Titel:
Keine „öffentliche“ Erschließungsanlage mangels ordnungsgemäßer Widmung
Normenketten:
BayKAG Art. 5a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 S. 2
BauGB § 127 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 2 S. 1
BayStrWG Art. 6, 67 Abs. 4
Leitsätze:
1. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen setzt voraus, dass die betreffende Verkehrsanlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vollständig und ordnungsgemäß für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Eine nur teilweise oder nicht nachweisbar bekanntgemachte Widmung genügt nicht. (Rn. 36) (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beweislast für die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Widmungsverfügung trägt die Gemeinde. Kann sie diesen Nachweis nicht führen, fehlt es an der erforderlichen Öffentlichkeit der Erschließungsanlage. (Rn. 52 – 55) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ordnungsgemäße Widmung einer Erschließungsanlage, Erschließungsbeitragsbescheid, Widmung, Öffentlichkeitsbegriff, Beweislast, Heilungsausschluss, Beitragserhebungsverbot
Tenor
1. Die Bescheide der Beklagten vom 1. März 2021 – … – (betreffend Erschließungsbeiträge FlNr. …, Gemarkung …*), in Form des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 21. April 2023 – … – und in Form des Widerspruchsbescheides der Regierung von Mittelfranken vom 21. April 2023 – … – werden aufgehoben.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Kläger wenden sich jeweils gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 1. März 2021, jeweils in Form der Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 21. April 2023, mit dem für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „…“ Erschließungsbeiträge i.H.v. jeweils 3.844,48 EUR festgesetzt worden sind.
2
Die Kläger sind hälftige Miteigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, …; i.F. wird auf die Angabe der Gemarkung verzichtet, da alle genannten Grundstücke innerhalb der Gemarkung … liegen). Das Grundstück ist mit einer Reihenhaushälfte bebaut und grenzt mit der nördlichen Grundstücksgrenze an die* … an.
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Die … mündet westlich in die … und östlich in die … ein und hat eine Länge von etwa 300 m. Der Einmündungsbereich in die … liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2a der Gemeinde … von 1967. Der östliche Abschnitt der … (in etwa ab dem Grundstück FlNr. …*) liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Beklagten aus dem Jahr 2001. Für einen Teil des Straßengrundstücks FlNr. … existiert ein planersetzender Beschluss vom 15. Dezember 2017.
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Bereits 1966 begann die Altgemeinde … mit einem Teilausbau der … mit einer Breite von ca. 3 m. Im Jahr 1978 erfolgte der erforderliche Grunderwerb zum Ausbau der Straße mit einer Breite von 5,50 m. Die ersten Tiefbauarbeiten begannen im Jahr 1981 zwischen der … und dem Grundstück FlNr. … (* …*). Eine Deckschicht wurde erst einmal nicht aufgebracht.
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Ab 1992 stellte die Beklagte in regelmäßigen Abständen fest, dokumentiert in mehreren Aktenvermerken, dass der weitere Ausbau der* … aktuell nicht erfolgen könne.
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1998 wurde die Deckschicht auf den Teilausbau der … aufgebracht.
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Der nördliche Gehweg wurde 2013 hergestellt und die Deckschicht für den Straßenausbau im Jahr 2020 aufgebracht. Nachdem die Beklagte in den Jahren 2010, 2012, 2014 und 2016 mehrmals festgestellt hatte – dokumentiert durch Aktenvermerke –, dass die … noch nicht baulich fertiggestellt worden sei, stellte die Beklagte mit Vermerk vom 26. November 2020 fest, dass nunmehr die Anlage „…“ mit Fertigstellung des fehlenden Teilstücks des nördlichen Gehwegs in der … erstmalig endgültig hergestellt sei. Die Anlage entspreche nun den Vorgaben der relevanten Bebauungspläne … und … sowie dem planersetzenden Beschluss des Stadtrates für den Bereich, der nicht von den o.g. Bebauungsplänen erfasst werde.
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Am 23. Februar 2021 wurde in der Fränkischen Landeszeitung vom 27. Februar 2021 bekannt gemacht, dass entsprechend der Satzung der Stadt … über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) die von der … erschlossenen Grundstücke zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen würden.
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Mit Bescheiden vom 1. März 2021 wurde für das Grundstück FlNr. …für die Erschließungsanlage „…“ ein Erschließungsbeitrag i.H.v. 3.844,48 EUR festgesetzt. Zu Grunde liege ein Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage nach Abzug des städtischen Eigenanteils i.H.v. 10% i.H.v. 174.791,79 EUR. Dividiert durch die Summe der gesamten beitragspflichtigen Grundstücksflächen aller Grundstücke des Abrechnungsgebietes i.H.v. 22.282,73 qm ergebe sich ein Betrag je qm i.H.v. 7,844272 EUR. Unter Berücksichtigung von einem Nutzungsfaktor von 1,3 ergebe sich eine anzusetzende Grundstücksfläche von 377,00 qm, so dass sich bei Multiplikation mit dem Erschließungsbeitrag je qm ein Betrag von 3.844,48 EUR ergebe. Nach Abzug der bereits erbrachten Vorausleistungen errechne sich eine Forderung in Höhe von 2.157,70 EUR. Der Bescheid gehe inhalts- und zeitgleich auch an die übrigen Grundstücksinhaber. Der genannte Betrag sei aber nur einmal zur Zahlung fällig.
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Laut Zustellvermerk wurden (insgesamt 48) Beitragsbescheide für die Erschließungsanlage „…“ am 3. März 2021 zur Post gegeben.
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Mit Schreiben vom 6. April 2021, bei der Beklagten eingegangen am 7. April 2021, erhoben die Kläger jeweils Widerspruch. Mit weiterem Schreiben vom 1. September 2021 trugen die Kläger jeweils zur Begründung vor, dass die aufgezeigte Historie der Erschließungsanlage „…“ unvollständig sei. Bei Beurteilung der Frage, inwieweit eine komplette Erschließungsanlage vorliege oder vorgelegen habe, sei auf die Akte der Gemeinde … einzugehen. Aus der Korrespondenz zwischen der damaligen Gemeinde … und dem Bauträger GAGFAH ergebe sich, dass die damalige Gemeinde … bereits einen vollständigen Ausbau der … beabsichtigt habe. Dies ergebe sich auch aus der Abrechnung aller Erschließungskosten, wie sie dem Bauträger gegenüber erstellt worden sei. Dort seien Beträge für den Grunderwerb, für den Straßenausbau, für die Straßenbeleuchtung, für Kanal, Wasser usw. enthalten und vollständig abgerechnet worden. Die damalige Gemeinde … habe nicht die Absicht gehabt, einen weiteren Ausbau als den bereits erfolgten vorzunehmen. Dies ergebe sich auch daraus, dass erst im Jahre 1978, also rund zwölf Jahre nach dem Ausbau der Straße, an eine Verbreiterung überhaupt gedacht worden sei. Selbst wenn man die Erweiterung oder Verbreiterung zugrunde lege, ergebe sich ein weiterer Zeitabschnitt von siebzehn Jahren, bis in dem erweiterten Bereich eine Deckschicht aufgebracht worden sei. Eine Änderung der Planung scheine offensichtlich erst dann eingetreten zu sein, als man von einem „Weiterbau“ der Straße in Richtung eines neuen Baugebietes ausgegangen sei. Die ursprüngliche … habe der Erschließung der damals anliegenden Gebäude gedient und dieser Zustand habe über Jahrzehnte bestanden. So gesehen sei allenfalls ein neuer Entschluss zur Verlängerung der Straße entstanden, der jedoch die bereits mit entsprechenden Bescheiden versehenen vorhandenen Anlieger nicht belasten könne.
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Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 15. April 2021 den zeitlichen Ablauf des Ausbaus der … Kosten die vor dem Beginn der Arbeiten im Jahr 1978 angefallen seien, seien nicht berücksichtigt worden. Beträge, die vom ehemaligen Bauträger für den Straßenbau erbracht worden seien, seien als Vorausleistungen bei den entsprechenden Grundstücken in Abzug gebracht worden. Die Erhebung des Erschließungsbeitrags stelle nicht die Abrechnung eines Straßenausbaubeitrags dar, da die … vor 2020 nicht endgültig hergestellt gewesen sei. Endgültig hergestellt bedeute, dass die Erschließungsanlage den Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplans entspreche.
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Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 legte die Beklagte den Widerspruch der Regierung von Mittelfranken zur Entscheidung vor.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2023 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der jetzigen Herstellung der … um die erste vollständige Herstellung handele. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger vortrage, dass die Straße zum Teil schon Ende der 1960er Jahre hergestellt worden sei, übersehe er, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Bebauungsplan als Grundlage für die Errichtung einer Erschließungsanlage vorhanden gewesen sei. Ein von der damaligen selbständigen Gemeinde … geschaffener Bebauungsplan (* …*) aus dem Jahre 1967 habe nur Festsetzungen für das Gebiet westlich der … getroffen. Ein Bebauungsplan der Stadt … (* …*) datiere aus dem Jahre 1999 und sei lange Jahre nach Errichtung eines Provisoriums im Westen der Anlage in Kraft getreten, habe dabei den Straßenverlauf im jetzigen Umfang festgelegt und könne somit keine Grundlage für eine bereits Ende der 1960er Jahre errichtete Anlage gewesen sein. Folglich habe eine Erschließungsanlage (* … – westlicher Teil) Ende der 1960er Jahre nie entstehen können. Die damals vorgenommenen Maßnahmen stellten sich daher als Provisorium dar. Bei den dafür festgesetzten Zahlungen habe es sich demgemäß um Vorausleistungen auf die abschließende Herstellung gehandelt, die vorliegend angerechnet worden seien.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25. Mai 2023, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach über das besondere Anwaltspostfach am selben Tag, ließen die Kläger Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die … bereits im Jahr 1966 vollumfänglich errichtet gewesen und auch als endgültige Herstellung so gebaut und bezeichnet worden sei. Die Widerspruchsbehörde habe erklärt, dass kein Bebauungsplan vorgelegen habe, wolle einen Bebauungsplan der ursprünglich zuständigen Gemeinde …nicht gelten lassen und beziehe sich auf einen Bebauungsplan der Stadt … aus dem Jahre 1990. Dieser Rechtsauffassung könne nicht gefolgt werden, da die Gemeinde … als damaliger Hoheitsträger berechtigt und in der Lage gewesen sei, einen entsprechenden Bebauungsplan zu erstellen und darauf aufbauend auch eine Erschließungsanlage zu errichten. Aus diesseitiger Sicht sei der gesamte Vorgang bereits spätestens im Jahre 1970 als abgeschlossen anzusehen gewesen. Die Stadt … habe somit Jahrzehnte später im Rahmen eigener Planung einerseits die bestehende Anlage „ausgebaut“ bzw. eine neue Anlage erstellt, womit die Kläger jedoch nicht belastet werden könnten.
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Die Kläger beantragen,
- 1.
-
Die Bescheide der Stadt … vom 1. März 20212021, Az. … in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Regierung von Mittelfranken vom 21. April 2023, Az. … bzw. …werden aufgehoben.
- 2.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2023:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klage mangels Durchführung eines korrekten Vorverfahrens unzulässig sei. Es sei kein Nachweis für die Absendung des Widerspruchs als Telefax vorab an die Beklagte vorhanden und sei auch nicht vorgelegt worden. Folglich sei erst mit Eingang des Schreibens am 7. April 2021 rechtswirksam Widerspruch eingelegt worden. Der Bescheid sei mit Ablauf des 6. April 2021 bestandskräftig geworden.
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Im Übrigen sei es nicht richtig, dass die … bereits im Jahr 1966 vollumfänglich errichtet gewesen und auch als endgültige Herstellung so gebaut und bezeichnet worden sei. Die … sei in einem Teilstück zunächst als Provisorium ausgebaut worden. Die Fahrbahn sei dabei nur teilweise hergestellt worden; ein beidseitiger Gehweg habe nicht bestanden. Grund für den vorgezogenen Ausbau sei gewesen, dass man der Firma … die Erschließung und die damit verbundene Genehmigung zum Bau einer Doppelhaussiedlung in der … habe ermöglichen wollen. Einem Beschluss des Gemeinderates …vom 15. Juli 1966 sei zu entnehmen, dass sich im Genehmigungsverfahren der …-Siedlung Schwierigkeiten ergeben hätten und der Bebauungsplan … noch keine Rechtskraft erlangt habe. Dem Baugesuch der Firma …habe daher nur durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 33 BauGB entsprochen werden können. Aufgrund dessen seien die Baugenehmigungen durch den zuständigen Kreisbaumeister erteilt worden.
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Wie bereits festgestellt, seien Planungen zur Aufstellung eines Bebauungsplans … für das Gebiet … vorhanden gewesen. Am 5. Dezember 1968 habe der Gemeinderat …sogar den Bebauungsplan … nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Eine aktuelle Rücksprache mit dem Landratsamt … habe jedoch ergeben, dass die notwendige öffentliche Bekanntmachung im damaligen Amts- und Mitteilungsblatt des Landkreises … nicht erfolgt sei, sodass der Bebauungsplan nicht rechtswirksam geworden sei.
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Auch aufgrund dieser fehlenden Rechtsgrundlage habe die damalige Gemeinde … die beitragsrechtliche Abrechnung der Erschließungsanlage „…“ nicht vornehmen können. Folglich seien für die Abrechnung der Erschließungsanlage „…“ die Bebauungspläne Nr. …, rechtskräftig seit dem 10. Mai 1967, und Nr. …, rechtskräftig seit dem 10. Februar 2001, sowie der planersetzende Beschluss des Stadtrats vom 5. Dezember 2017 maßgebliche Grundlage der aktuellen Abrechnung.
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Dass im Bereich der …auch ohne rechtskräftigen Bebauungsplan eine „Straße“ vorhanden gewesen sei, sei unstreitig. Beitragsbescheide im Sinne des Erschließungsbeitrags seien jedoch erst am 1. März 2021 auf Grundlage der Bebauungspläne Nr. … und … sowie des planersetzenden Beschlusses des Stadtrats vom 5. Dezember 2017 durch die Stadt … erlassen worden. Die damalige Gemeinde … habe gegenüber den Anliegern der … aufgrund fehlender rechtlicher Voraussetzungen keinen Erschließungsbeitrag erheben können.
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Festzuhalten sei ferner, dass eine endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „…“ erst nach vollständigem Ausbau, das heißt einschließlich eines beidseitigen Gehwegs, gegeben gewesen sei. Der vollständige Ausbau des nördlichen Gehwegs sei erst im Jahre 2020 erfolgt. Auch dies sei unstreitig. Die Kosten für das in den 1960er Jahren entstandene Provisorium seien nicht in die aktuelle Beitragsabrechnung eingeflossen.
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Mit Schreiben vom 6. November 2025 nahm der Bevollmächtigte der Kläger erneut Stellung und vertiefte den bisherigen klägerischen Vortrag.
25
Auf Nachfrage legte die Beklagte im Verfahren AN 3 K 23.1288 mit Schreiben vom 11. November 2025 die Sitzungsunterlagen zum planersetzenden Beschluss vom 5. Dezember 2017 sowie einen Ausdruck aus dem Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen vor.
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Auf weitere Nachfrage hinsichtlich der ordnungsgemäßen Widmung der … legte die Beklagte eine aktualisierte Eintragungsverfügung vom 12. November 2025 vor und teilte mit, dass sich der falsche Endpunkt („Sackgasse“) im Bestandsverzeichnis aus der Erstwidmung von 1967 ergebe und bei der Digitalisierung übernommen worden sei.
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Mit Schreiben vom 14. November 2025 legte die Beklagte die Widmungsverfügung zur …vom 26. Mai 1967 vor und teilte mit, dass eine Bekanntmachung der Widmungsverfügung nicht mehr auffindbar sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten in den Verfahren AN 3 K 23.1098 und AN 3 K 23.1288 und im Hinblick auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässig erhobene Anfechtungsklage ist begründet, da die Beitragsbescheide vom 1. März 2021 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. April 2023 rechtswidrig sind und die Kläger insoweit in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Die Klage ist trotz des nicht fristgerecht erhobenen Widerspruchs zulässig.
31
Die von der zuständigen Widerspruchsbehörde erlassene Sachentscheidung über einen verspäteten Widerruf führt dazu, dass die Klage nicht mehr wegen einer Verfristung als unzulässig abgewiesen werden darf, da der Widerspruchsbehörde die Sachherrschaft einer Entscheidung in der Sache zukommt („Herrin des Vorverfahrens“). Die Widerspruchsfrist dient in derartigen Fällen vornehmlich der Selbstkontrolle der Verwaltung und damit dem Schutz der Behörde selbst. Ihr steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2023, 6 C 3/22, juris Rn. 16; Urt. v. 4.8.1982, 4 C 42.79, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.; VGH BW, U.v. 14.3.2001 – 8 S 1989/00 – juris Rn. 26).
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2. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, U. v. 31.1.1992 – 8 C 31/90 – juris Rn. 11 = BVerwGE 89, 362).
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3. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 18. September 2018 (EBS).
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Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser Erschließungsbeitragssatzung sind weder klägerseits vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass von ihrer Gültigkeit auszugehen ist (BayVGH, B.v. 4.6.1997 – 6 ZS 97.1305 – juris).
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4. Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben Gemeinden einen Erschließungsbeitrag für Erschließungsanlagen, soweit ihr Finanzbedarf nicht anderweitig gedeckt ist. Die Beitragspflicht als solche entsteht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Eine Erschließungsanlage ist dann endgültig hergestellt, wenn sie den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entspricht und sich der entstandene Erschließungsaufwand dem Grunde und der Höhe nach ermitteln lässt.
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Erschließungsbeitragsfähig sind gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG a.F.) nur öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen. Die Öffentlichkeit einer Erschließungsanlage ist Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, selbst wenn sie bereits endgültig hergestellt ist (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 18; B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 13).
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Das gesetzliche Merkmal „öffentlich“ ist bei Verkehrsanlagen straßenrechtlich zu verstehen. Dass die Öffentlichkeit tatsächlich zugelassen ist, genügt nicht. Denn die Verkehrsanlage muss der Allgemeinheit rechtlich gesichert und privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen zur Verfügung stehen, um einen beitragsrelevanten Sondervorteil auslösen zu können. Die Eigenschaft „öffentlich“ erhalten Straßen (Wege, Plätze) demnach dadurch, dass sie nach dem einschlägigen Straßengesetz, hier nach Art. 6 BayStrWG, wirksam für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden oder kraft Gesetzes als gewidmet gelten.
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Die Widmung erfolgt in der Regel durch eine förmliche Widmungsverfügung, einer Allgemeinverfügung im Sinn des Art. 35 Satz 2, Alt. 2 BayVwVfG, die in einem formalisierten Verfahren der Allgemeinheit bekannt zu machen ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 6 Rn. 1). Einer bestandskräftigen Widmungsverfügung kommt für das beitragsrechtliche Verfahren grundsätzlich Tatbestandswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2014 – 6 ZB 13.1050 – juris Rn. 5); das bedeutet, dass Behörden und Gerichte an die Existenz und den Inhalt einer wirksamen unanfechtbaren Widmung gebunden sind.
39
Erst wenn die Straße vollständig gewidmet ist oder als gewidmet gilt, stellt sie eine öffentliche Einrichtung dar, für die Erschließungsbeiträge erhoben werden dürfen (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 20; U.v. 13.12.2016 – 6 B 16.978 – BayVBl. 2017, 418 Rn. 18; NdsOVG, B.v. 4.3.2016 – 9 LA 154/15 – juris Rn. 39).
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Für das Vorliegen einer ausreichenden Widmung ist straßenrechtlich auch nicht das korrigierte aktuelle Bestandsverzeichnis maßgeblich, sondern die im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlichte Widmungsverfügung. Die Widmungsfiktion des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG kann für neu angelegte Straßen keine Anwendung finden, da es sich bei Art. 67 Abs. 4 BayStrWG um eine Übergangsvorschrift handelt, welche die Eintragung einer alten Straße im Zusammenhang mit der Erstanlegung des Bestandsverzeichnisses nach dem Inkrafttreten des BayStrWG in seiner ursprünglichen Fassung am 1. September 1958 voraussetzt (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 25 f.).
41
Dies berücksichtigend ist die … mangels ordnungsgemäßer Widmung keine erschließungsbeitragsfähige „öffentliche“ Erschließungsanlage im Sinn von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.
42
4.1 Die Beklagte selbst hat die streitgegenständliche Erschließungsanlage nie gewidmet, sondern beruft sich auf eine ordnungsgemäße Widmung durch die damalige Gemeinde …
43
Zum Zeitpunkt der Eintragungsverfügung der damaligen Gemeinde … am 26. Mai 1967 war jedoch weder das entsprechende Flurstück FlNr. … für die … vollständig über den heutigen Verlauf herausgemessen bzw. vorhanden noch war die … in der heutigen Länge von ca. 295 m hergestellt.
44
Aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lageplänen (vgl. S. 2 f. der Behördenakte) – wohl aus dem Jahr 1978 – ergibt sich, dass das Flurstück … noch nicht über die vollständige Länge der … herausgemessen bzw. vorhanden war, sondern an der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks FlNr. … endete. Lediglich vereinzelte Messpunkte deuten den heutigen Straßenverlauf als eine zukünftige Planung an.
45
Aus öffentlich zugänglichen historischen Sattelitenbildern (https://www.ldbv.bayern.de/vermessung/luftbilder/recherchestation.html, zuletzt abgerufen am 18.12.2025) wird zudem ersichtlich, dass die … auch in den 1970er Jahren noch nicht in ihrer heutigen vollständigen Länge von 295 m hergestellt war.
46
Dass die damalige Gemeinde … bereits eine Widmung für eine nicht vorhandene bzw. nur geplante Straße vornehmen wollte, ist für das Gericht auch aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Aus der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Eintragungsverfügung vom 26. Mai 1967 der damaligen Gemeinde … ergibt sich zur Überzeugung der Kammer bereits nicht, dass die streitgegenständliche Erschließungsanlage … über die vollständige Länge von 295 m gewidmet worden ist. Auf der Widmungsverfügung ist in maschineller Schrift eine Länge von 200 m angegeben. Dahinter ist in handschriftlicher Schrift, vermutlich mit Bleistift, eine Länge von 295 m angegeben. Weder wurden die maschinell angegebenen 200 m durchgestrichen noch wurde vermerkt, wann und von wem eine etwaige Korrektur durchgeführt wurde.
47
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lageplans, welcher nach Auskunft der Beklagten, unmittelbar zusammen mit der Widmungsverfügung abgeheftet war. Dieser bezieht sich auf andere, zeitlich aktuellere Flurnummern und steht damit in Widerspruch zu den in der Widmungsverfügung für Anfangs- und Endpunkt angegebenen Flurnummern. So führt die Eintragungsverfügung als Anfangspunkt die Einmündung in die Hochstraße mit der FlNr. … auf, wohingegen der Lageplan die FlNr. … als Einmündung in die Hoch straße darstellt, was auch der heutigen Flurnummer entspricht. Gleiches gilt auch für den Endpunkt. Die Eintragungsverfügung bezieht sich als Endpunkt auf die Sackgasse FlNr. … Der Plan stellt das Ende mit der Einmündung in die FlNr. … dar, was ebenfalls der heutigen Flurnummer entspricht.
48
Darüber hinaus wirkt der Plan aufgrund eines optisch wahrnehmbaren farblichen Unterschieds und einer Klebefalz nachträglich zusammengesetzt.
49
Die Kammer geht daher davon aus, dass der Lageplan zeitlich nach der Widmungsverfügung erstellt worden sein muss und damit nicht als Auslegung für die Länge der Widmungsverfügung herangezogen werden kann.
50
Auch kann für die Auslegung der Widmungsverfügung nicht deren Bekanntmachung herangezogen werden, da diese nach Auskunft der Beklagten nicht mehr auffindbar ist (vgl. 3.2).
51
Straßenrechtlich maßgeblich ist auch nicht das korrigierte Bestandsverzeichnis. Zur Bestimmung des Widmungsumfangs muss auf die im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlichte Widmungsverfügung abgestellt werden.
52
4.2 Unabhängig davon, dass die … bereits nicht in ihrer vollständigen Länge gewidmet wurde, konnte die Beklagte auch nicht nachweisen, dass die Widmungsverfügung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Die Beklagte trägt hierfür jedoch die Beweislast.
53
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt als allgemeiner Grundsatz der materiellen Beweislast, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für ihn günstige Rechtsfolgen herleitet, zu seinen Lasten geht, es sei denn, dass die im Einzelfall einschlägige Norm selbst eine besondere Regelung trifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 6.6.2017 – 8 B 69.16 – juris Rn. 4; U.v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 – BVerwGE 61, 176/189; U.v. 13.10.1988 – 5 C 35.85 – BVerwGE 80, 290/296 ff.). Abweichend von dieser Grundregel kann es gerechtfertigt sein, Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Beweislastentscheidung zum Nachteil desjenigen Beteiligten ausgehen zu lassen, in dessen Verantwortungs- und Verfügungssphäre diese fallen (BVerwG, B.v. 6.6.2017 – 8 B 69.16 – juris Rn. 4; U.v. 13.10.1988 – 5 C 35.85 – BVerwGE 80.290/297) oder der die Beweisführung schuldhaft vereitelt (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1987 – 7 C 49.87 – BVerwGE 78, 367/370 ff.).
54
Danach gilt, dass die Nichterweislichkeit der von der Beklagten behaupteten fehlenden Bekanntmachung der Widmungsverfügung vom 26. Mai 1967 in ihrer Beweislast liegt und ihrer Verantwortungssphäre zugehört. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung für Bestandsverzeichnisse, nach der die Eintragung und das dabei durchzuführende Verfahren sich im Herrschafts- und Risikobereich der das Bestandsverzeichnis führenden Kommune vollziehen, weshalb diese die materielle Beweislast und damit das Risiko dafür trägt, dass ein tatsächlicher Umstand, der für die Wirksamkeit der Eintragung erheblich ist, nicht bewiesen werden kann (BayVGH, B.v. 22.7.2016 – 8 ZB 15.1304 – BayVBl 2017, 454 Rn. 11 m.w.N.).
55
Im Übrigen ergibt sich auch aus allen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen kein Indiz dafür, dass die Widmungsverfügung ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Insbesondere lassen sich in der Akte keine Vermerke finden, die auf eine Bekanntmachung hindeuten würden.
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4.3 Das Fehlen einer vollständigen Widmung führt zur Aufhebung des angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheids. Denn einer – wie hier – nur teilweise gewidmeten Verkehrsanlage fehlt insgesamt die Eigenschaft „öffentlich“ mit der Folge, dass insgesamt keine Erschließungsbeitragspflichten entstehen.
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Dabei übersieht die Kammer nicht, dass ein „verfrüht“ vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erlassener und damit (zunächst) rechtswidriger Beitragsbescheid mit Blick auf die Beitragserhebungspflicht dann nicht der gerichtlichen Aufhebung unterliegt, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen in rechtmäßiger Weise erlassen werden müsste. Das beruht (auch) auf dem Gedanken, dass es sinnlos wäre, den angefochtenen (rechtswidrigen, weil verfrüht erlassenen) Bescheid aufzuheben, obwohl aufgrund der geänderten Sachlage sogleich wieder ein inhaltsgleicher Bescheid an den in Anspruch Genommenen gerichtet werden müsste. So wird etwa ein ursprünglich rechtswidriger Beitragsbescheid vor der gerichtlichen Aufhebung bewahrt, wenn die bei Bescheiderlass noch fehlende – vollständige – Widmung bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt wird (BayVGH, U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 30 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 87.88 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 27.11.2014 – 6 ZB 12.2446 – juris Rn. 6).
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Eine Heilung war jedoch nicht mehr möglich. Denn nach dem am 1. April 2021 in Kraft getretenen Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG darf ein Erschließungsbeitrag nicht (mehr) erhoben werden, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage mindestens 25 Jahre vergangen sind. Durch diese zeitliche Begrenzung sollten die unter deren Anwendungsbereich fallenden Erschließungsanlagen („Altanlagen“) einschließlich ihrer Teileinrichtungen der Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts vollständig entzogen werden (vgl. LT-Drs. 17/8225, S. 16; BayVGH, U.v. 27.6.2024 – 6 BV 23.1394 – juris Rn. 23; U.v. 23.3.2023 – 6 B 22.200 – juris Rn. 31). Insoweit stellt Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG ein absolutes Beitragserhebungsverbot dar, so dass für die 25-Jahres-Frist eine Hemmung über eine direkte bzw. analoge Anwendung des § 171 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b DoppelBuchst. dd KAG ausscheidet (vgl. ausführlich VG Ansbach, B.v. 8.12.2022 – AN 3 S 22.01791 – juris Rn. 62 ff. und U.v. 18. Dezember 2024 – AN 3 K 22.01792).
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Vorliegend war mit der technischen Herstellung spätestens im Jahr 1981 mit den ersten Tiefbauarbeiten begonnen worden. Damit war mit Inkrafttreten des Art. 5a Abs. 7 Satz 2 KAG eine Heilung nicht mehr möglich.
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 ZPO. Der Ausspruch einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO ist entbehrlich, da bei der Beklagten kein Ausfallrisiko besteht.