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LG München I, Endurteil v. 27.11.2025 – 26 O 14257/25
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Titel:

Frühes Ermittlungsstadium und besondere Bedeutung der Unschuldsvermutung

Normenketten:
BGB § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:
1. Bei der identifizierenden Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren ist trotz eines erheblichen öffentlichen Informationsinteresses stets eine sorgfältige Abwägung zwischen der Presse- und Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeits- und Rufschutz des Betroffenen vorzunehmen. Solange der Sachverhalt nicht abschließend geklärt ist, kommt der Unschuldsvermutung besonderes Gewicht zu. Auch eine sachlich zutreffende Berichterstattung ist daher nicht ohne Weiteres zulässig, wenn die mit der Identifizierung verbundene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts außer Verhältnis zum Interesse an der konkreten Form der Berichterstattung steht. (Rn. 23 und 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Befindet sich ein gegen die betroffene Person gerichtetes Strafverfahren erst in einem äußerst frühen Stadium, in dem weder eine staatsanwaltschaftliche Anhörung stattgefunden noch Anklage erhoben worden ist, muss die Unschuldsvermutung in besonderem Maße berücksichtigt werden. Bereits die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann von der Öffentlichkeit als Schuldsignal verstanden werden, sodass eine identifizierende Berichterstattung wegen des Risikos einer auch durch einen späteren Freispruch nicht vollständig beseitigbaren Rufschädigung besondere Zurückhaltung erfordert. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse an der Aufarbeitung eines wirtschaftlich bedeutsamen und möglicherweise weitreichenden Betrugs- und Geldwäschekomplexes kann eine sachbezogene journalistische Berichterstattung rechtfertigen, trägt jedoch nicht ohne Weiteres die namentliche Hervorhebung einer bislang nicht öffentlich bekannten Beschuldigten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffene als einzige von zahlreichen Beschuldigten namentlich herausgestellt wird und die weltweit abrufbare Online-Berichterstattung eine gravierende und irreversible Prangerwirkung mit möglicherweise existenzgefährdenden Folgen für ihre berufliche Reputation und ihr persönliches Umfeld begründet.  (Rn. 32 und 35 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ist die Betroffene keine Person der Zeitgeschichte und ist sie bislang nicht in einer Weise an die Öffentlichkeit getreten, die ihre Schutzwürdigkeit spürbar mindert, rechtfertigt auch eine frühere Presseberichterstattung über sie nicht ohne Weiteres die erneute identifizierende Berichterstattung über einen neuen strafrechtlichen Vorwurf. Insbesondere kann eine frühere untersagte Namensnennung nicht nachträglich als Rechtfertigung für eine erneute Identifizierung dienen. Bei einem neuen Sachverhalt ist die Unschuldsvermutung vielmehr „unverbraucht“ in die Abwägung einzustellen.  (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verdachtsberichterstattung, Unschuldsvermutung, Prangerwirkung, identifizierende Berichterstattung, frühere Berichterstattung, Namensnennung, strafrechtliche Vorwürfe, Ermittlungsverfahren
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 31.03.2026 – 18 U 3853/25 Pre
 

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,
über die Verfügungsklägerin in identifizierender Weise durch Namensnennung (…) über das Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (…) wegen des Verdachts auf Betrug und Geldwäsche zu berichten und /oder berichten zu lassen,
wenn dies geschieht, wie in dem Artikel auf … vom 06.11.2025 mit der Überschrift „…“, abrufbar unter der URL …
…, vorgelegt als Anlage AS 1.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
3. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Verfügungsklägerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Verfügungsbeklagten die identifizierende Berichterstattung unter Nennung ihres Namens im Zusammenhang mit gegen sie geführten strafrechtlichen Ermittlungen zu untersagen.
2
Die Verfügungsklägerin war als Executive Vice President (EVP) für zwei Vertriebsniederlassungen der inzwischen insolventen … tätig. Gemeinsam mit … fungierte sie zudem als Geschäftsführerin sowohl der … als auch der …, unter deren Dach unter anderem die in … ansässige … operierte.
3
Derzeit ermitteln die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, das Bundeskriminalamt sowie die Steuerfahndung gegen insgesamt 44 Beschuldigte wegen des Verdachts umfangreicher Kreditkartenbetrugs- und Geldwäschedelikte. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde die Verfügungsklägerin in … festgenommen.
4
Die Verfügungsbeklagte ist das für die Inhalte des „…“ verantwortliche Presseorgan. Am 06.11.2025 veröffentlichte sie auf ihrer Website einen Artikel mit der Überschrift „…“ (Anlage AS1). Darin berichtet die Verfügungsbeklagte über Ermittlungen gegen ein mutmaßlich weltweit agierendes Netzwerk, dem Kreditkartenbetrug und Geldwäsche im Rahmen der sogenannten „…“ zur Last gelegt werden und bei dem die Verfügungsklägerin – so die Darstellung in dem Artikel – eine maßgebliche Rolle gespielt haben und der daraus resultierende Schaden sich auf über 300 Millionen Euro belaufen soll. In diesem Zusammenhang wird die Verfügungsklägerin namentlich genannt. Hinsichtlich des konkreten Wortlauts wird auf Anlage AS1 verwiesen.
5
Vor Veröffentlichung des Artikels wandte sich die Verfügungsbeklagte am … um 09:57 Uhr per E-Mail an die anwaltliche Vertretung der Verfügungsklägerin. Die Anfrage wurde um 13:25 Uhr desselben Tages präzisiert; um 16:36 Uhr setzte die Verfügungsbeklagte eine Antwortfrist bis 18:00 Uhr (Anlage AS3). Die anwaltliche Stellungnahme erfolgte noch am selben Tag (Anlage AS4).
6
Mit Schreiben vom 11.11.2025 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (Anlage AS5). Die Verfügungsbeklagte wies diese Forderung mit E-Mail vom 13.11.2025 zurück (Anlage AS6).
7
Die Verfügungsklägerin trägt vor, keine Schlüsselperson innerhalb des Unternehmens … gewesen zu sein. Sie habe zu keinem Zeitpunkt eine herausgehobene oder exponierte Position bekleidet. Vielmehr sei sie lediglich als eine von zahlreichen sogenannten Executive Vice Presidents (EVP) für einzelne Vertriebszweigniederlassungen tätig gewesen. Eine alleinige Verantwortung für eine Zweigniederlassung habe sie nicht getragen. Ihre Zuständigkeit habe sich auf das operative Tagesgeschäft in Vertriebsniederlassungen beschränkt; sie habe ein vergleichsweise kleines Team von etwa 60 Mitarbeitern geführt. Ihre Aufgaben seien rein operativer Natur gewesen. Die Verfügungsklägerin sei mit ihrem Team insbesondere für die Kundenbetreuung verantwortlich gewesen und habe keinerlei Einfluss auf die strategischen Entscheidungen der … gehabt. Als EVP sei sie zudem den Weisungen eines ihr vorgesetzten Vorstandsmitglieds unterlegen.
8
Die Erkennbarmachung ihrer Person in der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten habe nach Darstellung der Klägerin erhebliche negative Auswirkungen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass sie dauerhaft das Vertrauen von Geschäftspartnern und damit die Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit verliere. Zudem bestehe die Gefahr weiterer öffentlicher Anprangerung und Stigmatisierung.
9
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der angegriffenen Berichterstattung fehle bereits ein Mindestbestand an Beweistatsachen. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Behörden genüge hierfür nicht. Zudem sei sie vor der Veröffentlichung nicht hinreichend konkret mit den streitgegenständlichen Vorwürfen konfrontiert worden. Insbesondere sei in der Anfrage auf keinen konkreten Vorgang Bezug genommen worden; überprüfbare Daten, wann und in welcher Form vermeintlich strafbare Handlungen begangen worden sein sollen, seien nicht genannt worden. Darüber hinaus sei die gesetzte Antwortfrist unangemessen kurz bemessen gewesen.
10
Ferner überwiege im vorliegenden Fall der Anonymitätsanspruch der Verfügungsklägerin das öffentliche Informationsinteresse an einer identifizierenden Berichterstattung. Die Verfügungsklägerin sei der Öffentlichkeit vollkommen unbekannt und bislang nie in der medialen Berichterstattung in Erscheinung getreten. Da sich die Ermittlungen noch in einem sehr frühen Stadium befänden, überwiege die Unschuldsvermutung zugunsten der Verfügungsklägerin. Selbst die ermittelnde Generalstaatsanwaltschaft Koblenz habe in ihrer Pressemitteilung zu den Ermittlungen auf eine Namensnennung oder sonstige Erkennbarmachungen der Verfügungsklägerin verzichtet.
11
Die Verfügungsklägerin ist daher der Auffassung, die Verfügungsbeklagte habe die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung missachtet. Die Erkennbarmachung ihrer Person im Zusammenhang mit den aus Sicht der Verfügungsklägerin vorverurteilend dargestellten, schwerwiegenden Vorwürfen verletze ihren Anonymitätsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
12
Die Verfügungsklägerin beantragt,
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,
über die Verfügungsklägerin in identifizierender Weise durch Namensnennung (…) über das Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (…) wegen des Verdachts auf Betrug und Geldwäsche zu berichten und /oder berichten zu lassen,
wenn dies geschieht, wie in dem Artikel auf … vom … mit der Überschrift „…“, abrufbar unter der URL
… …, vorgelegt als Anlage AS 1.
13
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
14
Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, die Berichterstattung verletze die Verfügungsklägerin nicht in ihren Persönlichkeitsrechten. Zwar werde über ein gegen die Verfügungsklägerin geführtes Ermittlungsverfahren sowie ihre Festnahme identifizierend berichtet, dies sei jedoch rechtmäßig. Entgegen der Darstellung der Verfügungsklägerin befinde sich das Verfahren nicht in einem frühen Stadium, sondern sei Teil der seit Jahren laufenden internationalen „…“, an der BKA, BaFin, FIU und die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz beteiligt seien. Die Ermittlungen richteten sich unter anderem auch gegen die Verfügungsklägerin, die über einen längeren Zeitraum leitende Positionen in verschiedenen … bekleidet habe und aufgrund dieser Funktionen sowie der öffentlichen Aufarbeitung der … bereits spätestens seit 2020 einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.
15
Die Verfügungsbeklagte behauptet darüber hinaus, es bestünden Verdachtsmomente gegen die Verfügungsklägerin, die über das hier streitgegenständliche Verfahren hinausgingen. Nach Medienberichten sei ihr im Zusammenhang mit der … zeitweise die Ausreise aus … untersagt gewesen; ihre Festnahme dort habe internationales Medieninteresse hervorgerufen. Der Verfügungsbeklagten lägen zudem Unterlagen vor, insbesondere E-Mail-Korrespondenz, aus denen sich ergebe, dass die Verfügungsklägerin enge geschäftliche Beziehungen zu dem später in den … verurteilten Unternehmer … unterhalten und dessen Unternehmen „…“ betreut habe. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sei es nach Angaben der Verfügungsbeklagten unter anderem zu Bargeldauszahlungen in sechsstelliger Höhe sowie zu unternehmensfinanzierten Zuwendungen an … gekommen; interne Compliance-Warnungen habe die Verfügungsklägerin ignoriert.
16
Nach Auffassung der Verfügungsbeklagten betreffe die streitgegenständliche Berichterstattung ein Ermittlungsverfahren von außergewöhnlicher Tragweite. Die „…“ richte sich gegen zahlreiche Beschuldigte weltweit, betreffe mutmaßliche Vermögensschäden im dreistelligen Millionenbereich und habe eine massenhafte rechtswidrige Nutzung von Kreditkartendaten zum Gegenstand. Aufgrund des erheblichen Schadenspotenzials, der Vielzahl betroffener Personen und der internationalen Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden bestehe ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse, das auch eine identifizierende Berichterstattung rechtfertige. Der Kreis der potenziell Tatbeteiligten sei eng, weshalb die namentliche Nennung der Verfügungsklägerin erforderlich gewesen sei, um Fehlspekulationen zu vermeiden.
17
Die Verfügungsbeklagte vertritt ferner die Ansicht, der Bericht genüge den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Der Artikel arbeite mit der gebotenen Distanz, verwende den Konjunktiv und stelle ausdrücklich klar, dass es sich um einen Verdacht handele und die Ermittlungen andauerten. Eine Vorverurteilung finde nicht statt. Zudem sei die Verfügungsklägerin ordnungsgemäß mit den Rechercheergebnissen konfrontiert worden; die an sie gerichteten Fragen seien klar formuliert gewesen und die gesetzte Frist zur Stellungnahme angesichts des Aktualitätsinteresses angemessen.
18
Für die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch in der Sache begründet. Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Unterlassung der identifizierenden Berichterstattung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die identifizierende Darstellung verletzt die Verfügungsklägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ist – auch unter Berücksichtigung des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Informations- und Berichterstattungsinteresses der Verfügungsbeklagten – nicht gerechtfertigt.
I.
20
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und insbesondere das Landgericht München I gem. §§ 23, 71 GVG, 32 ZPO örtlich und sachlich zuständig.
II.
21
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin hat gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung einer sie identifizierenden Wortberichterstattung.
22
1. Ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen gegenüber einem Presseorgan besteht gem. §§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung oder Berichterstattung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit verletzt.
23
Die im Artikel vom … enthaltene Wortberichterstattung über die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Verfügungsklägerin unter voller Namensnennung stellt einen Eingriff in den Schutzbereich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Eine identifizierende Berichterstattung über ein laufendes Ermittlungsverfahren beeinträchtigt zwangsläufig das Recht des Beschuldigten auf Wahrung seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt gemacht und die betroffene Person in der Wahrnehmung der Adressaten negativ bewertet wird (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 01.06.2021 – 18 U 144/21; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank).
24
2. Die erforderliche Abwägung zwischen dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK folgenden Persönlichkeits- und Rufschutz der Klägerin und dem in Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 EMRK gewährleisteten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit fällt im Hinblick auf die Namensnennung zugunsten der Klägerin aus.
25
2.1 Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. etwa BGH a.a.O, Rn. 20 mwN).
26
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht vor jeglicher personenbezogenen Berichterstattung. Vielmehr ist eine Wortberichterstattung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.12.2011 – 1 BvR 927/08, Rn. 19). Denn die durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Meinungsfreiheit eröffnet den Medien – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – einen publizistischen Gestaltungsspielraum. Sie dürfen darüber entscheiden, welche Informationen sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert halten (BGH, Urt. v. 11.03.2009 – I ZR 8/07, Rn. 14). Gleichwohl schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor Eingriffen in die Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden und insbesondere ehrverletzenden Äußerungen sowie davor, einer Person Äußerungen zuzuschreiben, die sie nicht getätigt hat (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2011 – 1 BvR 927/08, Rn. 19). Es wendet sich kurz gesagt gegen verfälschende oder entstellende Darstellungen, die für die Persönlichkeitsentfaltung nicht unerheblich sind (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, Rn. 25).
27
2.2 Bei ehrbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich durch deren Wahrheitsgehalt bestimmt. Zutreffende Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich hinzunehmen, selbst wenn sie für den Betroffenen nachteilige Folgen haben; unwahre Behauptungen hingegen nicht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, Rn. 25; OLG München, Urt. v. 05.03.2024 – 18 U 2827/23, Rn. 45). Allerdings sind auch wahre Tatsachenbehauptungen nicht grenzenlos zulässig. Sie können einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn sie geeignet sind, einen Persönlichkeitsschaden herbeizuführen, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urt. v. 17.10.2023 – VI ZR 192/22, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, Rn. 21; OLG München, Urt. v. 05.03.2024 – 18 U 2827/23, Rn. 45). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Äußerung geeignet ist, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten oder eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen zu bewirken und damit zum Ausgangspunkt sozialer Ausgrenzung oder Isolation zu werden (BGH, Urt. v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, Rn. 21 m.w.N.).
28
Im Zusammenhang mit der identifizierenden Berichterstattung über Straftaten hat der BGH daher ausgeführt (Urteil v. 18.06.2019 – Az. VI ZR 80/18 – Rz. 22): „Wird wahrheitsgemäß über die Begehung einer Straftat durch einen identifizierbaren Täter berichtet, ist zu berücksichtigen, dass solche Taten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. Senatsurteile vom 19. März 2013 – VI ZR 93/12, NJW 2013, 1681 Rn. 18 mwN; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 38; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 17; vom 15. Dezember 2009 – VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 14; BverfG NJW 2009, 3357 Rn. 18; jeweils mwN). Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senatsurteile vom 18. Dezember 2018 – VI ZR 439/17, juris Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 39; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19). Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12, NJW 2013, 229 Rn. 19; vom 15. November 2005 – VI ZR 286/04, NJW 2006, 599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20)."
29
Selbst bei zutreffender Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist stets eine sorgfältige Abwägung zwischen dem berechtigten öffentlichen Informationsinteresse einerseits und den möglichen Beeinträchtigungen der betroffenen Person andererseits vorzunehmen (BGH v. 18.06.2019 – VI ZR 80/18, Rn. 39 ff.). Solange der Sachverhalt nicht abschließend geklärt ist, sind zudem die anerkannten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu beachten (OLG München v. 05.03.2024 – 18 U 2827/23, Rn. 60 ff.). Hierzu gehören insbesondere ein Mindestbestand an belastbaren Tatsachen, die den Verdacht stützen und ihm überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, das strikte Verbot einer vorwegnehmenden Schuldzuweisung, die regelmäßige Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit für den Betroffenen sowie die Voraussetzung, dass es sich um einen Vorgang von erheblichem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein legitimes Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, Rn. 20; BGH v. 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, Rn. 29; BGH v. 31.05.2022 – VI ZR 95/21, Rn. 24; OLG München v. 01.06.2021 – 18 U 144/21, Rn. 10).
30
3. Die streitgegenständliche Veröffentlichung stellt zweifelsfrei eine identifizierende Berichterstattung über den Vorwurf mehrfach begangener Betrugs- und Geldwäschedelikte durch die Verfügungsklägerin dar. Diese wird nicht nur namentlich genannt, sondern wäre auch ohne ausdrückliche Namensnennung aufgrund der Beschreibung ihrer Funktion als … eindeutig erkennbar. Da die behaupteten Vorgänge einer Beweisführung zugänglich sind, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin eingreifen.
31
4. Unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt beeinträchtigen diese Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, welches im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gegenüber dem Grundrecht der Verfügungsbeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegt.
32
4.1 Zugunsten der Verfügungsbeklagten ist zwar durchaus das erhebliche öffentliche Interesse an der Aufarbeitung des … sowie der „…“ zu berücksichtigen. Die Ermittlungen richten sich gegen ein mutmaßlich international agierendes Betrugs- und Geldwäschenetzwerk, das erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht haben könnte. Angesichts der gesellschaftlichen Tragweite dieser Vorgänge rechtfertigt die wirtschaftliche Bedeutung der Thematik zweifellos eine journalistische Berichterstattung. Das gilt umso mehr, als an dem Themenkomplex rund um die Insolvenz der …, den enormen dadurch verursachten Schaden, die ungewöhnlich große Anzahl Geschädigter und die in diesem Zusammenhang geführten zivilrechtlichen und strafrechtlichen Gerichtsverfahren ein sehr großes öffentliches Interesse besteht, das seinen Ausdruck in einer sehr umfangreichen Begleitung in den Medien gefunden hat.
33
4.2 Zugunsten der Persönlichkeitssphäre der Verfügungsklägerin spricht jedoch zunächst das äußerst frühe Stadium des Verfahrens. Gegen die Verfügungsklägerin wird bislang lediglich ein Ermittlungsverfahren geführt; weder hat eine staatsanwaltschaftliche Anhörung stattgefunden, noch wurde Anklage erhoben. Die Vorwürfe befinden sich damit in einer Phase, in der die Unschuldsvermutung in besonderem Maße zugunsten der Verfügungsklägerin Berücksichtigung finden muss und somit ein zurückhaltender Umgang mit identifizierenden Informationen zwingend geboten ist. Denn bereits die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann von der Öffentlichkeit fälschlich als Schuldsignal interpretiert werden, wodurch das Risiko steigt, dass selbst ein späterer Freispruch die Rufschädigung nicht vollständig zu beseitigen vermag.
34
Hinzu kommt, dass die Verfügungsklägerin keine Person der Zeitgeschichte ist. Sie ist bislang nicht in einer Weise an die Öffentlichkeit getreten, die ihre Schutzwürdigkeit spürbar mindern könnte. Die Kammer folgt insoweit auch nicht dem Vortrag der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin sei wiederholt Gegenstand von Presseberichterstattungen gewesen, teils sogar in Verfahren vor der hiesigen Kammer, sodass sie bereits in besonderem Maße ins öffentliche Interesse gerückt sei. Zum einen war im genannten Verfahren gerade die identifizierende Berichterstattung untersagt worden, weshalb diese nicht als Rechtfertigungsgrund dienen kann. Zum anderen betreffen die aktuellen Vorwürfe einen neuen Sachverhalt, sodass die Unschuldsvermutung zugunsten der Verfügungsklägerin „unverbraucht“ in die Abwägung einzustellen ist. Die Stellung als EVP mag nicht derart inflationär zu verstehen sein, wie dies die Verfügungsklägerseite zu vermitteln versucht; gleichwohl verleiht sie der Verfügungsklägerin keineswegs eine derart herausgehobene Position, dass bereits zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt wäre. Sie ist klar von exponierten Personen wie etwa … daher nicht.
35
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für die Kammer, weshalb die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin als einzige von insgesamt 44 Beschuldigten namentlich hervorhebt und sie damit gezielt in den Fokus der Öffentlichkeit rückt. Das Argument, man wolle für die … Leserschaft insbesondere … Beschuldigte hervorheben, überzeugt nicht. Denn insgesamt wurden in … fünf Beschuldigte festgenommen; die Verfügungsklägerin hingegen wurde in … verhaftet.
36
Schließlich droht der Verfügungsklägerin durch die identifizierende Berichterstattung eine gravierende und irreversible Prangerwirkung. Die weltweit abrufbare Online-Berichterstattung birgt das Risiko tiefgreifender, gegebenenfalls existenzgefährdender Folgen für ihre berufliche Reputation und ihr persönliches Umfeld.
37
4.3 Zwar besteht zweifellos ein legitimes Informationsinteresse an der sachlichen Berichterstattung über die „…“ und die Aufarbeitung des …. Dieses Interesse rechtfertigt jedoch ausschließlich eine sachbezogene Darstellung der Ermittlungen, nicht die namentliche Nennung einer bislang nicht öffentlich bekannten Beschuldigten. Die notwendige Balance zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz ist damit nicht gewahrt.
38
5. Die Verfügungsklägerin hat demnach einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen, identifizierenden Berichterstattung gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Ob darüber hinaus die speziellen Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung erfüllt sind, kann somit offenbleiben.
39
6. Nach alledem erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung daher in vollem Umfang als begründet.
III.
40
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
41
2. Der Streitwert ist angesichts des Verbreitungsgrades der Berichterstattung sowie der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht sowohl angemessen als auch hinreichend bemessen.