Titel:
Rücktritt des Resozialisierungsinteresses bei aktualerem Berichterstattungsinteresse
Normenketten:
GG Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 19 Abs. 3
BGB § 823 Abs. 1, § 1004
Leitsätze:
1. Das Resozialisierungsinteresse steht einer erneuten Berichterstattung über rechtskräftig abgeurteilte Straftaten nicht entgegen, wenn aktuelle Entwicklungen das öffentliche Berichterstattungsinteresse reaktualisieren und die Berichterstattung der Einordnung dieser Entwicklungen in einen biografischen Gesamtzusammenhang dient. Maßgeblich sind insbesondere die Aktualität des Anlasses, das Verhalten des Betroffenen und das Fehlen einer überzogenen Prangerwirkung. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, kann als Verdachtsberichterstattung zulässig sein, wenn ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen für ihren Wahrheitsgehalt besteht, die Veröffentlichung ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bedient, der Betroffene vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat und die Darstellung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Je schwerwiegender der erhobene Vorwurf und je intensiver damit in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird, desto höhere Anforderungen sind an die journalistische Recherche zu stellen. (Rn. 31 – 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Aussagen über die möglichen wirtschaftlichen oder kommerziellen Beweggründe einer Person sind als Meinungsäußerungen einzuordnen, wenn ihr Kern eine subjektive Bewertung betrifft, die sich wegen der inneren Motivation des Betroffenen einer objektiven Überprüfung entzieht. Sie sind zulässig, wenn sie auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruhen und sich auf das Verhalten in der Sozialsphäre beziehen. (Rn. 52 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auch eine scharfe und verletzende Wertung wie „Verbrecher“ kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, wenn sie nicht isoliert, sondern als Bewertung eines konkret geschilderten Sachverhalts erfolgt und damit einen hinreichenden Sachbezug aufweist. Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang der Äußerung. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Resozialisierungsinteresse, Berichterstattungsinteresse, Recht auf Vergessen, Verdachtsberichterstattung, ungeklärter Wahrheitsgehalt, Zeitablauf, scharfe Wertung, verletzende Wertung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 13.01.2026 – 18 U 2825/25
Tenor
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Die Verfügungskläger begehren von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Äußerungen in einem Podcast und einem Artikel.
2
Der Verfügungskläger zu 1) ist Gründer und Vorsitzender des Verfügungsklägers zu 2), eines in Deutschland registrierten, gemeinnützigen Vereins, der sich nach eigener Darstellung dem Schutz, Erhalt und Aufbau bedrohter Papageienpopulationen und deren Lebensräume verschrieben hat. Zu den Projekten des Verfügungsklägers zu 2) gehört insbesondere die Wiederauswilderung des Spix-Aras, der in freier Wildbahn ausgestorben war. Zu diesem Zweck bestand von 2019 bis 2024 ein „Technical Agreement“ mit Brasilien zur Auswilderung dieser Papageienart.
3
Die Verfügungsbeklagte verantwortet die Website . Sie wandte sich über ihre Redakteure mit E-Mail vom 23.04.2025, vom 19.05.2025, vom 10.06.2025 und vom 17.06.2025 mit einer Reihe von Fragen an die Verfügungskläger, die dazu – jeweils anwaltlich vertreten – Stellung nahmen; insoweit wird auf die Anlagenkonvolute AST 3 – 5 Bezug genommen.
4
Bereits ab dem veröffentlichte die Verfügungsklägerin sodann sukzessiv eine mehrteilige Podcast-Serie unter dem Titel „“ (Anlagen AST 6 – 11, 13 und 14) und am 11.06.2025 auf auch einen Artikel unter der Überschrift „
5
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.06.2025 ließen die Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (Anlage AST 17). Daraufhin nahm die Verfügungsbeklagte an den Folgen 2 und 3 des Podcasts Änderungen vor (Anlagenkonvolut AST 18), lehnte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab.
6
Die Verfügungskläger tragen vor, der Verfügungskläger zu 1) sei – abgesehen von seiner Funktion beim Verfügungskläger zu 2) – eine Privatperson und jedenfalls keine derart in der Öffentlichkeit präsente Person, dass mehrere Jahrzehnte zurückliegende Geschehnisse neu und anlasslos zum Gegenstand der öffentlichen Erörterung gemacht werden dürften.
7
Die angegriffene Berichterstattung verletze sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) als auch das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 2) als gemeinnütziger juristischer Person. Im Einzelnen:
- Durch die Berichterstattung über frühere strafrechtliche Verurteilungen, die inzwischen selbst aus dem Strafregister getilgt seien, werde der Verfügungskläger zu 1) stigmatisiert und in seinem Resozialisierungsinteresse verletzt, zumal dieses Kapitel seiner Vergangenheit seit vielen Jahren abgeschlossen sei. Es fehle auch an jedwedem Zusammenhang zwischen den damaligen Geschehnissen und dem Engagement für die Spix-Aras.
- Durch die Berichterstattung über seine frühere Tätigkeit als „Türsteher und Schuldeneintreiber“ sowie die Aussage, sein Leben spiele sich zum Teil in der Schattenwelt Berlins ab, werde die unwahre Behauptung aufgestellt, dass dies noch immer der Fall sei.
- Die wiederholt aufgestellte, auch durch angebliche Angaben Dritter untermauerte Behauptung, es gehe dem Verfügungskläger zu 1) nicht wirklich um die Papageien, sondern er bereichere sich durch den Handel mit seltenen Papageien, er baue eine exklusive Vogelsammlung auf und möglicherweise bestehe auch eine Verbindung zwischen den Verfügungsklägern und in Sachsen beschlagnahmten Spix-Aras, stelle sich als unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Verfügungskläger zu 1) in seinem Ruf erhebliche herabwürdige und auch unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtsberichterstattung nicht zulässig sei, weil es sowohl an Anknüpfungstatsachen als auch an einer ausgewogenen, nicht vorverurteilenden Berichterstattung und einer ausreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme fehle.
8
Auch die Behauptungen über Verbindungen zum Berliner LKA oder der Familie über Bedrohungen und Einschüchterungen von Personen seien unwahr und selbst unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtsberichterstattung nicht zulässig, weil es sowohl an Anknüpfungstatsachen als auch an einer ausgewogenen, nicht vorverurteilenden Berichterstattung und einer ausreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme fehle.
9
Die Berichterstattung verletze auch die Rechte des Verfügungsklägers zu 2), namentlich:
- Rufschädigend für den Verfügungskläger zu 2) sei – über die gesamte angegriffene Berichterstattung hinweg – bereits, dass die Verfügungsbeklagte nicht offenlege, dass er ein gemeinnütziger Verein sei; das sei aber insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Gemeinnützigkeit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sei und daher sowohl eine Bereicherung als auch eine Mittelverwendung als für andere als gemeinnützige Zwecke ausgeschlossen sei.
- Unwahr sei weiter, dass der Verfügungskläger zu 2) in unzulässiger Weise mit den Spix-Aras Handel betreibe und so Geld erwirtschafte, dass bei den „Deals“ des Verfügungsklägers
„etwas nicht mit rechten Dingen abgelaufen sei“ und dass deshalb sowie wegen verletzter Berichtspflichten ein Konflikt mit der Naturschutzbehörde ICMBio oder sonstigen brasilianischen bestehe. Auch insoweit könne sich die Verfügungsbeklagte bereits mangels Anknüpfungstatsachen und ausreichender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Verfügungskläger nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen. Soweit die Verfügungskläger Spix-Aras an Dritte weitergegeben hätten, sei dies jeweils aufgrund ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der zuständigen Institutionen erfolgt.
Auch das Bundesamt für Naturschutz habe gegenüber der Verfügungsbeklagten bestätigt, dass die Verfügungskläger sich stets und vollständig an geltendes Recht hielten; auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes u.ä. sei nicht festgestellt worden.
Entsprechend bestehe ein Anspruch auf Unterlassung, zumal – auch soweit die Podcasts abgeändert worden sei – mangels strafbewehrter Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr fortbestehe.
Die Verfügungskläger beantragen,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft höchstens 2 Jahre), zu untersagen,
a. unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
aa. „Stattdessen soll er Türsteher und Schuldeneintreiber gewesen sein. Sein Leben spielt zum Teil auch in der Schattenwelt Berlins“
und/oder bb. „Vogelzüchter und Artenschützer, die größtenteils anonym bleiben, werfen ihm vor, dass es ihm nicht nur um die Tiere gehe, sondern dass er sich durch den Handel mit seltenen Papageien bereichere und eine sehr exklusive Vogelsammlung aufbaue.“
und/oder cc. „Der Teil zu den Spix-Aras bleibt uns im Kopf, denn sollten unter den beschlagnahmten Vögeln tatsächlich auch Spix-Aras sein, könnte es doch eine Verbindung zu

und seinem Verein geben.“
„Und wenn es wirklich stimmt, dass unter den beschlagnahmten Papageien in Sachsen auch Spix-Aras sind, könnte es auch eine Verbindung zum geben. Der Verein hat ja quasi das Monopol auf die Zucht und die Haltung dieser seltensten Vögel der Welt.“
wie geschehen unter seit dem 28. Mai 2025 in Folge 1: „se“ vom 28. Mai 2025 der Podcast-Serie „“
b. unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
aa. „Wie hat

diese streng geschützten Tiere, für die eigentlich ein internationales Handelsverbot gilt, in den Besitz seines Vereins gebracht, und züchtet er die Arten tatsächlich nur, um sie vor dem Aussterben zu retten? Oder will er mit den wertvollen Vögeln auch Geld verdienen, wie es seine Kritiker behaupten?“
und/oder bb. „Aber

führt noch ein zweites Leben als Türsteher und Schuldeneintreiber. 1992 bedroht er mehrere Schuldner so massiv, dass gegen einige Mittäter und ihn ermittelt wird.“
und/oder cc. „Gleichzeitig bedroht er mehrere Diskothekenbetreiber, um von ihnen Schutzgeld zu erpressen.“
und/oder dd. „1996 wird er unter anderem wegen räuberischer Erpressung vom Landgericht zu 5 Jahren Haft verurteilt.“
und/oder ee. „Ein früherer Geschäftspartner aus der Papageienwelt erzählt uns sehr detailliert, wie dem mit
ihn durch andere bedrohen ließ. Ein anderer Geschäftspartner, mit

erst in den letzten Jahren zu tun hatte, berichtet von einem Gespräch Dabei soll es um einen Geschäftskonflikt der beiden gegangen sein,
der auch mit Tieren zu tun hatte, und habe dann geraunt: ‚wir können das auch anders lösen.‘ Der Geschäftspartner hat das als Drohung aufgefasst.“
und/oder ff. „1996 als

ins Gefängnis muss (…)“ und/oder gg. „Als

den Namen

zum ersten Mal hört, ist dieser gerade aus der Haft entlassen worden. Ende 1998 kommt

in den offenen Vollzug.“
und/oder hh. „Was

jetzt hier erzählt, deutet darauf hin, dass

damals, also rund um das Jahr 2000, auch noch in andere dunkle Geschäfte involviert gewesen sein könnte.“
und/oder ii. „

soll damals auch Informant für das Berliner LKA gewesen sein.“ und/oder jj. „Und nach unseren Recherchen könnte auch die Beziehung insbesondere zu nicht nur privat, sondern auch geschäftlich gewesen sein.“
r wie geschehen unter seit dem 28. Mai 2025 in Folge 2: „

“ vom 28. Mai 2025 der Podcast-Serie „

“
c. unter Bezugnahme auf den Antragsteller zu 1) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
aa. „Ein Team von Verbrechern“ und/oder bb. „Geht es

um den Arterhalt des seltensten Vogels der Welt, oder will er die Spix-Aras vor allem in seinen Besitz bringen, weil er darin ein lohnendes Geschäft sieht?“
und/oder cc. „

ist damals aber auch misstrauisch, weil er nicht abschätzen kann, was

wirklich antreibt, die Vögel oder das Geschäft damit.“
und/oder dd. „

spricht es nicht aus, aber zwischen den Zeilen schwingt es natürlich mit, dass bei den Deals des

irgendwas nicht mit rechten Dingen abgelaufen sein könnte“
und/oder ee. „‘

hat für diesen Schutz an Geld gezahlt.‘ Gegenüber uns bestreitet

jegliche geschäftliche Verbindung zu den s. Auf angebliche Schutzgeldzahlungen geht seine Anwältin nicht konkret ein.“
„‘

hat für diesen Schutz an Geld gezahlt.‘ Gegenüber uns bestreitet

jegliche geschäftliche Verbindung zu den
. Er habe auch nie Schutzgeld an gezahlt, schreibt seine Anwältin.“
und/oder ff. „Wir hören aber viele Geschichten, wie

und der

angeblich Geld verdienen: Indem die Spix-Aras und andere begehrte Vögel, die der hält, an Vereinsmitglieder und andere Papageienliebhaber verliehen würden gegen eine Leihgebühr.“
und/oder gg. „Geht es

und seinem Verein um die Vögel oder um das Geschäft damit oder um beides?“
wie geschehen unter seit dem 4. Juni 2025 in Folge 3: „“ vom 4. Juni 2025 der Podcast-Serie „“
a. unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 2) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
aa. „Die Brasilianer hingegen sind sauer, dass sie vom Schlüpfen der ersten Spix-Ara-Küken in der Wildnis aus Social Media erfahren müssen. Der hat sie darüber nicht informiert. Der

kommt auch sonst seinen regelmäßigen Berichtspflichten nicht nach und gewährt der Naturschutzbehörde ICMBio keinen ungehinderten Zugang zum Auswilderungszentrum, wie es eigentlich vereinbart war.“
und/oder bb. „Und dann ist da noch der Streit um die Weitergabe von Spix-Aras an andere Organisationen oder Privatleute. Der

hat da offenbar kreative Ideen zur Finanzierung gefunden. Vier Botschafter-Zoos in aller Welt sollten jeweils 400.000 Dollar pro Jahr an den

zahlen, als Spende an das Auswilderungsprojekt. Und im Gegenzug bekommen sie dann Spix-Aras zum Vorzeigen. In mindestens einem Fall ist das auch passiert: Ein Zoo in Singapur hat 2 Vögel geschickt bekommen.“
wie geschehen in dem unter Podcast „

“, Folge 4 „“ und/oder abrufbaren
b. unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 2) zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen:
„Die Naturschutzbehörde ICMBio hingegen ist sauer, dass sie vom Schlüpfen der ersten Spix-Ara-Küken in der Wildnis aus Social Media erfahren hat. Der komme auch sonst seinen Berichtspflichten nicht nach und gewähre ICMBio keinen ungehinderten Zugang zum Auswilderungszentrum.“
wie geschehen seit dem 11. Juni 2025 unter

mit dem Titel „
c. unter Bezugnahme auf den Verfügungskläger zu 2) Berichte zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zum Abruf bereitzuhalten und/oder bereithalten zu lassen, ohne gleichzeitig mitzuteilen, dass es sich bei diesem um einen gemeinnützigen Verein handelt, wie geschehen seit dem 28. Mai 2025 in dem unter
10
Folgen 1 bis 4, und seit dem 11. Juni 2025 unter

„“.
11
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
12
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, der Verfügungskläger zu 1) habe sein Engagement für die Papageienzucht selbst über Jahre hinweg in die Medien getragen und damit das Interesse an seinem Wirken und seiner Person permanent reaktualisiert. Die Verfügungskläger suchten unverändert die Öffentlichkeit und die mediale Berichterstattung und würben öffentlich um Spenden. Entsprechend sei es auch zulässig, in Bezug auf den Verfügungskläger zu 1) über die „dunklen Seiten seiner Geschäftstätigkeit“ und seine Straffälligkeit in der Vergangenheit zu berichten, denn ein Recht auf Vergessenwerden setze voraus, dass der Betroffene auch vergessen werden wolle. Zudem seien seine Angaben in der Vergangenheit und zu seinen früheren Verbindungen – etwa zur Familie

– durchaus widersprüchlich und es bestehe auch insoweit durchaus ein Berichterstattungsinteresse. Soweit der Verfügungskläger zu 1) daher z.B. eine Berichterstattung der Verfügungsbeklagten aus dem Jahr 2019 unlängst vor dem Landgericht Berlin II (Az. 27 O 88/25) angegriffen habe, sei er damit gescheitert.
13
Die Berichterstattung über die Vergangenheit des Verfügungsklägers zu 1) sei, soweit es sich überhaupt um Tatsachenbehauptungen handele, wahr und zulässig, ein Eindruck der Gegenwart werden insoweit auch nicht erweckt, zumal auch dargelegt werde, dass der Verfügungskläger zu 1) aktuell nicht in

, sondern in

lebe. Gleichwohl bestehe durchaus ein Zusammenhang zwischen seiner kriminellen Vergangenheit und seiner aktuellen Geschäftstätigkeit, wodurch die Berichterstattung darüber umso mehr gerechtfertigt sei. Das gelte insbesondere auch deshalb, weil der Verfügungskläger zu 1) auch 2004 wegen Trunkenheit am Steuer und 2009 wegen Betrugs in sieben Fällen, begangen während des offenen Vollzugs, verurteilt worden sei. Zutreffend sei auch, dass Quellen zu der aktuellen Geschäftstätigkeit aus Angst vor dem Verfügungskläger zu 2) nicht namentlich in Erscheinung treten wollten. Die Fa.

demgegenüber habe noch 2022 mit dem Verfügungskläger zu 2) kooperiert. Insoweit handele es sich, soweit es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handele, um wahre Tatsachenbehauptungen, im Übrigen um zulässige Meinungsäußerungen.
14
Gleiches gelte auch für die angegriffenen Äußerungen in Bezug auf das finanzielle Interesse und die Geschäftstätigkeiten der Verfügungskläger. Zudem seien insoweit auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gewahrt, zumal ausreichende Anhaltspunkte in tatsächlicher Hinsicht bestünden und die Verfügungskläger mit den – insbesondere von Dritten erhobenen und insoweit nur wiedergegebenen – Vorwürfen konfrontiert worden seien. Dabei seien z.B. die Existenz von „Loan-Agreements“ für Papageien und Darlehensverträge als Gegenleistung für die Besorgung von Papageien eingeräumt worden. Auch die Abrede von Spenden durch Zoos im Gegenzug für die Präsentation von Spix-Aras – ohne Zustimmung der zuständigen Institutionen – sei eine wahre Tatsachenbehauptung.
15
In Bezug auf die streitgegenständlichen Äußerungen zu den Verbindungen zur Familie habe die Verfügungsbeklagte im Übrigen am 23.06.2025 durchaus eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, den Verdacht nicht zu verbreiten, ohne zugleich auch die Stellungnahme des Verfügungsklägers zu 1) dazu abzubilden (Anlage AST 18).
16
Was die beschlagnahmten Spix-Aras betreffe, so sei der Umstand als solcher wahr, eine Verbindung zu den Verfügungsklägern werde aber keineswegs als feststehend, sondern als offen dargestellt. Bei der Darstellung der Meinungsverschiedenheiten mit brasilianischen Behörden insbesondere wegen der Verletzung von Berichtspflichten handele es sich demgegenüber wiederum um wahre Tatsachenbehauptungen, wie insbesondere interne Berichte und Schreiben der ICMBio belegten.
17
Dass es sich bei dem Verfügungskläger zu 2) schließlich um einen gemeinnützigen Verein handele, werde mehrfach erwähnt, so dass auch insoweit keine Beeinträchtigung seiner Rechte gegeben sei, ungeachtet dessen, dass es sich dabei schon gar nicht um eine „wesentliche Information“ handele, deren Weglassen überhaupt geeignet wäre, eine Rechtsverletzung zu begründen.
18
Die Kammer hat das Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung bei getrennter Entscheidung mit dem Parallelverfahren 26 O 9303/25 verbunden und am 31.07.2025 beide Verfahren gemeinsam verhandelt. Für die weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
19
Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erweist sich als unbegründet. Die Verfügungskläger haben gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. der angegriffenen Bestandteile der Berichterstattung gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG (Verfügungskläger zu 1) bzw. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG (Verfügungskläger zu 2). Denn in Abwägung mit dem gleichfalls grundgesetzlich geschützten Berichterstattungsinteresse stellt die angegriffene Berichterstattung keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Unternehmenspersönlichkeitsrechts dar. Im Einzelnen:
20
1. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung besteht gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB dann, wenn die angegriffene Äußerung die betroffene Person in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK in Abwägung mit dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Recht der sich äußernden Person auf freie Meinungsäußerung verletzt. Anerkannt ist, dass der personelle Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts über Art. 19 Abs. 3 GG auch juristischen Personen in Gestalt des sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrechts zugutekommt (BGH v. 28.07.2015 – VI ZR 340/14 – Rz. 27; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Diese Ausdehnung des Schutzbereichs ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine juristische Person durch eine Äußerung in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen wird (BGH v. 04.04.2017 – VI ZR 123/16 – Rz. 16). Dieses Recht steht auch rechtsfähigen Vereinen – im Sinne eines Vereinspersönlichkeitsrechts – zu (Dreier/Kaufhold, Grundgesetz-Kommentar, 4. Aufl 2023, Art. 19 Abs. 3 Rz. 38).
21
1.1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Vereinspersönlichkeitsrecht sind als offene Rahmenrechte gestaltet, deren Ausprägungen und Grenzen jeweils im konkreten Einzelfall herauszuarbeiten sind, wobei sowohl im Hinblick auf Inhalt, Umfang und Reichweite des Rechtes als auch im Hinblick auf den Sinngehalt der in Rede stehenden Äußerung sowohl die grundrechtlich geschützten Positionen der Betroffenen als auch die – ebenfalls (insbesondere über Art. 5 Abs. 1 GG) grundrechtlich geschützten Positionen der sich Äußernden interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 13; BGH v. 15.12.2009 – Az. VI ZR 227/08 – Rz. 11; BGH v. 18.12.2018 – Az. VI ZR 439/17 – Rz. 10, BGH v. 17.12.2019 – Az. VI ZR 249/18 – Rz. 18) . Weder werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Unternehmenspersönlichkeitsrecht vorbehaltlos gewährt, sondern finden ihre Grenzen in der verfassungsmäßigen Ordnung einschließlich der Rechte anderer, wozu auch das Recht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG bzw. Art. 10 Abs. 1 EMRK gehört; umgekehrt findet das Recht auf Meinungsfreiheit seine Grenzen gem Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht auf persönliche Ehre (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 12).
22
Entsprechend ist insoweit in jedem konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 14).
23
1.2. Ausgangspunkt für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung dabei ist, wie das BVerfG u.a. in seiner Entscheidung vom 09.11.2022 (Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 15) klargestellt hat, „die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren.“
24
Ausgehend davon ist zunächst der Inhalt der einzelnen Aussagen zu deuten, um daran anknüpfend den Äußerungstyp als Tataschenbehauptung oder Meinungsäußerung bestimmen zu können (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Auflage, § 2 Rn. 161).
25
1.2.1. Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17).
26
Stellt sich die angegriffene Äußerung als eine Tatsachenbehauptung dar, so verletzt sie regelmäßig dann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, wenn diese Behauptung unwahr ist; denn für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17). Handelt es sich demgegenüber um eine wahre Tatsachenbehauptung, so erfordert dies eine entsprechend vertiefte Abwägung entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt nicht grundsätzlich vor personenbezogenen Äußerungen und Berichten, wohl aber vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen, oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat (BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 19) – kurz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98 – Rz. 25).
27
1.2.2. Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr“ oder „unwahr“, „richtig“ oder „falsch“ sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden. Ihr durch Art. 5 Abs. 1 GG vermittelter Schutz reicht daher weiter und findet seine Grenzen nur in dem oben dargelegten allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den die Meinung geäußert wird. Daher ist hier stets eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem gleichfalls in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Recht auf Meinungsfreiheit des Äußernden andererseits vorzunehmen (BVerfG v. 14.02.1973 – Az. 1 BvR 112/65 – Rz. 28; BVerfG v. 08.12.2011 – Az. 1 BvR 927/08 – Rz. 18; BGH v. 15.11.1994 – Az. VI ZR 56/94 – Rz. 64).
28
1.2.3. Kann sich eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird, so ist sie andererseits dann, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Elemente enthält, insgesamt als Meinungsäußerung zu behandeln, wenn sie durch diese wertenden Elemente geprägt ist (BVerfG v. 21.03.2007 – Az. 1 BvR 2231/03 – Rz. 21) oder die Voraussetzung für die Bildung der Meinung ist (BVerfG v. 25.10.2012 – Az. 1 BvR 901/11, Rz. 20). Denn dort, wo tatsächliche und wertende Elemente miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: „Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden“ (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17).
29
2. Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Verfügungskläger zu 1) gegen die Verfügungsbeklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der von ihm angegriffenen Äußerungen.
30
2.1. Bei den Äußerungen
- „Stattdessen soll er Türsteher und Schuldeneintreiber gewesen sein. Sein Leben spielt zum Teil auch in der Schattenwelt Berlins.“ (Antrag zu 1 lit. a, aa),
„Aber

führt noch ein zweites Leben als Türsteher und Schuldeneintreiber. 1992 bedroht er mehrere Schuldner so massiv, dass gegen einige Mittäter und ihn ermittelt wird.“ (Antrag zu 1 lit. b, bb),
- „Gleichzeitig bedroht er mehrere Diskothekenbetreiber, um von ihnen Schutzgeld zu erpressen.“ (Antrag zu 1 lit. b, cc)
- „1996 wird er unter anderem wegen räuberischer Erpressung vom Landgericht Potsdam zu 5 Jahren Haft verurteilt.“ (Antrag zu 1 lit. b, dd),
- “1996 als

ins Gefängnis muss (…)“ (Antrag zu 1 lit. b, ff) und
- “Als

den Namen

zum ersten Mal hört, ist dieser gerade aus der Haft entlassen worden. Ende 1998 kommt

in den offenen Vollzug.“ (Antrag zu 1 lit. b, gg)
um wahre Tatsachenbehauptungen, die sich in der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) einerseits und des Berichterstattungsinteresses der Verfügungsbeklagten als zulässig erweisen.
2.1.1. Diese Aussagen enthalten keinen erkennbaren Wertungsgehalt oder meinungsgeprägten Einschlag, sondern beschreiben konkrete, überprüfbare Vorgänge. Es handelt sich um Angaben zu tatsächlichen Geschehensabläufen, die – etwa durch Einsicht in Ermittlungsunterlagen oder gerichtliche Entscheidungen – objektiv verifizierbar oder falsifizierbar sind. Weder der Wortlaut noch der Kontext der Äußerungen lassen darauf schließen, dass sie wesentlich durch subjektive Einschätzungen oder persönliche Wertungen geprägt sind. Ziel der Aussagen ist vielmehr eine sachliche Berichterstattung über strafrechtlich relevante Ereignisse und deren juristische Konsequenzen.
2.1.2. Dass die in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen unwahr wären, hat der Verfügungskläger zu 1) nicht in substantiiert in Abrede gestellt.
2.1.3. Vorliegend muss der Verfügungskläger zu 1) die – prozessual als wahr zu behandelnden – Äußerungen in Abwägung zwischen seinem Resozialisierungsinteresse bzw. dem aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 abgeleiteten sog. „Recht auf Vergessen“ einerseits und dem Berichterstattungsinteresse der Verfügungsbeklagten andererseits hinnehmen.
2.1.3.1. Im Ausgangspunkt der Erwägung steht, dass die Mitteilung wahrer, sozialbezogener Tatsachen grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 97, 391 [403]; BVerfG v. 06.11.2019 – Az. 1 BvR 16/13 –, Rn. 82). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt kein Recht darauf, in der Öffentlichkeit ausschließlich so dargestellt zu werden, wie es dem eigenen Selbstbild oder der gewünschten Außenwirkung entspricht (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 82, 107; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2020 – 1 BvR 1282/17 –, Rn. 9, 17). Dementsprechend ist eine individualisierende Berichterstattung über Straftaten – jedenfalls ab dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung – grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 35, 202 [231 ff.]; BVerfG, a.a.O., Rn. 98). Betroffene können sich nicht einseitig auf jene Aspekte ihres früheren sozialbezogenen Verhaltens beschränken, von denen sie sich eine positive Wirkung auf ihr öffentliches Ansehen versprechen, während sie andere Elemente dem öffentlichen Diskurs entziehen möchten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 107).
Anderes gilt jedoch für Tatsachenmitteilungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind und daher grundsätzlich dem öffentlichen Diskurs entzogen bleiben. Hierzu zählen etwa Informationen über private Beziehungen oder intime Details der Sexualität (vgl. BVerfGE 97, 391 [403 f.]; 119, 1 34 f.).
Ein Schutzinteresse besteht indessen nicht bereits dann, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, Ansehen oder Respekt einer Person zu mindern, solange dies nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen ihrer selbstbestimmten Lebensführung führt. Allein die Abweichung von einem öffentlich kultivierten Selbstbild reicht für eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung nicht aus (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 82, 107).
Gleichwohl kann auch eine an sich zutreffende Tatsachenberichterstattung unter besonderen Umständen zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte führen, insbesondere angesichts der digitalen Verfügbarkeit und hohen Reichweite personenbezogener Informationen im Internet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine anprangernde Wirkung eintritt, die sich aus der Intensität, Dauerhaftigkeit oder Einseitigkeit der Berichterstattung ergibt – etwa, wenn eine Einzelperson aus einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle herausgegriffen und symbolhaft mit einer bestimmten gesellschaftlichen Forderung verbunden wird (vgl. BVerfGE 8, 107 [116]). Einzelpersonen müssen es nicht hinnehmen, ohne aktuellen Anlass in aller Öffentlichkeit mit ihrem gesamten, unter Umständen weit zurückliegenden Verhalten konfrontiert und dadurch psychisch zermürbt zu werden. Öffentlichkeitskampagnen dieser Art können eine Persönlichkeits- und Freiheitsbeeinträchtigung erreichen, die insbesondere bei lange zurückliegenden Vorfällen nicht mehr hinnehmbar ist.
Jenseits solcher Sonderkonstellationen ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung im Zeitverlauf abnehmen kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 98 ff.). Das gilt insbesondere für Straftaten, über die im zeitlichen Zusammenhang – nach Eintritt der Rechtskraft – grundsätzlich auch individualisierend berichtet werden darf. In späterer Zeit kann jedoch das Resozialisierungsinteresse der Betroffenen sowie deren grundrechtlich geschütztes Anliegen, möglichst unbehelligt ein normales Privatleben zu führen, überwiegen. Dementsprechend kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Interesse an Berichterstattung auch dann vorgehen, wenn es um die Verbreitung lange zurückliegender, die persönliche Entfaltung wesentlich beeinträchtigender Ereignisse geht. Dieses Nachlassen des Berichterstattungsinteresses ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Zeitablauf, sondern ist jeweils anlassbezogen zu beurteilen. Eine neue Berichterstattung kann durch aktuelle Bezüge („Reaktualisierung“) gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 122 f.). Dabei ist auch das Verhalten der betroffenen Person entscheidend: Wer regelmäßig öffentlich auftritt oder medial präsent ist, kann nicht in gleicher Weise wie eine zurückgezogen lebende Privatperson verlangen, von der öffentlichen Auseinandersetzung mit der eigenen Vergangenheit verschont zu bleiben – insbesondere dann nicht, wenn ein erkennbares „Vergessenwerdenwollen“ nicht vorliegt (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 123).
Schließlich ist bei der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht zu beachten, dass die öffentliche Vermittlung wahrer Tatsachen von allgemeinem Interesse zu den Kernaufgaben einer freien Presse gehört (vgl. BVerfGE 20, 162 [174 f.]; 35, 202 [230 f.]; BVerfG, a.a.O., Rn. 111). Die Herstellung eines gemeinsamen Tatsachengerüsts ist elementare Voraussetzung für demokratische sowie individuelle Entscheidungsprozesse. Dabei gehört es zum verfassungsrechtlich geschützten Wesenskern der Pressefreiheit, eigenständig zu entscheiden, was als berichtenswert einzustufen ist, wie Tatsachen gewichtet und bewertet werden und in welchem Zusammenhang sie dargestellt werden (vgl. BVerfGE 101, 361 [389]; BVerfG, a.a.O., Rn. 112 m.w.N.).
2.1.3.2. Unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Maßstäbe überwiegt im vorliegenden Fall das Recht der Verfügungsbeklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1), insbesondere in dessen Ausprägung als Resozialisierungsinteresse.
Nach Überzeugung des Gerichts wurde glaubhaft dargelegt, dass der Verfügungskläger zu 1) nicht nur – insoweit unstreitig – in den 1990er Jahren strafrechtlich in Erscheinung trat, sondern sich auch in der Folgezeit schwerwiegender Pflichtverletzungen schuldig machte: Im Jahr 2004 durch Trunkenheit im Straßenverkehr sowie im Jahr 2009 – während des offenen Vollzugs – durch siebenfachen Betrug (vgl. Anlage AG 5 im Verfahren 26 O 8302/25). Dieses Verhalten spricht nicht für einen ernsthaften Willen zur Resozialisierung, sondern dokumentiert vielmehr ein über Jahre hinweg fortgesetztes, sozialschädliches Verhalten. Das Resozialisierungsinteresse des Verfügungsklägers zu 1) hat dadurch an Gewicht verloren, da er durch sein wiederholtes Fehlverhalten erkennbar selbst eine Position außerhalb der gesellschaftlichen Normen eingenommen hat.
Vor diesem Hintergrund ist es den Verfügungsbeklagten im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich geschützten Presse- und Meinungsfreiheit gestattet, ein umfassendes Bild des Verfügungsklägers zu 1) zu zeichnen, das auch zurückliegende, rechtskräftig abgeurteilte Sachverhalte einbezieht. Eine solche Darstellung dient nicht der unzulässigen Prangerwirkung, sondern stellt eine zulässige journalistische Kontextualisierung aktueller Ereignisse – etwa der berichteten Furcht mancher der genannten „Quellen“ oder aber auch der widersprüchlichen Angaben zu sogenannten „Außenstellen“ u.ä. – in einem biografischen Gesamtzusammenhang dar, insbesondere, da sich die gegenständlichen Vorwürfe, ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz, nahtlos in ein bereits bekanntes Muster problematischen Verhaltens einfügen. Dies ist im Hinblick Dass die Berichterstattung mit einer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers zu 1) einhergeht, liegt auf der Hand. Eine solche Beeinträchtigung ist jedoch im Rahmen einer sorgfältigen Interessenabwägung hinzunehmen, da sie weder den Kernbereich privater Lebensführung berührt noch höchstpersönliche Informationen – wie etwa zu familiären oder sexuellen Verhältnissen – betrifft. Vielmehr bezieht sich die Berichterstattung auf öffentlich relevantes Verhalten mit dokumentierter strafrechtlicher Relevanz. Auch der zeitliche Abstand einzelner Taten steht einer zulässigen Berichterstattung nicht entgegen, da das öffentliche Interesse durch neue Entwicklungen aktualisiert wird. Im vorliegenden Fall ergibt sich die fortdauernde Relevanz gerade daraus, dass die aktuellen Vorwürfe eine kontinuierliche Verhaltenslinie fortzusetzen scheinen und daher eine Gesamtbetrachtung durch die Presse rechtfertigen. Dass der Verfügungskläger zu 1) durch wiederholtes Fehlverhalten selbst zur medialen Relevanz beiträgt, kann ihm nicht zum Vorteil gereichen.
In der Gesamtabwägung ist daher festzustellen, dass im konkreten Fall das Grundrecht auf Presse- und Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten überwiegt. Die streitgegenständliche Berichterstattung bewegt sich im Rahmen zulässiger, auf Tatsachen gestützter Mitteilungen mit hinreichendem Sozialbezug, weist keine überzogene Prangerwirkung auf und trägt dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1), insbesondere hinsichtlich seines Resozialisierungsinteresses, tritt unter den gegebenen Umständen zurück.
2.1.4. Dem entsprechend hat der Verfügungskläger zu 1) in der konkreten Abwägung keinen Anspruch auf Unterlassung der prozessual als wahr zugrunde zu legenden Tatsachenbehauptungen.
„

soll damals auch Informant für das Berliner LKA gewesen sein.“ (Antrag zu 1 lit. b, ii) stellt sich als eine Tatsachenbehauptung dar, deren Unwahrheit der Verfügungskläger zu 1) nicht glaubhaft gemacht hat.
2.2.1. Insoweit handelt es sich – trotz der relativierenden Verwendung des Verbs „soll – in ihrem Kerngehalt um eine Tatsachenbehauptung über die Tätigkeit des Verfügungsklägers zu 1) als Informant für das Berliner LKA. Die ist grundsätzlich dem Beweis zugänglich und damit als Tatsachenbehauptung anzusehen.
2.2.2. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Wahrheit bzw. Unwahrheit einer Äußerung liegt – den allgemeinen prozessualen Grundsätzen folgend – regelmäßig bei derjenigen Partei, die sich des Unterlassungsanspruchs berühmt. Etwas anderes gilt nur dort, wo, in Anwendung der Wertungen der §§ 186, 187 StGB, die streitgegenständliche Tatsachenbehauptung geeignet ist, das Ansehen, die Ehre und den sozialen Geltungsanspruch der betroffenen Person in besonderer Weise herabzuwürdigen. Für die Behauptung, als Informant einer Landesbehörde tätig gewesen zu sein, vermag die Kammer das nicht zu erkennen. Dementsprechend hätte es an dem Verfügungskläger gelegen, die Unwahrheit glaubhaft zu machen. Er hat zwar schriftsätzlich bestritten, als Informant für das Berliner LKA tätig gewesen zu sein, jedoch weder im Rahmen der – ausdrücklich darauf bezogenen – Anfrage der Verfügungsbeklagten geantwortet noch sich in der als Anlage AST 19 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung dazu geäußert. Dementsprechend ist aus prozessualen Gründen von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung auszugehen.
2.2.3. Selbst wenn man indessen die Glaubhaftmachungslast auf Seiten der Verfügungsbeklagten verorten wollte, wie der Verfügungskläger zu 1) dies tut, so hat die Verfügungsbeklagte durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen ihres Redakteurs

in den Anlagen AG 11 und AG 27 glaubhaft zu machen vermocht, dass mehrere Quellen, deren Angaben in wesentlichen Punkten überprüfbar und belastbar gewesen seien, die jedoch aus Angst auf Anonymität bestanden hätten, die Tätigkeit für das LKA berichtet hätten. Dem ist der Verfügungskläger zu 1) jedoch nicht mit vergleichbar gewichtigen Mitteln der Glaubhaftmachung entgegengetreten, so dass die Kammer auch insoweit von einer prozessual als wahr anzusehenden Tatsachenbehauptung ausgeht.
- „Und nach unseren Recherchen könnte auch die Beziehung insbesondere zu nicht nur privat, sondern auch geschäftlich gewesen sein.“
(Antrag zu 1 lit. b, jj) und
- „‘

hat für diesen Schutz an Geld gezahlt.‘ Gegenüber uns bestreitet

jegliche geschäftliche Verbindung zu den
. Auf angebliche Schutzgeldzahlungen geht seine Anwältin nicht konkret ein.“ bzw.
„‘ hat für diesen Schutz an Geld gezahlt.‘ Gegenüber uns bestreitet

jegliche geschäftliche Verbindung zu den s. Er habe auch nie Schutzgeld an gezahlt, schreibt seine Anwältin.“ (beides Antrag zu 1 lit. c, ee), stellen sich ebenfalls als Tatsachenbehauptungen dar, jedoch sind die Voraussetzungen einer Verdachtsberichterstattung erfüllt, so dass sich die Verfügungsbeklagte auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann.
31
2.3.1. Die Äußerungen beinhalten in ihrem Kern die dem Beweis zugängliche Behauptung, der Verfügungskläger zu 1) habe geschäftliche Beziehungen zu der Familie unterhalten, insbesondere auch Schutzgeld an Herrn gezahlt. Damit handelt es sich im Kern um eine Tatsachenbehauptung.
32
2.3.2. Diese Aussagen sind geeignet, das Ansehen und die Ehre des Verfügungsklägers zu
1) in erheblicher Weise zu beeinträchtigen, so dass in Anwendung der in den §§ 186, 187 StGB getroffenen Wertungen die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für den Wahrheitsgehalt der ansehensbeeinträchtigenden Äußerungen die Verfügungsbeklagte trifft. Dies vermag sie indessen – jedenfalls im jetzigen Stadium des Verfahrens wie auch der tatsächlichen Entwicklungen – nicht zu tun. Der Wahrheitsgehalt bleibt insoweit ungeklärt.
33
2.3.3. Allerdings gehört es zu den legitimen Aufgaben der Presse, Verfehlungen und den Vorwurf von Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen. Um bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung – und des sich daraus speisenden Berichterstattungsinteresses auch der Medien – mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person einen Ausgleich zwischen den so widerstreitenden Interessen zu schaffen, muss sich die Berichterstattung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles an den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung messen lassen (BGH v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, Rz. 20; BGH v. 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, Rz. 29; BGH v. 31.05.2022 – VI ZR 95/21, Rz. 24; OLG München v. 01.06.2021 – 18 U 144/21, Rz. 10).
34
2.3.3.1. Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze – zunächst herausgearbeitet im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Ermittlungsverfahren – gelten auch über die Behauptung strafrechtlich relevanten Verhaltens hinaus für andere Formen der Gesetzesübertretung und sonstige, mit einem sozialen oder moralischen Unwerturteil verknüpfte Verhaltensweisen (BGH v. 17.12.2019 – Az. VI ZR 504/18 – Rz. 15; OLG Stuttgart v. 01.02.2023 – Az. 4 U 144/22 – Rz. 139; Soehring, a.a.O., § 16, Rz. 51).
35
2.3.3.2. Erforderlich ist danach jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst
„Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, Rz. 20; BGH v. 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, Rz. 29; BGH v. 31.05.2022 – VI ZR 95/21, Rz. 24; OLG München v. 01.06.2021 – 18 U 144/21, Rz. 10).
36
2.3.4. Diese Voraussetzungen sind indessen vorliegend erfüllt.
37
2.3.4.1. Die Verfügungsbeklagte hat eidesstattliche Versicherungen des Redakteurs vorgelegt, wonach ihm mehrere Quellen, die aus Angst vor Konsequenzen, falls ihre Identitäten dem Verfügungskläger zu 1) bekannt werden sollten, zwar namentlich nicht genannt werden wollten, aber glaubhaft berichtet hätten, dass der Verfügungskläger zu 1) zu einem nicht sicher eingrenzbaren Zeitraum in den ersten Jahren des neuen Jahrtausends unter dem Schutz der Familie

gestanden und dafür an Herrn Geld – monatlich bis zu 5.000,00 € – gezahlt habe. Insoweit kann auf die Anlagen AST 11 und AST 16 Bezug genommen werden. Auch wenn damit zunächst und vorrangig der Umstand, dass die Quellen dies berichtet haben, eidesstattliche versichert und damit glaubhaft gemacht worden ist, erachtet die Kammer dies doch als hinreichend belastbar, um insoweit einen Mindestbestand an Beweistatsachen zu bejahen, der der Information Öffentlichkeitswert verleiht.
38
Dem steht auch nicht die als Anlage AST 19 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 1) entgegen, wonach er nicht unter dem Schutz der Familie

gestanden und auch keine monatlichen Zahlungen an die Familie

geleistet habe. Denn die Kammer vermag den eidesstattlich versicherten Angaben des Verfügungsklägers zu 1) keine ausreichende Belastbarkeit für eine Glaubhaftmachung beizumessen. So hat die Verfügungsbeklagte als Anlage AG 26 eine von dem Verfügungskläger selbst im Jahr 2014 erstellte eidesstattliche Versicherung in Kopie vorgelegt, in der dieser mehrfache Kontakte – u.a. anlässlich eines Urlaubs in Südamerika, bei Spenden oder der Leihe eines Herrn

gehörenden Autos – angab. In dem als Anlage AG 15 vorgelegten Fragenkatalog, mit dem die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger zu 1) mit einer Reihe von Fragen – und u.a. auch der des Kontaktes zu Herrn

– konfrontiert, wird auch thematisiert, dass der Verfügungskläger zu 1) auf einer Party an seinem Geburtstag mit Herrn in einer Umarmung zu sehen sei, dass es auch Hinweise darauf gebe, dass der Verfügungskläger zu 1) zu den wenigen Personen gehört hätten, die Herrn bei seiner Entlassung aus der Haft vor der Justizanstalt Moabit getroffen hätten – Umstände, zu denen sich der Verfügungskläger dann in seiner Antwort (vorgelegt als Anlagenkonvolut AST 3) gar nicht äußerte und zu denen er in diesem Verfahren nur vortragen ließ, dass die Existenz von Fotos, die ihn zeigten, bestritten werde. Auch in seiner eidesstattlichen Versicherung (AST 19) verhält er sich dazu nicht.
39
Dementsprechend erachtet die Kammer den Mindestbestand an Beweistatsachen als nicht erschüttert und legt ihn zugrunde.
40
2.3.4.2. Der Verfügungskläger zu 1) ist mit den Behauptungen zu Verbindungen zu der Familie

in dem als Anlage AG 15 vorgelegten Fragenkatalog konfrontiert worden und erhielt eine Gelegenheit zur Stellungnahme, die er freilich nur in geringem Umfang nutzte. Die Antwort der bereits vorgerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers zu 1) ist insoweit auch in der Ausgangsfassung der angegriffenen Berichterstattung zusammenfassend wiedergegeben worden.
41
Selbst wenn man indessen davon ausgehen wollte, dass eine Frage nach
„Schutzgeldzahlungen“ in dem Fragenkatalog nicht ausdrücklich formuliert worden sei und daher insoweit keine Konfrontation mit diesem Aspekt erfolgt sei, so hat die Verfügungsbeklagte insoweit bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, dass die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr ohne den Zusatz „Er habe auch nie Schutzgeld an t, schreibt seine Anwältin.“ veröffentlicht werde, so dass insoweit nunmehr auch die ordnungsgemäße Gelegenheit zur Stellungnahme nachgeholt und die Gefahr einer Rechtsgutverletzung für die Zukunft ausgeräumt worden ist.
42
2.3.4.3. Die Berichterstattung stellt die „geschäftlichen Kontakte“ und die „Bußgeldzahlungen“ auch keineswegs als feststehend dar, sondern macht deutlich, dass es aufgrund der Rechercheergebnisse Hinweise auf eine geschäftliche Beziehung gebe und Personen von Schutzgeldzahlungen sprechen, der Verfügungskläger zu 1) dies aber bestreite. Die Darstellung ist insoweit auch nicht vorverurteilend, sondern stellt insoweit nur Rechercheergebnisse als möglich in den Raum.
43
2.3.5. Aufgrund all dessen erachtet die Kammer die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten in diesem Punkt als von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht besteht.
44
2.4. Auch die Äußerung
„Wir hören aber viele Geschichten, wie

und der

angeblich Geld verdienen: Indem die Spix-Aras und andere begehrte Vögel, die der

hält, an Vereinsmitglieder und andere Papageienliebhaber verliehen würden gegen eine Leihgebühr.“ (Antrag zu 1 lit. C, ff) stellt sich als eine Tatsachenbehauptung dar, deren Wahrheitsgehalt zwar nicht sicher geklärt ist, für den allerdings die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sind, so dass die Verfügungsbeklagte sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann.
45
2.4.1. Die Äußerung enthält in ihrem Kern die dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung, dass die Verfügungskläger Spix-Aras und andere begehrte Vögel gegen eine Leihgebühr an Vereinsmitglieder und Dritte verleihten.
46
2.4.2. Auch insoweit erachtet die Kammer den – von der Verfügungsbeklagten zu führenden
- Nachweis der Wahrheit dieser Behauptung als nicht erbracht, sieht die Äußerung jedoch wiederum durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, weil die Verfügungsbeklagte die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten hat.
47
2.4.2.1. Die Kammer erachtet einen Mindestbestand an Beweistatsachen als gegeben. Die Verfügungsbeklagte hat zum einen – als Anlage AG 14 – eine eidesstattliche Versicherung des Redakteurs

vorgelegt, wonach eine Quelle, die aus Angst auf Anonymität bestehe, ihm berichtet habe, dass die Verfügungskläger mit Interessenten „Überlassungsverträge“ für seltene Vögel schlössen und unter der Hand dann Geld dafür gezahlt werde. Ähnliche Angaben einer Quelle werden auch mit der Anlage AG 16 glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagte hat weiter als Anlage AG 18 einen Darlehnsvertrag im Hinblick an die Verfügungsklägerin zu 2) vorgelegt für den Ankauf von Spix-Aras, der jedenfalls in die Richtung einer entgeltlichen Vereinbarung deuten könnte und zudem die Regelung enthält, dass für den Fall einer nicht einwandfreien Ankaufsuntersuchung ein gleichwertiger geschlechtsgleicher Spix-Ara zur Verfügung gestellt werde – eine Regelung, die jedenfalls im Hinblick auf das Vertragsverhältnis zwischen Darlehnsgeber und Darlehnsnehmer als unüblich erscheint. Zudem hat sie als Anlage AG 20 einen internen Bericht des BfN vorgelegt, wonach es in Bezug auf eine „Bird's Farm“ in Belgien für Spix-Aras zu Geldzahlungen gekommen sei, bei denen nicht klar sei, ob es sich nur um eine Leihgebühr handele.
48
Insoweit erscheint auch die entgegenstehende eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 1), vorgelegt als Anlage AST 19, nicht als ausreichend, diesen Mindestbestand zu erschüttern; dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger zu 1) darin das als Anlage AG 18 vorgelegte Darlehn zwar als Darlehn für den Ankauf zur Wiederauswilderung erläutert, zugleich aber auch mitteilt, das Vorhaben sei nicht zustande gekommen. Insoweit nimmt die Kammer verwundert zur Kenntnis, dass sich hier – wie auch bei anderen schriftlich dokumentierten Erklärungen des Verfügungsklägers zu 1), die etwa in der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2025 erörtert wurden – regelmäßig der in den Erklärungen enthaltene, den Vortrag der Verfügungsbeklagten bestätigende Sachverhalt tatsächlich doch nicht verwirklicht haben solle. Die Kammer sieht sich daher nicht imstande zu erkennen, wann einer Erklärung des Verfügungsklägers zu
1) dann tatsächlich ein konkreter, belastbarer Gehalt beizumessen sein soll.
49
2.4.2.2. Der Verfügungskläger ist mit dieser Fragestellung auch hinreichend konfrontiert worden, so u.a. in den als Anlagen AG 15 und AG 17 vorgelegten Fragenkatalogen. In de Podcast wird seine Position auch entsprechend wiedergegeben (Anlage AST 11, Ab Minute 42.49).
50
2.4.2.3. Die Berichterstattung stellt sich insoweit auch noch als hinreichend ausgewogen und nicht vorverurteilend dar. Es werden die Positionen und Aussagen etwa eines Herrn wiedergegeben, aber auch z.B. deutlich gemacht, dass bei dieser Person auch Missgunst wegen der Zuchterfolge der Verfügungskläger eine Rolle bei der Darstellung spielen könnten, und ebenso, dass auch insoweit die Unschuldsvermutung für die Verfügungskläger gelte.
51
2.4.3. Aufgrund dessen sieht die Kammer vorliegend die Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung als gewahrt an, so dass die Verfügungsbeklagte sich auch insoweit auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann und die Äußerung zulässig ist.
- „Vogelzüchter und Artenschützer, die größtenteils anonym bleiben, werfen ihm vor, dass es ihm nicht nur um die Tiere gehe, sondern dass er sich durch den Handel mit seltenen Papageien bereichere und eine sehr exklusive Vogelsammlung aufbaue.“ (Antrag zu 1 lit. a, bb),
- „Wie hat

diese streng geschützten Tiere, für die eigentlich ein internationales Handelsverbot gilt, in den Besitz seines Vereins gebracht, und züchtet er die Arten tatsächlich nur, um sie vor dem Aussterben zu retten? Oder will er mit den wertvollen Vögeln auch Geld verdienen, wie es seine Kritiker behaupten?“ (Antrag zu 1 lit. b, aa),
- „Geht es

um den Arterhalt des seltensten Vogels der Welt, oder will er die Spix-Aras vor allem in seinen Besitz bringen, weil er darin ein lohnendes Geschäft sieht?“ (Antrag zu 1 lit. c, bb),
- „

ist damals aber auch misstrauisch, weil er nicht abschätzen kann, was

wirklich antreibt, die Vögel oder das Geschäft damit.“ (Antrag zu 1 lit. c, cc) und
- „Geht es

und seinem Verein um die Vögel oder um das Geschäft damit oder um beides?“ (Antrag zu 1 lit. c, gg) stellen sich demgegenüber als – in der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) und dem Recht auf Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten – als zulässige Meinungsäußerungen dar.
53
2.5.1. Bei den vorstehenden Äußerungen stehen jeweils die wertende Einschätzung und die Formulierung eines Zweifels an den Beweggründen des Verfügungsklägers zu 1) im Vordergrund. So zeigt sich bereits in der ersten Äußerung, dass die dargestellten Inhalte nicht als gesicherte Tatsachen präsentiert werden, sondern als Wertung, Vermutung und Vorwurf Dritter (“Vogelzüchter und Artenschützer, die größtenteils anonym bleiben, werfen ihm vor…“). Gleiches gilt für die Äußerung, der im Artikel genannte Herr

sei misstrauisch gewesen, weil er den Antrieb des Verfügungsklägers zu 1) für sein Handeln nicht habe abschätzen können. Durch beides wird eine deutliche Distanzierung nicht nur der Verfügungsbeklagten, sondern auch der zitierten Personen signalisiert, die gerade keine feststehenden Tatsachen in den Raum stellen wollen, sondern ihre Meinung und ihren Zweifel formulieren. Ein Zweifel, der in den weiteren der hier angegriffenen Aussagen durch die Formulierung als Frage noch deutlicher hervorgehoben wird, wenn zwei Möglichkeiten – der Schutz der Vögel oder der wirtschaftliche Gewinn – als Motivation in Betracht gezogen und als Frage formuliert in den Raum gestellt werden.
54
Der zentrale Kerngehalt dieser Äußerungen betrifft die mögliche Bereicherungs- bzw. kommerzielle Absicht des Verfügungsklägers zu 1) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei dem Verfügungskläger zu 2). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich hierbei um eine subjektive Bewertung, die sich einer objektiven Überprüfung entzieht, da sie wesentlich von der inneren Motivation des Betroffenen abhängt. Diese wertenden Elemente prägen die Äußerungen maßgeblich und führen dazu, dass diese insgesamt als Meinungsäußerungen zu qualifizieren sind.
55
2.5.2. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Verfügungsbeklagten hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt haben, welche eine wertende Prüfung sowohl einer wirtschaftlichen Bereicherung als auch kommerzieller Absichten der Verfügungskläger rechtfertigen. Entgegen der Darstellung der Verfügungsklägerseite liegen vielfältige und konsistent belegte Hinweise vor, die eine geschäftlich motivierte Nutzung der Spix-Aras nahelegen.
56
Die Verfügungsbeklagten haben durch eine eidesstattliche Versicherung des Redakteurs

(z.B. Anlagen AG 14 und AG 16) glaubhaft gemacht, dass mehrere unabhängige Quellen gegenüber deren Journalisten einheitlich berichtet hätten, Spix-Aras seien im Rahmen sogenannter „Überlassungsverträge“ bzw. „Loan Agreements“ gegen nicht offiziell dokumentierte Zahlungen – mithin „unter der Hand“ – an Papageienliebhaber übergeben worden; in Einzelfällen sei ein Tier auch mehreren Personen gleichzeitig zugesagt worden. Hinzu kommen die weiteren Anlagen AG 18 und 20, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen (unter 2.4.2.1) Bezug genommen werden kann. Angesichts der Vielzahl unabhängiger Quellen, der detaillierten Dokumentationen sowie der von der Verfügungsbeklagtenseite vorgelegten internen Unterlagen sieht die Kammer eine hinreichende Tatsachengrundlage als gegeben an.
57
2.5.3. Basieren die dargelegten Meinungsäußerungen aber auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen und sind sie sachbezogen und befassen sich mit dem Agieren des Verfügungsklägers in seiner Sozialsphäre, so dass in der Abwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers hier hinter dem Recht auf Meinungsäußerung zurücktritt.
58
2.5.4. Dementsprechend hat der Verfügungskläger zu 1) auch insoweit keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagte.
- „Der Teil zu den Spix-Aras bleibt uns im Kopf, denn sollten unter den beschlagnahmten Vögeln tatsächlich auch Spix-Aras sein, könnte es doch eine Verbindung zu

und seinem Verein geben.“ bzw.
- „Und wenn es wirklich stimmt, dass unter den beschlagnahmten Papageien in Sachsen auch Spix-Aras sind, könnte es auch eine Verbindung zum

geben. Der Verein hat ja quasi das Monopol auf die Zucht und die Haltung dieser seltensten Vögel der Welt.“ (beides Antrag zu 1 lit. a, cc) stellen sich ebenfalls als in der Abwägung zulässige Meinungsäußerungen dar.
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2.6.1. Die beiden Äußerungen enthalten zwar dem Beweis zugängliche Elemente, etwa dass Papageien beschlagnahmt wurden oder dass die Verfügungskläger eine herausgehobene Stellung in der Zucht und Haltung dieser Vögel innehaben. Der Kerngehalt liegt indessen in der Formulierung der Möglichkeit, dass eine – auch nach der Darstellung in der Berichterstattung – bislang nicht festgestellte Verbindung zwischen den beschlagnahmten Papageien einerseits und den Verfügungsklägern andererseits bestehen und sich möglicherweise in der Zukunft erweisen könnte. Damit ist die Aussage in ihrem Kern von einer Vermutung, einem Meinen und Dafürhalten geprägt und deswegen insgesamt – entsprechend den obigen Grundsätzen – als Meinungsäußerung zu werten.
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2.6.2. Eine Meinungsäußerung diesen Inhalts erscheint in der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zu 1) einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Verfügungsbeklagten andererseits als zulässig und hinzunehmen. Denn sie fußt auf der zutreffenden – auch der Selbstdarstellung der Verfügungskläger entsprechenden – Grundlage, dass die Zucht und Haltung von Spix-Aras, die als ausgestorben galten, im Wesentlichen durch die Verfügungskläger geprägt ist (“Monopol“), und sie ist insoweit sachbezogen auf die sich in der Sozialsphäre abspielende Tätigkeit des Verfügungsklägers formuliert. Dementsprechend besteht auch insoweit kein Anspruch auf Unterlassung.
- „Ein früherer Geschäftspartner aus der Papageienwelt erzählt uns sehr detailliert, wie

ihn durch andere bedrohen ließ. Ein anderer Geschäftspartner, mit dem

erst in den letzten Jahren zu tun hatte, berichtet von einem Gespräch mit h. Dabei soll es um einen Geschäftskonflikt der beiden gegangen sein, der auch mit Tieren zu tun hatte, und

habe dann geraunt: ‚wir können das auch anders lösen.‘ Der Geschäftspartner hat das als Drohung aufgefasst.“ (Antrag zu 1 lit. b, ee) und
- „Was

jetzt hier erzählt, deutet darauf hin, dass

damals, also rund um das Jahr 2000, auch noch in andere dunkle Geschäfte involviert gewesen sein könnte.“ (Antrag zu 1 lit. b, hh) stellen sich als auf ausreichenden, wahren Anknüpfungstatsachen basierende und daher in der Abwägung hinzunehmende Meinungsäußerungen dar.
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2.7.1. Ein wesentlicher Aspekt dieser Aussagen liegt in der Darstellung subjektiver Wahrnehmungen und Interpretationen seitens der berichtenden Geschäftspartner, sowohl des namentlich benannten Herrn

als auch der nicht namentlich genannten anderen Personen. Sowohl die Begriffe „Drohung/Bedrohen“ als auch die Beschreibung, „in andere dunkle Geschäfte involviert“ zu sein, sind wertende Zusammenfassungen von Geschehnissen und damit von einem Meinen und Dafürhalten geprägt. Weder die „Drohung“ im umgangssprachlichen Sinn noch die „dunklen Geschäfte“ haben einen feststehenden Inhalt, der dem Beweis zugänglich wäre, sondern sind von der Auffassung, Einordnung und Beurteilung sowohl der Sprechenden als auch der Zuhörenden geprägt, somit als Meinungsäußerungen zur Beurteilung eines Geschehens anzusehen. Das wird nicht zuletzt in der angegriffenen Formulierung „Der Geschäftspartner fasste das als Drohung auf“ deutlich, denn dieses „als etwas auffassen“ zeigt, dass es sich bei der angeblichen „Bedrohung“ nicht um ein objektiv überprüfbares Ereignis handelt, sondern um eine persönliche Interpretation der Gesprächssituation handelt. Ebenso ist die Aussage „

habe geraunt: Wir können das auch anders lösen“ aufgrund ihrer sprachlichen Unschärfe und suggestiven Formulierung offen für verschiedene Deutungen und somit nicht eindeutig faktenbasiert verortbar.
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2.7.2. Die beanstandete Äußerung stützt sich auf ausreichende Anknüpfungstatsachen. Die zugrunde liegenden Angaben basieren auf glaubhaften und detaillierten Schilderungen mehrerer Informanten der Verfügungsbeklagten, darunter ein Geschäftspartner, der über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt Kontakt mit dem Verfügungskläger zu 1) hatte. Insgesamt berichten fünf voneinander unabhängige Quellen von einem einheitlichen Verhaltensmuster. Dabei steht es der Verfügungsbeklagten unter Wahrung des Informantenschutzes zu, die Identität der Quellen vertraulich zu behandeln. Der Verfügungskläger zu 1) bestreitet die geschilderten Vorfälle nicht, kritisiert lediglich eine unzureichende Möglichkeit zur Konfrontation. Der Kammer erscheint der Einwand unbegründet, da eine derartige Konfrontation ausschließlich im Rahmen der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung erforderlich ist. Eine Rechtfertigung der Berichterstattung nach diesen Grundsätzen kommt jedoch nur dann und solange in Betracht, wie der Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptungen bzw. der zugrundeliegenden Tatsachenanknüpfungspunkte ungeklärt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14, Rn. 38 – Pressebericht über Organentnahme). Dies gilt hingegen nicht, wenn die angegriffenen Tatsachengrundlagen entweder nachweislich zutreffen oder – wie im Verfahren der einstweiligen Verfügung – ihr Wahrheitsgehalt glaubhaft gemacht wurde (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2007 – 1 U 13/06, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2017 – 4 U 166/17, NJOZ 2017, 1424 Rn. 90 – „Panama Papers“). Da der Verfügungskläger zu 1) den Vorwurf in der Sache nicht hinreichend bestritten hat, betrachtet die Kammer diesen bereits aus diesem Grund – ungeachtet der von der Verfügungsbeklagtenseite vorgetragenen Gesichtspunkte – als erweislich wahr. Folglich war eine vorherige Konfrontation nicht erforderlich.
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2.7.3. Die Meinungsäußerung ist somit als zulässig zu bewerten. Ein Unterlassungsanspruch besteht insoweit nicht.
„Ein Team von Verbrechern“ (Antrag zu 1 lit. c, aa) stellt sich in dem Kontext als eine noch zulässige Meinungsäußerung dar.
2.8.1. Ausgangspunkt ist zunächst, dass es sich insoweit unstreitig um eine Wertung handelt, welche der in dem streitgegenständlichen Beitrag zu Wort kommende Herr formuliert, mithin also von einer Meinungsäußerung auszugehen ist.
2.8.2. Auch wenn die Meinungsäußerung – „Verbrecher“ – scharf und verletzend formuliert ist, ist sie vorliegend unter Berücksichtigung des Kontexts in der Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der überragenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft hinzunehmen. Die Verfügungsbeklagte gibt die von Herrn

geäußerte Meinung wieder, ohne sich davon zu distanzieren, und macht sie sich so in der Darstellung zu eigen. Jedoch wird diese Äußerung nicht isoliert getätigt, sondern sie ist eingebettet in die Schilderung eines Vorhabens zur Auswilderung von fünf Spix-Aras in Brasilien unter Beteiligung von Herrn

, der dann feststellen musste, dass vier dieser Aras entgeltlich an einen Scheich aus Katar verkauft wurden, so dass das Projekt – entgegen den Planungen – scheiterte und die fünf Vögel nicht freigelassen wurden. Dieses Vorgehen fasste Herr

dann in dem Podcast-Beitrag mit den Worten „Ich hab' gesagt, da mache ich nicht mehr mit. Das ist ein Team von Verbrechern.“ (Anlage AST 11, ab Minute 9:47). Die Bewertung bezog sich damit auf einen konkret geschilderten Sachverhalt und ein zuvor erwähntes, mit der Auswilderung befasstes „Komitee“ sowie den Käufer, so dass die scharf formulierte Äußerung hier in dem Kontext, dass Vögel entgegen der Planung nicht freigelassen, sondern verkauft wurden steht. Dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist der Verfügungskläger zu 1) nicht entgegengetreten, die Einordnung als „Verbrecher“ steht aber in diesem Kontext und ist daher als eine noch sach- und nicht ausschließlich auf (nicht namentlich genannte) Personen bezogen und damit noch zulässig anzusehen.
2.9. Schließlich ist auch die Äußerung
„

spricht es nicht aus, aber zwischen den Zeilen schwingt es natürlich mit,
dass bei den Deals des

irgendwas nicht mit rechten Dingen abgelaufen sein könnte.“ (Antrag zu 1 lit. c, aa) als eine in der Abwägung zulässige Meinungsäußerung zu werten.
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2.9.1. Die Äußerung ist in gleich doppelter Hinsicht von einem Meinen und Dafürhalten geprägt, indem nämlich der sich Äußernde – der Redakteur

– seinen Eindruck kundtut, der erwähnte Herr

sei der Auffassung, dass „bei den Deals des

irgendwas nicht mit rechten Dingen abgelaufen sein könnte“. Dies ist aber dem Beweis nicht zugänglich, sondern ersichtlich eine Meinungsäußerung.
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2.9.2. Die Meinungsäußerung fußt auf in dem Podcast-Beitrag sogar ausdrücklich wiedergegebenen Anknüpfungstatsachen, die vorangehend in dem Podcast-Beitrag geschildert werden (Anlage AST 11, ab. Minute 23.40), nämlich den Erwerb von 30 Königsamazonen über einen Züchter aus Florida sowie damit zusammenhängend den Abschluss einer Zuchtvereinbarung mit der Regierung von St. Vincent sowie dem Kauf von drei Fahrzeugen für das Forest Department von St. Vincent sowie den Umstand, dass der Verfügungskläger zu 2) später weitere der seltenen Königsamazonen direkt von der Insel St. Vincent erhalten habe. Dies wird dem Inhalt nach von den Verfügungsklägern nicht angegriffen, bildet aber eine belastbare Grundlage für die darauf fußende Meinungsäußerung, die daher vorliegend im Hinblick auf das Bericherstattungsinteresse und das Recht auf Meinungsfreiheit hinzunehmen ist.
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2.10. Dementsprechend hat der Verfügungskläger zu 1) gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Äußerungen aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.
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3. Doch auch der Verfügungskläger zu 2) kann gegen die Verfügungsbeklagte keinen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geltend machen.
- „Die Brasilianer hingegen sind sauer, dass sie vom Schlüpfen der ersten Spix-Ara-Küken in der Wildnis aus Social Media erfahren müssen. Der

hat sie darüber nicht informiert. Der

kommt auch sonst seinen regelmäßigen Berichtspflichten nicht nach und gewährt der Naturschutzbehörde ICMBio keinen ungehinderten Zugang zum Auswilderungszentrum, wie es eigentlich vereinbart war.“ (Antrag zu 2 lit. a, aa) und
- „Die Naturschutzbehörde ICMBio hingegen ist sauer, dass sie vom Schlüpfen der ersten Spix-Ara-Küken in der Wildnis aus Social Media erfahren hat. Der komme auch sonst seinen Berichtspflichten nicht nach und gewähre ICMBio keinen ungehinderten Zugang zum Auswilderungszentrum.“ (Antrag zu 2 lit. b) stellen sich als Tatsachenbehauptungen dar, deren Unwahrheit der Verfügungskläger zu 2) nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat.
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3.1.1. Die Äußerungen enthalten im Kern dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, nämlich über Beschwerden brasilianischer Behörden über mangelnden Informationszufluss und Zugang zum Auswilderungszentrum.
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3.1.2. Diese Äußerungen sind für den Verfügungskläger zu 2) als juristische Person zweifellos ungünstig, aber noch nicht von einem solchen Vorwurf geprägt, dass sie geeignet wären, den gesellschaftlichen Geltungsanspruch und den Verein selbst in der öffentlichen Wahrnehmung herabzuwürdigen. Dementsprechend lag es an dem Verfügungskläger zu 2), die Unwahrheit der angegriffenen Äußerungen glaubhaft zu machen. Das ist ihm indessen nicht gelungen. Die als Anlage AST 19 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 1) verhält sich dazu nicht, das als Anlage AST 16 vorgelegte Schreiben des Verfügungsklägers zu 2) an die brasilianische Behörde ICMBio ist nicht geeignet, die angegriffenen Äußerungen dazu, dass die Behörde von dem Schlüpfen der ersten Spix-Ara-Küken in der Wildnis aus Social Media erfahren habe und die Berichtspflichten nicht erfüllt würden bzw. kein ungehinderter Zugang zu dem Auswilderungszentrum gewährt werde, zu widerlegen. Denn es ist bereits gar nicht ersichtlich, ob das Schreiben geeignet ist, die Berichtspflichten zu erfüllen – das dürfte wohl maßgeblich davon abhängen, was zu berichten der Verfügungskläger verpflichtet gewesen wäre.
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Demgegenüber hat die Verfügungsbeklagte ein Schreiben der ICMBio vom 19.12.2023 an den Verfügungskläger zu 2) vorgelegt (Anlage AG 29), in dem die brasilianische Behörde gerade den Vorwurf, erst aus Social Media über das Schlüpfen der Küken erfahren zu haben und nicht ausreichend informiert zu werden, beklagt. Ferner wurde als Anlage AG 30 ein weiteres Schreiben vom 16.02.2024 vorgelegt, in dem die ICMBio an die Beantwortung des vorangegangenen Schreibens erinnert und zudem auf das Fehlen konkreter weiterer Planungen (“I also inform you that there is no in situ management project for Spix's Macaws with a valid schedule for new release groups, and it is necessary to renew it in the ongoing project or submit a new project for analysis bei ICMBio…“) hinweist. Die Verfügungsbeklagte hat auch als Anlage AG 28 einen internen Sachstandsbericht der brasilianischen Behörde vorgelegt, in dem festgehalten wird, dass die ICMBio gerade keinen ausreichenden Zugang erhalte. Vor diesem Hintergrund ist der im Wesentlichen auf ein – ausführliches – Bestreiten beschränkte Vortrag des Verfügungsklägers zu 2) nicht geeignet, die Unwahrheit der angegriffenen Äußerung glaubhaft zu machen.
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3.1.3. Auf Grund sind die angegriffenen Äußerungen prozessual als wahr zu behandeln und daher zulässig.
„Und dann ist da noch der Streit um die Weitergabe von Spix-Aras an andere Organisationen oder Privatleute. Der

hat da offenbar kreative Ideen zur Finanzierung gefunden. Vier Botschafter-Zoos in aller Welt sollten jeweils 400.000 Dollar pro Jahr an den

zahlen, als Spende an das Auswilderungsprojekt. Und im Gegenzug bekommen sie dann Spix-Aras zum Vorzeigen. In mindestens einem Fall ist das auch passiert: Ein Zoo in Singapur hat 2 Vögel geschickt bekommen.“ (Antrag zu 2 lit. a, bb) stellt sich als eine Tatsachenbehauptung dar, deren Wahrheitsgehalt zwar nicht sicher geklärt ist, für den allerdings die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung erfüllt sind, so dass die Verfügungsbeklagte sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann.
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3.2.1. Die Äußerung stellt sich in ihrem Kern als eine Tatsachenbehauptung sowohl in Bezug auf das geschilderte Vorhaben, von vier „Botschafter-Zoos in aller Welt“ Spenden einzuwerben für das Auswilderungsprojekt, und im Gegenzug Spix-Aras zum Ausstellen zur Verfügung zu stellen, als auch in Bezug auf einen diesbezüglich bestehenden Streit mit den brasilianischen Behörden dar. Denn beides ist dem Beweis grundsätzlich zugänglich.
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3.2.2. Allerdings bestreitet der Verfügungskläger zu 2), soweit ersichtlich, nicht substantiiert den Wahrheitsgehalt der Berichterstattung in Bezug auf das Vorhaben, sondern nur einen daraus resultierenden Streit. Auch insoweit liegt die Glaubhaftmachungslast indessen bei ihm, weil die engen Voraussetzungen für eine Verlagerung auf die Verfügungsbeklagte entsprechend dem Gedanken der §§ 186, 187 StGB nicht vorliegen. Die Behauptung einer Meinungsverschiedenheit ist nicht geeignet, das Ansehen und den Geltungsanspruch eines Vereins in der öffentlichen Wahrnehmung herabzuwürdigen.
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Der Verfügungskläger zu 2) hat die Unwahrheit der angegriffenen Äußerung allerdings nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar hat er als Anlage AST 12 die Kopie eines „Meeting Report Spix's Macaw Group“ vom 16./17.02.2018 in Miami/Florida vorgelegt. Doch ungeachtet dessen, dass diesem Bericht nicht zu entnehmen ist, dass die brasilianischen Behörden dem darin skizzierten Plan zugestimmt hätten, hat die Verfügungsbeklagte als Anlage AG 31 einen Auszug aus einem CITES-Dokument vorgelegt, in dem die Brasilianische Regierung erklärt, dem internationalen Transfer von Spix-Aras gar nicht zugestimmt zu haben. Damit erachtet die Kammer aber die Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerung als nicht hinreichend glaubhaft gemacht, so dass auch insoweit prozessual von einer wahren Tatsachenbehauptung auszugehen ist und entsprechend auch kein Unterlassungsanspruch besteht.
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3.3. Schließlich hat der Verfügungskläger zu 2) auch keinen Anspruch darauf, dass die streitgegenständlichen Berichte verbreitet oder zum Abruf bereitgehalten werden, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen gemeinnützigen Verein handelt.
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3.3.1. Ein derartiger Anspruch wäre nur denkbar, wenn die streitgegenständlichen Äußerungen aufgrund des Weglassens inhaltlich wesentlicher Informationen als unwahre Tatsachenbehauptungen zu bewerten wären, insbesondere weil der Hinweis auf die Gemeinnützigkeit des Verfügungsklägers zu 2) fehlt.
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3.3.2. Die Kammer folgt diesem Argument jedoch nicht, da die Äußerungen auch ohne den geforderten Zusatz nicht als unwahr eingestuft werden können. Im Gegenteil: Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Gemeinnützigkeit des Verfügungsklägers zu 2) würde vor dem Hintergrund der im Bericht erhobenen Vorwürfe die Aussage sogar verschärfen und die Vorwürfe als schwerwiegender erscheinen lassen.
83
3.4. Damit erweist sich auch der Verfügungsantrag des Verfügungsklägers zu 2) als unbegründet.
84
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
85
5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.