Titel:
Ablehnung der Anordnung der vorläufigen Sicherungsvollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nach § 1063 Abs. 3 ZPO
Normenkette:
ZPO § 1063 Abs. 3
Leitsätze:
1. Die Anordnung der vorläufigen Sicherungsvollstreckung nach § 1063 Abs. 3 ZPO setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die eine konkrete Gefährdung der späteren Vollstreckung belegen. Eine abstrakte Möglichkeit der Vermögensverlagerung ins Ausland genügt hierfür nicht.(Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein hinreichend konkreter Verdacht auf eine gezielte Vollstreckungsvereitelung durch den Vollstreckungsschuldner ist für die Anordnung der Sicherungsvollstreckung erforderlich. Bloße Zahlungssäumnis und Kommunikationsabbruch reichen nicht aus. (Rn. 24 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Darlegungslast für das Sicherungsinteresse und die Gefahr einer Vereitelung der Zwangsvollstreckung trägt der Antragsteller. Pauschale Behauptungen zur Vermögenslage genügen nicht. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schiedsspruch, Ausland, Sicherungsvollstreckung, Vollstreckbarerklärung, Zwangsvollstreckung, Vermögensverlagerung
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 31. Juli 2025 auf Erlass einer Anordnung, die einstweilige Zwangsvollstreckung aus dem am 4. April 2025 erlassenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik […] bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu gestatten, soweit die Antragsgegnerin unter Ziffer I.1. des Schiedsspruchs zur Zahlung von 1.160.800,00 € zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 14,75% p.a. seit dem 15. Februar 2024 bis zur Zahlung und unter Ziffer I. 3. des Schiedsspruchs zur Zahlung einer Kostenerstattung in Höhe von 3.560.651,40 CZK verurteilt worden ist, wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 4. April 2025 in Prag erlassenen Schiedsspruchs hinsichtlich der Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.160.800,00 € nebst Zinsen (Ziffer I. des Schiedsspruchs) und Verfahrenskosten in Höhe von 3.560.651,40 CZK (Ziffer III. des Schiedsspruchs). Außerdem beantragt er die Anordnung der vorläufigen Sicherungsvollstreckung durch den Vorsitzenden des zuständigen Zivilsenats gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO.
2
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen hat der in der Tschechischen Republik wohnhafte Antragsteller als Schiedskläger gegen die in D. (Deutschland) ansässige Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte mit Klage vom 23. Mai 2024 ein Schiedsverfahren angestrengt.
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Gegenstand des Schiedsverfahrens war ein Anspruch des Schiedsklägers auf Zahlung einer Vertragsstrafe nebst Kosten und Zinsen, gestützt auf eine vertragliche Vereinbarung mit der Schiedsbeklagten. Im Schiedsverfahren machte der Schiedskläger geltend, er habe der Schiedsbeklagten mit Vertrag vom 31. Mai 2022 (nachfolgend „SPA“) Aktien der XY […] (nachfolgend „XY“) mit Sitz (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) im Haus-Nr. […], D.D. verkauft. Der Schiedskläger habe mit anderen Geschäftspartnern unter der genannten Adresse ein Casino unter dem Handelsnamen […] betrieben. Er habe mit seinen Geschäftspartnern im Jahr 2016 die Gesellschaft XY gegründet, die anschließend 100% der Anteile an der Gesellschaft L. mit Sitz (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) im Haus-Nr. […], D.D. (nachfolgend „L.“) erworben habe. Diese sei Eigentümerin der Grundstücke gewesen, auf denen sich das Casino befinde und die die Gesellschaft P.[…], mit Sitz (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) im Haus-Nr. […], D.D. (nachfolgend „P.“) gegründet habe, die für den Betrieb des Casinos zuständig gewesen sei. XY sei eine Holdinggesellschaft für das gesamte Casino gewesen, in deren Rahmen weitere juristische Personen existiert hätten. Der Schiedskläger sei als Aktionär der Holdinggesellschaft aufgetreten und in den Organen der Gesellschaften tätig gewesen. Infolge der Verzögerungen beim Bau und bei der Abnahme des Casinogebäudes seien die Sitze der Gesellschaften außerhalb des Casinogebäudes verlegt worden, und zwar XY und P. an die Adresse […] und L. an die Adresse […]. Aufgrund angeblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aktionären von XY habe der Schiedskläger beschlossen, seine Beteiligung an diesem Unternehmen zu beenden, woraufhin mit der Schiedsbeklagten der SPA unterzeichnet worden sei, mit dem der Schiedskläger mit Wirkung zum 7. Juni 2022 seine sämtlichen Aktien verkauft habe, er zum 20. Juli 2022 aus allen Funktionen innerhalb der Gesellschaften abberufen worden und seine Beteiligung an der Holding erloschen sei. Gemäß Ziffer 6.1 des Vertrags habe sich die Schiedsbeklagte verpflichtet, unverzüglich nach der Übertragung der Aktien die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um den Sitz der Gesellschaften an die Adresse des Casinogebäudes […] zu verlegen. Der Schiedskläger habe angegeben, dass ihm der risikoreiche Charakter der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften und negative Erfahrungen mit staatlichen Behörden in der Vergangenheit zu diesem Schritt veranlasst hätten und er daher nicht gewollt habe, dass diese Art von juristischen Personen ihren Sitz mit anderen juristischen Personen, die mit dem Schiedskläger verbunden gewesen seien, teilten oder in Gebäuden ansässig seien, die dem Kläger oder seinen Gesellschaften gehörten.
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Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des SPA hätte die Gesellschaften ihren Sitz in solchen Gebäuden gehabt. Die Beklagte habe sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
a) die Hauptversammlung von XY spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach dem Vollzugstag einen Beschluss über die Änderung des Sitzes fasse;
b) XY als alleinige Aktionärin der P. spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach dem Vollzugstag einen Beschluss über die Änderung des Sitzes der P. fasse;
c) XY als alleinige Gesellschafterin der L. spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach dem Vollzugstag einen Beschluss über die Änderung des Sitzes der L. fasse.
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Diese vertragliche Verpflichtung der Schiedsbeklagten sei gemäß Ziffer 6.4 SPA mit einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € für jeden Tag des Verzugs gesichert gewesen. Die Schiedsbeklagte sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen und in Verzug geraten; erst am 15. November 2022 seien die vorgenannten Beschlüsse zur Änderung der Sitze nach Angaben des Schiedsklägers gefasst worden. Ziffer 8.14 SPA enthalte eine Schiedsklausel, die die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts festlege.
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Der Schiedskläger machte im Schiedsverfahren Vertragsstrafen von 770.000,00 € (154 Verzugstage betreffend die Sitzänderung der XY), 760.000,00 € (152 Verzugstage betreffend die Sitzänderung der P.) und 760.000,00 € (152 Verzugstage betreffend die Sitzänderung der L.) gegenüber der Schiedsbeklagten geltend, zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen und Verfahrenskosten. Die Schiedsbeklagte erhob verschiedene Einwände gegen die Klageforderung, insbesondere wandte sie ein, die Vereinbarung sei unwirksam und sittenwidrig, die Erfüllung der gesicherten Verpflichtung sei unmöglich gewesen und die geforderte Vertragsstrafe sei in ihrer Höhe unverhältnismäßig.
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Das Schiedsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte wie folgt verurteilt:
I. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.160.800,00 € zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 14,75% p.a. auf den Betrag von 1.160.800,00 € seit dem 15. 2. 2024 bis zur Zahlung, und zwar innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft dieses Schiedsspruchs zu zahlen.
III. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Verfahrens in Höhe von 3.560.651,40 CZK an den Rechtsvertreter des Klägers innerhalb von drei Tagen nach Rechtskraft des Schiedsspruchs zu erstatten.
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Das Schiedsgericht erachtete die Vertragsstrafe als wirksam vereinbart, ermäßigte allerdings deren Höhe auf 2.800, € für jeden Tag des Verzugs betreffend die Sitzänderungen der Gesellschaften XY und P. und auf 2.000,00 € für jeden Tag des Verzugs betreffend die Sitzänderung der Gesellschaft L. Die Kosten des Verfahrens wurden der Schiedsbeklagten in vollem Umfang auferlegt.
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Der Antragsteller hat per beA eine beglaubigte Abschrift des in tschechischer Sprache verfassten Schiedsspruchs vom 4. April 2025 sowie eine beglaubigte Übersetzung des vollständigen Schiedsspruchs in die deutsche Sprache vorgelegt. Er hat vorgetragen, dass der Schiedsspruch der Schiedsbeklagten wirksam zugestellt worden sei. Außerdem sei auf dem Deckblatt des Schiedsspruchs vermerkt, dass dieser am 25. April 2025 rechtskräftig geworden und gerichtlich vollstreckbar sei. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor.
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Außerdem sei antragsgemäß die vorläufige Sicherungsvollstreckung aus dem Schiedsspruch gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO anzuordnen. Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung seien gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Die Rechtsprechung habe hierzu in der Vergangenheit bereits die abstrakte Gefahr einer Vermögensverschiebung in das Ausland ausreichen lassen, die schon vorliege, wenn der Antragsgegner im Inland lediglich bewegliches Vermögen wie Bankguthaben oder sonstige Forderungen habe, das er während des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne weiteres ins Ausland verlagern könne. Selbst wenn man der jüngeren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt folge, wonach es zur Begründung der Feststellung einer Gefährdung der Vollstreckungsaussichten einer Würdigung der Gesamtumstände bedürfe, in deren Rahmen auch eine Gefahr der Vereitelung der Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsschuldner angenommen werden müsse, bestehe eine solche Gefährdung. Aus den Jahresabschlüssen der Antragsgegnerin sei ersichtlich, dass deren fast einziger Vermögenswert in der Beteiligung an der XY bestanden habe. Diese Beteiligung habe die Antragsgegnerin im Jahr 2022 vom Antragsteller und Herrn S. zum Preis von 7.900.000,00 € erworben. Wie sich aus dem jüngst veröffentlichten Jahresabschluss der Antragsgegnerin (für das Jahr 2023) ergebe, bestünden ihre wesentlichen Vermögenswerte ausschließlich aus einer Finanzanlage in exakt dieser Höhe. Die Finanzanlagen seien im Jahresabschluss „zu Anschaffungskosten“ angesetzt. Hieraus sowie aus den auf Seite 4 des Jahresabschlusses aufgeführten Beteiligungsverhältnissen folge, dass die XY die einzige werthaltige Finanzanlage der Antragsgegnerin gewesen sei, während die einzige andere Beteiligung an der […] abgeschrieben worden sei. Aus den im tschechischen Handelsregister veröffentlichten Unterlagen ergebe sich, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich ihre Beteiligung an der XY veräußert und sich damit von ihrem einzigen werthaltigen Vermögensgegenstand getrennt habe. Gesellschafter der XY seien mittlerweile ausweislich eines Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10. Dezember 2024 die „A.E.“ und die „T.I.“. Die Antragsgegnerin sei nicht mehr Gesellschafterin und habe ihren Geschäftsanteil offenkundig veräußert.
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Dies begründe eine erhebliche Sorge des Antragstellers vor einer möglichen Vereitlung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin. Selbst wenn die Antragsgegnerin eine angemessene Gegenleistung für die Veräußerung erhalten haben sollte, könne sie diese jederzeit ins Ausland transferieren, was mit der zitierten Rechtsprechung für die Anordnung der Sicherungsvollstreckung genüge.
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Der Antragsteller beantragt,
I. Der von dem Schiedsgericht bestehend aus […] am 4 April 2025 erlassene Schiedsspruch mit folgendem Inhalt
1. Die Schiedsbeklagte wird verpflichtet, dem Schiedskläger einen Betrag in Höhe von 1.160.800,00 € zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 14,75% p.a. seit dem 15. Februar 2024 bis zur Zahlung zu zahlen.
3. Die Schiedsbeklagte ist verpflichtet, an den Schiedskläger eine Kostenerstattung in Höhe von 3.560.651,40 CZK zu zahlen wird für vollstreckbar erklärt.
II. Es wird ohne – hilfsweise mit – vorheriger Anhörung der Antragsgegnerin angeordnet, dass der Antragsteller aus dem unter vorstehender Ziff. I genannten Schiedsspruch bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs die einstweilige Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegnerin betreiben darf.
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Mit Verfügung vom 28. Juli 2025 hat der Vorsitzende bezüglich des Antrags auf Zulassung der vorläufigen Sicherungsvollstreckung darauf hingewiesen, dass die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt sei, zumal die fragliche Beteiligung der Antragsgegnerin an der XY nach Angaben des Antragstellers bereits im Dezember 2024 nicht mehr bestanden habe. Dem Antragsteller ist im Falle des Festhaltens an dem Antrag nach § 1063 Abs. 3 ZPO aufgegeben worden, die Anlage AS4 unverzüglich in vollständiger deutscher Übersetzung vorzulegen.
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Unter Vorlage der angeforderten deutschen Übersetzung hat der Antragsteller schriftsätzlich ergänzend ausgeführt, § 1063 ZPO verweise nicht auf die Vorschriften nach §§ 935, 920 ZPO. Der Antragsteller müsse keinen Anordnungsanspruch bzw. Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die Vollstreckung eines bereits erlassenen Schiedsspruchs sei zudem nicht mit der Situation nach § 935 ZPO vergleichbar, da ein Antragsteller im Falle einer einstweiligen Verfügung zumeist noch keine geklärte bzw. gesicherte Rechtsposition innehabe. Der vom Antragsteller erwirkte Schiedsspruch sei nur in beschränktem Umfang der gerichtlichen Prüfung zugänglich. Es genüge für das Rechtsschutzbedürfnis, dass die Antragsgegnerin über Vermögen im Inland verfüge, welches bis zum Abschluss des Verfahrens ohne weiteres ins Ausland verlagert werden könnte, und dies die vollständige Befriedigung des Gläubigers gefährde. Damit komme es nicht auf den Zeitpunkt der Anteilsveräußerung an, sondern allein auf den daraus resultierenden Zustand, nämlich dass die Antragsgegnerin im Inland lediglich über bewegliches Vermögen verfüge. Daraus ergebe sich ein andauerndes, erhebliches Risiko der Vermögensverlagerung ins Ausland.
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Der Antrag auf Sicherungsvollstreckung zum jetzigen Zeitpunkt sei sachgerecht und geboten. Der Schiedsspruch sei erst am 25. April 2025 rechtskräftig geworden. Die Antragsgegnerin habe den Schiedsspruch zunächst anerkannt und um Verständnis dafür gebeten, dass sich die internationale Überweisung möglicherweise verzögern könne. Dann sei jegliche Kommunikation eingestellt worden. Seit Ende Mai 2025 könne und müsse der Antragsteller davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin nicht beabsichtige, dem Schiedsspruch nachzukommen. Es sei zudem noch nötig gewesen, eine anwaltliche Vertretung in Deutschland zu beauftragen, was weitere Zeit in Anspruch genommen habe. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsvollstreckung lägen vor.
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Die Antragsgegnerin ist bislang an dem Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht beteiligt worden.
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Der Antrag auf Zulassung der vorläufigen Sicherungsvollstreckung ist gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs und damit auch für diesem Verfahren vorgelagerte sichernde Maßnahmen nach § 1063 Abs. 3 ZPO. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in D. und ist damit im Gerichtsbezirk des Senats ansässig.
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2. Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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a) Maßnahmen nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO stehen nach dem Wortlaut der Vorschrift („kann“) im Ermessen des Vorsitzenden. Ob die beantragte Anordnung ergehen kann, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere auch das Sicherungsbedürfnis und die Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Zu erwägen sind darüber hinaus die Erfolgsaussichten des Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens, die Auswirkungen der Sicherungsvollstreckung auf die Antragsgegnerin und die Gefahr der Vereitelung der Zwangsvollstreckung (vgl. KG, Beschluss vom 5. Januar 2015, 20 Sch 8/14, SchiedsVZ 2017, 37 [juris Rn. 1]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1063 Rn. 35).
21
Wesentliche Voraussetzung der Anordnung der vorläufigen Sicherungsvollstreckung ist das Vorliegen eines hinreichenden Sicherungsinteresses (vgl. Ebert, SchiedsVZ 2020, 55 [57]). Inwieweit Vorschriften zum Erlass eines Arrests (§§ 916 ff. ZPO) oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) entsprechend heranzuziehen sind, kann dahinstehen; jedenfalls aber ist die Anordnung einer vorläufigen Sicherungsvollstreckung nur dann erforderlich und angemessen, wenn der begründete Verdacht bzw. die begründete Gefahr besteht, dass eine spätere Vollstreckung ansonsten ins Leere läuft (Ebert a. a. O.). Nicht ausreichend ist ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, das sich in der Notwendigkeit der Einleitung eines Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens manifestiert, wenn eine durch Schiedsspruch ausgeurteilte Verpflichtung nicht freiwillig erfüllt wird (vgl. hierzu Kröll, SchiedsVZ 2023, 183 [190] unter Hinweis auf KG, Beschluss vom 23. August 2022, 12 Sch 11/22). Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahre 2009 geltend macht, eine die Zulassung der Sicherungsvollstreckung rechtfertigende Gefährdung der vollständigen Befriedigung des Gläubigers aus dem Schiedsspruch sei bereits dann zu bejahen, wenn der Schuldner im Inland nur solches Vermögen habe, das er während des Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens ohne weiteres ins Ausland verlagern könnte, ist festzustellen, dass das Oberlandesgericht Frankfurt an dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr (uneingeschränkt) festhält, sondern eine Würdigung der Gesamtumstände vornimmt, in deren Rahmen auch eine Gefahr der Vereitlung der Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsschuldner anzunehmen sein muss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September 2019, 26 Sch 11/19, SchiedsVZ 2020, 94 [juris Rn. 5]).
22
b) Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falls war der Antrag abzulehnen.
23
Auch wenn die formellen Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vorliegen dürften und die Antragsgegnerin als durch § 1063 Abs. 3 Satz ZPO vor den Auswirkungen der Sicherungsvollstreckung ausreichend geschützt angesehen werden könnte, so fehlt es doch nach dem Vortrag des Antragstellers am Vorliegen „besonderer Umstände“, welche bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Zulassung einer Sicherungsvollstreckung vor einer Vollstreckbarerklärung in der Hauptsache rechtfertigen könnten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. September SchiedsVZ 2020, 94 [juris Rn. 3] v. 14. August 2017, 26 Sch 6/17, juris Rn. 3). Einer vertieften Prüfung etwaiger Aufhebungs- oder Versagungsgründe bedarf es damit nicht.
24
Der Antragsteller trägt keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne die Gestattung einer Sicherungsvollstreckung vor einer Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 4. April 2025 eine spätere Vollstreckung ins Leere liefe. Nicht ausreichend für eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO ist, dass die Antragsgegnerin trotz anfänglicher Ankündigung keine Zahlung geleistet und mittlerweile „jegliche Kommunikation eingestellt“ hat. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten mag sich zwar ergeben, dass die Antragsgegnerin im Dezember 2024 nicht (mehr) Aktionärin der XY war, den Unterlagen lässt sich aber nicht entnehmen, wann und unter welchen Umständen dieser Gesellschafterwechsel stattgefunden und vor allem, wie sich dies auf die Vermögenssituation der Antragsgegnerin konkret ausgewirkt hat. Es finden sich keine Ausführungen und keine Belege dazu, über welches Vermögen in welcher Zusammensetzung die Antragsgegnerin nach dem Gesellschafterwechsel verfügt hat und aktuell verfügt. Damit lässt sich entgegen der Behauptung des Antragstellers eine konkrete negative Entwicklung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin nicht feststellen. Der Antragsteller legt auch keine Aktivitäten oder Maßnahmen der Antragsgegnerin (insbesondere seit Einleitung der Schiedsklage) oder objektive Umstände dar, die befürchten ließen, dass sich die Vermögenslage der Antragsgegnerin zunehmend verschlechtern und damit die Chance auf eine erfolgreiche Vollstreckung sinken würde, falls keine vorläufigen Sicherungsmaßnahmen gestattet werden.
25
Sollte die Antragsgegnerin, wie bereits Ende 2023, nicht über Immobilien im Inland, sondern nur über bewegliches Vermögen bzw. Finanzanlagen verfügen, wäre die daraus resultierende, rein abstrakte Möglichkeit, Vermögen ins Ausland zu verbringen oder in sonstiger Weise dem Zugriff eines Gläubigers zu entziehen, nicht ausreichend, um eine vorläufige Sicherungsvollstreckung mit den damit einhergehenden Nachteilen für den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin zu gestatten.
26
Schließlich ist auch nicht hinreichend vorgebracht oder ersichtlich, dass akut die Gefahr einer gezielten Vollstreckungsvereitelung durch die Antragsgegnerin bestünde (vgl. hierzu Sessler/Schreiber, SchiedsVZ 2006, 119 [122]). Umstände, die dafürsprechen würden, dass die Antragsgegnerin versucht, die Vollstreckung konkret zu verhindern, behauptet der Antragsteller nicht.
27
Tatsachen, die den konkreten Verdacht begründen könnten, dass ohne eine Sicherungsmaßnahme die Vollstreckung nach Abschluss des Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens ins Leere laufen könnte, werden vom Antragsteller damit nicht dargetan.
28
Eine Kostenentscheidung für diesen Beschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.
29
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016, I ZB 90/15, WM 2017, 732 Rn. 7).