Inhalt

LG München II, Beschluss v. 01.10.2025 – 10 O 4413/23
Titel:

Befangenheitsantrag, Sachverständigenablehnung, Unparteilichkeit, Substantiierung, Glaubhaftmachung, Beweisbeschluss, Berufliches Näheverhältnis

Schlagworte:
Befangenheitsantrag, Sachverständigenablehnung, Unparteilichkeit, Substantiierung, Glaubhaftmachung, Beweisbeschluss, Berufliches Näheverhältnis
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 28.03.2026 – 31 W 1439/25

Tenor

Der Antrag der Beklagten und Widerkläger vom 28.08.2025, den Sachverständigen … wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Mit Beweisbeschluss vom 01.08.2025, den Beklagtenvertretern am 04.08.2025 formlos übermittelt, bestimmte das Gericht Herrn … zum Sachverständigen.
2
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.08.2025, am selben Tag bei Gericht eingegangen, lehnten die Beklagten und Widerkläger den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung dieses Antrags wurde dabei Folgendes ausgeführt (vgl. S. 1/2 des Schriftsatzes = Bl. 311/312 d.A.):
„Der gerichtlich beauftragte Sachverständige … muss wegen Befangenheit abgelehnt werden.
Herr … war im Zusammenhang mit der Bauleitung für das Bauprojekt … in … bereits in erheblichem Umfang in Kontakt mit dem Beklagten sowie Herrn …. Über einen längeren Zeitraum hinweg fanden mehrere gemeinsame Termine auf der genannten Baustelle statt, bei denen Herr … in seiner Funktion tätig wurde. Zwischen den Beteiligten hat sich somit ein nicht unerhebliches berufliches Näheverhältnis herausgebildet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass aus der Baustelle … ein eigenständiger Rechtsstreit zwischen dem Auftraggeber, der …, und dem vormaligen Bauleiter Herrn … hervorgegangen ist. In diesem Verfahren ist davon auszugehen, dass das Gutachten des Sachverständigen … verwertet werden wird, wobei zugleich auch Zeugenaussagen des Beklagten sowie von Herrn … von Bedeutung sein dürften. Eine enge Verknüpfung zwischen dem Sachverständigen und den hier beteiligten Personen ist daher evident.
Vor diesem Hintergrund besteht die konkrete Besorgnis, dass der Sachverständige … nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit und Distanz an die Erstellung des vorliegenden Gutachtens herangehen könnte. Der Umstand, dass er bereits in einer früheren Angelegenheit mit den Beteiligten zusammengearbeitet hat und seine Begutachtung mutmaßlich in einem parallelen Verfahren Verwendung finden wird, begründet ernsthafte Zweifel an seiner Unparteilichkeit.
Aus Sicht des Beklagten ist daher die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 406 ZPO geboten, nicht zuletzt um der Klägerseite keinen Vorwand zu bieten, das anstehende Gutachten auf dieser Basis anzugreifen.“
3
Mit Verfügung vom 29.08.2025 setzte das Gericht daraufhin sowohl dem Sachverständigen als auch der Klägerin und Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten Frist zur Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch bis zum 12.09.2025. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht erwägt, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.
4
Mit Schreiben vom 04.09.2025 wandte sich der Sachverständige gegen das Befangenheitsgesuch und führte dabei Folgendes aus (vgl. Bl. 323 d.A.):
„Tatsächlich wurde von mir bei der Durchsicht der Akte übersehen, dass die Beklagte zu 1) unter anderen den Nachnamen … trägt. Wie im Schriftsatz vom 28.08.2025 dargestellt, bestand Kontakt zu Herrn … im Rahmen einer Begutachtung des Objektes … in …. Beauftragt wurde die genannte Begutachtung durch die Firma …, die Kommunikation fand größtenteils mit Herrn … statt. Herr … war unter anderem Teilnehmer eines Ortstermins am 16.02.2023 und ist mir daher flüchtig bekannt. Das Projekt … in … wurde Juni 2023 abgeschlossen, seitdem besteht keine geschäftliche Beziehung mehr zwischen meiner Person und der …. Bei dem gegenständlichen Objekt handelt es sich um den … und in …, ein mir unbekanntes Objekt.
Trotz der o. g. privaten Beauftragung fühle ich mich nicht befangen. Ich möchte Ihnen versichern, dass ich mein Sachverständigengutachten unparteiisch erstatten werde. Ich sehe in meiner Person keine Gründe, die Anlas zur Besorgnis der Befangenheit geben.“
5
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.09.2025 wandten sich dann auch noch die Klägerin und Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte gegen das Befangenheitsgesuch und führten dabei Folgendes aus (vgl. Bl. 324/325 d.A.):
„Der Ablehnungsantrag der Beklagten/des (Dritt-)Widerbeklagten … ist unsubstantiiert und der zu seiner Begründung vorgetragene Sachverhalt ist nicht glaubhaft gemacht worden. Grundsätzlich ist das Vorbringen der Beklagten/des (Dritt-)Widerbeklagten … auch nicht geeignet, die Ablehnung des Sachverständigen … wegen der Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Es ist völlig unglaubhaft, wenn die Beklagte/der (Dritt-)Widerbeklagte … den Eindruck zu erwecken versuchen, den Ablehnungsantrag im Interesse der Klägerin/(Dritt-)Widerbeklagten … zu stellen.
Da die Klägerin/die (Dritt-)Widerbeklagte … den Sachverständigen … nicht kennen, haben sie keine Einwände gegen dessen Beauftragung durch das Gericht; sie haben allerdings auch keine Einwände dagegen, dass das Gericht zur Vermeidung von Verzögerungen diesen Sachverständigen entbindet und einen anderen Sachverständigen mit der Bearbeitung des Beweisthemas beauftragt – die mit dem Wechsel verbundenen Mehrkosten sollten aber nicht zu Lasten der Klägerin/der (Dritt-) Widerbeklagten … gehen.“
6
Mit Verfügung vom 14.09.2025 setzte das Gericht daraufhin den Beklagten und Widerklägern Frist zur Stellungnahme zu den beiden o.g. Stellungnahmen des Sachverständigen und der Klägervertreter bis zum 29.09.2025 und wies dabei darauf hin, dass die Ausführungen im Ablehnungsgesuch entsprechend substantiiert und glaubhaft gemacht werden müssten, sollte an diesem trotz der beiden o.g. Stellungnahmen festgehalten werden.
7
Mit Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 29.09.2025 wurde das Gericht daraufhin gebeten, entsprechend der o.g. Verfügung und dem o.g. generischen Schriftsatz einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Weitere Ausführungen bzw. eine Glaubhaftmachung erfolgten nicht.
II.
8
Der Ablehnungsantrag war zurückzuweisen, weil er zwar zulässig, aber unbegründet ist.
9
1. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig.
10
Zwar ist es erst am 28.08.2025, und mithin erst drei Wochen und drei Tage nach der o.g. formlosen Übermittlung des o.g. Beweisbeschlusses, bei Gericht eingegangen. Mangels förmlicher Zustellung des Beweisbeschlusses an die Beklagtenvertreter kann hier allerdings nicht der Nachweis der Verfristung i.S.d. § 406 II 1 ZPO geführt werden.
11
Soweit es weiterhin – entgegen § 406 III ZPO – an jeglicher Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrundes fehlt, stellt dies einen erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung relevanten Umstand dar.
12
2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
13
Es liegen nämlich keine Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen (§§ 406 I 1, 42 II ZPO).
14
Soweit sich der o.g. zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragene Sachverhalt mit den o.g. Ausführungen des Sachverständigen deckt, bedarf es zwar keiner Glaubhaftmachung. Insoweit genügt der Sachverhalt aber nicht, um eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Das Gericht nimmt Bezug auf die o.g. Ausführungen des Sachverständigen und schließt sich dessen Bewertung an.
15
Soweit sich wiederum der o.g. zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragene Sachverhalt nicht mit den o.g. Ausführungen des Sachverständigen deckt, sondern deutlich über diese hinausgeht, fehlt es sowohl an einer Substantiierung als auch an einer Glaubhaftmachung. Das Gericht kann mithin nicht davon ausgehen, dass es über einen eher flüchtigen beruflichen Kontakt zwischen dem Sachverständigen und dem hiesigen Zeigen … im Jahre 2023 bzgl. eines hier nicht streitgegenständlichen Bauprojekts hinaus damals dort auch einen beruflichen Kontakt „mit dem Beklagten“ (gemeint wohl: mit dem Beklagten zu 2)?) gab und dass es dabei noch dazu ein Kontakt „in einem erheblichen Umfang“ war, wodurch sich ein „nicht unerhebliches berufliches Näheverhältnis“ herausgebildet hat. Ebenso wenig kann das Gericht davon ausgehen, dass die weiteren Ausführungen zu dem „eigenständigen Rechtsstreit“ zutreffend sind, unabhängig davon, dass sich aus dem Vorbringen auch nicht hinreichend deutlich ergibt, was im Einzelnen denn die Rolle des Sachverständigen in besagtem „eigenständigen Rechtsstreit“ sein und weshalb dies alles zu einem Befangenheitsproblem im hiesigen Rechtsstreit führen soll.
16
Soweit das Ablehnungsgesuch letztlich damit begründet wird, „der Klägerseite“ sollte kein Vorwand geboten werden, das anstehende Gutachten „auf dieser Basis“ anzugreifen, erschließt sich bereits nicht, was genau damit gemeint sein soll. Im Übrigen haben die Klägerin und Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte bereits mitgeteilt, den Sachverständigen nicht zu kennen und auch keine Einwände gegen dessen Beauftragung zu haben.
III.
17
Nach alledem hielt es das Gericht für angezeigt, nicht einfach – an der Vorschrift des § 406 ZPO vorbei – einen anderen Sachverständigen zu beauftragen. Es hatte also bei der erfolgten Bestellung zu verbleiben.