Titel:
Brandlegung in Arrestzelle als Zerstörung einer zum Wohnen und zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumlichkeit - Zurechenbarkeit von Gesundheitsschäden eines Retters
Normenkette:
StGB § 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 223, § 224 Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. Die vorsätzliche Brandlegung in einer Arrestzelle einer Justizvollzugsanstalt erfüllt den Tatbestand der schweren Brandstiftung gem. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn der Raum zum Aufenthalt von Menschen bestimmt und durch das Feuer vollständig zerstört wird (vgl. Beschluss des BayObLG BeckRS 2026, 4710, durch den die Revision des Angeklagten verworfen wurde). (Rn. 43 – 45, 51 und 74 – 75) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wer bei der Brandlegung billigend in Kauf nimmt, dass Justizvollzugsbeamte im Zuge von Rettungs- und Löschmaßnahmen durch Rauchgase oder Hitze gesundheitlich erheblich gefährdet werden, verwirklicht den Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 StGB. (Rn. 46 – 50 und 76 – 77) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
schwere Brandstiftung, Justizvollzugsanstalt, Gefangener, Arrestzelle, Wohnnutzung, teilweise Zerstörung, Unbrauchbarkeit, Gesundheitsschädigung, Rettungsmaßnahmen
Vorinstanz:
AG Straubing, Urteil vom 04.12.2024 – 3 Ls 707 Js 33220/23
Rechtsmittelinstanz:
BayObLG, Beschluss vom 09.02.2026 – 203 StRR 30/26
Tenor
1. Die Berufung des Angeklagten K… gegen das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 04.12.2029 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahren und seine notwendigen Auslagen im Berufungsverfahren.
Angewendete Vorschriften:
§§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 22, 23, 52 StGB
Entscheidungsgründe
1
Das Amtsgericht Straubing verurteilte den Angeklagten am 04.12.2024 wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten.
2
Das Amtsgericht legte seiner Verurteilung folgenden Sachverhalt zugrunde:
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Am 25.10.2023 verbüßte der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt S… lebenslange Strafhaft.
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Aufgrund einer gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme wegen des unerlaubten Besitzes eines Radiogeräts war er an diesem Tag in der Arrestzelle 14a im Haus 2 eingeschlossen.
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Gegen 23:50 Uhr stapelte er dort befindliche Bücher und Toilettenpapier unter dem Waschbecken und unter oder auf dem Bett des Haftraums und zündete diese Gegenstände mittels eines Feuerzeugs, welches er zuvor heimlich mit in die Arrestzelle verbracht hatte, an. Bereits kurze Zeit später brannten beide Stapel an Gegenständlichen lichterloh. Der Stapel unter oder auf dem Bett setzte auch die Matratze und das Bettgestell in Brand.
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Aufgrund des Brandes wurden die Beamten der JVA S… und R… verständigt, die sich daraufhin zur Arrestzelle begaben. Der Beamte S… öffnete die Arrestzellentür und ihm schlugen sofort Flammen und Rauch entgegen, so dass ein Betreten der Zelle unmöglich war und der Beamte lediglich in die Zelle rufen konnte. Der Angeklagte schaffte es sodann selbständig zum Türstock der Zellentür zu gelangen und wurde von dem Beamten S… sodann in den Gang gezogen. Der Beamte S… machte sich sodann daran, das Feuer durch Versprühen von insgesamt zwei Feuerlöschern zu löschen. Hierbei atmete er auch Rauchgase ein, wobei es nur vom Zufall abhing, dass er keine Rauchgasvergiftung erlitt. Durch die starke Hitzeentwicklung war sein Gesicht mehrere Tage gerötet. Schmerzen erlitt der Beamte hierdurch jedoch nicht.
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Der Angeklagte legte das Feuer aus Verärgerung über die – seiner Ansicht nach – ungerechtfertigte Disziplinarmaßnahme und da er so eine erneute strafrechtliche Verurteilung erreichen wollte, um hierdurch einer möglichen Abschiebung zu entgehen.
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Ihm war dabei bewusst, dass durch das von ihm gelegte Feuer Löschbemühungen der Justizvollzugsbeamten ausgelöst werden würden und dass sich Beamte dabei durch die Hitzeentwicklung und den Rauch nicht unerheblich verletzten könnten, was er billigend in Kauf nahm.
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Durch den Brand wurde die Arrestzelle durch Verrußungen und Putzabplatzungen komplett zerstört. Es ist ein Schaden in Höhe von ca. 13.500 € eingetreten.
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Damit rechnete der Angeklagte und nahm dies billigend in Kauf.
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Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 09.12.2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Berufung ein.
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Das Rechtsmittel des Angeklagten blieb erfolglos.
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Ergänzend hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen getroffen:
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Der Angeklagte wurde am … 1984 in Bagdad (Irak) geboren und wuchs dort mit zwei Schwestern und vier Brüdern bei seinen Eltern auf. …
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… Im Jahr 2015 floh der Angeklagte mit seiner Ehefrau und den Kindern über die Türkei und Griechenland nach Deutschland, wo die Familie zunächst in einer Asylbewerberunterkunft im Pentling und anschließend in Laaber wohnte. …
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Die Kinder des Angeklagten leben weiterhin in Deutschland und werden vom Jugendamt H … betreut. Der Angeklagte hat zu zwei Kindern telefonischen Kontakt.
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Der Angeklagte ist strafrechtlich wie folgt vorgeahndet:
- 1.1.1.1.1.1.1.1.
-
18.07.2016 LG Regensburg
D3400 Ks 103 Js 28254/15
Rechtskräftig seit 17.01.2017
Tatbezeichnung: Mord in Tateinheit mit Totschlag
Datum der (letzten) Tat: 16.11.2015
Angewendete Vorschriften: StGB § 211, § 212 Abs. 1, § 22, § 23 Abs. 1, § 52
Lebenslange Freiheitsstrafe
Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 45 Abs. 1 StGB) Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung Jugendlicher (gesetzlich eingetretene Nebenfolge nach § 25 JArbSchG)
- 2.2.2.2.2.2.2.
-
27.05.2021 AG Straubing
D3413 12 Ds 133 Js 91591/20
Rechtskräftig seit 21.03.2023
Tatbezeichnung: Körperverletzung
Datum der (letzten) Tat: 06.02.2020
Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1
6 Monat(e) Freiheitsstrafe
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Dem Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18.07.2016 (BZR Nr. 1) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
19
Am Abend des 15.11.2015 (Sonntag) fuhr der Angeklagte mit dem Zug von Regensburg aus nach Laaber und traf zu Fuß gegen 23:00 Uhr am Anwesen … ein. Er wartete außerhalb des Gebäudes auf dessen Südseite im Bereich vor dem dortigen Lagerraum, bis das Licht im Haus nicht mehr brannte, und er davon ausging, dass seine Frau und seine drei Kinder im Schlafzimmer im Dachgeschoss schliefen. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des dortigen Aufenthaltsbereichs des Angeklagten und der Möglichkeit, die Fenster auf der Ostseite des Hauses einzusehen, wird auf die Lichtbilder auf Bl. 83, Bl. 84 Bild 8, Bl. 85 der Spurenakte verwiesen.
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Der Angeklagte begab sich am Montag, dem 16.11.2015, zwischen 00:30 Uhr und 01:00 Uhr zur nicht versperrten Haustüre und drückte diese auf, wobei die mechanische Entriegelung (Türschließer) entsperrt war. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Haustüre und der entsperrten Entriegelung wird auf die Lichtbilder Bild 5 und 6 auf Bl. 83, Bild 7 auf Bl. 84, Bild 106 auf Blatt 133 und Bild 107 auf Bl. 134 der Spurenakte verwiesen.
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Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, seine Frau durch Erwürgen zu töten, falls sich die Mitteilung seines Sohnes M… vom Samstag über weitere Kontakte seiner Frau zu dem Mann im Irak bestätigen sollte.
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Der Angeklagte begab sich in das Dachgeschoss und das dortige Schlafzimmer des Hauses, wo seine Frau und seine drei Kinder im Doppelbett schliefen. Das Dachfenster des Schlafzimmers war geöffnet. Das Fenster in der östlichen Hauswand war geschlossen. Die Jalousie dieses Fensters war nur in der unteren Hälfte vollständig geschlossen. Seine Frau war mit einem Pullover, Slip und Büstenhalter bekleidet. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des Schlafzimmers wird auf das Lichtbild 48 auf Bl. 104 und die Lichtbilder auf Bl. 105 bis 107 sowie auf das Lichtbild 102 auf Bl. 131 und das Lichtbild 105 auf Bl. 133 der Spurenakte und in Bezug auf die Einzelheiten hinsichtlich der Bekleidung der Ehefrau auf die Lichtbilder Bl. 108, Bl. 112, Bl. 114 Bild 67 und Bl. 154 bis Bl. 162 der Spurenakte verwiesen.
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Der Angeklagte ergriff das auf dem Fensterbrett liegende Handy seiner Frau und über-prüfte die Anrufliste. Der Angeklagte stellte fest, dass diese wiederholt den Namen „A…“ enthielt.
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Daraufhin packte der Angeklagte in Ausführung seines Tötungsvorsatzes ohne recht-fertigenden oder entschuldigenden Grund seine schlafende Frau mit beiden Händen am Hals und würgte sie, wobei er ihre Arglosigkeit und die hierauf beruhende Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzen wollte. Seine Ehefrau wachte auf und schrie: „Nein J…!“
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Das Geschehen verlagerte sich auf den Boden zwischen dem Bett und dem geschlossenen Fenster im Bereich der östlichen Zimmerwand, wo der Angeklagte seine Frau an den Haaren packte und ihren Kopf mehrmals auf den Boden schlug. Der Angeklagte forderte seine durch den Lärm erwachten Kinder auf, nach unten zu gehen. Die Kinder verließen das Zimmer und begaben sich in das im ersten Obergeschoss gelegene Kinderzimmer.
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Der Angeklagte ließ seine Frau los. Diese setzte sich auf den Bettrand mit den Füßen am Boden. Der Angeklagte sagte zu ihr: „Wenn du schreist, erwürge ich dich.“ Sie solle ihm die Wahrheit sagen, dann werde er sie lassen, sonst werde er sie töten. Der Angeklagte gab jedoch seinen Tötungsvorsatz nicht auf.
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Seine Ehefrau sagte ihm, dass sie alles erzählen wolle. Der Anrufer sei derjenige Mann, der immer angerufen, ihn im Irak bedroht und bereits dort versucht habe, sie auseinanderzubringen. Dieser Mann namens „A…“ liebe sie. Er wolle nach Deutschland kommen, weil er im Irak gesucht werde. Sie wolle sich scheiden lassen, damit sie mit ihm leben könne. Währenddessen stellte der Angeklagte bei der erneuten Überprüfung des Handys seiner Frau fest, dass ein Gespräch zwischen ihr und diesem Mann namens „A…“ eine Stunde und 45 Minuten gedauert hatte.
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Zur Umsetzung seines fortdauernden Tötungsvorsatzes packte der Angeklagte seine Frau erneut, drückte sie zu Boden und würgte sie dort ohne rechtfertigenden und entschuldigenden Grund mit beiden Händen fest am Hals.
29
Sie fügte dem Angeklagten dabei Kratzspuren an der linken Hand zwischen Daumen und Mittelhand D2 dorsal sowie im Gesicht zu. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Verletzungen des Angeklagten wird auf die Lichtbilder Blatt 165 bis 167 der Spurenakte verwiesen.
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Als seine Frau versuchte, zu schreien und Luft zu holen, hielt er ihr mit der linken Hand den Mund zu und drückte mit der rechten Hand weiter den Hals solange zu, bis sie sich nicht mehr bewegte.
31
Der Angeklagte ging dann zur Zimmertür, wo er seine Frau noch atmen hörte. Er ging zu ihr zurück und würgte sie, um sie zu töten, erneut mit der rechten Hand, wobei er ihr mit der linken Hand den Mund zuhielt, bis sie nicht mehr atmete.
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Er ging wieder zur Zimmertür und dann erneut zu seiner Frau zurück, um sich zu vergewissern, dass sie tot ist. Dabei legte er seine Hand auf ihre Brust und stellte fest, dass sich ihr Brustkorb nicht mehr bewegte.
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H… erlitt durch die Würgevorgänge und mehrfachen stumpfen Gewalteinwirkungen gegen ihren Körper einschließlich ihres Kopfes folgende Verletzungen:
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… Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Verletzungen wird auf die Lichtbilder Bl. 108 bis Bl. 119 und Bl. 136 bis Bl. 152 Bild 52 der Spurenakte verwiesen.
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H… verstarb spätestens gegen 04:30 Uhr durch eine zentrale Lähmung infolge des mindestens drei bis fünf Minuten andauernden Erwürgens. Sie war zur Tatzeit weder alkoholisiert noch stand sie unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder zentral wirksamen Medikamenten.
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Der Leichnam der H… lag gegenüber der Schlafzimmertüre am anderen Ende des Raumes in Rückenlage auf dem Boden. Die Leiche war von den Füßen bis circa Höhe des Bauchnabels mit einer Bettdecke zugedeckt und mit einer rosafarbigen Unterhose, einem Büstenhalter sowie einem braunen Pullover bekleidet. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich des Auffindeorts des Leichnams und dessen Bekleidung wird auf die Lichtbilder Bl. 106 bis 112, Bl. 114 Bild 67 und Bl. 154 bis 162 der Spurenakte verwiesen.
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Der Angeklagte war zur Tatzeit voll schuldfähig. Er litt weder an einer psychischen Erkrankung noch lagen bei ihm Schwachsinn, eine schwere andere seelische Abartigkeit oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts vor. Er war nicht alkoholisiert und stand auch nicht unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder zentral wirksamen Medikamenten. Er war bei Begehung der Tat in der Lage, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
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Dem Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 27.05.2021 (BZR Nr. 2) lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Am 06.02.2020 gegen 14:45 Uhr verletzte der Angeklagte in der JVA S… den Mitgefangenen T…, indem der Angeklagte dem Geschädigten unvermittelt dreimal auf die Brust und einmal auf die Nase schlug.
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Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Angeklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Nasenbluten und Schmerzen im Gesicht. Anschließend wurde noch eine Verdickung der Nasenscheidewand, wobei ein Bluterguss oder eine nicht verschobene Fraktur als Ursache in Frage kommen.
41
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Die Staatsanwaltschaft hält im Übrigen wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
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Im Jahr 2023 verbüßte der Angeklagte weiterhin die mit Urteil des Landgerichts Regensburg vom 18.07.2016 verhängte lebenslange Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt S…. Der Angeklagte war mit seiner Situation zunehmend unz … ufrieden. Nachdem der Betrieb, für den er in der JVA gearbeitet hatte, Insolvenz angemeldet hatte, hatte der Angeklagte keine Arbeit mehr und bekam auch kein Taschengeld. Trotz mehrmaliger Vorsprache und schriftlicher Anträge bekam der Angeklagte auch in der Folgezeit keine Arbeit mehr zugeteilt. Im Juni 2023 bekam der Angeklagte Besuch von Mitarbeitern der Ausländerbehörde. Hier schloss der Angeklagte, dass seine Abschiebung in den Irak geplant werde. Dies wollte der Angeklagte nicht, da er befürchtete, im Irak der Rache der Verwandten seiner Ehefrau ausgesetzt zu sein, und dass er von diesen getötet würde.
43
Aufgrund des unerlaubten Besitzes eines nicht verplombten Radiogeräts wurde gegen den Angeklagten ein Arrest von 7 Tagen sowie die Beschränkung des Verkehrs mit der Außenwelt auf dringende Fälle für die Dauer von 7 Tagen verhängt. Der Angeklagte befand sich zur Verbüßung dieses Arrestes seit dem 23.10.2023 13:30 Uhr in der Arreststelle 14a im Haus 2 der Justizvollzugsanstalt S…. Bereits vor der Verbringung in die Arrestzelle klagte der Angeklagte über Erkältungssymptome; er wurde ärztlicherseits aber als arresttauglich eingestuft. Auch an den Folgetagen beklagte der Angeklagte Erkältungssymptome und Schlaflosigkeit. Dem Angeklagten wurde … … angeboten. Die vom Angeklagten gewünschte Schlafmedikation wurde nicht verordnet.
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Am 25.10.2023 gegen 23:50 Uhr stapelte der Angeklagte in der Arrestzelle 14a im Haus 2 der Justizvollzugsanstalt S… dort befindliche Bücher und Toilettenpapier unter dem Waschbecken sowie unter oder auf dem Bett des Haftraums und zündete diese Gegenstände mittels eines Feuerzeugs an, das er entweder zuvor heimlich mit in die Arrestzelle verbracht hatte oder das sich bereits dort in einem Versteck befand. Bereits kurze Zeit später brannten die vom Angeklagten angezündeten zwei oder möglicherweise auch drei Papierstapel lichterloh. Der oder die Stapel unter und/oder auf dem Bett setzten auch die Matratze und das Bettgestell im Brand.
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Der Angeklagte handelte, um auf die von ihm als ungerechtfertigt schlecht empfundene Behandlung in der Justizvollzugsanstalt S… aufmerksam zu machen, insbesondere war er über den Geldmangel sowie die Verhängung des Arrestes und die verweigerte Schlafmedikation verärgert. Zudem hoffte der Angeklagte, aufgrund einer neuerlichen Verurteilung seine Abschiebung verzögern zu können. Konkrete Pläne zur Abschiebung sind derzeit nicht bekannt. Der Angeklagte handelte jedenfalls nicht in suizidaler Absicht. Der am Gitter des auf der rechten Seite befindlichen Fensters angebrachte Stoffstreifen diente ausschließlich dazu, die Kommunikation mit dem Zellennachbarn zu erleichtern, in dem sich der Angeklagte an diesem Stoffstreifen hochzog und festhielt. Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
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Trotz des offenen Feuers wurde durch die beiden in der Arrestzelle befindlichen Brandmelder entweder kein Alarm ausgelöst oder ein Alarm jedenfalls durch die dort tätigen Justizvollzugsbeamten nicht wahrgenommen. Der Brand wurde schließlich durch einen im Außenbereich tätigen Mitarbeiter aufgrund des in den Zellenfenstern ersichtlichen Lichtscheins erkannt, der daraufhin Alarm auslöste. Daraufhin begaben sich die Justizvollzugsbeamten S… und R… zur Arrestzelle, wobei weder im Vorraum noch im Gang des Zellentrakts Rauch oder Brandgeruch wahrnehmbar war. Der Zeuge S…, der auch ehrenamtlich bei der Feuerwehr tätig ist, stellte jedoch fest, dass die Metalltüre zur Arrestzelle bereits zu heiß zum Anfassen war. Mit Schutzhandschuhen und erheblicher Kraftanstrengung gelang es dem Zeugen, den Verschlusshebel zur Zellentüre umzulegen, die mutmaßlich durch die Hitze bereits verformt war.
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Beim Öffnen der Arrestzellentür schlugen ihm sofort Flammen und Rauch entgegen, sodass dem Zeugen S… ein Betreten der Zelle nicht möglich war. Aufgrund des in der Arrestzelle befindlichen Rauchs konnte der Zeuge S… auch den Angeklagten nicht sehen, sodass er lediglich in die Zelle hineinrufen konnte. Der Angeklagte, der sich unter den an der linken Wand neben der Arrestzellentür befindlichen Tisch gekauert hatte, gelang es selbstständig zur Zellentür zu gelangen, wobei er auf den Boden stürzte. Der Angeklagte lag dann halb im Vorraum und war nicht ansprechbar. Der Zeuge S… zog den Angeklagten sodann auf den Gang des Zellentraktes, wobei der Angeklagte keine Reaktion zeigte und der Zeuge bereits befürchtete, der Angeklagte könnte tot sein. Erst nach dem Öffnen der Zellentüre schlugen die außerhalb der Zelle angebrachten Rauchmelder an.
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Der Zeuge S… begab sich sodann erneut zu den Arrestzellen, um den im anderen Arrestraum 14b befindlichen Gefangenen heraus zu holen. Anschließend löschte der Zeuge S… das Feuer in der Arrestzelle 14a, wobei er insgesamt drei Feuerlöscher benötigte. Das Feuer trat vornehmlich aus drei Bereichen aus, nämlich im Bereich des Waschbeckens, im Bereich am Bett und im Bereich unter dem Bett und flammte dort immer wieder auf. Die beiden Fenster der Arrestzelle waren während des Brandes geöffnet. Das Fenster im Vorraum der Arrestzellen wurde während der Löscharbeiten des Zeugen S… von einem seiner Kollegen geöffnet, damit der sich ausbreitende Rauch abziehen konnte.
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Bei den Löscharbeiten atmete der Zeuge S… auch Rauchgase ein, wobei es nur vom Zufall abhingt, dass er keine Rauchgasvergiftung erlitt. Durch die starke Hitzeentwicklung waren sein Gesicht und seine Augen gerötet. Der Beamte war zwei Tage lang arbeitsunfähig krank. Erhebliche Schmerzen erlitt der Zeuge S… nicht.
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Dem Angeklagten war bewusst, dass durch das von ihm gelegte Feuer Lösch- und/oder Rettungsbemühungen der Justizvollzugsbeamten ausgelöst werden und dass sich diese Menschen durch die Hitzeentwicklung und/oder die Rauchgase nicht unerheblich verletzen können. Dies nahm der Angeklagte billigend in Kauf.
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Durch den Brand wurde die Arrestzelle 14a durch Verrußungen sowie Putz- und Fliesenabplatzungen infolge der Hitzeentwicklung sowie Brandschäden an der Einrichtung komplett zerstört, wodurch ein Schaden in Höhe von mindestens 13.500 € eingetreten ist. Auch damit rechnete der Angeklagte und nahm dies zumindest billigend in Kauf.
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Der Angeklagte selbst erlitt Brandverletzungen am rechten Fuß und am rechten Arm.
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Wegen dieser Tat sowie wegen Besitzes unerlaubter Gegenstände am 06.11.2023 und ungebührlichen Verhaltens gegenüber einem Hausarbeiter am 28.12.2023 wurde gegen den Angeklagten am 30.01.2024 im Rahmen eines in der JVA S… durchgeführten Disziplinarverfahrens 21 Tage Arrest sowie 21 Tage Beschränkung des Verkehrs mit Personen in der Anstalt auf dringende Fälle verhängt.
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1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben, sowie den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N…, der die im Rahmen der Exploration getätigten Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung referierte. Die Feststellungen zu den Vorahndungen beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister und den verlesenen Straferkenntnissen.
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2. Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie den diesbezüglichen Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. N…, die dieser in der Hauptverhandlung wiedergab sowie dem verlesenen Notarztbogen vom 26.10.2023 (Blatt 131 der Akte).
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3. Die Feststellungen zur Tat beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Sachverständigen und der Zeugen.
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Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er das Feuer gelegt hat, bagatellisierte aber das Ausmaß des Brandes. Der Angeklagte gab an, dass er bereits seit 6 Monaten vor der Tat keine Arbeit und auch kein Taschengeld mehr gehabt habe. Trotz mehrmaliger Vorsprachen und Antragstellungen habe sich an der Situation nichts geändert. Seine Absicht, aus Protest nichts mehr zu essen, habe er aufgegeben, weil er befürchtet habe, dass der „Naziarzt Dr. G…“ ihm dann eine Spritze geben würde. Als er im Oktober kein Geld mehr gehabt habe, habe er seine Mahlzeiten, insbesondere das Fleisch, das man zweimal die Woche bekomme, verkaufen müssen, um dafür Zigaretten und Kaffee zu erwerben. Er habe Hunger gehabt, weil das Essen ungenießbar gewesen sei. Er sei zudem verärgert gewesen, weil er mehrmals Schlafmittel verlangt, aber nicht bekommen habe. Das Feuerzeug habe sich in der Arrestzelle befunden. In der JVA gebe es in jeder Zelle Verstecke, in denen die Häftlinge Gegenstände hinterlassen. Die Informationen über die Verstecke würden unter den Häftlingen ausgetauscht. Er habe drei Klopapierrollen, Bücher, eine Decke und das Kopfkissen in Brand gesetzt. Obwohl der Alarm angeschlagen habe, seien die Beamten ohne Feuerlöscher hereingekommen. Mit Feuerlöschern oder auch durch Austreten mit dem Fuß hätte „das Feuerchen“ sofort gelöscht werden können. Der Zeuge S… sei auch nicht derjenige Beamte gewesen, der den Raum betreten habe; den Namen dieses Bediensteten konnte der Angeklagte auf Nachfrage aber nicht nennen. Er, der Angeklagte, sei unter dem Tisch gesessen, habe gelacht und den Beamten gefragt, was er mache. Der Beamte habe zu ihm gesagt „geh hier raus“. Auch der in der anderen Arrestzellen befindliche Mithäftling habe gesagt, dass ihm nichts passiert sei. Dennoch habe man ihn auf die Krankenstation gebracht. Er habe keine Angst gehabt, sich selbst zu verletzen, da er die Fenster geöffnet habe. Er sei in dieser Arrestzelle allein gewesen und der Raum sei isoliert gewesen, sodass auch keine Gefahr für Mitgefangene bestanden habe. Anlass des Arrests sei gewesen, dass er die Plombe vom Radio entfernt habe; er habe das Radio aber tatsächlich nur gebraucht, um die Uhrzeit abzulesen. Außerdem habe er Spice geraucht. Darüber hinaus habe er auch befürchtet, in den Irak abgeschoben zu werden. Er habe zwar sein Haus verkauft und ca. 80.000 € „Blutgeld“ an die Verwandten seiner Ehefrau bezahlt. Dennoch befürchte er, im Irak von den Verwandten seiner Ehefrau umgebracht zu werden.
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Die Feststellungen zum Motivbündel des Angeklagten beruhen auf seiner eigenen Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. N… und den verlesenen Schriftstücken. Den Grund für den angeordneten Arrest hat der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung und auch in der Exploration durch den Sachverständiger Prof. Dr. N … geschildert, nämlich dass er ein Radio benutzt habe, an dem die Plombe entfernt war. Die Dauer des angeordneten Arrests und der Kontaktsperre ergeben sich aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild 4 auf Blatt 237 der Akte, dessen Text verlesen wurde. Die vom Angeklagten geschilderte Verärgerung wegen der nicht gewährten Schlafmedikation ist nachvollziehbar anhand des Auszugs aus der Krankenakte (Blatt 131 der Akte), der verlesen wurde. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte schon vor der Verbringung in die Arrestzelle nämlich am 23.10.2023 um 10:47 Uhr gegenüber dem behandelnden Arzt Erkältungssymptome schilderte. Weiterhin ist ersichtlich, dass der Angeklagte auch am 24.10.2023 und am 25.10.2023 mehrfach Schlafmedikation gefordert hatte, die ihm aber verweigert wurde. Seine Befürchtungen zur Abschiebung schilderte der Angeklagte wie festgestellt.
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Soweit der Angeklagte das Ausmaß des Brandes bagatellisierte und von einem „kleinen Feuerchen“ sprach, das man mit den Füßen hätte austreten können, ist dies widerlegt durch die durchgeführte Beweisaufnahme.
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Der Zeuge S… schilderte glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Zellentüre bereits so heiß gewesen sei, dass er zum Öffnen des Verschlusshebels Handschuhe angezogen habe. Die Zellentüre sei bereits so verzogen gewesen, dass er die Tür nur mit erheblicher Kraftanstrengung habe öffnen können. Beim Öffnen der Türe seien ihm sofort Feuer und Rauch entgegengeschlagen, so dass er den Eindruck gehabt habe, die gesamte Zelle habe gebrannt. Er habe wegen des Rauchs auch nichts im Inneren der Zelle erkennen können und habe deswegen nur in die Zelle hineingerufen. Daraufhin sei ihm der Angeklagte buchstäblich vor die Füße gefallen. Der Angeklagte sei dann halb im Vorraum gelegen und sei nicht ansprechbar gewesen. Er habe den Angeklagten gepackt, aus der Zelle herausgezogen und schließlich im Gang vor dem Zellentrakt abgelegt. Der Angeklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt eine Reaktion gezeigt, sodass er schon befürchtet habe, der Angeklagte wäre tot. Erst als Rauch aus der geöffneten Zellentüre nach draußen gedrungen sei, seien dort auch die Rauchmelder angegangen. Bis dahin habe er keinen Rauchmelder gehört. Der erste Alarm sei von einem in Außenbereich tätigen Kollegen ausgelöst worden, der Feuerschein in den Fenstern der Arrestzelle gesehen habe. Auch der Mitgefangene habe bis zum Öffnen der Zellentüre offenbar nichts mitbekommen; dieser Mitgefangene sei beim Öffnen der Zellentüre auf der Toilette gesessen. Der Zeuge S… gab weiter an, er habe sodann zwei Feuerlöscher gebraucht, um den Brand zu löschen; ein Austreten mit den Füßen sei unter keinen Umständen möglich gewesen. Sodann sei der Kollege mit einem weiteren Feuerlöscher gekommen, der nötig gewesen sei, um die drei Brandherde, die immer wieder aufgeflammt seien, endgültig abzulösen. Er habe die Matratze vom Bett weggetreten, damit er unter dem Bett habe löschen können. Die beiden Fenster in der Arrestzelle seien nach seiner Erinnerung offen gewesen.
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Das Gericht hält die Angaben des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge gab an, dass er selbst privat bei der Feuerwehr tätig sei, sodass das Gericht davon ausgeht, dass die Löschmaßnahmen des Zeugen sachgerecht durchgeführt wurden. Der Zeuge hat zudem nachvollziehbar und glaubhaft seine Verletzungen ohne Aggravationtendenzen geschildert.
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Die Angaben des Zeugen S… werden gestützt durch die Angaben des Zeugen PHM H…, der während der Streifenfahrt zum Tatort beordert wurde. Bei seinem Eintreffen sei die Feuerwehr vor Ort gewesen. Er habe die verkokelte Arrestzelle gesehen. Der Angeklagte sei im Gang des Zellentrakt auf der Seite gelegen. Er sei augenscheinlich nicht bei Bewusstsein gewesen, jedenfalls regungslos dagelegen. Er sei von der Feuerwehr oder von der Rettung versorgt worden und schließlich abtransportiert worden. Der Zeuge gab an, er habe sodann die Arrestzelle in Augenschein genommen, die verkohlte Matratze und die Brandherde am Bett und unter dem Waschbecken festgestellt und Lichtbilder gefertigt, da der Kriminaldauerdienst an einem anderen Fall gearbeitet habe. Der Zeuge H… gab darüber hinaus an, dass beim Angeklagten auf der Krankenstation, das auf Blatt 257 abgebildete Feuerzeug in der Unterhose gefunden worden sei.
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Hinsichtlich der weiteren polizeilichen Ermittlungen schilderte der polizeiliche Sachbearbeiter KHM L…, dass er am Vormittag den Angeklagten in der Krankenabteilung der JVA vernommen habe. Die Verständigung sei bei langsamer und deutlicher Sprechweise möglich gewesen. Der Angeklagte sei im Bett gelegen und als Beschuldigter belehrt worden. Auf Frage, wie es ihm gehe, habe der Angeklagte angegeben, er habe mehrere Tage nicht geschlafen und keine Schlaftabletten bekommen; daraufhin habe er die Zelle in Brand gesetzt. Zudem habe der Angeklagte familiäre Probleme zu Hause im Irak geschildert. Der Zeuge L… gab weiter an, er habe sich sodann die ausgebrannte Arrestzelle angesehen und dort zwei bis drei Brandherde ausgemacht. Die Brandlast habe aus Toilettenpapier, Büchern und Bettzeug bestanden. Die Matratze sei verbrannt gewesen, zumindest ein Fenster sei geöffnet gewesen. Er habe Putz- und Fliesenabplatzungen in der linken Ecke beim Waschbecken festgestellt. Bei seiner Überprüfung habe der Notrufknopf funktioniert und einer der Feuermelder habe leicht gepiepst. Die in der Zelle vorhandene Lüftung sei mit einer, Rauchklappe ausgestattet. Elektrische Geräte seien im Zimmer nicht vorhanden gewesen, sodass nur Brandstiftung als Brandursache geblieben sei. Nach seinen Ermittlungen habe ein JVA-Beamter beim Hofgang das Feuer entdeckt und den Alarm ausgelöst. Der Mitgefangene in der anderen Arrestzellen habe angegeben, er habe Hilfeschreie gehört, jedoch habe dieser selbst keinen Notruf ausgelöst. Nach seinen Ermittlungen sei der Mitgefangene beim Öffnen der Arrestzelle auf der Toilette gesessen. Die Zellentüren seien nach seinen Feststellungen relativ dicht, sodass kein Rauch hindurch gedrungen sei. Das Feuerzeug sei in der Krankenstation beim Angeklagten gefunden worden; möglicherweise habe er es beim Freigang aufgeklaubt; dies habe jedoch nicht geklärt werden können. Der Angeklagte habe sich nach Belehrung geständig gezeigt. Als Grund habe er angegeben, er habe längere Zeit nicht geschlafen und keine Medikamente erhalten. Nach dem Eindruck des Zeugen sei es eine Art Trotzreaktion gewesen.
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Die Angaben der Zeugen werden gestützt durch die Ausführungen der Sachverständigen … P…, die anhand der von ihr ausgewerteten Lichtbildern angab, dass es sich um einen relativ großen Brand gehandelt habe, der auch große Hitze entfaltet habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den Abplatzungen von Putz und Fliesen, was auf große Hitzeeinwirkung zurückzuführen sei. Auch die Angaben des Zeugen S… betreffend die heiße Metalltüre hält die Sachverständige für plausibel. Die Sachverständige hat sicher zwei Brandherde festgestellt und zwar einen unter dem Waschbecken und einen am Bett; ein dritter Brandherd unter dem Bett ist nach den Ausführungen der Sachverständigen möglich, aber nicht sicher, da eventuell auch Material vom Bett herunter getropft oder auch durch Luftzug oder Löscharbeiten unter das Bett gelangt sein kann. Zur Brandentwicklung gab die Sachverständige an, dass die Hitze nach oben steige, sich unter der Decke sammle und dann wieder nach unten gelange. Hierdurch und durch die Hitzeentwicklung würden bei ungehindertem Fortgang sämtliche Gegenstände im Raum entzündet. Wenn der Brand nicht gelöscht worden wäre, so wäre alles brennbare Material in dem Zimmer abgebrannt und der Brand anschließend von selbst erloschen. Solange die Zellentüre versperrt war, sei auch nichts nach außen ausgetreten. Vielmehr sei Rauch durch das Fenster ausgetreten, was anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Außenbereich nachvollzogen werden konnte. Für den Gefangenen in der Zelle sei die Situation höchst gefährlich gewesen; es habe Lebensgefahr bestanden. Da das Feuer auf der gegenüberliegenden Seite gelegt worden sei, habe der Raum unter dem links von der Zellentüre angebrachten Tisch für eine gewisse Zeit einen Überlebensraum dargestellt, da die Hitzeentwicklung durch das Feuer ein paar Meter entfernt gewesen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn das Feuer auf den Tisch übergreift, hätte der Angeklagte in seiner Zelle jedoch kaum Überlebenschancen gehabt. Grundsätzlich seien bereits ein paar Atemzüge Rauchgas ausreichend, um Bewusstlosigkeit und Tod herbeizuführen, im vorliegenden Fall seien die Rauchgase aber zu einem Großteil durch die offenen Fenster abgezogen. Die Gefahr für den Angeklagten habe daher in erster Linie aufgrund der Hitzeentwicklung bestanden. Beim normalen Zimmerbrand könnten schon über 1000° Hitze entstehen. Aber auch vorliegend sei bei offenen Fenstern mit mehreren 100° Hitze zu rechnen. Der Brand hätte voraussichtlich ca. eine dreiviertel Stunde gedauert. Ein Löschen durch Austreten des Feuers wäre grundsätzlich bei Beginn des Feuers noch möglich, bei dem vom Zeugen geschilderten Vollbrand jedoch nicht mehr.
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Nach den Ausführungen der Sachverständigen P… beschränkte sich der Brand auf die Zelle selbst, in der der Brand auch seinen Ursprung nahm. Ein Übertreten des Feuers oder größerer Mengen Rauchs auf den Vorraum oder auf andere Räume sei nicht zu erwarten gewesen.; dies aufgrund der hohen Deckenhöhe und der massiven Außenmauern. Personen, die sich in den darüber liegenden Räumen aufhielten, hätten durch eintretenden Rauch geschädigt werden können, falls diese ebenfalls ihre Fenster geöffnet hätten. Die Gefahr erheblicher Gesundheitsschäden bis hin zur Lebensgefahr habe folglich vor allem für Personen bestanden, die sich in der Zelle aufhielten.
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Die von PHM H… gefertigten Lichtbilder (Blatt 212 bis 232) sowie die von KHM L… gefertigten Lichtbilder (Blatt 234 bis 257 und Blatt 261 bis 268a) wurden in Augenschein genommen. Aus dem auf Blatt 265 abgebildeten Zettel ergibt sich als Motiv die Verärgerung über den Anstaltsarzt Dr. G…. Aus den verlesenen Schreiben des Angeklagten vom 22.11.2023 (Blatt 86/87 der Akten), das verlesen wurde, ergibt sich ebenfalls das Motiv der Verärgerung über die Behandlung in der JVA, nämlich Geldmangel, die Verweigerung der verlangten Schlafmedikation und Verhängung der Disziplinarmaßnahmen.
67
Im Schreiben vom 08.11.2023 (Blatt 81 der Akten), in dem sich der Angeklagte über eine angebliche Doppelbestrafung beschwert, beschreibt er die gegenständliche Tat als „meine Brandstiftung“. Im Schreiben vom 22.11.2023 (Blatt 86 der Akten) gab der Angeklagte an, er habe protestiert „und gemacht klein Feuer“.
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Der Angeklagte hat somit bereits unmittelbar nach der Tat, wie auch in den beiden Schreiben an das Amtsgericht Straubing und auch in den Hauptverhandlungen eingeräumt, dass er selbst das Feuer in der Arrestzelle gelegt hat. Dieses Geständnis ist vor dem Hintergrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch glaubhaft. Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt die einzige Person, die sich in der Arrestzelle aufhielt. Die zwei bis drei Brandherde in der Zelle, nämlich im Bereich des Waschbeckens und im Bereich des Bettes lassen nur den Schluss zu, dass der Brand in der Zelle gelegt wurde, wo sich allein der Angeklagte befand. Auf der Krankenstation konnte zudem – wie vom Zeugen PHM H… geschildert – in der Unterhose des Angeklagten ein Feuerzeug, das als Tatwerkzeug wahrscheinlich ist, sichergestellt werden. Zudem hat der Angeklagte sowohl gegenüber dem ermittelnden Sachbearbeiter L… als auch dem Sachverständigen Prof. Dr. N… und in den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht Straubing und dem Landgericht Regensburg die Tat eingeräumt. An der Täterschaft des Angeklagten gibt es somit keinen Zweifel.
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Hinsichtlich der Tatfolgen hat das Gericht neben den Angaben der Zeugen L… und H…, die von ihnen gefertigten umfangreichen Fotodokumentationen durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Schaden betrug ausweislich der verlesenen Schadenschätzung (Blatt 205/206 der Akten sowie Blatt 105 des Sonderheftes „Auszug aus der Gefangenenpersonalakte“) ca. 13.500 €, wobei die Kosten der Haftraumausstattung, Matratze, Bettwäsche, etc. hierin noch nicht enthalten waren.
70
Die Lichtbilder zeigen großflächige Verrußungen im Bereich des Waschbeckens sowie erhebliche Putzabplatzungen und abgeplatzte Fliesen sowie sonstige massive Brandschäden, insbesondere im Bereich des Waschbeckens und des Bettes. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Blatt 216 bis 226 Bezug genommen, die in Augenschein genommen wurden. Der ursprüngliche Zustand der Arrestzelle konnte anhand des Lichtbilds Blatt 128 d.A. (Lichtbild der seitenverkehrt angeordneten Arrestzelle 14b) nachvollzogen werden.
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Die Verletzungen des Zeugen S… hat dieser selbst glaubhaft geschildert. Hieraus und aus der Schilderung seines Einsatzes ist auch nachvollziehbar, dass Personen, die keine Ausbildung bei der Feuerwehr haben und nicht so besonnen wie der Zeuge vorgehen, deutlich schwerer verletzt werden hätten können.
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Die Verletzungen des Angeklagten, Rötungen und Brandblasen am rechten Unterarm und am rechten Fuß, ergeben sich aus den Lichtbildern Bl. 231 und 232 d.A.
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Die Vorgänge zum Diziplinarverfahren vom 30.01.2024 und die abschließende Entscheidung wurden verlesen (Sonderheft „Auszug aus der Gefangenenpersonalakte“).
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Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 22, 23, 52 StGB schuldig gemacht.
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Auch wenn ein Übertreten des Feuers auf andere Räume aufgrund der Deckenhöhe und der massiven Bauweise nach den Ausführungen der Sachverständigen P… nicht zu erwarten war, so ist doch davon auszugehen, dass wesentliche Bauteile, nämlich hier eine Arrestzelle, komplett zerstört wurde. Bei der Arrestzelle handelt es sich um einen Raum, der zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Auch wenn es sich bei der vorliegenden Arrestzelle nicht um einen normalen Haftraum handelt, so ist hier doch ein Dauerarrest bis zu 4 Wochen möglich. Der Ausfall einer von zwei Arrestzellen stellt eine erhebliche Einschränkung der Nutzbarkeit des Gesamtkomplexes dar, zumal die Unterbringung in einer Arrestzelle als Disziplinarmaßnahme vorgesehen ist und daher zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Die vollständige Zerstörung der Arrestzelle hat der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen.
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Eine konkrete Gefährdung anderer Menschen war trotz der Bauweise der Anstalt nicht ausgeschlossen. Vielmehr kam es dem Angeklagten gerade darauf an, durch die Brandlegung auf sich aufmerksam zu machen. Entsprechend seinem vorgefassten Tatplan wurde Alarm ausgelöst, mit der Folge, dass JVA-Mitarbeiter zum Brandort kamen, die pflichtgetreu Rettungs- und Löschbemühungen entfalten würden. Dabei war dem Angeklagten auch bewusst, dass die Mitarbeiter die Zellentüre öffnen und sich dem Brandgeschehen nähern würden, um ihn aus der Arrestzelle herauszuholen bzw. das Feuer zu löschen. Auch wenn es dem Angeklagten nicht darauf ankam, dass Menschen durch sein Handeln gefährdet oder verletzt werden, so hat er doch deren Gefährdung oder Verletzung durch Rauchgase oder Brand billigend in Kauf genommen.
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Diese Gefahr hat sich beim Beamten S… auch verwirklicht, da er beim Öffnen der Zellentüre und im Rahmen seiner Löschbemühungen Rauchgase einatmete und durch die Hitze jedenfalls Rötungen im Gesicht erlitt. Rauchgase sind andere gesundheitsgefährdende Stoffe i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, 66 E., § 224, Rn 17). Die naheliegende Gefahr einer Rauchgasvergiftung hat sich nur aufgrund des besonnenen und professionellen Handelns des Zeugen nicht realisiert.
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Der Strafrahmen des § 306a Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 15 Jahren vor.
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Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 306a Abs. 3 StGB lag nicht vor. Bei der insoweit anzustellenden umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit sprach für die Annahme eines minder schweren Falls, dass der Angeklagte sich hinsichtlich seiner Täterschaft vollumfänglich geständig gezeigt und sich selbst in Lebensgefahr gebracht hat. Darüber hinaus wurde der Angeklagte selbst verletzt und in der Folge von der Justizvollzugsanstalt disziplinarisch belangt. Andere Personen wurden nicht verletzt. Zudem liegt die Tat mittlerweile schon fast 2 Jahre zurück. Nach den Ausführungen der Brandsachverständigen war aufgrund der baulichen Gegebenheiten sowie der Art und Weise der Brandlegung davon auszugehen, dass das Feuer aufgrund der eher geringen Brandlast nach ca. 45 Minuten von selbst wieder erloschen wäre, ohne auf andere Zellen oder Gebäudeteile überzuspringen.
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Gegen die Annahme eines minder schweren Falls sprach vorliegend das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten, der zudem bereits die zweite Tat im Strafvollzug beging und so die Anstaltssicherheit und Anstaltsordnung massiv störte. Weiter war der verursachte Schaden von deutlich über 10.000 € sowie die Gefährdung der Vollzugsbeamten zu werten, die im Zuge von Lösch- und Rettungsmaßnahmen die Zellentüre öffnen mussten.
81
Auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte vorliegend aus Verärgerung über die seiner Ansicht nach schlechte Behandlung in der JVA handelte und zu seinen Gunsten von einer Spontantat auszugehen war, erscheint die Annahme eines minder schweren Falles nicht gerechtfertigt. Hierbei hat das Gericht auch gewürdigt, dass der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand einer versuchten gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hat. Der Angeklagte hat jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass am Tatort eintreffende Vollzugsbeamte als Rettungsmaßnahme die Zellentüre öffnen und dabei durch Einatmen von Rauchgas oder auch durch Hitzeentwicklung erhebliche gesundheitliche Schäden erleiden könnten. Nur dem besonnenen Handeln des JVA-Beamten S… der auch ausgebildeter Feuerwehrmann ist, war es zu verdanken, dass dieser keine erheblichen gesundheitlichen Schäden erlitten hat.
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Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB war ebenfalls nicht veranlasst. Der Sachverständige Prof. Dr. N… hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB beim Angeklagten vorliegen. Der Angeklagte leide nicht an einer krankhaften seelischen Störung. …. Tatzeitbezogen habe eine … jedoch nicht mehr vorgelegen. Beim Angeklagten hätten sich weder Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen noch auf einen Wahn oder andere schizophren anmutende Symptome gefunden. Hirnorganische Störungen lägen ebenfalls nicht vor. Eine Intelligenzminderung sei auszuschließen, da der Angeklagte nach den durchgeführten Untersuchungen einen überdurchschnittlich hohen Intelligenzquotienten aufweise. Indizien für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne einer Affekttat lägen nicht vor. Insbesondere spreche die planvolle Vorgehensweise dagegen.
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Ebenso wenig sei eine schwere andere seelische Störung festzustellen. …
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Zwar habe sich beim Angeklagten ein gesteigerter Konsum von illegalen Substanzen während der Inhaftierung gezeigt, dies entspreche jedoch nicht den ICD-10-Kriterien eines schädlichen Gebrauchs oder einer Suchtmittelabhängigkeit. … E…
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… Hinzu komme, dass der Angeklagte vor seiner Inhaftierung keine Drogen oder Medikamente missbräuchlich konsumiert habe; vielmehr ergebe sich nach Aktenlage ein vermehrter Konsum von Alkohol, der jedoch auch nicht die Kriterien einer Suchterkrankung oder eines schädlichen Gebrauchs erfülle. Die vorbeschriebenen Angaben zum Alkoholkonsum habe der Angeklagte zudem im Rahmen der Vorbegutachtung gemacht. …
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… Ebenso wenig bestehe beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung. Vielmehr zeige der Angeklagte eine deutlich patriarchalisch archaische Grundhaltung, die vor dem kulturellen Hintergrund des Angeklagten zu sehen sei und deshalb nicht als Persönlichkeitsstörung zu werten sei. Suizidgefahr bestehe beim Angeklagten nicht; die gegenständliche Tat sei auch nicht in suizidaler Absicht erfolgt.
87
Der Sachverständige ist dem Gericht seit mehreren Jahren als zuverlässig und fachkundig bekannt. Der Sachverständige hat seine Ausführungen nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei gemacht. Das Gericht macht sich daher die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen und gelangt aufgrund eigener kritischer Würdigung zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine Einschränkungen oder gar Aufhebung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit bestand und der Angeklagte voll schuldfähig war.
88
Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht die vom Amtsgericht verhängte Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Jahren und 4 Monaten als erforderlich, aber auch ausreichend, um den Angeklagten hinreichend zu beeindrucken und stellt einen gerechten Ausgleich des Handlungsunrechts dar.
89
Die psychiatrischen Voraussetzungen des § 64 StGB liegen nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. N… ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte leide schon nicht an einer Substanzkonsumsstörung. Es hätten sich keine körperlichen oder psychischen Entzugserscheinungen gezeigt. Vielmehr sei das Anlassdelikt aus psychiatrischer Sicht dahingehend zu interpretieren, dass er aus Wut gegen seine vermeintlich ungerechte Behandlung beging und andererseits damit gehofft habe, bei einem erneuten Delikt einer drohenden Abschiebung in den Irak entgehen zu können. Auch habe der Angeklagte damit gerechnet, dass er infolge seines deliktischen Verhaltens anschließend mit Beruhigungs- und Schlafmitteln behandelt würde. Ein kausaler Zusammenhang zwischen Drogenkonsum und dem Anlassdelikt besteht daher nicht.
90
Der Sachverständige ist dem Gericht seit mehreren Jahren als zuverlässig und fachkundig bekannt. Der Sachverständige hat seine Ausführungen nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei gemacht. Das Gericht macht sich daher die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen und gelangt aufgrund eigener kritischer Würdigung zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht vorliegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.