Titel:
Verfügungsantrag betreffend Äußerungen in TV-Berichterstattung
Normenketten:
BGB § 823, § 1004
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die angegriffene Äußerung „Schriftlich versichert … an Eides statt, dass er keine geschäftlichen Beziehungen zu … habe “ stellt sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Zuschauers als eine Tatsachenbehauptung des Inhalts dar, dass genau diese Aussage in der betreffenden eidesstattlichen Versicherung getroffen wurde; diese Behauptung ist allerdings unwahr. (Rn. 18 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die vorliegend als angegriffene Äußerungen herausgestellte Behauptung, der Verfügungskläger habe ein sog. „Spendendinner“ als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an XY veranstaltet, findet sich in dem streitgegenständlichen TV-Beitrag weder ausdrücklich noch als zwingender Eindruck zwischen den Zeilen. (Rn. 36 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die zusammengesetzte Äußerung "Es geht um einen lukrativen Maskendeal und ein geheimnisumwittertes Spendendinner. […] Vielleicht können Sie kurz erklären, welche Rolle Ihr Freund … und das Spendendinner in dem Zusammenhang spielen?" erweist sich als zulässige offene Frage und stellt keine unwahre Tatsachenbehauptung dar. (Rn. 49 – 50) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Meinungsäußerung, Persönlichkeitsrecht, Pressefreiheit, Verdachtsberichterstattung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 09.03.2026 – 18 U 3650/25
Tenor
1. Der Beschluss vom 01.10.2025 wird im Tenor zu 1 Nr. 1.1 und Nr. 1.2 bestätigt. Im Übrigen wird der Beschluss vom 01.10.2025 aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Verfügungskläger 2/3 und die Verfügungsbeklagte 1/3.
3. Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte – hinsichtlich der Kosten – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Verfügungskläger begehrt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Äußerungen in einer TV-Berichterstattung.
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Der Verfügungskläger war früher … sowohl in … als auch in … und … . Er ist nunmehr …. Die Verfügungsbeklagte verantwortet die Sendung ….
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Am 20.08.2025 wandte sich der … per E-Mail an den Verfügungskläger und übersandte ihm eine Reihe von Fragen (Anlage ASt 5), welche der Verfügungskläger durch anwaltliche Schreiben vom 22.08.2025 (Anlage ASt 6) und – nach einem Telefonat – vom 27.08.2025 (Anlage ASt 7) beantworten ließ.
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Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte am 10.09.2025 auf … einen Beitrag unter dem Titel „…“. Der Beitrag befasst sich mit den Umständen der Auftragsvergabe für medizinischen Schutzmasken während der Anfangsmonate der Corona-Pandemie an eine damals frisch gegründete Firma … aus … und mit einer Dinner-Veranstaltung des Verfügungsklägers im Oktober 2020 in …, bei der der damalige Bundesgesundheitsminister … Ehrengast war und bei der Spenden für den Wahlkreis von Herrn … auf das als Anlage ASt 1 vorgelegte Transkript Bezug genommen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2025 ließ der Verfügungs sbeklagte abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärun rdern (Anlage ASt 10). Das lehnte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 15.09.2025 ge ASt 12).
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Der Verfügungskläger trägt vor, der streitgegen unwahre Tatsachenbehauptung, der Verfügungskläger habe an Eides statt versichert, keine geschäftlichen Beziehungen zur … zu haben. Das habe der Verfügungskläger jedoch gar nicht erklärt. Die unwahre Tatsachenbehauptung sei umso beeinträchtigender, als in dem gleichen Beitrag – zutreffend – darauf hingewiesen wird, dass der Verfügungskläger – wie auch die … – Anteile an einer … hätten und zudem die … entgeltlich Stellflächen auf dem Gelände der … nutze, also tatsächlich durchaus Geschäftsbeziehungen bestünden und so vermittelt werde, in der angeblichen eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers seien Unwahrheiten enthalten.
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Zum andern werde durch eine Abfolge von Textpassagen in dem Beitrag der Verdacht erweckt,
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der Verfügungskläger habe das sog. „Spendendinner“ als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an die … veranstaltet,
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der Verfügungskläger habe finanziell vom … profitiert,
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der Verfügungskläger habe die Vergabe des Auftrags an die … gefördert, ermöglicht und/oder auf diese hingewirkt, und
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der Verfügungskläger habe von der Bewerbung der … um den Auftrag zur Maskenproduktion gewusst und/oder sei in irgendeiner Weise in diese Bewerbung eingebunden gewesen.
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Diese Verdachtsäußerung sein unzulässig und verletze den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Zum einen sei die Berichterstattung grob vorverurteilend. Zum andern fehle es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen für die erhobenen Verdachtsäußerungen, zumal zwischen der Auftragsvergabe für die Maskenproduktion und die Dinner-Veranstaltung lediglich eine zeitliche Koinzidenz, aber kein sonstiger Zusammenhang bestehe und der Verfügungskläger von der Existenz der … und der Auftragsvergabe erst im Sommer 2020 – also nach der Vergabe – überhaupt erfahren habe. Zudem sei der Verfügungskläger im Hinblick auf den Verdacht, die Dinner-Veranstaltung sei als Gegenleistung für die Auftragsvergabe durchgeführt worden, gar nicht mit dem Vorwurf konfrontiert worden, dies trotz der umfangreichen Anfrage.
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Auf Antrag des Verfügungsklägers vom 16.09.2025 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten durch Beschluss vom 01.10.2025 die streitgegenständlichen Äußerungen im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt; für den Inhalt wird auf den Beschluss vom 01.10.2025 (Bl. 47 – 64 d.A.) Bezug genommen. Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 06.10.2025 Widerspruch erhoben. Auf ihren Antrag hin ist mit Beschluss vom 13.10.2025 zudem die Vollziehung der einstweiligen Verfügung einstweilen bis zur Entscheidung über den Widerspruch eingestellt worden. Mit Schriftsatz vom 17.10.2025 hat die Verfügungsbeklagte den Unterlassungsantrag zu 1) anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2025 hat der Verfügungskläger den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zusätzlich noch um Hilfsanträge auf Unterlassung erweitert.
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Der Verfügungskläger beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung im Beschluss vom 01.10.2025 zu bestätigen,
sowie hilfsweise jeweils zu den ursprünglichen Anträgen zu 3), 4), 5) und 6),
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs – Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung
berichten und/oder berichten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen
„TV-Sprecherin: Es geht um einen lukrativen Maskendeal und ein geheimnisumwittertes Spendendinner. […]
Interviewer: Vielleicht können Sie kurz erklären, welche Rolle Ihr Freund … und das Spendendinner in dem Zusammenhang spielen? […]
TV-Sprecherin: Rückblick. 2020 steckt das Land mitten in der Corona-Pandemie. Der damalige Gesundheitsminister … macht die Beschaffung von Schutzmasken zur Chefsache. In dieser Zeit kommt es in … zu einem erstaunlichen Treffen. Es ist der 20. Oktober 2020. …, ein lokaler Strippenzieher, lädt zum Abendessen zu sich nach Hause. Ein Foto, das … und … exklusiv vorliegt, zeigt den Hauptgast, …. Außerdem dabei ein Dutzend, vor allem finanzstarke Persönlichkeiten der Stadt. Der Einladung liegt eine Einzugsermächtigung für … Wahlkampf bei. Zehn Gäste kommen dem Spendenvorschlag nach. Pro Person gehen 9.900 Euro an die …. 100 Euro mehr und man hätte die Namen der Wohltäter veröffentlichen müssen. Knapp 100.000 Euro landen so bei …. Ein lukratives Abendmahl
TV-Sprecherin: Unglaublich. Ein Deal über 333 Millionen Masken. Nur acht Tage nachdem die Firma überhaupt gegründet und gut einen Monat bevor sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Zufall? Zumindest bei LobbyControl, einem Verein, dessen Zweck die Aufdeckung von Machtstrukturen ist, hat man daran so seine Zweifel.
LobbyControl: Wir sehen hier eine verdächtige Vergabe. Es ist völlig unverständlich, warum ein so großer Auftrag, bei dem es wichtig ist, dass das funktioniert, dass das schnell geht an eine Firma ohne Expertise, ohne Erfahrung, die gerade mal eine Woche alt ist, vergeben wird. Und wenn man dann diese persönlichen Verbindungen sieht zu …, dann ist das ein schweres Verdachtsmoment. Und wenn man dann auch noch sieht, dass … daran beteiligt ist, dass nur ein paar Monate später Geld zurückfließt an den … von …, dann wird es massiv verdächtig.
TV-Sprecherin: […] Man teilt sich nicht nur die Räumlichkeiten mit …, der Agentur von … Duzfreund …, sondern auch Geschäftsanteile. Für die Aufklärer bei LobbyControl ein weiterer Beleg für geschickte Hinterzimmerpolitik.
LobbyControl: Das heißt, sie sind dann wieder in einer Geschäftsbeziehung. Auch hier kann Geld fließen in dem Bereich dieser Geschäftsbeziehung. Und … verfügt generell über ein großes Netzwerk von undurchsichtigen Firmen, die sich gegenseitig besitzen, wo nicht ganz klar ist, wofür dieses Netzwerk noch hin.
Reporterin: Schönen guten Tag, wir sind von …. Wir wollten fragen, ob der Herr … da ist.
Reporterin: Wir würden gerne einfach mal wissen, wie viel Geld er dann hier mit … verdient hat.
TV-Sprecherin: […] Dass der Maskenauftrag zufällig an eine Firma aus Z… Umfeld gegangen ist, glaubt der Informant hingegen nicht.
Insider: Dass … Masken braucht, war bekannt. … sieht solche Chancen und nutzt sein Netzwerk. Er nimmt sich jemanden, dem er vertraut, in dem Stil, ihr verdient jeder drei Millionen, ich zwei, lass es uns machen. […]“
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Beschluss vom 01.10.2025 – mit Ausnahme des Tenors zu 1 Ziff. 1.1 – aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Verfügungsbeklagte trägt vor, die Aussage, der Verfügungskläger habe eidesstattlich versichert, keine geschäftlichen Beziehungen zur … zu unterhalten, stelle erkennbar eine zusammenfassende Wiedergabe der wesentlich umfangreicheren eidesstattlichen Versicherung dar und beziehe sich erkennbar im Zusammenhang nur auf den Maskendeal, zumal später deutlich gemacht wird, dass der Verfügungskläger durchaus geschäftliche Beziehungen über die … einräume.
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Die weiteren, angegriffenen Äußerungen seien zulässige Meinungsäußerungen. Es werde nämlich keineswegs der zwingende Eindruck einer bestimmten Tatsachenbehauptung erweckt, sondern es würden eine Reihe von Behauptungen in dem Beitrag aufgestellt, die aus Sicht der Verfügungsklägerin auf Verflechtungen hindeuteten und einer Aufklärung bedürften. Das aber sei genau die wertende Schlussfolgerung, die von der Verfügungsbeklagten gezogen werde und somit eine Meinungsäußerung, so dass die sog. Grundsätze der Verdachtsberichterstattung hier bereits gar nicht zum Tragen kämen. Dessen ungeachtet seien die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung aber auch eingehalten, denn es liege durchaus ein Mindestbestand an Beweistatsachen – so bereits eine kostenlose Plakatproduktion für Herrn … im Jahr 2018, aber eben auch die Umstände der Auftragsvergabe für die Maskenproduktion an die , … die personellen Verbindungen der Beteiligten, das sog. Spendendinner vom Oktober 2020 und die geschäftlichen Verbindungen über die … auch angehört worden und der Beitrag mache auch deutlich, dass es an einer direkten Verbindung zwischen dem Verfügungskläger und dem „Maskenauftrag“ fehle. An der Berichterstattung bestehe zudem ein erhebliches öffentliches Interesse und es die Verfügungsbeklagte nehme insoweit eine Kernaufgabe der Presse wahr.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die einstweilige Verfügung ist nur teilweise zu bestätigten, im Übrigen aber aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Denn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, erweist sich aber nur als teilweise begründet. Der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor zu 1 Nr. 1.1 und Nr. 1.2 des Beschlusses untersagten Äußerungen. Ein weitergehender Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs: 1, Art. 2 Abs. 1 GG besteht demgegenüber nicht.
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Die einstweilige Verfügung im Beschluss vom 01.10.2025 ist im Tenor zu 1 Nr. 1.1 und Nr. 1.2 zu bestätigen.
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1. Der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „…war auf der Hochzeit von … […]“, weil die Verfügungsbeklagte diesen Anspruch anerkannt hat. Insoweit ist der Beschluss vom 01.10.2025 im Tenor zu 1 Nr. 1.1 zu bestätigen.
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2. Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagte auch einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Schriftlich versichert … an Eides statt, dass er keine geschäftlichen Beziehungen zu … habe.“, weil es sich insowit in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
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2.1 Der Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung besteht gem. §§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Recht der sich äußernden Person auf freie Meinungsäußerung verletzt.
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2.1.1 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ist als ein offenes Rahmenrecht gestaltet, dessen Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits als auch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 13; BGH v. 15.12.2009 – Az. VI ZR 227/08 – Rz. 11; BGH v. 18.12.2018 – Az. VI ZR 439/17 – Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 – Az. VI ZR 249/18 – Rz. 18; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Weder wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorbehaltlos gewährt, sondern findet seine Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 12). Entsprechend ist insoweit in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 14).
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt somit nicht vor personenbezogenen Berichten schlechthin, sondern vielmehr ist eine Wortberichterstattung grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 19). Denn der gleichfalls grundgesetzlich – nämlich durch Art. 5 Abs. 1 GG – garantierte Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit erlaubt es der Presse, innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach publizistischen Kriterien darüber zu entscheiden, was sie im öffentlichen Interesse für berichtenswert hält (BGH v. 11.03.2009 – Az. I ZR 8/07 – Rz. 14). Aber es schützt vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen, oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 19) – kurz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 25).
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2.1.2 Ausgangspunkt für die Prüfung einer Verletzung des allgemeinen wie auch des Unternehmenspersönlichkeitsrechts ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 15) klargestellt hat, „die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ih – rem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständi – gen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren .“
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Ausgehend davon ist zunächst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran anknüpfend den Äußerungstyp als Tataschenbehauptung oder Meinungsäußerung bestimmen (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., München 2019, § 2 Rz. 161) und die Erkennbarkeit und Betroffenheit der eine Rechtsverletzung beklagenden Partei feststellen zu können.
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2.1.2. 1 Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17).
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Stellt sich die angegriffene Äußerung als eine Tatsachenbehauptung dar, so verletzt sie regelmäßig dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, wenn diese Behauptung unwahr ist; denn für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17). Handelt es sich demgegenüber um eine wahre Tatsachenbehauptung, so erfordert dies eine entsprechend vertiefte Abwägung entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht grundsätzlich vor personenbezogenen Äußerungen und Berichten, wohl aber vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen, oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 19) – kurz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 25).
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2.1.2. 2 Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr“ oder „unwahr“, „richtig“ oder „falsch“ sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den die Meinung geäußert wird. Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64).
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2.1.2. 3 Kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält, insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tatsächliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: „Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden “ (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17).
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2. 2 Ausgehend von diesen Erwägungen stellt sich die angegriffene Äußerung „Schriftlich versichert … an Eides statt, dass er keine geschäftlichen Beziehungen zu … habe “ nach dem Verständnis einer durchschnittlichen Zuschauerin bzw. eines durchschnittlichen Zuschauers in einer alles andere als fernliegenden Deutungsvarianate als eine Tatsachenbehauptung des Inhalts dar, dass der Verfügungskläger genau diese Aussage – keine geschäftlichen Beziehungen zu der F… zu haben – in seiner in dem streitgegenständlichen Beitrag zitierten eidesstattlichen Versicherung getroffen habe.
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Dieses Verständnis der streitgegenständlichen Äußerung legt bereits der Wortlaut, der nämlich genau dies beinhaltet, nahe. Dem steht auch nicht entgegen, dass die eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers, die dieser im Rahmen seiner Stellungnahme auf die Anfrage während der Recherchen übermittelt hatte, im Hintergrund eingeblendet wird und einzelne Textpassagen daraus hervorgehoben werden. Und ihm steht auch nicht entgegen, dass unmittelbar darauf ausgeführt, wird, dass der Verfügungskläger „gemeinsame Geschäftsanteile an der …“ eingeräumt habe, so dass durch die Darstellung insgesamt deutlich werde, dass es sich um eine Zusammenfassung der eidesstattlichen Versicherung dahingehend handele, dass sich die Verneinung der geschäftlichen Beziehungen nur auf den sog. „Maskendeal“ beziehe, wie die Verfügungsbeklagte meint. Denn zum einen wird weder der gesamte Inhalt der eidesstattlichen Versicherung hervorgehoben, so dass die Zuschauenden gar keinen vollständigen Eindruck des Inhalts erhalten und entsprechend auch nicht beurteilen können, warum gerade sie hervorgehoben werden; insbesondere wird daraus nicht erkennbar, dass sie als Beleg für eine inhaltliche Zusammenfassung, Geschäftsbeziehungen würden im Zusammenhang mit dem „Maskendeal“ verneint, dienen sollen. Zum andern ist im allgemeinen Bewusstsein auch nur durchschnittlich interessierter und informierter Zuschauender verankert, dass eidesstattlichen Versicherungen ein besonderes Gewicht im Hinblick auf ihren Inhalt zukommt und dass daher die konkreten Äußerungen in der konkreten Formulierung bedeutsam sein können. Entsprechend begründet die gewählte Formulierung in der streitgegenständlichen Äußerung auch Erwartung, dass dies zugleich die gewählte Formulierung der eidesstattlichen Versicherung selbst sei – umso mehr, wenn dann – und damit kontrastierend – kurz darauf dann doch geschäftliche Kontakte in Bezug auf eine andere Gesellschaft „eingeräumt“ werden.
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Dementsprechend mögen Zuschauerinnen und Zuschauer ggf. die streitgegenständliche Äußerung im Lichte der Darstellung auch als eine Zusammenfassung der eidesstattlichen Versicherung verstehen – allein, dies ist keineswegs die einzige und auch nicht die einzig naheliegende Deutungsmöglichkeit, sondern es ist jedenfalls auch das Verständnis, die streitgegenständliche Äußerung gebe den tatsächlichen Wortlaut der Versicherung wieder, alles andere als fernliegend.
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2. 3 Eine Tatsachenbehauptung dieses Inhalts ist jedoch – insoweit unzweifelhaft – unwahr, denn eine solche Aussage ist in der vom Verfügungskläger abgegebenen, an die Redaktion der Verfügungsbeklagte übersandten und in diesem Verfahren als Anlage AST 8 in Kopie vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 27.08.2025 erkennbar nicht enthalten.
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2. 4 Eine unwahre Tatsachenbehauptung in Bezug auf den vermeintlichen Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung verletzt den Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Denn gerade in dem allgemeinen Verständnis einer eidesstattlichen Versicherung als einer besonders nachdrücklichen Erklärung (ungeachtet der Frage, ob sie in der konkreten Ausgestaltung tatsächlich geeignet wäre, im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit strafrechtliche Konsequenzen zu zeitigen), kann die unzutreffende Wiedergabe ihres Inhalts den eidesstattlich Versichernden in der öffentlichen Wahrnehmung in Frage stellen und somit beeinträchtigen.
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2. 5 Dementsprechend hat der Verfügungskläger einen Anspruch auf Unterlassung dieser streitgegenständlichen Äußerung, so dass der Beschluss vom 01.102025 auch im Hinblick auf den Tenor zu 1 Nr. 1.2 zu bestätigen ist.
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Im Übrigen erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung – auch im Hinblick auf die hilfsweise gestellten Anträge – als unbegründet, so dass der Beschluss vom 01.10.2025 insoweit aufzuheben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
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1. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 3 angegriffenen Äußerungen (Tenor zu 1 Nr. 1.3) gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, weil diese zwar sein allgemeines Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG berühren, jedoch in Abwägung mit dem gleichfalls grundgesetzlich – nämlich durch Art. 5 Abs. 1 GG – geschützten Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten hinzunehmen sind.
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1. 1 Ausgangspunkt dafür ist zunächst, dass in den insoweit angegriffenen Äußerungen die vom Verfügungskläger als Kerngehalt herausgestellte Behauptung, der Verfügungskläger habe das sog. „Spendendinner“ als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an … veranstaltet, nicht ausdrücklich enthalten ist. In den streitgegenständlichen Äußerungen werden – insoweit auch nicht als unwahr angegriffen – ausgeführt, dass der Verfügungskläger persönliche Kontakte zu dem damaligen Gesundheitsminister … einerseits und zu … andererseits hatte, dass … mit einer weiteren Person die … gründete, diese im Frühjahr 2020 nur wenige Tage nach der Gründung, noch vor der Eintragung ins Handelsregister und ohne bestehende Produktionsanlagen einen Auftrag zur Produktion von 333 Millionen Masken erhielt, der Verfügungskläger im Herbst 2020 ein sog. „Spendendinner“ veranstaltete, bei dem der Gesundheitsminister Gast war und Spenden für seinen Wahlkreis gesammelt wurden, und dass zudem geschäftliche Verbindungen zwischen der … einerseits und der … (an welcher sowohl … als auch der Verfügungskläger beteiligt sind) andererseits bestehen, und dies sowohl gesellschaftsrechtlicher Art als auch durch die Nutzung von Flächen. Dass das so bezeichnete „Spendendinner“ eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe an die F… gewesen sei, wird demgegenüber nicht behauptet, sondern die oben angeführten, unstreitigen Tatsachenbehauptungen werden als „verdächtig“ bezeichnet, ohne diesem Verdacht eine ausdrückliche Richtung zu geben.
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1. 2 Die Behauptung, der Verfügungskläger habe das sog. „Spendendinner“ als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an die … veranstaltet, wird auch nicht als zwingender Eindruck – gewissermaßen zwischen den Zeilen – erweckt.
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1.2. 1 Die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrmals festzustellen die Gelegenheit hatte, nicht auf „offene“ Behauptungen beschränkt, sondern die Prüfung auf ehrkränkende Beschuldigungen erstreckt sich auch auf solche Behauptungen, die im Gesamtzusammenhang der offenen Einzelaussagen „versteckt“ bzw. „zwischen den Zeilen“ stehen können (BGH v. 22.11.2005 – Az. VI ZR 204/04 – Rz. 16; BGH v. 02.07.2019 – Az. VI ZR 494/17 – Rz. 29; BGH v. BGH v. 27.04.2021 – Az. VI ZR 166/19 – Rz. 12). Dabei ist zunächst zwischen der offenen Mitteilung einzelner Fakten, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, einerseits und der erst eigentlich „verdeckten“ Aussage, mit der der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe legt, andererseits zu unterscheiden. Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall, nämlich dann, wenn die Schlussfolgerung unabweislich bzw. der durch die Mitteilung der Fakten vermittelte Eindruck zwingend ist, die verdeckte Aussage einer offenen Behauptung des sich Äußernden gleichgestellt werden (BGH v. 27.04.2021 – Az. VI ZR 166/19 – Rz. 12). Denn der sich Äußernde kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass die Leserin oder der Leser aus den offen mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse folgert, die zwar aufgrund der aufgestellten Äußerungen möglich, aber weder offen behauptet noch als Eindruck zwingend sind; andernfalls müsste man dem sich Äußernden nämlich abverlangen, alle möglichen Schlüsse spekulativ vorwegzunehmen und jeweils zurückzuweisen, was zu einer nicht hinnehmbaren Einschränkung der Meinungsfreiheit führen müsste (BGH v. 22.11.2005 – Az. VI ZR 204/04 – Rz. 17; BGH v. 02.07.2019 – Az. VI ZR 494/17 – Rz. 30; BGH v. BGH v. 27.04.2021 – Az. VI ZR 166/19 – Rz. 12). Erforderlich ist daher stets, dass sich aus dem offen Mitgeteilten als zwingende Schlussfolgerung eine weitere, verdeckte Aussage, d.h. ein zwingender Eindruck, bei den Rezipientinnen und Rezipienten ergibt.
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1.2. 2 Eine solche unabweisliche Schlussfolgerung ergibt sich indessen aus den angegriffenen Äußerungen auch zwischen den Zeilen nicht. Zwar legen namentlich die Ausführungen des Mitarbeiters von LobbyControl zu der „verdächtigen Vergabe “ des Auftrags und seiner Einschätzung, dass durch die vom Verfügungskläger ausgerichtete Abendveranstaltung „nur ein paar Monate später Geld zurückfließt an den …“ der Vorgang „massiv verdächtig “ sei, die Möglichkeit eines Gegenleistungsverhältnisses zwischen der Erteilung des Auftrags für die Maskenherstellung und der Veranstaltung des „Spendendinners“ als eine Erklärung durchaus nahegelegt – indessen aber nicht zwingend und als die einzige Erklärung. Vielmehr bietet der in dem streitgegenständlichen Beitrag zitierte „Insider“ selbst noch eine weitere Erklärung an, indem er nämlich ausführt, „Für einen Maskendeal braucht er [d.h. der Verfügungskläger – Anm. der Kammer] kein Abendessen “ und später erklärt, „Oder er macht es nur, um dem damaligen Kanzleraspiranten … einen Gefallen zu tun und sein [en] Draht ins Kanzleramt zu verbessern “. Und noch eine dritte Erklärungsmöglichkeit wird in dem Beitrag am Ende eingeführt, nämlich mit den Worten der TV-Sprecherin: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall. Klar ist, eine kleine Firma hat von einem großen Maskendeal profitiert. Und zumindest auch … hat über ein Abendessen üppig Spenden kassiert .“ Zwar ist die Berichterstattung insgesamt erkennbar nicht dahingehend zu verstehen, dass die Verfügungsbeklagte der Überzeugung sei, dass alles tatsächlich durch einen Zufall zu erklären sei, denn ohne die Einordnung als „Verdacht“ wäre es gar nicht erst zu dem Beitrag gekommen. Doch zumindest wird damit deutlich, dass zwar ein Zusammenhang zwischen der Auftragsvergabe und dem „Spendendinner“ bestehen kann – aber dass dies eben gerade nicht zwingend der Fall sein muss. Somit stellt der Beitrag jedenfalls drei Erklärungsansätze für die in dem Beitrag auch aufgeworfene Frage,… ob ein Zusammenhang zwischen der Auftragsvergabe an die … und dem vom Verfügungskläger veranstalteten „Spendendinner“ bestehe, in den Raum, nämlich ein Gegenleistungsverhältnis, ein Gefälligkeitsverhältnis ohne inneren Konnex und Zufall. Damit aber wird gerade nicht der zwingende Eindruck erweckt, der Verfügungskläger habe „Spendendinner“ als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an die … veranstaltet.
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1.2. 3 Stellt sich die von dem Verfügungskläger vorgetragene und mit dem Antrag zu 3. Angegriffene Äußerung aber weder als nicht fernliegende Deutungsvariante in Bezug auf das tatsächlich in dem Beitrag Gesagte noch als ein zwingend „zwischen den Zeilen“ erweckter Eindruck dar, so besteht kein Raum für die Annahme einer Tatsachenbehauptung, die sich an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung messen lassen müsste.
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Denn die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung greifen erst dort, wo es sich um die Behauptung von Tatsachen handelt, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, so dass sie weder auf unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen Anwendung finden noch für Meinungsäußerungen gelten (OLG München v. 05.03.2024 – Az. 18 U 2827/23 – Rz. 64 ff.). Und auch für „mehrdeutig verdeckte Tatsachenbehauptungen“ kann insoweit kein Raum bestehen, weil es sich dem Einflussbereich der sich Äußernden entzieht, welche Schlussfolgerungen die Rezipienten aus zutreffend dargestellten Fakten für sich ziehen (OLG Dresden v. 16.08.2021 – Az. 4 U 1576/21 – Rz. 8 m.w.N.; OLG Köln v. 26.11.2020 – Az. 15 U 39/20 – Rz. 23). Werden daher etwa „auf Grundlage unstreitiger Tatsachen nur Schlussfolgerungen als möglich in den Raum gestellt, ein angeblicher Zufall als zumindest hinterfragenswert erachtet und wird die Bewertung im Übrigen dem Leser überlassen, liegt darin nicht ohne weiteres schon eine (unzulässige) Verdachtsberichterstattung, sondern je nach Gesamtkontext ein – im Zweifel hin – zunehmendes – reines Werturteil auf Basis der unstreitigen (Indiz-)Tatsachen […]. Ähnliches gilt, wenn auf Basis unstreitiger Tatsachen nicht – sei es zwi – schen den Zeilen – zusätzlich eine eigene Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, sondern nur eine bewertende Einordnung mit einem Erheben rein moralischer Vorwürfe erfolgt […]. “ (OLG Köln v. 12.11.2020 – Az. 15 U 112/20 – Rz. 26; OLG Köln v. 26.11.2020 – Az. 15 U 39/20 – Rz. 23; vgl. auch BGH v. 27.09.2016 – Az.: VI ZR 250/173 – Rz. 11 ff.). Für die insoweit in jedem Einzelfall vorzunehmende Einordnung und Abgrenzung ist dabei maßgeblich, ob den Rezipienten nur Fakten zur eigenen Auseinandersetzung mit der Thematik präsentiert werden, oder ob in der Berichterstattung entweder unmittelbar oder – gewissermaßen „zwischen den Zeilen“ nach den dann heranzuziehenden Grundsätzen der Eindruckserweckung – eine zusätzliche Tatsachenbehauptung getroffen wird, „wofür es allein aber noch nicht genügt, dass die mitgeteilten Fakten dem Leser eine Grundlage für ein Weiterdenken in eine bestimmte Richtung vermitteln könnten. Es muss aus Sicht des Durchschnittsadressaten um ein konkretes tatsächliches Substrat vermeintlicher Vorwürfe und um die Mitteilung der vermuteten Tatsachenfrage gehen […].“ (OLG Köln v. 12.11.2020 – Az. 15 U 112/20 – Rz. 26; OLG Köln v. 26.11.2020 – Az. 15 U 39/20 – Rz. 24; in diesem Sinne auch OLG Stuttgart v. 08.02.2017 – Az. 4 U 166/16 – Rz. 186; OLG Frankfurt v. 20.03.2025 – Az. 16 U 42/24 – Rz. 69 ff.).
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Vorliegend nun wird die Behauptung, der Verfügungskläger habe das sog. „Spendendinner“ als Gegenleistung für den sog. „Maskendeal“ veranstaltet, aber – wie oben ausgeführt – weder in einer nicht fernliegenden Deutungsmöglichkeit in den angegriffenen Passagen ausdrücklich formuliert (siehe oben Nr. II Ziff. 1.1) noch als zwingender Eindruck „zwischen den Zeilen“ behauptet (siehe oben Nr. II Ziff. 1.2), sondern der – inhaltlich selbst wiederum nicht als unwahr angegriffene – Sachverhalt wird als „verdächtig“ eingeordnet, ohne indessen einen ausdrücklichen Verdacht zu formulieren. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verfügungsbeklagte das berichtete Geschehen für in höchstem Maße hinterfragenswert erachtet, aber gerade noch nicht klar ist, ob bzw. welche Zusammenhänge tatsächlich bestehen.
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Insoweit ist die Einordnung als „verdächtig“ von einem Meinen und Dafürhalten geprägt und daher in ihrem Kern als eine Meinungsäußerung zu werten. Dass die Rezipienten ihrerseits daraus folgern mögen, beide Ereignisse – „Maskendeal“ und „Spendendinner“ – stünden in einem Gegenleistungsverhältnis, ist dann aber eben auch nur eine mögliche, keineswegs zwingende Schlussfolgerung aus dem geschilderten Sachverhalt, keine eigene, von der Verfügungsbeklagten aufgestellte Tatsachenbehauptung.
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1.2. 4 Handelt es sich bei der Einordnung als „verdächtig“ bzw. „massiv verdächtig“ somit um eine Meinungsäußerung, so ist diese in der Abwägung zwischen dem durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers einerseits und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten andererseits noch als zulässig anzusehen und daher hinzunehmen.
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Denn Meinungsäußerungen genießen, wie das OLG München (Urteil v. 05.03.2024 – Az. 18 U 2827/23 – Rz. 46) bereits ausgeführt hat, „grundsätzlich den durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelten Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden, denn es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker prinzipiell auch sei – ne (straf-)rechtliche Bewertung von Vorgängen als seine Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese objektiver Beurteilung nicht standhält, so dass es ohne Belang ist, ob die Rechtsauffassung der Beklagten haltbar ist, so lange die Kritik sich nicht als bloße Schmähkritik erweist .“
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Vorliegend ist die Einordnung, ein Geschehen sei „verdächtig“ bzw. „massiv verdächtig“, zwar zweifellos geeignet, das Ansehen des Verfügungsklägers in der öffentlichen Wahrnehmung zu beeinträchtigen. Andererseits ist allerdings zu beachten, dass die zugrundeliegenden, in dem streitgegenständlichen Beitrag berichteten Tatsachenbehauptungen – die persönlichen Kontakte des Verfügungsklägers zu dem damaligen Gesundheitsminister … einerseits und zu … andererseits, die Beauftragung der … noch während ihrer Gründungsphase mit der Produktion von 333 Millionen Masken im Frühjahr 2020, die Veranstaltung eines Abendessens mit dem Einwerben von Spendengeldern für den Gesundheitsminister im Oktober 2020, und schließlich spätere geschäftliche Verbindungen zwischen der … einerseits und der … und dem Verfügungskläger sowohl gesellschaftsrechtlicher Art als auch durch die Nutzung von Flächen – nicht als unwahr angegriffen werden und sich sämtliche in der Sozialsphäre des Verfügungsklägers abspielen. Berücksichtigt man zudem, dass an der Thematik – der Auftragsvergabe für die Herstellung und den Erwerb von Masken durch das Bundesgesundheitsministerium und auch die Rolle, die der damalige Gesundheitsminister selbst dabei spielte, von einer erheblichen gesellschaftlichen und politischen Bedeutung sind und damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung besteht, so muss vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht dahinter zurücktreten.
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1.2. 5 Dementsprechend stellen sich die mit dem Antrag zu 3 angegriffenen Äußerungen als zulässig und noch hinzunehmen dar, so dass der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG hat und der Beschluss vom 01.10.2025 in seinem Tenor zu 1.3 aufzuheben ist.
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1. 3 Der Verfügungskläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Hilfsantrag angegriffenen Äußerungen, und zwar weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit – wobei insoweit ohnedies zu berücksichtigen ist, dass die mit dem Antrag angegriffenen Äußerungen nicht in einem durchgehenden Zusammenhang erfolgen, sondern an verschiedenen Stellen in der Berichterstattung enthalten sind.
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1.3. 1 Die – von zwei unterschiedlichen Personen getätigten – Äußerungen
„TV-Sprecherin : Es geht um einen lukrativen Maskendeal und ein geheimnisumwittertes Spendendinner. […]
Interviewer: Vielleicht können Sie kurz erklären, welche Rolle Ihr Freund … und das Spendendinner in dem Zusammenhang spielen? […] “
stellen sich als eine – nicht nur im grammatikalischen Sinne – offene Frage an den vormaligen Gesundheitsminister und jetzigen Fraktionsvorsitzenden … dar, ob – und wenn ja welcher – Zusammenhang zwischen dem „lukrativen Maskendeal“ einerseits und dem „geheimnisumwitterten Spendendinner“ andererseits bestehe und welche Rolle der Verfügungskläger dabei gespielt habe.
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Die Frage ist insoweit auch noch nicht als eine – lediglich pro forma in Frageform gefasste Tatsachenbehauptung anzusehen, weil an anderer Stelle – wie oben ausgeführt – verschiedene Möglichkeiten zu ihrer Beantwortung in den Raum gestellt werden, nämlich dass der Verfügungskläger das „Spendendinner“ lediglich veranstaltet haben könnte, „um dem damaligen Kanzleraspiranten … einen Gefallen zu tun “, oder dass es nur Zufall gewesen sein könnte. Entsprechend hätte für Herrn … auch die Möglichkeit bestanden, die Frage auf verschiedene Weise zu beantworten. Dementsprechend erweist sich die Textpassage insoweit auch nicht als eine unwahre Tatsachenbehauptung, sondern als eine zulässige offene Frage.
„TV-Sprecherin : Rückblick. 2020 steckt das Land mitten in der Corona-Pandemie. Der damalige Gesundheitsminister … macht die Beschaffung von Schutzmasken zur Chefsache. In dieser Zeit kommt es in … zu einem erstaunlichen Treffen. Es ist der 20. Oktober 2020. …, ein lokaler Strippenzieher, lädt zum Abendessen zu sich nach Hause. Ein Foto, das … und … exklusiv vorliegt, zeigt den Hauptgast, … . Außerdem dabei ein Dutzend, vor allem finanzstarke Persönlichkeiten der Stadt. Der Einladung liegt eine Einzugsermächtigung für … Wahlkampf bei. Zehn Gäste kommen dem Spendenvorschlag nach. Pro Person gehen 9.900 Euro an die … 100 Euro mehr und man hätte die Namen der Wohltäter veröffentlichen müssen. Knapp 100.000 Euro landen so bei … . Ein lukratives Abendmahl. “
stellt sich als eine Aneinanderreihung von Tatsachenbehauptungen dar, deren Wahrheitsgehalt von dem Verfügungskläger nicht angegriffen wird. Sie berühren die Sozialsphäre des Verfügungsklägers und sind daher zulässig.
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1.3.3 Die – wiederum von zwei unterschiedlichen Sprechenden in dem Beitrag getätigten Äußerungen
„TV-Sprecherin : Unglaublich. Ein Deal über 333 Millionen Masken. Nur acht Tage nachdem die Firma überhaupt gegründet und gut einen Monat bevor sie ins Handelsregister eingetragen wurde. Zufall? Zumindest bei LobbyControl, einem Verein, dessen Zweck die Aufdeckung von Machtstrukturen ist, hat man daran so seine Zweifel.
LobbyControl: Wir sehen hier eine verdächtige Vergabe. Es ist völlig unverständlich, warum ein so großer Auftrag, bei dem es wichtig ist, dass das funktioniert, dass das schnell geht an eine Firma ohne Expertise, ohne Erfahrung, die gerade mal eine Woche alt ist, vergeben wird. Und wenn man dann diese persönlichen Verbindungen sieht zu … , dann ist das ein schweres Verdachtsmoment. Und wenn man dann auch noch sieht, dass … daran beteiligt ist, dass nur ein paar Monate später Geld zurückfließt an den Kreisverband von …, dann wird es massiv verdächtig .“
stellen sich als eine Meinungsäußerung des Inhalts dar, dass die geschilderten Geschehnisse hinterfragenswert, nämlich „verdächtig“ bzw. „massiv verdächtig“ seien, ohne indessen eine konkrete zusätzliche, den Grundsätzen einer Verdachtsberichterstattung zugängliche Tatsachenbehauptung unmittelbar oder als zwingenden Eindruck zwischen den Zeilen zu behaupten. Diese Meinungsäußerung ist auch in der konkreten Abwägung zulässig; insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter Nr. II Ziff. 1.2.3 und 1.2.44) Bezug genommen werden.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem letzten Satz der Textpassage „Und wenn man dann auch noch sieht, dass … daran beteiligt ist, dass nur ein paar Monate später Geld zurückfließt an den … von …, dann wird es massiv verdächtig. “, denn insoweit ergibt sich für die durchschnittlich informierten und verständigen Rezipienten keineswegs – weder ausdrücklich noch zwischen den Zeilen – dass Gelder für die Auftragsvergabe vom Verfügungskläger an den damaligen Gesundheitsminister geflossen wären, zum einen, weil aus dem Kontext deutlich wird, dass die Gelder, die an Herrn … „zurückfließen“ solche von Spendern und damit von Dritten stammen, und zum andern und vor allem, weil gleichwohl die Behauptung eines Zusammenhangs darin nicht enthalten ist, sondern es sich eben um eine von einem Meinen und Dafürhalten geprägte Äußerung handelt.
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1.3. 4 Gleiches gilt auch für die – erneut von unterschiedlichen Sprechenden stammenden Äußerungen
„TV-Sprecherin : […] Man teilt sich nicht nur die Räumlichkeiten mit … …, der Agentur von … Duzfreund … , sondern auch Geschäftsanteile. Für die Aufklärer bei LobbyControl ein weiterer Beleg für geschickte Hinterzimmerpolitik.
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LobbyControl : Das heißt, sie sind dann wieder in einer Geschäftsbeziehung. Auch hier kann Geld fließen in dem Bereich dieser Geschäftsbeziehung. Und … verfügt generell über ein großes Netzwerk von undurchsichtigen Firmen, die sich gegenseitig besitzen, wo nicht ganz klar ist, wofür dieses Netzwerk noch hin. “, denn auch sie stellen sich in ihrem maßgeblichen Gepräge als eine von LobbyControl pointiert formulierte Meinungsäußerung des Inhalts dar, dass die Zusammenhänge „massiv verdächtig“ seien, weil die Firmenkonstruktionen undurchsichtig und das – nicht als unwahr angegriffene – zugrunde liegende Geschehen, namentlich die geschäftlichen Verbindungen zwischen der Agentur des Verfügungsklägers und der … über die … hinterfragenswert seien. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen (Nr. II Ziff. 1.2.3 und 1.2.4) Bezug genommen werden.
„Reporterin: Schönen guten Tag, wir sind von … . Wir wollten fragen, ob der … da ist.
Reporterin: Wir würden gerne einfach mal wissen, wie viel Geld er dann hier mit … verdient hat.
stellt sich wiederum als eine offene Frage dar, die zwar die Möglichkeit, dass der Verfügungskläger selbst durch die … Geld verdient habe, in dem Raum stellt, dies allerdings wiederum in eine Frage gekleidet, die sich auf verschiedene Weise beantworten lässt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter Nr. II Ziff. 1.3.1) Bezug genommen werden.
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1.3.6 Die Äußerungen der TV-Sprecherin und des so bezeichneten „Insiders“
TV-Sprecherin : […] Dass der Maskenauftrag zufällig an eine Firma aus … Umfeld gegangen ist, glaubt der Informant hingegen nicht.
Insider: Dass … Masken braucht, war bekannt. … sieht solche Chancen und nutzt sein Netzwerk. Er nimmt sich jemanden, dem er vertraut, in dem Stil, ihr verdient jeder drei Millionen, ich zwei, lass es uns machen. […]“
schließlich sind wiederum erkennbar von einem Meinen und Dafürhalten geprägt und daher als Meinungsäußerungen zu beurteilen.
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Die Äußerung des Insiders wird bereits ausdrücklich durch die Formulierung „glaub der Informant hingegen nicht “ als eine Meinung eingeführt und auch die darauf folgende Aussage des „Insiders“ lässt deutlich erkennen, dass es sich hier um eine Einschätzung, nicht um einen sicher feststehenden Sachverhalt handelt. Das gilt umso mehr, als der Insider unmittelbar daran mit der – vom Verfügungskläger allerdings nicht mehr angegriffenen – Bemerkung anschließt, oder der Verfügungskläger mache „es nur, um dem damaligen Kanzleraspiranten … einen Gefallen zu tun und sein [en] Draht ins Kanzleramt zu verbessern “. Damit wird die Aussage erkennbar als spekulierend, als von einem Meinen und Dafürhalten geprägt gekennzeichnet. Eine solche Meinungsäußerung erweist sich in der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte allerdings aus den oben (unter Nr. II Ziff. 1.2.4) angeführten Gründen als zulässig.
59
1.3. 7 Somit stellt sich der Antrag zu 3 auch im Hilfsantrag als unbegründet dar und die einstweilige Verfügung ist insoweit als unbegründet zurückzuweisen.
60
2. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 4 angegriffenen Äußerungen (Tenor zu 1 Nr. 1.4) gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, weil diese zwar sein allgemeines Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG berühren, jedoch in Abwägung mit dem gleichfalls grundgesetzlich – nämlich durch Art. 5 Abs. 1 GG – geschützten Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten hinzunehmen sind.
61
2. 1 Ausgangspunkt dafür ist auch hier zunächst, dass in den insoweit angegriffenen Textpassagen, die sich über verschiedenste Stellen der streitgegenständlichen Berichterstattung verteilen, die von dem Verfügungskläger vorgetragene und angegriffene Aussage, er habe finanziell vom … profitiert, nicht unmittelbar enthalten ist. Dies geht insbesondere auch nicht aus einem Zusammenspiel der wiedergegebenen Äußerungen von LobbyControl, der Frage der Reporterin, wieviel Geld der Verfügungskläger mit … verdient habe, und der Einschätzung des „Insiders“, „Dass … Masken braucht, war bekannt. … sieht solche Chancen und nutzt sein Netzwerk. Er nimmt sich jemandem, dem er vertraut, in dem Stil, ihr verdient je – der drei Millionen, ich zwei, lass es uns machen. Oder er macht es nur, um dem damaligen Kanzleraspiranten … ins Kanzleramt zu verbessern .“ hervor. Denn die Frage der Reporterin ist – wie ausgeführt (unter Nr. II Ziff. 1.3.5) als Frage gehalten und die Einschätzung des „Insiders“ erkennbar von einem Meinen und Dafürhalten (unter Nr. II Ziff. 1.3.6) geprägt, und beides transportiert nicht die unmittelbare Aussage eines finanziellen Profits als Tatsache.
62
2. 2 Die angegriffene Äußerung ist auch nicht als zwingender Eindruck einer Tatsachenbehauptung „zwischen den Zeilen“ enthalten, denn gerade durch die weitergehende, von dem Insider ins Spiel gebrachte Möglichkeit, das sog. „Spendendinner“ sei vielleicht auch nur veranstaltet worden, um dem damaligen Gesundheitsminister einen Gefallen zu tun, steht dem zwingenden Eindruck eines Profits für den Verfügungskläger aus dem sog. „Maskendeal“ entgegen.
63
2. 3 Wie bereits oben (unter Nr. II Ziff. 1.2.3) ausgeführt, besteht für die Annahme „mehrdeutiger verdeckter Tatsachenbehauptungen“ bereits aus dogmatischen Erwägungen kein Raum, sondern vielmehr ist die Schlussfolgerung, die so auch von der Reporterin und dem „Insider“ als Möglichkeit in den Raum gestellt wird, als Meinungsäußerung zu bewerten und in der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers einerseits und dem Berichterstattungsinteresse des Verfügungsbeklagten andererseits als in Anbetracht des überragenden öffentlichen Interesses an der Thematik noch zulässig hinzunehmen (vgl. Nr. II Ziff. 1.2.4).
64
2. 4 Dementsprechend hat der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 4 angegriffenen Äußerungen, so dass der darauf gerichtete Beschluss in seinem Tenor zu 1 Nr. 1.4 aufzuheben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
65
2. 5 Auch im Hilfsantrag, der inhaltlich dem Hilfsantrag zu dem Antrag zu 3 entspricht, erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung aus den bereits oben (unter Nr. II Ziff. 1.3) dargelegten Erwägungen als unbegründet.
66
3. Der Verfügungskläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 5 angegriffenen Äußerungen (Tenor zu 1 Nr. 1.5) gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, weil diese zwar sein allgemeines Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG berühren, jedoch in Abwägung mit dem gleichfalls grundgesetzlich – nämlich durch Art. 5 Abs. 1 GG – geschützten Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten hinzunehmen sind.
67
3. 1 Ausgangspunkt ist auch hier wiederum, dass die mit dem Antrag vorgetragene und sodann angegriffene Äußerung, der Verfügungskläger habe die Vergabe des Auftrags an … gefördert, ermöglicht und/oder auf diese hingewirkt, unmittelbar in den vielfältigen, über mehrere Abschnitte der Berichterstattung verteilten Textpassagen nicht enthalten ist.
68
3. 2 Diese Äußerung wird auch nicht „zwischen den Zeilen“ als verdeckte Tatsachenbehauptung zwingend aufgestellt. Bereits die vom Verfügungskläger selbst gewählte Formulierung zeigt zum einen, dass es sich nur um eine wertende Einordnung handeln kann, weil „fördern, ermöglichen und/oder darauf hinwirken“ keinen konkreten Vorstellungsgehalt transportieren, sondern von einer zusammenfassenden Bewertung eines Sachverhalts geprägt sind – und auf Meinungsäußerungen sind die für verdeckte Tatsachenbehauptungen aufgestellten Grundsätze nicht anwendbar. Zum andern zeigt die Formulierung schon deshalb, weil ein Fördern, ein Ermöglichen oder ein Daraufhinwirken begrifflich jeweils einen anderen Bedeutungsgehalt und ein anderes Ausmaß an Tätigkeit beinhalten, dass der Eindruck bereits deshalb kein zwingender sein kann, weil nicht drei unterschiedliche Facetten gleichermaßen zwingend als Eindruck erweckt werden können.
69
3. 3 Soweit in den angegriffenen Textpassagen ein Zusammenhang zwischen den Aktivitäten des Verfügungsklägers (und namentlich die Veranstaltung des sog. „Spendendinners“) und der Vergabe des Auftrags für die Maskenproduktion an die … als möglich in den Raum gestellt und als „verdächtig“ bzw. „massiv verdächtig“ eingeordnet wird, ist dies vielmehr als eine Meinungsäußerung zu behandeln, die sich in der Abwägung aus den oben bereits angeführten Gründen (unter Nr. II Ziff. 1.2.4) als zulässig darstellt.
70
3. 4 Dementsprechend hat der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 5 angegriffenen Äußerungen, so dass der darauf gerichtete Beschluss in seinem Tenor zu 1 Nr. 1.5 aufzuheben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
71
3. 5 Auch im Hilfsantrag, der inhaltlich dem Hilfsantrag zu dem Antrag zu 3 entspricht, erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung aus den bereits oben (unter Nr. II Ziff. 1.3) dargelegten Erwägungen als unbegründet.
72
4. Der Verfügungskläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 6 angegriffenen Äußerungen (Tenor zu 1 Nr. 1.6) gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, weil diese zwar sein allgemeines Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG berühren, jedoch in Abwägung mit dem gleichfalls grundgesetzlich – nämlich durch Art. 5 Abs. 1 GG – geschützten Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten hinzunehmen sind.
73
4. 1 Erneut ist Ausgangspunkt, dass die mit dem Antrag vorgetragene und sodann angegriffene Äußerung, der Verfügungskläger habe von der Bewerbung der … um den Auftrag zur Maskenproduktion gewusst und/oder sei in irgendeiner Weise in diese Bewerbung eingebundenen gewesen, unmittelbar in den vielfältigen, über mehrere Abschnitte der Berichterstattung verteilten Textpassagen nicht enthalten ist.
74
4. 2 Diese Äußerung wird auch nicht „zwischen den Zeilen“ als verdeckte Tatsachenbehauptung zwingend aufgestellt. Wie bereits ausgeführt (unter Nr. II Ziff. 1.2) ausgeführt, enthalten die Passagen auf der Tatsachenebene eine Reihe von unmittelbar aufgestellten Tatsachenbehauptungen, die nicht als unwahr angegriffen werden. Dass – davon ausgehend – ein Zusammenhang bestehen könnte, wird als eine Möglichkeit in den Raum gestellt, wobei zugleich aber auch – etwa durch die Einordnungen des „Insiders“, für einen Maskendeal brauche der Verfügungskläger kein Abendessen, es sei „unwahrscheinlich, dass … bei … anruft und sagt, gründe mal eine Firma. Da kommt … selber drauf “ oder „Oder er macht es nur, um dem damaligen Kanzleraspiranten … einen Gefallen zu tun und sein [en] Draht ins Kanzleramt zu verbessern “ bzw. durch die Erklärung der TV-Sprecherin, möglicherweise seien die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall – für die Rezipienten deutlich wird, dass das Geschehen als hinterfragenswert erachtet und die angebotenen Erklärungen von einem Meinen und Dafürhalten geprägt sind. Auch insoweit erweist sich die Berichterstattung in der Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG in Anbetracht des großen öffentlichen Interesses als noch hinzunehmen und damit zulässig.
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4. 3 Dementsprechend hat der Verfügungskläger keinen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Antrag zu 6 angegriffenen Äußerungen, so dass der darauf gerichtete Beschluss in seinem Tenor zu 1 Nr. 1.6 aufzuheben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist.
76
4. 4 Auch im Hilfsantrag, der inhaltlich dem Hilfsantrag zu dem Antrag zu 3 entspricht, erweist sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung aus den bereits oben (unter Nr. II Ziff. 1.3) dargelegten Erwägungen als unbegründet.
77
5. Insgesamt stellt sich der Widerspruch, soweit er gegen die mit dem Tenor zu 1 Nr. 1.3 – 1.6 untersagten Äußerungen betrifft, als begründet dar, weil der Verfügungskläger insoweit keinen Anspruch auf Unterlassung hat.
78
6. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn man – wie der Verfügungskläger dies tut – vorliegend von einer Tatsachenbehauptung in Form einer Verdachtsberichterstattung des Gehalts ausgehen wollte, dass durch die angegriffenen Textpassagen der Verdacht erweckt werde,
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der Verfügungskläger habe das sog. „Spendendinner“ als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an die … veranstaltet,
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der Verfügungskläger habe finanziell vom … profitiert,
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der Verfügungskläger habe die Vergabe des Auftrags an die … gefördert, ermöglicht und/oder auf diese hingewirkt, und
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der Verfügungskläger habe von der Bewerbung der … um den Auftrag zur Maskenproduktion gewusst und/oder sei in irgendeiner Weise in diese Bewerbung eingebunden gewesen,
die streitgegenständliche Berichterstattung sich auch nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung als zulässig erwiese.
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6. 1 Wollte man diese Aussagen so als dem Beitrag zu entnehmende Tatsachenbehauptungen zugrunde legen, so wären sie geeignet, das Ansehen und die Ehre des Verfügungsklägers in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, so dass in Anwendung der in den §§ 186, 187 StGB getroffenen Wertungen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt der ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen die Verfügungsbeklagte träfe. Dies vermöchte sie indessen nicht zu tun, ordnet sie die Geschehnisse ja selbst noch als hinterfragenswert und aufklärungswürdig ein. Der Wahrheitsgehalt bleibt insoweit ungeklärt.
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6. 2 Allerdings gehört es zu den legitimen Aufgaben der Presse, Verfehlungen und den Vorwurf von Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Um bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung – und des sich daraus speisenden Berichterstattungsinteresses auch der Medien – mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person einen Ausgleich zwischen den so widerstreitenden Interessen zu schaffen, muss sich die Berichterstattung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles an den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung messen lassen (BGH v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, Rz. 20; BGH v. 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, Rz. 29; BGH v. 31.05.2022 – VI ZR 95/21, Rz. 24; OLG München v. 01.06.2021 – 18 U 144/21, Rz. 10).
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6.2. 1 Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze – zunächst herausgearbeitet im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Ermittlungsverfahren – gelten auch über die Behauptung strafrechtlich relevanten Verhaltens hinaus für andere Formen der Gesetzesübertretung und sonstige, mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verknüpfte Verhaltensweisen (BGH v. 17.12.2019 – Az. VI ZR 504/18 – Rz. 15; OLG Stuttgart v. 01.02.2023 – Az. 4 U 144/22 – Rz. 139; Soehring, a.a.O., § 16, Rz. 51).
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6.2. 2 Erforderlich ist danach jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst 'Öffentlichkeitswert' verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, Rz. 20; BGH v. 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, Rz. 29; BGH v. 31.05.2022 – VI ZR 95/21, Rz. 24; OLG München v. 01.06.2021 – 18 U 144/21, Rz. 10).
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6. 3 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, wären vorliegend – wie dies das LG Hamburg im Hinblick auf die gegen dieselbe streitgegenständliche Berichterstattung von der … und ihren Gesellschaftern beantragte einstweilige Verfügung in Bezug auf die über die … sowie die Herren … und … angenommene Verdachtsberichterstattung gleichfalls festgestellt hat (Beschluss vom 22.10.2025 – Az. 324 O 505/25 – vorgelegt als Anlage AG 2) – die angegriffenen Äußerungen nämlich gleichwohl als zulässig anzusehen.
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6.3. 1 Von einem Mindestbestand an Beweistatsachen ist vorliegend in Anbetracht des nicht als unwahr angegriffenen, in dem Beitrag beschriebenen Sachverhalts – nämlich dass der Verfügungskläger persönliche Kontakte zu dem damaligen Gesundheitsminister … einerseits und zu … andererseits hatte, dass … mit einer weiteren Person die … gründete, diese im Frühjahr 2020 nur wenige Tage nach der Gründung, noch vor der Eintragung ins Handelsregister und ohne bestehende Produktionsanlagen einen Auftrag zur Produktion von 333 Millionen Masken erhielt, der Verfügungskläger im Herbst 2020 ein sog. „Spendendinner“ veranstaltete, bei dem der Gesundheitsminister Gast war und Spenden für seinen Wahlkreis gesammelt wurden, und dass zudem geschäftliche Verbindungen zwischen der … einerseits und der … (an welcher sowohl … als auch der Verfügungskläger beteiligt sind) andererseits bestehen, und dies sowohl gesellschaftsrechtlicher Art als auch durch die Nutzung von Flächen – durchaus gegeben. Das wird auch nicht durch die vom Verfügungskläger abgegebene Stellungnahme und die von ihm abgegebene, als Anlage AST 8 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 27.08.2025 in einem solchen Maße erschüttert, dass dadurch der Mindestbestand beseitigt würde.
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Dabei ist zunächst festzuhalten, dass eine eidesstattliche Versicherung, sofern sie nicht vor einer zur Abnahme einer solchen Versicherung zuständigen Behörde abgegeben worden ist, schon nicht der Strafandrohung des § 156 StGB unterliegt und damit zwar in der Öffentlichkeit häufig als gewichtiger angesehen wird als eine „normale“ schriftliche Erklärung, in rechtlicher Hinsicht aber keinen weiterreichenden Bedeutungsgehalt für sich in Anspruch nehmen kann. Eine privatschriftlich erklärte „eidesstattliche Versicherung“ gegenüber Privatpersonen wie z.B. der Verfügungsbeklagten hat daher, sollte sie inhaltlich falsch sein, strafrechtlich keine weitergehende Relevanz als eine sog. „schriftliche Lüge“, und entsprechend kann eine privatschriftlich erklärte „eidesstattliche Versicherung“ auch nicht per se einen höheren Grad an Überzeugungskraft für ihre inhaltliche Richtigkeit als andere schriftliche Äußerungen für sich in Anspruch nehmen.
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Doch auch inhaltlich ist die „eidesstattliche Versicherung“ vom 27.08.2025 nicht geeignet, den Mindestbestand vollumfänglich zu erschüttern. Denn der Verfügungskläger hat nicht etwa die von ihm als Verdachtsbehauptung – und somit als nicht sicher feststehenden Tatsachenbehauptungen – ausdrücklich eidesstattlich als unwahr zurückgewiesen, sondern zum Teil sehr differenzierte Erklärungen abgegeben. Während er etwa in Bezug auf Herrn … versichert, er habe bis Sommer 2020 keine Kenntnis gehabt, dass Herr … „an einem Geschäft über die Produktion oder die Verteilung von Masken mit der Bundesrepublik Deutschland beteiligt war oder ein solches Geschäft akquirierte “, und in Bezug auf die … erklärt, die Gründung und Existenz dieser Firma sei ihm bis Sommer 2020 unbekannt gewesen, äußert er – demgegenüber wesentlich einschränkender – in Bezug auf …, ihm sei bis Sommer 2020 unbekannt gewesen, dass … „Kenntnis von der Firma … bzw. deren akquirierten Auftrag hatte oder möglicherweise in diesem Zusammenhang tätig war .“ Die Formulierungen unterscheiden sich erkennbar und werfen Fragen nach dem Grund auf; desgleichen versichert der Verfügungskläger auch nicht, von dem Maskenauftrag nicht profitiert zu haben, sondern verneint lediglich, direkt oder indirekt von „etwaigen Gewinnen, die … und … über ihre Unternehmen […] gemacht haben “, profitiert zu haben. Somit wird auch durch die Stellungnahme des Verfügungsklägers gegenüber der Verfügungsbeklagten der Sachverhalt nicht gänzlich aufgeklärt und der Mindestbestand an Beweistatsachen, wie er sich aus dem Geschehen ergibt, auch nicht gänzlich aufgehoben.
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6.3. 2 Der Verfügungskläger ist auch ausreichend vor der streitgegenständlichen Berichterstattung von der Verfügungsbeklagten angehört worden, und zwar sowohl durch die als Anlage AST 5 vorgelegte E-Mail vom 20.08.2025 als auch in Telefonaten des Redakteurs mit dem späteren Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers, wie aus der Einleitung der zweiten schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2025 (Anlage AST 7) deutlich wird. Seine Stellungnahme vom 22.08.2025 (Anlage AST 6) und vom 27.08.2025 (Anlage AST 7) haben auch Eingang in die Berichterstattung gefunden, ebenso seine vorgelegte „eidesstattliche Versicherung vom 27.08.2025 (Anlage AST 8). Dass in der Konfrontation durch die E-Mail vom 20.08.2025 nicht ausdrücklich gefragt wurde, ob das sog. „Spendendinner“ eine Gegenleistung für den sog. „Maskendeal“ gewesen sei, steht dem nicht entgegen, denn jedenfalls war beides Gegenstand der Anfrage und damit erkennbar auch die Frage, ob es einen Zusammenhang gebe.
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6.3. 3 Die Berichterstattung ist auch nicht vorverurteilend und lässt den vom Verfügungskläger vorgetragenen Verdacht gerade nicht als sicher feststehend erscheinen, sondern lässt für die Rezipienten erkennen, dass neben der Möglichkeit, dass das aufzuklärende Geschehen „verdächtig“ bzw. „massiv verdächtig“ ist, auch als Erklärung in Betracht kommen kann, dass der Verfügungskläger das „sog. Spendendinner“ aus anderen Gründen, nämlich um seine Kontakte zu einem möglichen künftigen Bundeskanzler zu stärken veranstaltet haben könnte oder dass möglicherweise „die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall “ sein könnten.
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6.3. 4 Schließlich ist auch ein überragendes Interesse an der Berichterstattung über die damaligen Geschehnisse und insbesondere über die Hintergründe der Auftragsvergabe für die Beschaffung von Masken zu bejahen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen (unter Nr. II Ziff. 1.2.4) Bezug genommen werden.
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6.3. 5 Insgesamt wäre die Berichterstattung daher, selbst wenn die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auf sie (wie nicht, vgl. oben) anzuwenden wären, in der konkreten Abwägung des Einzelfalls als zulässig anzusehen und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung in Bezug auf die Anträge zu 3 – 6 (bzw. den Tenor zu 1 Nr. 1.3 – 1.6 im Beschluss vom 01.10.2025) unbegründet.
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
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2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt für die Verfügungsbeklagte – hinsichtlich der Kosten – aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.