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OLG München, Beschluss v. 07.03.2025 – 17 U 3427/24 e
Titel:

Widerruf, Verbraucherdarlehen, Berufungsverfahren, Widerrufsinformation, Feststellungsantrag, Zinsanspruch, Rückabwicklung

Schlagworte:
Widerruf, Verbraucherdarlehen, Berufungsverfahren, Widerrufsinformation, Feststellungsantrag, Zinsanspruch, Rückabwicklung
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 19.09.2024 – 32 O 18468/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Urteil vom 03.03.2026 – XI ZR 39/25

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2024, Aktenzeichen 32 O 18468/23, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jeweils die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags. Der Kläger und die Beklagte schlossen am 24.11.2016 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von € … (Anlage K 1, Anlage B 1). Das Darlehen diente der Finanzierung eines gebrauchten Fahrzeugs (BMW …).
2
Die klägerische Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrags wurde mit Schreiben des Klägers vom 12.02.2020 widerrufen.
3
Das Darlehen wurde am 08.12.2020 vollständig zurückgeführt.
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Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2024 (Bl. 203/211 d. LG-Akte) Bezug genommen.
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Das Landgericht hat im Endurteil die auf Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schuldet, hilfsweise auf Zahlung von … € nebst Zinsen Zum-um-Zug gegen, hilfsweise nach Herausgabe und Übereignung des Pkw sowie auf Zahlung von weiteren … € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen, hilfsweise nach Herausgabe und Übereignung des Pkw gerichtete Klage abgewiesen.
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Mit der Berufung vom 10.10.2024, begründet mit Schriftsatz vom 20.11.2024, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
7
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2024 – 32 O 18468/23 – abzuändern und
1. a) festzustellen, dass die Klagepartei der Beklagtenpartei aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag vom 23.11.2016 (Nettodarlehensbetrag in Höhe von … EUR) aufgrund des Widerrufs vom 12.02.2020 weder die Zahlung von Zinsen noch die Erbringung von Tilgungsleistungen schuldet;
b) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht entscheidet, dass der Antrag zu 1. a) als unzulässig abzuweisen ist: die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Pkws BMW … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel;
2. die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei weitere … EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe und Übereignung des Pkws BMW … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst Fahrzeugschlüssel.
8
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Darüber hinaus beantragt die Beklagte für den Fall des auch teilweise Obsiegens der Klagepartei hilfsweise:
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Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, jeden über einen Wertverlust i.H.v. € … hinausgehenden Wertverlust des BMW …, Fahrgestellnummer …, sowie jeden weiteren Wertverlust bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs, zu ersetzen, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
11
Hinsichtlich des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.09.2024, Aktenzeichen 32 O 18468/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 19.02.2025 (Bl. 129/139 d. OLG-Akte) Bezug genommen.
14
Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 05.03.2025 (Bl. 140/166 d. OLG-Akte) gibt keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung.
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1. Im Schriftsatz wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt (vgl. S. 1: „Gehörsrüge“). Sollte der Schriftsatz als Gehörsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO verstanden werden sollen, wäre diese nicht statthaft. Der Beschluss des Senats vom 19.02.2025 war ein Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und dient damit gerade der Gewährung rechtlichen Gehörs des Klägers. Eine Endentscheidung im Sinn von § 321a Abs. 1 ZPO ist er nicht.
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2. Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfG, NJW 2021, 3525 Rn. 13; BayObLG, Beschl. v. 16.02.2022 – 101 Sch 60/21, BeckRS 2022, 2046 Rn. 50). Er hat die Angriffe der Berufung in vollem Umfang geprüft, aber die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet den Senat dazu, den gesamten Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.08.2013 – 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07, BeckRS 2013, 55213 Rn. 67; BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – III ZR 160/19, BeckRS 2021, 1265 Rn. 2; BGH, Beschl. v. 12.01.2017 – III ZR 140/15, BeckRS 2017, 100836 Rn. 2).
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3. Soweit der Kläger der rechtlichen Einschätzung des Senats im Hinweisbeschluss vom 19.02.2025 mit – im Wesentlichen das bisherige schriftsätzliche Vorbringen lediglich wiederholenden – rechtlichen Ausführungen entgegentritt, ist zur Vermeidung von Wiederholungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2310, 2312; BGH, Beschl. v. 20.09.2021 – IX ZR 46/19, BeckRS 2021, 31643 Rn. 1), lediglich ergänzend Folgendes auszuführen:
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a) Die Ausführungen unter Nr. 1 des Schriftsatzes (S. 2/3) betreffen die Anforderungen an die Substanziierung von Sachvortrag in Dieselfällen („[…] weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann […]“). Vorliegend hat der Senat klägerischen Sachvortrag jedoch ersichtlich nicht als „ins Blaue hinein“ unbeachtet gelassen, sondern sämtliches Vorbringen berücksichtigt, jedoch als nicht überzeugend erachtet. Im Übrigen geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal, sondern um Ansprüche aus dem Widerruf eines (wenngleich mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenen) Verbraucherdarlehensvertrags.
19
b) Die im Schriftsatz unter Nr. 2. (S. 4/5) wiederholten Ausführungen hatte der Senat bereits bei Erlass des Hinweisbeschlusses zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Ausführungen zur angeblich fehlerhaften Angabe des Zinsbetrags und zu Zurückweisungsmöglichkeiten eines Schlichtungsantrags überzeugen in der Sache nicht; auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss (S. 4 zum Zinsbetrag, S. 6/7 zum Schlichtungsverfahren) wird Bezug genommen. Die Widerrufsinformation der Beklagten ist entgegen der klägerischen Auffassung in a) hervorgehobener und deutlich gestalteter Form im Darlehensvertrag (Anlage K 1, Anlage B 1) enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.2024 – XI ZR 113/21, BeckRS 2024, 14116 Rn. 16).
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c) Die Widerrufsinformation entspricht auch dem gesetzlichen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der von 21.03.2016 bis 14.06.2021 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.2024 – XI ZR 113/21, BeckRS 2024, 14116 Rn. 16; siehe bereits Hinweisbeschluss, S. 3/4).
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d) Angaben zu einer nachträglichen Belehrung sind nicht relevant, da sämtliche Pflichtangaben im Darlehensvertrag enthalten sind. Das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung führt nicht zu einer fehlerhaften Information (vgl. jeweils Hinweisbeschluss, S. 4). Auch die Angaben zum Darlehensvermittler waren ordnungsgemäß (vgl. Hinweisbeschluss S. 10/11).
22
e) Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 05.03.2025 keine Anhaltspunkte, die den Senat zu einer Änderung der im Hinweisbeschluss dargelegten Rechtsauffassung Anlass böten. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
23
4. Für eine Aussetzung des Berufungsverfahrens und die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH sieht der Senat weiterhin keinen Anlass. Die europarechtlichen Fragen sind durch das Urteil des EuGH vom 21.12.2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris – BMW Bank u. a.) geklärt. Weiterer Klärungsbedarf besteht auch im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 09.04.2024 (2 O 214/20, 2 O 103/21, juris) nicht (vgl. BGH Urt. v. 28.1.2025 – XI ZR 524/20, BeckRS 2025, 1896 Rn. 26; Urt. v. 15.10.2024 – XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 42).
III.
24
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
25
2. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses sowie zur Abwendungsbefugnis erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG (Nettodarlehensbetrag … € + Anzahlung … €) bestimmt. Einwendungen gegen die vorläufige Festsetzung im Hinweisbeschluss wurden nicht erhoben.