Titel:
Anerkennung einer in Armenien absolvierten Facharztausbildung „Geburtshilfe und, Gynäkologie“ als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gemäß § 19 Abs. 1, der Weiterbildungsordnung für die Ärzte, Bayerns, zu stellende Anforderung an einen Weiterbildungsnachweis, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde
Normenketten:
HKaG Art. 29 Abs. 1
HKaG Art. 30 Abs. 2
HKaG Art. 33 Abs. 5
Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021 in der Fassung vom 12. Oktober 2024 § 19 Abs. 1
Schlagworte:
Anerkennung einer in Armenien absolvierten Facharztausbildung „Geburtshilfe und, Gynäkologie“ als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gemäß § 19 Abs. 1, der Weiterbildungsordnung für die Ärzte, Bayerns, zu stellende Anforderung an einen Weiterbildungsnachweis, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Oktober 2024 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Facharztbezeichnung „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Anerkennung ihrer in Armenien absolvierten Facharztausbildung „Geburtshilfe und Gynäkologie“ als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe gemäß § 19 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns (WBO).
2
Am … März 2023 wurde der Klägerin von der Regierung von … die Approbation als Ärztin erteilt. Seit März 2021 ist die Klägerin am Klinikum … in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe als ärztliche Mitarbeiterin tätig, seit der Erteilung der Approbation als Assistenzärztin.
3
Die Klägerin hat ihre medizinische Ausbildung an der … Medizinischen Universität … in Armenien absolviert und dort durch Beschluss der staatlichen Prüfungskommission am … August 2007 das Diplom über die Verleihung der Qualifikation einer „Ärztin der Fachrichtung Allgemeinmedizin“ erhalten. Im Anschluss an das Studium hat die Klägerin im Zeitraum vom 1. September 2007 bis 1. September 2011 am Lehrstuhl für Geburtshilfe und Gynäkologie des … Instituts des Gesundheitsschutzes … die klinische Ordinatur der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie abgeleistet und am … September 2011 das Diplom über die Qualifikation eines Facharztes der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie erhalten. Die Klägerin war im Zeitraum von 2011 bis März 2021 ununterbrochen als Fachärztin für Geburtshilfe und Gynäkologie am … tätig.
4
Die Klägerin hat am 28. November 2023 einen Antrag auf Anerkennung der Facharztbezeichnung Frauenheilkunde und Geburtshilfe gestellt.
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Mit Bescheid vom 14.Oktober 2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wird ausgeführt:
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Grundlage der Entscheidung der Bayerischen Landesärztekammer sei die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16.10.2021 in der Fassung vom 16.10.2022 (WBO 2021 i. d. F. v. 2022). In Art. 33 Abs. 5 Satz 7 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in Verbindung mit § 19 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 sei die Anerkennung von Weiterbildungen aus einem Drittstaat – hier Republik Armenien – als Facharztbezeichnung geregelt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 erhalte derjenige, der einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 gelte für die Überprüfung der Gleichwertigkeit § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 entsprechend.
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Damit die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 geprüft werden könne, insbesondere ob wesentliche Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach dieser Weiterbildungsordnung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 vorliegen, müsse zunächst geprüft werden, ob überhaupt ein Weiterbildungsnachweis vorgelegt wurde, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde. Voraussetzung für einen Weiterbildungsnachweis sei eine Weiterbildung, die auf einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung aufbaue. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG dürfe die Weiterbildung erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung (BÄO) anerkannt worden sei.
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Die Klägerin habe ihre ärztliche Grundausbildung in der Republik Armenien nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG erst mit Absolvierung der klinischen Ordinatur in der Fachrichtung „Geburtshilfe und Gynäkologie“ vom 1. September 2007 bis 1. September 2011 und dem Erwerb des Diploms … über die Verleihung des Grads einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung „Geburtshilfe und Gynäkologie“, ausgestellt vom Volksinstitut des Gesundheitswesens am … Juni 2017 durch den Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom … September 2011, abgeschlossen. Diese sei sodann in Deutschland mit der Erteilung der Approbation am … März 2023 nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt worden.
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Diese Auffassung werde durch die Datenbank („Anabin“) der Kultusministerkonferenz – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – bestätigt. Zur Struktur des Studiums und Informationen zur ärztlichen Ausbildung in Armenien sei Folgendes angegeben: „In den Jahren 2006 und 2007 wurde an der Staatlichen Medizinischen Universität das zweistufige Bachelor/Master-System eingeführt. Das Bachelorstudium dauerte fünf Jahre, darauf aufbauend das zweijährige Masterstudium. Im Jahre 2012 wurde die Regelstudiendauer gekürzt. Das Studium dauerte seitdem insgesamt sechs Jahre, allerdings unter Beibehaltung des Bachelor/Master-Systems. Aktuell werden die Studiengänge Heilkunde Humanmedizin und Militärmedizin in Form eines sechsjährigen integrierten kontinuierlichen Studiums, ohne die Aufteilung in Bachelor/Master, angeboten. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird eine dreisprachige (armenisch/russisch/englisch) Abschlussurkunde ausgestellt. Im Anschluss an das Studium ist eine ein- bis vierjährige Ordinatur in einem Fachgebiet vorgeschrieben. In der Ordinatur werden die während des Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse praktisch angewandt und vertieft. Nach erfolgreichem Abschluss der Ordinatur vor einer staatlichen Prüfungskommission wird eine Urkunde ausgestellt, die die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaubt.“
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Des Weiteren habe auch die Berufszulassungsstelle für Approbationsberufe der Regierung von … der Bayerischen Landesärztekammer bestätigt, dass nach ihrer Auffassung eine absolvierte Ordinatur in der Republik Armenien Bestandteil der ärztlichen Grundausbildung sei. Dies bedeute, dass auch die Berufszulassungsstelle für Approbationsberufe erst nach Abschluss der praktischen Ausbildung (Ordinatur) von einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung ausgehe und die Approbation erteile. Nach armenischen Recht habe sie damit als „Ärztin für Allgemeinmedizin“ und der klinischen Ordinatur in der Fachrichtung „Geburtshilfe und Gynäkologie“ ihre ärztliche Grundausbildung am … Juni 2017 durch den Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom … September 2011 abgeschlossen. Bei dem Diplom … über die Verleihung des Grads einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung „Geburtshilfe und Gynäkologie“, ausgestellt vom Volksinstitut des Gesundheitswesens am … Juni 2017 durch den Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom … September 2011, handele es sich somit nicht um einen Weiterbildungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022.
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Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage erheben mit folgenden Anträgen:
I. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2024, AZ.: …, wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes anzuerkennen und die Klägerin zu der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vorgesehenen Prüfung zuzulassen.
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Zur Begründung wird im Schreiben vom 17. März 2025 ausgeführt, dass die Klägerin ihr Studium vor Inkrafttreten der Regelungen, die aus Anabin zitiert worden seien, und zwar in den Jahren 2001 bis 2007 abgeschlossen habe. Die Regierung von … habe ihre Rechtsauffassung auch relativiert, indem sie mitgeteilt habe, dass es in den letzten Jahren keine Probleme bei der Frage der Abgeschlossenheit der Ausbildung armenischer Ärzte gegeben habe. Es sei deshalb kein Referenzgutachten in Auftrag gegeben worden, da die Antragsteller die Ordinatur immer absolviert hätten. Es habe sich nie die Frage gestellt, ob auch ohne Ordinatur die Grundausbildung abgeschlossen sei. Man könne, falls sich dieses Problem einmal stelle, ein Referenzgutachten der GfG erstellen lassen. Die Regelung des Art. 30 Abs. 2 HKaG berücksichtige zwar dem Wortlaut nach nicht ausdrücklich auch im Ausland absolvierte medizinische Grundausbildungen, jedoch verbiete es sich nach dem Sinn und Zweck der Regelung, im Ausland absolvierte Weiterbildungen, diese bei Absolventen aus Drittstaaten naturgemäß vor der Anerkennung und Approbationserteilung durch eine deutsche Approbationsbehörde als nicht existent zu betrachten; dies insbesondere, wenn die Antragsteller bereits auf eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in ihren Herkunftsländern zurückblicken könnten.
13
Die Mindestkriterien der RL 2005/36/EG, wonach die ärztliche Grundausbildung mindestens fünf Jahre umfasse und aus mindestens 5.500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität bestehe, finde man in § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄApprO und § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO wieder. Diesen Anforderungen entspreche das Studium der Klägerin in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht.
14
Die Auffassung, die ärztliche Ausbildung sei erst mit dem Diplom über die Verleihung des Grades einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung „Geburtshilfe und Gynäkologie“ abgeschlossen, was eine eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaube, sei unrichtig. Der Abschluss der ärztlichen Grundausbildung bedeute nicht automatisch, dass der Absolvent auch den Beruf des Arztes ausüben will oder muss. Auch sei eine rein wissenschaftliche Tätigkeit denkbar, ohne dem Berufsbild des Arztes entsprechen zu müssen. Für die Aufnahme einer eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung, die dem Berufsbild als Arzt entspricht, bedürfe es vielmehr weiterer Voraussetzungen, wie etwa in Deutschland der Approbation, die dann die Ausübung der Heilkunde als Arzt, d.h. die Berufsausübung, ermögliche (§ 2 Abs. 1 BÄO). Dem trage § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO Rechnung und bleibe hinter den Anforderungen von § 1 Abs. 2 ÄApprO zurück.
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Für Absolventen medizinischer Ausbildungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelte eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung als Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO, d.h. diese Ausbildung sei einer in Deutschland abgeschlossenen Ausbildung gleichgestellt und automatisch anzuerkennen, ohne dass es einem der Approbationsurkunde entsprechenden Dokument aus dem Herkunftsstaat bedürfe.
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Gemäß § 3 Abs. 3 BÄO sei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in § 3 Abs. 2 Satz 1 BÄO genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gelte § 3 Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 BÄO entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werde durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung beziehe. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich, dass auch hier die Mindestanforderungen der RL 2005/36/EG als Maßstab anzuwenden seien und nicht die weitergehende Anforderung des § 1 Abs. 2 ÄApprO.
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Dies bedeute, dass eine medizinische Grundausbildung mit dem entsprechenden Diplom abgeschlossen sei, ohne dass es auf eine erst zu einem späteren Zeitpunkt von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs ankomme. Auch gebe der Anhang V der Richtlinie unter dem Punkt „5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung“ einen Überblick über diejenigen Dokumente, die eine abgeschlossene ärztliche Grundausbildung dokumentieren und dort in der Mehrzahl der Fälle mit dem Begriff „Diplom“ bezeichnet sind. Auch für Deutschland sei dort das „Zeugnis über die Ärztliche Prüfung“ genannt und nicht etwa die Approbationsurkunde. Diese zunächst auf in den Mitgliedstaaten erworbenen Ausbildungsnachweise bezogene Auflistung könne auch sinngemäß auf Ausbildungsnachweise aus Drittstaaten übertragen werden.
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Im Anschluss an ihre medizinische Grundausbildung habe die Klägerin dann in den Jahren 2007 bis 2011 die Weiterbildung zur Fachärztin in der Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe absolviert, deren Anerkennung sie von der Beklagten begehrt.
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Nach der in Art. 25 Abs. 2 der RL 2005/36/EG getroffenen Regelung umfasse die Weiterbildung zum Facharzt eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Anhang V Nummer 5.1.3. der RL 2005/36/EG sehe für die verschiedenen Fachgebiete eine dort angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung vor, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten eingehalten werden soll. Diese betrage für die hier streitgegenständliche Facharztausbildung Gynäkologie und Geburtshilfe vier Jahre. Weiter sei erforderlich, dass die Weiterbildung unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolge (Art. 25 Abs. 2 Satz 3 RL 2005/36/EG). Der Facharztanwärter müsse dabei in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen. Die Weiterbildung erfolge gemäß Art. 25 Abs. 2 Satz 4 RL 2005/36/EG als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setze die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend würden diese Stellen angemessen vergütet. Die Klägerin sei während ihrer Ordinatur ausweislich der Bescheinigung des … (Bl. 12 und 13 d.A.) in einem 40 Wochenstunden umfassenden Arbeitsverhältnis tätig gewesen. Mit dem Diplom über die Verleihung des Grads einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung „Geburtshilfe und Gynäkologie“ in der Republik Armenien liege nicht nur der Nachweis über eine Ausbildung zur Fachärztin vor, die den Anforderungen der RL 2005/36/EG entspreche, vielmehr sei die Klägerin im Anschluss hieran auch zehn Jahre in Armenien als Fachärztin tätig gewesen. Die Klägerin sei seit ihrer Übersiedelung nach Deutschland im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe, zunächst mit Berufserlaubnis und später mit Approbation, ärztlich tätig gewesen. Seit der Approbationserteilung seien auch die seither erbrachten Tätigkeiten und Zeiten für die Weiterbildung zur Fachärztin zu berücksichtigen (Art. 30 HKaG). Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin am Maßstab des § 19 WBO zu prüfen.
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Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 24. Juni 2025
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Zur Begründung wird ausgeführt, bei dem von der Klägerin vorgelegten Diplom … über die Verleihung des „Grades einer Fachärztin (Ordinatur) in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie“, ausgestellt auf Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom … September 2011 vom Volksinstitut des Gesundheitswesens am … Juni 2017 (Blatt 19 der Akte), handele es sich nicht um einen Weiterbildungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022. Voraussetzung für einen Weiterbildungsnachweis sei eine Weiterbildung, die auf einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung aufbaue. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG dürfe die Weiterbildung erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.
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Vorliegend sei die ärztliche Grundausbildung in Armenien nicht vor Verleihung des „Grades einer Fachärztin (Ordinatur) in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie“ (Blatt 19 der Akte), ausgestellt am … Juni 2017, abgeschlossen worden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe in seinem Urteil vom 18. Januar 2018 (4 K 2206/17) bestätigt, dass eine Ausbildung erst dann abgeschlossen sei, wenn sie die Kriterien nach dem jeweiligen Recht des Staates erfülle, der den Ausbildungsnachweis erteilt hat. Die Feststellung einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung bemesse sich also nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates. In seinem Urteil führe das Verwaltungsgericht Stuttgart weiter aus, dass in jedem Staat die Ausbildung vor der Berufszulassung abgeschlossen sein müsse.
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Zudem müsse der Mindeststandard an die abgeschlossene Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG gewahrt werden. Die Mindestanforderungen an die Berufszulassung für Ärzte sei in Art. 24 der RL 2005/36/EG geregelt, welche nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BÄO bei Approbationserteilung einzuhalten seien.
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Zudem müsse die Grundausbildung nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt worden sein, entsprechend die Approbation erteilt worden sein. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO sei Antragstellern, die die Grundausbildung in einem Drittstaat absolviert haben, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit ihres Ausbildungsstandes mit dem der Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO gegeben sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine im Herkunftsstaat im Anschluss an ein Hochschulstudium erforderliche praktische Zeit zur ärztlichen Ausbildung gehöre und deren Ableistung Voraussetzung der Erteilung einer Approbation gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO sei (vgl. VG Köln, U.v. 30.1.2024 – 7 K 5817/21 – BeckRS 2024, 17362 Rn. 17; grundlegend im Allgemeinen BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 3 C 33.07 – juris Rn. 27). Wie auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätige, könne in Armenien das Studium der Humanmedizin zu dem Diplom „Ärztin in der Fachrichtung Allgemeinmedizin“ (Blatt 20 der Akte) führen, wohingegen nach erfolgreichem Abschluss der Ordinatur der „Grad einer Fachärztin (Ordinatur) in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie“ (Blatt 19 der Akte) verliehen worden sei. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO könnten aber ohne den Abschluss der ärztlichen Ausbildung in der Republik Armenien mit dem Titel „Fachärztin in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie“ (Blatt 19 der Akte) nach dem dortigen Recht nicht als gegeben angesehen werden. Die ärztliche Grundausbildung in Armenien sei entsprechend der Vorgaben der RL 2005/36/EG erst am … Juni 2017 mit dem Diplom … über die Verleihung des „Grades einer Fachärztin (Ordinatur) in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie“ abgeschlossen worden. Diese sei sodann in Deutschland mit der Erteilung der Approbation am … März 2023 (Blatt 2 der Akte) nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt worden. Erst im Anschluss hätte eine Weiterbildung aufbauend auf dieser ärztlichen Grundausbildung nach armenischem Recht erfolgen können.
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Die Argumentation der Klägerin, dass die eigene Ausbildung bereits 2011 abgeschlossen worden wäre und daher nicht in den zeitlichen Bereich fallen würde, welcher von Anabin abgedeckt sei, trage vorliegend nicht. Es sei nicht entscheidend, ob das Studium sieben oder sechs Jahre dauere, sondern einzig was hinsichtlich der Ordinatur ausgeführt werde. Es werde explizit angegeben, dass „nach erfolgreichem Abschluss der Ordinatur vor einer staatlichen Prüfungskommission eine Urkunde ausgestellt wird, die die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaubt“. Folglich sei eine eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erst nach Abschluss der Ordinatur möglich. Eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf setze aber gerade voraus, dass eine abgeschlossene medizinische Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung vorliege und zum anderen insbesondere die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Land des Studienabschlusses vorliege (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2001 – 3 C 35.00 – BeckRS 2001, 30186506; VG Arnsberg, B.v. 15.12.2021 – 7 L 971/21 – BeckRS 2021, 3889).
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Weiterbildung sei nach § 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 der Erwerb besonderer ärztlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nach der Approbation, mit dem Ziel, die bestmögliche medizinische Versorgung der Patienten und die Qualität ärztlicher Berufsausübung sicherzustellen. Sie zeichne sich durch die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung aus und erfolge in einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Form. Die Weiterbildung werde in der Regel im Rahmen eines vergüteten Arbeitsverhältnisses an anerkannten Weiterbildungsstätten unter der verantwortlichen Leitung befugter Weiterbilder durchgeführt und umfasse sowohl die praktische Tätigkeit als auch eine theoretische Unterweisung. Eine Weiterbildung ohne die Zulassung zu haben, selbständig als Arzt tätig werden zu dürfen, sei jedoch undenkbar. Damit bestehe die Mindestvoraussetzung an eine Weiterbildung gerade darin, dass sie auf einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung aufbaue, vgl. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG.
27
Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 1. August 2025 ausführen, sie habe nach dem Studium der Allgemeinmedizin eine vierjährige postgraduierte Ausbildung in der Fachrichtung Gynäkologie und Geburtshilfe an einer staatlich anerkannten medizinischen Hochschule absolviert. Diese sogenannte Ordinatur sei in Armenien die reguläre Form der fachärztlichen Weiterbildung nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung. Sie beinhalte praktische und theoretische Ausbildungsanteile, ende mit einer staatlichen Prüfung und sei Zugangsvoraussetzung für die anschließende über zehnjährige Berufsausübung der Klägerin als Fachärztin. Der Ausbildungsweg erfülle in Struktur, Dauer und Zielrichtung die Anforderungen an eine Weiterbildung im Sinne des Art. 25 der RL 2005/36/EG sowie § 19 WBO. Die Klägerin verfüge daher über einen prüffähigen ausländischen Weiterbildungsnachweis.
28
Die Beklagte berufe sich im Rahmen ihrer Argumentation maßgeblich auf Art. 30 Abs. 2 HKaG, wonach eine Weiterbildung erst begonnen werden darf, wenn zuvor eine ärztliche Grundausbildung abgeschlossen und anerkannt worden sei. Diese Vorschrift gehöre jedoch systematisch in den Abschnitt des Heilberufe-Kammergesetzes, der den Ablauf der inländischen Weiterbildung regele. Art. 30 HKaG beschreibe damit das vom Gesetzgeber vorgesehene Modell einer strukturierten, vollzeitlichen und unter Aufsicht der Bayerischen Landesärztekammer durchgeführten Weiterbildung im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
29
Demgegenüber regele Art. 33 HKaG – insbesondere dessen Absätze 4 und 5 – das Anerkennungsverfahren für abweichende, insbesondere im Ausland absolvierte Weiterbildungsgänge. Art. 33 Abs. 4 HKaG bestimme ausdrücklich, dass eine in einem „abweichenden Weiterbildungsgang“ absolvierte Qualifikation auf Antrag anzuerkennen sei, wenn sie gleichwertig sei. Art. 33 Abs. 5 HKaG führe aus, dass auch bei festgestellten Unterschieden ein Ausgleich durch Prüfung oder Berufspraxis erfolgen könne.
30
Die Beklagte begründe ihre ablehnende Entscheidung maßgeblich – jedoch fehlerhaft – mit der Regelung des Art. 30 Abs. 2 HKaG. Dieser normiere, dass die Weiterbildung „erst begonnen werden darf, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde“. Aus Sicht der Beklagten soll dies bedeuten, dass eine im Ausland absolvierte Weiterbildung bereits formell unzulässig sei, wenn sie zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, in dem die Grundausbildung nach deutschem Maßstab noch nicht abgeschlossen oder anerkannt gewesen sei.
31
Diese von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung greife jedoch zu kurz und stehe nicht im Einklang mit dem systematischen Gefüge des Heilberufe-Kammergesetzes. Sie verkenne vor allem die Zweckrichtung und den beschränkten Anwendungsbereich des Art. 30 HKaG, der ausschließlich auf die reguläre inländische Weiterbildung abstelle. Art. 30 HKaG beschreibe den idealtypischen Ablauf einer ärztlichen Weiterbildung, wie sie im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer stattfinde – also als eine grundsätzlich vollzeitliche, hauptberufliche Tätigkeit mit deutscher Approbation, strukturiertem Ablauf und Ausbildungsstellen, die den deutschen Weiterbildungsordnungen unterliegen.
32
Demgegenüber erfasse Art. 33 Abs. 4 HKaG explizit abweichende Weiterbildungsgänge, unabhängig davon, ob sie in der üblichen Reihenfolge von Zulassung zum ärztlichen Beruf und Weiterbildung verlaufen seien. Entscheidend sei allein die Gleichwertigkeit der Weiterbildung, nicht ihre zeitliche Reihenfolge oder formale Struktur. Die Regelung des Art. 33 Abs. 4 HKaG sei daher lex specialis gegenüber der Regelung des Art. 30 HKaG hinsichtlich der Bewertung von Qualifikationen aus Drittstaaten.
33
Art. 33 Abs. 4 HKaG bestimme ausdrücklich, dass auch eine inhaltlich und strukturell abweichende Weiterbildung auf Antrag anerkannt werden kann, wenn sie als gleichwertig anzusehen ist. Es werde dort gerade nicht verlangt, dass die ausländische Weiterbildung einem deutschen Modell in zeitlicher, institutioneller oder struktureller Hinsicht exakt entspreche. Entscheidend sei allein die materielle Gleichwertigkeit. Hinzu trete die Regelung des Art. 33 Abs. 5 Satz 6 HKaG, der vorsehe, dass selbst wesentliche Unterschiede durch den Nachweis entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten, etwa durch Berufspraxis, ausgeglichen werden könnten. Dieser Ausgleichsmechanismus sei gerade für Fälle wie den vorliegenden geschaffen worden, in denen (naturgemäß) der Qualifikationsweg einer im Ausland ausgebildeten Ärztin von deutschen Modellen abweiche, jedoch in der Praxis eine umfassende und langjährige fachärztliche Tätigkeit nachgewiesen werden könne.
34
Ein rein formales Abblocken der Anerkennung unter Berufung auf eine aus Sicht der Beklagen noch nicht abgeschlossene medizinische Grundausbildung zum Zeitpunkt der ausländischen Weiterbildung, sei mit dem Sinn und Zweck des Art. 33 HKaG nicht vereinbar, da die Prüfungsbefugnis der Beklagten ausschließlich auf die Prüfung der Facharztausbildung beschränkt sei und die Feststellungen der Approbationsbehörde hinsichtlich einer abgeschlossenen medizinischen Grundausbildung und die Erteilung der Approbation von der Beklagten hinzunehmen seien.
35
Die Regelung des Art. 33 HKaG bilde nicht nur den eigenständigen Prüfungsrahmen für abweichende Weiterbildungsbiografien, sondern gebe zugleich den inhaltlichen Bewertungsmaßstab für das Verfahren nach § 19 WBO vor. Diese Vorschrift der bayerischen Weiterbildungsordnung konkretisiere den gesetzlichen Auftrag aus Art. 33 Abs. 4 und 5 HKaG. Nach § 19 Abs. 2 WBO sei die Beklagte verpflichtet, eine inhaltliche Prüfung der vorgelegten Weiterbildungsnachweise vorzunehmen. Sie sei aber auch beschränkt auf die Prüfung, ob die im Ausland absolvierte Facharztausbildung inhaltlich, methodisch und zeitlich gleichwertig mit einer in Deutschland absolvierten Facharztausbildung ist oder wesentliche Unterschiede zur deutschen Weiterbildung bestehen, diese durch ärztliche Berufspraxis im Fachgebiet ausgeglichen werden können, andernfalls eine Facharztprüfung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 WBO durchzuführen ist.
36
Die Beklagte berufe sich auf Einträge der Datenbank „Anabin“ der Kultusministerkonferenz, um Rückschlüsse auf die grundsätzliche Einstufung der armenischen Ordinatur zu ziehen. Dabei verkenne sie die rechtliche Reichweite dieser Datenbank. Anabin sei kein normatives Entscheidungsinstrument, sondern diene der Orientierung bei Bildungsnachweisen, insbesondere im Hochschulbereich. Zudem beträfen die dort von der Beklagten abgerufenen Hinweise die Ausbildungsstruktur ab 2006/2007, während die Klägerin ihre Ausbildung deutlich davor begonnen habe. Eine schematische Bezugnahme ersetze keine rechtlich gebotene Einzelfallprüfung nach § 19 WBO i.V.m. Art. 33 HKaG. Wie bereits in der Klagebegründung ausgeführt worden sei, gehe die Datenbank ausdrücklich davon aus, dass die Ordinatur erst im Anschluss an die ärztliche Grundausbildung erfolge.
37
Mit Schreiben vom 27. November 2025 stimmte die Beklagte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu und führte aus, dass Art. 33 HKaG nicht lex specialis zu Art. 30 HKaG sei, vielmehr würden sich die Voraussetzungen der Artikel gegenseitig bedingen, wobei gemäß Art. 33 Abs. 5 Satz 7 HKaG auf die Sätze 2 bis 6 verwiesen werde. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 gelte für die Überprüfung der Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 entsprechend, wobei nach Satz 3 Hs. 2 die Feststellung der Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grundausbildung durch die zuständige Behörde zu einem Zeitpunkt vor Beginn der Weiterbildung im Drittstaat vorausgesetzt werde. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG dürfe eine Weiterbildung also erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden. Auch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 könne mit der Weiterbildung erst nach Erteilung der Approbation als Arzt begonnen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Weiterbildungsverfahren sei damit die Erteilung der Approbation. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung des Bayerischen Landtages zur Änderung des Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG (Anlage B1) deutlich, die besage, dass die Weiterbildung erst begonnen werden könne, wenn der Abschluss einer entsprechenden Grundausbildung und insbesondere deren behördlicher Anerkennung vorliege.
38
Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Qualitätssicherung gelte die Regelung unabhängig davon, in welchem Staat die Grundausbildung erworben wurde und sei daher insbesondere für Drittstaatsausbildungen relevant, vgl. Drucksache 17/5205 des Bayerischen Landtages zu Nr. 8 Buchstabe a, Seite 19 (Anlage B1).
39
Es sei nicht ersichtlich, wie man zur Auffassung kommen könne, dass die europarechtliche Regelung des Art. 24 Abs. 1 Richtlinie EG 2005/36/EG nicht die Änderung der Voraussetzungen der Anrechenbarkeit von ärztlichen Tätigkeiten in einem Drittstaat beinhalten sollte. Die RL 2005/36/EG regele einen verbindlichen Rahmen für die fachärztliche Weiterbildung. Danach setze die fachärztliche Weiterbildung voraus, dass eine Grundausbildung abgeschlossen wurde, durch die Kenntnisse erworben wurden, welche in der Richtlinie als Mindestvoraussetzungen für eine entsprechende Ausbildung definiert werden. Die Charakteristik der ärztlichen Weiterbildung bestehe darin, dass sie nach abgeschlossener Berufsausbildung erfolge. § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO regele, wann eine (ärztliche) Grundausbildung (in einem Drittstaat) durchlaufen wurde und münde in der Erteilung der Approbation, sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Aufgrund der Tatsache, dass die Ausbildung in einem – wie mit Armenien hier gegeben – Drittstaat wesentliche Unterschiede nach § 3 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 BÄO zur Ausbildung in der Bundesrepublik aufweise, müssten die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erst entsprechend nachgewiesen werden. Im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 BÄO sei die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes damit frühestens mit dem Tag der Approbationserteilung gegeben.
40
Das absolvierte Studium der Allgemeinmedizin stelle keine Grundausbildung dar. Entsprechend den Vorgaben der RL 2005/36/EG sei die Grundausbildung erst nach absolvierter Ordinatur abgeschlossen worden und mit Erteilung der Approbation am … März 2023 nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt worden. Da die Ordinatur noch als Voraussetzung für den Abschluss der Grundausbildung zu zählen sei, sei durch den Erwerb des Diploms … durch Beschluss der Prüfungskommission am … September 2011 kein Weiterbildungsnachweis im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO 2021 i. d. F. v. 2022 vorgelegt worden. Auch Art. 33 Abs. 4 HKaG könne nicht als lex specialis fungieren, da dieser Gesetzestext nur abweichende Weiterbildungsgänge in Bayern erfasse. Es gehe nicht um die Anerkennung eines abgeschlossenen Weiterbildungsnachweises aus einem Drittstaat.
41
Der Klägerbevollmächtigte erteilte seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 2. Dezember 2025.
42
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
43
Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch das Gericht ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
44
Die Klage ist teilweise begründet.
45
Der angegriffene Verwaltungsakt ist im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Da die Sache nicht spruchreif ist, ist lediglich eine Verpflichtung zur Neubescheidung über den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Facharztbezeichnung Frauenheilkunde und Geburtshilfe auszusprechen. Die Klägerin hat aus Art. 33 Abs. 5 Satz 7 i.V.m. Satz 3 HKaG i.V.m. § 19 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayern vom 16. Oktober 2021 in der Fassung vom 12. Oktober 2024 (WBO) einen Anspruch darauf, dass die Beklagte in die Prüfung des von der Klägerin vorgelegten Ausbildungsnachweises auf Gleichwertigkeit eintritt und das Verfahren hinsichtlich der Anerkennung zur Fachärztin gem. Art. 33 Abs. 5 Satz 7 HKaG fortführt. Das Gericht ist gehindert die Spruchreife selbst herzustellen, da in Gestalt der Beklagten eine besonders sachkundige Behörde mit der Entscheidung betraut ist. Bei ihrer Entscheidung wird die Beklagte die Rechtauffassung des Gerichts zu beachten haben (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
46
1. Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Beklagten einen Ausbildungsnachweis im Sinne des HKaG vorgelegt.
47
Die Frage, was eine Weiterbildung ist, wird im HKaG selbst nicht geregelt, somit auch nicht, wann es sich um einen Weiterbildungsnachweis handelt.
48
Ärzte können nach Maßgabe der Art. 28 bis 36 HKaG neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten medizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen (Art. 27 HKaG). Die Bezeichnung nach Art 27 HKaG bestimmt die Landesärztekammer (Art. 28 HKaG). Vorliegend geht es um die Facharztbezeichnung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Nr. 8.1 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021 in der Fassung vom 12. Oktober 2024).
49
Das Führen einer Facharztbezeichnung bedarf gemäß Art. 29 HKaG einer Anerkennung. Die Anerkennung erhält der Arzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 2 HKaG).
50
Der Ablauf der Weiterbildung wird in Art. 30 HKaG geregelt. Nach Art. 30 Abs. 1 HKaG erfolgt sie in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 HKaG). Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn eine ärztliche Grundausbildung nach den Vorgaben der RL 2005/36/EG abgeschlossen und nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung anerkannt wurde, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 HKaG). Näheres zu der Weiterbildung regelt Art. 31 HKaG. Die Anerkennung ist nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 HKaG bei der Beklagten zu beantragen.
51
Dass die Vorschriften des Art. 30 und Art. 31 HKaG nicht abschließend die materiellen Voraussetzungen der Anerkennung einer Weiterbildung regeln, zeigt eindrücklich Art. 33 Abs. 4 (Satz 1) HKaG: Wer in einem von Art. 30 und 31 HKaG abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Nach Art. 33 Abs. 4 Satz 2 HKaG kann eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung nach den Weiterbildungsvorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Der Wortlaut der Sätze 1 und 2 des Art. 33 Abs. 4 HKaG weist darauf hin, dass es Weiterbildungen gibt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchlaufen werden und die folglich an den Voraussetzungen des Art. 30 und Art. 31 HKaG zu messen sind und, dass es aber auch andere Weiterbildungsgänge gibt, die gerade von Art. 30 und 31 HKaG abweichen. Diese Weiterbildungen können bei Gleichwertigkeit anerkannt werden. Aus diesem Wortlaut und der Systematik kann gefolgert werden, dass Art. 30 Abs. 2 Satz 1 HKaG nur für Weiterbildungen gilt, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Wortlaut und Systematik setzen gerade nicht zwingend voraus, dass ein Weiterbildungsnachweis nur ein solcher ist, der zeitlich nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung erfolgt, da es auch zu Art. 30 HKaG abweichende Weiterbildungsgänge geben kann, für die Art. 33 Abs. 4 HKaG eine eigene Anerkennung regelt und zwar gemessen am Maßstab der Gleichwertigkeit der Weiterbildung.
52
Aus der weiteren Systematik des Art. 33 HKaG ergibt sich, dass für Ausbildungsnachweise aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten ebenfalls eigene Regeln gelten.
53
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union folgt aus Art. 33 Abs. 5 Satz 1 HKaG: eine Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 HKaG erhält, wer einen Ausbildungsnachweis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz besitzt, der eine Weiterbildung zum Facharzt bescheinigt und nach der Richtlinie 2005/36/EG auch unter Berücksichtigung erworbener Rechte automatisch anerkannt wird. In Art. 25 Abs. 1 der RL 2005/36/EG ist geregelt, dass die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung voraussetzt, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Art. 24 Abs. 2 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden. Der Begriff der ärztlichen Grundausbildung wird in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie so definiert, dass diese mindestens fünf Jahre umfasst und aus mindestens 5.500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität besteht. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie regelt somit nur die Zulassung zur Weiterbildung, enthält aber keine Definition des Weiterbildungsnachweises selbst. Die Frage, ob ein Weiterbildungsnachweis nur vorliegen kann, wenn auch die Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung als gültig vor der Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung erfolgt ist, wird nicht beantwortet. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass man die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung regeln wollte, um ein angemessenes Niveau der Weiterbildung zu erreichen, was durch die Abhängigkeit vom Abschluss des Erwerbs der Kenntnisse der Grundausbildung sichergestellt sein soll. Anhang V der Richtlinie regelt die Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung. Als Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung sind demnach z. B. für Deutschland anerkannt: Das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung, das Zeugnis über die Ärztliche Staatsprüfung und das Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit diese nach den deutschen Rechtsvorschriften noch für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung vorgesehen war.
54
Eine Definition des Weiterbildungsnachweises selbst enthält die Richtlinie hingegen nicht.
55
Auch dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1 aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig machen, ist nicht zu entnehmen, dass der Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung zeitlich vor Beginn der Weiterbildung ausgestellt sein muss. Die Frage der zeitlichen Konsekutivität wird nicht beantwortet und muss auch nicht beantwortet werden, da man sich durch die Richtlinie auf europäischer Ebene geeinigt hat, nur Ärzte zur Weiterbildung zuzulassen, wenn ein fünfjähriges Studium im Rahmen der in Art. 24 der Richtlinie geregelten ärztlichen Grundausbildung abgeschlossen wurde.
56
Art. 33 Abs. 5 Satz 7 HKaG, in der Fassung gültig seit 1. Juni 2015, regelt die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (v.a. Mitgliedstaaten der Europäischen Union) (sog. Drittstaat) ausgestellt wurden. Diese waren vor dieser Gesetzesänderung im HKaG nicht geregelt (insbesondere Art. 33 Abs. 5 Satz 2 HKaG, in der Fassung gültig seit 1. August 2013, regelte bis dato lediglich die Fälle, in welchen aus bestimmten Gründen keine automatische Anerkennung nach Satz 1 möglich war. Damit waren Fälle gemeint, in denen die erforderliche Berufspraxis nach Art. 23 oder 27 der Richtlinie nicht nachgewiesen werden kann oder wenn der Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben wurde und der Antragsteller mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Mitgliedstaat nachweisen kann, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, vgl. LT-Drucksache 16/16145, S. 20). Für diese gilt Folgendes: Die Anerkennung steht unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der RL 2005/36/EG. Mit der Einfügung des Art. 33 Abs. 5 Satz 7 HKaG sollte die bereits durch das Gesetz zur Änderung des Heilberufe-Kammergesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 454) zum 1. August 2013 vorgenommene Änderung des Art. 33 Abs. 5 HKaG, s.o., vervollständigt werden, da dort bisher eine Regelung für die Gleichwertigkeitsprüfung von Weiterbildungsdiplomen aus Drittstaaten fehlte (LT-Drucksache 17/5205 10.2.2015, S. 20). Gem. Art. 33 Abs. 5 Satz 7 i.V.m. Abs. 5 Sätze 3 bis 6 HKaG haben die Antragsteller eine Prüfung abzulegen, wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. Die Prüfung bezieht sich auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung. Ein Unterschied ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen, Art. 33 Abs. 5 Satz 5 HKaG. Die Prüfungspflicht nach den Voraussetzungen der Sätze 3 bis 5 des Abs. 5 gelten nicht, soweit die von den Antragstellenden im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den wesentlichen Unterschied im Sinn von Satz 3 ausgleichen. Auch für Drittstaats-Diplome gilt daher ein Anspruch auf Anerkennung, wenn die Weiterbildung im Hinblick auf Dauer und Inhalt keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zur Facharztweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns aufweist (LT-Drucks. 17/5205 v. 10.2.2015, S. 20).
57
Für die Frage, wann ein Weiterbildungsnachweis aus einem anderen Staat als den in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 HKaG genannten Staaten vorliegt, enthält weder Art. 33 Abs. 5 Satz 7 HKaG noch die RL 2005/36/EG eine Regelung. Der Erwägungsgrund 10 der Richtlinie sieht vor, dass die Richtlinie Mitgliedstaaten nicht daran hindert, gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union von einem Staatsangehörigen eines Drittstaats erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerkennung unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe erfolgen.
58
Diese Regelungslücke kann nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht durch die Auslegung geschlossen werden, dass ein Weiterbildungsnachweis aus einem anderen Staat als den in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 HKaG genannten Staaten nur als solcher zu definieren ist, wenn die Weiterbildung nach der Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit in diesem Staat erfolgte. Die zeitliche Konsekutivität wird weder in der RL 2005/36/EG vorausgesetzt, noch ergibt sie sich aus der Vorstellung des Begriffs der Weiterbildung an und für sich. Dies zeigt die historische Entwicklung, die eine Weiterbildung nicht schon seit jeher frühestens mit der Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit beginnen ließ.
59
Bezuggenommen wird auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 15. Mai 2023 – AN 4 K 22.01879 – juris Rn. 42 f.:
„Art. 30 Abs. 2 S. 2 HKaG sieht vor, dass die Weiterbildung erst begonnen werden darf, wenn die notwendige Approbation erteilt wurde. Die Gesetzesänderung erfolgte in Umsetzung der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG) sowie der RL 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der RL 2005/36/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“). Die Regelung gilt ex nunc, weshalb Ärzte, die sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Regelung bereits in Weiterbildung befinden, nicht zwingend eine Approbation benötigen, sondern ihre Weiterbildung mit einer Berufserlaubnis fortführen oder beenden können (Bayerischer Landtag, Drucks. 17/5205 v. 10.2.2015, S. 19). Einen entsprechenden Weiterbildungsbeginn sieht auch § 4 Abs. 1 S. 1 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 – in der Fassung der Beschlüsse des 72. Bayerischen Ärztetages vom 12. Oktober 2013 – in Kraft getreten am 1. Januar 2014 (WBO) vor.“
60
Soweit man zur Auslegung des Begriffs des Weiterbildungsnachweises auf den Gleichbehandlungsgrundsatz abstellen möchte und dafür auch die Gesetzesbegründung zur Änderung von Art. 30 Abs. 2 HKaG heranzieht, gilt nichts anderes. Die Gesetzesbegründung (Bayerischer Landtag, Drucks. 17/5205 v. 10.2.2015, S. 19) lautet wie folgt:
„Der neue Satz 2 setzt Art. 25 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 35 Abs. 1 der RL 2005/36/EG um, die durch die RL 2013/55/EU neu gefasst wurden. Danach setzt die fach(zahn-)ärztliche Weiterbildung voraus, dass eine Grundausbildung abgeschlossen wurde, durch die Kenntnisse erworben wurden, welche in der RL 2005/36/EG als Mindestvoraussetzungen für eine entsprechende Ausbildung definiert werden. Diese Ausbildung muss von den nationalen Behörden anerkannt worden sein. In Deutschland ist hierfür das Verfahren auf Erteilung einer Approbation vorgesehen. In diesem Rahmen wird geprüft, ob eine abgeschlossene und gleichwertige (zahn-)ärztliche Grundausbildung vorliegt. Die Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der Abschluss einer entsprechenden Grundausbildung und deren behördliche Anerkennung vorliegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat die zuständige Heilberufekammer zu gegebener Zeit im Verfahren auf Anerkennung der Fach-(zahn-)arztqualifikation und bei der Zulassung zur Fach(zahn-)arztprüfung festzustellen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Qualitätssicherung gilt die Regelung unabhängig davon, in welchem Staat die Grundausbildung erworben wurde; sie ist daher insbesondere für Drittstaatsausbildungen relevant. Die Regelung gilt mit In-Kraft-Treten des Gesetzes, d.h. ex nunc. Das bedeutet, dass (Zahn-)Ärzte, die sich im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Regelung bereits in Weiterbildung befinden, nicht zwingend eine Approbation benötigen, sondern ihre Weiterbildung mit einer Berufserlaubnis fortführen oder beenden können, sofern dies nach den Maßgaben der Bundesärzteordnung möglich ist (insbes. hinsichtlich der Geltungsdauer einer Berufserlaubnis).“
61
Die Gesetzesbegründung besagt, dass zur Weiterbildung nach Landesrecht (HKaG und WBO) nur solche Ärzte zugelassen werden dürfen (was auch für eine Ausbildung gilt, die in einem Drittstaat erfolgt ist), wenn eine behördliche Anerkennung der Grundausbildung vorliegt. Insofern hat das Verwaltungsgericht Bremen im Urteil vom 6. März 2025 – 5 K 710/24 – juris Rn. 19 entschieden, dass der Weg in die ärztliche Weiterbildung nur eröffnet ist, wenn die Ärzte „einen gleichwertigen Ausbildungsstand, bspw. durch die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation oder das Ablegen einer Kenntnisprüfung, nachweisen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass nur so die hohe Qualität der Weiterbildung sichergestellt werden kann, denn um die angestrebte fachliche Qualifizierung zu erreichen, muss gewährleistet sein, dass der Arzt bei Aufnahme seiner Weiterbildung jedenfalls über die notwendigen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Niveau einer deutschen Ausbildung verfügt. Ein gleichwertiger Ausbildungsstand oder eine erfolgreiche Kenntnisprüfung ist somit für Ärzte aus Drittstaaten zwingende Voraussetzung für eine Weiterbildung zum Facharzt (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 24.05.2023 – 13 A 1952/22 –, juris Rn. 8 ff. zur vergleichbaren Rechtslage in NRW; offen gelassen von VG Weimar, Urt. v. 21.02.2022 – 8 K 72/21 We – juris Rn. 31). Da der Kläger seine Kenntnisprüfung erst am 07.06.2022 erfolgreich abgelegt hat, war ihm erst ab diesem Zeitpunkt der Zugang zur fachärztlichen Weiterbildung eröffnet und konnte er mit seiner Weiterbildung beginnen.“
62
Der Einwand der Beklagtenseite führt nicht weiter, da die Gesetzesbegründung einen anderen Fall vor Augen hat. Vorliegend geht es gerade nicht um die Eröffnung des Weges in die (deutsche) ärztliche Weiterbildung (im Anschluss an eine Grundausbildung im Ausland), sondern um die Frage der Prüfung der Gleichwertigkeit eines in einem Drittstaat ausgestellten Weiterbildungsnachweises. Die Frage des gleichberechtigten Zugangs zur Weiterbildung stellt sich hier nicht, es stellt sich für die Gleichbehandlung allein die Frage der Gleichwertigkeit.
63
Sinn und Zweck der Regelungen, die der Prüfung des Weiterbildungsnachweises zu Grunde liegen, kann allein sein, dass eine gewisse Qualität der Weiterbildung erreicht wird, die nur dann angenommen werden kann, wenn sie inhaltlich auf einer Grundausbildung aufbaut.
64
Die Klägerin wurde durch Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom … Juni 2007 die Qualifikation einer Ärztin in der Fachrichtung Allgemeinmedizin verliehen. Hierfür wurde der Klägerin am .. August 2017 ein Diplom der … Medizinischen Universität ausgestellt. Der Datenbank Anabin kann für Armenien entnommen werden, dass vor dem Jahr 2006 die Studiengänge sechs Jahre dauerten. Diese bestanden aus zwei Jahren vorklinischer und vier Jahren klinischer Ausbildung und wurden mit vier einzelnen Staatsprüfungen oder mit einer komplexen Prüfung abgeschlossen (Behördenakte, Blatt 22).
65
Zwar trifft es zu, dass für den Abschluss des Studiums in Armenien eine ein- bis vierjährige Ordinatur vorgesehen war und dass diese vor einer staatlichen Prüfungskommission abgeschlossen werden muss, die dann die eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit erlaubt (Auszug aus Anabin, Blatt 22 der Behördenakte). Insofern ist zutreffend, dass die Klägerin ihr Studium in Armenien erst nach dieser Ordinatur abgeschlossen hat, somit mit Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom … September 2011, durch der ihr auch der Grad einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie verliehen wurde. Die Ordinatur baute aber fachlich auf ein Grundstudium der Allgemeinmedizin auf. Von Sinn und Zweck (Qualität der Weiterbildung) ist es vorliegend ausreichend, wenn die Klägerin die Weiterbildung zwar vor Anerkennung ihres Abschlusses der gesamten Ausbildung in Armenien, aber inhaltlich aufbauend auf eine absolvierte Grundausbildung gemacht hat.
66
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2018 – 4 K 2206/17 (juris). In diesem Urteil – wie auch in anderen von der Beklagten zitierten Entscheidungen – geht es darum, wann einem Antragsteller, der über einen „Ausbildungsnachweis als Arzt“ verfügt, die ärztliche Approbation zu erteilen ist (§ 3 Abs. 3 BÄO). Das Verwaltungsgericht Stuttgart führt in Rn. 22 des Urteils aus: „Abgeschlossen ist eine Ausbildung dann, wenn sie die Kriterien nach dem jeweiligen Recht des Staates erfüllt, der den Ausbildungsnachweis erteilt hat. Die Feststellung einer abgeschlossenen ärztlichen Grundausbildung bemisst sich also nach dem Recht des jeweiligen Herkunftsstaates. Damit ist es einer deutschen Behörde untersagt, bei der Prüfung des Ausbildungsabschlusses auf entsprechende Inhalte der deutschen Ausbildung oder die deutsche Ausbildungsstruktur abzustellen. Ist der Nachweis aus dem Ausland nach dortigem Recht der Abschluss der ärztlichen Ausbildung, darf diese Tatsache nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Bei der Approbationserteilung kann es in solchen Fällen nur noch, aber auch erst dann um die Frage gehen, ob eine solche im Ausland abgeschlossene Ausbildung zum Arzt mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder nicht. Nicht abzustellen ist auf die Frage, ob im Herkunftsstaat bereits eine Zulassung zum Beruf erfolgt ist (vgl. zum Ganzen Haage in: Ärztliches Berufsrecht, Band 1, Stand April 2017, B-III Rn. 2). Das Erfordernis, einen solchen Nachweis zu erbringen, ist überschießend und nicht durch § 3 Abs. 3 BÄO abgedeckt. Entscheidend ist allein, ob die Ausbildung im Drittstaat abgeschlossen ist. Auch das deutsche Recht differenziert klar zwischen Abschluss der Ausbildung als Arzt (erfolgreiche ärztliche Prüfung) und der Zulassung zum Beruf (Approbation oder Berufserlaubnis).“
67
Folgt man der Argumentation dieser Entscheidung und überträgt diese auf die Beantwortung der Frage, wann ein Weiterbildungsnachweis als Facharzt aus einem Drittstaat vorliegt, so kommt man für die Klägerin ebenfalls auf das Ergebnis, dass zwar der Abschluss der Ausbildung erst mit dem Beschluss der staatlichen Prüfungskommission vom … September 2011, durch der ihr auch der Grad einer Fachärztin (Ordinator) in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie verliehen wurde, erfolgt ist. Dies steht vorliegend aber ohnehin nicht in Zweifel. Armenien sieht für die Zulassung zum Facharzt Geburtshilfe und Gynäkologie allerdings über diese Zulassung hinaus keine weitere Aus- oder Weiterbildung vor. Der Klägerin war es deshalb erlaubt von … März 2012 bis zum … Juli 2021 als Ärztin für Geburtshilfe und Gynäkologie in der gynäkologischen Abteilung der Entbindungsklinik des … tätig zu sein. Unstreitig liegt ein Weiterbildungsnachweis vor, der in Armenien die Tätigkeit als Fachärztin erlaubt. Dieser Nachweis ist nun auf eine Gleichwertigkeit der Ausbildung zu überprüfen.
68
Die Beklagte macht sich hinsichtlich ihrer Argumentation eine Vorstellung zu eigen, die in der Ärzteschaft zwar so historisch geteilt wurde. So hat die Bundesärztekammer eine (Muster-)Weiterbildungsordnung 2018 (in der Fassung vom 3.7.2025) aufgestellt und in ihrer Präambel folgendes geregelt:
„Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen spezieller ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossenem Studium der Humanmedizin und nach Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Im Interesse der Patienten werden die in der Ausbildung geprägten ärztlichen Kompetenzen und Haltungen während der Weiterbildung vertieft.“
69
Diese Ansicht hatte die Bundesärztekammer auch schon vor Inkrafttreten der RL 2005/36/EG so vertreten. So heißt es in der (Muster-)Weiterbildungsordnung 1992 bereits:
„Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten nach Abschluß der Berufsausbildung. Sie erfolgt im Rahmen mehrjähriger Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte. Die Weiterbildung wird grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen.“
70
Dennoch ist es nicht Sache der Bundesärztekammer, zu definieren, welche Voraussetzungen an einen Weiterbildungsnachweis zu knüpfen sind. Dies bleibt Sache des Gesetzgebers, der es für Drittstaaten unterlassen hat, eine eindeutige Regelung aufzustellen und es dabei hat bewenden lassen, die Anerkennung von einer Gleichwertigkeitsprüfung abhängig zu machen. Dafür könnten auch pragmatische Gründe sprechen, wie die, dass eine einheitliche Zulassung zur Weiterbildung nur im Europäischen Raum erforderlich ist und, dass durch die Überprüfung der Gleichwertigkeit und ggf. nachfolgende Prüfung ein ausreichendes Niveau der Facharzttätigkeit sichergestellt werden und dennoch zeitgleich einem fortschreitenden Ärztemangel durch das Hinzuziehen von Fachärzten aus dem nichteuropäischen Ausland begegnet werden kann.
2. Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten:
71
Gem. Art. 33 Abs. 5 Satz 7 HKaG gilt Art. 33 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 HKaG entsprechend: Wer einen Ausbildungsnachweis über eine Weiterbildung zum Facharzt besitzt, der nicht nach Satz 1 des Art. 33 Abs. 5 HKaG automatisch anerkannt wird, erhält die Anerkennung nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 HKaG unter den Voraussetzungen von Art. 10 Buchst. b, d oder g und Art. 13 der RL 2005/36/EG. Die Antragstellenden haben eine Prüfung abzulegen, wenn sich der Inhalt ihrer Weiterbildung wesentlich von dem in der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Inhalt unterscheidet. Ein Unterschied ist wesentlich, wenn die fehlenden Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen.
72
Die Prüfung bezieht sich auf den Inhalt der regulären Prüfung nach der Weiterbildungsordnung.
73
Gem. Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 HKaG kann das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 HKaG durch die Landesärztekammer in einer Weiterbildungsordnung geregelt werden, ebenso nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 HKaG die gebotenen besonderen Weiterbildungs- und Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren nach dem einschlägigen Recht der Europäischen Union gemäß der RL 2005/36/EG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staatsangehörigen der Mitglied- oder Vertragsstaaten sowie nach einem zwischen Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft oder Deutschland und der Europäischen Union einerseits und einem sonstigen Staat andererseits geschlossenen Abkommen, in dem den Staatsangehörigen des letztgenannten Staates vertraglich ein entsprechender Rechtsanspruch eingeräumt wird.
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Davon hat die Beklagte durch Erlass der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021 in der Fassung vom 12. Oktober 2024 (WBO) Gebrauch gemacht. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WBO erhält auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung, wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte durch das HKaG auch für Drittstaaten ermächtigt war, Regelungen in die Weiterbildungsordnung aufzunehmen, da Art. 33 Abs. 5 HKaG gerade nicht in der Verordnungsermächtigung des Art. 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 HKaG genannt ist. Jedenfalls kann die Beklagte nicht über die Definitionen und Begrifflichkeiten des HKaG hinausgehen. Dies macht sie auch nicht, da § 19 Abs. 1 WBO ebenfalls nur davon spricht, dass ein Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat ausgestellt wurde. Welche Anforderungen an diesen gestellt werden, wird nicht geregelt. Abzustellen ist somit auch hier nur auf die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes, welche gem. § 19 Abs. 2 WBO nach § 18 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 WBO entsprechend zu prüfen ist.
75
Die Klägerin hat zu der Qualifikation als Ärztin der Allgemeinmedizin einen Nachweis vorgelegt, in Armenien den Grad einer Fachärztin (Ordinator) erhalten zu haben, in der Fachrichtung Geburtshilfe und Gynäkologie. Sie hat nach ihrer Qualifikation als Ärztin der Allgemeinmedizin in einem bestimmten medizinischen Gebiet (der Frauenheilkunde und Geburtshilfe) zusätzlich Kenntnisse und Fähigkeiten erworben (Anforderungen an die Begrifflichkeit der „Weiterbildung“, die selbst nicht im HKaG geregelt ist, anhand Wortlaut von Art. 27 HKaG). Unstreitig hat sie mit Abschluss der Ordinatur eine ärztliche Ausbildung abgeschlossen. Der von ihr vorgelegte Ausbildungsnachweis berechtigte die Klägerin zur Ausübung des Facharztberufs in ihrem Heimatland.
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Dies stellt nach Auffassung der Kammer einen Ausbildungsnachweis dar, der von der Beklagten auf die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes zu prüfen ist nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 5 Satz 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 bis 6 HKaG, ebenso nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 WBO sowie § 19 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 3 bis 5 WBO. Nach dieser Maßgabe ist die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Facharztbezeichnung Frauenheilkunde und Geburtshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
77
3. Inwieweit der Weiterbildungsstand gleichwertig ist, kann das Gericht vorliegend nicht feststellen, weshalb dem Klageantrag „die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes anzuerkennen und die Klägerin zu der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vorgesehenen Prüfung zuzulassen“ nicht stattzugeben war und die Klage deshalb im Übrigen abgewiesen werden muss.
78
Nach den Grundsätzen eines „steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens“ darf das Gericht ausnahmsweise davon absehen, die Sache spruchreif zu machen. Es entspricht nach dieser Rechtsprechung einer sachgerechten Funktionsteilung zwischen Verwaltung und Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Schritte des Verwaltungsverfahrens selbst durchführt, insbesondere, wenn noch keine umfassende Prüfung vorgenommen wurde (BayVGH, U.v. 3.5.2022 – 22 B 20.2178 – BeckRS 2022, 13368 Rn. 72). Dies ist auf verschiedene Rechtsgebiete – auch den vorliegenden Fall – übertragbar (vgl. bspw. BayVGH, U.v. 30.6.2021 – 19 B 20.2085 – BeckRS 2021, 23009 Rn. 50; U.v. 22.4.2009 – 7 B 08.3284 – BeckRS 2010, 45075 Rn. 29). Das Gericht ist dann nicht verpflichtet, eine Sache spruchreif zu machen, wenn die zuständige Behörde infolge fehlerhafter rechtlicher Überlegungen wesentliche Voraussetzungen des beantragten Verwaltungsaktes in tatsächlicher Hinsicht bisher überhaupt noch nicht geprüft hat, und die Sachverhaltsfeststellung noch umfangreiche Ermittlungen und eine besondere Fachkunde erfordert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gesetz die Entscheidung einer mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde überträgt (VG Weimar, U.v. 21.2.2022 – 8 K 72/21 We – juris Rn. 33; vgl. auch Wolff/Humberg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 113 Rdnr. 431).
79
Die Beklagte hat keinerlei Prüfung zur Frage der Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte vorgenommen, sondern die Prüfung bereits mit der formalen Argumentation beendet, dass ein Weiterbildungsnachweis nicht vorgelegt worden sei, da die Weiterbildung der Klägerin in ihrem Heimatland vor der Anerkennung des Abschlusses der Ausbildung erfolgte.
80
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 Zivilprozessordnung (ZPO).
81
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die hier streitgegenständlichen Rechtsfragen sind über den Einzelfall der Klägerin hinaus für eine Vielzahl von bei der Beklagten anhängigen Verwaltungsverfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung.