiligt. Er vermittelte offensichtlich zahlreiche Personen, die in seiner Kanzlei wegen sog. Dieselklagen anfragten, aber nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügten, an den Prozessfinanzierer. Die Beklagte zu 1) erhielt anschließend die betreffenden Mandate, wenngleich grundsätzlich richtig ist, dass die Auswahl des Prozessfinanzierers sowie die Mandatierung der Beklagten zu 1) die Entscheidung des jeweiligen Mandanten war. Da den Beklagten der zwischen dem jeweiligen Mandanten bzw. Interessenten und der Fa. … GmbH geschlossene Vertrag bekannt war, hatten sie auch Kenntnis, welche Aussagen in dem Vertrag getroffen werden. Danach ist für das Gericht festzuhalten, dass in dem Vertrag Anlage K1 bereits in der Überschrift die Rede davon ist, dass mit dem Vertrag die Prozesskosten, aber auch das Prozessrisiko übernommen werden. Auf der ersten Seite des Vertrags heißt es plakativ, „Kosten für den Anspruchsinhaber im Verlustfall: 0,00 Euro“. Knapp darunter wird ein voraussichtlicher Erstattungsbetrag und sodann „voraussichtlicher Gewinn (Vermögensvorteil)“ genannt. Unter § 1 des Vertrags lautet der erste Satz: „Der Anspruchsinhaber möchte kein Prozessrisiko für die Durchsetzung der streitigen Ansprüche tragen.“ Die Beklagten wussten somit im Moment der Mandatserteilung (nach Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags), dass die jeweiligen Mandanten Aussagen des Prozessfinanzierers erhalten hatten, die sie so verstehen könnten (Anmerkung des Gerichts: und vermutlich auch regelmäßig so verstanden haben), dass ihnen keinerlei eigenes Kostenrisiko drohte und das einzige Risiko der Prozessverlust wäre, wobei ein solcher auch nicht mit eigenen Kosten des Mandanten verbunden wäre und im Übrigen der Prozessfinanzierungsvertrag so gestaltet ist, dass dieses Risiko bewusst niedrig dargestellt erscheint (vergleiche nur die Formulierung „voraussichtlicher Gewinn“). Gleichzeitig war die Lage eines Mandanten mit einem Prozessfinanzierungsvertrag hier nicht zu vergleichen mit Mandanten, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügten, welche für den Rechtsstreit mit dem Fahrzeug-/Motorenhersteller Deckungsschutz gewährt hatte. Ein rechtsschutzversicherter Mandant hat ein viel niedrigeres Risiko, in eine eigene Kostenhaftung im Falle eines Prozessverlusts zu kommen: Versicherungsunternehmen unterliegen in Deutschland der Versicherungsaufsicht. Insolvenzen von Versicherungsunternehmen sind äußerst selten. Selbst im Falle einer Insolvenz sind Ansprüche aus bereits laufenden Schadensfällen regelmäßig vom Sicherungsvermögen des Versicherers gedeckt. Zudem ist das Kostenrisiko weiter herabgemindert, da Rechtsanwälte von Rechtsschutzversicherern regelmäßig Vorschüsse (häufig in voller Höhe der anfallenden Gebühren) verlangen und etwa anfallende Gerichtskostenvorschüsse häufig direkt vom Rechtsschutzversicherer eingezahlt werden. Hingegen lag hier eine Prozesskostenfinanzierung durch ein Unternehmen vor, dass zum damaligen Zeitpunkt offenbar in ganz erheblichem Umfang Dieselklagen finanzierte. Die Mehrzahl der Dieselklagen sind jedoch zum damaligen Zeitpunkt zumindest erstinstanzlich verloren gegangen. Damit drohte eine massive Belastung des Prozessfinanzierers mit erheblichen Kosten und damit eine rasche Verschlechterung seiner finanziellen Situation. Dem stand nur die Aussicht auf eine Verbesserung durch eine Steigerung der Erfolgsrate in erster Instanz sowie Prozesserfolge in der Berufungsinstanz, ggf. auch auf Nichtzulassungsbeschwerde oder bei zugelassenen Revisionen zum Bundesgerichtshof gegenüber. Als Kanzlei, welche in großem Umfang Dieselklagen betrieb, war der Beklagten zu 1) dies alles schon im Zeitpunkt der Mandats annahme bekannt.
29
Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 26.03.2025 zur vorläufigen gerichtlichen Positionierung, dass bei einem Prozessfinanzierungsvertrag in Erwägung zu ziehen sei, dass der Rechtsanwalt auf das Insolvenzrisiko des Prozessfinanzierers und damit die Gefahr einer Kostenhaftung des Mandanten hinzuweisen habe, in der Sache darauf verwiesen haben, es könne insoweit keinen Unterschied zwischen Mandanten mit Rechtsschutzversicherung und Prozessfinanzierung hinsichtlich des Umfangs der geschuldeten Beratung gemacht werden, weil Versicherungsunternehmen genauso ein Insolvenzrisiko hätten, überzeugt dies das Gericht nach wie vor nicht. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass auch Versicherungsunternehmen ein Insolvenzrisiko haben. Allerdings erachtet die Kammer dieses bzw. den endgültigen Ausfall des rechtsschutzversicherten Mandanten etwa im Hinblick auf gegnerische Rechtsanwaltskosten nach wie vor für gering. Versicherungsunternehmen unterliegen in Deutschland strengen Solvenzanforderungen und einer Versicherungsaufsicht. Hingegen sind Prozessfinanzierer in einem weitgehend unregulierten Markt tätig. Soweit die Beklagten im vorgenannten Schriftsatz auf die Insolvenz der … AG (im Übrigen ein erst 2017 in den Markt eingetretenes Unternehmen; nach Medienberichten ist die Insolvenz auf die Kündigung des Rückversicherungsschutzes zurückzuführen) verweisen, die auch Rechtsschutzversicherungsverträge angeboten habe, zeigt diese Insolvenz aus Sicht des Gerichts gerade, dass die Risiken des rechtsschutzversicherten Mandanten deutlich geringer sind als jene des Mandanten mit Prozessfinanzierung: Nach Information der Aufsichtsbehörde BaFin vom 03.03.2025, einsehbar im Internet unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2025/…_Insolvenz.html, zuletzt aufgerufen am 01.04.2025, kann mangels Anmeldung aller Forderungen zwar noch nicht abschließend beurteilt werden, ob es zu Ausfällen hinsichtlich bereits gemeldeter Schadensfälle komme. Es sei jedoch davon auszugehen, dass ein Großteil der Ansprüche aus Schadensfällen aus dem Sicherungsvermögen des Unternehmens beglichen werden könne.
30
Soweit die Beklagten im vorgenannten Schriftsatz weiter auf die Insolvenz der … 2003 verweisen, so gibt es in Deutschland seit 2002 die … welche die betroffenen Verträge übernimmt und fortführt. Nach Medieninformationen ist dies auch im Fall der … erfolgt. Ob dies – naheliegend – auch im Falle der beklagtenseits angegebenen Insolvenz der … erfolgt ist, war für das Gericht ad hoc nicht zu recherchieren. Ebenfalls nicht zu recherchieren ist die beklagtenseits angegebene Insolvenz der … in den 1990er Jahren. Hinsichtlich der … erfolgte in den 1990er Jahren die Übernahme durch ein an deres Versicherungsunternehmen, wobei Ausfälle hinsichtlich angemeldeter Schäden den Medi eninformationen nicht zu entnehmen sind.
31
Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsansicht, sie müsse nicht über das Insolvenzrisiko des Prozesskostenfinanzierers aufklären, auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.06.2024, Az.: 24 U 1/23 verweist, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Beschluss mit der Frage einer Beratungspflicht zum Insolvenzrisiko des Prozessgegners befasst, nicht mit dem Insolvenzrisiko des eigenen Prozessfinanzierers.
32
Die Beweislast für die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts liegt im Anwaltsregressprozess beim Mandanten als Anspruchssteller. Es gilt hinsichtlich der Pflichtverletzung das Beweismaß des § 286 ZPO (vgl. Fischer/Vill/Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 13 m.w.N.). Geht der Pflichtverletzungsvorwurf des Mandanten allerdings dahin, dass er dem Rechtsanwalt eine fehlende oder ungenügende Belehrung vorwirft, darf der Rechtsanwalt es im Regressprozess nicht dabei bewenden lassen, den erhobenen Vorwurf zu bestreiten oder ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend informiert und beraten. Vielmehr muss der Rechtsanwalt den Gang der Besprechung schildern, insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (Fischer/Vill/Fischer/Pape/Chab, a.a.O. § 4 Rn. 19 m.w.N.).
33
Hier haben die Beklagten zur Belehrung des Klägers hinsichtlich der Kosten schriftsätzlich vorgebracht, die Beklagte zu 1) hätte den Kläger zu Mandatsbeginn ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass der Kläger ihr Vertragspartner sei und in der Kostenhaftung bleibe (vgl. etwa Klageerwiderung S. 2, 5). Sie bringt insoweit vor, am oder kurz nach dem 06.12.2019 durch den Beklagten zu 2) mit dem Kläger telefoniert zu haben und hier ein „Missverständnis“ des Klägers aufgeklärt zu haben, dass mit der Prozessfinanzierung der Kläger aus der Kostenhaftung sei. Im Schriftsatz vom 26.03.2025 (mit Korrekturen im Schriftsatz vom 27.03.2025) haben die Beklagten ihren Vortrag zur erfolgten Beratung/Belehrung des Klägers zur möglichen Kostenhaftung des Klägers unter Berufung auf einen bei Erstgesprächen stets verwendeten „Laufzettel“ (Anlage B23a) vertieft, wobei ohne nähere Angaben des Klägers zum Erstkontakt mit der Beklagten zu 1) es nicht möglich sei, zum Erstkontakt weitere Angaben zu machen bzw. die vorhandenen Unterlagen durchzusehen. Im Übrigen führten die Beklagten im Schriftsatz vom 26.03.2025 aus, es habe bei Mandatsannahme nicht im Ansatz Punkte gegeben, die auf eine mögliche Insolvenz des Prozess kostenfinanzierers im Jahre 2022 hingedeutet hätten. Hierzu habe deswegen auch keine Bera tung erfolgen müssen, allzumal der Kläger eine Insolvenz des Prozesskostenfinanzierers 2019 von seiner Seite her nicht angesprochen habe. Der Kläger bestritt schriftsätzlich, vor 2023 seitens der Beklagten auf das ihm drohende Prozesskostenrisiko hingewiesen worden zu sein. Der Beklagte zu 2) habe ihm vielmehr ausdrücklich und mehrfach am Telefon gesagt, er habe keinerlei Risiko, „er müsse sich um gar nichts kümmern, nur nach dem Prozess, der etwa 6 bis 10 Monate dauern würde, das Auto abgeben, Geld kassieren, fertig“ (Schriftsatz des Klägers vom 04.11.2024 S. 3). Er habe ausdrücklich nachgefragt, ob das Ganze für ihn wirklich kostenlos sei, was der Beklagte zu 2) bejaht habe. Der Beklagte zu 2) habe im Telefonat nicht erläutert, wie er abrechne, auch nicht, dass er nach den gesetzlichen Gebühren abrechnen werde und deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richte. Der Beklagte zu 2) habe auch nicht gesagt, dass die Kostenübernahme durch den Prozessfinanzierer nicht zur Folge habe, dass der Kläger selbst aus der Haftung sei.
34
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung des Klägers sowie des Beklagten zu 2) vermag sich das Gericht nicht mit einem Maß an Sicherheit, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebieten würde, davon zu überzeugen, dass der Kläger nicht wie von den Beklagten vorgebracht zu Mandatsbeginn belehrt wurde, dass er trotz der Prozesskostenfinanzierer grundsätzlich in der Kostenhaftung sei.
35
Der Kläger gab in seiner informatorischen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.02.2025 an, er habe mit dem Beklagten zu 2) telefoniert. Dieser habe ihm gesagt, dass es die Möglichkeit einer Prozessfinanzierung gebe. Im Erfolgsfall bekomme der Prozessfinanzierer eine Provision. Wenn aber das Verfahren verloren gehe, würde er kein Risiko tragen. Konkret sei das mit dem Begriff Null-Kosten-Risiko für ihn bezeichnet worden. Das Telefonat sei kurz vor der Einreichung der Unterlagen bei der Fa. … gewesen. Weiteren Kontakt habe es mit der Beklagten zwischen dem genannten Telefonat und der Information, dass Klage eingereicht wurde, nicht gegeben. Es sei auch zu keinem Zeitpunkt später mit der Beklagten über die Kosten des Verfahrens gesprochen worden. Auf weitere Frage des Gerichts gab der Kläger an, es sei zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Besprechungen mit Vertretern der Beklagten gewesen, was an Gebühren grundsätzlich entstehen könne. Später gab der Kläger dann auf Frage nach weiteren Telefonaten mit … an, es habe schon noch Telefonate mit diesem gegeben, das habe sich aber auf das Fahrzeug seiner Frau bezogen. Dabei sei es aber auch nie um die Kosten des Verfahrens gegangen.
36
Die uneidlich einvernommene Zeugin … gab an, sie sei bei mehreren Telefonaten ihres Ehe mannes mit der Kanzlei dabei gewesen. Im ersten Telefonat habe ihr Mann wegen der Prozessfinanzierung nachgefragt. … habe dazu erklärt, dass der Prozessfinanzierer im Erfolgsfall eine Provision bekomme, bei Verlust bestehe kein Risiko, es sei alles sicher, für sie würden keine Kosten entstehen. Ihr Mann sei sehr sicherheitsbewusst und habe ausdrücklich nachgefragt, ob es für sie wirklich kostenlos sei. Die sei bejaht worden. Das Telefonat sei ziemlich kurz gewesen, höchstens 5 min. Ein weiteres, von ihr mitgehörtes Telefonat sei während des laufenden Verfahrens gewesen. Das sei es aber um ihr Fahrzeug gegangen und da sei es um die Frage gegangen, auf wen die Klage lauten müsse, weil ihre Schwiegermutter Erbin nach ihrem Schwiegervater gewesen sei.
37
Der Beklagte zu 2) gab in seiner informatorischen Anhörung an, es sei alles sechs Jahre her, er wisse nicht mehr alles. Er könne nur darstellen, wie es grundsätzlich gehandhabt worden sei. Falls er das Erstgespräch mit dem Kläger geführt habe, sei er entsprechend des Laufzettels vorgegangen. Dieser sei durch die jeweiligen Mitarbeiter vollständig abzuarbeiten gewesen. Bevor das nicht der Fall gewesen sei, sei in der Kanzlei die Akte nicht angelegt worden. Auch er habe das so gemacht. Auf Nachfrage des Gerichts gab der Beklagte zu 2) an, es sei den Mandanten schon gesagt worden, dass sie Schuldner der Gebühren seien. Die Rechnungen seien auch auf die Mandanten ausgestellt worden. Auf Vorhalt des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 04.11.2024 S. 3 gab der Beklagte zu 2) noch von sich aus an, dass wenn eine Rechtsschutzversicherung oder ein Prozessfinanzierer Deckungsschutz erteilt habe, es doch grundsätzlich zutreffend sei, dass das Verfahren für den Mandanten kosten- und risikofrei sei – wenn nicht die Insolvenz eingetreten wäre, mit der im Jahr 2019 aber nicht zu rechnen gewesen sei.
38
Das Gericht erachtet es auf der Basis der informatorischen Anhörungen der Parteien sowie der uneidlichen Einvernahme der Zeugin … sowie unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Sachvortrags der Parteien und der von den Parteien vorgelegten Urkunden nicht für möglich, sich mit dem Beweismaß des § 286 ZPO die Überzeugung davon zu bilden, dass der Kläger nicht wie von den Beklagten vorgebracht über die trotz Prozessfinanzierung grundsätzlich bei ihm verbleibende Kostenhaftung belehrt wurde.
39
Dem Gericht ist es bereits nicht möglich, die Parteien als uneingeschränkt glaubwürdig anzusehen. Beide Parteien haben als Parteien des Rechtsstreits am Ausgang des Rechtsstreits ein unmittelbares Eigeninteresse. Mittelbar gilt dies auch für die Ehefrau des Klägers, die zwar nicht Partei des vorliegenden Rechtsstreits ist, für die sich aufgrund ihres eigenen (Ausgangs-)Verfahrens aber vergleichbare Fragen stellen. Auch vom persönlichen Eindruck des Gerichts her kann die Glaubwürdigkeit der Beteiligten hier nicht positiv festgestellt werden. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beteiligten vermag sich das Gericht hiervon ebenfalls nicht zu überzeugen. Dies gilt für den Kläger, den Beklagten zu 2) und auch die Zeugin … Beim Kläger fiel bereits auf, dass seine Angaben in sich nicht konsistent sind. Der Kläger musste mehrfach seine Angaben im Zuge der längeren informatorischen Anhörung korrigieren, etwa zur Frage des Maßes an Kontakt mit den Beklagten. Kontakte mit dem Prozessfinanzierer (vor dessen Insolvenz) verneinte er. Hiergegen spricht bereits der Vermerk aus dem DMS des Prozessfinanzierers Anlage B21 zu einem Telefonat des Klägers mit dem Prozessfinanzierer wohl am 20.11.2019 bezüglich der Frage der Betroffenheit des Fahrzeugs seiner Ehefrau. Ein weiterer Kontakt war nach der Anlage am 14.11.2019. Zudem kommunizierte der Kläger am 07.03.2022 direkt mit der Fa. … GmbH (siehe Anlage B22). Zudem widersprach die Angabe des Klägers in seiner informatorischen Anhörung, es habe zwischen dem ersten Telefonat und der Information, dass Klage eingereicht worden sei, keinen Kontakt mit der Beklagten zu 1) gegeben, der Darlegung im Schriftsatz des Klägers vom 04.11.2024, es sei zutreffend, dass der Kläger und der Beklagte zu 2) am 06.12.2019 telefoniert hätten. Dort wurde weiter angegeben, dieses Telefonat sei der erste Gesprächskontakt zwischen den Parteien gewesen. Die Angabe der Prozessbevollmächtigten des Klägers, dies habe sich auf die Angabe insoweit aus dem Vorbringen der Beklagten im vorangegangenen Schriftsatz der Beklagten bezogen und sei nichts, was vom Kläger an sie gekommen sei, überzeugt das Gericht nicht: Im Anwaltsregress kommt beim Vorwurf einer ungenügenden Aufklärung durch den beklagten Rechtsanwalt der genauen Angabe seitens des klagenden Mandanten, wann welcher Kontakt mit dem Rechtsanwalt stattfand, hohe Bedeutung zu. Entsprechend sind inkonsistente Angaben dazu bzw. zwischen persönlichen Angaben und schriftsätzlichem Sachvortrag immer von Bedeutung in der Würdigung der Angaben der Beteiligten. Es ist davon auszugehen, dass dies jedem Rechtsanwalt bewusst ist. Der Schriftsatz vom 04.11.2024 lässt in keiner Weise erkennen, dass die Information zu einem Gespräch am 06.12.2019 nicht mit dem Kläger besprochen wurde. Vielmehr wurde ausdrücklich ein entsprechendes Gespräch bestätigt und sogar für den Inhalt die Ehefrau des Klägers als Zeugin benannt. Dabei liegt auch eine Verwechselung zwischen dem Erstkontakt mit der Beklagten zu 1) und einem Gespräch bei Mandatsbegründung fern, da schon nach den vom Kläger selber mit der Klageschrift eingereichten Anlagen klar war, dass am 06.12.2019 nicht die erstmalige Konktaktaufnahme mit der Beklagten zu 1) gewesen sein kann. Beim Gericht ergab sich zur Aussage des Klägers stark der Eindruck, dass dieser besonders bestrebt war, gegenüber dem Gericht wiederholt zu betonen, dass ihm ein „Null-Kosten-Risiko“ zugesagt worden sei. Der Kläge verwendete diesen Begriff wiederholt und dies teilweise auch auf Fragen der Beklagten, die hiermit gar nicht in Bezug standen.
40
Auch hinsichtlich der Angaben der Zeugin … vermag sich das Gericht nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass diese glaubhaft waren. Es gilt insoweit die Null-Hypothese des Bundesgerichtshofs. Zudem stellt sich hinsichtlich der Angaben der Zeugin die Frage, ob insoweit nicht ein Beweisverwertungsverbot greift. Nach ihrer Angabe wurde dem Beklagten zu 2) gegenüber nicht offengelegt, dass sie das Gespräch mit diesem mithörte. Die Tatsache, dass die Zeugin mithörte, war für den Beklagten zu 2) auch nicht aus sonstigen Gründen zu erkennen, etwa weil die Zeugin selber gesprochen hätte oder aus den seitens des Klägers verwendeten Formulierungen dies hervorgegangen wäre. Für ein heimliches Mithören bestand hier auch kein besonderer Anlass, wie er etwa in besonderen Konstellationen gegeben sein kann, wenn bei entsprechendem Offenlegen ein Beweisverlust zu besorgen wäre. Aber selbst wenn die Aussage der Zeugin zum Inhalt der Telefonate für verwertbar erachtet würde, erscheinen die Angaben der Zeugin gerade zum relevanten ersten Telefonat dünn. Die Zeugin wiederholte insoweit schon von ihrem Ehemann getätigte Aussagen, wobei sie teilweise sogar fast dieselben Wörter verwendete. Zwar ist dies nicht zwingend ein Indiz für die Unrichtigkeit der entsprechenden Angaben, das Gericht muss aber berücksichtigen, dass den Parteien im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 bereits das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 27.02.2025 vorlag. Ob sie überhaupt bei einem Telefonat am 06.12.2019 (bzw. um diesen Tag) dabei war, konnte nicht abschließend geklärt werden.
41
Umgekehrt vermag sich das Gericht aber auch nicht von der Richtigkeit der Angaben des Beklagten zu 2) in dessen informatorischer Anhörung zu überzeugen. Der Beklagte zu 2) schilderte letztlich vorwiegend, wie der Erstkontakt zu den Interessenten allgemein abzulaufen pflege, wobei er betonte, dass man hier gewissenhaft den Leitfaden (Anlage B23a) abgearbeitet habe. Zwar ist aus Sicht des Gerichts durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beklagte zu 2) angesichts der Vielzahl an Mandantenkontakten mit – für die betreffenden Verfahren – doch sehr ähnlichem Inhalt nicht mehr an einzelne Mandantenkontakte erinnern kann. Dennoch mindert dies die Möglichkeit des Gerichts, sich eine Überzeugung im Sinne des Beklagtenvorbringens zu bilden. Letztlich blieb das Vorbringen zur konkreten Belehrung des Klägers auch sehr dünn. Darauf, dass die Mandanten auf die trotz Prozessfinanzierung grundsätzlich bei ihnen verbleibende Kostenhaftung hingewiesen worden wären, ging der Beklagte zu 2) nur auf Frage des Gerichts insoweit ein. Hierbei fiel dem Gericht auch auf, dass der Beklagte zu 2) insoweit nur zögerlich antwortete und sodann wenige Sätze später auch von sich aus betonte, dass doch eine Information dahingehend, dass bei vorhandenem Deckungsschutz durch einen Rechtsschutzversicherer bzw. Prozesskostenfinanzierer die Aussage, das Ve fahren sei fü den Mandanten kosten- und risikofrei, grundsätzlich zutreffend sei. Ob er selber das Erstgespräch mit dem Kläger wohl am 06.12.2019 (gemeint ist das Gespräch nach dem Erstkonktakt und der Annahme des Klägers durch den Prozessfinanzierer) geführt hat oder nicht, vermochte der Beklagte zu 2) (abweichend vom schriftsätzlichen Vorbringen) auch nicht mehr sicher zu sagen. Er tendierte sogar eher dazu, dass das nicht der Fall gewesen sei. Diese Unsicherheit verwundert das Gericht insoweit, als in der bei der Beklagten zu 1) geführten Handakte doch vermutlich sich eine Gesprächsnotiz oder sonstige Unterlagen/Notizen speziell zu diesem Erstgespräch (und nicht nur der Laufzettel zum Erstkonktakt; der im Verfahren speziell den Kläger betreffend auch nicht eingereicht wurde) finden müssten.
42
Insgesamt schließt das Gericht keineswegs aus, dass der Kläger von der Beklagten zu 1) entgegen deren Vorbringen gerade nicht auf die grundsätzlich bei ihm verbleibende Kostenhaftung hingewiesen wurde. Aus den oben dargelegten Gründen kann das Gericht sich aber insoweit nicht im klägerischen Sinne eine hinreichend sichere Überzeugung bilden, so dass eine Beweislastentscheidung (non liquet) ergeht.
II. 
43
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hat der Kläger nicht. Ausweislich des Schreibens seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2024 (Anlage K13) verlangten diese für den Kläger mit dem genannten Schreiben zunächst Schadensersatz in Höhe von damals 3.362,85 €. Insoweit besteht aber bereits kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte (siehe oben). Soweit in dem Schreiben die Beklagte weiter aufgefordert wurde, zu erklären, sie verfolge ihren Anspruch aus dem Vergütungsfestsetzungsantrag in Höhe von 5.118,62 € nicht weiter, scheitert ein Schadensersatzanspruch bezüglich des insoweit ggf. angefallenen Teils an Rechtsanwaltsgebühren bereits an der fehlenden Erforderlichkeit (§ 249 BGB) der rechtsanwaltlichen Tätigkeit. Die Beklagte hatte mit ihrem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 16.04.2024 (Anlage K12) beim Landgericht Leipzig eine entsprechende Vergütungsfestsetzung beantragt. Hierzu wird der Kläger vom Landgericht Leipzig angehört worden se n. Es hätte genügt, in dieser Anhörung de Vergütungsfo derung mit außergebührenr chtlichen Einwendungen (wozu auch ein Schadensersatzanspruch gehört) entgegenzutreten. Hingegen erschließt sich der Sinn einer außergerichtlichen Aufforderung seitens der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte nicht. Im Übrigen wurde hier allgemein auf einen Schadensersatzanspruch verwiesen, jedoch scheitert nach Auffassung des Gerichts der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger an der geschlossenen Mandatsvereinbarung (dazu siehe unten). Im Übrigen war ein Entgegenkommen der Beklagten angesichts des bereits gestellten Vergütungsfestsetzungsantrags auch nicht zu erwarten – im weiteren Verlauf belegt durch die alsbaldige Zurückweisung durch das Schreiben der Beklagten vom 01.07.2024 (Anlage K14).
44
Die Widerklage ist unbegründet, da die Beklagte keinen Vergütungsanspruch gegen den Kläger hat. Es war deswegen auf den Erledigungsfeststellungsantrag auszusprechen, dass dieser bei seiner Erhebung zulässig und begründet war und erst durch die Erhebung der Leistungs-Widerklage unzulässig wurde.
III. 
45
Die Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf (weitere) Vergütung.
46
Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs ist, dass zwischen den Parteien ein Anwaltsvertrag zustande kam und der Kläger als Mandant Kostenschuldner für die aus der Tätigkeit der Beklagten zu 1) entstehenden Gebührenansprüche sein sollte. Zwar ist es der Regelfall, dass Schuldner der Vergütung aus einem geschlossenen Anwaltsvertrag der Mandant selber ist. Allerdings ist dies nicht zwingend. In der Praxis werden insoweit ausdrücklich wie auch konkludent abweichende Vereinbarungen geschlossen. So war es bereits Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten in der Kammer des Unterzeichners, dass Angehörige eines Mandanten die Vergütung des Rechtsanwalts übernommen haben. Dies kommt in der Form in Betracht, dass die Angehörigen sich nicht selber verpflichten, sondern schlichtweg die geschuldete Vergütung übernehmen, aber auch dergestalt, dass ein Schuldbeitritt erklärt wird oder aber, dass schon die eigentliche Vergütungsabrede mit dem Zahler geschlossen wird. In der Praxis kommen solche „Kostenübernahmen“ insbesondere im Bereich der rechtsanwaltlichen Tätigkeit im Bereich der Strafverteidigung vor. Dies sowohl in der Konstellation, dass etwa der Mandant in Untersuchungshaft sitzt, als auch bei in Freiheit befindlichen Mandanten diese selbe keine oder nicht ausreichende finanziell Mittel für die mitunter hohe Vergütung des Strafverteidigers haben. Entsprechende Vereinbarungen sind aber nicht auf das Strafrecht beschränkt.
47
Von den Parteien wurde neben der Vollmacht (Anlage K2) nur die „Mandatsvereinbarung“ (Anlage K3) vorgelegt. Weitere schriftliche Unterlagen zur Mandatserteilung (etwa ein eigener schriftlicher Anwaltsvertrag o.ä.) gab es entweder nicht oder aber sie wurde von den Parteien nicht vorgelegt. Die Mandatsvereinbarung stellt schon nach ihrem Schriftbild und aufgrund der offensichtlich massenweisen Verwendung Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 BGB dar. Diese AGB wurden dem Kläger von der Beklagten zu 1) gestellt, so dass nach § 305 c Abs. 2 BGB alle Zweifel bei der Auslegung der getroffenen Bedingungen zu Lasten des Verwenders, hier also der Beklagten zu 1), gehen.
48
In der Mandatsvereinbarung heißt es unter Ziff. 1: „Der Auftrag erfolgt nur, soweit und solange entweder die Rechtsschutzversicherung des Mandanten oder der Prozessfinanzierer … das Kostenrisiko übernimmt.“ Diese Bestimmung ist nach dem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auszulegen, bei verbleibenden Zweifeln ist die Zweifelsregelung des § 305 c Abs. 2 BGB anzuwenden.
49
Der Beklagten zu 1) war bei Abschluss der Mandatsvereinbarung bekannt, dass der Prozessfinanzierer … gegenüber seinen Kunden mit dem Vertrag Anlage K1 unter der Überschrift „Vertrag zur Übernahme der Prozesskosten und des Prozessrisikos“ prominent erklärt hatte, die Kosten für den Anspruchsinhaber im Verlustfall würden 0 € betragen. Insofern liegt schon nach dieser Formulierung das Vorbringen des Klägers nahe, dass ihm – jedenfalls vom Prozessfinanzierer – ein „Null-Kosten-Risiko“ in Aussicht gestellt wurde. Dabei enthält der Vertrag Anlage K1 keine Einschränkung oder erläuternde Erklärung, dass dieses „Null-Kosten-Risiko“ nur greifen würde, wenn nicht der Prozessfinanzierer in Insolvenz fiele. Im Prozessfinanzierungsvertrag heißt es unter § 6 b) weiter, dass der Prozessfinanzierer alle „ab Klageerhebung entstehenden und zur Verfolgung der streitigen Ansprüche notwendigen Kosten der anwaltlichen Vertretung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) […]“ zahle. Weiter heißt es sodann: „Die Verpflichtung der Kostenübernahme erfolgt im Umfang der bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens entstandenen Kosten.“ Unter Buchstabe c) heißt es zum Zahlungsempfänger weiter: „… leistet diese Zahlungen direkt zu Händen des vom Anspruchsinhaber beauftragten Rechtsanwaltes.“
50
In Kenntnis der durch den Prozessfinanzierungsvertrag geschaffenen Erwartungshaltung des Klägers kann ein objektiver Dritter die Bestimmung in der Mandatsvereinbarung, dass der Auftrag nur erfolge „soweit und solange“ der Prozessfinanzierer das Kostenrisiko übernehme, dahingehend verstehen, dass die Beklagte zu 1) dem Kläger anbot, nicht nur die Bezahlung ihrer Vergütung direkt mit dem Prozessfinanzierer abzuwickeln, sondern sich auch darauf einließ, dass Schuldner der Vergütung alleinig der Prozessfinanzierer sein würde. Dies liegt umso näher, wenn dem Mandanten bekannt ist, dass die Beklagte zu 1) eng mit dem speziellen Prozessfinanzierer … zusammenarbeitete, so dass eine entsprechende Vereinbarung zur Kostentragung durch die Fa. … (und nicht nur einer Abrechnungsvereinbarung) auch durchaus nicht ungewöhnlich erschien.
51
Wollte die Beklagte zu 1) hingegen trotz der von ihr gewählten Formulierung in den AGB es bei der grundsätzlichen Kostenhaftung des Mandanten belassen, so hätte sie aufgrund der Zweifelsregelung in den AGB eindeutig klarstellen müssen, dass originärer Kostenschuldner der Mandant bleibe. Dies hat sie aber nicht getan.
52
Denkbar erscheint, von einer abweichenden Auslegung der Vertragsklausel dann auszugehen, wenn die Parteien des Anwaltsvertrags eindeutig besprochen haben, dass originärer Kostenschuldner der Mandant bleibe. Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten soll dies dem Kläger auch gesagt worden sein. Wie oben dargelegt, kann sich das Gericht aber weder davon überzeugen, dass eine entsprechende Belehrung eindeutig nicht erfolgt ist, noch davon, dass eine solche erfolgt wäre. Insofern geht das non liquet hier zu Lasten der Beklagten zu 1).
IV. 
53
Anspruch auf Zinsen aus der begehrten Vergütungsforderung hat die Beklagte gegen den Kläger schon mangels Anspruchs in der Hauptsache nicht.
V. 
54
Die Kostenentscheidung erfolgte nach §§ 91, 92 Abs. 1, 100 ZPO. Im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme der beiden Beklagten durch den Kläger wird wegen der wirtschaftlichen Identität vom Gericht bewusst von der Bildung eines hypothetischen Angriffswertes im Sinne der Baumbach’schen Formel abgesehen.
VI. 
55
Der Gerichtskostenstreitwert wurde entsprechend der ursprünglichen Klageanträge gemäß der Berechnung in der Klageschrift vom 03.07.2024 festgesetzt. Beim Gerichtskostenstreitwert ist der höchste geltend gemachte Betrag anzusetzen, so dass sich die nachträgliche Ermäßigung durch eine weitere Bezifferung der Klageforderung unter Wegfall des Klageantrags Ziff. 2 gemäß Klageschrift nicht auswirkt. Da die Klageforderung mit dem Feststellungsantrag auf Nichtbestehen einer Vergütungsforderung der Beklagten zu 1) wirtschaftlich die Widerklage bereits beinhaltet (wobei die Widerklage betragsmäßig niedriger erhoben wurde als der Vergütungsfestsetzungsantrag Anlage K12 – was daran liegt, dass im Vergütungsfestsetzungsverfahren noch eine Terminsgebühr für die Berufung angesetzt worden war, obwohl im Berufungsverfahren kein Termin stattfand und auch die Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr nicht vorlagen; streng genommen liegt damit nur eine Teilerledigung vor), führt die Widerklage wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu einer Erhöhung des Gerichtskostenstreitwerts.