Titel:
Regelerteilungsvoraussetzung der Erfüllung der Passpflicht
Normenketten:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 2, § 25b Abs. 1
AsylG § 42
Leitsätze:
1. Ein atypischer Fall für eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung liegt vor, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bindungswirkung des § 42 S. 1 AsylG greift jedenfalls dann, wenn nicht auch gleichzeitig gegen die Abschiebungsandrohung vorgegangen und im Zuge dessen ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis festgestellt wird. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis, atypischer Fall, Bindungswirkung, Passpflicht, Regelerteilungsvoraussetzung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 19.03.2026 – 19 ZB 25.2289
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG.
2
Der am 28.12.1981 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17.4.2017 erstmals in das Bundesgebiet ein. Unter dem 28.4.2017 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Bulgarien wurde sein Asylverfahren ins nationale Verfahren übernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2019 – Gz.: 7109304-163 wurde der Asylantrag vollumfänglich abgelehnt. Dieser Bescheid ist seit dem 27.1.2022 bestandskräftig.
3
In der vorgelegten Behördenakte befindet sich die Kopie eines für den Kläger am 27.1.2011 ausgestellten bis zum 27.1.2021 gültigen türkischen Reisepasses.
4
In der vorgelegten Behördenakte befindet sich eine Bestätigung des Türkischen Generalkonsulats über einen Termin des Klägers zur Vorsprache wegen Passbeantragung/Verlängerung am 25.1.2023. Der Kläger gab bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 26.1.2023 an, am 25.1.2023 in der Botschaft vorgesprochen zu haben. Er teilte mit, dass ihm kein Pass ausgestellt werde und er auch keine Vorsprachebestätigung erhalte. Der Kläger legte bei der Beklagten Dokumente in türkischer Sprache über einen ihm gegenüber erlassenen Haftbefehl wegen Propaganda für eine Terrororganisation vor.
5
Unter dem 13.4.2023 wurde dem Kläger eine Beschäftigung als Eisenflechter in Vollzeit bei der Firma … erteilt.
6
Eine für den Kläger ausgestellte auf den 15.1.2025 datierende Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Einbürgerungstest ist aktenkundig.
7
Dem Kläger wurde von der Beklagten unter dem 18.12.2023 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erteilt (Gültigkeit bis zum 29.5.2025).
8
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 13.5.2025 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Unter dem 30.5.2025 wurde dem Kläger eine bis zum 29.11.2025 gültige Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgehändigt.
9
Die Beklagte hörte den Kläger mit einem an seine Bevollmächtigte adressierten Schreiben vom 14.6.2025 zur beabsichtigten Ablehnung der von ihm beantragten Aufenthaltserlaubnis an. Eine Äußerung erfolgte unter dem 3.7.2025 dahingehend, dass der Kläger insgesamt vier Termine beim Türkischen Generalkonsulat wahrgenommen habe, um einen neuen Reisepass zu beantragen. Dort sei ihm jeweils mitgeteilt worden, dass ihm kein Pass ausgestellt werden könne, weil in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei. Der Vorwurf laute auf „Propaganda für eine Terrororganisation“, in diesem Zusammenhang sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.
10
Unter dem 31.7.2025 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid, der an seine Bevollmächtigte am 11.8.2025 zugestellt wurde:
11
1. Der Antrag des Herrn U* … auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 14.5.2025 nach § 25b Abs. 1 AufenthG wird abgelehnt.
12
2. Herr U* … ist verpflichtet, das Bundesgebiet, das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides nachweislich zu verlassen. Sollte Herr U* … nicht innerhalb dieser Frist ausreisen, wird er in die Republik Türkei abgeschoben. Herr U* … kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.
13
3. Im Falle einer Abschiebung wird gegen Herrn U* … ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, das auf die Dauer von 18 Monaten befristet wird. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf Herr U* … weder erneut in das Bundesgebiet, das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ausreise.
14
4. Die Aufenthaltserlaubnis von Herrn U* … als elektronischer Aufenthaltstitel Nr. …1 und die Fiktionsbescheinigung Nr. …2 werden eingezogen. Diese Dokumente sind der Ausländerbehörde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zuzuleiten.
15
5. Für diesen Bescheid werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von 98,00 Euro erhoben. Die Kosten hat Herr U* … zu tragen. Die Kosten einer erforderlichen Abschiebung hätte ebenfalls Herr U* … zu tragen.
16
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für den Kläger nach § 25b Abs. 1 AufenthG werde abgelehnt. Die Tatbestandsvoraussetzung über das Vorhandensein von hinreichenden mündlichen Deutschkenntnissen – Niveau A2 – sei im Falle des Klägers aktuell nicht gegeben. Nachweisbar habe der Kläger am 26.3.2025 eine Sprachprüfung beim Goethe-Institut in München abgelegt und nicht bestanden. Es sei zwar ein Nachweis über eine DTZ-Prüfung am 18.7.2025 vorgelegt worden, aber hierzu liege bisher kein Ergebnis vor. Ferner seien bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG neben den spezialrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen auch die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a bis Nr. 4 AufenthG zu berücksichtigen. Die Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sei nicht erfüllt. Im Wesentlichen bringe der Kläger vor, dass er im Bundesgebiet keinen Pass erhalte und für die Passbeschaffung in die Türkei ausreisen müsste. Grundsätzlich halte die Beklagte in diesem Fall die Ausreise ins Heimatland für zumutbar. Das Vorbringen einer evtl. Freiheitsentziehung im Heimatland aufgrund eines nicht abgeschlossenen Strafverfahrens führe nicht zu einer Unmöglichkeit. Sollte die Beklagte zum Ergebnis kommen, dass die Ausreise in die Türkei nicht zumutbar wäre, hätte in der Folge der Kläger einen Anspruch auf einen Ausweisersatz oder könnte einen Reiseausweis für Ausländer erhalten. Hier sei insbesondere festzuhalten, dass die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, mit dem der Kläger auch in andere Staaten reisen könne, tief in die Pass- und Personalhoheit und damit letztlich in die Souveränität der Türkischen Republik eingreife, weil diese ihm bewusst keinen Pass ausstellen habe wollen. Ein solcher Eingriff würde, sofern türkische Stellen von ihm Kenntnis bekämen, die ungeschmälerte außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik gefährden. Weiterhin sei die Ausländerbehörde auch im Rahmen der Ausstellung von Passersatzpapieren an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden. Eine solche Bindungswirkung sei in § 42 AsylG ausdrücklich für ausländerrechtliche Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG normiert. Auch hieraus ergebe sich, dass die Beklagte nun nicht eine Unmöglichkeit der Passbeschaffung in Verbindung mit einer Ausreise in die Türkei zur Passbeschaffung annehmen könne. Im Ergebnis sei hier die Passpflicht als Regelerteilungsvoraussetzung nicht erfüllt. Eine grundsätzliche Möglichkeit der atypischen Fallgestaltung, bei deren Vorliegen die Behörde den Aufenthaltstitel nicht zwingend versagen müsse, werde durch eine Ausgestaltung als Regelerteilungsvoraussetzung impliziert. Es müssten besondere Umstände vorgetragen oder ersichtlich sein, aus der sich eine Abweichung vom Regelfall, entweder aus der Atypik des Geschehensverlaufes oder einer aus verfassungs- oder völkerrechtlichen Gründen folgenden Unzumutbarkeit der Anwendung der Regelvoraussetzungen ergäben. Eine atypische Fallkonstellation sei bei dem Kläger aus dem Sachverhalt nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen worden. Die Möglichkeit einer Inhaftierung wegen eines offenen Strafverfahrens stelle hier keine Atypik dar. Auch im Bundesgebiet könne es Fälle geben, in denen Personen im Rahmen eines Strafverfahrens inhaftiert werden würden. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden, wenn wie bei dem Kläger kein atypischer Fall vorliege. Dem Wortlaut nach unterfalle dieser Ermessensausnahme auch das Erfordernis des Besitzes eines gültigen und anerkannten Nationalpasses nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. In dieser Ermessensausübung sei für das öffentliche Interesse die grundsätzliche Möglichkeit der Passbeschaffung für den Kläger bejaht worden. Auch müsse hier die rechtliche Stellung des Nationalpasses im Gesetz benannt werden. Die Passpflicht, also die Pflicht zum Besitz eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes, erstrecke sich zum einen auf die Einreise, zum anderen auf den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Die Erfüllung der Passpflicht sei grundsätzlich eine zwingende Voraussetzung für die erlaubte Einreise (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder dessen Verlängerung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und 8 Abs. 1 AufenthG). Werde die Passpflicht im Bundesgebiet nicht mehr erfüllt, könne ein erteilter Aufenthaltstitel widerrufen werden (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Vor diesem gesetzlichen Hintergrund sei das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Passpflicht als sehr hoch zu betrachten. Das private Interesse des Klägers am Absehen von der Passpflicht erscheine hiergegen geringer. Es liege ausschließlich an dem Kläger selbst, seine evtl. strafrechtlichen Belange in der Türkei zu klären. Bereits mit E-Mail vom 9.11.2023 sei seine bevollmächtigte Rechtsanwaltskanzlei darauf hingewiesen worden. Gerade auch im Hinblick auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis „nachhaltige Integration“ gehöre eine Klärung dieses Sachverhalts dazu. Vor diesem Hintergrund werde hier auch nicht im Ermessen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abgesehen. Insgesamt seien hier die spezialrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG (mündliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2) und die allgemeine Erteilungsvoraussetzung – Passpflicht – nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG aus Rechtsgründen abzulehnen. Der Kläger habe zuletzt eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis zum 29.5.2025 besessen. Er sei jetzt ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da mit diesem Bescheid der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werde. Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aufgrund der Antragstellung vom 14.5.2025 entfalle mit Zustellung dieses Bescheides. Der Kläger habe das Bundesgebiet gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bis zum Ablauf der gesetzten Frist von 30 Tagen zu verlassen. Die gesetzte Ausreisefrist sei der bisherigen Aufenthaltsdauer angemessen. Sie ermögliche es, die zur Ausreise erforderlichen Vorbereitungen zu treffen. Beim Setzen der Ausreisefrist seien die Umstände zu berücksichtigen gewesen, die der Ausländerbehörde bekannt gewesen oder ihr bekannt gemacht worden seien; zugleich sei das öffentliche Interesse an der Ausreise zu beachten. Sachverhalte, die ein gesetzliches Verbot der Abschiebung zur Folge hätten oder die Abschiebung hinderten (§§ 60 bzw. 60a AufenthG) seien nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht bekannt. Ebenso stünden in diesem Fall weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Klägers einer Abschiebung entgegen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Befristung der Wirkungen einer eventuellen Abschiebung. Die Wirkungen einer Abschiebung würden auf die Dauer von 18 Monaten befristet. Die Fristbemessung sei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse erfolgt und werde als angemessen, aber auch ausreichend gesehen, um den mit der Abschiebung verfolgten Zweck zu erreichen. Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids im Übrigen wird Bezug genommen.
17
Die Aufenthaltserlaubnis Nr. …1 des Klägers und die ihm ausgehändigte Fiktionsbescheinigung Nr. …2 wurden am 1.9.2025 von der Beklagten eingezogen und vernichtet.
18
Der Kläger ließ mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29.8.2025, der am 1.9.2025 bei Gericht eingegangen ist, Klage erheben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (RN 9 S 25.2105) stellen. Zur Begründung wird vorgetragen, die Tatbestandsvoraussetzung über das Vorhandensein von hinreichenden Deutschkenntnissen (Niveau A2) sei im Fall des Klägers nun erfüllt. Mittlerweile verfüge der Kläger über einen Nachweis der Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Streitig sei allein die Erfüllung der Passpflicht, da der alte türkische Pass abgelaufen sei und der Kläger bisher keinen neuen Pass erhalten habe können. Der Kläger habe nachgewiesen, dass ihm eine Passbeschaffung von Deutschland aus nicht möglich sei. Eine Rückkehr in die Türkei zur Passbeschaffung sei hier unzumutbar, da eine Festnahme und Inhaftierung konkret drohen würden. Der Kläger sei ausweislich des vorliegenden Haftbefehls wegen Propaganda für eine terroristische Vereinigung zur Festnahme ausgeschrieben und könne zudem, wenn er sich der Strafverfolgung in der Türkei stellen würde, wegen der politischen Tatvorwürfe bzw. des Terrorismusbezugs nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen. Vielmehr drohe ihm eine unverhältnismäßige und diskriminierende Strafverfolgung und Bestrafung, da davon auszugehen sei, dass das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht lediglich der jedem Staat grundsätzlich zustehenden Strafverfolgung diene, sondern stattdessen der Verfolgung vermeintlicher Regimegegner. Gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG könne von der Regelerteilungsvoraussetzung des Besitzes eines gültigen Passes abgesehen werden, wenn der Erwerb objektiv unmöglich sei oder unzumutbar wäre. Der Kläger dürfte von der Passpflicht befreit sein, weil Überwiegendes dafür spreche, in seinem Fall eine Ausnahme vom Regelfall anzunehmen. Zum einen mache er einen gebundenen Anspruch geltend und zum anderen sei aufgrund des vorliegenden Haftbefehls und der Bestätigung von Seiten des Generalkonsulats der Republik Türkei davon auszugehen, dass es ihm derzeit in Deutschland über das Konsulat nicht gelingen werde, seinen abgelaufenen Reisepass verlängern oder sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Von Seiten des Generalkonsulats sei bestätigt worden, dass der Kläger von den Strafermittlungsbehörden der Türkei nach wie vor gesucht werde und dies einer Passverlängerung bzw. -ausstellung entgegenstehe. Der Kläger würde sich zunächst den Strafermittlungsbehörden in der Türkei stellen müssen, was er ablehne. Im Falle des Klägers stelle es sich als unzumutbar dar, dass er sich für die Passbeschaffung der Strafverfolgung in der Türkei stelle, weil er nicht mit einem fairen rechtsstaatlichen Strafverfahren rechnen könne, sondern ihm als vermeintlichen Regimegegner eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung drohe. Der vorstehende materielle Asylgrund sei in seinem Fall auch an dieser Stelle – also im Rahmen der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG – zu berücksichtigen. Zwar sei die zuständige Ausländerbehörde nicht zu einer Entscheidung über materiellen Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz berufen, weil damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG vielmehr das Bundesamt betraut sei. Dies dürfe aber in den Fällen, in denen – wie hier – zugleich mit der Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis auch eine Abschiebungsandrohung ergehe, zu revidieren sein. Denn wenn aufgrund der Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und der Rechtsprechung des EuGH nunmehr einer Abschiebungsandrohung auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot entgegengehalten werden könne, das materiell ein Asylbegehren enthalte, dürften die zuständige Ausländerbehörde im Antragsverfahren und das Gericht im sich anschließenden gerichtlichen Verfahren aufgefordert sein, den für die Begründung des Abschiebungsverbots festgestellten Sachverhalt auch bei jeder anderen ausländerrechtlichen Prüfung, somit auch bei der Zumutbarkeit der Passbeschaffung, zu berücksichtigen.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 und 5 des Bescheids der Stadt S* … vom 31.7.2025 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erteilen; hilfsweise: Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 und 5 des Bescheids der Stadt S* … vom 31.7.2025 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
20
Die Beklagte beantragt,
21
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, gemäß §§ 6 Satz 1, 42 Satz 1 AsylG seien die Ausländerbehörden und auch die Verwaltungsgerichte an die negative Feststellung im Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12.12.2019 gebunden und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu einer eigenen Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet. Hierfür sei es unerheblich, ob sich die Sachlage nach Erlass des Bescheides durch das Bundesamt geändert habe – was hier aber gar nicht vorliege. Die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG könne nur im Wege eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt überwunden werden. Die vorgebrachten Argumente stellten keinen Sachverhalt dar, der derartig atypisch sei, sodass hier eine Ausnahme von der Regel gesehen werde. Eine Ausreise in die Türkei zur Passbeschaffung sei möglich und zumutbar. Die vorgebrachten Argumente hinsichtlich eines Strafverfahrens in der Türkei seien bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bekannt gewesen und auch berücksichtigt worden.
22
Der Kläger legte im gerichtlichen Verfahren ein Zertifikat des Bundesamtes vom 10.8.2025 über deutsche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau vor.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.10.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
24
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Stadt S* … vom 31.7.2025 ist, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG oder der hilfsweise eingeklagten Verpflichtung der Beklagten zu einer Neuverbeischeidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG besteht nicht (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
25
1. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren durch Vorlage eines Zertifikats des Bundesamtes vom 10.8.2025 einen Nachweis über bestehende Deutschkenntnisse auf A2-Niveau erbracht hat, ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt davon auszugehen, dass er die von § 25b AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geforderten Voraussetzungen erfüllt und auch keine Versagungsgründe nach § 25b Abs. 2 AufenthG einer Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen. Insoweit wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger steht hier allerdings entgegen, dass er die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Der Beklagten liegt kein gültiger Reisepass des Klägers vor.
26
Vorliegend ist auch kein atypischer Fall erkennbar, der ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigen würde. Eine Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung besteht, wenn ein atypischer Fall vorliegt, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten (BeckOK AuslR/Maor, 45. Ed. 1.7.2025, AufenthG § 5 Rn. 20, beckonline). Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist nicht Ermessensfrage, sondern als „negatives Tatbestandsmerkmal“ festzustellen und gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG NVwZ 2013, 1493 Rn. 16; NVwZ 2009, 1239; so auch bereits BVerwG NJW 1994, 2167; NVwZ-RR 1997, 567 zu Regeltatbeständen im AuslG 1990; BeckOK AuslR/Maor, 45. Ed. 1.7.2025, AufenthG § 5 Rn. 20a, beckonline). Seitens des Klägers wurde geltend gemacht, dass ihm die Beschaffung eines türkischen Reisepasses im Bundesgebiet nicht möglich ist. Gegen ihn liege in der Türkei ein Haftbefehl vor. Aufgrund dessen verweigere das Türkische Generalkonsulat ihm eine Passerteilung und habe ihn darauf verwiesen, in der Türkei seine Passangelegenheit zu regeln. Aus Sicht des Gerichts führt dieses Vorbringen des Klägers nicht dazu, dass von einem atypischen Fall auszugehen wäre. Es ist dem Kläger zuzumuten, in sein Heimatland auszureisen und dort seine Passangelegenheiten zu klären. Dies umso mehr, weil aufgrund des vorgelegten Haftbefehls gerade nicht belegt wird, dass dem Kläger in der Türkei tatsächlich eine strafrechtliche Verurteilung droht. Der vorgelegte Haftbefehl datiert aus dem Jahr 2017. Aus dem in der vorgelegten Behördenakte befindlichen Protokoll über die Anhörung des Klägers im Rahmen des Asylverfahrens nach § 25 AsylG sowie aus der gerichtlichen Entscheidung über den den Asylantrag des Klägers ablehnenden Asylbescheid ist nicht ersichtlich, dass seitens des Klägers dieser Haftbefehl bereits im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht worden wäre. Warum das nicht erfolgt ist, ergibt sich aus der vorgelegten Behördenakte nicht. Das Asylverfahren ist seit dem 22.1.2022 bestandskräftig abgeschlossen. Sollte der Kläger erst nach dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens von dem Haftbefehl Kenntnis erlangt haben, wäre es ihm unbenommen gewesen, im Rahmen eines Asylfolgeantrags dieses neue Beweismittel einzuführen. Dies hat er nicht getan. Es obliegt in dieser Konstellation nicht der Beklagten, im Rahmen der Titelablehnung nach Abschluss des Asylverfahrens neu bekanntgewordene Tatsachen daraufhin zu prüfen, ob sie zu einer anderen Beurteilung das Asylverfahren betreffend führen, insbesondere in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen. Die Beklagte ist insoweit an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden (§ 42 Satz 1 AsylG). Die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG kann nur im Wege eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt (§ 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG) überwunden werden. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des OVG Lüneburg im Beschluss vom 16.5.2025 – 13 ME 32/25 an. Dahingestellt bleiben kann, warum der Kläger diesen Weg nicht beschreitet. Die Entscheidung des Klägers, keinen Folgeantrag oder ein isoliertes Schutzgesuch zu stellen, führt jedenfalls nicht dazu, dass sich daraus eine Atypik hinsichtlich der Verpflichtung zur Passvorlage ergeben würde.
27
Die Entscheidung der Beklagten, hier auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Erforderlichkeit der Vorlage eines Reisepasses abzusehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Überprüfung des Gerichts ist insoweit gem. § 114 Satz 1 VwGO auf das Vorliegen von Ermessenfehlern beschränkt. Solche ergeben sich aus der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids aber gerade nicht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Kläger darauf verweist, seine eventuellen strafrechtlichen Belange im Heimatland zu klären. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es dem Kläger wohl auch möglich gewesen wäre, zunächst ohne eigene Rückkehr in sein Heimatland über einen von ihm bevollmächtigten Anwalt klären zu lassen, inwieweit überhaupt noch ein Strafverfolgungsinteresse des türkischen Staates an seiner Person besteht.
28
2. Weder die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen ab Zustellung des Bescheids noch die Befristung des für den Fall der Abschiebung angedrohten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung begegnen rechtlichen Bedenken. Eine Unverhältnismäßigkeit der gesetzten Fristen ist nicht ersichtlich. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Abschiebungsandrohung hier weder inlands- noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote entgegenstehen. Inlandsbezogene Abschiebungsverbote sind aus der vorgelegten Behördenakte nicht ersichtlich und wurden seitens des Klägers auch nicht vorgetragen. Hinsichtlich möglicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote ist auf die obigen Ausführungen zur Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG zu verweisen.
29
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.