Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 16.10.2025 – B 4 K 23.707
Titel:

Erschließungsbeitrag für Verlängerung einer Straße

Normenketten:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1, § 131 Abs. 1 S. 1
BayKAG Art. 5a
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
Leitsätze:
1. Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht ein Begriff des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts. Für die Beurteilung der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden (nicht notwendigerweise auch Beiträge erhoben worden) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird, ist die Verlängerungsstrecke unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zum weiteren Straßenteil erschließungsbeitragsrechtlich als eigene selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die verkehrliche Erschließung eines Grundstücks erfordert im Grundsatz eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann, sofern nicht das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang) genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage müssen andere für diese Grundstücke etwa schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden. Insoweit ist es unerheblich, dass der Grundstückseigentümer die zusätzliche Erschließung, selbst wenn er sein Grundstück schon abschließend bebaut hat, nicht selten als überflüssig oder lästig empfindet. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mehrfacherschließung eines Grundstücks, Verlängerung einer zum Anbau bestimmten Straße, Erschließung eines Grundstücks durch ein Heranfahrenkönnen, Erschließungsbeitrag, beitragsfähige Erschließungsanlage, Anbaustraße, Stichstraße, Verlängerung, Widmung, verkehrliche Erschließung, hinzutretende Erschließungsanlage, Eckgrundstücksermäßigung

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für ihr Grundstück.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.-Nr. 1. der Gemarkung … Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut. Es grenzt mit seiner Südseite an die Straße „N. …“ (Fl.-Nr. 2.. der Gemarkung …). Das Teilstück der Straße „N. …“, an welches das klägerische Grundstück anschließt, wurde bis ca. zum Jahr 1988 fertiggestellt und Erschließungsbeiträge hierfür wurden nach Angaben der Klägerseite erhoben.
3
Mit seiner Nord- und Ostseite liegt das klägerische Grundstück an der Straße „E. …“ an. Ein Teilstraßenstück der Straße „E. …“ wurde bis ca. zum Jahr 1978 fertiggestellt, im Jahr 1976 als Orts straße gewidmet und mit Verfügung vom 29. September 1977 in das Bestandsverzeichnis eingetragen (vgl. Widmungsunterlagen – GA Bl. 154 ff.). Dieses Teilstraßenstück beginnt im Süden nach dem Einmündungsbereich der Straßen „Am L. …bach“ und „M..straße“ und verläuft auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 3. … der Gemarkung … geradlinig in Richtung Norden, wo es nach ca. 115 m endet. Das klägerische Grundstück liegt mit seiner östlichen Grundstücksgrenze am nördlichen Ende dieses Teilstraßenstücks mit einer Länge von ca. 20 bis 25 m an. Entlang dieser 20 bis 25 m trennt zunächst eine Mauer und anschließend ein Gartentor, welche sich beide auf dem klägerischen Grundstück befinden, das Grundstück von der Verkehrsfläche. Für die Errichtung dieses Teilstücks der Straße „E. …“ wurden Erschließungsbeiträge erhoben. Das klägerische Grundstück lag zum damaligen Zeitpunkt im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung der Beklagten vom 11. Juli 1985.
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Im Jahr 2006 wurde die Straße „E. …“ verlängert. Die Verlängerung grenzt südlich direkt an die bereits bis ca. 1978 errichtete Straßenstück der „E. …“ an und verläuft von da an etwa 26 m gradlinig in Richtung Norden. Danach wird die Straße auf dem Grundstück Fl.-Nr. 9.. der Gemarkung … in einer scharfen Kurve in Richtung Westen geleitet, wo sie geradlinig auf dem Grundstück Fl.-Nr. 4.. der Gemarkung … verläuft. Nach ca. 57 m geht die Straße in Richtung Westen in einen Feldweg über. Unmittelbar vor dem Übergang in den Feldweg verläuft die „E. …“ über eine weitere scharfe Kurve in Richtung Norden, wo sie auf dem Grundstück Fl.-Nr. 5. … der Gemarkung … zunächst geradlinig nach Norden verläuft, dann über eine leichte Kurve nach Nordosten geleitet wird und schließlich in einem Wendehammer endet. Das klägerische Grundstück grenzt an diese Verlängerung der „E. …“ mit seiner östlichen (auf einer Länge von ca. 20 m) Grundstücksgrenze an. An der östlichen Grundstücksgrenze trennen zunächst auf einer Länge von 9,30 m (von Süden nach Norden) die Gartenmauer, die auf dem klägerischen Grundstück errichtet wurde, und ein 1,80 m breiter Grünstreifen, auf welchem vereinzelt Steine liegen und der zum Straßengrundstück Fl.-Nr. 3. … der Gemarkung … gehört, das klägerische Grundstück von der Fahrbahn. Nach diesen 9,30 m folgt auf den Grünstreifen auf dem Grundstück Fl.-Nr. 3. … der Gemarkung … eine Stützmauer, die zunächst 5 m in Richtung Norden verläuft und im Kurvenbereich nach Westen geleitet wird. Im Kurvenbereich weist die bis dahin langsam aufsteigende Stützmauer eine Höhe von 1,70 m auf. In Richtung Westen verläuft die Stützmauer auf dem Grundstück Fl.-Nr. 6.. der Gemarkung …, welches im Eigentum der Beklagten steht. Die Stützmauer nimmt in Richtung Westen an Höhe ab und mündet dann in einen ca. 2 m breiten Grünstreifen, der sich ebenfalls auf dem Grundstück Fl.-Nr. 6.. der Gemarkung … befindet. Auf diesem Grünstreifen befindet sich ein mit Pflastersteinen errichteter schmaler Fußweg, der zu einer Treppe führt, welche wiederum Zugang zum klägerischen Grundstück verschafft. Zwischen der Straße und dem klägerischen Grundstück besteht hier ein Abstand von 3,15 m.
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Zum Bau der Verlängerung der Straße „E. …“ finden sich in der übermittelten Behördenakte u.a. folgende Informationen: Bei der Schlussabnahme im Jahr 2007 wurde bemängelt, dass die nicht plangemäß hergestellte Böschung an der Ecke des Grundstücks der Klägerin instabil sei. Die Schlussrechnung des Ingenieurbüros datiert vom … April 2007. Mit Schreiben vom 24. September 2009 forderte die Beklagte das Bauunternehmen nochmals zur planmäßigen Herstellung der Steinwurfmauer auf. In der Behördenakte befindet sich eine Rechnung des Unternehmens .. Landschaftsbau vom .. Mai 2010 für die Begrünung des Lärmschutzwalls. Am 3. Juli 2013 fand nochmals eine Bauabnahme der Erschließungsleistungen statt, bei der bemängelt wurde, dass im Bereich des Wendehammers eine RW-Schaft-Einstiegshülse fehle. Die Mängel sollten bis zum 15. Juli 2013 beseitigt werden.
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Die im Jahr 2006 erfolgte Verlängerung der Straße „E. …“ befindet sich im Geltungsbereich des am 31. Januar 2011 erlassenen Bebauungsplans „1. Änderung Bebauungs- und Grünordnungsplan Ortsteil … … II“. Die Beklagte verfügt über eine Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 7. Dezember 2020 (Erschließungsbeitragssatzung – EBS). Der erste Bürgermeister der Beklagten erließ am 25. August 2021 eine Widmungsverfügung, wonach die Verlängerung der Erschließungsanlage „E. …“ zur Ort straße gewidmet werde. Die Straße beginne an der Einmündung der Ort straße „M..straße“ (Fl.-Nr. 7. der Gemarkung ….). Durch die Erweiterung des Baugebietes „N. …“ sei die Straße verlängert worden. Die Erweiterung umfasse eine Länge von 165 m. Sie ende auf Höhe der westlichen Grundstücksgrenze der Fl.-Nr. 8. … der Gemarkung … (Wendeplatte). Die Orts straße habe eine Gesamtlänge von 274 m.
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Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 setzte die Beklagte für das Grundstück Fl.-Nr. 1.. der Gemarkung … einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.251,84 EUR fest. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Anlage „Stichstraße E. … bis Einmündung U. …blick, OT …“ 97.210,57 EUR betrage, wovon die Beklagte einen Eigenanteil in Höhe von 10 v.H. bzw. 9.721,06 EUR trage. Bei einem umlagefähigen Erschließungsaufwand in Höhe von 87.489,51 EUR und einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von insgesamt 11.417,80 m² ergebe sich ein Beitragssatz von 7,66255408 EUR/m². Für das klägerische Grundstück wurde eine Grundstücksfläche von 1.092,00 m² angesetzt, die aufgrund der Eckermäßigung auf 728,00 m² reduziert wurde. Bei zwei Vollgeschossen und einem Nutzungsfaktor von 1,30 wurde eine Nutzfläche von 946,40 m² und ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.251,84 EUR ermittelt.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. März 2022 – Eingang bei der Beklagten am 8. März 2022 – „Einspruch“ ein. Dieser wurde damit begründet, dass sie bereits 1985 Erschließungskosten für die Straße „E. …“ und 1989 für die Straße „N. …“ bezahlt habe. Sie sei zudem nicht direkte Anliegerin der Straße. Die abgerechnete Stichstraße diene ausschließlich zur Erschließung des neuen Baugebiets.
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Das Landratsamt … wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 7. August 2023 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Beklagte bestehe Erhebungszwang bezüglich der Erschließungsbeiträge. Selbst wenn die Beitragserhebung primär die Baulanderschließung gewährleisten und den mit der erstmaligen endgültigen Straßenherstellung verbundenen Erschließungsvorteil abgelten solle, würden es haushaltsrechtliche Gesichtspunkte gebieten, das Beitragsrecht konsequent zu vollziehen und auszuschöpfen. Dass das Grundstück der Klägerin auch ohne die neue Straße erschlossen gewesen sei, spiele beitragsrechtlich keine Rolle, denn der Erschließungsbeitrag werde nicht für die erstmalige Erschließung, sondern für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage erhoben. Nach der Rechtsprechung ergebe sich auch aus einer Zweit-, Dritt- oder Vierterschließung ein Erschließungsvorteil, selbst wenn das Grundstück bereits bebaut sei. Ob die Herstellung der weiteren Anbaustraße seitens des Beitragspflichtigen dabei subjektiv als ein eigener Vorteil empfunden werde und ob an dieser Erschließungsanlage wegen der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück Interesse bestehe, sei beitragsrechtlich unbeachtlich. Selbst wenn die hier abgerechnete Verlängerung der Erschließungsanlage primär den Zweck gehabt habe, das neu errichtete Baugebiet zu erschließen, seien nicht nur die Grundstücke im Neubaugebiet erschließungsbeitragspflichtig, sondern alle an der Erschließungsanlage anliegenden Grundstücke, die baulich nutzbar seien. Da sich die abzurechnende Anlage vom Wendehammer bis zur Einmündung in die Straße „U. …blick“ erstrecke, sei das klägerische Grundstück dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zuzurechnen. Bei der abzurechnenden Anlage handele es sich um die Verlängerung einer bereits erstmals hergestellten Erschließungsanlage. Werde eine bereits erstmalig hergestellte Straße später verlängert, führe dies immer dazu, dass zwei selbstständige Anlagen entstünden. Ein Grundstück, das dann mit je einer Teillänge der Grundstücksfront an beiden Straßen anliege, sei in der Konsequenz doppelt erschlossen und für beide Anlagen erschließungsbeitragspflichtig. Das Grundstück der Klägerin liege direkt an der Verlängerung der Straße „E. …“ an. Zwar befinde sich zwischen der nördlichen Grundstücksgrenze und der Fahrbahn das Grundstück Fl.-Nr. 6.. der Gemarkung … Aus der Festsetzung des Grundstücksstreifens im Bebauungsplan als Verkehrsgrünfläche und der Lage dieser Fläche innerhalb der Straßenbegrenzungslinie sei jedoch ersichtlich, dass diese Fläche Teil der Erschließungsanlage sei. Als Straßenbegleitgrün diene der Grünstreifen der allgemeinen öffentlichen Nutzung und dürfe auch ohne Befestigung betreten bzw. überquert werden. Um das Erschlossensein eines Wohngrundstücks bejahen zu können, sei es ausreichend, dass dieses zu Fuß über einen solchen schmalen Grünstreifen erreicht werden könne. Überdies liege das Grundstück der Klägerin bereits mit der Ostseite in ausreichender Breite unmittelbar an der abgerechneten Anlage an.
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Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. September 2023 – Eingang beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag – Klage erheben und zuletzt beantragen,
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2022, mit dem die Klägerin betreffend ihr Flurstück, Fl.-Nr. 1.. der Gemarkung …, zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.251,84 Euro herangezogen wurde, sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts …, Az. …, vom 7. August 2023 werden aufgehoben.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der streitgegenständlichen Erschließungsmaßnahme handele es sich um keine Erschließungsanlage, die die Bebaubarkeit des Grundstücks selbstständig ermögliche, sondern lediglich um die Weiterführung der bereits vorhandenen Erschließungsmaßnahme „E. …“ (Bestand) zur Erschließung eines von der Beklagten neu erschlossenen Baugebiets. Dies ergebe sich im Übrigen aus dem identischen Namen des Bestands und der Erweiterung. Das klägerische Grundstück sei an seiner Ostseite durch die bereits vorhandene Erschließungsmaßnahme „E. …“, die lediglich weitergeführt worden sei, erschlossen. Daneben liege eine weitere Erschließung über die bereits vorhandene Straße „N. …“ vor. Über die Fortführung der bisherigen Erschließungsmaßnahme „E. …“ (Erweiterung) werde das klägerische Grundstück nicht neu erschlossen. Die Fortführung der Erschließungsmaßnahme „E. …“ (Erweiterung) ermögliche keine eigenständige Zufahrt Fzum klägerischen Grundstück, sodass das Grundstück nicht über die das Neubaugebiet betreffende Erschließungsmaßnahme erreichbar sei. Es fehle ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz. Eine Erweiterung einer bereits vorhandenen Erschließungsstraße stelle keine neue selbstständige Erschließungsmaßnahme an der Ostseite des Grundstücks dar. Auch von Norden sei eine Erschließung nicht erfolgt, nachdem hier das nicht im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Fl.-Nr. 6.. der Gemarkung … zwischen dem klägerischen Grundstück und der Fortführung der Erschließungsmaßnahme liege, wobei das Grundstück Fl.-Nr. 6.. der Gemarkung … nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet worden sei und damit eine Trennung der Erschließungsmaßnahme von der Nordseite zum klägerischen Grundstück darstelle. Damit bestehe ein rechtliches und tatsächliches Hindernis zwischen der nach Norden führenden Erschließungsmaßnahme durch das Grundstück Fl.-Nr. 6.. der Gemarkung … zum klägerischen Grundstück. Hinzukomme, dass zwischen der bisherigen Widmung und der neuen Widmung ein nicht gewidmeter Bereich von ca. drei Metern liege.
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Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten beantragen,
die Klage abzuweisen.
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Unter dem 2. November 2023 ließ die Beklagte durch ihren Bevollmächtigten erwidern, die spätere Verlängerung einer fertigen Erschließungsanlage sei stets als selbstständige Erschließungsanlage anzusehen. Würde man der Auffassung der Klägerseite folgen, würde den Kommunen völlig systemwidrig keine Möglichkeit mehr zur Verfügung stehen, die Kosten für die Herstellung solcher (Stich-)Straßen auf Grundstückseigentümer abzuwälzen, wenn solche Anbaustraßen nach der endgültigen Herstellung der schon bestehenden Erschließungsstraße nicht mehr zur Festsetzung eines Erschließungsbeitrags herangezogen werden könnten. Grundsätzlich würden Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage und eben nicht für die erstmalige Erschließung eines Grundstücks erhoben werden. Deswegen könnten Grundstücke erschließungsbeitragsrechtlich nicht nur durch eine einzige, sondern auch durch eine hinzukommende zweite oder gar dritte Anbaustraße erschlossen werden. Die Beitragspflicht trotz Mehrfacherschließung sei in der Rechtsprechung – wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt – anerkannt. Das Grundstück Fl.-Nr. 6.. der Gemarkung … befinde sich innerhalb der Straßenbegrenzungslinie des Bebauungsplans und sei Teil der Erschließungsanlage. Damit grenze das klägerische Grundstück auch im nördlichen Bereich unmittelbar an die Straße „E. …“ an.
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Am 4. September 2025 fand eine Beweiserhebung des Gerichts über die örtlichen Verhältnisse im Bereich des klägerischen Grundstücks und der Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins statt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll hierzu Bezug genommen. Bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2025 verwiesen. Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beitragsbescheid vom 10. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2023 ist rechtlich nicht dergestalt zu beanstanden, dass er die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Rechtsgrundlage für die Erschließungsbeitragsforderung ist Art. 5a des Kommunalabgabengesetzes (KAG), Art. 2 Abs. 1 KAG, §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. der EBS der Beklagten. Nach Art. 5a Abs. 1 KAG und § 1 EBS erhebt die Beklagte zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag.
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2. An der Abgrenzung der abrechenbaren Erschließungsanlage bestehen keine Bedenken. Nach natürlicher Betrachtungsweise würden zwar die Straße „Am L. …bach“ und die gesamte Straße „E. …“ samt der Stichstraße „N. …“ eine Erschließungsanlage bilden (vgl. a.), aus rechtlichen Gründen stellt die hier abgerechnete, ca. ab dem Jahr 2006 errichtete Verlängerung der Straße „E. …“ jedoch eine rechtlich selbstständige Erschließungsanlage dar (vgl. b.).
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a. Die beitragsfähige Erschließungsanlage ist unabhängig vom Inhalt eines Bebauungsplans lediglich die (nach Maßgabe des einschlägigen Landesstraßenrechts öffentliche) Anlage in ihrem tatsächlich angelegten Umfang. Denn der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht ein Begriff des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts (BVerwG, U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – juris Rn. 28; U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 11 m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, wo eine selbstständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild maßgebend (BVerwG, U.v. 25.2.1994 – 8 C 14.92 – juris Rn. 28; U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 12). Abzustellen ist auf die tatsächlich sichtbaren Verhältnisse, wie sie zum Beispiel durch Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und wie sie sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (BVerwG, U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 12 m.w.N.). Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen; vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann gegebenenfalls ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein (BVerwG, U.v. 7.3.2017 – 9 C 20.15 – juris Rn. 12; U.v. 10.6.2009 – 9 C 2.08 – juris Rn. 18). Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten (stRspr vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2019 – 6 ZB 18.1416 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ob eine Stichstraße (Sackgasse) schon eine selbstständige Orts straße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges „Anhängsel“ und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, ist bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Verkehrseinrichtung vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stichstraße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stichstraße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rn. 22; B.v. 6.7.2018 – 6 ZB 18.493 – juris Rn. 4; jeweils m.w.N.).
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Gemessen hieran stellt im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten aus dem Blickwinkel eines Betrachters am Boden die Straße „Am L. …bach“, die gesamte Straße „E. …“ und die Straße „N. …“ eine Erschließungsanlage dar. Die Straße „Am L. …bach“ verläuft ab ihrem Beginn, an dem sie von der „Z. … Str.“ abzweigt, erst kurz in Richtung Westen und anschließend geradlinig in Richtung Norden, wo sie nach einigen Metern nahtlos in die Straße „E. …“ übergeht. Die vor Beginn der Straße „E. …“ von der Straße „Am L. …bach“ abzweigenden Straßen „R. …-Straße“ und „M..straße“ stellen bei natürlicher Betrachtungsweise keine Unterbrechung des Straßenzugs dar, da die Straße „Am L. …bach“ bzw. später die Straße „E. …“ vor und nach den Einmündungen in gerader Linie fortgeführt werden (vgl. so auch OVGNds, U.v. 11.5.2023 – 9 LB 225/20 – juris LS 1 und Rn. 88). Die an die Straße „Am L. …bach“ anschließende Straße „E. …“ verläuft ca. 200 m geradlinig in Richtung Norden, sodass auch die Einmündung in die Straße „U. …blick“ keine Zäsur darstellt. Nach diesen ca. 200 m nimmt die Straße „E. …“, wie beim gerichtlichen Augenschein festgestellt, eine starke Linkskurve und verläuft dann zunächst geradlinig in Richtung Westen. Der im Bereich der Linkskurve in Richtung Norden von der Straße „E. …“ abzweigende Weg ist von der Straße „E. …“ mit Pflastersteinen optisch abgegrenzt und vermittelt deshalb und aufgrund der Beschilderung „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ einem natürlichen Betrachter, dass die Erschließungsanalage nicht in Richtung Norden, sondern nach Westen weiter verläuft. Nach der Linkskurve führt die „E. …“ geradlinig in Richtung Westen, wo sie nach einigen Metern in einer Rechtskurve in Richtung Norden geleitet wird. Auch diese starke Rechtskurve ist nicht geeignet, die natürliche Betrachtungsweise zu unterbrechen, da die Straße „E. …“ an dieser Stelle in Richtung Westen in einen Feldweg übergeht, der mit einem Schild „land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ ausgewiesen ist. Einem natürlichen Betrachter wird hierdurch klar, dass die Straße über die Kurve weiter nach Norden führt, bis sie im Wendehammer auf Höhe des Grundstücks Fl.-Nr. 5. … der Gemarkung … endet. Zwar ist die Einmündung in den Feldweg, von Richtung Norden anstatt von Richtung Osten kommend, nicht eindeutig erkennbar. Die aus dieser Perspektive betrachtete Weiterführung der Straße über die Linkskurve in Richtung Osten deutet sich hier lediglich durch den flacheren Kurvenverlauf in der Einmündung im Vergleich zur Einmündung in den westlich liegenden Feldweg an. An dieser Stelle ist somit ein vorsichtiges Herantasten in den Einmündungsbereich von Nöten. Direkt im Bereich der Einmündung ist der Feldweg und der Fortlauf der Straße allein entlang der Straße „E. …“ in Richtung Osten jedoch klar wahrnehmbar. Eine unübersichtliche Kreuzungssituation, die eine Zäsur der natürlichen Betrachtungsweise darstellen würde, ist an dieser Stelle somit nicht gegeben. Die Stichstraße „N. …“ ist eine kurze Straße mit geradlinigem Verlauf, an die nur wenige Grundstücke angrenzen und die daher den Eindruck einer Einfahrt vermittelt, sodass auch diese Straße nach natürlicher Betrachtungsweise zur Erschließungsanlage gehört.
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b. Abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise zerfällt diese Erschließungsanlage jedoch aus Rechtsgründen in mindestens zwei selbstständige Erschließungsanlagen. So bildet zumindest die ab 2006 hergestellte und hier verfahrensgegenständliche Verlängerung der Straße „E. …“ eine selbstständige Erschließungsanlage.
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Dies ergibt sich daraus, dass es sich bei der ab 2006 errichteten Teilstück der Straße um eine Verlängerung der bereits Ende der 1970er Jahre errichteten Straße „E. …“ handelt. In diesen Konstellationen ergibt sich die Selbstständigkeit einer Erschließungsanlage abweichend vom Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise aus Rechtsgründen, wenn eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden (nicht notwendigerweise auch Beiträge erhoben worden) sind, nachträglich verlängert oder fortgeführt wird. In einem solchen Fall ist die Verlängerungsstrecke unabhängig von ihrer optischen Zugehörigkeit zum weiteren Straßenteil erschließungsbeitragsrechtlich als eigene selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren (stRspr vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2022 – 6 CS 22.1804 – juris Rn. 15; B.v. 13.6. 2016 – 6 ZB 14.2404 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Das bereits in den 1970er Jahren hergestellte Straßenstück der Straße „E. …“ stellte, entsprechend der vorgelegten Widmungsunterlagen, bereits eine Verlängerung der Straße „Am L. …bach“ dar. Das bis Ende der 1970er Jahre hergestellte Straßenstück der Straße „E. …“ war bereits zum Zeitpunkt der Verlängerung der „E. …“ ab dem Jahr 2006 eine endgültig hergestellte Anbaustraße, für die bereits sachliche Beitragspflichten entstanden waren. Der Ausbau der Straße „E. …“ Ende der 1970er Jahre war als endgültig zu betrachten, da erst mit den Plänen für das nördlich des klägerischen Grundstücks errichtete Baugebiet eine weitere Erschließung des bis dato unbebauten Außenbereichs erfolgen sollte. Dieses Straßenteilstück war auch zum Anbau bestimmt, da zumindest die westlich der Straße liegenden Grundstücke im Geltungsbereich der Innenbereichssatzung vom 11. Juli 1985 lagen. Zudem wurde die Straße im Jahr 1976 als Orts straße gewidmet sowie mit Verfügung vom 29. September 1977 in das Bestandsverzeichnis eingetragen. Dass die sachliche Beitragspflicht dieser Anbaustraße im damaligen Zeitpunkt nicht entstanden ist, wurde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wurde von Klägerseite auf die bereits erfolgte Erhebung von Erschließungsbeiträgen verwiesen.
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Die rechtliche Verselbstständigung der Verlängerung der Straße „E. …“ scheidet auch nicht entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.2125 – juris Rn. 24 m.w.N.) deshalb aus, weil auf der heutigen Straßenfläche auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 9.., 3. … und 4.. der Gemarkung … früher ein Feldweg existierte. Zumindest auf dem (heutigen) Straßengrundstück Fl.-Nr. 5. … der Gemarkung … befand sich vor den hier maßgeblichen Straßenbaumaßnahmen entsprechend der über BayernAtlas abrufbaren älteren Luftbilder eine reine Wiesenfläche, sodass nicht der gesamte vorliegend zu betrachtende Straßenzug bereits bei Fertigstellung der bis Ende der 1970er Jahre errichteten Straße „E. …“ angelegt war.
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3. Bei der verfahrensgegenständlichen Verlängerung der Straße „E. …“ handelt es sich um eine zum Anbau bestimmte öffentliche Straße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS.
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Eine öffentliche Straße liegt vor, da die Verlängerung der Straße „E. …“ mit Widmungsverfügung des ersten Bürgermeisters der Beklagten vom 25. August 2021 zur Orts straße gewidmet wurde. Die Widmung ist auch hinreichend bestimmt. Zwar stellt die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung, die über die Anforderung des Art. 37 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) hinausgehen. So entfaltet die Widmung in aller Regel nur Rechtswirkung auf diejenigen Straßenbestandteile, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummer in der Widmungsverfügung ausdrücklich aufgeführt sind (BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 11; B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 12 m.w.N.). Dabei lässt die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs allerdings Ausnahmen in Bezug auf die notwendige Angabe der Flurnummer zu, wenn Verlauf und Umfang eines Wegs eindeutig festliegen, etwa durch eine Beschreibung oder durch die Darstellung in einem Lageplan oder in einer Karte (BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris Rn. 12; U.v. 28.2.2012 – 8 B 11.2934 – juris Rn. 47 f.; U.v. 19.3.2002 – 8 B 00.881 – juris Rn. 49). Zwar nennt die Widmungsverfügung vom 25. August 2021 nicht die Flurnummern der Grundstücke, auf denen die Verlängerung der Straße „E. …“ verläuft. Dies ist jedoch unschädlich, da die Widmung als Anfangspunkt die Einmündung zur M..straße und als Endpunkt „auf Höhe der westlichen Grundstücksgrenze der Fl.-Nr. 8. … der Gemarkung … (Wendeplatte)“ nennt. Auch soweit die Widmungsverfügung davon spricht, dass die Verlängerung der Erschließungsanlage „E. …“ als Orts straße gewidmet werden solle und die Erweiterung eine Länge von 165 m und die Orts straße insgesamt somit eine Gesamtlänge von 274 m habe, was jedoch nicht mit den genannten Anfangs- und Endpunkten, welche die gesamte Straße „E. …“ umfassen, zusammenpasst, wird hierdurch die Widmung inhaltlich nicht derart widersprüchlich und damit unbestimmt, dass dies zu ihrer Nichtigkeit führt. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Widmungsverfügung die gesamte Straße „E. …“ umfasst, handelt es sich allenfalls um eine erneute Widmung des bereits im Jahr 1976 gewidmeten Teils.
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Die Verlängerung der Straße „E. …“ ist auch zum Anbau bestimmt. Eine selbstständige Verkehrsanlage ist nur „zum Anbau bestimmt“ i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wenn sie als Erschließungsanlage geeignet ist, für die ihr anliegenden Grundstücke das herzugeben, was für deren zulässige Bebauung (oder sonst nach § 133 Abs. 1 BauGB beachtliche Nutzbarkeit) an Erschließung erforderlich ist (BVerwG, U.v. 3.6.1983 – 8 C 70.82 – juris Rn. 13; U.v. 3.3.2004 – 9 C 6.03 – juris Rn. 19). Dabei kommt es nicht darauf an, ob jedes einzelne angrenzende Grundstück als „Baugrundstück“ angesehen werden kann. Geboten ist vielmehr eine von der Straße ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung (BVerwG, U.v. 3.3.2004 – 9 C 6.03 – juris Rn. 19; U.v. 3.6.1983 – 8 C 70.82 – juris Rn. 14). Sowohl das klägerische Grundstück als auch alle weiteren im Abrechnungsgebiet erfassten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 31. Januar 2011 erlassenen Bebauungsplans „1. Änderung Bebauungs- und Grünordnungsplan Ortsteil … … II“. Unabhängig davon, ob das klägerische Grundstück und/oder das Grundstück mit der Fl.-Nr. 10. der Gemarkung … von der hier abgerechneten Anlage auch tatsächlich erschlossen ist, würde dies ihre Erschließungsfunktion nicht entfallen lassen, da unstreitig die nördlich des klägerischen Grundstücks liegenden Grundstücke direkt an die verfahrensgegenständliche Anlage anliegen und durch diese erschlossen sind.
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4. Die verfahrensgegenständliche Erschließungsanlage wurde ferner rechtmäßig hergestellt. Die beim Ortstermin festgestellte Straßenbreite von 5,04 m der verfahrensgegenständlichen Straße „E. …“ entspricht der im Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungs- und Grünordnungsplan Ortsteil … … II“ vom 31. Januar 2011 festgesetzten Straßenbreite von 5 m, sodass keine, die Rechtmäßigkeit der Erschließungsanlage berührende Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. § 125 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB) vorliegt. Dass die Stützmauer entlang des klägerischen Grundstücks zeichnerisch nicht explizit im Bebauungsplan erfasst ist, führt zu keiner Abweichung von diesem. Die Stützmauer liegt innerhalb der im Bebauungsplan eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie sowie auf einer als Verkehrsgrünfläche und damit als Bestandteil der Verkehrsfläche ausgewiesenen Fläche i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Zur Verkehrsfläche im Sinne dieser Festsetzung zählt jedoch nicht nur die Fahrbahn mit Randstreifen und ggf. Banketten, sondern auch die vorliegend zur Herstellung der Straße erforderliche Stützmauer (vgl. VG München, U.v. 16.9.2014 – M 2 K 14.662 – juris Rn. 24; so i.E. auch VGH BW, U.v. 10.7.2014 – 2 S 2228/13 – juris Rn. 64).
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5. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des Abrechnungsgebiets, die zur Begründetheit der Klage führen würden, bestehen nicht. Jedenfalls wurde das klägerische Grundstück zu Recht ins Abrechnungsgebiet einbezogen (a.). Eine möglicherweise fehlerhafte Einbeziehung des Grundstücks Fl.-Nr. 10. der Gemarkung … ins Abrechnungsgebiet und eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheids würden mangels einer Rechtsverletzung der Klägerin nicht zur Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids führen (b.).
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a. Das klägerische Grundstück Fl.-Nr. 1.. der Gemarkung … wurde – entgegen der Ansicht der Klägerseite – zu Recht ins Abrechnungsgebiet einbezogen.
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Nach Art. 5a Abs. 2 KAG, § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 4 Satz 1 EBS bilden die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. Ein Grundstück wird durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn ihm durch diese Straße eine Bebaubarkeit oder eine erschließungsbeitragsrechtlich gleichstehende Nutzbarkeit vermittelt wird. Es ist nur erschlossen, soweit diese Voraussetzung vorliegt (BVerwG, U.v. 4.10.1990 – 8 C 1.89 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – juris Rn. 25). Die verkehrliche Erschließung eines Grundstücks erfordert im Grundsatz eine Erreichbarkeit dergestalt, dass an ein Grundstück herangefahren werden kann, sofern nicht das Bebauungsrecht ausnahmsweise weniger, nämlich eine Erreichbarkeit lediglich für Fußgänger (Zugang) genügen lässt oder mehr verlangt, nämlich eine Erreichbarkeit in Form der Möglichkeit, mit Kraftwagen auf das Grundstück herauffahren zu können. Herangefahren werden kann an ein (Anlieger-)Grundstück mit Kraftwagen regelmäßig dann, wenn auf der Fahrbahn einer öffentlichen Straße bis zur Höhe des Grundstücks mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen gefahren, dort gehalten und von da ab gegebenenfalls über einen Geh- und/oder Radweg das Grundstück ohne Weiteres betreten werden kann (BVerwG, U.v. 17.6.1994 – 8 C 24.92 – juris Rn. 14; U.v. 1.3.1991 – 8 C 59.89 – juris Rn. 13; BayVGH a.a.O. Rn. 25; B.v. 28.9.2015 – 6 B 14.606 – juris Rn. 18).
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aa. Der Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungs- und Grünordnungsplan Ortsteil … … II“ vom 31. Januar 2011 setzt für seinen Geltungsbereich und damit auch für das klägerische Grundstück als Nutzungsart ein allgemeines Wohngebiet fest. In einem allgemeinen Wohngebiet reicht ein Heranfahrenkönnen an das (Anlieger-)Grundstück mit Kraftwagen und ein fußläufiges Erreichen des Grundstücks für dessen verkehrsrechtliche Erschließung aus (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1998 – 8 C 56.87 – juris 15 m.w.N.).
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Ein Heranfahrenkönnen und fußläufiges Erreichen des klägerischen Grundstücks ist an dessen Ostseite von der hier streitgegenständlichen Erschließungsanlage möglich. Die Messungen bei der gerichtlichen Inaugenscheinnahme haben ergeben, dass das klägerische Grundstück mit seiner Ostseite mit einer Länge von 9,30 m am südlichen Beginn der Verlängerung der Straße „E. …“ anliegt, bis es von der Stützmauer im Kurvenbereich vom Straßengrundstück getrennt wird. Entlang dieser 9,30 m ist ein kurzzeitiges Anhalten mit Kraftfahrzeugen auf der Höhe des klägerischen Grundstücks sowohl verkehrssicher als auch zumutbar möglich (vgl. zu diesen Anforderungen: Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 17 Rn. 80 m.w.N.). Insbesondere besteht kein Halteverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), da der Verkehrsfluss im Falle eines Haltens bei einer Straßenbreite von 5 m und einem geradlinigen Straßenverlauf gesichert ist. Ein Halten ist auch nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aufgrund der in Richtung Norden folgenden scharfen Linkskurve ausgeschlossen, da ein Anhalten direkt am südlichen Beginn der Verlängerung der Straße „E. …“ noch genügend Abstand zum weiter nördlich liegenden Kurvenbereich bietet. Der entlang der 9,30 m verlaufende Grünstreifen weist keinen hindernden Bewuchs auf und hat lediglich eine Breite von 1,80 m. Er stellt somit kein Erschließungshindernis dar, da dessen fußläufiges Überqueren zumutbar ist (vgl. zur Zumutbarkeit des Überquerens eines unbefestigten Grünstreifens mit bis zu 3 m: BayVGH, B.v. 5.11.2007 – 6 B 05.2551 – juris Rn. 22; B.v. 27.10.2006 – 6 CS 06.2299 – juris Rn. 2). Da der Grünstreifen sich entsprechend der Angaben der Beteiligten beim gerichtlichen Augenschein auf dem Straßengrundstück mit der Fl.-Nr. 3. … der Gemarkung … befindet, ist dieser von der Widmung der Straße als unselbstständiger Teil der Straße (Straßenbegleitgrün, Grünfläche) umfasst. Hierdurch wird der Grünstreifen zum Bestandteil der Straße und damit im Rahmen des Gemeingebrauchs für den Beitragspflichtigen rechtlich gesichert nutzbar (vgl. Matloch/Wiens, Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand 1.4.2025, Rn. 829). Die vereinzelt auf den Grünstreifen liegenden Steine stellen ebenfalls kein Erschließungshindernis dar, da diese überstiegen werden könnten und zwischen ihnen ein hinreichender Abstand für ein fußläufiges Erreichen des Grundstücks (1,25 m, vgl. NdsOVG, B.v. 9.11.2012 – 9 LA 157/11 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 6.4.2017 – 6 B 16.1043 – juris Rn. 19) gegeben ist. Die sich an den Grünstreifen westlich anschließende Gartenmauer befindet sich auf dem klägerischen Grundstück. Ein solches selbsterrichtetes Hindernis schließt – anders als die Stützmauer weiter nördlich – eine verkehrsrechtliche Erschließung nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.2009 – 6 CS 09.757 – juris Rn. 5 m.w.N.).
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Das klägerische Grundstück wird daher an seiner östlichen Grundstücksgrenze durch die streitgegenständliche Erschließungsanlage verkehrsrechtlich erschlossen.
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bb. Die verkehrsrechtliche Erschließung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das klägerische Grundstück bereits über eine Zufahrt zum älteren Teil der Straße „E. …“ verfügt und die Klägerin Erschließungsbeiträge für diese Erschließungsanlage sowie die erstmalige Herstellung der Straße „N. …“ bezahlt hat.
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Hinsichtlich der Erschließung eines Grundstücks durch zwei (oder mehrere) Anbaustraßen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die einzelnen Anlagen je für sich ein Grundstück erschließen, wenn auf dem Grundstück gerade „ihretwegen“ eine beitragsrechtlich relevante (bauliche) Nutzung zulässig ist, wobei bei der Prüfung des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Erschließungsanlage andere für diese Grundstücke etwa schon bestehende Erschließungsanlagen hinweggedacht werden müssen (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1998 – 8 C 34.96 – juris Rn. 26 m.w.N.). Insoweit ist es daher unerheblich, dass der Grundstückseigentümer die zusätzliche Erschließung, selbst wenn er sein Grundstück schon abschließend bebaut hat, nicht selten als überflüssig oder gar lästig empfindet. Eine solche individuelle und situationsgebundene Betrachtungsweise ist nicht maßgeblich dafür, ob eine (weitere) Erschließungsanlage auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit eines Grundstücks allgemein von Einfluss ist (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 – 9 C 4.13 – juris Rn. 15). Dem schutzwürdigen Interesse des Grundstückseigentümers wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass an die Zweitkeine geringeren Anforderungen als an die Ersterschließung gestellt werden sowie durch die Möglichkeit der Gemeinde, mehrfach erschlossenen Grundstücken eine Vergünstigung in Form einer sog. Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.2014 a.a.O. Rn. 15).
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Entsprechend obiger Ausführungen vermittelt auch die streitgegenständliche Erschließungsanlage dem klägerischen Grundstück einen Erschließungsvorteil, da ein Heranfahrenkönnen zur Ostseite des klägerischen Grundstücks möglich ist. Dass sich für die Klägerin durch die Verlängerung der Straße „E. …“ aus subjektiver Sicht kein weiterer Erschließungsvorteil ergibt, insbesondere da sie nach eigenen Angaben bereits mehrmals Erschließungsbeiträge für ihr Grundstück Fl.-Nr. 1.. der Gemarkung … entrichten musste, ihr Grundstück bereits bebaut war und die Verlängerung der verfahrensgegenständlichen Erschließungsmaßnahme der Erschließung des nördlich ihres Grundstücksgebiets neu ausgewiesenen Baugebiets diente, ist nach der oben zitierten ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung rechtlich nicht maßgeblich. Bezüglich des klägerischen Grundstücks wurde auch die Eckgrundstückermäßigung des § 7 Satz 1 EBS gewährt.
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b. Es kann dahinstehen, ob das klägerische Grundstück und auch das Grundstück Fl.-Nr. 10. der Gemarkung … jeweils an ihrer nördlichen Grundstücksgrenze durch die hier abgerechnete Erschließungsanlage verkehrsrechtlich erschlossen sind.
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Das klägerische Grundstück liegt zumindest mit seiner Ostseite an der verfahrensgegenständlichen Erschließungsanlage an und wurde allein deshalb zu Recht ins Abrechnungsgebiet einbezogen (vgl. oben). Das Grundstück Fl.-Nr. 10. der Gemarkung … könnte zwar zu Unrecht ins Abrechnungsgebiet einbezogen worden sein, da sich zwischen diesem Grundstück und der verfahrensgegenständlichen Verlängerung der Straße „E. …“ ein unbefestigter Grünstreifen auf dem Grundstück der Beklagten Fl.-Nr. 6.. der Gemarkung … befindet, der zwar im Bebauungsplan als Teil der Verkehrsfläche (Verkehrsgrünfläche) ausgewiesen wurde, aber ggf. nicht von der Widmung der Straße erfasst sein könnte. Ob dies ein Erschließungshindernis darstellt, kann jedoch im vorliegenden Fall dahinstehen. Eine rechtsfehlerhafte Einbeziehung des Grundstücks Fl.-Nr. 10. der Gemarkung … ins Abrechnungsgebiet und damit dessen Berücksichtigung bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands würde zwar zu einer objektiven Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids führen. Hierdurch wäre die Klägerin aber nicht in ihren Rechten verletzt, sodass der streitgegenständliche Bescheid nicht der Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterläge. Für das Grundstück Fl.-Nr. 10. der Gemarkung … wurde entsprechend der Unterlagen in der Behördenakte ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.541,29 EUR berechnet. Dieser Beitrag hätte im Falle der fehlenden Erschließung des Grundstücks Fl.-Nr. 10. der Gemarkung … auf die übrigen Grundstücke, insbesondere auch auf das klägerische Grundstück, verteilt werden müssen, sodass sich ein im Vergleich zur bescheidsmäßigen Festsetzung denklogisch höherer Erschließungsbeitrag für die Klägerin ergeben hätte.
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6. Im Übrigen wurden von Seiten der Klägerin weder Bedenken gegen die Ermittlung des umlagefähigen Erschließungsaufwands geäußert noch sind solche ersichtlich. Insbesondere der Eigenanteil der Beklagten in Höhe von 10 v.H. (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB und § 5 EBS) wurde berücksichtigt.
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7. Die sachliche (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 133 Abs. 2 BauGB und § 8 EBS) und persönliche (Art. 5a Abs. 2 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB, § 13 Satz 1 EBS) Beitragspflicht sind entstanden. Die Öffentlichkeit einer Erschließungsanlage ist Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, selbst wenn sie bereits endgültig hergestellt ist (BayVGH, B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 13; U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 18). Wie bereits dargestellt, liegt eine Widmung der abgerechneten Erschließungsanlage vor. Die Erschließungsanlage weist auch die satzungsgemäßen Herstellungsmerkmale einer endgültigen Herstellung auf und wurde entsprechend dem Bauprogramm und der Ausführungsplanung hergestellt. Gegenteiliges wurde weder vorgetragen noch vom Gericht anderweitig festgestellt. Das klägerische Grundstück Fl.-Nr. 1.. der Gemarkung … gehört zu den beitragspflichtigen Grundstücken i.S.d. § 133 Abs. 1 BauGB, da es in der baurechtlich erforderlichen Weise erreichbar ist (vgl. oben). Die Klägerin war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids auch Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks.
II.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).