Titel:
Fiktion der Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 SGG
Normenkette:
SGG § 156 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die fehlende Berufungsbegründung kann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein. (Rn. 28)
2. Ob das weitere Verhalten des Berufungsklägers nach einer Betreibensaufforderung als Betreiben zu qualifizieren ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Den Maßstab bildet insbesondere die Betreibensaufforderung selbst. Je konkreter die Betreibensaufforderung war, desto konkreter muss der Berufungskläger vortragen. Schweigen stellt nie ein Betreiben dar. (Rn. 35)
Schlagworte:
Berufungsbegründung, Berufungsrücknahme, Fiktion, Umzugskostenübernahme, Prozessvertretung, Mandatsniederlegung, Betreibensaufforderung, Berufungsrücknahmefiktion, Prozesskostenhilfe, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
SG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 03.09.2024 – S 7 SO 88/22
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 3. September 2024 (S 7 SO 88/22) gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gilt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Zwischen den Parteien sind Umzugskosten streitig.
2
Der Beklagte gewährte dem 1963 geborenen Kläger von Mai 2021 bis einschließlich Oktober 2021 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Die mit Bescheid vom 01.09.2021 gewährten Leistungen wurden mit Bescheid vom 29.10.2021 mit Ablauf des 31.10.2021 eingestellt. Zuvor stand der Kläger bei der Stadt B im Leistungsbezug nach dem SGB XII. Im Oktober 2021 verzog der Kläger nach A. Seit 01.10.2021 bezog er sodann von der Stadt A Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
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Mit Schreiben vom 26.10.2021 wandte sich der Kläger an den Beklagten und begehrte die Übernahme von Umzugskosten. Er befinde sich nun A. Möbel und andere Gegenstände befänden sich jedoch noch an unterschiedlichen anderen Orten. Dieser Umzug stehe noch aus.
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Der Beklagte erfragte daraufhin mit Schreiben vom 09.11.2021 beim Kläger nähere Informationen zu den eingelagerten Gegenständen und deren genauen Standort. Der Kläger erwiderte, er kenne die genaue Adresse nicht und wisse auch nicht, wo sich die Anhänger gerade befänden. Auf beigefügten Bildern waren keine Gegenstände zu erkennen.
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Mit Bescheid vom 19.01.2022 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Umzugskostenzuschusses vom 26.10.2021 ab. Hiergegen legte die Rechtsanwaltskanzlei S mit Schreiben vom 18.02.2022, Eingang beim Beklagten am 21.02.2021, Widerspruch ein. Eine Widerspruchsbegründung forderte der Beklagte dort mit Schreiben vom 24.02.2022 und 10.05.2022 an. Eine Begründung erfolgte jedoch nicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2022 wies die Regierung von Niederbayern als Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Der Umfang des Umzugs und dessen Angemessenheit habe mangels Angaben des Klägers nicht bestimmt werden können.
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Am 19.09.2021 hat die Rechtsanwaltskanzlei S aus D (frühere Prozessbevollmächtigte) hiergegen Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben (S. 7 SO 88/22). In der Unterschriftenzeile der Klageschrift ist Frau Rechtsanwältin B ausgewiesen. Zur „Vorbereitung der Klagebegründung“ ist mit Schreiben vom 15.02.2024 Akteneinsicht beantragt worden, die auch gewährt worden ist. Trotz Aufforderung und 5-facher Erinnerung durch das SG ist eine Klagebegründung nicht vorgelegt worden. Vorgelegt worden ist lediglich eine nicht datierte „Vollmacht im sozialrechtlichen Verfahren“ für Frau Rechtsanwältin S und Rechtsanwältin B.
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Nach Anhörung der Parteien mit gerichtlichen Schreiben vom 15.07.2024 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.09.2024 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet: Ein Anspruch auf Umzugskosten bestehe nicht. Streitgegenstand sei der Bescheid vom 19.01.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2022 mit dem die Übernahme von Umzugskosten abgelehnt worden seien. Voraussetzung eines Anspruchs auf Übernahme von Umzugskosten nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII sei die Kenntnis davon, welche Gegenstände von welchem Ort zu welchem Ort transportiert werden sollten. Hierzu habe sich die Klägerseite nicht konkret geäußert.
9
Der Gerichtsbescheid ist den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 05.09.2024 zugestellt worden.
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Hiergegen haben die früheren Prozessbevollmächtigten am 02.10.2024 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Stellung der Anträge und deren Begründung würden mit gesondertem Schriftsatz erfolgen. In der Unterschriftenzeile der Berufungsschrift ist Frau Rechtsanwältin B ausgewiesen.
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Die früheren Prozessbevollmächtigten sind mit gerichtlichem Schreiben vom 16.10.2024 unter Fristsetzung zur Übersendung der Berufungsbegründung aufgefordert worden.
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Mit Schreiben vom 03.11.2024 hat Frau Rechtsanwältin S gegenüber dem LSG mitgeteilt, dass voraussichtlich eine Mitarbeiterin die Kanzlei verlassen würde und darum gebeten, künftige Korrespondenz mit der Kanzlei in allen Angelegenheiten vorerst nur über die Kanzleiinhaberin zu führen. Der Homepage von Frau Rechtsanwältin B ist zu entnehmen, dass diese bis 2024 in einer Rechtsanwaltskanzlei in D tätig war und 2024 sodann eine eigene Rechtsanwaltskanzlei gegründet hat.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 29.11.2024 wurde an die Beantwortung des Schreibens vom „16.09.2024“, gemeint war der 16.10.2024, erinnert.
14
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.01.2025 ist eine Betreibensaufforderung gegenüber den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgt. Auf das Schreiben wird inhaltlich Bezug genommen. Es ist den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.01.2025 zugestellt worden.
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Am 03.02.2025 hat Frau Rechtsanwältin S mitgeteilt, dass sie das Mandat niederlegt. Dies ist dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 05.02.2025 mitgeteilt und darauf hingewiesen worden, dass der Berichterstatter aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 03.02.2025 davon ausgehe, dass der Auftrag zur Prozessvertretung bzw. der Rechtsanwaltsvertrag beendet sei.
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Eine beglaubigte Abschrift des gerichtlichen Schreibens vom 13.01.2025 samt elektronischem Empfangsbekenntnis der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.01.2025 sind dem Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 17.02.2025, zugestellt am 21.02.2025, zur Kenntnis übersandt worden. Auf den Inhalt des Schreibens vom 13.01.2025 ist hingewiesen worden.
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Mit Schreiben vom 14.04.2025, Eingang bei Gericht am gleichen Tag, hat Frau Rechtsanwältin S von den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut einen Schriftsatz eingereicht. Wörtlich heißt es dort:
Wird der Berufungskläger durch den angegriffenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und des darauf ergangenen Urteils in seinen Rechten verletzt. Er hat einen gesetzlichen Anspruch auf die begehrte Leistung.
Mit freundlichen Grüßen …“
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Mit gerichtlichem Schreiben an die früheren Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2025 hat der Berichterstatter mitgeteilt, dass er aufgrund des Inhalts des Schreibens vom 03.02.2025 und nach derzeitiger Aktenlage davon ausgehe, dass der Auftrag zur Prozessvertretung bzw. der Rechtsanwaltsvertrag beendet und die ursprüngliche Vollmacht erloschen ist. Es ist Gelegenheit zur Äußerung und zur Vorlage einer aktuellen Vollmacht gewährt worden. Eine Rückmeldung erfolgte nicht.
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Mit Schreiben vom 30.04.2025 hat sodann Frau Rechtsanwältin B aus B in vorliegendem Verfahren die anwaltliche Vertretung des Klägers angezeigt und eine nicht datierte Vollmacht „wegen L 8 SO 258/24“ vorgelegt. Zudem ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt worden. Ein Antrag auf Akteneinsicht ist genehmigt worden.
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Trotz Aufforderung, Erinnerung und Hinweisen des Berichterstatters samt jeweiliger Fristsetzungen mit gerichtlichen Schreiben vom 07.05.2025, 11.08.2025 und 24.09.2025 hat sich Frau Rechtsanwältin B nicht zur Frage der Berufungsrücknahmefiktion geäußert.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
22
Die Berufung gilt als zurückgenommen (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG).
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1. Das Gericht stellt durch deklaratorischen Beschluss fest, dass die Berufung als zurückgenommen gilt (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Entscheidung obliegt dem Berichterstatter (vgl. §§ 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGG).
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2. Die Voraussetzungen für eine Berufungsrücknahme gemäß § 156 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGG sind vorliegend gegeben.
25
Die Berufung gilt gemäß § 156 Abs. 2 Satz 1 SGG als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Der Berufungskläger ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG in der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergeben.
26
a. Die Dreimonatsfrist ist durch eine gerichtliche Betreibensaufforderung in Gang gesetzt worden.
27
Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 13.01.2025 bestanden bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers.
28
Unter anderem kann die Nichtvorlage einer Berufungsbegründung Anlass für und die Aufforderung zur Vorlage einer solchen Gegenstand einer Betreibensaufforderung sein. Bei der Klärung des Gegenstands der Berufung und der wesentlichen Einwendungen ist der Kläger nicht von Mitwirkungsobliegenheiten freigestellt. Dass die Vorlage einer Berufungsbegründung eine regelhafte Obliegenheit des Berufungsklägers ist, ergibt sich schon aus der Soll-Vorschrift des § 151 Abs. 3 SGG. Auch das BVerfG hat die Aufforderung, eine Klage bzw. eine Berufung zu begründen, als einen zulässigen Inhalt einer Betreibensaufforderung erachtet. Ebenso hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass eine fehlende Berufungsbegründung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann. Dies entspricht auch der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 92 Abs. VwGO, nach der unter Umständen die Nichtvorlage einer Klagebegründung Anlass für eine Betreibensaufforderung sein kann. Die fehlende Vorlage einer Berufungsbegründung kann insbesondere dann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn die Berufungsbegründung trotz Ankündigung oder trotz Fristsetzung nicht vorgelegt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B –, Rn. 13, juris).
29
Diese Voraussetzungen für eine Betreibensaufforderung lagen vor. Der Kläger hat schon in erster Instanz vor dem SG seit Klageerhebung im September 2021 trotz Aufforderung und 5-facher Erinnerung keine Klagebegründung vorgelegt. Auch vor dem LSG ist trotz Aufforderung und Erinnerung keine Berufungsbegründung vorgelegt worden, obwohl diese angekündigt wurde. Solange eine Berufungsbegründung nicht vorgelegt wird und auch sonst klägerseits keine inhaltlichen Äußerungen vorliegen, kann das Berufungsgericht nicht wissen, ob die Berufungseinlegung nur vorsorglich zur Fristwahrung erfolgt ist oder ob und welches Berufungsbegehren tatsächlich verfolgt wird. Wenn das Berufungsgericht den Kläger – wie hier – unter Fristsetzung zur Vorlage einer Berufungsbegründung auffordert und auch erinnert, ohne hierauf irgendeine Reaktion verzeichnen zu können, liegt der Gedanke nahe, dass der Kläger an der Fortführung des Berufungsverfahrens kein Interesse (mehr) hat. Das Berufungsgericht ist dann zur Klärung dieser Frage durch Aufforderung zur Vorlage einer Berufungsbegründung berechtigt, bevor es eine Sachprüfung aufnimmt vgl. (BSG a.a.O., Rn. 15, juris).
30
Die Betreibensaufforderung genügte auch den an sie zu stellenden Anforderungen.
31
Die Betreibensaufforderung muss den Anlass hierfür benennen und deutlich machen, welche Schritte erforderlich sind, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu beseitigen. Der Berufungskläger ist in der Betreibensaufforderung zudem auf die Rechtsfolge der fingierten Berufungsrücknahme im Falle des Nichtbetreibens und in gerichtskostenpflichtigen Verfahren auch auf die sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO ergebende Folge, dass er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, hinzuweisen. Weitere Ausführungen muss die Betreibensaufforderung nicht enthalten. Die Betreibensaufforderung muss aber konkret und klar sein (vgl. BSG a.a.O. Rn. 17).
32
Diesen Anforderungen genügte die Betreibensaufforderung vom 13.01.2025. Sie benannte den Anlass – die fehlende Berufungsbegründung –, forderte zur Vorlage derselben auf und wies auf die Rechtsfolgen – nämlich die Berufungsrücknahmefiktion – im Fall der Nichtvorlage innerhalb der Frist von drei Monaten nach Zugang des Schreibens hin. Eines Hinweises auf eine Kostenfolge bedurfte es nicht, da es sich nicht um ein nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG kostenpflichtiges Verfahren handelt.
33
b. Die Betreibensaufforderung setzt eine gesetzliche Frist in Gang und ist daher gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG zuzustellen. Dies ist hier geschehen. Die Betreibensaufforderung ist den früheren Prozessbevollmächtigten am 13.01.2025 zugestellt worden. Die Dreimonatsfrist endete mithin gemäß § 64 Abs. 2, 3 SGG mit Ablauf des 14.04.2025, einem Montag.
34
c. Der Kläger hat das Verfahren binnen der durch die Betreibensaufforderung in Gang gesetzten Frist nicht betrieben.
35
Ob das weitere Verhalten des Berufungsklägers nach der Betreibensaufforderung als Betreiben zu qualifizieren ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Den Maßstab bildet insofern insbesondere die Betreibensaufforderung selbst. Je konkreter die Betreibensaufforderung war, desto konkreter muss der Berufungskläger vortragen. Schweigen stellt nie Betreiben dar (vgl. BSG a.a.O. Rn. 21).
36
Nach diesen Maßstäben hat der Kläger das Verfahren nicht betrieben. Seit dem 14.01.2025 erfolgte lediglich die Mitteilung der Mandatsniederlegung durch die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers und die Vorlage des elektronischen Empfangsbekenntnisses zur Betreibensaufforderung. Auch das lediglich 3-zeilige Schreiben der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Zum einen stellt dieses Schreiben schon kein ernsthaftes Betreiben des vorliegenden Berufungsverfahrens dar. Die bloße Behauptung, dass „der Berufungskläger durch den angegriffenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids und des darauf ergangenen Urteils in seinen Rechten verletzt“ sei und er „einen gesetzlichen Anspruch auf die begehrte Leistung“ habe, ist offensichtlich nicht als Betreiben zu qualifizieren. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Verfasserin offenkundig nicht einmal ansatzweise mit der Angelegenheit befasst hat. Andernfalls hätte schon nicht unbemerkt bleiben können, dass vorliegend erstinstanzlich kein Urteil, sondern ein Gerichtsbescheid ergangen ist. Auch sind keinerlei Daten zur Konkretisierung von Bescheid, Widerspruchsbescheid und „Urteil“ angegeben. Eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung und die Angabe von zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismitteln oder Ausführungen dazu, warum die erstinstanzliche Entscheidung fehlerhaft sein sollte, fehlt völlig. Auch das inhaltliche Ziel der Berufung wird nicht im Ansatz erkennbar. All dies lässt zweifelsfrei erkennen, dass die rein floskelhaften Ausführungen keinesfalls dem Inhalt der Betreibensaufforderung zur Vorlage einer Berufungsbegründung entsprechen können.
37
Darüber hinaus war die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Zeitpunkt des Schreibens vom 14.04.2025 nicht mehr bevollmächtigt, für den Kläger zu handeln.
38
Eine Vollmacht endet durch Beendigung des Prozesses, durch Niederlegung des Mandats oder durch Widerruf, der mit der Mitteilung an das Gericht wirksam wird (vgl. Nina Arndt in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. neu bearbeitete und erweiterte Auflage, § 73 SGG, Rn. 60). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die frühere Prozessbevollmächtigte hat das Mandat mit Schreiben vom 03.02.2025 niedergelegt. § 87 der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach dem Gegner gegenüber die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht und in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt, findet im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 S. 7 SGG keine Anwendung, weil dort lediglich auf die Vorschriften der §§ 81, 84 bis 86 ZPO verwiesen wird (vgl. BSG, Urteil vom 28.04.1999 – B 6 KA 41/98 R –, juris).
39
d. Die Berufung gilt damit mit Ablauf des 14.04.2025 als zurückgenommen. Die Zurücknahme bewirkt gemäß § 156 Abs. 3 Satz 1 SGG den Verlust des Rechtsmittels. Die Wirkungen der Rücknahme sind von Amts wegen zu beachten (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 156 Rn. 5b).
40
3. Über den erst am 30.04.2025 gestellten Antrag auf Gewährung von PKH ist daher nicht mehr zu entscheiden. Es existiert kein gerichtliches Verfahren, für das PKH gewährt werden könnte.
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).