Inhalt

LG München I, Endurteil v. 02.07.2025 – 40 O 5103/24
Titel:

Feststellung von Darlehnsrückzahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle

Normenketten:
InsO § 38, § 44, § 133, § 134
BGB § 138 Abs. 1, § 404
Leitsätze:
1. Die Rückzahlungsansprüche aus den Darlehensverträgen zwischen der in Konkurs befindlichen Tochtergesellschaft und der Schuldnerin sind nach Kündigung der Wandelanleihe und Rückabtretung an die Darlehensgeberin als Insolvenzforderungen zur Tabelle festzustellen; eine Durchsetzungssperre zugunsten der Anleihegläubiger greift nicht.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gleichzeitige Anmeldung von Forderungen aus Darlehen und aus Garantie durch verschiedene Gläubiger im Insolvenzverfahren der Schuldnerin stellt keine unzulässige Doppelanmeldung iSv § 44 InsO (weder in direkter noch in analoger Anwendung) dar, da es sich um unterschiedliche Rechtsgrundlagen (eigene Schuld aus Darlehen einerseits, fremde Schuld aus Garantie andererseits) handelt.  (redaktioneller Leitsatz)
3. Weder die Rückabtretung der Darlehensrückzahlungsansprüche noch deren Anmeldung zur Insolvenztabelle ist sittenwidrig oder insolvenzrechtlich anfechtbar, sofern keine besonderen Umstände einer Gläubigerbenachteiligung vorliegen. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Beweisaufnahme über den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien ist nur angezeigt, wenn im Vertragstext eine Regelungslücke vorhanden ist. (Rn. 78) (redaktioneller Leitsatz)
5. Ein wegen Gläubigerbenachteiligung anfechtbares Rechtsgeschäft ist nur dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn zu dem Anfechtungstatbestand noch besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz)
6. Auf die Haftung des Insolvenzschuldners gegenüber Gläubigern sowohl aus Darlehen als auch aus einer Garantie ist § 44 InsO weder direkt noch analog anwendbar. (Rn. 89 – 95) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenztabelle, Feststellung, Darlehnsrückzahlungsanspruch, Schuldverschreibung, Wandelung, Abtretung, Konfusion, Garantie, Vertragsauslegung, mutmaßlicher Wille, Stillhaltevereinbarung, Insolvenzanfechtung, Gläubigerbenachteiligung, Sittenwidrigkeit, Doppelanmeldung
Fundstelle:
FDInsR 2026, 943821

Tenor

1. Die Forderungen des Klägers in Höhe von insgesamt EUR 912.203.498,98 werden zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … AG zur lfd. Nr. 45541 festgestellt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 702.468,75 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 91.220.349,89 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Mit der Klage fordert der Kläger vom Beklagten die Eintragung von Forderungen in Höhe von 912.203.498,98 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … AG. Es handelt sich dabei um Forderungen aus zwei Darlehensverträgen, im ersten Fall mit einer Darlehensvaluta in Höhe von EUR 900.000.000,00 und im zweiten Fall mit einer Darlehensvaluta in Höhe von EUR 3.500.000,00. Die übrigen EUR 8.703.498,98 betreffen entsprechende Zinsforderungen zu den beiden Darlehensforderungen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung.
2
Der Kläger ist gemäß Bestellungsurteil vom 31.7.2020 Konkursverwalter („Curateur de la Faillite“, Anlage K 2) im Luxemburger Konkursverfahren über das Vermögen der … S.à.r.l (im Weiteren …). Die … war eine Tochtergesellschaft der … AG. Ihr Konkurs erfolgte aufgrund der Insolvenz der … AG, ihrer Muttergesellschaft. Das Konkursverfahren über das Vermögen der … wurde am 29.7.2020 eröffnet (Konkurseröffnungsurteil, K1). Unstreitig ist durch Namensänderung am 3.10.2019, die … aus der … hervorgegangen (Anlage K 3, S. 4).
3
Die … AG stellte gerichtsbekannt am 25.6.2020 beim Amtsgericht München einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das Amtsgericht München hat am 25.8.2020 das beantragte Insolvenzverfahren über das Vermögen der … AG eröffnet (Az.: …) und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestimmt.
4
Der Kläger meldete am 19.12.2022 (Anlage K 4) seine Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle der … AG an. Der Beklagte hat die vom Kläger angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin am 19. Oktober 2023 bestritten (Prüfungsprotokoll, Anlage K 7).
5
Der Darlehensgewährung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die … AG wollte im Jahr 2019 eine Wandelanleihe in Höhe von EUR 900 Mio. begeben. Emittiert wurde diese dann jedoch nicht direkt durch die … AG, sondern durch die …, einer unmittelbaren Tochtergesellschaft in Luxemburg. Da es sich in wirtschaftlicher Hinsicht jedoch um eine Wandelanleihe der … AG handelte, übernahm diese unmittelbar gegenüber den Anleiheinhabern eine zusätzliche unwiderrufliche und unbedingte Garantie für die ordnungsgemäße und pünktliche Zahlung aller gemäß den Anleihebedingungen zu zahlenden Beträge aus der Wandelanleihe (Anleihebedingungen und Garantie, Anlage K 11, 12).
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Die Anleihe wurde platziert und der Emissionserlös in Höhe von EUR 900 Mio. wurde zunächst von der … als Emittentin vereinnahmt.
7
Grundlage der Emission der Wandelanleihe der … AG in Höhe eines Gesamtnennbetrags von € 900 Mio. war ein zwischen der … AG als vom Wandlungsrecht betroffene Aktiengesellschaft sowie Garantin, der … als Emittentin und der … Limited, ein Unternehmen der sog. …, als Käuferin, am 17.09.2019 geschlossenes sog. Purchase Agreement (im Folgenden: „Kaufvertrag“, Anlage B 1). Bei dem Abschluss des Kaufvertrags wurde die … von Herrn …, dem Leiter der Finanzbuchhaltung bzw. stellvertretendem CFO (sog. Deputy CFO) der … AG, sowie von Herrn …, dem Leiter der Treasury-Abteilung der … AG, d.h. der Abteilung, die für sämtliche Konten und Zahlungsvorgänge zuständig ist, vertreten. Gemäß Erwägungsgrund (C) setzte der Kaufvertrag eine zwischen der … AG und der …, zustande gekommene verbindliche Grundsatzvereinbarung über die Emission einer Wandelanleihe in Höhe von insgesamt € 900 Mio. mit einer Laufzeit von fünf Jahren (Fälligkeit im Jahr 2024) und verbunden mit Wandlungsrechten auf Stammaktien der … AG um. Als Zahl- und Wandlungsstelle agierte die … Bank (vgl. Ziff. 2 (a) des Kaufvertrags).
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Die … gewährte der … AG am 2.10.2019, aufgrund Darlehensvertrag vom selben Tage, ein Darlehen in Höhe von EUR 900 Mio. mit einer Verzinsung von 1,9 % p.a. (Anlage K 9). Die Darlehensvaluta in Höhe von EUR 900 Mio. wurde an die … AG ausgezahlt (Kontoauszug, Anlage K 10). Der hieraus resultierende Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die … AG in Höhe von EUR 900 Mio. ist Gegenstand eines Abtretungsvertrages (Anlage K 15), der mehrere, teils bedingte Abtretungsvorgänge vorsah. Zunächst wurde der Darlehensrückzahlungsanspruch der … an die für Rechnung der Anleihegläubiger handelnde Zahlstelle, die … Bank abgetreten. Die weitere bedingte Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruches von der … Bank, handelnd für Rechnung der Gläubiger, an die … AG erfolgte unstreitig mangels Bedingungseintritts (Wandelung) nicht mehr.
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Der Abtretungsvertrag (Anlage K 15) enthält in Ziff. 2 und 7 auszugsweise folgende Regelung:
„2. Abtretung
Die Anleiheschuldnerin [Anm.: die …] tritt hiermit ihre Ansprüche gegen die Garantin aus dem Darlehensvertrag auf Zahlung von Kapital in Höhe sämtlicher Zugehöriger Darlehensansprüche an die Zahlstelle ausschließlich für Zwecke der Durchführung der Wandlung der Schuldverschreibungen gemäß § 7 der Anleihebedingungen ab („Abtretung“).
Aufgrund der Abtretung entfällt auf jede Schuldverschreibung ein Teilbetrag der Forderung der Anleiheschuldnerin auf Rückzahlung des Darlehens (je ein „Zugehöriger Darlehensanspruch“), der dem Dariehensnennbetrag geteilt durch die Anzahl der Schuldverschreibungen entspricht. Die Zahlstelle ist ermächtigt, die Abtretung für die Gläubiger anzunehmen.“
„7. Rückabtretung an die Anleiheschuldnerin
Die Zahlstelle tritt hiermit etwaige verbliebene Ansprüche gegen die Garantin aus dem Darlehensvertrag auf Zahlung von Kapital an die diese Abtretung annehmende Anleiheschuldnerin mit Wirkung zum Ende des Tages vor dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen, insbesondere gemäß § 10(2) und § 11 der Anleihebedingungen, zur Rückzahlung fällig werden, zurück ab.“
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Der Darlehensvertrag (Anlage K 9) enthält auszugsweise folgende Regelungen, wobei die … die Anleiheschuldnerin und die … AG die Garantin ist:
„VORBEMERKUNG:
(A) Die Anleiheschuldnerin und die Garantin begeben 1,900 % garantierte Wandelschuldverschreibungen fällig 2024, … („Schuldverschreibungen“), mit Wandlung in auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) der Garantin („Aktien“). Die Schuldverschreibungen haben einen Gesamtnennbetrag von € 900.000.000, und werden am 2. Oktober 2019 („Ausgabetag“) begeben.
(B) Die Anleiheschuldnerin wird den Emissionserlös aus den gemäß Vorbemerkung (A) begebenen Schuldverschreibungen („Emissionserlös“), den sie am Ausgabetag erhalten wird, nach dessen Erhalt darlehensweise an die Garantin weiterleiten.
(C) Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen („Anleihebedingungen“) sind diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt.
3. Abtretung
(a) Die Anleiheschuldnerin tritt gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Abtretungsvertrag vom Ausgabetag („Abtretungsvertrag“) ihre Ansprüche gegen die Garantin aus dem Darlehensvertrag auf Zahlung von Kapital in Höhe sämtlicher Zugehöriger Darlehensansprüche an die Zahlstelle ausschließlich für Zwecke der Durchführung der Wandlung der Schuldverschreibungen gemäß § 7 der Anleihebedingungen mit Wirkung zum Ausgabetag ab („Abtretung“). Aufgrund der Abtretung entfällt auf jede Schuldverschreibung ein Teilbetrag der Forderung der Anleiheschuldnerin auf Rückzahlung des Darlehens (je ein „Zugehöriger Darlehensanspruch“), der dem Darlehensnennbetrag geteilt durch die Anzahl der Schuldverschreibungen entspricht.
(b) Der Zugehörige Darlehensanspruch, der sich auf eine Schuldverschreibung bezieht, ist mit der jeweiligen Schuldverschreibung untrennbar verbunden. Mit jeder Übertragung einer Schuldverschreibung gehen auch die Rechte des Gläubigers bezüglich des Zugehörigen Darlehensanspruchs über, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Erklärung bedarf. Jede gesonderte Verfügung über den Zugehörigen Darlehensanspruch, insbesondere jede gesonderte Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung, ist nichtig.
(c) Weder die Gläubiger noch die Zahlstelle sind berechtigt, die Zugehörigen Darlehensansprüche durch Kündigung fällig zu stellen. Ist über das Vermögen der Garantin ein Insolvenzverfahron eröffnet, so dürfen die Gläubiger aus dem zur Sicherheit abgetretenen Zugehörigen Darlehensanspruch nicht vorgehen und/oder diesen zur insolvenztabelle der Garantin anmelden. Hinsichtlich ihrer Forderungen gegen die Anleiheschuldnerin aus den Schuldverschreibungen sind die Gläubiger als Sicherheit ausschließlich auf ihre etwaigen Forderungen gegen die Garantin aus der Garantie verwiesen.
(d) Sämtliche weiteren Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag, insbesondere die Ansprüche auf Zahlung von Zinsen, verbleiben bei der Anleiheschuldnerin und werden nicht abgetreten.
4. Zinsen; Rückzahlungen; Konfusion
(a) Der Darlehensnennbetrag wird mit einem gesondert festzulegenden jährlichen Zinssatz verzinst. An jedem Tag, an dem die Zahlung von Zinsen auf die Schuldverschreibungen fällig wird, wird ein Betrag, der mindestens diesen Zinsen entspricht, als Zinsen auf das Darlehen fällig. Es wird klargestellt, dass § 3(3) der Anleihebedingungen auf Zinsberechnungen unter diesem Vertrag entsprechend anzuwenden ist.
(b) Der Zinslauf sowie die Fälligkeiten von Zahlungen auf das Darlehen entsprechen dem Zinslauf und den Fälligkeiten von Zahlungen auf die Schuldverschreibungen. Insbesondere die Regelungen des § 3(3) der Anleihebedingungen finden entsprechende Anwendung.
(c) Im Falle der Rückzahlung von Schuldverschreibungen, insbesondere gemäß § 10(2) und § 11 der Anleihebedingungen, ist das Darlehen in Höhe des entsprechenden Zugehörigen Darlehensanspruchs zur Rückzahlung fällig.
Der Darlehensnennbetrag ermäßigt sich in Höhe des Zugehörigen Darlehensanspruchs, wenn die Schuldverschreibungen wirksam gemäß § 7 der Anleihebedingungen gewandelt werden.
(d) Die Zahlstelle hat gemäß dem Abtretungsvertrag alle Zugehörigen Darlehensansprüche an die diese Abtretung annehmende Garantin unter der aufschiebenden Bedingung der Wandlung gemäß § 7 der Anleihebedingungen voraus abgetreten.
Im Falle der Wandlung einer Schuldverschreibung gemäß § 7 der Anleihebedingungen wird die Vorausabtretung des dieser Schuldverschreibung Zugehörigen Darlehensanspruchs mit Durchführung der Wandlung wirksam. Dadurch geht im Zeitpunkt der Wandlung einer Schuldverschreibung der Zugehörige Darlehensanspruch auf die Garantin über und erlischt (Konfusion). Der Darlehensnennbetrag ermäßigt sich dadurch in Höhe des so erloschenen Zugehörigen Darlehensanspruchs.“
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Einziger Anleihegläubiger war zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldung der … AG beim Amtsgericht München die …. Diese kündigte die Anleihe mit Kündigungserklärung vom 1.7.2020 (Anlage K 13) gegenüber der … Bank AG, der … und der … AG und somit noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren über die … AG.
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Die Kündigung durch die Gläubiger war in § 11 der Anleihebedingungen (Anlage K 11) wie folgt geregelt:
§ 11  Kündigung durch Gläubiger
(1) Kündigungsgründe. Die Gläubiger sind vorbehaltlich der Regelungen nach § 11(3) berechtigt, ihre Schuldverschreibungen zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag zuzüglich etwaiger bis zum Tage der Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls
(a) die Anleiheschuldnerin oder, falls diese nicht leistet, die Garantin, Kapital oder Zinsen in Bezug auf die Schuldverschreibungen bzw. die Garantie nicht innerhalb von 5 Geschäftstagen nach dem betreffenden Fälligkeitstag zahlt oder die Garantin zu liefernde Aktien nicht innerhalb von 5 Geschäftstagen ab dem letzten Tag, an dem zu liefernde Aktien gemäß § 7(7) auf das Wertpapierkonto eines Gläubigers übertragen sollen, liefert; oder
(b) die Anleiheschuldnerin oder die Garantin irgendeine andere wesentliche Verpflichtung aus den Schuldverschreibungen bzw. der Garantie nicht ordnungsgemäß erfüllt und die Unterlassung, sofern sie nicht unheilbar ist, länger als 20 Geschäftstage fortdauert, nachdem die Anleiheschuldnerin oder die Garantin (über die Zahlstelle) hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger erhalten hat; oder
(c) die Anleiheschuldnerin, die Garantin oder eine Wesentliche Tochtergesellschaft ihre Zahlungen generell einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekanntgibt; oder
(d) die Anleiheschuldnerin, die Garantin oder eine Wesentliche Tochtergesellschaft ihren Geschäftsbetrieb direkt oder indirekt vollständig oder im Wesentlichen einstellt; oder
(e) die Anleiheschuldnerin oder die Garantin aufgelöst wird, es sei denn, dass eine solche Liquidation im Zusammenhang mit einer Verschmelzung als übertragender Gesellschaft oder einer vergleichbaren Form des Zusammenschlusses mit einer anderen Gesellschaft vorgenommen wird und diese andere Gesellschaft alle Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin bezüglich der Schuldverschreibungen bzw. der Garantin bezüglich der Garantie per Gesetz oder durch Rechtsgeschäft übernimmt; oder
(f) die Aktien der Garantin nicht mehr länger am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse oder einer anderen anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden; oder
(g) gesetzliche Anordnungen, Verordnungen oder Maßnahmen in Deutschland oder in den Luxemburg vorgenommen werden, wonach die Anleiheschuldnerin oder die Garantin daran gehindert wird, ihre Verpflichtungen wie in diesen Anleihebedingungen bzw, der Garantie festgelegt, vollständig einzuhalten und diesen nachzukommen, und dies nicht innerhalb von 20 Geschäftstagen geheilt wird; oder
(h) ein zuständiges Gericht gegen die Anleiheschuldnerin, die Garantin oder eine Wesentliche Tochtergesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet, das nicht innerhalb von 60 Tagen nach dessen Eröffnung aufgehoben oder ausgesetzt worden ist, oder die Anleiheschuldnerin, die Garantin oder eine Wesentliche Tochtergesellschaft ein solches Verfahren beantragt; oder
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Weiter werden in § 16 der Anleihebedingungen der Darlehensvertrag und die Abtretung konkretisiert.
§ 16  Darlehen; Abtretung
(1) Darlehensvertrag. Die Anleiheschuldnerin zahlt aufgrund eines zwischen der Anleiheschuldnerin als Darlehensgeberin und der Garantin als Darlehensnehmerin am Ausgabetag abgeschlossenen Darlehensvertrages („Darlehensvertrag“) den Erlös aus der Begebung der Schuldverschreibungen an die Garantin als Darlehen („Darlehen“) aus.
Der Rückzahlungsbetrag und die Fälligkeiten von Zahlungen auf das Darlehen entsprechen dem Rückzahlungsbetrag und den Fälligkeiten von Zahlungen auf die Schuldverschreibungen. Die Verbindlichkeiten der Garantin aus dem Darlehen begründen nicht besicherte Verbindlichkeiten der Garantin, die (i) untereinander im Rang gleich stehen und (ii) wenigstens gleichrangig sind mit allen übrigen gegenwärtigen und künftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Ansprüchen gegen der Garantin, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorschreiben. Bei vorzeitiger Rückzahlung der Schuldverschreibungen ist das Darlehen entsprechend vorzeitig in Höhe der Zugehörigen Darlehensansprüche (wie nachfolgend definiert) zurückzuzahlen.
Forderungen aus dem Darlehen dürfen nicht mit etwaigen gegen die Anleiheschuldnerin gerichteten Forderungen der Garantin aufgerechnet werden. Die Garantin ist nicht berechtigt, Forderungen mit den Verpflichtungen aus dem Darlehen aufzurechnen. Der Darlehensnennbetrag ermäßigt sich in Höhe des Zugehörigen Darlehensanspruchs, wenn die Schuldverschreibungen wirksam gemäß § 7 gewandelt werden,
Die Anleiheschuldnerin und die Garantin haben sich in dem Darlehensvertrag (vorbehaltlich der nachfolgenden Sätze) verpflichtet, die Bestimmungen des Darlehensvertrages nicht zu ändern oder aufzuheben und alles zu unterlassen, was die an die Gläubiger gemäß dem in § 16(2) beschriebenen Abtretungsvertrag abgetretenen Forderungen aus dem Darlehensvertrag beeinträchtigen könnte.
(2) Abtretung. Die Anleiheschuldnerin hat gemäß eines am Ausgabetag abgeschlossenen Abtretungsvertrags („Abtretungsvertrag“) ihre Ansprüche gegen die Garantin aus dem Darlehensvertrag auf Rückzahlung von Kapital. In Höhe sämtlicher Zugehöriger Darlehensansprüche an die für Rechnung der Gläubiger handelnde Zahlstelle ausschließlich für Zwecke der Durchführung der Wandlung der Schuldverschreibungen gemäß § 7 abgetreten („Abtretung“). Aufgrund der Abtretung entfällt auf jede Schuldverschreibung ein Teilbetrag der Forderung der Anleiheschuldnerin auf Rückzahlung des Darlehens (je ein „Zugehöriger Darlehensanspruch“), der dem Darlehensnennbetrag geteilt durch die Anzahl der Schuldverschreibungen entspricht. Die Zahlstelle ist ermächtigt, die Abtretung für Rechnung der Gläubiger anzunehmen.
(3) Der Zugehörige Darlehensanspruch, der sich auf eine Schuldverschreibung bezieht, ist mit der jeweiligen Schuldverschreibung untrennbar verbunden. Mit jeder Übertragung einer Schuldverschreibung gehen auch die Rechte des Gläubigers bezüglich des Zugehörigen Darlehensanspruchs über, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen rechtsgeschäftlichen Erklärung bedarf. Jede gesonderte Verfügung über den Zugehörigen Darlehensanspruch, insbesondere jede gesonderte Abtretung, Verpfändung oder sonstige Belastung, ist nichtig.
(4) Weder die Gläubiger noch die Zahlstelle sind berechtigt, die Zugehörigen Darlehensansprüche durch Kündigung fällig zu steilen. Ist über das Vermögen der Garantin ein Insolvenzverfahren eröffnet, so dürfen die Gläubiger aus dem zur Sicherheit abgetretenen Zugehörigen Darlehensanspruch nicht vorgehen und/oder diesen zur Insolvenztabelle der Garantin anmelden. Hinsichtlich ihrer Forderungen gegen die Anleiheschuldnerin aus den Schuldverschreibungen sind die Gläubiger als Sicherheit ausschließlich auf ihre etwaigen Forderungen gegen die Garantin aus der Garantie verwiesen.
(5) Die Zahlstelle hat gemäß dem Abtretungsvertrag alle Zugehörigen Darlehensansprüche an die diese Abtretung annehmende Garantin unter der aufschiebenden Bedingung der Ausübung des Wandlungsrechts im Voraus abgetreten. Bei Ausübung des Wandlungsrechts für Schuldverschreibungen gemäß § 7 geht der auf diese Schuldverschreibungen den entfallende Zugehörige Darlehensanspruch auf die Garantin über und erlischt damit (Konfusion). Der Darlehensnennbetrag wird dadurch in Höhe des so erloschenen Zugehörigen Darlehensanspruchs herabgesetzt und ermäßigt sich entsprechend.
(6) Die Zahlstelle hat nach dem Abtretungsvertrag etwaige verbliebene Ansprüche gegen die Garantin aus dem Darlehensvertrag auf Rückzahlung von Kapital an die diese Abtretung annehmende Anleiheschuldnerin mit Wirkung zum Ende des Tages vor dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden, zurückabgetreten.
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Unstreitig war die Kündigung durch die Anleihegläubigerin durch die Stellung des Insolvenzantrags der … AG aufgrund § 11 (h) der Anleihebedingungen wirksam. Die Anleihegläubigerin konnte die Schuldverschreibung mit sofortiger Wirkung kündigen und deren sofortige Rückzahlung zuzüglich bis dahin angefallener Zinsen verlangen.
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Nach der Kündigung veräußerte die … die Anleihe, so dass sich die Inhaberschaft an der Wandelanleihe heute auf verschiedene Anleihegläubiger verteilt, die parallel aus der Garantieerklärung der … AG Forderungen im Insolvenzverfahren der … AG in Höhe von über € 800 Mio. geltend machen.
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Die Frage, wer zum Zeitpunkt der Kündigung der Wandelanleihe Inhaber des Darlehensrückzahlungsanspruches war, ist zwischen den Parteien streitig. Rückzahlungen der … AG auf das EUR 900 Mio. Darlehen sind seitdem nicht erfolgt.
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Unstreitig zahlte die … AG die fälligen Zinsen für die sog. „kurze erste Zinsperiode“ (Ziffer 4 (b) des EUR 900 Mio. Darlehensvertrags (Anlage K 9) in Verbindung mit § 3 der Anleihebedingungen (Anlage K 11), vom 2. Oktober 2019 bis zum 20. Februar 2020 in einer Höhe von EUR 7.025.325,00 an die …. Danach erfolgten keine weiteren Zinszahlungen.
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Das EUR 900 Mio. Darlehen war mit einem Zinssatz von 1,90 % p.a. ab einschließlich dem 2. Oktober 2019 zu verzinsen (s.o. Ziff. 4 des Darlehensvertrages). Da eine gesonderte Festlegung gemäß § 4(a) des Darlehensvertrags nicht erfolgt ist, verweist der EUR 900 Mio. Darlehensvertrag bzgl. des Zinssatzes, des Zinslaufs sowie der Fälligkeit des Zinsanspruches auf § 3 der Anleihebedingungen.
(1) Zinssatz. Die Schuldverschreibungen werden ab einschließlich dem 2. Oktober 2019
(„Zinslaufbeginn“ oder „Ausgabetag“) mit jährlich 1,90 % auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich am 20. Februar bzw. 20. August eines jeden Jahres, erstmals am 20. Februar 2020 (kurze erste Zinsperiode), sowie abweichend hiervon letztmals am 2. Oktober 2024 (kurze letzte Zinsperiode) (jeweils ein „Zinszahlungstag“) zahlbar.
(2) Zinstagequotient. Sind Zinsen für einen Zeitraum zu berechnen, der kürzer als eine volle Zinsperiode ist oder einer Zinsperiode entspricht, werden die Zinsen gemäß Rule 251 ICMA (Act/Act) berechnet.
„Zinsperiode“ bezeichnet den Zeitraum ab dem Ausgabetag (einschließlich) bis zum ersten Feststellungstermin (ausschließlich) und danach ab dem jeweiligen Feststellungstermin (einschließlich) bis zum nächsten Feststellungstermin (ausschließlich). „Feststellungstermin“ bezeichnet jeden 20. Februar bzw. 20. August eines jeden Jahres.
(3) Zinslaufende
(a) Im Falle der Rückzahlung bei Endfälligkeit gemäß § 6(1) endet die Verzinsung der Schuldverschreibungen mit Ablauf des Tages, der dem Endfälligkeitstag unmittelbar vorausgeht. In diesem Fall wird die Anleiheschuldnerin bis dahin aufgelaufene und nicht gezahlte Zinsen am Endfälligkeitstag zahlen.
(b) Im Falle der Wandlung einer Schuldverschreibung durch den Gläubiger gemäß § 7 oder § 10(3) endet die Verzinsung der Schuldverschreibungen mit dem Ablauf des Tages, der dem letzten Zinszahlungstag vor dem Wandlungstag unmittelbar vorausgeht (oder mit dem Ablauf des Tages, der dem Zinslaufbeginn unmittelbar vorausgeht, falls der Wandlungstag vor dem ersten Zinszahlungstag liegt).
(c) Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß § 10(2) oder § 11 endet die Verzinsung gemäß diesen Vorschriften.
(d) Falls die Anleiheschuldnerin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, endet die Verzinsung des Nennbetrages der Schuldverschreibungen nicht am Tag unmittelbar vor dem Endfälligkeitstag, sondern erst mit dem Ende des Tages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen unmittelbar vorausgeht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
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Die Forderungsanmeldung hinsichtlich eines Darlehensrückzahlungsanspruchs in Höhe von EUR 3,5 Mio. resultiert aus einem weiteren Darlehensvertrag. Am 27.09.2019 erhöhte die … AG das Stammkapital der … zu Kapitalisierungszwecken um einen Betrag in Höhe von € 3,5 Mio. Basierend auf einem Darlehensvertrag vom 02.10.2019 (Anlage K 18) reichte die … das von der … AG in dieser Höhe eingelegte Kapital darlehensweise, mit einer Verzinsung von 1,993 % p.a. an die … AG zurück (sog. Einlagenrückgewährdarlehen, Anlage K 18). Die Darlehensvaluta wurde an die … AG ausgezahlt. (Kontoauszug … Bank, Anlage K 19). In Ziff. 2 des Darlehensvertrages ist geregelt:
„2. Zinsen; Rückzahlungen; Konfusion
(a) Der Darlehensnennbetrag wird mit einem jährlichen Zinssatz von 1,993 % verzinst.
(b) Die Darlehenszinsen sind an jedem Tag fällig, an dem die Zahlung von Zinsen für die Schuldverschreibungen fällig wird. Die anfallenden Zinsen sowie die Fälligkeiten für Zahlungen aus dem Darlehen entsprechen den anfallenden Zinsen und den Fälligkeiten für Zahlungen unter den Schuldverschreibungen.“
(c) Im Falle einer Rückzahlung der Schuldverschreibungen, insbesondere gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 der Anleihebedingungen, zahlt die Garantin das Darlehen in Höhe des Betrags zurück, der der Höhe der zurückgezahlten Schuldverschreibungen entspricht entsprechend folgender Formel: Rückzahlungsbetrag = Darlehensnennbetrag – (Darlehensnennbetrag × (PABR/PAB»
(d) Im Fall eines Umtausches Schuldverschreibungen gemäß § 7 Anleihebedingungen zahlt die Garantin das Darlehen in einer Höhe zurück, die der Höhe der umgetauschten Schuldverschreibungen nach folgender Formel entspricht:
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Auch auf das Darlehen in Höhe von EUR 3,5 Mio. erfolgten seitens der … AG keine Rückzahlungen.
21
Am 19. Februar 2020 zahlte die … AG unstreitig die fälligen Zinsen für die sog. „kurze erste Zinsperiode“ (Ziffer 2 (b) des EUR 3,5 Mio. Darlehensvertrags in Verbindung mit § 3 der Anleihebedingungen) vom 2. Oktober 2019 bis zum 20. Februar 2020 in einer Höhe von EUR 27.320,71. Für den Zeitraum ab dem 21. Februar 2020 erfolgten keine Zinszahlungen mehr.
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Der Kläger meint, dass ihm als Konkursverwalter der … folgende Forderungen gegenüber der insolventen … AG zustünden, welche zur Insolvenztabelle festzustellen seien:

Forderung aus Darlehensvertrag vom 02.10.2019 über € 900,0 Mio.

900.000.000,00 €

Forderung aus Darlehensvertrag vom 02.10.2019 über € 3,5 Mio.

3.500.000,00 €

1,90 % Zinsen auf € 900,0 Mio. vom 21.02.2020 bis 30.06.2020

6.073.770,49 €

1,90 % Zinsen auf € 900,0 Mio. vom 01.07.2020 bis 24.08.2020

2.522.950,82 €

Gesetzlicher Verzugszins (9 %-Punkte über BZS) auf Zinsforderung von € 6.073.770,49 vom 02.07.2020 bis 24.08.2020

71.418,25 €

1,993 % Zinsen auf € 3,5 Mio. vom 21.02.2020 bis 30.06.2020

24.776,37 €

1,993 % Zinsen auf € 3,5 Mio. vom 01.07.2020 bis 24.08.2020

10.291,72 €

Gesetzlicher Verzugszins (9 %-Punkte über BZS) auf Zinsforderung von € 24.776,37 vom 02.07.2020 bis 24.08.2020

291,33 €

Summe 912.203.498,98 €

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Die Klagepartei trägt vor, dass ihr gemäß § 488 BGB als Darlehensgeber hinsichtlich des 900 Mio. € Darlehens bei Fälligkeit ein Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer zustehe. Dieser Darlehensrückzahlungsanspruch stehe der … zu und sei zur Rückzahlung auch fällig. Gemäß Ziffer 7 des Abtretungsvertrags (Anlage K 8) seien sämtliche verbliebenen, d.h. nicht infolge Wandelung durch Konfusion erloschenen Ansprüche der Zahlstelle aus dem Darlehensvertrag an die … (rück-)abgetreten.
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Und diese Rückabtretung sei gerade auch in der Insolvenz der … AG relevant und vertraglich gewollt: Denn in dem Fall sei klar, dass es nicht mehr zu einer Wandelung durch die Gläubiger der Wandelschuldverschreibung kommen wird und dass die Aktien der … AG wertlos sind. Gerade in diesem Fall müsse der Darlehensrückzahlungsanspruch der … zustehen, damit diese ihren Rückzahlungsverbindlichkeiten aus der Wandelschuldverschreibung nachkommen könne.
25
Ziffer 3 (c) des Darlehensvertrages (Anlage K 8) treffe eine Regelung für den Zeitpunkt, zu dem die … Bank als Zahlstelle (noch) Inhaberin der abgetretenen Forderung sei, weil eine Wandlung noch möglich sei. Sei dies nicht mehr der Fall und komme es zu der Rückabtretung nach Ziffer 7 des Abtretungsvertrags (Anlage K 15), komme Ziffer 3 (c) des EUR 900 Mio. Darlehensvertrags bzw. Ziffer 5 des Abtretungsvertrags keinerlei Bewandtnis mehr zu. Ziffer 5 des Abtretungsvertrags („Keine Kündigung/Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“) stehe der Rückabtretung des Darlehens an die … auch deshalb nicht entgegen, weil die Rückabtretung bereits mit Kündigung der Wandelanleihe am 1. Juli 2020 erfolgte und die … daher zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung längst wieder Inhaberin der Darlehensforderung gewesen sei. Dass Ziffer 5 zu einer erneuten, dritten Abtretung des Darlehens an die … Bank AG führe, nachdem die Anleihe gekündigt wurde, behaupte nicht einmal der Beklagte.
26
Die Beschränkung der Geltendmachung in Ziffer 3 (c) des Darlehensvertrages betreffe dem Wortlaut nach alleine die Anleihegläubiger und nicht die …. Mit „Gläubiger“ seien nach der von den Parteien festgelegten Definition des Darlehensvertrags die Anleihegläubiger gemeint und nicht die …. Die Überschrift von Ziffer 3 des Darlehensvertrages laute „Abtretung“. Hieraus werde erneut klar, dass die Beschränkungen auch von lit. (c) allein während der Zwischenzeit anwendbar seien, in dem die Abtretungskette noch offen sei. Sei die Rückabtretung erfolgt, gelte nicht Ziffer 3, sondern Ziffer 7 „Rückabtretung an die Anleiheschuldnerin“. Wenn die Wandelschuldverschreibung fällig werde und es daher nicht mehr zur Wandlung kommen könne, falle der Darlehensrückzahlungsanspruch, wie in Ziffer 7 des Abtretungsvertrages explizit vereinbart, an die … zurück. Mit diesem Zeitpunkt würden die Regelungen zum Zugehörigen Darlehensanspruch irrelevant. Die Anleihegläubiger seien in der Höhe des nicht gewandelten Teils nicht befriedigt, sie hätten einen direkten Anspruch gegen die Emittentin, die …, vgl. § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen (Anlage K 11).
27
Der Kläger meint, dass die Darlehensforderung zum € 900 Mio.-Darlehen und die Zinsen in Höhe von 8.668.139,56 (Berechnung Bl. 21 der Klage Rdnr. 65) infolge der Insolvenz der … AG seit 1.7.2020 zur Rückzahlung an die … fällig geworden seien. Aufgrund Rückabtretung durch die … Bank AG sei die … wieder Inhaberin der Darlehensrückzahlungsansprüche geworden. Mit Kündigung der Schuldverschreibungen seien auch die bis dahin angefallenen und noch nicht gezahlten Zinsen unter dem EUR 900 Mio. Darlehensvertrag zur sofortigen Rückzahlung fällig, vgl. Ziffer 4 (a) des EUR 900 Mio. Darlehensvertrags in Verbindung mit § 11 (1) der Anleihebedingungen. Die Zinsen seien im Übrigen nie abgetreten worden.
28
Die Tatsache, dass die … AG in der Insolvenz gegenüber den Anlegern für weitere EUR 900 Millionen hafte, für die sie keine Gegenleistung bekommen habe, sei Folge der Tatsache, dass sie eine Garantie abgegeben habe. Sie hafte also für die (ihr fremde) Schuld ihrer Tochter …. Der Darlehensrückzahlungsanspruch sei – in der Zeit, in der er nicht fällig gewesen sei – von der … abgetreten worden, alleine damit eine Wandelung in Anteile der … AG erfolgen könne. Die … sei infolge der Kündigung der Wandelschuldverschreibungen (Anleihebedingungen § 11, Anlage K 9) wieder Inhaberin des Darlehensrückzahlungsanspruchs geworden, weil eine Wandlung dann nicht mehr möglich gewesen sei. Die Vorausabtretung an die … gem. Ziff. 6 des Abtretungsvertrages (Anlage K 15) sei unter der aufschiebenden Bedingung der Wandelung gestanden. Da es nicht zu einer Wandelung gekommen sei, sei die Abtretung an die … AG nicht erfolgt. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass sich aus Ziff. 7 des Abtretungsvertrages ergebe, dass eine Rückabtretung durch die Zahlstelle, die … Bank erfolgt sei, nachdem die Schuldverschreibung durch Kündigung der Anleihegläubiger zur Rückzahlung fällig geworden sei. Das Darlehen sei fällig und der Kläger fordere nun die Rückzahlung, bzw. Feststellung des Rückzahlungsanspruches zur Tabelle. Der Anspruch der … auf die Zinsen unter dem EUR 900 Mio. Darlehensvertrag sei zu keinem Zeitpunkt abgetreten worden (Ziff. 3 d, K 9). Hilfsweise wäre eine Fälligkeit aufgrund von § 41 InsO jedenfalls mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der … eingetreten.
29
Die vertragliche Regelung zur Rückabtretung sei weder nichtig noch unangemessen, sondern berücksichtigte das Gewollte und auch wirtschaftlich Sinnvolle. Da die Emission der Wandelschuldverschreibungen nach dem eigenen Vortrag des Beklagten im Interesse der … AG erfolgt sei, müsse sie sich jetzt auch an dieser vertraglichen Regelung festhalten lassen.
30
Zu einer Schuldübernahme seitens der … AG sei es nicht gekommen; die Emittentin bleibe vielmehr gegenüber ihren Gläubigern verpflichtet (vgl. § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen sowie, § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1 lit. (a) der Anleihebedingungen). Schließlich habe die … AG auch eine Garantie und somit eine bloße Sicherheit begeben und gerade keine Schuldübernahme erklärt. Die Anleihegläubiger könnten zudem auch innerhalb des § 43 InsO aus beiden Verfahren (Rückzahlungsanspruch aus der Anleihe und Garantie) konsolidiert nur einmal ihren vollen Betrag erhalten.
31
Es liege auch keine Sittenwidrigkeit der vertraglichen Regelungen vor. Sie ermöglichten der … AG über ihre Tochtergesellschaft, die …, die Emission einer Wandelschuldverschreibung, deren Erlös sie über den hier streitgegenständlichen Darlehensanspruch unstreitig von der … an sich auszahlen ließ. Naturgemäß müsse die … AG die entsprechenden Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehensanspruch gegen sich gelten lassen.
32
Derartige sogenannte (Dritt-)Emissionen seien auch weder sittenwidrig noch außergewöhnlich. Bei (Dritt-)Emissionen handele es sich um einen marktüblichen Standard am Finanzmarkt und diese Struktur sei zum Zeitpunkt ihrer Emission nicht nur in Deutschland verbreitet, sondern auch international. Dass sich die … AG im Falle ihrer Insolvenz – in der die Gläubiger Wandelschuldverschreibungen nicht mehr wandeln können, sondern Ansprüche unter der von der … AG gegebenen Garantie geltend machen – zwei Vertragsverhältnissen ausgesetzt sehe, sei Ausfluss der Tatsache, dass die … AG zur Platzierung ihrer Anleihe zwei Rechtsverhältnisse abgeschlossen habe. Bereits jetzt hätten Gläubiger ihre Forderungen aus den Wandelschuldverschreibungen in Höhe von insgesamt über EUR 541 Mio. im Luxemburger Insolvenzverfahren über das Vermögen der … angemeldet, obwohl der Kläger noch nicht einmal zur Anmeldung aufgefordert habe; die übrigen Gläubiger würden dann ihre Forderungen wohl ebenfalls anmelden.
33
Die Doppelung von Ansprüchen komme daher auch nicht aus dem Darlehensvertrag, sondern aus der von der … AG zusätzlich (ohne Gegenleistung) gegebenen Garantie. Dies sei für die Platzierung der Anleihe aber von entscheidender Bedeutung. Die sich daraus ergebende Situation, dass der Garantiegeber in Anspruch genommen werden kann, werde vom deutschen Recht über § 426 BGB aufgelöst. Wo es gesetzliche Vorschriften zur Regelung von Sachverhalten gäbe, liege keine Sittenwidrigkeit vor.
34
Ein Fall des § 44 InsO direkt oder analog liege nicht vor, da es sich bei dem Darlehensvertrag und den Garantieansprüchen um völlig unterschiedliche Rechtsbeziehungen handele. Ein direkter Anwendungsfall des § 44 InsO liege auch nach dem Beklagtenvortrag nicht vor. Für die analoge Anwendung fehle es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, sowie einer vergleichbaren Interessenlage und damit an den grundlegenden Voraussetzungen für eine Analogiebildung.
35
Es bestehe auch keine vertragliche Stillhaltevereinbarung. Der Beklagte könne sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch aus dem EUR 900 Mio. Darlehensvertrags nicht auf eine vertraglich vereinbarte Einrede der Nichtdurchsetzbarkeit aus Ziffer 3 (c) des EUR 900 Mio. Darlehensvertrags berufen. Die Beschränkung der Geltendmachung in Ziffer 3 (c) betreffe schon dem klaren Wortlaut nach alleine die Anleihegläubiger – und nicht die …. Damit sei sowohl vom Wortlaut des Ziffer 3 (c) Darlehensvertrag als auch vom Sinn und Zweck die Einwendung des § 404 BGB vorliegend vertraglich ausgeschlossen; dies sei auch unproblematisch zulässig, da § 404 BGB dispositiv sei. Die Parteien hätten gemeinsam festgelegt, dass die Stillhaltevereinbarung nur die Anleihegläubiger betrifft – in voller Kenntnis der Abtretungsregeln und in voller Kenntnis davon, dass die … die Zahlung unter dem Darlehen zwingend benötigt, um ihrerseits ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Anleihegläubigern zu begleichen. Damit liege bereits eine – ausdrückliche – Vereinbarung vor, dass die entsprechende Stillhaltevereinbarung ausschließlich die Anleihegläubiger (und nicht die …) trifft. Die … sei zum Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmungsgemäß Inhaberin des Darlehensrückzahlungsanspruchs.
36
Obwohl diese Rückabtretung nach Ziffer 7 Abtretungsvertrag bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des EUR 900 Mio. Darlehensvertrags vereinbart gewesen sei, wird die … in Ziffer 3 (c) nicht genannt. Hätte die Regelung auch die … treffen sollen, hätten die Parteien diese in Ziffer 3 (c) mit aufgenommen.
37
Eine insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit, sowohl nach § 134 InsO, als auch § 133 InsO, scheide mangels anfechtbarer Rechtshandlung aus. Die … AG selbst sei nicht an der Abtretung beteiligt gewesen. Diese sei zwischen der … und der Zahlstelle erfolgt. Es liege hier keine anfechtbare Rechtshandlung der … AG vor. Es fehle somit auch an einer gläubigerbenachteiligenden Wirkung der vermeintlich angefochtenen Rechtshandlung. Der … habe der Darlehensrückzahlungsanspruch zugestanden, wobei Auslöser für die Möglichkeit der Geltendmachung (= Rückabtretung) nicht die Insolvenz an sich, sondern die Fälligkeit der Rückzahlungen aus den Wandelschuldverschreibungen gewesen sei.
38
Zusätzlich stehe der … ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Höhe von EUR 3,5 Mio. gegen die … AG aus dem Darlehensvertrag vom 2. Oktober 2019, sowie dazugehöriger Zinsen in Höhe von weiteren EUR 35.359,42 zu (Berechnung Bl. 23 der Klage, Rdnr. 74). Dieser sei ebenfalls fällig aufgrund der Kündigung der Schuldverschreibungen seit 1.7.2020, jedenfalls nach § 41 InsO. Dies ergebe sich aus Ziff. 2 des Darlehensvertrag (Anlage K 18). Diesen habe der Kläger als Hauptforderung (2) nebst Zinsen zur Insolvenztabelle der … angemeldet; der Beklagte habe den Anspruch ebenfalls zu Unrecht bestritten.
39
Der Kläger beantragt:
Die Forderungen des Klägers in Höhe von insgesamt EUR 912.203.498,98 zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … AG zur lfd. Nr. 45541 festzustellen.
40
Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
41
Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Die … sei in der Insolvenz der … AG nicht Inhaberin der Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die … AG geworden. Der Kläger strebe eine doppelte Feststellung von Forderungen aus einer Wandelanleihe an. Neben dem Kläger würden auch die heutigen Inhaber der Anleihe Ansprüche in Höhe von mehr als 800 Mio € aus einer von der … AG abgegebenen Garantie geltend machen. Die Anleihegläubiger seien für ihre Forderungen im Insolvenzfall ausschließlich auf die Garantiehaftung beschränkt. Die Vertragsparteien hätten in jedem Szenario (also innerhalb und außerhalb der Insolvenz) sicherstellen wollen, dass die … AG hinsichtlich des Gesamtnennbetrages der Wandelanleihe in Höhe von € 900 Mio. nicht zugleich aus den Darlehensrückzahlungsansprüchen und aus der abgegebenen Garantie in Anspruch genommen werden könne.
42
Die … sei ein reines Finanzierungsvehikel ohne sonstiges Geschäft oder Vermögen gewesen. Hinsichtlich des € 900 Mio. Darlehens führt der Beklagte aus, dass im Ergebnis der Darlehensrückzahlungsanspruch an die Anleihegläubiger abgetreten sei, wo er wirtschaftlich auch hingehöre. Diese seien auch heute noch Inhaber des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs. Der Darlehensrückzahlungsanspruch sei nicht an die … zurück abgetreten worden. Dies ergebe sich aus Ziff. 5 des Abtretungsvertrages, § 16 IV der Anleihebedingungen, sowie Ziff. 3 c des Darlehensvertrages. Die Rückabtretung etwaiger nach der Wandlung verbliebener Darlehensrückzahlungsansprüche von der … Bank an die … sei nur für den Fall der Solvenz der … AG gedacht gewesen, sofern die Anleihegläubiger bei (End-)Fälligkeit der Anleihe nicht von ihrem Wandlungsrecht Gebrauch gemacht hätten (Ziff. 7 Abtretungsvertrag, Anlage K 15).
43
Folge man der Argumentation der Klagepartei sei für Ziff. 3 c des Darlehensvertrages kein denkbarer Anwendungsbereich in der Insolvenz der … AG gegeben. Dies könnten die Vertragsparteien nicht gewollt haben.
44
Die Vertragsparteien hätten den eingetretenen Fall der Insolvenz der … AG berücksichtigt und eindeutig geregelt. Bereits aus dem Wortlaut von Ziffer 3 (c) des Darlehensvertrags vom 02.10.2019 über das Darlehen in Höhe von € 900 Mio. (sowie der entsprechenden Regelungen in den übrigen Vertragstexten) gehe klar hervor, dass in der eingetretenen Insolvenz der … AG die Anleiheinhaber (und nicht der Kläger) auch Inhaber des streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsanspruches seien. Dass in der Insolvenz der … AG die Darlehensrückzahlungsansprüche nicht der … zustehen, sei zudem zwingende Konsequenz der Regelung in Ziffer 3 (b) des Darlehensvertrags vom 02.10.2019 über das sog. Weiterleitungsdarlehen i.H.v. € 900 Mio. (Anlage K 9 bzw. der entsprechenden Regelungen in Ziffer 4 des Abtretungsvertrags, Anlage K 15, bzw. § 16 (4) der Anleihebedingungen, Anlage K 11). Denn diese Bestimmung sehe vor, dass der jeweils Zugehörige Darlehensrückzahlungsanspruch, der sich auf eine (Teil-)Anleihe bezieht, untrennbar mit der jeweiligen (Teil-)Anleihe verbunden sei. Dass in der Insolvenz der … AG die streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsansprüche nicht der … zustehen, sondern vielmehr die Anleihegläubiger Inhaber dieser Ansprüche bleiben, sei darüber hinaus auch zwingende Konsequenz der Regelung in Ziffer 4 des Abtretungsvertrags (= Anlage K 15; bzw. die entsprechenden Regelungen in den Anleihebedingungen und in dem Darlehensvertrag über das sog. Weiterleitungsdarlehen), die jede isolierte Verfügung über einen Zugehörigen Darlehensrückzahlungsanspruch, die zu einer Trennung von der zugehörigen (Teil-)Anleihe führt, ausdrücklich für nichtig erklärt. Im Insolvenzfall komme es nicht zu der in Ziffer 7 des Abtretungsvertrags (ausschließlich für die Abwicklung außerhalb der Insolvenz) vorgesehenen Rückabtretung der streitgegenständlichen Forderungen an die …. Es bleibe damit beim Wortlaut der Regelung: Die Anleihegläubiger seien Inhaber des Anspruchs, könnten ihn aber nicht geltend machen; dem Kläger stehe er nicht zu.
45
Einer Inanspruchnahme aus dem Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von € 900 Mio. sowie aus dem geltend gemachten Zinsanspruch im Fall der Insolvenz der … AG stünde die vertraglich geregelte Einrede der Nichtdurchsetzbarkeit entgegen, die der Beklagte ausdrücklich geltend mache (§ 3 c des Darlehensvertrages, Anlage K 9).
46
Der Beklagte trägt vor, dass selbst wenn man der Meinung des Klägers folgen wollte, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch an die … abgetreten wurde, der Kläger gemäß § 404 BGB an diese (vor der vermeintlichen Abtretung an ihn vereinbarten) Durchsetzungssperre gebunden wäre. Eine wie auch immer geartete Erklärung der … AG, sie verzichte auf ihre Rechte aus § 404 BGB, gäbe es nicht und könne insbesondere nicht in der „Mitwirkung an der Abtretung“ gesehen werden. Hätte die … AG hier auf etwas verzichten wollen, hätte es dazu einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Dies gelte erst recht angesichts der Rechtsfolge, die so ein Verzicht haben würde: Niemand möchte „konkludent“ gegen sich gerichtete Forderungen in Höhe von € 900 Mio. verdoppeln und auch der Vorstand der … AG habe dies nicht gewollt.
47
Der Beklagte meint weiter, dass wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Vereinbarungen zwischen den Parteien zu einer Verdoppelung der Schuld geführt haben, wäre die vertragliche Vereinbarung einer Verdoppelung der Verpflichtungen der … AG aus dem erhaltenen Betrag in Höhe von € 900 Mio. (nur) im Fall ihrer Insolvenz als „Bestrafung für den Insolvenzfall“ sittenwidrig und insolvenzrechtlich anfechtbar bzw. unwirksam gem. §§ 146 II, 133, 134 InsO. Der Beklagte meint, dass eine vorsätzliche Benachteiligung, eine unentgeltliche Leistung, bzw. eine Sittenwidrigkeit vorliegen würde, ginge man von einer Verdoppelung der Ansprüche gegen die … AG im Falle der Insolvenz aus.
48
Darüber hinaus führt der Beklagte aus, dass eine Teilnahme des durch den Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von € 900 Mio. nebst Zinsen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … AG, neben den Ansprüchen der Anleihegläubiger aus der von der … AG abgegebenen Garantie, auch deshalb gemäß § 44 InsO analog ausgeschlossen wäre, weil es sich bei diesen Ansprüchen um wirtschaftlich identische Forderungen handele. § 44 InsO solle verhindern, dass aus einem wirtschaftlichen Vorgang nur wegen der Insolvenz eine doppelte Inanspruchnahme der … AG erfolge. Zumindest sei § 44 InsO in diesem Fall analog anwendbar.
49
Der Beklagte ist der Meinung es bestehe auch der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte Anspruch der … auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von € 3,5 Mio. nebst Zinsen nicht, da auch dieser Darlehensrückzahlungsanspruch allein die Abwicklung der Anleihe außerhalb der Insolvenz der … AG ermöglichen sollte und eine Rückzahlung durch die … AG deshalb nur geschuldet sei, wenn die Anleihe gewandelt wird oder die … außerhalb der Insolvenz die Anleihe zurückzahlt (vgl. Ziffer 2 (c) und (d) des Darlehensvertrags vom 02.10.2019 über das Darlehen i.H.v. € 3,5 Mio., Anlage K 18). Beides sei vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen wollte, wären auch die vertraglichen Vereinbarungen über die Rückzahlung des Einlagenrückgewährdarlehens (nebst Zinsen) insolvenzrechtlich anfechtbar bzw. wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
50
Das Gericht hat mit den Parteien streitig verhandelt am 9.4.2025 und am 4.6.2025. Auf die Protokolle und auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

51
Die zulässige Klage ist begründet.
A.
52
Die Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 180 I InsO i.V.m. §§ 23, 71 I GVG. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, weil die Forderung zuvor beim Insolvenzverwalter angemeldet (Anlage K 4) und gem. § 176 InsO geprüft worden ist. Gemäß § 181 InsO ist Streitgegenstand der Feststellungsklage allein die Forderung, die in der Anmeldung zur Tabelle nach Grund, Höhe und Rang festgelegt worden ist. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle bestimmt mithin den Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach §§ 179, 180 InsO. Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet (BGH, WM 2009, 468). Hierbei kann der Gläubiger auf die seiner Anmeldung beigefügten Unterlagen Bezug nehmen (BGH, WM 2009, 468, Tz. 11). Der Beklagte hat die vom Kläger unstreitig ordnungsgemäß angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin am 19. Oktober 2023 bestritten (Prüfungsprotokoll, Anlage K 7). Da aufgrund der Insolvenz der … AG Forderungen nur mehr innerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden können (§ 80 InsO) kann die Klagepartei eine (teilweise) Befriedigung ihre Ansprüche nur mehr durch Feststellung zur Insolvenztabelle erreichen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist daher gegeben.
B.
53
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
54
Die Klagepartei hat einen Anspruch auf Eintragung ihrer Insolvenzforderung gem. § 38 InsO. Die Darlehensrückzahlungsansprüche der sich mittlerweile in Konkurs befindlichen … nebst Zinsen, geltend gemacht durch den Konkursverwalter, waren zur Zeit der Insolvenzeröffnung entstanden, richteten sich gegen die Schuldnerin und begründen einen vermögensrechtlichen Anspruch (§ 194 I BGB).
55
I. Der Kläger ist zur Prozessführung befugt und aktivlegitimiert.
56
Er hat durch Vorlage der Urteile des Bezirksgerichts Luxemburg v. 29.7. und 31.7.2020 nachgewiesen, dass er Konkursverwalter der … ist und die streitgegenständlichen Ansprüche geltend machen kann (Anlage K 1, 2). Dies blieb insoweit auch unbestritten.
57
Der Beklagte ist gerichtsbekannt am 25.8.2020 durch das Amtsgericht München Az.: 1542 IN 1308/20 als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … AG ernannt worden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO).
58
Die … hatte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung der … AG Anspruch auf Darlehensrückgewähr nebst Zinsen aus zwei am 2.10.2019 geschlossenen Darlehensverträgen (Anlage K 9, 18).
59
1. Darlehensrückgewähranspruch aus dem Darlehensvertrag v. 2.10.2019 über 900 Mio. €.
60
a) Der … stand zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durch das Amtsgericht München über das Vermögen der … AG am 25.8.2020 (Az.: 1542 IN 1308/20) ein Rückzahlungsanspruch gegen die … AG aus dem am 2.10.2019 gewährten Darlehen (Anlage K 9) über 900 Mio. € auf Grundlage des zwischen der … und der … AG geschlossenen Vertrages i.V.m. § 488 I BGB zu.
61
Der Darlehensvertrag (Anlage K 9) wurde wirksam durch die vertretungsberechtigten der … und … und die vertretungsberechtigten Vorstände der … AG, … und …, geschlossen.
62
Die Darlehensvaluta wurde am 2.10.2019 über die Zahlstelle … Bank an die … AG ausgezahlt (Anlage K 10). Dies entsprach Vorbemerkung (B) des Darlehensvertrages, dort heißt es:
„Die Anleiheschuldnerin wird den Emissionserlös aus den gemäß Vorbemerkung (A) begebenen Schuldverschreibungen („Emissionserlös“), den sie am Ausgabetag erhalten wird, nach dessen Erhalt darlehensweise an die Garantin weiterleiten.“
63
b) Der Darlehensrückzahlungsanspruch der … ist infolge der Kündigung der Wandelanleihe durch die Gläubigerin, die … B.V., am 1.7.2020 (Anlage K 13) fällig geworden. Als Kündigungsgrund hat die … B.V. den in § 11 (1) (h) 2. Alt. Anleihebedingungen genannten Kündigungsgrund genannt: Danach sind die Gläubiger berechtigt, ihre Schuldverschreibungen zu kündigen, falls „die Anleiheschuldnerin, die Garantin oder eine wesentliche Tochtergesellschaft ein solches Verfahren beantragt“. Gemeint war hier der Insolvenzantrag der … AG vom 25.6.2020. Die Wirksamkeit der Kündigung wurde vom Beklagten auch nicht bestritten.
64
Die … war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinsichtlich der … AG am 25.8.2020 bereits wieder Inhaberin des Darlehensrückgewähranspruches. Zwar hatte die … den Darlehensrückzahlungsanspruch bedingt zum Zweck der Wandelung zunächst an die Zahlstelle, die … Bank, abgetreten. In der Vorbemerkung zum Abtretungsvertrag (Anlage K 15) heißt es hierzu:
„(D)
Die Anleihebedingungen sehen vor, dass die Anleiheschuldnerin ihre Ansprüche gegen die Garantin aus dem Darlehensvertrag auf Zahlung von Kapital in Höhe sämtlicher Zugehöriger Darlehensansprüche an die Zahlstelle ausschließlich für Zwecke der Durchführung der Wandlung der Schuldverschreibungen gemäß § 7 der Anleihebedingungen abtritt.“
65
In Ziff. 2-6 des Abtretungsvertrages (Anlage K 15) sind die Abtretung und die damit verbundenen Folgen geregelt. Diese Abtretung ist wegen der Beteiligung von … als Darlehensgeberin und Zedentin und der … AG als Darlehensnehmerin und der Zahlstelle als Zessionarin wirksam erfolgt. Abtretungsempfängerin war nach den vertraglichen Regelungen des Abtretungsvertrages die Zahlstelle, die … Bank. Ausweislich des Abtretungsvertrages (S. 7, Anlage K 15) haben die Vertretungsberechtigten der … Bank unterzeichnet. Die … Bank hat die Annahme des Angebots auf Forderungsabtretung gem. Ziff. 3 des Abtretungsvertrages im eigenen Namen und nicht im Namen der Gläubigerin oder als deren Vertreterin erklärt. Die Zahlstelle hat gemäß Ziff. 9 des Abtretungsvertrages ausdrücklich nicht als Treuhänderin oder in einer ähnlichen Eigenschaft für die Gläubiger gehandelt und selbst wenn sie Treuhänderin gewesen wäre, war sie im Außenverhältnis allein legitimiert, weshalb sie auch im eigenen Namen die Ansprüche unter der aufschiebenden Bedingung der Wandlung weiter an die … AG abgetreten hat (Abtretungsvertrag Ziff. 6). Diese Abtretung wäre unmöglich gewesen, wenn die Anleihegläubiger bereits Inhaber der Darlehensansprüche gewesen wären.
66
Es ist zwar in Ziff. 2 I des Abtretungsvertrages geregelt, dass die Zahlstelle ermächtigt sei, die Abtretung für die Gläubiger anzunehmen. Weiter ist in Ziff. 5 des Abtretungsvertrages geregelt, dass weder Gläubiger noch Zahlstelle berechtigt sind, die zugehörigen Darlehensansprüche durch Kündigung fällig zu stellen. Daraus kann jedoch unter Berücksichtigung des gewollten Ergebnisses, dass die Zahlstelle unter der aufschiebenden Bedingung der Wandelung weiter an die … AG abtritt, nicht geschlossen werden, dass anstatt der … Bank die Gläubigerin, die … B.A., direkt selbst Inhaberin des Darlehensrückzahlungsanspruches werden sollte, denn dann hätte die Zahlstelle nicht weiter an die Garantin abtreten können. Empfängerin der ersten Abtretung der Darlehensrückzahlungsforderungen war demnach die … Bank als Zahlstelle.
67
Die aufschiebende Bedingung der Wandelung konnte jedoch infolge der Kündigung der Anleihe durch die Gläubigerin am 1.7.2020 nicht mehr eintreten, so dass die Abtretung des Darlehensrückzahlungsanspruches an die … AG letztlich nicht mehr erfolgte und eine Konfusion nicht eingetreten ist.
68
Durch die Kündigung der Wandelanleihe durch die zu diesem Zeitpunkt einzige Gläubigerin kam jedoch Ziffer 7 des Abtretungsvertrags zum Tragen (Anlage K 15). Danach sind sämtliche verbliebenen, d.h. nicht infolge Wandelung durch Konfusion erloschenen Ansprüche der Zahlstelle aus dem Darlehensvertrag an die … wieder zurück abgetreten worden. Durch die eingetretene Insolvenz der … AG und die anschließende Kündigung durch die Anleihegläubigerin konnte es nicht mehr zu der ursprünglich beabsichtigten Wandelung der Wandelanleihe kommen.
69
Zwar ist in Ziff. 4 des Abtretungsvertrages (Anlage K 15) geregelt, dass der Zugehörige Darlehensanspruch, der sich auf eine Schuldverschreibung bezieht, mit der jeweiligen Schuldverschreibung untrennbar verbunden ist. Die genannten Regelungen betreffen jedoch sämtlich den bei Vertragsschluss erwarteten, geordneten Verfahrensgang bis zur Erklärung der Wandelung der Schuldverschreibungen und die sich aus der Wandelung ergebenden Folgen, nämlich den Übergang des „Zugehörigen Darlehensanspruchs auf die Garantin“ und dessen Erlöschen durch Konfusion. Dieser systematische Zusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung belegen, dass die Regelungen dazu dienten, die erstrebten Wirkungen der Wandelung sicherzustellen, die letztlich das Ziel der Abtretung waren und nicht eine weitere Abtretung an die Gläubigerin, die … B.V., beinhalteten.
70
Die … blieb als Vertragspartnerin schließlich auch gegenüber den Gläubigern der Wandelanleihe Schuldnerin der Rückzahlungsansprüche aus der gekündigten Wandelanleihe, so dass die Rückübertragung der Darlehensrückzahlungsansprüche auf die … gem. Ziff. 7 des Abtretungsvertrages auch dem berechtigten Interesse der Anleihegläubiger entsprach. Die Zahlstelle … Bank benötigte den Anspruch nicht mehr, da es nicht mehr zu einer Wandelung kommen konnte und die aufschiebend bedingte Abtretung an die … AG mit folgender Konfusion obsolet war.
71
c) Soweit der Beklagte in seiner Argumentation zwischen der Abwicklung der Wandelanleihe in der Solvenz und in der Insolvenz der … AG unterscheidet und meint, dass die Vertragsparteien hierfür unterschiedliche Regelungen getroffen hätten, um zu vermeiden, dass die … AG doppelter Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag und der den Anleihegläubigern gesondert gegebenen Garantie (Anlage K 16) ausgesetzt sei, so kann das Gericht dem nicht folgen. Auch soweit der Beklagte ausführt, dass in der Insolvenz der … AG die Darlehensrückzahlungsansprüche nicht der … zustünden, weil dies zwingende Konsequenz der Regelung in Ziffer 3 (b) des Darlehensvertrags vom 02.10.2019 über das sog. Weiterleitungsdarlehen i.H.v. € 900 Mio. (Anlage K 9 bzw. der entsprechenden Regelungen in Ziffer 4 des Abtretungsvertrags, Anlage K 15, bzw. § 16 (4) der Anleihebedingungen, Anlage K 11) sei, so folgt das Gericht auch dieser Argumentation nicht.
72
Dass die Anleihegläubiger neben ihren Rückzahlungsansprüchen aus der Zeichnung der Anleihe aus einem weiteren Vertrag mit der … AG auch Garantieansprüche haben, führt nicht dazu, dass die Rückabtretung unwirksam wäre. Die Tatsache, dass die … AG in der Insolvenz gegenüber den Anlegern für weitere EUR 900 Millionen haftet, für die sie keine Gegenleistung bekommen hat, ist Folge der Tatsache, dass sie eine Garantie abgegeben hat. Zu einer Schuldübernahme der … AG für die Rückzahlungsverpflichtung der … ist es nach den vertraglichen Regelungen nicht gekommen. Die … AG haftet also zusätzlich für die Schuld ihrer Tochter ….
73
Der Argumentation des Beklagten, dass die doppelte Befriedigung der Anleihegläubiger aus der Anleihe und aus der Garantie ein von den Vertragsparteien nicht gewolltes Ergebnis darstellen würde, kann das Gericht auch nicht folgen. Die … AG hat den Weg über die Drittemission der Wandelanleihe bewusst gewählt. Ob dies aus steuerlichen oder verfahrenstechnischen Gründen erfolgte ist reine Spekulation. Dennoch hat sie durch die Wahl der Konstruktion mehrere Vertragsverhältnisse in Kauf genommen. So ist es zu dem Umstand gekommen, dass die Anleihegläubiger sowohl Ansprüche gegen die Emittentin, als auch die Garantin haben. Dass dies zur Platzierung der Anleihe, die den zu diesem Zeitpunkt bestehenden erheblichen Finanzbedarf der … AG decken sollte, dienlich war, ist anzunehmen. Die Gläubiger hatten durch diese Konstruktion die Gewähr, neben der Emittentin mit der … AG durch die Garantie eine weitere Absicherung ihrer …ition zu haben.
74
So heißt es in den vertraglichen Regelungen:
„Hinsichtlich ihrer Forderungen gegen die Anleiheschuldnerin aus den Schuldverschreibungen sind die Gläubiger als Sicherheit ausschließlich auf ihre etwaigen Forderungen gegen die Garantin aus der Garantie verwiesen.“
75
Diese Regelung findet sich im Abtretungsvertrag, den Anleihebedingungen und dem Darlehensvertrag wortgleich (Ziff. 5 des Abtretungsvertrages, § 16 IV der Anleihebedingungen, sowie Ziff. 3 c des Darlehensvertrages).
76
Auch wenn der Beklagte in seinen Schriftsätzen bei Zitierung dieser Passagen häufig die Wörter „zur Sicherheit“ weglässt, kommt ihnen eine besondere Bedeutung zu. Der Anspruch gegen die Emittentin, die … zur Rückzahlung der Schuldverschreibungen, sollte die Wandelung nicht in Anspruch genommen werden, ist keine Sicherheit, sondern ein vertraglicher Anspruch. Wenn die Gläubiger also zur Sicherheit nur auf die Garantie verwiesen wurden, so kann darin nicht der Wegfall der vertraglichen Ansprüche aus der Anleihe gegen die Emittentin gesehen werden.
77
Der Beklagte macht geltend, aus Ziff. 5 des Abtretungsvertrages (wörtlich übereinstimmend mit Ziff. 3 c des Darlehensvertrages und § 16 (4) der Anleihebedingungen) gehe klar hervor, dass „die Vertragsparteien“ davon ausgegangen seien, im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … AG stünden die Darlehensrückzahlungsforderungen den Anleihegläubigern zu. Dass die Anleihegläubiger Inhaber der jeweils zugehörigen Darlehensrückzahlungsansprüche gegen die … AG geblieben seien, folge zwingend daraus, dass ihnen für den Insolvenzfall Verhaltensregeln auferlegt worden seien, was die zwingende Konsequenz der Regelung in Ziff. 4 des Abtretungsvertrages – nämlich der dort angeordneten „untrennbaren Verbindung“ der „Zugehörigen Darlehensrückzahlungsansprüche“ mit der Inhaberschaft an den jeweiligen Schuldverschreibungen sei. Nach der Lesart des Klägers hätte die Regelung in Ziff. 5 des Abtretungsvertrages keinen „direkten Anwendungsbereich“, ginge somit ins Leere. Da es den Anleihegläubigern verwehrt sei, aus den Darlehensrückzahlungsansprüchen vorzugehen und/oder diese zur Insolvenztabelle anzumelden, müsse dies auch für die … gelten. Die Abwicklung habe deshalb über den Garantieanspruch der Gläubiger zu erfolgen, den diese ja auch zur Insolvenztabelle angemeldet hätten.
78
Hierzu ist der angebotene Zeugenbeweis des Zeugen … durch den Beklagten unbehelflich. Selbst wenn die … AG, bzw. deren Vorstände die Regelungen anders verstanden haben wollen, ist zunächst vom Vertragstext auszugehen. Eine Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien wäre nur erforderlich, wenn eine Regelungslücke vorhanden wäre. Das sieht das Gericht jedoch nicht. Es hat daher von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen … abgesehen.
79
Die Gläubiger waren wie oben ausgeführt nicht Inhaber des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Ziff. 5 des Abtretungsvertrags („Keine Kündigung/Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“) steht der Rückabtretung des Darlehens an die … nicht entgegen, weil die Rückabtretung gem. Ziff. 7 des Abtretungsvertrages bereits mit Kündigung der Wandelanleihe am 1. Juli 2020 erfolgte und die … daher zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 25.8.2020 bereits wieder Inhaberin der Darlehensforderung gewesen ist.
80
Die Reihenfolge der Regelungen hat keinen Einfluss darauf, ob sich die Tatbestände einer späteren Ziffer (hier Ziff. 7) früher erfüllen können, als der von vorigen Ziffern.
81
Ziff. 5 des Abtretungsvertrages richtet sich nach seinem Inhalt auch nur an die Zahlstelle und die Gläubiger. Dabei ergibt der Vertragsinhalt für das Gericht eindeutig, dass mit Gläubiger die Anleihegläubiger gemeint sind. Ziff. 5 richtet sich dem Wortlaut nach nicht an die Anleiheschuldnerin. Ihr ist es danach nicht untersagt aus dem Darlehensanspruch vorzugehen oder diesen zur Insolvenztabelle anzumelden. Das ist wie oben ausgeführt auch im Interesse der Gläubiger. Die Emittentin bleibt weiterhin Schuldnerin des Rückzahlungsanspruchs der Gläubiger aus der Wandelanleihe. Insofern besteht auch kein Wertungswiderspruch zu Ziff. 5, wenn die Emittentin den Darlehensrückzahlungsanspruch zur Insolvenztabelle der … AG anmeldet.
82
Soweit der Beklagte auf Ziff. 4 des Abtretungsvertrages abzielt und der dortigen angeordneten „untrennbaren Verbindung“ der „zugehörigen Darlehensrückzahlungsansprüche“ mit der Inhaberschaft an den jeweiligen Schuldverschreibungen, so folgt daraus nicht, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch den Anleihegläubigern zusteht. Nur in Verbindung mit dem – entweder noch bevorstehenden und immerhin möglichen oder bereits realisierten – Vollzug der Wandlung (der hier nie eingetreten ist) konnte eine „untrennbare Verbindung“ der „zugehörigen Darlehensrückzahlungsansprüche“ mit der Inhaberschaft an den jeweiligen Schuldverschreibungen sinnvoll sein, jedenfalls nicht mehr nach der Kündigung der Schuldverschreibungen und der dadurch ausgelösten Fälligkeit sowohl des Anspruchs auf Rückzahlung der Schuldverschreibungen als auch des Darlehensrückzahlungsanspruchs. Denn ein Untergang des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch Konfusion war nun nicht mehr denkbar. Ziff. 5 Satz 2 ist vielmehr im Kontext zu Satz 3 zu lesen und besagt schlicht, dass die Anleihegläubiger in dem Insolvenzverfahren der Garantin lediglich aus ihrem Garantieanspruch vorgehen können. Dies haben sie nach Mitteilung des Beklagten auch getan und ihre Forderungen aus dem Garantieanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet.
d) Stillhalteverpflichtung, § 404 BGB
83
Soweit der Beklagte geltend macht, dass sich auch die … die Beschränkung der Geltendmachung in Ziffer 3 (c) des Darlehensvertrages (Anlage K 9), bzw. in den identischen Regelungen in Ziff. 5 des Abtretungsvertrages (Anlage K 15), § 16 (4) der Anleihebedingungen entgegen halten lassen müsse, so sieht das Gericht dies anders.
84
Weshalb der … AG eine gegen die Anleihegläubiger adressierte und einredeweise geltend zu machende Durchsetzungssperre auch gegenüber der … zustehen sollte, wird vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt. § 404 BGB greift hier nicht ein. Eine direkte Abtretung der Darlehensforderung von den Anleihegläubigern an die … ist nicht gegeben. Die Anleihegläubiger waren nie Inhaber der Darlehensforderung (s.o.) und die Rückabtretung seitens der … Bank hat diese im eigenen Namen veranlasst. Ziff. 3 (c) des Darlehensvertrages betrifft dem Wortlaut nach alleine die Anleihegläubiger und nicht die …. Mit „Gläubiger“ sind nach der von den Parteien festgelegten Definition des Darlehensvertrags die Anleihegläubiger gemeint und nicht die …. Die Überschrift von Ziffer 3 des Darlehensvertrages lautet „Abtretung“. Hieraus ergibt sich, dass die Beschränkungen auch von lit. (c) allein während der Zwischenzeit anwendbar sind, in dem die Abtretungskette noch offen ist. Kommt es zur Kündigung der Wandelanleihe, gilt nicht Ziffer 3, sondern Ziffer 7 „Rückabtretung an die Anleiheschuldnerin“. Wenn die Wandelschuldverschreibung fällig wird und es daher nicht mehr zur Wandelung kommen kann, fällt der Darlehensrückzahlungsanspruch, wie in Ziffer 7 des Abtretungsvertrages explizit vereinbart, an die … zurück. Mit diesem Zeitpunkt werden die Regelungen zum Zugehörigen Darlehensanspruch irrelevant. Die Anleihegläubiger sind in der Höhe des nicht gewandelten Teils nicht befriedigt, sie haben einen direkten Anspruch gegen die Emittentin, die …, vgl. § 2 Abs. 1 der Anleihebedingungen (Anlage K 11). Es besteht somit auch kein Grund eine Durchsetzungssperre zu Lasten der … anzunehmen.
e) Sittenwidrigkeit
85
Die Rückabtretung des Rückzahlungsanspruchs aus dem 900 Mio., € Darlehen, bzw. die Beantragung der Eintragung in die Insolvenztabelle, verstößt nicht gem. § 138 BGB gegen die guten Sitten. Die Bestimmungen in § 132 InsO, § 3 AnfG stellen gegenüber § 138 BGB vorrangige Sonderregelungen dar (BGH NJW 1993, 2041). Ein i.S. jener Vorschriften zur Gläubigerbenachteiligung geschlossenes Rechtsgeschäft ist lediglich anfechtbar und nicht etwa schon ohne weiteres wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig. Etwas anderes gilt nur, wenn zu dem Anfechtungstatbestand noch besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (Staudinger/Fischinger, 2021, Rn. 49). Nur in solchen Fällen kommt bereits eine Nichtigkeit des Geschäfts nach § 138 BGB in Betracht, sodass es keiner besonderen Anfechtung mehr bedarf (BGH NJW 1998, 2592 (2594); 1993, 2041; Beck-Online Kommentar zu § 138 BGB Rdnr. 12).
86
Der Hauptzweck des § 138 BGB geht dahin, die Geltung von Rechtsgeschäften zu verhindern, die für eine Rechtsgemeinschaft unerträglich sind, weil sie von ihren ethischen Grundlagen abweichen. Die Bedeutung der guten Sitten erschöpft sich nicht in der Beziehung zwischen Vertragspartnern. Werden schon erworbene Rechte Dritter durch ein Rechtsgeschäft gefährdet oder zielt dieses auf Beeinträchtigung künftiger Rechtspositionen von Dritten, so kann sich hieraus ein Sittenverstoß ergeben, und zwar unabhängig davon, wie genau man es mit dem „Relativitätsdogma“ nimmt. Zwar hebt auch die Sittenordnung Forderungsrechte nicht auf die Ebene absoluter, gegen jedermann geschützter Rechtspositionen. Das Eindringen eines Dritten in die Beziehungen von Vertragspartnern kann jedoch Rechtsgeschäfte sittenwidrig machen, wenn sich in ihm ein besonderes Maß an Rücksichtslosigkeit und ein Mangel an Loyalität im Rechtsverkehr manifestieren (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 138 Rn. 167, beck-online).
87
Vorliegend ergibt sich der Darlehensrückzahlungsanspruch aus der Emission der Wandelschuldverschreibung und dem der … AG gewährten Darlehen. Elemente der Sittenwidrigkeit und Gläubigerbenachteiligung können hier in der Forderungsanmeldung nicht gesehen werden. Es handelt sich um völlig übliche vertragliche Konstruktionen bei der Emission einer Wandelschuldverschreibung über ein Investitionsvehikel.
88
Dass das Problem des Bestehens mehrerer Ansprüche nebeneinander überhaupt auftritt, resultiert daraus, dass die … AG zusätzlich eine Garantie übernommen hat. Die Garantie ist grundsätzlich vom Bestand einer durch sie gesicherten Verbindlichkeit unabhängig. Dies unterscheidet sie von der Bürgschaft und auch vom Schuldbeitritt, die – wenngleich in unterschiedlichem Maße – streng an eine Hauptschuld gebunden sind (MAH BankR/Hofmann, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 190, beck-online). Hinzukommen muss für die Annahme einer Sittenwidrigkeit, dass die Beteiligten damit den Zweck verfolgen, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken schuldrechtliche Rechte Dritter zu vereiteln. Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Annahme einer Sittenwidrigkeit bei Geltendmachung des Darlehensrückzahlungsanspruchs durch den Kläger, da die Garantie nicht durch die … veranlasst wurde. Dass sich die Anleihegläubiger nicht nur mit dem Rückzahlungsanspruch gegen die … zufrieden gaben, sondern eine weitere Absicherung ihrer Ansprüche wollten, stellt per se auch keine Gläubigerbenachteiligung dar. Zweck dieser Regelung ist, die künftige Investition ausreichend abzusichern. Sie erfolgte aber nicht mit dem Willen andere Gläubiger zu benachteiligen. Aufgrund der Vertragsfreiheit steht es den handelnden Parteien frei eine solche vertragliche Konstruktion zu wählen.
f) Doppelanmeldung § 44 InsO direkt oder analog
89
Es liegt auch keine verbotene Doppelanmeldung vor. §§ 44 InsO ist weder direkt, noch analog anwendbar.
aa) § 44 InsO direkt
90
Gemäß § 44 InsO können der Gesamtschuldner und der Bürge die Forderung, die sie durch Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht (sog. Verbot der Doppelanmeldung). Diese Regelung hängt inhaltlich eng mit derjenigen des § 43 InsO zusammen. Während § 43 InsO es dem Gläubiger bei einer Gesamtschuld oder einem gesamtschuld-ähnlichen Verhältnis gestattet, seine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Forderung trotz zwischenzeitlicher Teilzahlungen des Mitschuldners bis zu seiner vollen Befriedigung weiter in ursprünglicher Höhe zu verfolgen, beschränkt § 44 InsO im Gegenzug das Recht des mithaftenden Gesamtschuldners oder Bürgen, seine durch die Befriedigung des Gläubigers aufschiebend bedingte Regressforderung gleichzeitig im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Denn die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner und die Rückgriffsforderung des Bürgen oder Gesamtschuldners sind jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch und dürfen daher im Verfahren nicht nebeneinander geltend gemacht werden (Münch-Komm-InsO/Bitter, 4. Aufl. 2019, § 44 Rn. 1).
91
Die ratio legis von § 44 InsO ist die Fortsetzung des Schlechterstellungsverbots aus den §§ 426 Abs. 2 S. 2, 774 Abs. 1 S. 2, 1143 Abs. 1 S. 2, 1176, 1225 Satz 2 BGB in der Insolvenz. Das Schlechterstellungsverbot besagt, dass ein Mithaftender, der den Gläubiger teilweise befriedigt, die auf ihn übergehende Forderung nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend machen darf. Die Möglichkeit des Bürgen oder Gesamtschuldners, mit seinem Rückgriffsanspruch im Insolvenzverfahren des Schuldners teilzunehmen, ist vom Verhalten des Gläubigers abhängig. Meldet der Gläubiger seine Forderung an, ist der Rückgriffsberechtigte von einer eigenen Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen, soweit sich die Forderungen decken. Macht der Gläubiger seine Forderung nicht geltend – etwa weil er auf die Zahlungsfähigkeit des Mitverpflichteten vertraut – kann letzterer seinen Rückgriffsanspruch als aufschiebend bedingte Forderung anmelden. Meldet der Gläubiger seine Forderung erst nach dem Rückgriffsberechtigten an, hat der Insolvenzverwalter den Rückgriffsanspruch im Prüfungstermin zu bestreiten.
92
Die … ist nicht Bürgin und macht auch keinen Regressanspruch eines Bürgen geltend. Geltend gemacht wird vielmehr ein Darlehensrückzahlungsanspruch. Daneben machen die Anleihegläubiger Forderungen gegen … als Garantin für die Erfüllung ihrer Anleiheforderungen geltend. Die … ist weder gegenüber den Anleihegläubigern noch gegenüber der … Bürgin oder Garantin. Eine direkte Anwendung des § 44 InsO scheidet somit aus.
bb) § 44 InsO analog
93
Eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des Gesetzes über die im Wege der Auslegung eröffneten Möglichkeiten hinaus kommt immer dann in Betracht, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und nur im Wege einer analogen Anwendung der gesetzgeberische Wille verwirklicht werden kann (BGHZ 149, 165, 174; BGH NJW 2014, 2651 Rn. 14).
94
Eine planwidrige Regelungslücke ist bereits nicht erkennbar; die Insolvenzordnung hat in den §§ 43, 44 InsO ausdrücklich geregelt, wie mit der Haftung mehrerer Personen umzugehen ist. Den dort geregelten Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass eine Gesamtschuld oder Mithaftung betroffen ist. Die … AG hat sich gegenüber verschiedenen Schuldnern aufgrund verschiedener Rechtsverhältnisse im eigenen Interesse verpflichtet. Dabei haftet sie einmal für ihre eigenen Schulden (Darlehen) und einmal für fremde Schulden (Garantie). Dass dieser Fall nicht in den §§ 43, 44 InsO geregelt ist, ist keine Lücke, sondern es gibt kein Bedürfnis, diesen Fall zu regeln. Der Rechtsgrund ist unterschiedlich. Darlehensvertrag und Garantie stehen nicht in einem Verhältnis, bei dem die Zahlung auf das eine den Anspruch des Gläubigers gegenüber dem anderen reduziert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die … AG gegenüber dem Darlehensanspruch nicht aufrechnen darf – sollte sie sich also irgendwelcher Regressansprüche aufgrund der Zahlung auf die Garantie berühmen, so kann sie diese dem Darlehensanspruch der … nicht entgegensetzen, Ziffer 2 (c) Abs. 2 des Darlehensvertrags. Es fehlt damit an allen Voraussetzungen für die Analogie. Der Kläger ist berechtigt, seine Forderungen aus dem Darlehen im Insolvenzverfahren der … AG anzumelden.
95
Dass die Anleihegläubiger am Ende nicht „doppelt“ befriedigt werden, regelt schon § 43 InsO. Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte. Davon ist angesichts der zu erwartenden Quote im Insolvenzverfahren der … AG und im Konkursverfahren der … auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Die Anleihegläubiger werden, wie viele andere Gläubiger einen Großteil ihrer Forderungen nicht zurückerhalten.
g) insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit §§ 146 II, 133, 134 InsO
96
Soweit der Beklagte gegen den Rückzahlungsanspruch des Darlehens die Einrede der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit erhebt, fehlt die substantiierte Angabe, welche Rechtshandlung angefochten werden soll. Das durch die … an die … AG ausgereichte Darlehen war nicht unentgeltlich und es war zu Gunsten der … AG vorteilhaft. Die … AG hat selbst den Weg über die Drittemission und das …itionsvehikel … gewählt.
97
§§ 133 und 134 InsO setzen Rechtshandlungen des Schuldners voraus, d.h. hier der … AG. Rechtshandlungen von Gläubigern oder sonstigen Dritten genügen nicht. Die … AG war am Abtretungsvertrag (K 15) nur als (aufschiebend bedingte) Zessionarin bzw. Begünstigte beteiligt, da sie sich in Ziffer 6 einverstanden erklären musste, dass die Zugehörigen Darlehensansprüche im Falle der Wandlung auf sie übergehen sollen.
98
Die anzufechtende Rechtshandlung muss „mit dem Vorsatz“ der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen worden sein, dh der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz muss im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 BGB) bestehen (BGH NZI 2012, 137 (138)).
99
Vertraglich vereinbarte nachteilige Folgen für das Schuldnervermögen gerade für den Insolvenzfall sind ein starkes Indiz für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, denn die gezielte Gewährung eines Sondervorteils an bestimmte Gläubiger gerade für den Insolvenzfall schmälert zwangsläufig die Rechte der anderen Gläubiger und lässt nach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen entsprechenden Willen zu (Anm. Ganter zu BAG NZI 2021, 127 (133); 2022, 476 (477); 2018, 22 (26); 2014, 68 (70)). Welches Gewicht dem Indiz im konkreten Fall zukommt, ist jedoch unter Einbeziehung des Gesamtzusammenhanges der Klausel zu bestimmen (BGH NZI 2018, 22 mAnm. Fach; Ganter NZI 2018, 289 (299)). So begründet die Gewährung von aufschiebend auf den Fall der Insolvenz bedingten Kreditsicherheiten ein Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz (BGH NZI 2014, 68 (70)). Anderes gilt jedoch für sofort wirksame und unbedingt bestellte Sicherheiten, denn ansonsten wären sämtliche innerhalb der zehnjährigen Anfechtungsfrist bestellten Sicherungen nach Verfahrenseröffnung ohne weiteres anfechtbar, was zum einen mit dem über Art. 14 GG vermittelten Schutz der Absonderungsrechte unvereinbar erschiene und zum anderen die Bereitschaft zur Kreditgewährung in Ermangelung anfechtungsfester Sicherungen nachhaltig beeinträchtigen würde. Unbedingt bestellte Kreditsicherheiten können daher nur bei Vorliegen weiterer Beweisanzeichen nach Abs. 1 angefochten werden, oder wenn die Beteiligten den Eintritt einer Insolvenz konkret für wahrscheinlich halten (BGH NZI 2014, 68 (70)).
100
Eine Gläubigerbenachteiligung durch die Verpflichtung zur Rückzahlung des gewährten Darlehens an die Emittentin, die sich den Rückzahlungsansprüchen der Gläubiger aus den Inhaberschuldverschreibungen ausgesetzt sieht, kann das Gericht jedenfalls nicht erkennen. Ob das auch hinsichtlich der zusätzlich gewährten Garantie so zu sehen ist, muss das Gericht hier nicht entscheiden.
101
Insgesamt kommt das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass dem Darlehensrückgewähranspruch des Klägers keine Einwendungen oder Einreden entgegenstehen.
2. Zinsen
102
Hinsichtlich der Zinsen erfolgte keine Abtretung an die … Bank, der Zinsanspruch verblieb bis zur beabsichtigten Wandelung bei der ….
103
Ziff. 2 des Abtretungsvertrages (Anlage K 15) führt hierzu aus:
104
Sämtliche weiteren Zahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag, insbesondere die Ansprüche auf Zahlung von Zinsen, verbleiben bei der Anleiheschuldnerin und werden nicht abgetreten.
105
Das EUR 900 Mio. Darlehen war mit einem Zinssatz von 1,90 % p.a. ab einschließlich dem 2. Oktober 2019 zu verzinsen. Am 19. Februar 2020 zahlte die … AG unstreitig die fälligen Zinsen für die sog. „kurze erste Zinsperiode“ (Ziffer 2 (b) des EUR 3,5 Mio. Darlehensvertrags in Verbindung mit § 3 der Anleihebedingungen) vom 2. Oktober 2019 bis zum 20. Februar 2020 in einer Höhe von EUR 27.320,71. Für den Zeitraum ab dem 21. Februar 2020 erfolgten keine Zinszahlungen mehr.
106
Da eine gesonderte Festlegung gemäß § 4(a) des Darlehensvertrags nicht erfolgt ist, verweist der EUR 900 Mio. Darlehensvertrag bzgl. des Zinssatzes, des Zinslaufs sowie der Fälligkeit des Zinsanspruches auf § 3 der Anleihebedingungen (K 15). Dieser lautet wie folgt:
„§ 3 Verzinsung
(1) Zinssatz. Die Schuldverschreibungen werden ab einschließlich dem 2. Oktober 2019 („Zinslaufbeginn“ oder „Ausgabetag“) mit jährlich 1,90 % auf ihren Nennbetrag verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich am 20. Februar bzw. 20. August eines jeden Jahres, erstmals am 20. Februar 2020 (kurze erste Zinsperiode), sowie abweichend hiervon letztmals am 2. Oktober 2024 (kurze letzte Zinsperiode) (jeweils ein „Zinszahlungstag“) zahlbar.“
(2) Zinstagequotient. Sind Zinsen für einen Zeitraum zu berechnen, der kürzer als eine volle Zinsperiode ist oder einer Zinsperiode entspricht, werden die Zinsen gemäß Rule 251 ICMA (Act/Act) berechnet.
„Zinsperiode“ bezeichnet den Zeitraum ab dem Ausgabetag (einschließlich) bis zum ersten Feststellungstermin (ausschließlich) und danach ab dem jeweiligen Feststellungstermin (einschließlich) bis zum nächsten Feststellungstermin (ausschließlich).
„Feststellungstermin“ bezeichnet jeden 20. Februar bzw. 20. August eines jeden Jahres.
(3) Zinslaufende
[…]
(c) Falls die Anleiheschuldnerin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, endet die Verzinsung des Nennbetrages der Schuldverschreibungen nicht am Tag unmittelbar vor dem Endfälligkeitstag, sondern erst mit dem Ende des Tages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen unmittelbar vorausgeht. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. […]
107
Nach Ziffer 4(b) Satz 2 des EUR 900 Mio. Darlehensvertrags in Verbindung mit § 3(3)(d) der Anleihebedingungen endet der Zinslauf erst mit dem Ende des Tages vor dem Tag der künftigen tatsächlichen Rückzahlung des Darlehens. Mit Kündigung der Schuldverschreibungen werden auch die bis dahin angefallenen Zinsen unter dem EUR 900 Mio. Darlehensvertrag zur sofortigen Rückzahlung fällig, vgl. Ziffer 4 (a) des EUR 900 Mio. Darlehensvertrags in Verbindung mit § 11 (1) der Anleihebedingungen.
108
Der … steht ein vertraglicher Anspruch gegen … auf Zinsen in Höhe von 1,90 % p.a. für den Zeitraum vom 21. Februar 2020 bis zum 24. August 2020 auf das EUR 900 Mio. Darlehen zu. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 8.596.721,31.
109
Daneben hat die … einen Anspruch gegen die … AG auf gesetzlichen Verzugszins aus § 286 Abs. 2 BGB in Höhe von EUR 71.418,25. Die noch offene Zinsforderung aus dem EUR 900 Mio. Darlehensvertrag für den Zeitraum vom 21. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020 ist gem. Ziffer 4 (b) des EUR 900 Mio. Darlehensvertrags in Verbindung mit § 3 (1) und (3) (c) sowie § 11 (1) der Anleihebedingungen seit dem Tag der Kündigung der Schuldverschreibungen durch die … B.V., mithin dem 1. Juli 2020 fällig.
110
Daher stellt diese vertragliche Zinsforderung in Höhe von EUR 6.073.770,49 eine fällige Hauptforderung dar, mit deren Erfüllung die … AG als Schuldnerin in Verzug geraten ist. Einer Mahnung bedarf es zur Geltendmachung des gesetzlichen Verzugszinses in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 286 Abs. 2 BGB nicht. Somit ist die Zinsforderung ab dem 2. Juli 2020 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … am 24. August 2020 mit einem Zinssatz von insgesamt 8,12 Prozentpunkten zu verzinsen.
111
Zur Berechnung wird auf die Tabelle S. 21 Rdnr. 65 der Klage verwiesen.
112
2. a) Darlehensrückgewähranspruch aus dem Darlehensvertrag v. 2.10.2019 über 3,5 Mio. €.
113
Der … stand zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung durch das Amtsgericht München über das Vermögen der … AG am 25.8.2020 (Az.: 1542 IN 1308/20) ein zumindest aufschiebend bedingter Rückzahlungsanspruch gegen die … AG aus dem am 2.10.2019 gewährten Darlehen (Anlage K 18) über 3,5 Mio. – auf Grundlage der zwischen der … und der … AG geschlossenen Vertrages i.V.m. § 488 I BGB zu.
114
Auch der Rückzahlungsanspruch aus dem EUR 3,5 Mio. Darlehensvertrag (Weiterleitungsdarlehen) steht der … gegen die … AG zu und ist zur Insolvenztabelle festzustellen. Der Rückzahlungsanspruch aus dem EUR 3,5 Mio. Darlehensvertrag ist zur Rückzahlung fällig. Dies folgt schon aus § 41 InsO, wonach nicht fällige Forderungen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Forderungsschuldners als fällig gelten (Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. 2019). Die Rückzahlung des EUR 3,5 Mio. Darlehens steht unter einer aufschiebenden Bedingung (Rückzahlung der Schuldverschreibungen) und ist dennoch zur Insolvenztabelle festzustellen. Denn solche aufschiebend bedingten Forderungen unterliegen keiner besonderen Regelung nach §§ 41 ff. InsO und können – wie jede andere Insolvenzforderung auch – zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
115
Von nicht fälligen Forderungen im Ausgangspunkt zu unterscheiden sind diejenigen Forderungen, die aus einem Rechtsgeschäft resultieren, dessen Wirkungen von einem zukünftigen ungewissen oder von einem zukünftigen gewissen Ereignis abhängig sind. Im ersten Fall sind die aus dem Rechtsgeschäft resultierenden Forderungen bedingt (ihr Ent- bzw. Fortbestehen ist also ungewiss), und zwar entweder aufschiebend (Eintritt der Bedingung ungewiss) oder auflösend (Fortbestand der Bedingung ungewiss); im zweiten Fall sind sie befristet (ihr Ent- bzw. Fortbestehen ist aber gerade gewiss), und zwar wiederum entweder aufschiebend (Anfangstermin als maßgebliches Ereignis) oder auflösend (Endtermin als maßgebliches Ereignis).
116
Alle vorgenannten vier Forderungsarten sind begründete Vermögensansprüche (ausf. Schießer, Bedingte und betagte Ansprüche nach altem und neuem Insolvenzrecht, 1998, 30 ff.; vgl. auch BVerwGE 151, 302 [305] = NZI 2015, 629 [630]) und damit Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO. Sie alle nehmen, wenn auch teilweise nur eingeschränkt, am Insolvenzverfahren teil. In Bezug auf die vorgenannten vier Forderungsarten hat § 41 InsO, weil nach zutreffender Auffassung analog anzuwenden, Bedeutung nur für aufschiebend befristete Forderungen.
117
Nach den vertraglichen Bestimmungen wäre das Darlehen gemäß dessen Ziffer 2 (b) Satz 2 (Anlage K 18) zur Rückzahlung fällig, in Höhe der zurückgezahlten Schuldverschreibungen. Das ist ein aufschiebend bedingtes Ereignis und abhängig vom weiteren Verlauf des Konkursverfahrens der ….
2. Zinsen; Rückzahlungen; Konfusion
(a) Der Darlehensnennbetrag wird mit einem jährlichen Zinssatz von 1,993 % verzinst.
(b) Die Darlehenszinsen sind an jedem Tag fällig, an dem die Zahlung von Zinsen für die Schuldverschreibungen fällig wird.
Die anfallenden Zinsen sowie die Fälligkeiten für Zahlungen aus dem Darlehen entsprechen den anfallenden Zinsen und den Fälligkeiten für Zahlungen unter den Schuldverschreibungen.
(c) Im Falle einer Rückzahlung der Schuldverschreibungen, insbesondere gemäß § 10 Abs. 2 und § 11 der Anleihebedingungen, zahlt die Garantin das Darlehen in Höhe des Betrags zurück, der der Höhe der zurückgezahlten Schuldverschreibungen entspricht entsprechend folgender Formel:
118
… Die – unstreitig – wirksame Kündigung der Wandelschuldverschreibungen seitens der … B.V. vom 1. Juli 2020 (Anlage K 13) hat somit zur Fälligkeit der Rückzahlungsansprüche auch des EUR 3,5 Mio. Darlehensvertrag geführt. Dass diese für das 3,5 Mio € Darlehen bedingt hinsichtlich der Höhe der zurückgezahlten Schuldverschreibungen erfolgen soll, hindert die Feststellung zur Tabelle nicht.
119
Eine Sittenwidrigkeit oder insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit kann ebenfalls nicht erkannt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1 a) verwiesen.
b) Zinsen
120
Zusätzlich steht der … ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von EUR 35.359,42 gegen die … AG für den Zeitraum ab dem 21. Februar 2020 bis zum 24. August 2020 aus dem EUR 3,5 Mio. Darlehensvertrag zu. Dieser setzt sich aus dem vertraglichen geschuldeten Zins, sowie dem gesetzlichen Verzugszins für die vertragliche Zinsforderung vom 21. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2020, zusammen. Zur Berechnung wird auf S. 23 d. Klageschrift, Rdnr. 74 verwiesen. Eine Abtretung hat hier nicht stattgefunden.
C.
121
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO, wobei im Tabellenfeststellungsverfahren nur die Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten auszusprechen war. Der Streitwert ist mit 10 % der Forderung angesetzt worden gem. § 3 ZPO, da insoweit eine entsprechende Quote im Insolvenzverfahren als möglich erscheint. Die Höhe der angenommenen Quote hat jedoch angesichts der Streitwertdeckelung mit 30.000.000,00 € keine Auswirkung. Selbst bei Annahme einer Quote von nur 4 % ergäbe sich keine Änderung des obersten Streitwerts.