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LG Regensburg, Urteil v. 13.08.2025 – 4 NBs 208 Js 35199/24
Titel:

Körperverletzung, Nachbarschaftsstreit, Strafzumessung, Bewährungsversagen, Kriminalprognose, Fahrerlaubnisentziehung, psychische Folgen

Normenkette:
StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 52
Schlagworte:
Körperverletzung, Nachbarschaftsstreit, Strafzumessung, Bewährungsversagen, Kriminalprognose, Fahrerlaubnisentziehung, psychische Folgen
Vorinstanz:
AG Cham, Urteil vom 12.03.2025 – 5 Ds 208 Js 35199/24
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 10.02.2026 – 203 StRR 44/26

Tenor

1. Die Berufung des Angeklagten S… gegen das Urteil des Amtsgerichts Cham vom 12.03.2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und seine notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren.

Entscheidungsgründe

I.
1
Das Amtsgericht Cham verurteilte den Angeklagten am 12.03.2025 wegen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Cham vom 23.07.2024, Az: 4 Ds 410 Js 5468/24, in der Form des Berufungsurteils des Landgerichts Regensburg vom 09.01.2025 verhängten Freiheitsstrafe unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat. Die mit Urteil des Amtsgerichts Cham vom 23.07.2024 in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts Regensburg vom 09.01.2025 festgesetzte Entziehung der Fahrerlaubnis und die dort festgesetzte Dauer der Sperrfrist blieben aufrechterhalten.
2
Das Amtsgericht Cham legte seiner Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde:
3
Am 04.10.2024 gegen 20:15 Uhr störte sich der Angeklagte in der …, 9... S., an dem geparkten Fahrzeug des Geschädigten Ra… Unvermittelt verletzte er den Geschädigten nach einer kurzen Diskussion am Fahrzeug, indem er ihm mit der Faust gegen die, linke Kinnseite schlug. Der Geschädigte schubste den Angeklagten zur Abwehr zurück.
4
Sodann stieß der Angeklagte den Geschädigten gegen einen angrenzenden Zaun. Der Geschädigte fiel sodann über den Zaun auf das Grundstück des Wohnanwesens des Angeklagten. Als der Geschädigte dort am Rücken lag, trat der Angeschuldigte mindestens zweimal mit seinem Fuß gegen die Stirn des Geschädigten. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Schürfwunde an der Stirn und am linken Bein auf Höhe des Knies sowie nicht nur unerhebliche Schmerzen.
5
Der Geschädigte G… wollte den Angeklagten daraufhin vom Geschädigten R… wegziehen. Sodann verletze der Angeklagte den Geschädigten G… indem er ihm mindestens zweimal mit der Faust in das Gesicht schlug. Hierdurch erlitt der Schädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, eine Beule an der rechten Kopfrückseite sowie nicht nur unerhebliche Schmerzen am rechten Jochbein.
6
Strafantrag wurde durch die Geschädigten form- und fristgerecht gestellt.
7
Die Staatsanwaltschaft hält, soweit erforderlich, wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
8
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 12.03.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten blieb erfolglos.
II.
9
Das Berufungsgericht hat ergänzend folgende Feststellungen getroffen:
1. Zur Person:
… …
… …
… …
… …
2. Zur Tat:
10
Zum Tatgeschehen hat das Berufungsgericht im Wesentlichen dieselben Feststellungen getroffen wie das Erstgericht.
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Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Zeuge R… sein Fahrzeug vor dem Nebeneingang des Anwesens des Zeugen G… abgestellt hatte und hierdurch die Zufahrt zum Anwesen des Angeklagten versperrt war. Die Behinderung dauerte jedoch nur wenige Minuten zum Be- und Entladen und für eine kurzes Gespräch bzw. eine Zigarettenpause, wobei sich der Zeuge R… in der Nähe seines Fahrzeugs aufhielt und bereit war, auf Aufforderung sein Fahrzeug zu entfernen.
12
Durch die Tritte des Angeklagten erlitt der Zeuge R… eine blutende Verletzung an der rechten Stirnseite sowie durch das Gerangel am Zaun eine Schürfwunde am Knie. Er hatte längere Zeit Schmerzen, begab sich jedoch nicht in ärztliche Behandlung und war auch nicht arbeitsunfähig. Die körperlichen Verletzungen des Geschädigten sind folgenlos ausgeheilt. Allerdings leidet der Geschädigte R… zunehmend unter den psychischen Folgen der Tat. Insbesondere seit der Ladung zur Berufungshauptverhandlung sind beim Geschädigten P. aufgetreten, deretwegen er sich bereits in Behandlung zu seinem Hausarzt begeben hat. Die verordneten Medikamente haben bislang keine Besserung erbracht. Ein diesbezüglich vereinbarter Facharzttermin steht im November an.
III.
13
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil sowie im Berufungsurteil des Landgerichts Regensburg vom 09.01.25, die der Angeklagte als richtig anerkannt hat. Die Feststellungen zur Vorstrafenbelastung beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister sowie den verlesenen Straferkenntnissen und Dokumenten aus den Bewährungsheften.
14
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf der vom Berufungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung am 13.08.2025.
15
Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Geschädigten R… und G… am 04.10.2024 gekommen sei. Allerdings habe er sich nur gegen die von den Zeugen … und G… ausgehende Gewalt zur Wehr gesetzt. Am Tatabend habe er beabsichtigt, zusammen mit seiner Ehefrau zur Tankstelle zu fahren, da beide am Samstag Frühschicht gehabt hätten. Er habe dann festgestellt, dass das Fahrzeug des Zeugen R… ca. 10 bis 15 Minuten vor dem Nebeneingang des Anwesens des Zeugen G… geparkt und die Zufahrt blockiert habe. In der Vergangenheit habe es bereits öfters Streit wegen des Blockierens der Zufahrt gegeben. Anrufe bei der Polizei hätten nichts gebracht. Er habe auch an diesem Tag beabsichtigt, die Polizei anzurufen, habe dann aber festgestellt, dass der Akku seines Mobiltelefons leer gewesen sei. Nachdem er seine Zigarette fertig geraucht habe, habe er sich zu dem Fahrzeug begeben und den Zeugen R… aufgefordert wegzufahren, wobei er gesagt habe, der Zeuge R… solle sich verpissen. Dieser sei dann ohne Vorwarnung auf den Angeklagten gesprungen, habe ihn gepackt und gezerrt und habe versucht, den Angeklagten umzuwerfen. Sie hätten dann gerangelt und seien zusammen in den Garten des Angeklagten gestürzt. Dabei sei es zu einem Schlagaustausch gekommen, in dem beide zugehauen hätten. Die Auseinandersetzung sei bereits vorbei gewesen, als der Zeuge G… von hinten gekommen sei und ihm mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen habe, sodass er eine Gehirnerschütterung erlitten habe und einen Tag krankgeschrieben gewesen sei. Aus der Drehung heraus habe er dem Zeugen G… dann auch eine mitgegeben. Er habe ihm aber keinen zweiten Schlag verpasst. Der Zeige G… habe dann gefragt, ob er seine Brille aufheben dürfe, was der Angeklagte bejaht habe. Sodann habe der Angeklagte selbst seine Latschen aufgehoben. Er habe Kopfschmerzen gehabt und sei dann reingegangen.
16
Demgegenüber hatte der Angeklagte beim Amtsgericht angegeben, der Zeuge … habe auf die Ansprache des Angeklagten direkt mit einem Faustschlag gegen den Angeklagten reagiert. Dann sei seine Frau dazwischen gegangen und habe versucht, den Zeugen R… wegzureißen. Erst danach soll es zu einer Rangelei zwischen Auto und Zaun gekommen sein, in deren Verlauf der Angeklagte und der Zeuge R… über den Zaun gestürzt seien.
17
Abgesehen von diesen Widersprüchen werden die Angaben des Angeklagten widerlegt durch die durchgeführte Beweisaufnahme. Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte D… gab an, dass ihm zwar mehrere Einsätze im Wohnumfeld des Angeklagten bekannt seien, es habe sich jedoch um Auseinandersetzungen mit anderen Nachbarn gehandelt. Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G… seien ihm jedoch nicht bekannt. Auch habe er die Beteiligten erstmals im Rahmen dieses Verfahrens kennengelernt. Das Angebot zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung habe der Angeklagte nicht wahrgenommen. Am Tatabend habe eine Dame bei der Pl Roding angerufen, wobei er davon ausgehe, dass es sich bei der Anruferin um die Lebensgefährtin des Zeugen G… handelte. Wegen anderweitiger Einsätze habe man die Örtlichkeit nicht sofort anfahren können, was er der Anruferin mitgeteilt habe. Daraufhin seien die Geschädigten R… und G… noch in der Tatnacht auf der Dienststelle erschienen, wobei Fotos von den Verletzungen und der beschädigten Kleidung gefertigt worden seien. Beide Zeugen hätten übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte zuerst den Zeugen R… angegriffen habe und dann der Zeuge G… eingegriffen habe. Sodann hätten sich die Tätlichkeiten des Angeklagten auf den Zeugen G… verlagert, dessen Brille infolgedessen zu Bruch gegangen sei. Ca. 2 Stunden später sei dann noch eine Streife zur Tatörtlichkeit gefahren. Das Haus des Angeklagten sei dunkel gewesen; auf Klingeln sei nicht geöffnet worden. Anlass der Streitigkeit sei gewesen, dass der Zeuge R… sein Fahrzeug in der engen Gasse abgestellt habe, um etwas auszuladen. Der Angeklagte habe sich wegen des abgestellten Autos beschwert und sodann sei der Streit eskaliert und es habe einen Faustschlag ins Gesicht des Zeugen R… gegeben.
18
Der Zeuge R… hat glaubhaft geschildert, er habe den Zeugen G… besucht und dort mehrere Kisten ausgeladen. Zu diesem Zweck habe er sich in die enge Gasse zum Nebeneingang des Anwesens des Zeugen G… begeben. Der Zeuge G… und er seien dann noch ca. 1,5 m vom Auto entfernt im Treppenaufgang zum Anwesen gestanden und hätten geraucht, als sie plötzlich Geschrei hörten, sinngemäß, warum das Auto da stehe. Er habe dann gemerkt, dass das Geschrei seinem Auto gelte und habe sich vom Zeugen G… verabschiedet. Er sei zum Auto gegangen und habe einsteigen wollen, als der Angeklagte vor seinem Auto gestanden sei. Er habe zum Angeklagten gesagt, er solle doch weggehen, damit er herausfahren könne. Daraufhin habe der Angeklagte einen Faustschlag gegen sein Gesicht geführt. Der Faustschlag habe sein Kinn aber nur gestreift, weil er ausgewichen sei. Daraufhin habe er den Angeklagten zur Seite geschubst und dieser sei auch hingefallen. Von unten her habe dann eine Frau gerufen. Offenbar sei der Angeklagte in der Zwischenzeit wieder aufgestanden und habe ihn über den Zaun geworfen, sodass er mit dem Kopf auf der Wiese gelandet sei. Der Angeklagte habe ihm mit dem Fuß ins Gesicht getreten. Sodann habe er seine Arme schützend vor sein Gesicht gehalten. Er sei zu diesem Zeitpunkt wehrlos gewesen, weil er beim Sturz über den Zaun mit dem Fuß im Zaun hängen geblieben sei und sich ih dieser Situation nicht habe befreien können. Der Angeklagte habe ihm sodann mindestens einen weiteren Tritt in Richtung Gesicht versetzt und sei dabei richtiggehend auf sein Gesicht darauf getreten, sodass Zähne und Genick geknirscht hätten. Er habe die Hände schützend vor sein Gesicht gehalten. Sodann habe sich wohl der Zeuge G… eingemischt habe, woraufhin der Angeklagte mit diesem beschäftigt gewesen sei. Der Zeuge R… habe sich dann auch aus dem Zaun befreien können. Er habe dann die beiden anderen rangelnd am Boden in gebückter Haltung gesehen und versucht, die beiden auseinander zu bringen. Der Angeklagte habe sich dann wieder ihm zugewandt, er habe den Angeklagten aber weg geschubst. Die Ehefrau des Angeklagten habe dann geäußert „raus aus meinem Garten“. Er habe sein Auto weggefahren und sich anschließend ins Gasthaus G… zur Toilette begeben, wo er sich das Blut aus der Stirn abgewischt habe. Die Verletzung im Gesicht habe ziemlich stark geblutet, auch weil er blutverdünnende Medikamente einnehme. Bei dem Anruf bei der Polizei habe man erfahren, dass eine Streife wegen Polizeimangels nicht kommen könne; daraufhin habe er sich mit dem Zeugen G… zur Wache begeben. Der Zeuge R… bestätigte glaubhaft, dass die auf den Lichtbildern Blatt 21 bis 23 sichtbaren Verletzungen im Gesicht von den Fußtritten des Angeklagten stammen. Diese Verletzung habe zunächst stark geblutet; er hab noch längere Zeit Schmerzen verspürt. Die Schürfwunde am Knie (Blatt 24) stamme von dem Sturz über den Zaun. Die Verletzungen habe er selbst behandelt, da er selbst ausgebildeter Rettungssanitäter sei. Es habe noch eine längere Zeit danach wehgetan, arbeitsunfähig sei er aber nicht gewesen. Allerdings habe er insbesondere seit der Ladung zur Berufungshauptverhandlung zunehmend Panikattacken bekommen und habe diesbezüglich auch bei seinem Hausarzt schon vorgesprochen: Die verschriebenen Medikamente hätten allerdings keine Besserung erbracht, sodass er einen Termin beim Facharzt im November vereinbart habe. Das Fahrzeug sei nur kurz in dieser engen Gasse gestanden zum Entladen sowie wenige Minuten, die man zum Rauchen einer Zigarette benötige. Er habe sich in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeugs aufgehalten und sei bereit gewesen, wegzufahren.
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Der Zeuge G… hat die Aussage des Zeugen R… im Wesentlichen bestätigt. Insbesondere habe sich der Zeuge R… aufgrund des Geschreis zu seinem Auto begeben und er sei hinterher gegangen. Der Zeuge R… habe dem Angeklagten auch gesagt, dass er wegfallen wolle. Der Angeklagte habe dem Zeugen R… aber ohne Vorwarnung einen Schlag in das Gesicht versetzt. Dem Zeugen R… sei es gelungen, den Angeklagten zu Boden zu bringen, sodass er sich auch nicht eingemischt habe. Der Angeklagte sei dann aufgestanden und habe den Zeugen R… gepackt und über den Zaun gestoßen. Dann habe der Angeklagte mit dem Schuh ins Gesicht des Zeugen R… getreten und ihm dann den Schuh auch ins Gesicht gedrückt. Daraufhin sei er von hinten gekommen und habe den Angeklagten gepackt. Der Angeklagte sei dann über den Zaun rüber gekommen und es sei zu einer Rangelei gekommen, in deren Verlauf ihm die Brille heruntergefallen sei. Er habe die Brille dann aufgehoben. Daraufhin habe der Angeklagte ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die Brille sei dann erneut heruntergefallen. Im Verlauf der Rangelei habe ihn der Angeklagte auch mit dem Ellenbogen am Hinterkopf getroffen. Er habe an der rechten Schläfe unterhalb des Auges einen blauen Fleck und eine Beule an der Rückseite des Kopfes erlitten, sei deswegen aber nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Darüber hinaus sei seine Brille kaputtgegangen und der Pullover zerrissen. Der Zeuge G… räumte ein, dass bei ihm öfters Fahrzeuge zum Be- und Entladen im Bereich des Nebeneingangs zu seinem Anwesen stünden; es komme dabei aber nie zu länger dauernden Behinderungen.
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Zum Schuhwerk des Angeklagten könnten beide Zeugen keine detaillierten Angaben machen. Der Zeuge R… vermutete Turnschuhe. Der Zeuge G… gab an, dass nur er seine Schlappen bei der Auseinandersetzung verloren habe; Schlappen des Angeklagten habe er nicht wahrgenommen.
21
Die Ehefrau des Angeklagten hat sich in der Berufungshauptverhandlung wie schon in erster Instanz auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
22
Das Gericht folgt den Angaben der Geschädigten R… und Gr… die den Sachverhalt schlüssig nachvollziehbar und ohne unangemessenen Belastungseifer geschildert haben. Widersprüche zwischen den polizeilichen und erstinstanzlichen Aussagen sowie den Angaben in der Berufungsinstanz konnten nicht festgestellt werden. Soweit sich Unschärfen im Tatablauf ergaben, sind diese ohne weiteres damit zu erklären, dass es sich um ein dynamisches Geschehen innerhalb weniger Minuten handelte und die Zeugen nachvollziehbar in erster Linie mit der Abwehr der Angriffe des Angeklagten beschäftigt waren.
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Die Mutmaßung des Angeklagten, die Provokation und die Angriffe durch den Nachbarn seien erfolgt, weil dieser gewusst habe, dass der Angeklagte unter Bewährung stehe, hält das Gericht für abwegig. Vielmehr ist das kurzzeitige Abstellen eines Fahrzeugs zum Be- und Entladen durchaus üblich und die hieraus resultierenden Behinderungen werden üblicherweise im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses auch geduldet, insbesondere dann, wenn sich ein Fahrzeugführer in der Nähe des Fahrzeugs aufhält und jederzeit bereit ist, das Fahrzeug auf Aufforderung wieder zu entfernen. Insoweit ist schon die vom Angeklagten selbst eingeräumte Reaktion völlig überzogen. So hat der Angeklagte auf Nachfrage selbst eingeräumt, dass er das Entfernen des Fahrzeugs bereits mit erheblicher Aggression und mit dem Ausdruck, er solle „sich verpissen“, gefordert habe. Nach Ansicht des Gerichts lässt schon die in Anbetracht der kurzzeitigen Behinderung völlig unangemessene Ausdrucksweise ebenso wie die strafrechtlichen Vorahndungen des Angeklagten auf ein erhebliches Aggressionspotenzial schließen. Das Gericht folgt auch deswegen den glaubwürdigen Angaben der Zeugen R… und Gr… dass die erste Tätlichkeit ohne rechtfertigenden Grund -der Faustschlag gegen den Zeugen Ra … vom Angeklagten ausgegangen war; dies zu einem Zeitpunkt, als der Zeuge R… sich bereit erklärt hatte, sein Fahrzeug wegzufahren. Das Handeln der Zeugen R… und G… war dagegen als Notwehr bzw. Nothilfe gerechtfertigt.
24
Die von den Geschädigten geschilderten Tätlichkeiten sind augenscheinlich mit den auf den Lichtbildern dokumentierten Verletzungen der Geschädigten, die in Augenschein genommen wurden, in Einklang zu bringen. Dagegen hat der Angeklagte keine äußerlichen Verletzungen aufgewiesen, wie z.B. Hämatome, die aber bei dem vom Angeklagten behaupteten Faustschlag auf den Hinterkopf zu erwarten gewesen wären. Hinsichtlich der am 05.10.2024 gestellten Diagnose einer Gehirnerschütterung wurden vom behandelnden Arzt keine korrelierenden äußeren Verletzungen dokumentiert.
IV.
25
Der Angeklagte hat sich der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 52 StGB schuldig gemacht. Da nach den Angaben der Zeugen keine belastbaren Feststellungen zum Schuhwerk des Angeklagten getroffen werden konnten, kann jedenfalls die Feststellung der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht getroffen werden.
V.
26
§ 223 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.
27
Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass die Geschädigten keine schweren körperlichen Verletzungen erlitten haben; allerdings hat die Tat zu psychischen Langzeitfolgen beim Geschädigten R… geführt. Zulasten des Angeklagten sind seine zahlreichen und auch einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen, wie auch der Umstand, dass er die hiesige Tat unter offener Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Cham vom 25.04.2022 begangen hat. Darüber hinaus wurde er bereits in dieser offenen Bewährung wegen Körperverletzung zulasten seiner damaligen Lebensgefährtin zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Weiterhin wurde der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Cham vom 23.07.2024 erneut zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Auch wenn dieses Urteil zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war, so wurde dem Angeklagten doch durch diese erstinstanzliche Verurteilung noch einmal und zudem zeitnah vor der gegenständlichen Tat vor Augen geführt, dass von ihm künftig ein straffreies Verhalten erwartet wird. Schließlich hat der, Angeklagte die gegenständliche Tat aus nichtigem Anlass heraus, nämlich Ärger über einen Parkverstoß, zum Nachteil einer ihm bis dahin nicht bekannten Person, dem Zeugen R… begangen. Durch die Tat wurden zwei Personen verletzt.
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Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht vorliegend eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für tat- und schuldangemessen. Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe mit dem Urteil des Amtsgerichts Cham vom 23.07.2024 in Form des Berufungsurteils des Landgerichts Regensburg vom 09.01.2025 gebildet unter Auflösung der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in ihrer Einzelstrafen von 3 Monaten und 6 Monaten.
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Unter Abwägung der bereits vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte und der sich aus den Vorverurteilungen ergebenden Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht die vom Amtsgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat für tat- und schuldangemessen.
30
Im Hinblick auf die Einbeziehung der Vorverurteilung war zudem auszusprechen, dass die dort festgesetzten Maßregeln der Besserung und Sicherung, nämlich die dort angeordnete Einziehung der Fahrerlaubnis und die verhängte Sperrfrist, aufrechtzuerhalten waren. Diesbezüglich wird auf die weiterhin zutreffenden Gründe des Urteils des Landgerichts Regensburg vom 09.01.2025 Bezug genommen.
VI.
31
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, steht nicht zu erwarten. Für die bei einer Bewährungsaussetzung gemäß § 56 Abs. 1 StGB erforderliche positive Kriminalprognose fehlt eine ausreichende Grundlage. Der Angeklagte ist mehrfach vorgeahndet und hat die gegenständliche Tat innerhalb einer offenen Bewährung begangen, wobei ihm mit dem zur Tatzeit noch nicht rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Cham vom 23.07.2024 eine erneute Bewährungschance eingeräumt worden war. Die Kammer verkennt nicht, dass eine positive Prognose bei Begehung von Straftaten innerhalb laufender Bewährung nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nach der strengen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts soll eine erneute Bewährungschance für Bewährungsversager aber der Ausnahmefall bleiben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.07.2022 – 202 StRR 68/22). Nur gewichtige, neue Prognosegesichtspunkte können herangezogen werden. Lagen die Gesichtspunkte, die bei isolierter Betrachtung für eine günstige Legalprognose sprechen können, dagegen schon im Zeitpunkt der Verwirklichung der abzuurteilenden Taten vor, so sind diese grundsätzlich nicht geeignet, die durch das frühere Bewährungsversagen und die Begehung der neuen Tat indizierte negative Kriminalprognose zu entkräften (BayObLG, Urteil vom 01.04.2022 – 202 StRR 35/22).
32
Solche außergewöhnlichen neuen Umstände waren hier nicht festzustellen. Zwar lebt der Angeklagte in relativ geordneten familiären Verhältnissen, dies war jedoch auch schon zur Tatzeit der hier abzuurteilenden Tat der Fall. Dass da Arbeitsverhältnis des Angeklagten nunmehr unbefristet ist, vermag eine positive Legalprognose ebenso wenig zu begründen, wie seine Bemühungen um eine Suchttherapie, die er aber noch nicht angetreten hat. Dass es dem Angeklagten gelingen möge, sein Suchtproblem durch die von ihm angestrebte Therapie in den Griff zu bekommen, wäre sicher wünschenswert, begründet aber zum derzeitigen Zeitpunkt noch keine positive Legalprognose und stellt erst recht keinen besonderen Umstand dar, der ausnahmsweise eine zweite Bewährungschance begründen könnte. Ausweislich des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 30.07.2025 wurde der Kostenantrag für eine stationäre Therapie auch erst am 23.07.2025 gestellt. Nur ergänzend ist auszuführen, dass sich schon keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Angeklagte die gegenständliche Tat unter Alkoholeinfluss verübt hätte. Im Übrigen hatte der Angeklagte bereits aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 09.01.2025 die Weisung, innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft eine ambulante Suchtentwöhnungstherapie anzutreten; für das gegenständliche Verfahren ist es jedoch schon aus den o.g. Gründen grundsätzlich unerheblich, ob er dieser Weisung nachgekommen ist.
VI.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.