Inhalt

OLG München, Beschluss v. 07.10.2025 – 33 Wx 5/25 e
Titel:

Testamentsanfechtung, Pflichtteilsberechtigung, Erwachsenenadoption, Übergehen des Erben, Ersatzerbe, Erbscheinsverfahren

Schlagworte:
Testamentsanfechtung, Pflichtteilsberechtigung, Erwachsenenadoption, Übergehen des Erben, Ersatzerbe, Erbscheinsverfahren
Vorinstanz:
AG Dachau, Beschluss vom 25.10.2024 – VI 815/20

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Dachau – Nachlassgericht – vom 25.10.2024, Az. VI 815/20, aufgehoben.
2. Der Erbscheinsantrag des verstorbenen Beteiligten zu 1 vom 27.08.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 25.10.2024, in dem dieses die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des Beteiligten zu 1 auf der Grundlage des Testaments des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau vom 06.02.2017 angekündigt hat. Der Beschwerdeführer, der durch notarielles Testament des Erblassers vom 28.02.2020 als Alleinerbe eingesetzt ist, hält hingegen diese Erbeinsetzung für wirksam.
2
Das Nachlassgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass das Testament vom 28.02.2020 unwirksam sei, weil es der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten vom 06.02.2017 widerspreche. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zur Anfechtung berechtigt, weil seine Adoption erst nach dem Tod des Erblassers wirksam geworden sei und die gerichtliche Entscheidung gemäß § 197 FamFG nicht zurückwirke.
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Der gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 09.12.2024 eingelegten und umfangreich begründeten Beschwerde hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 19.12.2024 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zugunsten des nachverstorbenen Beteiligten zu 1 angekündigt.
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1. Dabei kann grundsätzlich dahinstehen, ob die Auslegung der unterschiedlichen Verfügungen von Todes wegen des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau hinsichtlich der Frage der Wechselbezüglichkeit und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung zutreffend ist. Denn dem Beschwerdeführer stand jedenfalls gemäß § 2079 BGB das Recht zur Anfechtung der Verfügung vom 06.02.2017, in der der Erblasser den früheren Beteiligten zu 1 als Erben eingesetzt hatte, zu, da der Beschwerdeführer als Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist.
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a) Das Recht zur Anfechtung gemäß § 2079 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten auch dann zu, wenn die Pflichtteilsberechtigung erst nach der Errichtung der fraglichen Verfügung(en) entstanden ist (BayObLG, Beschluss vom 11.12.1984, BReg. 1 Z 83, 84/84, FamRZ 1985, 534; Burandt/Rojahn/Czubayko, 4. Aufl. 2022, BGB, § 2079 Rn. 11 f.).
7
Abweichend von der allgemeinen Regelung über die Wirksamkeit eines Adoptionsbeschlusses, die auf dessen Bekanntmachung abstellt, verlegt § 1753 Abs. 3 BGB, der gemäß §§ 1767, 1770 BGB auch im Falle der Erwachsenenadoption anwendbar ist, den Wirkungszeitpunkt auf den Zeitpunkt des Todes des Annehmenden. Mithin wird für das angenommene Kind in vollem Umfang ein Erbrecht begründet, einschließlich der entsprechenden Pflichtteilsrechte (BeckOK BGB/Pöcker, 75. Ed. 1.8.2025, § 1753 Rn. 6; MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2024, § 1753 Rn. 17).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung der Verfügung vom 06.02.2017, auf die der frühere Beteiligte zu 1 seine erbrechtliche Stellung stützt, vor.
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aa) Entgegen der Annahme des Nachlassgerichts gilt der Beschwerdeführer als zur Zeit des Erbfalls pflichtteilsberechtigt, so dass ihm das Anfechtungsrecht gemäß §§ 2079, 2080 BGB zusteht. Zwar erfolgte die Adoption, wie das Nachlassgericht noch zutreffend erkannt hat, erst nach dem Tod des Erblassers. Zu Unrecht hat das Nachlassgericht sodann aber auf § 197 FamFG und nicht auf § 1753 Abs. 3 BGB abgestellt, der die hier inmitten stehende Konstellation ausdrücklich regelt und den Adoptierten, d. h. hier den Beschwerdeführer, so behandelt, als wäre die Adoption noch zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt. Demzufolge erlangt der Beschwerdeführer sowohl die Stellung als gesetzlich Erbberechtigter nach dem Annehmenden, als auch die des Anfechtungsberechtigten im Sinne des § 2079 BGB. Dass die Pflichtteilsberechtigung erst nach der Errichtung der Verfügung entstanden ist, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen (s. o.).
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bb) Der Beschwerdeführer wurde durch die Verfügung vom 06.02.2017 auch übergangen. Soweit er als Ersatzerbe benannt wurde, steht dies der Anwendung des § 2079 BGB nicht entgegen.
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(1) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, wann von einem „Übergehen“ im Sinne des § 2079 BGB auszugehen ist.
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i) Nach der Rechtsprechung ist ein Pflichtteilsberechtigter übergangen, wenn der Erblasser ihn in der Verfügung entweder nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt oder ihn aber ausdrücklich enterbt hat (RG, Urteil vom 06.10.1904, IV 97/04, juris; BayObLG, Beschluss vom 21.12.1993, 1Z BR 49/93, NJW-RR 1994, 590; OLG Celle, 10 Wx 6/68 NJW 1969, 101, Senat, 33 W 1507/24e, ZEV 2024, 817; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 2079 Rn. 5 ff.).
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ii) Nach anderer Ansicht soll in Fällen, in denen die Pflichtteilsberechtigung erst nach Errichtung der Verfügung entstanden ist, ein Übergehen schon dann vorliegen, wenn die Zuwendung hinter dem gesetzlichen Erbteil zurückbleibt (MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 2079 Rn. 6; Lange/Kuchinke, ErbR, § 36 III 4b; Soergel/Loritz/Uffmann, BGB, § 2079 Rn. 3).
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(2) Im vorliegenden Fall bedarf der Streit keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, weil jedenfalls die bloße Benennung des Beschwerdeführers als Ersatzerbe nach allen Ansichten ein Übergehen im Sinne des § 2079 BGB darstellt, weil der Beschwerdeführer dadurch keinerlei Zuwendung empfangen hat. Soweit das Reichsgericht ein Übergehen des Ersatzerben verneint hat, wenn dieser über § 2069 BGB tatsächlich eine erbrechtliche Stellung erlangt hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, denn der wesentliche Unterschied liegt in dem Umstand, dass der Ersatzerbe, der über § 2069 BGB in die Stellung eines weggefallenen Abkömmlings einrückt, tatsächlich eine Zuwendung empfängt (im Umfang derer des weggefallenen Abkömmlings). Gerade daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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cc) Die Anfechtungsfrist wurde gewahrt, § 2082 Abs. 1 BGB.
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2. Damit hat der Beschwerdeführer durch die Anfechtung des Testaments vom 06.02.2017 die Alleinerbeneinsetzung des ursprünglichen Beteiligten zu 1 zu Fall gebracht, so dass eine Erteilung eines Alleinerbscheins auf der Grundlage dieser Verfügung nicht in Betracht kommt. Da auch die übrigen Verfügungen des Erblassers keine Alleinerbenstellung des verstorbenen Beteiligten zu 1 beinhalten, die vom Erblasser nicht hätte abgeändert werden dürfen, konnte der Senat dessen Erbscheinsantrag sogleich zurückweisen.
III.
17
Eine Kostenentscheidung ist bei der erfolgreichen Beschwerde nicht veranlasst, § 25 GNotKG. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten sieht der Senat keine Veranlassung.
18
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. 
33 Wx 5/25 e Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG):
Übergabe an die Geschäftsstelle am 08.10.2025. 
Abschrift München, 09.10.2025