Titel:
Sachverständigenentbindung, Arbeitsüberlastung, Sachkundeanforderungen, Befangenheit, Gutachtensauftrag, Verfahrensverzögerung, Unanfechtbarkeit
Schlagworte:
Sachverständigenentbindung, Arbeitsüberlastung, Sachkundeanforderungen, Befangenheit, Gutachtensauftrag, Verfahrensverzögerung, Unanfechtbarkeit
Gründe
1
Die 15. Kammer hat den Sachverständigen D. mit einem Grundlagengutachten zum Stand der Wissenschaft im Hinblick auf mögliche schädliche Folgen einer Impfung mit Corminaty auf zellulärer Ebene beauftragt (Beweisanordnung vom 07.02.2025). D. hat sich zunächst aus unzureichenden Gründen geweigert, das Gutachten zu erstellen und eigenmächtig die Akten zurückgesandt. Mit Schreiben vom 27.03.2025 hat der Vorsitzende der 15. Kammer den Gutachter auf seine Rechtspflicht hingewiesen, das Gutachten zu erstellen. Das Sozialgericht München hat dem Gutachter daraufhin die Akten wieder zugesandt.
2
Sodann hat das Gericht vom Gutachter nichts mehr gehört. Das Gutachten ist nicht eingegangen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2025 hat D. sodann erneut um Entbindung gebeten. Zudem hat D. zwei Virologen/-innen und einen Infektiologen als alternative Gutachter vorgeschlagen.
3
Als Gründe wurden im Wesentlichen vorgetragen:
* Arbeitsüberlastung: Aufgrund der Nennung von drei anderen Experten sei der Gutachter zu entbinden; aufgrund seiner öffentlichen Expertentätigkeit sei er stark eingebunden, u.a. mit Anhörungen in diversen Ausschüssen
* Fehlende Sachkunde im Bereich der Vakzinologie/ Impfstoffforschung: D. sei aufgrund seiner wissenschaftlichen, virologischen Vor- und Gesamtbildung zwar in der Lage, den Stand der Erkenntnisse zu Impfstoffen zusammenfassend mitzuteilen und sich in Abwägung der Vor- und Nachteile öffentlich zu positionieren. Er sei indes in dem spezifischen Bereich der Erforschung von Folgen eines Impfstoffes kein Experte. D. würde keine Impfambulanz betreiben.
* Befangenheit: K1. habe sich während der Corona-Pandemie maßgeblich an Versuchen der öffentlichen Diskreditierung der Arbeit von D. beteiligt. Hierbei geht es ausweislich der zitierten Stellungnahmen vor allem um den PCR-Test zur Detektierung des neuen SARS-CoV-2-Virus. Der breiten Öffentlichkeit sei eine persönliche Gegnerschaft von K1. gegenüber D. vermittelt worden. Eine unterliegende Prozesspartei könnte mit guten Argumenten eine Befangenheit von D. behaupten.
4
Die Beteiligten wurden zum Entbindungsantrag angehört. Die Passivpartei äußerte sich in der gesetzten Frist (30.01.2026) nicht, die Aktivpartei äußerte, dass sie es begrüßen würde, wenn D. nicht entbunden würde.
5
Der erneute Antrag auf Entbindung wird abgelehnt.
6
Die vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, eine Entbindung zu begründen.
7
1. Die Arbeitsüberlastung von D. wurde zunächst nur behauptet, hingegen nicht begründet oder gar belegt. Zudem hat D. zwar drei weitere mögliche Gutachter/innen angegeben, hingegen nicht dargelegt, ob diese überhaupt willens sind, das Gutachten zu übernehmen. Die Erstellung eines Gutachtens, vor allem in Hinblick auf eine neue Technologie und eine neue Erkrankung, ist immer mit einem wesentlichen Aufwand verbunden, so dass nicht zu erwarten ist, dass die genannten Gutachter/innen mit der Erstellung des Gutachtens nicht ebenso große zeitliche Schwierigkeiten wie D. haben.
8
Die Überlastung erst nach einem Dreivierteljahr nach Schreiben des Gerichts vom 27.03.2025 anzuzeigen, führt zudem erst zu der Verfahrensverzögerung, die der Gutachter mit seinem Entbindungsantrag zu verhindern gedenkt. Bereits mit Schreiben vom 27.03.2025, auf das D. noch nicht einmal reagiert hat, wurde dargelegt, dass Gericht und Beteiligte bereit sind, Wartezeiten in Kauf zu nehmen, um den Umstand wissend, dass es auf dem Forschungsgebiet von SARS-CoV-2, der neuartigen Impfungen hiergegen und möglichen Impfschäden nur wenige Experten gibt und alle diese Experten überlastet sind. Dem Gutachter wurde dargelegt, dass Fundiertheit vor Geschwindigkeit geht und er den Zeithorizont angeben möge, den er benötigt.
9
Damit wurde von Seiten des Gerichts und der Beteiligten gerade auf die Arbeitsbelastung von D. Bezug genommen und diese wird berücksichtigt.
10
2. Dass D. als öffentlich sichtbarer Experte, der sich stark für die Impfkampagne der Bundesregierung einsetzte, keine Expertise auf dem Gebiet von mRNA-Impfstoffen haben soll, ist nicht nachzuvollziehen. D. hat öffentlich zur Impfung, sogar zur Dreifach-Impfung mit sog. Booster-Impfung (vgl. Deutschlandfunk, Gespräch vom 31.12.2021), aufgerufen und sollte hierbei auch den Nutzen und den potentiellen Schaden der mRNA-Impfungen abgewogen haben. Er selbst hat in dem o.g. Gespräch die Gefahr von Unkenntnis und Halbwissen betont, so dass anzunehmen ist, dass er selbst sich für jemanden gehalten hat, der weder Unkenntnis noch Halbwissen hat. D. tritt derzeit auch als Sachverständiger in der Enquete-Kommission „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ auf, was seine Expertise noch einmal unterstreicht.
11
D. hat diese Impfempfehlung gerade aufgrund seines Status als Experte abgegeben und viele Menschen, unter anderem der Vorsitzende Richter der erkennenden Kammer, haben sich und die ihnen anvertrauten Kinder auch wegen dieser Empfehlung impfen lassen. D. muss nicht selbst die Nebenwirkungen einer Impfung erforschen, um die Möglichkeit einer Nebenwirkung und die Forschungsergebnisse beurteilen zu können. Dies zeigt sich auch daran, dass er auf der Grundlage seiner Expertise bereits öffentliche Empfehlungen abgegeben hat, er überdies immer noch als Experte in diesen Fragen gehört wird (unter anderem vom Deutschen Bundestag), und – wie er selbst auch vortragen lässt – „aufgrund seiner wissenschaftlichen, virologischen Vor- und Gesamtbildung in der Lage ist, den Stand der Erkenntnisse zu Impfstoffen zusammenfassend mitzuteilen und sich in Abwägung der Vorteile und Nachteile insb. auf der Grundlage der Einordnungen etwa der „Ständigen Impfkommission“ (STIKO) oder des G.es sowie ihm bekannter Studien öffentlich zu positionieren“.
12
D. hat zudem öffentlich ausgesagt (Welt, Artikel vom 25.06.2024), dass die Aufarbeitung der Corona-Pandemie (und der damit verbundenen Impfkampagne) Auftrag der Wissenschaft sei. Es gebe fachliche Forschung zu dem Thema, aber es brauche auch einen Erörterungsprozess, der aus der breiteren Wissenschaftsgemeinschaft komme. Mit Blick auf die Diskussion über die Impfungen und deren Nebenwirkungen gebe es statistische Missverständnisse der einfachsten Art. D. bekräftigte ausdrücklich, dass es in manchen Fällen schwere Nebenwirkungen gegeben habe. D. sagte zudem aus, dass sich jeder in der Öffentlichkeit mit seiner Meinung darstellen dürfe, es sei aber so, dass Spezialisten über ihr Spezialgebiet sprechen würden und die anderen sich eher zurückhalten (sollen).
13
Schließlich führte D. öffentlich sogar aus, dass die mRNA-Technologie ihre Bedeutung unter Beweis gestellt habe und er noch großes Potential in anderen Bereichen, d.h. auch bei Impfungen gegen andere Erkrankungen, sehe (Stuttgarter Nachrichten, Artikel vom 29.11.2021). Auch solche Aussagen belegen, dass sich D. in der Lage sieht, Nutzen und potentielle Schäden der neuartigen Technologie fundiert gegeneinander abzuwägen.
14
Alle Aussagen von D. sprechen zusammengenommen dafür, dass gerade er der richtige Experte für die von der Kammer gestellten Fragen ist. Dieses Gerichtsverfahren bietet zudem Raum für den von D. geforderten Erörterungsprozess.
15
Sollte sich D. bzgl. einzelner Fragen der Beweisanordnung vom 07.02.2025 für nicht kompetent halten, wird er gebeten, dies klar darzustellen (mit Begründung, warum er nicht kompetent ist) und möglichst einen Experten zu benennen, der die Fragen statt seiner beantworten kann.
16
3. Eine wissenschaftliche Meinungsverschiedenheit zur Wirksamkeit bzw. Spezifität eines PCR-SARS-CoV-2-Test zwischen K1. und D. ist kein Entbindungsgrund. Wissenschaft beruht auf Meinungsunterschieden und Diskussion darüber, sonst wäre es keine Wissenschaft. Es ist gerade Aufgabe der erkennenden Kammer, wie bereits mit Schreiben vom 27.03.2025 dargelegt, den heute gültigen Forschungsstand bzgl. möglicher Impfnebenfolgen zu eruieren. Ein Befangenheitsgrund ergibt sich daraus nicht, die Beweiswürdigung obliegt nach dem Verfahrensrecht den Gerichten. Zudem hat kein Beteiligter des hiesigen Verfahrens einen Befangenheitsantrag gegenüber D. eingelegt. Ein solcher wäre auch nicht mehr möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 118 Rn. 12l).
17
4. Nach allem war der Antrag auf Entbindung abzulehnen.
18
Es sei bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei weiterer beharrlicher Weigerung der Erfüllung des Gutachtensauftrags Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden können.
19
Das Gericht gibt D. nunmehr unter Gewährung nochmaliger Fristverlängerung Gelegenheit bis zum 29.05.2026, den Gutachtensauftrag zu erfüllen. Sollte dies aus begründeten und nachvollziehbaren, d.h. belegten, Gründen nicht erfüllbar sein, kann D. bis zum 27.02.2026 einen Fristverlängerungsantrag unter Nennung eines vernünftigen Zeitraums, bis wann er den Gutachtensauftrag erfüllen kann, stellen.
20
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 Abs. 2 SGG, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 172 Rn. 6c).