Titel:
Wegen familiärer Bindungen erfolgreicher Eilantrag gegen Dublin-Überstellung nach Rumänien
Normenketten:
AufenthG § 60 Abs. 5
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
Leitsatz:
Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsanordnung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder nur auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt rechtmäßig ist (Ausweitung von BeckRS 2024, 42775). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung, Kleinkind, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, Dublin-Verfahren, Abschiebungsverbot, keine Trennung einer Kernfamilie auch bei nur vorübergehend rechtmäßigem Aufenthalt
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragsstellers (Az. B 5 K 25.50138) gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.08.2025, Gz. …, wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine drohende Überstellung nach Rumänien im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens.
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Der Antragsteller, türkischer Staatsangehöriger, dem Volk der Türken zugehörig sowie alevitischen Glaubens, reiste nach seinen Angaben am 22.04.2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt am 26.05.2025 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Der Antragsteller stellte am 17.06.2025 einen förmlichen Asylantrag.
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Am 04.07.2025 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) an Rumänien gerichtet. Die rumänischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 28.08.2025 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Asylgesetz – AsylG – fand am 30.06.2025 statt. Hierbei erklärte der Antragsteller, seine Ehefrau lebe bereits seit März 2022 in Deutschland. Weiter erklärte er, er habe zusammen mit seiner Frau einen Sohn, der am …2025 in … geboren worden sei.
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Der Antragsteller legte in diesem Zusammenhang die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde vor.
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Weiter gab der Antragsteller an, seine Frau 2023 kennengelernt zu haben, als sich diese in der Türkei im Urlaub befunden habe. Man habe dann am …2024 geheiratet. Weiter erklärte der Antragsteller, er wolle nicht von seiner Familie getrennt werden, er wolle sich um sein Kind kümmern und dieses versorgen.
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Mit Bescheid vom 29.08.2025, Gz. …, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – nicht vorliegen (Ziffer 2). Weiter wurde die Abschiebung nach Rumänien angeordnet (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 des AsylG unzulässig. Rumänien sei aufgrund des erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Weiter lägen keine Abschiebungsverbote vor. In Rumänien erwarteten den Antragsteller keine Umstände die zu einer Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – führen würden. Auch sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller bei einer Abschiebung nach Rumänien eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohe. Insbesondere sei in Bezug auf die Ehefrau festzuhalten, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich seien. Insbesondere folge ein solches nicht aus der Wahrung der Familieneinheit gemäß Art. 6 des Grundgesetzes – GG – beziehungsweise Art. 8 EMRK. Im vorliegenden Fall hätten die Eheleute nach ihrer Hochzeit in der Türkei eine Trennung selbst herbeigeführt. In Fällen, in denen ein Partner sich im nationalen Verfahren befinde und für den anderen ein anderer Mitgliedsstaat zuständig sei, sei das hohe Schutzgut der Familie mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen. Es sei den Eheleuten eine vorübergehende Trennung während des Asylverfahrens zumutbar, wenn sie, wie hier, selbst durch autonom getroffene Entscheidung die Familieneinheit aufgegeben hätten. Die Ausreise sei auch rechtlich und tatsächlich möglich. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei auf 60 Monate festzusetzen gewesen, da der Antragsteller nach eigenen Angaben im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen gewesen wären, verfüge.
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Mit Schriftsatz vom 09.09.2025 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid durch seinen Bevollmächtigten erheben. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 5 K 25.50138 geführt. Zugleich suchte er um einstweiligen Rechtschutz nach und ließ beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen.
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Zur Begründung ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.09.2025 ausführen, dass zwischen seinem Kind und ihm ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Antragssteller nehme die elterliche Sorge tatsächlich wahr, von einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung sei auszugehen. Schon aus den Regelungen der Dublin-III-VO ergebe sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für das Asylverfahren. Diese rühre aus Art. 16 Dublin-III-VO. Die familiäre Bindung zu seiner Ehefrau habe bereits vor seiner Einreise bestanden. Seine Frau sei auch bereits vor seiner Einreise von ihm schwanger gewesen. Ohnehin komme dem Schutz der Familie und dem Kindeswohl die oberste Priorität im Dublin-Vertragssystem zu. Die Mutter und das Kind hielten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass es dem Kindeswohl entspreche, eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für das Verfahren des Antragsstellers anzunehmen.
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Mit Schriftsatz vom 15.09.2025 beantragte die Antragsgegnerin,
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Zur Begründung führte sie im Schriftsatz vom 24.09.2025 aus, die Ehefrau des Antragstellers verfüge lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG. Das Kind habe derzeit noch keine Aufenthaltserlaubnis. Da hinsichtlich des Kindes die Familie auch noch nicht im Herkunftsland Türkei bestanden habe, handele es sich vorliegend auch nicht um einen Familienangehörigen des Antragstellers im Sinne des Art. 2g Dublin-III-VO. Aktuell verfüge kein Mitglied des Familienverbandes über ein dauerhaft gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Eine nur vorübergehende Aufenthaltserlaubnis stelle keine Legalisierung nach der Dublin-III-VO dar und sei nicht ausreichend, um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu begründen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse folgten auch nicht aus der Wahrung der Familieneinheit gemäß Art. 6 GG beziehungsweise Art. 8 ERMK und begründeten keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt – dies gelte auch für den Nachzug zu berechtigterweise in Deutschland Lebenden. Insofern sei es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie grundsätzlich vereinbar, den Antragsteller auf die mögliche Einholung eines erforderlichen Visums zum Zweck einer Zusammenführung zu verweisen. Insoweit sei auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 07.02.2019 – M 10 S7 18.53007 – hinzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Bundesamtsakte ergänzend Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – anlog.
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1. Der Antrag, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren Az. B 5 K 25.50138 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 29.08.2025 enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) anzuordnen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die nach § 34a Abs. 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnung ist gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die Antrags- und Klagefrist von einer Woche (§ 34a Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG) wurde gewahrt.
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b. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ferner begründet, weil das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nach Italien abgeschoben zu werden, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung, wobei auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 AsylG). Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei einer allein möglichen, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung. Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Aufschubinteresses des Antragstellers aus, da an der Rechtmäßigkeit der verfügten Abschiebungsanordnung erhebliche Zweifel bestehen.
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Nach § 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG ordnet das Bundesamt ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung eines Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind, also feststeht, dass der andere Staat zuständig ist und die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht – wenn auch nur vorübergehend – aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist. Eine rechtliche Unzulässigkeit ist auch bei Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse gegeben, weshalb diese im Rahmen der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung ebenfalls zu prüfen sind (vgl. BVerfG, B.v. 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11 m.w.N.).
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Im vorliegenden Verfahren kann offenbleiben, ob Rumänien der zuständige Staat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist. Offenbleiben kann ebenfalls, ob die Antragsgegnerin in der vorliegenden Fallkonstellation verpflichtet ist, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben. Nach summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die Abschiebung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, da ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK vorliegt.
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Abzustellen ist insoweit maßgeblich auf das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem in Deutschland nachgeborenen Kind.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Behörden bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise – wenn auch nur vorübergehend – im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht der Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2008 – 2 BvR 588/08 – juris Rn. 11 m.w.N.). Dabei entfaltet Art. 6 GG nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen, sondern entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. auch BVerfG, B.v. 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14 ff.; BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 10 CE 08.3014 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.05.2013 – 10 CE 13.1065 – juris Rn. 3). Erforderlich ist eine durch Tatsachen belegte Nähebeziehung, die verdeutlicht, dass eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung hinreichend sicher zu erwarten ist. Es bedarf einer Bindung, die über den grundsätzlich erforderlichen formalrechtlichen Familien-/Ehestatus hinausgeht, auch wenn schon dieser den Schutzbereich von Art. 6 GG eröffnet (BVerfGE 135, 48 ff. = NJW 2014, 1364 (1372)). Ob eine solche tatsächlich gelebte familiäre Gemeinschaft besteht, ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Lebensumstände der Familie zu beurteilen (Röder in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 22. Ed. 01.08.2025, § 60a AufenthG Rn. 62 f.). Dementsprechend setzt eine schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung weder ein eheliches Band zwischen Vater und Mutter noch eine häusliche Gemeinschaft (BVerfG BeckRS 2008, 04197; NVwZ 1997, 479) und auch keine biologische Vaterschaft voraus (BVerfGE 135, 48 ff. = NJW 2014, 1364 ff.). Die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Bei der Würdigung der Eltern-Kind-Beziehung im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Eltern braucht (vgl. aktuell BVerfG, B.v. 22.5.2018 – 2 BvR 941/18 – juris).
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Mit der Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes hat der Antragsteller in formaler Hinsicht einen Nachweis der Eltern-Kind Beziehung geführt. Jenseits dieser formalen Erklärung ist auch aus den weiteren Umständen ersichtlich, dass eine familiäre Beziehung allem Anschein nach tatsächlich besteht. Der Antragsteller hat jedenfalls eine Erlaubnis datierend auf den 28.08.2025 zum vorübergehenden Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung erhalten, um seine Partnerin sowie das gemeinsame Kind in … zu besuchen. Aus diesen Umstand sowie dem Vorbringen des Antragstellers ist ersichtlich, dass dieser die Herstellung der Nähebeziehung zu seinem Kind im Rahmen des ihm Möglichen versucht.
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Die Antragsgegnerin verneint das Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungsverbots und verweist darauf, dass das Kind des Antragstellers – wie auch seiner Partnerin – kein gesichertes Bleiberecht in Deutschland zustehe. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die ukrainische Ehefrau zumindest ein befristetet Aufenthaltsrecht bis 04.03.2026 innehat. Sie und das gemeinsame Kind halten sich demnach berechtigt im Bundesgebiet auf.
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Dem Antragsteller ist die Trennung auch nicht etwa deswegen zuzumuten, weil sie nur für eine kurze Zeit erfolgen würde. Denn zum einen ist ungewiss, wie lange ein mögliches Asyl(folge) verfahren des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Rumänien dauert und ob er dort einen Schutzstatus erhält oder vielmehr in die Türkei abgeschoben wird. Überdies ist angesichts des in Ziff. 4 des gegenständlichen Bescheids angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots von 60 Monaten von einer nicht nur kurzfristigen Trennung auszugehen. Schließlich hat die frühkindliche Entwicklung des Kindes auch für den Vater besondere Bedeutung, etwa im Hinblick auf eine aufzubauende Bindung zu dem Kind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade bei einem kleinen Kind die Entwicklung sehr schnell voranschreitet, sodass hier auch eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein kann (BVerfG, B.v. 31.08.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 10). Auch deshalb genügt das nur befristete Aufenthaltsrecht der Mutter. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsanordnung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder – was die Rechtsprechung gleichfalls genügen lässt – nur auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt rechtmäßig ist (so zu Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG VG Bayreuth, U.v. 04.12.2024 – B 7 K 24.32848 – Rn. 51 m.w.N.).
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Daher geht auch die Rechtsprechung bei Dublin-Überstellungen grundsätzlich davon aus, dass durch den Abschiebungsvorgang keine Trennung der Mitglieder einer Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) erfolgen darf – insbesondere, wenn diese auf unabsehbare Zeit erfolgen würde -. So bewirke der Ablauf der Überstellungsfrist bei einem der Mitglieder der Kernfamilie regelmäßig ein Abschiebungshindernis für die übrigen Mitglieder der Kernfamilie (VG Göttingen, B.v. 17.12.2013 – 2 B 912/13 – juris Rn. 8 ff.; B.v. 6.11.2013 – 2 B 848/13 – juris Rn. 8 m.w.N.; VG Würzburg, B.v. 03.02.2021 – W 5 S 20.50297 – juris Rn. 20 ff.).
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Die vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Rechtsprechung befasst sich demgegenüber ersichtlich nur mit der Trennung von Ehegatten. Insoweit prüft das Bundesamt im Bescheid lediglich, ob bezogen auf die Ehefrau inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen (S. 10 des Bescheids). Vollkommen unberücksichtigt bleibt in der rechtlichen Würdigung der Umstand, dass zwischenzeitlich ein Kind in Deutschland nachgeboren wurde.
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Die weiter vom Bundesamt angeführte Rechtsprechung ist gleichfalls nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar. Das VG München führt in seinem Beschluss vom 07.02.2019 aus, dass Zweifel an der tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Beziehung bestehen und auch nicht mit einer Trennung auf unabsehbare Dauer zu rechnen ist, da im vom VG München zu entscheidenden Fall das Asylverfahren vom Antragsteller im Drittstaat bereits durchlaufen worden war (VG München, B.v. 07.02,2019 – M 10 S7 18.53007 – juris Rn. 18, 20). Anders liegen die Dinge hingegen hier, da der Antragsteller in Rumänien gerade noch kein Asylverfahren durchlaufen hatte. Folgerichtig musste der Antragsteller im Beschluss des VG München sich auf die Durchführung eines Visumverfahrens in seinem Heimatland verweisen lassen. Hier kann dieser Schluss jedoch nicht gezogen werden. Die Antragsgegnerin kann den Antragsteller allenfalls auf die Durchführung des Asylverfahrens in Rumänien verweisen. Der Verweis auf das Visumverfahren hätte grundsätzlich zur Folge, dass er wieder in sein Herkunftsland reisen muss, von dem aus er das Verfahren betreiben kann, obgleich sein Asylgesuch noch nicht geprüft worden war.
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Zudem sind keine weiteren öffentlichen Interessen an einer umgehenden Beendigung des Aufenthalts ersichtlich, die das Interesse an einem (vorübergehenden) Verbleib überwiegen könnten.
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2. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Befristungsentscheidung des Einreise- und Aufenthaltsverbots um eine Ermessensentscheidung handelt. Das Bundesamt geht ausweislich des Bescheides hier von der offensichtlich falschen Annahme aus, dass der Antragsteller keine wesentlich persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfüge. Es wurde pauschal die gesetzlich zulässige Höchstfrist angeordnet, ohne dass alle relevanten Umstände in die Ermessensentscheidung eingestellt worden sind.
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3. Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).