Titel:
Voraussetzungen einer Terminsgebühr
Normenketten:
RVG § 13, VV 3104
VwGO § 164, § 165
Leitsätze:
1. Die Terminsgebühr ist keine Erledigungsgebühr, sondern eine Tätigkeitsgebühr, deren Entstehung nicht von der Kausalität für den Verfahrensabschluss abhängt, sondern von der tatsächlichen zweiseitigen Erörterung. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Terminsgebühr nach VV 3104 RVG entsteht nur bei einer zweiseitigen, auf eine gütliche Regelung gerichteten Besprechung. Eine einseitige telefonische Nachfrage genügt hierfür nicht. (Rn. 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Terminsgebühr, Zweiseitigkeit, Mitwirkung, telefonische Nachfrage, Telefonat, Erledigung, Erörterung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 26.03.2026 – 24 C 25.2064
Tenor
I. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 2. Oktober 2025 (zum Az. Au 8 K 23.668) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die zusätzliche Festsetzung einer Terminsgebühr in Höhe von 400,80 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (insgesamt 476,95 EUR), die im Kostenfestsetzungsverfahren von der Urkundsbeamtin des Gerichts abgelehnt worden ist.
2
1. In dem dem vorliegendem Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegendem Verwaltungsstreitverfahren Au 8 K 23.668 hat der Antragsteller (Kläger des Verfahrens Au 8 K 23.668) zunächst die Aufhebung einer jagdrechtlichen Entscheidung des Antragsgegners – Verkürzung der Schonzeit für bestimmte Arten Rotwild für die Jagdjahre 2023/2024 und 2024/2025 – begehrt. Nach dem Ablauf des Jagdjahres 2023/2024 wurde der Anfechtungsantrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit umgestellt, für das Jagdjahr 2024/2025 war eine Klageänderung noch nicht erklärt.
3
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2024 zu Fragen der Rechtmäßigkeit der Aufhebung von jagdrechtlichen Schonzeiten, einer zwischenzeitlichen Aussetzung des Klageverfahrens Au 8 K 23.668 und der Wiederaufnahme dieses Klageverfahrens, hat der Berichterstatter im Klageverfahren telefonisch mit den Verfahrensbeteiligten jeweils einzeln die Frage einer unstreitigen Erledigung des Klageverfahrens erörtert. Nach Abklärung der Positionen der Beteiligten hat der Berichterstatter mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Juni 2025 auf die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verkürzung der Schonzeit hingewiesen. Gegenüber der Antragstellerseite wurde wegen der eingetretenen tatsächlichen Erledigung durch Zeitablauf angeregt, das Klageverfahren für erledigt zu erklären. Dem Antragsgegner wurde angeraten, im Rahmen einer Zustimmung zu einer Erledigungserklärung die Übernahme der Verfahrenskosten zu erklären.
4
Das gerichtliche Hinweisschreiben wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers und dem Antragsgegner am 4. Juni 2025 zeitgleich gegen 13.00 Uhr zugestellt.
5
Unstreitig nahm der Bevollmächtigte des Antragstellers am 4. Juni 2024 gegen 13.40 Uhr telefonisch Kontakt mit dem für den Vollzug des Jagdrechts beim Antragsgegner zuständigen Sachbearbeiter auf. In diesem Telefonat fragte der Bevollmächtigte des Antragstellers nach, ob der Antragsgegner der Anregung des Gerichts folgen werde, und wies darauf hin, dass eine Erledigungserklärung nur für den Fall der Kostenübernahme durch den Antragsgegner abgegeben werde. Der Sachbearbeiter des Antragsgegners erklärte bei dem Telefonat, dass er ohne Rücksprache mit seinen Vorgesetzten zur Abgabe von Erklärungen nicht befugt sei und die Frage der Kostenübernahme intern geklärt werden müsse.
6
Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2025 teilte der Antragsgegner dem Gericht mit, dass er der Anregung des Gerichts folge und für den Fall der prozessbeendenden Erklärung der Antragstellerseite der Kostenübernahme zustimme.
7
Nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen wurde mit Beschluss des Berichterstatters vom 20. Juni 2025 das Klageverfahren Au 8 K 23.668 eingestellt (Ziffer I), die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt (Ziffer II). Der Streitwert wurde auf 5.000,- EUR festgesetzt (Ziffer III).
8
Zur Kostentragungspflicht des Antragsgegners wurde auf die Kostenübernahmeerklärung Bezug genommen.
9
2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für seine Tätigkeit im Klageverfahren Au 8 K 23.668 folgende vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten:
10
1,3 Verfahrensgebühr (5.000,- EUR) Nr. 3100 VV RVG 434,20 EUR
11
1,2 Terminsgeb. (5.000,- EUR) Nr. 3014 (richtig: 3104) VV RVG 400,80 EUR
12
Post- und Telekom-Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
13
Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer ergab sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.017,45 EUR.
14
Zum Ansatz der Terminsgebühr wurde ausgeführt, dass diese nach Anlage 1 zum RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 auch für die Wahrnehmung außergerichtlicher Termine und Besprechungen entstehe, wenn nichts Anderes bestimmt sei. Insbesondere die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet seien, sei damit erfasst. Das Telefonat vom 4. Juni 2025 mit dem Sachbearbeiter der Jagdbehörde, in dem bei diesem nachgefragt wurde, ob der Antragsgegner der Anregung des Gerichts zur Kostenübernahme folge, und für diesen Fall die Abgabe einer Erledigungserklärung angekündigt worden sei, erfülle diese Voraussetzungen, Es habe sich bei dem Telefonat um eine Besprechung mit dem Inhalt einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits gehandelt.
15
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2025 setzte die Urkundsbeamtin des Gerichts die außergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers für das Verfahren Au 8 K 23.668 abweichend vom Kostenfestsetzungsantrag in Höhe von 540,50 EUR fest.
16
Zur Ablehnung der Festsetzung der beantragten Terminsgebühr (zuzüglich Umsatzsteuer) wurde ausgeführt, dass diese nach Nr. 3104 VV RVG nicht erstattungsfähig sei. Eine mündliche Verhandlung habe nicht stattgefunden. Auch die Voraussetzungen der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG lägen nicht vor. Eine hinreichende anwaltliche Mitwirkung an der übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits für das Entstehen der Terminsgebühr läge alleine aufgrund des unstreitig erfolgten Telefonats vom 4. Juni 2024 nicht vor.
17
Am 6. Oktober 2025 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und beantragt,
18
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2025 abzuändern und zusätzlich die Terminsgebühr in Höhe von 400,80 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) zur Erstattung durch den Antragsgegner festzusetzen.
19
Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 6. Oktober 2025, vom 13. Oktober 2025 und vom 14. Oktober 2025 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Terminsgebühr aufgrund des Telefonats vom 4. Juni 2025 zwischen dem Bevollmächtigten des Antragstellers und dem Sachbearbeiter der Jagdbehörde angefallen sei. Dieses Gespräch sei auf die Erledigung des Klageverfahrens gerichtet gewesen und erfülle damit die Voraussetzungen, die nach der gesetzlichen Regelung zum Anfall der Terminsgebühr führe. Ohne Bedeutung sei dabei, dass der Sachbearbeiter bei dem Gespräch noch keine abschließende Entscheidung habe treffen können. Bereits die Entgegennahme und Weiterleitung an die Partei, hier innerhalb der Organisation des Antragsgegners, sei ausreichend. Insoweit werde auf die obergerichtliche Rechtsprechung des BGH und des BayVGH sowie auf eine Entscheidung des VG Würzburg verwiesen. Dauer und Kausalität des Telefonats für die Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen seien ohne Bedeutung. Es reiche die (bloße) Tatsache der auf eine Einigung gerichteten „Besprechung“, ohne dass es auf die „Verhandlung“ oder „Erörterung“ der Rechtsfragen ankomme.
20
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
21
die Erinnerung zurückzuweisen.
22
Die übereinstimmende Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits sei aufgrund des Betreibens des Berichterstatters des gerichtlichen Verfahrens und das diesbezügliche Hinweisschreiben vom 4. Juni 2025 erfolgt. Das Telefonat vom 4. Juni 2025 zwischen dem Bevollmächtigten des Antragstellers und der Unteren Jagdbehörde des Antragsgegners habe zwar stattgefunden, sei aber nicht maßgeblich für das Verhalten des Antragsgegners gewesen.
23
Die Urkundsbeamtin des Gerichts half der Erinnerung nicht ab und legte sie mit Vorlageschreiben vom 9. Oktober 2025 dem Gericht zur Entscheidung vor.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 8 K 23.668, Bezug genommen.
25
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten in einem „Nachverfahren zum Hauptverfahren“ (BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 10 C 15.474 u.a. – juris Rn. 11) fest. Diese Festsetzung können die Beteiligten nach § 165 Satz 1 VwGO anfechten. Über die Anfechtung ist nach § 165 Satz 2 i.V.m. § 151 VwGO im Erinnerungsverfahren durch den Spruchkörper zu entscheiden, der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen hat (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 165 Rn. 7), vorliegend also dem Berichterstatter des Klageverfahrens, der mit dem Beschluss vom 20. Juni 2025 nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO über die Erledigung des Rechtsstreits und die Kostentragung entschieden hat.
26
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Gerichts vom 2. Oktober 2025 ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers geltend gemachten Terminsgebühr erfolgte zu Recht.
27
1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Kosten die in § 162 Abs. 1 VwGO genannten Gerichtskosten sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Diese notwendigen Aufwendungen sind gemäß der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Dabei bemisst sich die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines beauftragen Rechtsanwalts nach dem in Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthaltenen Vergütungsverzeichnis (VV RVG).
28
a) Hiervon ausgehend sind die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Oktober 2025 festgesetzten Gebühren und Auslagen des Antragsstellers unstreitig für die Verfahrensgebühr (§ 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG) sowie die Pauschgebühr für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) fehlerfrei berechnet.
29
b) Die im vorliegenden Erinnerungsverfahren inmitten stehende (fiktive) Terminsgebühr wurde zu Recht nicht anerkannt.
30
aa) Gemäß Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Bei Letzterem handelt es sich (unter anderem) um „die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind“ (Anlage 1 zum RVG, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Halbsatz 1 VV RVG). Nach der gesetzlichen Intention soll mit dieser Regelung die Terminsgebühr in ihrem Anwendungsbereich dahin erweitert werden, dass der Bevollmächtigte die Terminsgebühr „auch schon verdient (…), wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen“ (BTDrs. 15/1971, S. 209 vom 11.11.2003, Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts – Kostenrechtsmodernisierungsgesetz).
31
bb) Mit der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vertretenen Auffassung ist aus dieser Gesetzesbegründung ableitbar, dass damit keine zu hohen Anforderungen an das Entstehen der Terminsgebühr gestellt sind. Bereits eine telefonische Kontaktaufnahme durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt mit der Gegenseite ist damit geeignet, die Terminsgebühr auszulösen (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG VV Teil 3 Nr. 3104 Rn. 15).
32
Die „Mitwirkung“ setzt auch nicht voraus, dass diese kausal für einen Erfolg, d.h. für die Erreichung einer „gütlichen Regelung“ im Sinne der Vorstehend dargelegten Gesetzesbegründung, ist. Es handelt sich bei der Terminsgebühr nicht um eine „Erledigungsgebühr“, sondern um eine besondere Tätigkeitsgebühr.
33
Allerdings erfordert die „Mitwirkung“ an einem auf die Erledigung gerichteten Gespräch weiter, das auch von der Gegenseite überhaupt die Bereitschaft zum Gespräch über das Erreichen einer gütlichen Regelung besteht. Denn nur dann ist die in der „Mitwirkung“ angelegte „Zweiseitigkeit“ (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl. 2025, VV Teil 3, Vorbemerkung 3 Rn. 177; vgl. dazu auch BGH, B.v. 20.11.2006 – II ZB 9/06 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 6.3.2013 – 6 E 1104/12 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 8.7.2009 – 18 E 1013/08 – juris Rn. 4) zu bejahen.
34
cc) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an einer Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers an einer auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Besprechung.
35
(1) Das der Sache und dem Inhalt nach unstreitige Telefongespräch zwischen dem Bevollmächtigten des Antragstellers und dem Sachbearbeiter der Unteren Jagdbehörde erfolgte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 4. Juni 2025. In diesem Telefonat hat zwar der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Bezugnahme auf das gerichtliche Hinweisschreiben die unstreitige Erledigung des Klageverfahrens angesprochen. Von Seiten des Antragsgegners war jedoch keine Bereitschaft und auch keine Möglichkeit vorhanden, zum Zeitpunkt des Telefonats über eine Einigung – in welcher Form auch immer – zu sprechen. Denn nach dem Inhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens und der dabei von Seiten des Gerichts angeratenen Abgabe einer Erklärung zur Kostenübernahme musste behördenintern zunächst das weitere Vorgehen abgesprochen werden, eines „Anstoßes“ dazu durch eine telefonische Nachfrage der Antragstellerseite war somit nicht nötig.
36
(2) Anders als in der vom Bevollmächtigten des Antragstellers zur Begründung seiner Auffassung genannten Entscheidung des VG Würzburg (B.v. 6.7.2021 – W 6 M 21.786 – juris) war damit vorliegend gerade keine gegenseitige Absprache zwischen den Beteiligten, an der der Bevollmächtigte des Antragstellers mitgewirkt hat, in Bezug auf eine gütliche Regelung erfolgt. Vielmehr handelte es sich um eine einseitige Nachfrage seitens des Bevollmächtigten des Antragstellers.
37
(3) Auch aus den weiter von der Antragstellerseite herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (U.v. 20.6.2024 – IX ZR 80/23 – juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 7.5.2024 – 1 C 22.54 – juris) ergibt sich keine andere Beurteilung. Die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Leitsatz (und unter Rn. 9 f.) angesprochene „Entgegennahme“ der auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Erklärung und der daraus abgeleiteten „Mitwirkung“ im Sinne der Regelung unter Anlage 1 zum RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 VV RVG, setzt, wie oben dargelegt (oben zu bb)), ebenfalls eine Bereitschaft der Gegenseite zur entsprechenden Erörterung voraus. Diese konnte aber im Zeitpunkt des Telefonats ohne interne Klärung zum weiteren Vorgehen aufgrund des gerichtlichen Hinweisschreibens gar nicht bestehen. Dass der Sachbearbeiter der Unteren Jagdbehörde dem Bevollmächtigten des Antragstellers dieses Prozedere mitteilte, stellt noch keine Bereitschaft zur Weiterleitung der auf die Erledigung gerichteten Erklärung der Antragstellerseite dar. Vielmehr war Ausgangspunkt der internen Klärung der gerichtliche Hinweis, der in der Folge behördenintern zu einer Meinungsbildung führen musste.
38
c) Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
39
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40
Das Verfahren ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht erstattet.