Titel:
Dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts, Beteiligung des Personalrats bei ablehnender Entscheidung
Normenketten:
BBG § 53 Abs. 1
BPersVG § 78 Abs. 1 Nr. 8
Schlagworte:
Dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts, Beteiligung des Personalrats bei ablehnender Entscheidung
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 33.166,32 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller ist Polizeihauptkommissar im Dienst der Antragsgegnerin und hat als solcher in der Regionalen Bereichswerkstatt – RBW – … den Dienstposten „Truppführer gD/I-Truppmechaniker/DO …A9-11g“ im Inspektionstrupp – I-Trupp – inne.
2
Mit Schreiben vom 13.05.2024 hat der Antragsteller gemäß § 53 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz – BBG – das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand über das reguläre Ruhestandsdatum (30.09.2025) hinaus bis zum 30.09.2026 beantragt.
3
Mit E-Mail vom 24.04.2025 der Abteilung ... des Bundespolizeipräsidiums (Polizeitechnik und Materialmanagement) an das Referat … (Personalbewirtschaftung) wurde unter anderem der Dienstposten des Antragstellers für eine Umwandlung in einen Dienstposten für den mittleren Dienst benannt. Die gleiche Erklärung wurde auch mit E-Mails vom 11.04.2025 bzw. 27.01.2025 gegenüber dem Referat … (Organisation, Controlling) abgegeben.
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Mit Bescheid vom 26.06.2025 wurde der Antrag teilweise bewilligt. Es wurde der Eintritt in den Ruhestand auf den 31.12.2025 hinausgeschoben. Zur Begründung wurde in dem Bescheid aufgeführt, dass aufgrund des aktuellen Kassenanschlags Az. … vom 10.04.2024 Anträge auf das Hinausschieben des Ruhestandseintritts vorerst nur bis zum 31.12.2025 bewilligt würden. Sobald der neue Kassenanschlag vorliege, und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme dieses Instruments verlängert worden sei, könne über den restlichen Zeitraum entschieden werden.
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Bei dieser Entscheidung wurde ausweislich eines Schreibens vom 03.06.2025 der Gesamtpersonalrat beim Bundespolizeipräsidium beteiligt.
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Mit Bescheid vom 01.12.2025, Az. …, lehnte die Antragsgegnerin ein weiteres Hinausschieben des Ruhstands über den 31.12.2025 hinaus ab. Zur Begründung führte der Bescheid aus, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG könne der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liege. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG verlange für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, dass ein dienstliches Interesse ausdrücklich vorliege und positiv festgestellt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das dienstliche Interesse durch den Dienstherrn im Rahmen seines Organisationsrechts maßgeblich bestimmt werde. Entscheidend sei stets die Einschätzung im Rahmen seiner organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit. Der Dienstzeitverlängerung bis Ende 2025 sei zugestimmt worden, um die Einarbeitung von Herrn PHK … als neuem Leiter der RBW K-Werkstatt sicherzustellen und seine Übernahme der Dienstgeschäfte im 4. Quartal 2025 abzuwarten. Seit dem 01.10.2025 hat Herr PHK … die Leitung der RBW K-Werkstatt übernommen. Ab dem 01.01.2026 bestehe kein fortdauerndes dienstliches Interesse mehr an einer weiteren Verlängerung der Dienstzeit, da keine besonderen Gründe vorlägen, die für eine sachgerechte und reibungslose Aufgabenwahrnehmung eine weitere Verlängerung erforderlich machen würden. Es werde daher beabsichtigt, den Dienstposten aus Personalentwicklungsgründen für ein Aufstiegsverfahren gemäß § 15 Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung – BPolLV) zu öffnen.
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Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.12.2025 Widerspruch erheben, über den bis heute nicht entschieden wurde.
8
Mit Schriftsatz unter dem gleichen Datum ließ der Antragsteller Eilrechtsschutz begehren und beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Ruhestand des Antragstellers bis zu einer endgültigen Entscheidung über seinen Widerspruch vorläufig hinauszuschieben.
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Zur Begründung ließ der Antragsteller ausführen, der I-Trupp bei der RBW … bestehe aus dem Truppführer (Antragsteller) sowie drei weiteren Polizeivollzugsbeamten, mithin insgesamt vier Polizeivollzugsbeamten. Der Dienstposten des Antragstellers sei bislang nicht ausgeschrieben. Zudem sei beabsichtigt, dass einer der übrigen drei Polizeivollzugsbeamten des I-Trupps Anfang des Jahres 2026 umgesetzt werde zum mobilen Instandsetzungstrupp WT/ABC. Darüber hinaus sei der I-Truppführer zugleich Vertreter des Leiters der RBW … K-Werkstatt. Der Dienstposten der Leitung der RBW … K-Werkstatt sei Herrn PHK … übertragen. Herr PHK … sei für eine andere Verwendung (Leiter Prüfwesen/Qualitätssicherung) vorgesehen, weshalb er ab Anfang des Jahres 2026 verstärkt an Lehrgängen teilnehme und somit eine regelmäßige Vertretung von ihm in der RBW … notwendig sei. Des Weiteren sei der Antragsteller einer von drei Bundespolizeivollzugsbeamten, welche die K-Werkstätten der Garde Nationale innerhalb des bilateralen Polizeiprojekts der Bundespolizei in … an der Deutschen Botschaft in … regelmäßig unterstützten. Hierbei werde dem Antragsteller durch den Verbindungsbeamten der Bundespolizei die für diese Aufgaben wichtigen Kernkompetenzen bescheinigt. Insoweit sei auf die E-Mail des Verbindungsbeamten vom …05.2024 hinzuweisen.
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Es bestehe ein Anordnungsgrund, denn nach dem Eintritt in den Ruhestand zum 31.12.2025 komme ein rückwirkendes Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht mehr in Betracht.
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Auch bestehe ein Anordnungsanspruch. Es bestehe ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache. Die Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands bis 30.09.2026 sei rechtswidrig. Gemäß Bescheid vom 26.06.2025 sei ein Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers über den 30.09.2025 hinaus bis zum 31.12.2025 erfolgt. Des Weiteren werde ausgeführt, dass über den restlichen beantragten Zeitraum (bis Ablauf des Monats September 2026) entschieden werden könne, sobald der neue Kassenanschlag vorliege und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme dieses Instrumentes verlängert werde. Mithin werde die weitere Verlängerung allein von der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel abhängig gemacht. Im Bescheid vom 01.12.2025 werde nunmehr die Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestands über den 31.12.2025 hinaus bis zum 30.09.2026 damit begründet, dass kein dienstliches Interesse (mehr) bestehe. Entgegen der Ausführungen im Bescheid bestehe jedoch ein dienstliches Interesse. Weiter sei bei dieser ablehnenden Entscheidung die Beteiligung der Personalvertretung unterblieben, welche jedoch zwingend gewesen wäre. Dies sei in der Literatur auch umstritten. Entgegen der Ausführungen im ablehnenden Bescheid vom 01.12.2025 bestehe ein dienstliches Interesse. Wie dargestellt sei beabsichtigt, den Dienstposten des Antragstellers für ein Aufstiegsverfahren nach § 15 BPolLV zu öffnen. Der nächste Termin für den Beginn des Aufstiegsverfahrens sei jedoch erst im Herbst 2026. Insofern stehe das beantragte Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers bis zum 30.09.2026 einer Übertragung des Dienstpostens für das Aufstiegsverfahren gerade nicht entgegen. Des Weiteren sei der Dienstposten des Antragstellers bislang nicht ausgeschrieben gewesen. Die Besetzung des Dienstpostens im Wege eines Aufstiegsverfahrens nach § 15 BPolLV umfasse einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Insofern sei nicht absehbar, wann der Dienstposten des Antragstellers neu besetzt werde. Erschwerend komme hinzu, dass im Januar 2026 durch die Umsetzung eines zum I-Trupp gehörenden Polizeivollzugsbeamten sich die Zusammensetzung des I-Trupps RBW … von vorgesehenen vier Polizeivollzugsbeamten auf drei Beamte reduziere. Die Vakanz des Dienstpostens des Antragstellers führe also zu einer weiteren Reduktion auf nur noch zwei Beamte, somit die Hälfte der vorgesehenen Personalstärke. Erschwerend führe die Nichtbesetzung des Dienstpostens des Antragstellers ab 01.01.2026 dazu, dass die zu erwartende regelmäßige Vertretung der Leitung der RBW … K-Werkstatt nicht sichergestellt sei. Schließlich bestehe aus den vom Verbindungsbeamten der Bundespolizei dargestellten Gründen ein zusätzliches dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit für die Unterstützung des bilateralen Polizeiprojekts der Bundespolizei in … Ergänzend ließ der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.12.2025 ausführen, im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung hätten nicht alle für diese relevanten Informationen vorgelegen. Weiter ergebe sich aus der E-Mail vom 13.10.2025 auf Bl. 196 der Behördenakte, dass die Möglichkeit, die Stelle des Antragstellers im personellen Überhang zu führen, unberücksichtigt geblieben sei. Daher liege ein Ermessensdefizit vor, weshalb bereits deshalb die Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands bis 30.09.2026 aufzuheben sei.
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Auch sei ausreichend ein dienstliches Interesse glaubhaft gemacht worden. Hierbei handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliege. Mithin könne entgegen der Ausführungen in der Antragserwiderung ein „dienstlicher Bedarf“ unter den Begriff des „dienstlichen Interesses“ subsumiert werden.
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Mit Schriftsatz vom 16.12.2025 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller könne keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Der Antrag sei somit unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 01.12.2025 sei rechtmäßig ergangen. Das Hinausschieben gemäß § 53 Abs. 1 BBG stelle eine Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin dar und bemesse sich allein nach einem bestehenden dienstlichen Interesse hierfür. Die Ablehnung wäre nur dann rechtswidrig, wenn das Ermessen auf Null reduziert wäre. Dies sei nicht der Fall. Denn für das Hinausschieben des Ruhestandes über den 31.12.2025 bestehe kein dienstliches Interesse. Der Dienstposten des Antragstellers solle nicht für einen Aufstieg geöffnet werden, sondern im Hinblick auf die qualitative Dienstpostenschere in einen Dienstposten des mittleren Dienstes umgewandelt werden. Der Dienstposten solle also mit einem Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes nachbesetzt werden. Entsprechende Abstimmungen hierzu seien bereits im Januar 2025 erfolgt. Hierzu sei auf einen internen Schriftverkehr zu verweisen. Diese Information sei versehentlich nicht nachgehalten worden, sodass die entsprechende Begründung im Ablehnungsbescheid überholt sei.
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Hieraus ergebe sich nicht nur das Fehlen des dienstlichen Bedarfs an einem Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers, sondern vielmehr das dienstliche Interesse daran, den Eintritt des Ruhestands des Antragstellers explizit nicht hinauszuschieben. Somit lägen mangels dienstlichen Interesses die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 BBG eindeutig nicht vor. Die Ablehnung sei rechtmäßig ergangen. Eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich eines Hinausschiebens bestehe nicht. Lediglich ergänzend sei anzumerken, dass selbst bei einem – hier nicht vorliegenden – dienstlichen Interesse an einem Hinausschieben weiterhin ein Ermessen der Antragstellerin bestünde, den Antrag dennoch abzulehnen.
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Überdies verwechsle der Antragssteller den Begriff des „dienstlichen Bedarfs“ mit dem des „dienstlichen Interesses“. Seine Ausführungen zur derzeitigen Organisationseinheit des Antragstellers könnten höchstens den „dienstlichen Bedarf“ der Antragsgegnerin begründen, nicht aber das gemäß § 53 BBG erforderliche dienstliche Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestands. Hierbei handele es sich um zwei unterschiedliche Begriffe, die der Antragsteller gleichzusetzen scheine. Selbst bei einem gegebenenfalls Vorliegen des dienstlichen Bedarfs führe dies nicht zwingend zu einem dienstlichen Interesse des Antragstellers. Dies belegten die obigen Ausführungen zur Umwandlung in einen Dienstposten des mittleren Dienstes anschaulich.
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Sofern der Antragsteller behaupte, dass die Antragsgegnerin im Bescheid vom 26.06.2025 die weitere Verlängerung allein von der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel abhängig gemacht habe, sei dies sachlich falsch. Der entsprechende Wortlaut im Bescheid laute: „Sobald der neue Kassenanschlag vorliegt und die Möglichkeit zur Inanspruchnahme dieses Instruments verlängert wurde, kann über den restlichen Zeitraum entschieden werden.“ Hierin könne kein Hinausschieben des Ruhestands bis zum 30.09.2026 unter der Bedingung des Vorliegens von Haushaltsmitteln gesehen werden. Denn hierbei handele es sich um eine reine Information an den Antragsteller, dass über den restlichen Zeitraum erst zu einem späteren Zeitpunkt ergebnisoffen entschieden werden könne. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass „sobald“ eine temporale Konjunktion sei und somit lediglich eine zeitliche Verbindung und keine kausale Verbindung zwischen dem Vorliegen der Haushaltsmittel und einer Entscheidung darstelle. Zudem ergebe sich aus „kann…entschieden werden“ keinerlei Aussage über das Ergebnis der Entscheidung.
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Eine Beteiligung des Personalrats an der ablehnenden Entscheidung sei im Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVG – nicht vorgesehen, denn die Beteiligung gelte bereits vom Wortlaut her nur für das „Hinausschieben“, also für eine zustimmende Entscheidung, und nicht für das „Nicht-Hinausschieben“, also eine ablehnende Entscheidung. Auch der Zweck der Beteiligung sei bei einer Ablehnung nicht gegeben, da dem Personalrat durch die Beteiligung ermöglicht werden solle, darauf zu achten, dass andere Beschäftigte insoweit nicht gegenüber dem Beamten, dessen Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden solle, benachteiligt würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – analog auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
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Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –), der einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Hauptsache begründet.
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1. a. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
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Der Antragsteller begehrt eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn sein Begehren ist auf die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis und damit auf eine Änderung des Status Quo gerichtet (vgl. BayVGH, B.v. 17.09.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 43), nämlich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts.
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Dem danach statthaften und auch sonst zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nicht das in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich zu berücksichtigende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegengehalten werden. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch ihre Stattgabe eine tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Denn die Dauer des Hauptsacheverfahrens dürfte, zumal wenn mehrere Instanzen durchlaufen werden, den Zeitraum der vom Antragsteller begehrten Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit überschreiten. Das ist jedoch grundsätzlich hinzunehmen, um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Allerdings kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. m.w.N. VG Bayreuth, B.v. 21.12.2021 – B 5 E 21.1195 – juris Rn. 21). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
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b. Dem Antragsteller steht der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite, denn mit Ablauf der bereits gem. § 2 Bundespolizeibeamtengesetz – BpolBG – i.V.m. § 53 BBG gewährten Dienstzeitverlängerung wird das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt, ohne dass es dazu eines Verwaltungsaktes bedarf. Nach Eintritt des Ruhestandes ist somit das Hinausschieben nicht mehr möglich (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 09.08.2010 – 3 CE 10.928 – juris Rn. 24; B.v. 30.08.2007 – 3 CE 07.2028 – juris Rn. 14). Denn ein „Hinausschieben“ des Eintritts in den Ruhestand ist schon begrifflich nur möglich, solange dieser noch nicht begonnen hat (vgl. OVG RhPf, B.v. 22.08.2016 – 2 A 10453/16 – juris Rn. 5). Die Reaktivierung von Beamten, die wegen des Erreichens der Altersgrenze (bzw. mit Ablauf einer dem Ruhestandseintritt wegen Erreichen der Altersgrenze insoweit gleichzusetzender bereits gewährten Dienstzeitverlängerung) in den Ruhestand getreten sind, ist – anders als bei Beamten, die einstweilig in den vorläufigen Ruhestand oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind – gesetzlich nicht vorgesehen (so auch HambOVG, B.v. 26.08.2011 – 1 Bs 104/11 – juris Rn. 6).
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2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere lässt sich seinem Vortrag kein dienstliches Interesse i.S.d § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG entnehmen.
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a. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
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Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift überhaupt einen Rechtsanspruch vermitteln kann, der durch eine einstweilige Anordnung mit dem beantragten Inhalt sicherungsfähig wäre. Denn selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen sollten, so stellt das Gesetz die Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in das Ermessen des Dienstherrn („kann“). In Betracht käme mithin, wenn das Gesetz überhaupt den Beamtinnen und Beamten subjektive Rechte einräumen und nicht allein auf dienstliche Interessen abstellen sollte, in der Regel nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung. Ein solcher rechtfertigt aber nicht ohne weiteres, den Eintritt in den Ruhestand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig hinauszuschieben und damit für diesen Zeitraum vollendete Tatsachen zu Lasten des Dienstherrn zu schaffen. Ein solcher Grund läge allenfalls dann vor, wenn sich – mit hoher Wahrscheinlichkeit – das Ermessen ausnahmsweise zugunsten der Beamtin oder des Beamten so verdichtet haben sollte, dass als einzig rechtmäßige Entscheidung der Ruhestand hinauszuschieben wäre (Ermessensreduktion auf Null; s. hierzu BayVGH, B.v. 08.05.2025 – 6 CE 25.847 – juris Rn 8; B.v. 25.09.2024 – 6 CE 24.1619 – juris Rn. 9). Hierfür sind jedoch bereits keine Anhaltspunkte ersichtlich.
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b. Zudem hat der Antragsteller – schon auf der Tatbestandsseite des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG – das dienstliche Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft gemacht hat. Auf angebliche, zuletzt vorgetragenen Ermessensfehler kommt es mithin nicht an.
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(1) Bei dem Tatbestandsmerkmal „dienstliches Interesse“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu beachten, dass das dienstliche Interesse vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt wird, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Das dienstliche Interesse richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Die individuellen Interessen der Beamtin oder des Beamten sind in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich, wie etwaige Wünsche von Vorgesetzten oder Mitarbeitern. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Umsetzungseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Dabei kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder dieses willkürlich gehandhabt worden ist. Ein dienstliches Interesse wird danach insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint. Dieses mag sich im Einzelfall ergeben, wenn etwa die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten erscheint. Ferner mag die Weiterbeschäftigung im dienstlichen Interesse liegen, wenn eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt oder wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und zusätzlich die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen Gründen sinnvoll erscheint (zum Ganzen m.w.N. BayVGH, B.v. 25.09.2024 – 6 CE 24.1619 – juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, B.v. 10.04.2023 – 1 B 202/13 – juris Rn. 12).
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(2) Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass ein dienstliches Interesse i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG vorliegt.
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(a) Soweit der Antragsteller geltend macht, durch die Vakanz des Dienstpostens des Antragstellers sei die zu erwartende regelmäßige Vertretung der Leitung der RBW … K-Werkstatt nicht sichergestellt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Vertretung der RBW … K-Werkstatt nur von der Person des Antragstellers sichergestellt werden könnte. Er hat insoweit versäumt vorzutragen, welche besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten gerade er hat, die ein Hinausschieben des Ruhestands zwingend machen würden, damit der Antragsteller diese weitergeben könnte und es zu keinem Wissensverlust kommt. Zudem liegt es regelmäßig in der Organisationshoheit des Behördenleiters, seine Stellvertretung zu regeln. Es mag sein, dass der Antragsteller die Aufgabe als Stellvertreter bisher in seiner Funktion als I-Trupp-Führer regelmäßig wahrgenommen hat, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Stellvertreterfunktion zwingend an diese dienstliche Aufgabe bzw. an diesen Dienstposten gekoppelt wäre. Sie kann grundsätzlich jederzeit von einem anderen Beamten auf einem anderen Dienstposten übernommen werden.
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(b) Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller für ein Bundespolizeiprojekt in … tätig war und der hierzu vorgelegten E-Mail vom …05.2024 des Verbindungsbeamten der Bundespolizei in …, in der die Eignung, Befähigung und Leistung des Antragstellers für das bilaterale Polizeiprojekt in … besonders positiv gewürdigt wird, ergibt sich kein dienstliches Interesse für das Hinausschieben des Ruhestands, auf das sich der Antragsteller berufen könnte. In der genannten E-Mail wird lediglich das besondere dienstliche Interesse aus Sicht des Verbindungsbeamten in … dargestellt. Das dienstliche Interesse ist jedoch allein aus Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) zu bestimmen und nicht aus der Sicht des Antragstellers, seines Dienstvorgesetzten oder gar Dritter, in deren Dienstbereich der Antragsteller tätig war. Auch wenn in der o.g. E-Mail die dienstlichen Leistungen des Antragstellers positiv gewürdigt werden, begründen diese nicht automatisch ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts seines Ruhestands. Stattdessen müsste der Antragsteller beispielsweise Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass die Aufgaben, die er wahrnimmt, durch andere Vollzugsbeamte nicht zu erbringen wären. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass gerade seine Person in … benötigt werden würde, damit er dort Spezialkenntnisse einbringen könnte.
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Zudem erscheint es zweifelhaft, dass aus der Verwendung in … ein besonderes Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts hergeleitet werden kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung des dienstlichen Interesses ist nämlich grundsätzlich die konkrete Verwendung des Beamten vor dem Eintritt in den Ruhestand (OVG SH, B.v. 24.01.2018 – 2 MB 35/17 – juris Rn. 9). Dass für die derzeitige Verwendung des Antragstellers als I-Trupp-Führer in der RBW … die Kenntnisse und Erfahrungen aus Auslandsverwendungen von unersetzlicher Bedeutung sind, wurde weder geltend gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
34
(c) Endlich kann der Antragsteller auch nichts für sich Günstiges aus dem Vortrag herleiten, der Dienstposten des Antragstellers sei derzeit nicht besetzt und es sei nicht absehbar, bis wann er besetzt wird bzw. die Ist-Stärke des I-Trupps in … erreiche in 2026 mit dem Ruhestandseintritt des Antragstellers nur noch zwei Beamte, wohingegen die Soll-Stärke vier Beamte betrage.
35
Hierbei handelt es sich um rein personalwirtschaftliche Erwägungen, die jedoch vom Dienstherrn anzustellen sind und nicht vom Antragsteller. Der Dienstherr hat die konkrete Verwendung von Beamten auf Dienstposten anhand seines Organisationsermessens festzulegen und so die zur Verfügung stehenden Mittel zu verteilen und ihren Einsatz entsprechend politischer Vorgaben zu priorisieren (vgl. die Ausführungen oben unter II.2.b.(1)). Dass die Antragsgegnerin willkürlich gehandelt hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat sie sogar personalwirtschaftliche Gründe angeführt, die als dienstlicher Belang gegen ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts sprechen. Die Antragsgegnerin hat mehrfach dokumentiert, dass der Dienstposten des Antragstellers umzuwandeln ist und mit einem Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes nachbesetzt werden soll, um zwei anderen Beamten den Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Dienst zu ermöglichen.
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(d) Ferner kann der Antragsteller keinen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandseintritts aus dem Bescheid vom 26.06.2025 herleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in diesem Bescheid ein weiteres Hinausschieben des Eintritts bis zum 30.09.2026 allein vom Vorliegen eines neuen Kassenanschlags abhängig machen wollte und bereits endgültig über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 BBG bis zum 30.09.2026 habe entscheiden wollen. Hiergegen spricht nicht nur der Wortlaut des Bescheids, der alleine einen neuen Entscheidungszeitpunkt nennt (nämlich das Vorliegen des neuen Kassenanschlags), sondern auch die Umstände der Entscheidung vom 26.06.2025. Zum einen wurde das (erstmalige) Hinausschieben bewilligt, um die Einarbeitung des neuen Leiters der RBW … K-Werkstatt sicherzustellen, und zum anderen wurde auch die Personalvertretung nur für das Hinausschieben bis 31.12.2025 angehört (Schreiben vom 03.06.2025 an den Gesamtpersonalrat auf Bl. 117 der vorgelegten Behördenakte).
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(e) Eine erneute Beteiligung des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG war nicht erforderlich. Zunächst bedarf nur das Hinausschieben der Zustimmung durch den Personalrat. Bei der Ablehnung des Antrags handelt es sich schon begrifflich nach nicht um ein Hinausschieben i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG. Insofern macht sich das Gericht die überzeugenden Argumente des OVG NRW in seinem Beschluss vom 27.09.2019 – 1 B 1314/19 – juris Rn. 11 ff. zur wortgleichen Vorgängernorm des § 76 Abs. 1 Nr. 9 BPersVG a.F. zu eigen. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber trotz der bekannten Problematik keine inhaltliche Änderung der Norm im Rahmen der Novellierung des BPersVG 2021 vornehmen, vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/26820 S. 121.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 40 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht. Eine Ermäßigung im Hinblick darauf, dass es sich um ein einstweiliges Anordnungsverfahren handelt, ist nicht geboten, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist (vgl. OVG NRW, B.v. 09.10.2019 – 1 B 1058/19 – juris Rn. 39).
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Mithin ist der Streitwert vorliegend nach der Hälfte derjenigen Bezüge zu bemessen, welche dem Antragsteller für das bei Antragstellung (12.12.2025) laufende Kalenderjahr zu zahlen sind, wobei nicht ruhegehaltsfähige Zulagen sowie Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des Amtes der Besoldungsgruppe A 11 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 sowie der Stellenzulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes für das maßgebliche Jahr 2025 auf 66.332,64 EUR ((5299,72 + 228) ... 12). Der Streitwert beträgt mithin 33.166,32 EUR.