Titel:
Chancenaufenthaltsrecht, Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet während des Asylverfahrens, kein Chancenaufenthaltsrecht bei nicht lückenlosem Voraufenthalt mit Gestattung, Rücküberstellung im Dublinverfahren aus anderem Mitgliedstaat
Normenkette:
AufenthG § 104c Abs. 1
Schlagworte:
Chancenaufenthaltsrecht, Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet während des Asylverfahrens, kein Chancenaufenthaltsrecht bei nicht lückenlosem Voraufenthalt mit Gestattung, Rücküberstellung im Dublinverfahren aus anderem Mitgliedstaat
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 30.03.2026 – 19 C 25.2255
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … für das Klageverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
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Der Kläger ist nach eigenen Angaben am … 1998 geboren und … Staatsangehöriger. Er reiste im März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) den Antrag vollumfänglich ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung insbesondere nach …an. Eine Klage gegen diesen Bescheid wies das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 5. Oktober 2023 ab (Az. AN 3 K 23.30759). Laut Abschlussmitteilung des Bundesamtes wurde der Bescheid am 11. November 2023 bestandskräftig.
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In den Schuljahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 besuchte der Kläger in der Berufsschule eine Berufsintegrations(vor) klasse. Am 20. November 2019 wurde der Kläger nach unbekannt abgemeldet. Am 17. Dezember 2019 wurde er im Rahmen eines Dublin-Verfahrens aus Belgien zurück nach Deutschland überstellt. In Belgien wurde er mit Geburtsdatum …2000 und … Staatsangehörigkeit geführt.
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Mit Bescheid vom 5. Juni 2020 wurde dem Kläger während des Asylverfahrens eine Erwerbstätigkeit als Leiharbeiter erlaubt.
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Mit Schreiben vom 2. November 2023 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers an den Beklagten. Das Asylverfahren sei in Kürze abgeschlossen. Es sei nicht beabsichtigt, gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung einzulegen. Es werde ein Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG und ein sonstiges Aufenthalts-/Duldungsrecht, jeweils verbunden mit einer Fortführung der Genehmigung zur Erwerbstätigkeit, beantragt. Der Kläger halte sich länger als fünf Jahre gestattet im Bundesgebiet auf. Es sei lediglich zu einer vorübergehenden Reise nach Belgien und einer unmittelbaren Rückführung gekommen. Der Kläger bekenne sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und habe – soweit bekannt – keine Straftaten verübt. Er arbeite seit 1. März 2023 in ungekündigter Stellung in Vollzeit für das Unternehmen GLS; zuvor sei er bei einem Personalvermittlungsunternehmen angestellt gewesen. Er habe bereits die Berufsschule besucht und daher vermutlich das erforderliche Sprachniveau. Bis zur Entscheidung über Aufenthalt und Duldung werde die Genehmigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit beantragt. Es sei von einer guten Integration auszugehen. Beigefügt waren insbesondere Schulzeugnisse und ein Zeugnis über einen Einbürgerungstest, den der Kläger am 22. Mai 2023 mit 33 von 33 Punkten bestanden hatte.
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Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 erklärte der Beklagte, die Weiterreise nach Belgien stelle eine relevante Unterbrechung des Aufenthaltes i.S.d. § 104c Abs. 1 AufenthG dar. Die Erteilung eines Chancenaufenthaltsrechtes sei nicht möglich. Die Identität des Klägers sei ungeklärt, ein Reisepass liege nicht vor. Die Akten würden an die Zentrale Ausländerbehörde Mittelfranken abgegeben. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 erklärte diese die Zuständigkeitsübernahme gegenüber dem Kläger und seinem Bevollmächtigten.
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Mit Schreiben vom 29. Dezember 2023 erklärte der Bevollmächtigte des Klägers, aus den Anwendungshinweisen zu § 104c AufenthG ergebe sich, dass ein vorübergehender Auslandsaufenthalt keine Unterbrechung darstelle. Der Kläger habe keinen längeren Auslandsaufenthalt geplant, sondern lediglich einen Besuch vornehmen wollen. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass er seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich verlagert habe. Soweit bekannt, sei er im Auto während der Fahrt in Belgien angehalten und nicht in einer dauerhaften Unterkunft oder im Rahmen eines Antrages für einen dauerhaften Aufenthalt aufgegriffen worden. Besondere Gründe, warum der kurzfristige Aufenthalt von weniger als einem Monat ein dauerhafter gewesen sein soll, trage der Beklagte selbst nicht vor. Es sei äußerst traurig, wenn der Kläger trotz Integration auf dem Arbeitsmarkt seine Tätigkeit verliere. Den entstehenden Schaden (Verdienstausfall) müsse er leider dem Grunde nach hier geltend machen. Zudem werde bis zur Erstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides eine Duldung mit Arbeitsgenehmigung beantragt.
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Mit Schreiben vom 12. März 2024 übersandte der Beklagte eine Grenzübertrittsbescheinigung und forderte den Kläger zur Vorsprache für ein Ausreisegespräch am 26. März 2024 auf. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 übersandte der Beklagte dem Kläger eine bis 20. September 2024 gültige Duldungsbescheinigung.
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Mit Bescheid vom 12. März 2024 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG bereits deshalb nicht, weil er derzeit nicht geduldet sei. Zwar liege bislang kein Pass oder Passersatzdokument vor. Es sei aber von Amts wegen bereits ein Verfahren zur Passersatzpapierbeschaffung eingeleitet worden und mit der Ausstellung eines Heimreisedokumentes sei in absehbarer Zeit zu rechnen. Weiter liege kein ununterbrochener fünfjähriger gestatteter, geduldeter oder erlaubter Aufenthalt zum Stichtag vor. Die Unterbrechung durch den Besuch in Belgien im Jahr 2019 sei schädlich, da sie nicht im Rahmen einer erlaubten Aus- und Wiedereinreise ins Bundesgebiet stattgefunden habe. In der Rechtsprechung sei prinzipiell anerkannt, dass die Voraussetzung des ununterbrochenen Aufenthaltes nur erfüllt sei, wenn der Ausländer nicht untergetaucht war. Es komme nicht darauf an, dass die Unterbrechung weniger als drei Monate dauerte, oder ob der Aufenthalt in Belgien im Rahmen eines polizeilichen Aufgriffs bekannt geworden sei. Im Rahmen der verständigen Gesamtbetrachtung sei nicht davon auszugehen, dass keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes stattgefunden habe. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er eine Wiederkehr nach Deutschland beabsichtigt habe. Die Wiedereinreise sei zwangsweise erfolgt.
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Gegen den Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. April 2024 Klage erhoben mit dem Antrag Der Bescheid der Beklagtenseite vom 12. März 2024 wird aufgehoben und die Beklagtenseite verpflichtet unter Achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Ferner hat er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu Lasten des Klägers einzuleiten oder zu vollziehen und dem Kläger eine Duldung auszustellen.
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Außerdem hat er beantragt,
dem Kläger/Antragsteller für die vorgenannten Anträge und das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt* …zu bewilligen.
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Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, während des Asylverfahrens sei der Kläger einer mehrjährigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, die er gerne fortgesetzt hätte. Er sei integriert, spreche Deutsch und habe einen sicheren Arbeitsplatz gehabt. Genau für solche Fälle sei § 104c AufenthG geschaffen worden. Der Kläger begehre einen Aufenthalt und die ggf. hierfür erforderliche Duldung. Nach Ende des Asylverfahrens müsse eine Duldung ausgesprochen werden, wenn bspw. Ausweispapiere noch nicht vorliegen. § 104c AufenthG sehe vor, dass ein solches Ausweispapier erst während der Chancenzeit beigebracht werden müsse. Die Thematik der fehlenden Duldung sei nicht geeignet, den Anspruch entfallen zu lassen, zumal eine Duldung beantragt worden sei. Die Gesetzesbegründung sehe ausdrücklich vor, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthaltes von bis zu drei Monaten unbeachtlich sein sollen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, die für eine Verfestigung des Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik sprächen. Der Kläger sei unmittelbar nach einer Fahrt aus der Bundesrepublik Deutschland heraus im Rahmen einer Polizeikontrolle in Belgien angehalten und inhaftiert worden. Auf die Rückführung habe der Kläger keinen Einfluss gehabt. Er wäre freiwillig viel früher zurückgekehrt, da dies seiner ursprünglichen Absicht entsprochen habe. Die Bewertung, dass Unterbrechungen nur dann unschädlich sein sollen, wenn sie objektiv und subjektiv rechtmäßig waren, finde keine Rechtfertigung im Gesetz. Der Kläger habe seine Erwerbstätigkeit aufgeben müssen.
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Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 hat der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Weiter hat er beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
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Zur Begründung hat er auf den Bescheid vom 12. März 2024 verwiesen. Der Kläger habe eine Aufenthaltsgestattung bis 6. Dezember 2019 ausgestellt bekommen und sei am 17. Dezember 2019 aus Belgien rücküberstellt worden. Folglich sei der ausländerrechtliche Status in der Zwischenzeit unterbrochen gewesen. Soweit die Erteilung einer Duldung begehrt werde, sei der Antrag unzulässig. Dem Kläger sei am 20. Juni 2024 eine Duldung erteilt worden. Die Abschiebung des Klägers werde zwar beabsichtigt, eine solche Maßnahme stehe jedoch derzeit nicht unmittelbar bevor. Ein Duldungsgrund ergebe sich außerdem gegenwärtig nur aus der Passlosigkeit des Klägers. Da der Kläger keinerlei Erfüllung von Mitwirkungspflichten nachgewiesen habe, könne eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt werden.
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Mit Beschluss vom 5. September 2024 hat die Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (Az. AN 5 E 24.757).
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Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 hat der Bevollmächtigte des Klägers ausgeführt, das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sei von der Behörde entgegenzunehmen. Dass die Beklagte dies nicht getan habe, habe nicht zur Disposition des Klägers gestanden. Beigefügt war ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Klägers vom 15. Oktober 2024 mit Merkblatt. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 hat der Bevollmächtigte ergänzend vorgetragen, das Bekenntnisformular, das von der zuständigen Ausländerbehörde gar nicht zur Verfügung gestellt werde, sei anderweitig organisiert worden. Die eigentliche Frage sei, ob der Aufenthalt des Klägers im Ausland vorübergehend gewesen sei. Der Kläger könne arbeiten und Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte, auch im Verfahren mit dem Aktenzeichen AN 5 E 24.757, verwiesen.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …ist abzulehnen.
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Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei genügt es für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage, dass eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht (BayVGH. B.v. 22.7.2010 – 19 C 10.1496 – juris Rn. 2).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Selbst wenn der Kläger nicht in der Lage sein sollte, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, bietet jedenfalls die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die zulässige Klage begründet wäre. Die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt sich voraussichtlich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG.
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Nach § 104c Abs. 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 sowie § 5 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 2).
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Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des qualifizierten Voraufenthalts nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AufenthG, da er sich am 31. Oktober 2022 nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er reiste im März 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt bis zum Jahr 2023 zur Durchführung seines Asylverfahrens Aufenthaltsgestattungen nach § 55 AsylG. In diesem Zeitraum reiste er nach Belgien. Dadurch ist eine im Rahmen des § 104c AufenthG beachtliche Unterbrechung seines Voraufenthalts eingetreten.
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Der Wortlaut des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist insoweit eindeutig und setzt voraus, dass die fünfjährige Voraufenthaltszeit „ununterbrochen“, d.h. lückenlos durch eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder einen Aufenthaltstitel gedeckt sein muss. Es erscheint deshalb schon zweifelhaft, ob überhaupt eine einschränkende Auslegung dieser gesetzlichen Voraussetzung entgegen dem Wortlaut dahingehend, dass „kurzfristige“ Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten unschädlich sein sollen, die keine Verlegung des Lebensmittelpunktes zur Folge haben (so aber BT-Drs. 20/3717, S. 44), in Anknüpfung an die Gesetzesbegründung zulässig sein kann (offen gelassen: BayVGH, B.v. 25.3.2024 – 19 ZB 23.1280 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.5.2024 – 19 CE 24.303 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 25.3.2024 – 19 ZB 23.1280 – juris Rn. 6). Jedenfalls legt dieser Wortlaut eine enge Auslegung nahe, bei der Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet höchstens in Ausnahmefällen unschädlich sein können, weswegen der im vorliegenden Fall gegebene Aufenthalt in Belgien den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr als „ununterbrochen“ erscheinen lässt.
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Der Kläger hat im vorliegenden Fall nach summarischer Prüfung anhand der Aktenlage seinen Lebensmittelpunkt nach Belgien verlagert, sodass er unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung selbst bei Vorliegen einer durchgängigen Statuskette seinen Aufenthalt im Bundesgebiet unterbrochen hat. Der Vortrag der Klägerseite, dass der Kläger am ersten Tag seines Aufenthaltes in Belgien gegen seinen Willen inhaftiert wurde und beabsichtigt hatte, freiwillig nach Deutschland zurückzureisen, stellt sich anhand der Aktenlage als reine Schutzbehauptung dar. Dies folgt bereits aus der Durchführung eines Dublin-Verfahrens, das normalerweise die Äußerung eines Asylbegehrens im anderen Mitgliedstaat voraussetzt; die Beantragung internationalen Schutzes impliziert, dass die Person in dem Staat, in dem sie den Antrag gestellt hat, Schutz sucht und sich dort länger aufhalten will. Der Vortrag des Klägers, er sei gegen seinen Willen in das Dublin-Verfahren gedrängt worden, ist auch deswegen nicht plausibel, weil er dort eine abweichende Nationalität und ein abweichendes Geburtsdatum genannt hat – wofür es keine Erklärung gibt, wenn sein Ziel gewesen wäre, unmittelbar nach Deutschland zurückzukehren, denn dann hätte er die in Deutschland angegebenen Personalien verwenden können. Im Übrigen wurde der Kläger bereits zum 20. November 2019 nach Unbekannt abgemeldet, und aus den Gerichts- und Behördenakten sind keinerlei Nachweise ersichtlich, dass sich der Kläger nach Abschluss der Berufsintegrationsklasse im Juli 2019 und letztmaliger Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung am 6. September 2019 überhaupt noch Bundesgebiet aufgehalten hat. Er war daher nach Aktenlage bereits längere Zeit untergetaucht. Vor diesem Hintergrund hat er nicht substantiiert vorgetragen, wann und warum er das Bundesgebiet mit der Absicht, wieder zurückzukehren, verlassen haben will und was er ggf. in der Zwischenzeit bis zu dem Aufgriff in Belgien gemacht hat. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrages und somit gegen eine nur vorübergehende bzw. kurzfristige Unterbrechung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland.
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Im Übrigen ist jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Dublin-Verfahren durchgeführt wurde, weder im Sinne des Wortlautes des § 104c Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AufenthG ein „ununterbrochener“ Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gegeben, noch ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber solche Aufenthaltszeiten als unschädlich ansehen wollte, als er in die Gesetzesbegründung aufgenommen hatte, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebietes von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunktes beinhalten, unschädlich sein sollen. Denn Aufenthalte, die zur Durchführung von Dublin-Verfahren führen, stellen keine „kurzfristigen“ bagatellhaften Auslandsaufenthalte dar. Auf ein fehlendes Verschulden kann sich der Kläger dabei – entgegen der Ansicht seines Bevollmächtigten – nicht berufen, da er nach § 64 Abs. 2 AsylG bereits nicht berechtigt war, Auslandsreisen zu unternehmen, und ein Aufgriff im Ausland während eines dort illegalen Aufenthaltes allein in seine Verantwortungssphäre fällt.
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Auf die exakte Dauer des Aufenthaltes des Klägers im Ausland kommt es vorliegend nicht an. Wie oben ausgeführt, stellen die in der Gesetzesbegründung genannten drei Monate allein aus Gründen des Vorrangs des Wortlautes des § 104c Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AufenthG keine allgemeine Unbedenklichkeitsgrenze für Auslandsaufenthalte dar. Es gibt im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AufenthG keine Bagatellgrenze, unterhalb der Auslandsaufenthalte generell unschädlich sind. Zwar hat das BVerwG im Falle von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25b Abs. 1 AufenthG die Möglichkeit von unschädlichen Unterbrechungen mit Bagatellcharakter anerkannt (U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris, Leitsatz 5). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgrund des von § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG abweichenden Wortlautes nicht anwendbar (BayVGH, B.v. 25.3.2024 – 19 ZB 23.1280 – juris Rn. 9). Da der Kläger nach Aktenlage ab 20. November 2019 nach Unbekannt abgemeldet war, es auch in der Zeit davor, seit letztmaliger Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung am 6. September 2019, nach Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet gibt, und er sich zum 17. Dezember 2019 im Ausland aufhielt, ist der Zeitraum der Abwesenheit aber ohnehin nicht hinreichend kurz für eine Unbeachtlichkeit der Unterbrechung gewesen, und damit auch in zeitlicher Hinsicht erheblich.
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Im Übrigen folgt das Gericht in analoger Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO den Gründen der angefochtenen Verfügung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
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Weil die Klage deshalb nach alldem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
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Kann der Klägerseite Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, so kommt auch eine Beiordnung des Bevollmächtigten nach § 121 ZPO nicht in Betracht.