Titel:
Gegendarstellungsanspruch bei deutenungsoffener Äußerung über eine angebliche Einflussnahme durch den Kreml
Normenketten:
MStV § 20 Abs. 1 S. 1
BayPrG Art. 10 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist auf den Sinn abzustellen, den die Äußerung unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, ihres sprachlichen Kontexts und der erkennbaren Begleitumstände für einen unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf eine für den Betroffenen nachteilige Deutung im Rahmen des Gegendarstellungsanspruchs nur zugrunde gelegt werden, wenn Deutungen ausgeschlossen werden können, die eine Sanktion nicht rechtfertigen. (Rn. 14 und 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aussage, eine Medienplattform werde vom Kreml genutzt, „um im Westen Verunsicherung zu schüren und die eigene Agenda zu befördern“, stellt eine Meinungsäußerung dar, wenn sie keinen klar umrissenen und überprüfbaren Vorgang, sondern eine in hohem Maße interpretationsbedürftige und deutungsoffene Bewertung enthält. Dies gilt auch dann, wenn die Äußerung unterschiedliche Vorstellungen über eine mögliche Kooperation oder Einflussnahme zulässt. Steht damit eine subjektive Einschätzung und nicht ein überprüfbarer Sachverhalt im Vordergrund, besteht hierauf kein Gegendarstellungsanspruch nach Art. 10 Abs. 1 BayPrG. (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Gegendarstellungsanspruch scheidet auch bei unterstellter Mehrdeutigkeit aus, wenn neben einer eine Einflussnahme unterstellenden Deutung weitere Verständnismöglichkeiten bestehen, die keinen solchen tatsächlichen Aussagegehalt haben. Einer tatsächlichen Klärung bedarf es dann nicht. Aus denselben Gründen besteht auch kein Anspruch auf Gegendarstellung nach § 20 Abs. 1 MStV. (Rn. 21 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegendarstellungsanspruch, mehrdeutige Äußerung, Pressefreiheit, deutungsoffene Bewertung, Tatsachenbehauptung, Meinungsäußerung
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 23.01.2026 – 18 W 97/26
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Parteien Streiten über einen Anspruch auf Gegendarstellung aufgrund einer Print- sowie Online-Veröffentlichung.
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Der Antragsteller ist Herausgeber des …, welches am … ein Interview veröffentlichte, hinsichtlich dessen Inhalts auf Anlage A3 Bezug genommen wird.
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Die Antragsgegnerin ist Verlegerin der … und verantwortet die Online-Beiträge auf … Sie veröffentlichte in der Online-Ausgabe vom … sowie in der Printausgabe vom … den Beitrag mit dem Titel …, in welchem die folgende Passage enthalten ist:
„Der Publikationsort … zählt zu jenen alternativen Medienplattformen, derer sich der Kreml nicht erst seit der Corona-Pandemie gerne bedient, um im Westen Verunsicherung zu schüren und die eigene Agenda zu befördern.“
(wobei sich die Worte „Der Publikationsort“ lediglich in der Online-Ausgabe wiederfinden). Für die weiteren Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlagen A4 und A5 Bezug genommen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2025 ließ der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung auffordern (Anlagen A6 – A8). Das lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25.11.2025 ab (Anlage A9). Auch ein modifiziertes Gegendarstellungsverlangen vom 01.12.2025 sowie die damit verbundene Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Anlage A12) hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 03.12.2025 abgelehnt (Anlage A13).
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Der Antragsteller ist der Ansicht, die Formulierung, nach der sich der Kreml eines Mediums bedienen würde, sei als Tatsachenbehauptung zu verstehen. Denn dies würde implizieren, dass Vertreter des russischen Staates aktiv auf den Antragsteller zugehen und Entscheidungsprozesse der Redaktion beeinflussen würden. Ein solcher Umstand sei dem Beweis zugänglich und vorliegend unwahr.
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Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen:
1. der Antragsgegnerin aufzugeben, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Ausgabe der … auf der ersten Seite des … mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen die nachfolgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:
In der … vom …, S. 9 wird unter dem Titel … behauptet:
„Der Publikationsort … zählt zu jenen alternativen Medienplattformen, derer sich der Kreml nicht erst seit der Corona-Pandemie gerne bedient, um im Westen Verunsicherung zu schüren und die eigene Agenda zu befördern.“
Diese Darstellung ist unzutreffend. Der Kreml bedient sich … nicht. Alle bei … veröffentlichten Beiträge werden und wurden in eigener redaktioneller Verantwortung ausgewählt, erstellt und veröffentlicht. Eine Beeinflussung von … durch den Kreml fand und findet nicht statt.
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, in ihrem Online-Beitrag … vom …, abrufbar unter …, ohne Einschaltungen und Weglassungen sowie in gleicher Aufmachung wie der beanstandete Text und in unmittelbarer Verknüpfung mit diesem, nachfolgende Gegendarstellung aufzunehmen
Auf der Internetseite … wird in dem Beitrag … vom … behauptet:
„Der Publikationsort … zählt zu jenen alternativen Medienplattformen, derer sich der Kreml nicht erst seit der Corona-Pandemie gerne bedient, um im Westen Verunsicherung zu schüren und die eigene Agenda zu befördern.“
Diese Darstellung ist unzutreffend. Der Kreml bedient sich … nicht. Alle bei … veröffentlichten Beiträge werden und wurden in eigener redaktioneller Verantwortung ausgewählt, erstellt und veröffentlicht. Eine Beeinflussung von … durch den Kreml fand und findet nicht statt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin trägt vor, das Magazin … veröffentliche Beiträge, die deutlich die russische Sicht auf den Russisch-Ukrainischen Krieg verbreiten würden, wobei auch kremlnahe Autoren und Interviewpartner einbezogen würden. Sie ist der Ansicht, bei der streitgegenständlichen Passage des Ausgangsbeitrags handle es sich um eine Meinungsäußerung, weshalb ein Gegendarstellungsanspruch nicht bestünde. Zudem sei auch der Text der Gegendarstellung als Meinungsäußerung formuliert und stehe mit dem Ursprungstext nicht im Konnex.
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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erweist sich als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Gegendarstellung weder nach Art. 10 Abs. 1 S. 1 BayPrG hinsichtlich der Printfassung des Artikels noch gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 MStV hinsichtlich der Onlineveröffentlichung zu.
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1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I – und hier die 26. Zivilkammer als nach dem Geschäftsverteilungsplan für Pressesachen funktional zuständige Kammer – örtlich, sachlich und funktional zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in … hat.
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2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Veröffentlichung der begehrten Gegendarstellung gem. Art. 10 BayPrG im Rahmen der Printveröffentlichung.
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2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayPrG ist der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person deren Gegendarstellung abzudrucken. Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayPrG muss die Gegendarstellung die beanstandete Stelle bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Einsender unterzeichnet sein. Vorliegend sind diese Voraussetzungen für den Abdruck der Gegendarstellung nicht erfüllt, denn der Gegendarstellungsanspruch kann nur gegen Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden, nicht auch gegen Meinungsäußerungen.
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2.2 Bei der Interpretation einer Äußerung ist dabei stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der ihren Sinn aber nicht abschließend festlegt. Vielmehr wird bei der Ermittlung des Inhalts einer Aussage eine Würdigung des Aussagegehaltes der Veröffentlichung in ihrem Gesamtzusammenhang vorzunehmen sein. Denn ausgehend vom Wortlaut und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Die beanstandete Äußerung darf daher nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH v. 26.1.2021 – VI ZR 437/19; OLG München v. 08.03.2017 – 18 W 370/17; alle Entscheidungen, auch im Folgenden und soweit nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-Datenbank). Auszugehen ist dabei von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch (BGH v. 14.11.1994 – Az. VI ZR 56/94). Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum hat (BVerfG v. 25.1.2005 – Az. 1 BvR 1696/98).
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2.2.1 Tatsachenbehauptungen sind durch eine objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, sie beziehen sich entweder auf konkrete, nach Raum und Zeit bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehen oder Zustände der Außenwelt (äußere Tatsachen) oder des menschlichen Seelenlebens (innere Tatsachen), während Meinungsäußerungen von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt sind. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (BVerfG v. 09.11.2022 – Az. 1 BvR 523/21 – Rz. 17).
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Meinungsäußerungen sind demgegenüber von der subjektiven Beziehung des Äußernden zu dem Inhalt des Geäußerten geprägt (BGH v. 16.12.2014 – Az. VI ZR 39/14 – Rz. 8) und können dementsprechend nicht „wahr“ oder „unwahr“, „richtig“ oder „falsch“ sein. Sie können allenfalls nachvollziehbar oder unverständlich sein, geteilt, verstanden oder abgelehnt werden.
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2.2.2 Ist der ermittelte Sinn einer Äußerung eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG v. 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98). Wird – wie hier – ein Gegendarstellungsanspruch geltend gemacht, darf im Hinblick auf den besonderen Schutz der Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG die zu einer Verurteilung führende Deutung nur zugrunde gelegt werden, wenn alle Deutungen ausgeschlossen werden können, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfG v 25.10.2005 – Az. 1 BvR 1696/98).
18
2.3 Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Aussage der Printveröffentlichung:
„… zählt zu jenen alternativen Medienplattformen, derer sich der Kreml nicht erst seit der Corona-Pandemie gerne bedient, um im Westen Verunsicherung zu schüren und die eigene Agenda zu befördern.“
um eine Meinungsäußerung, der kein ausreichend tatsächlicher Gehalt für eine Gegendarstellung entnommen werden kann. Denn ob sich der Kreml einer Medienplattform „bedient, um im Westen Verunsicherung zur schüren und die eigene Agenda zu befördern“ ist maßgeblich vom Meinen und Dafürhalten des Einzelnen geprägt und kann nicht objektiv bewiesen werden. Soweit der Antragsteller geltend macht, ein „sich bedienen“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch als ein „Ausnutzen“ verstanden, weshalb der Artikel die Aussage treffe, das Medium würde sich für die Zwecke Dritter unter Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten einspannen lassen, wird diese Ansicht von der Kammer nicht geteilt.
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Es handelt sich vorliegend gerade nicht um einen klar umrissenen, überprüfbaren Vorgag mit einem eindeutig feststellbaren Tatsachenkern, sondern um eine im hohen Maße interpretationsbedürftige Aussage mit einer Vielzahl an Bedeutungsmöglichkeiten. So kann die Aussage bereits dahin verstanden werden, dass Themen rund um den Kreml lediglich häufig auf der Medienplattform des Antragstellers erscheinen und dabei russlandfreundliche Positionen vertreten werden. Zudem wäre eine Interpretation im Sinne der vermehrten Kooperation mit kremlnahen Personen beispielsweise in Form von Interviews denkbar, wodurch dieses Medium als Darstellungsmöglichkeit aktiv wahrgenommen wird, ohne selbst einen maßgeblichen Einfluss zu nehmen. Sei es auch nur deshalb, weil es gerade gegenüber diesem Medium bewusst zu einer vermehrten Bereitstellung von Informationen kommt. Auch ein etwaiges Hinwirken auf eine vermehrte Präsenz der eigenen Ansichten kann verschiedenst ausgestaltet sein.
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Daneben sind auch Auslegungen denkbar, die eine direkte oder indirekte Einflussnahme durch verschiedenste – offen bleibende – Möglichkeiten suggerieren können. Letztlich handelt es sich aber um eine deutungsoffene Bewertung ohne konkreten Sachverhaltsbezug, womit im Kern der Aussage keine überprüfbaren Vorgänge, sondern eine subjektive Einschätzung im Vordergrund steht. Es kommt auch nicht – wie der Antragsteller vorträgt – darauf an, ob der Beitrag äußerlich als Kommentar, Rezension oder subjektive Kolumne gekennzeichnet ist. Eine solche Form ist gerade nicht Voraussetzung zur Äußerung einer Meinung und wird vom Leser auch nicht erwartet.
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2.4 Damit kann die streitgegenständliche Äußerung nicht als gegendarstellungsfähige Ausgangsmitteilung zugrunde gelegt werden. Selbst wenn man die Äußerung als Mehrdeutig qualifizieren würde, so sind zahlreiche Deutungsvarianten enthalten, die eine Einflussnahme des Kreml auf den Antragsteller sowie die Berichterstattung von … nicht unterstellen. Einer tatsächlichen Klärung bedarf es daher nicht. Soweit der Verfügungskläger der Auffassung ist, dass ein entsprechender Eindruck erweckt werde, wird dies in der begehrten Gegendarstellung nicht klargestellt. Dies wäre – soweit es eine zwingende Eindruckserweckung wäre, was vorliegend nicht der Fall ist – jedoch Voraussetzung für einen Gegendarstellungsanspruch.
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3. Der Antragsteller hat aus den gleichen Gründen auch keinen Anspruch auf Veröffentlichung der Gegendarstellung gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 MStV im Rahmen der Onlineveröffentlichung.
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Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 MStV sind Anbieter von Telemedien verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung einer Person, die durch eine in dem Medienangebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten und ohne zusätzliches Abrufentgelt in ihr Angebot aufzunehmen. Nachdem es sich – wie dargelegt – vorliegend nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, komm ein Anspruch auf Gegendarstellung auch insoweit nicht in Betracht.
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO.
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3. Der Streitwert war in der von dem Antragsteller angenommenen Höhe mit 10.000 € als angemessen, aber auch ausreichend festzusetzen.