Titel:
Bundesbeamtenrecht, Klage auf Verbeamtung, Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit einem Magisterstudium der Geografie und Geschichte (verneint)
Normenketten:
BBG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 4, 6
BLV § 7, § 19 Ab. 3, § 20 Abs. 1
Schlagworte:
Bundesbeamtenrecht, Klage auf Verbeamtung, Anerkennung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst mit einem Magisterstudium der Geografie und Geschichte (verneint)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt seine Verbeamtung im gehobenen Dienst.
2
Der 1983 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1. Januar 2020 als Tarifbeschäftigter des gehobenen Dienstes (zunächst Entgeltgruppe 9c TVöD Bund, seit Mai 2025 Entgeltgruppe 12 TVöD Bund) angestellt und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), zuletzt in Referat …, als Sachbearbeiter eingesetzt.
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Der Kläger verfügt über einen Magisterabschluss („Magister Artium, M.A.“) in Geografie und Geschichte.
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Nach einer erfolglos gebliebenen vorangegangenen Bewerbung bewarb der Kläger sich im Mai 2022 auf die vom BAMF am 20. Mai 2022 veröffentlichte Ausschreibung zur „3. Verbeamtungsaktion im vergleichbar gehobenen Verwaltungsdienst 2022“. Im Ausschreibungstext war unter „Anmerkungen“ ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf dem jeweiligen Dienstposten erfüllt werden müssen, den die Bewerbenden im Zeitpunkt der Verbeamtung innehaben. Verbeamtungen würden in der Regel in der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes vorgenommen, bei Vorliegen der erforderlichen Laufbahnvoraussetzungen könne auch eine Verbeamtung im technischen oder sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst erfolgen, soweit Bewerberinnen und Bewerber auf entsprechenden Dienstposten eingesetzt seien (vgl. Bl. 173 ff. der elektronischen Gerichtsakte).
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Mit Bescheid vom 27. Juni 2023 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht über die für eine Verbeamtung erforderliche Laufbahnbefähigung verfüge. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen für eine Verbeamtung setze eine Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 17 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. § 20 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) für die Laufbahn des gehobenen Dienstes entweder eine inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechende Ausbildung oder einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus, der zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeignet sei, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Der Kläger verfüge über einen Magister in den Studienfächern Geschichte und Geografie. Diese Studienfächer seien fachlich dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst sowie dem naturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen. Da die klägerseitig absolvierten Studienfächer inhaltlich nicht den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entsprechen würden, müsse zur Erlangung der Laufbahnbefähigung eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von einem Jahr und sechs Monaten abgeleistet werden. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2020 beim BAMF beschäftigt und dabei mit Tätigkeiten betraut, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entsprechen würden. Anrechenbare Zeiten auf die Laufbahnbefähigung für den gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst aus einer Beschäftigung vor der Einstellung des Klägers beim BAMF lägen nicht vor. Der Kläger habe damit weder für die Laufbahn des gehobenen sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes noch für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes die erforderliche Laufbahnbefähigung erworben.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2023 zurück.
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Über seinen Bevollmächtigten ließ der Kläger am 2. Januar 2024 Klage erheben. Die Beklagte ordne das Studium des Klägers zu Unrecht nicht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zu. Aufbau und Schwerpunkt des Studiums des Klägers ließen sich vor allem durch die absolvierten Hauptseminare und erzielten Prüfungsleistungen bestimmen. Die Bezeichnung „Geografie“ im Masterzeugnis schließe nicht aus, dass der Studienschwerpunkt auf einer der zahlreichen Unterabteilungen der Geografie, wie zum Beispiel der Wirtschafts- oder Sozialgeografie liege. Die klägerseitig eingereichte Stellungnahme des Dekans der … vom 10. Januar 2022, in der dieser bestätige, dass es sich bei dem Magister-Studiengang Geografie und Geschichte des Klägers um ein überwiegend sozialwissenschaftliches Studium gehandelt habe, hätte die Beklagte zumindest veranlassen müssen, eine sachverständige Stellungnahme des Dekans einzuholen, was vorsorglich gegenüber dem Gericht beantragt werde. Nach Auffassung des Klägers habe er ein Studium der „Geografie mit einem sozialwissenschaftlichen Studienschwerpunkt“ absolviert. In der Anlage 2 der VwV-BLV sei der Begriff der Sozialgeografie nicht definiert. Die Beklagte habe ohne weitere Feststellungen verneint, der vom Kläger absolvierte Studiengang Kulturgeografie sei kein solcher der Sozialgeografie, der nach laufender Nr. 355 der Anlage 2 der VwV-BLV dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen wäre. Die Beklagte habe das Begehren des Klägers anhand der bloßen Bezeichnungen Sozial- und Kulturgeografie abgewiesen. Dies sei zumindest ermessensfehlerhaft. Feststellungen der Beklagten würden auch für die versagte Kongruenz zwischen Studium (sprach- und kulturwissenschaftlicher und naturwissenschaftlicher Dienst) und ausgeübter dienstlicher Tätigkeit fehlen. Da die einzelnen Studieninhalte die jeweilige Hochschule bestimme, hätte die Beklagte eine sachverständige Stellungnahme der … einholen müssen, was jedoch unterblieben sei.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
- 1.
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Der Bescheid vom 27. Juni 2023 (Az. 11 C – 1300) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2023 (Az. 11 D – 2450) wird aufgehoben.
- 2.
-
Die Beklagte wird verurteilt, ihr verwaltungsrechtliches Ermessen über die Berufung des Klägers gemäß dem Stellenausschreibungsverfahren „Verbeamtung von Tarifbeschäftigten im vergleichbar gehobenen Dienst im Jahr 2022“ unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung nochmals zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 4 BBG i.V.m. § 7 Nr. 2 a, § 20 BLV für die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes; weder die für den naturwissenschaftlichen oder den sprachkulturwissenschaftlichen Dienst noch für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst. Es mangle an der Kongruenz von Hochschulabschluss und den Aufgaben der Laufbahn, hier des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. Maßgeblich für die Zuordnung eines Studienfachs zu einer bestimmten Laufbahn seien neben der Bezeichnung des Studienfachs die erbrachten Studienleistungen, die erfolgte Schwerpunktsetzung, der Aufbau und die Struktur des Studiums sowie die Prüfungsordnung. Die Prüfung der Studienlaufbahn des Klägers habe unter Zugrundelegung der eingereichten Unterlagen eine Zuordnung zur naturwissenschaftlichen Laufbahn ergeben. Zwar bestätige der Dekan der …im Schreiben vom 10. Januar 2022, dass es sich bei dem Magister-Studiengang Geografie und Geschichte um ein überwiegend sozialwissenschaftliches Studium gehandelt habe, jedoch ergebe sich aus dem Schreiben nicht, inwiefern trotz der Prüfungsordnung der …aus dem Jahr 2008 sowie der klägerseitig eingereichten Leistungsnachweise und der eindeutigen Bezeichnung des Studiengangs ein sozialwissenschaftlicher Schwerpunkt gesetzt worden seien soll. Trotz fehlender Definition von „Sozialgeografie“ in der Anlage 2 der VwV-BLV könne nicht allein die klägerische Einschätzung dazu herangezogen werden, wenn diese nicht mit den erbrachten Leistungsnachweisen, Prüfungsordnungen etc. belegt werden könne. Die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Laufbahn erfordere eine Gesamtschau und Abwägung aller vorgebrachten Punkte. Es handle sich um eine Einzelfallprüfung. Durch die Beklagte werde dabei eine überwiegende Zuordnung (mindestens 50%) zur Einstellungslaufbahn gefordert. Diese sei vorliegend im Aktenvermerk vom 21. September 2021 (vgl. Bl. 10 f. der elektronischen Behördenakte) dokumentiert. Hieraus ergebe sich, dass die Inhalte der Prüfungsgebiete des Hauptfachs Geschichte keinen Zweifel an dessen Zuordnung zum sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst ließen. Dies bedeute, dass das Gesamtstudium des Klägers bereits zu 50% nicht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen sei. Folgerichtig hätte dann das Hauptfach Geografie seinen Inhalten nach zu 100% dem nichttechnischen Dienst entsprechen müssen, damit das Studium in der Gesamtschau mindestens zu 50% dieser Laufbahn zuzuordnen sei. Dies sei jedoch nach Durchsicht und Prüfung der vorgelegten Nachweise nicht der Fall. Aus der dem Vermerk beigelegten Tabelle ergebe sich, dass 30 Leistungspunkte dem nichttechnischen Dienst, 60 Leistungspunkte dem naturwissenschaftlichen Dienst und 11 Leistungspunkte einer anderen Laufbahn zuzuordnen seien. Selbst wenn die Beklagte die Bestätigung des Dekans der …anstandslos übernehme, würde sich durch ein überwiegend sozialwissenschaftliches Studienfach Geografie vor dem Hintergrund des zweiten Hauptfachs Geschichte immer noch keine überwiegende Zuordnung des Studiengangs zur Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes ergeben. Zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung ohnehin die kulturgeografischen Inhalte des Geografiestudiums des Klägers zu dessen Gunsten dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet habe.
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Im Übrigen könne dahinstehen, ob der Begriff der Kulturgeografie dem der Sozialgeografie entspreche oder nicht. Das Studium sei nicht nach Nr. 355 der Anlage 2 der VwV-BLV dem nichttechnischen Dienst zuzuordnen. Die Beklagte habe vorliegend eine Einzelfallprüfung vorgenommen, die den pauschalen Zuordnungen der Anlage 2 der VwV-BLV, die im Übrigen lediglich eine Arbeitserleichterung darstelle, vorzuziehen sei. Neben den pauschalen Zuordnungen der Anlage 2 der VwV-BLV sei eine individuelle Prüfung der Inhalte des jeweiligen Studiengangs nicht ausgeschlossen.
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Die Kongruenz zwischen sprach- und kulturwissenschaftlichem bzw. naturwissenschaftlichem Studium und ausgeübter dienstlicher Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter in Referat … habe zu Recht verneint werden dürfen. Der Dienstposten des Klägers sei dem gehobenen nichttechnischen Dienst zuzuordnen, sodass eine Verbeamtung auch nur in dieser Laufbahn erfolgen könne. Eine Verbeamtung in einer anderen Laufbahn sei vor diesem Hintergrund unabhängig davon ausgeschlossen, ob der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfülle. Die Zuordnung des Dienstpostens des Klägers zu einer Laufbahn stelle eine der Stellenbesetzung vorgelagerte Organisationsentscheidung des Dienstherrn dar, die den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht berühre.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die elektronische Behördenakte sowie die Gerichtsakte verwiesen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2025 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über die Berufung des Klägers in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nochmals entscheidet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat über die Bewerbung des Klägers im Mai 2022 fehlerfrei entschieden und die Verbeamtung des Klägers im gehobenen Dienst zu Recht abgelehnt.
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1. Der Kläger erfüllt bereits nicht die mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geforderten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in ein Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes bei der Beklagten. Für die vorliegend allein in Betracht kommende Verbeamtung in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes (im Folgenden a) liegen nicht alle gemäß § 17 Abs. 4 BBG i.V.m. § 7 Nr. 2 a, § 20 Abs. 1 Nr. 2 BLV erforderlichen Voraussetzungen vor. Zwar verfügt der Kläger neben der unstreitig vorliegenden Schulbildung sowohl über ein abgeschlossenes Hochschulstudium als auch über eine hauptberufliche Tätigkeit (im Folgenden b), allerdings ist das Hochschulstudium nicht gemäß § 17 Abs. 6 BBG, § 20 Abs. 1 Satz 4 BLV i.V.m. § 19 Abs. 3 BLV der Fachrichtung der angestrebten Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zuzuordnen (im Folgenden c).
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a) Eine Verbeamtung des Klägers kommt vorliegend nur in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in Betracht, da laut Stellenausschreibung der Beklagten vom 20. Mai 2022 („Anmerkungen“) die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf dem Dienstposten erfüllt werden müssen, den die Bewerbenden im Zeitpunkt der Verbeamtung innehaben. Den Dienstposten des Klägers in Referat … ordnet die Beklagte dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zu. Hinsichtlich dieser Zuordnung steht der Beklagten ein weites, dem Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagertes und allein öffentlichen Interessen dienendes Organisationsermessen zu (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2022 – 6 CE 22.710 – juris Rn. 11 f.), das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Angesichts der Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit EU-Förderungen in Referat … …“ und damit auf dem Gebiet des Zuwendungsrechts als klassischem Verwaltungshandeln ist diese Zuordnung von sachlichen Gründen getragen und daher nicht zu beanstanden. Sie wird im Übrigen klägerseitig auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
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b) Die Voraussetzungen für eine Verbeamtung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst erfüllt der Kläger nicht (vollständig).
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Gemäß § 17 Abs. 4 BBG i.V.m. § 7 Nr. 2 a, § 20 Abs. 1 BLV wird für die Zulassung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes neben der hier unstreitig gegebenen Schulbildung des Klägers (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BBG) als „sonstige Voraussetzung“ entweder ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 a BBG), ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 b BBG) oder ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten gefordert (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG, § 20 Abs. 1 Satz 3 BLV).
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Der Kläger verfügt vorliegend weder über einen mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 a BBG) noch über ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss (§ 17 Abs. 4 Nr. 2 b BBG). Mit seinem Magisterstudium der Geografie und Geschichte hat er jedoch gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG ein Hochschulstudium absolviert, das (mindestens) mit einem Bachelorstudium vergleichbar ist (vgl. Kultusministerkonferenz Qualifikationssuche, https://www.dqr.de/dqr/shareddocs/qualifikationen-neu/de/Magister.html, abgerufen am 3. Dezember 2025 sowie Ziffer 1 Abs. 3 „Zu den §§ 7 und 8 (Feststellung der Laufbahnbefähigung)“ der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnbefähigung vom 1. Dezember 2017 (VwV-BLV).
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Des Weiteren verfügt der Kläger gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG, § 20 Abs. 1 Satz 3 BLV durch seine seit 1. Januar 2020 (zuletzt) in Referat … ausgeübte Tätigkeit beim BAMF über eine hauptberufliche Beschäftigung von mindestens einem Jahr und sechs Monaten, die sowohl hinsichtlich der Fachrichtung (nichttechnischer Verwaltungsdienst, siehe vorstehend unter Ziffer 1. a) als auch hinsichtlich der Schwierigkeit (zunächst Entgeltgruppe 9c TVÖD Bund, seit Mai 2025 Entgeltgruppe 12 TVöD Bund) der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht (§ 20 Abs. 1 Satz 4 BLV i.V.m. § 19 Abs. 3 BLV).
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c) Allerdings ist das klägerseitig absolvierte Studium nicht gemäß § 17 Abs. 6 BBG der Fachrichtung des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zuzuordnen.
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aa) Um die Laufbahnbefähigung zu vermitteln, müssen gemäß § 17 Abs. 6 BBG Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen – also „alle Studien und die Berufstätigkeit“ (vgl. Battis BBG/Grigoleit, 6. Aufl. 2022, BBG § 17 Rn. 21, beckonline) – geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
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Für die hauptberufliche Tätigkeit ist dies, siehe vorstehend unter Ziffer 1. b), auch ausdrücklich in § 20 Abs. 1 Satz 4 BLV i.V.m. § 19 Abs. 3 BLV geregelt.
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Hinsichtlich des Studiums kommt diese Anforderung neben der Regelung des § 17 Abs. 6 BBG auch in § 16 Abs. 1 BBG zum Ausdruck, der anknüpfend an den Laufbahnbegriff die Laufbahn im Hinblick auf die vorausgesetzte Vor- und Ausbildung definiert und festlegt, dass der „Einstieg“ in die Laufbahnen grundsätzlich durch Zugangsvoraussetzungen eröffnet wird (BT-Drs. 16/7076, 103) und sodann den inneren Zusammenhang zwischen Bildungsabschlüssen und Anforderungen der zu einer Laufbahn gehörenden Statusämter in den Mittelpunkt stellt (vgl. Battis BBG/Grigoleit, 6. Aufl. 2022, BBG § 17 Rn. 3, beckonline). Im Text der Stellenausschreibung schreibt die Beklagte unter „Anforderungen“ zu den sonstigen Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV daher auch, es werde mindestens ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss entsprechend der Anlage 2 zur VwV-BLV und eine dazu passende hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten verlangt. In den angegriffenen Bescheiden und der Klageerwiderung bezeichnet die Beklagte dies als erforderliche „Kongruenz“ zwischen Hochschulabschluss und den Aufgaben der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes (vgl. ähnlich auch BayVGH, B.v. 23.6.2022 – 6 CE 22.710 – juris Rn. 9 a.E., wonach mit dem Bildungsabschluss der Zugang zu einer Laufbahn „eröffnet“ wird).
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Hintergrund ist, dass die Bewerber, die die Laufbahnbefähigung über § 17 Abs. 4 Nr. 2 c BBG erlangen, nicht hinter den Bewerbern gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 a BBG zurückstehen sollen.
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Im Ergebnis wird damit eine im wissenschaftlichen wie im berufspraktischen Teil gleichwertige Ausbildung und Prüfung gefordert, die den Bewerber in gleicher Weise (vielfältig) einsatzfähig erscheinen lässt wie den Absolventen der Laufbahnprüfung gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 2 a BBG.
27
Im Text der Stellenausschreibung schreibt die Beklagte, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis grundsätzlich voraussetze, dass innerhalb der Laufbahn weite und flexible Einsatzmöglichkeiten für die zukünftige Beamtin bzw. für den zukünftigen Beamten in der Behörde im Rahmen der Personalentwicklung gegeben seien und die Verwendungsmöglichkeit der Beamtin bzw. des Beamten auf Grund der Vorbildung nach Möglichkeit nicht auf eine spezielle Aufgabe eingeengt sei. Eine hohe Flexibilität und Mobilität würden daher von den Bewerbenden erwartet.
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bb) Das klägerseitig absolvierte Magisterstudium der Geografie und Geschichte ist vorliegend nicht geeignet, die Befähigung für die Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu vermitteln, da es hinsichtlich der Fachrichtung nicht der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes entspricht.
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Der Kläger hat ein Magisterstudium mit den Hauptfächern „Geschichte“ und „Geografie“ absolviert (= Hauptfächer jeweils 50% des Studiums), (vgl. Bl. 5 / 6 der elektronischen Behördenakte).
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Die Zuordnung der Studiengänge zu einer Laufbahn folgt nach Ziffer 2 Abs. 1 „Zu den §§ 7 und 8 (Feststellung der Laufbahnbefähigung)“ VwV-BLV der Zuordnung der Studiengänge zu den sog. Fächergruppen in der Hochschulstatistik des Statistischen Bundesamtes sowie („zur Arbeitserleichterung“) nach der Anlage 2 VwV-BLV, wobei eine individuelle Prüfung der Inhalte der Studiengänge nicht ausgeschlossen ist.
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Das klägerseitig absolvierte Magisterstudium im Hauptfach Geschichte ordnete die Beklagte danach gemäß Nr. 147 der Anlage 2 VwV-BLV der sprach- und kulturwissenschaftlichen Laufbahn zu. Laut Vermerken auf Bl. 9 und 10 der elektronischen Behördenakte bestünde an der Zuordnung des Studienfachs Geschichte zum sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst kein Zweifel. 50% des Studiums seien damit definitiv nicht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen.
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Die klägerseitig absolvierten Studieninhalte im Fach Geografie wertete die Beklagte anhand der Bezeichnung des Studiengangs, der klägerseitig vorgelegten Leistungsnachweise (vgl. Bl. 13 ff. der elektronischen Behördenakte) sowie der Prüfungsordnung (vgl. Bl. 118 ff. der elektronischen Behördenakte) individuell aus und ordnete diese zu überwiegendem Anteil (60%) gemäß Nr. 139 der Anlage 2 VwV-BLV der naturwissenschaftlichen Laufbahn zu. Auf die in der elektronischen Behördenakte befindliche Tabelle auf Bl. 11 f. nimmt das Gericht Bezug. Hier wurden sämtliche Studienleistungen des Klägers im Fach Geografie einer Laufbahn (nichttechnischer Verwaltungsdienst „NTVD“, naturwissenschaftlicher Dienst, sonstiges) zugeordnet, wobei sämtliche erbrachten Leistungen, die nicht eindeutig technisch (wie z.B. Kartographie, Geländepraktikum, Exkursion Physisch) geprägt waren, der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugeordnet wurden (siehe Spalte 1 „Zuordnung zu NTVD“). Im Ergebnis ergab sich eine Zuordnung der im Hauptfach Geografie erbrachten Studienleistungen mit 30% zur Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes, mit 60% zum naturwissenschaftlichen Dienst und mit 11% zu „Sonstigem“.
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Ergänzend führte die Beklagte in den Vermerken auf Bl. 9 und 10 der elektronischen Behördenakte aus, dass Geografie laut Nr. 139 der Anlage 2 VwV-BLV der Naturwissenschaft zuzuordnen sei. Der Kläger habe zahlreiche Scheine nachgereicht, damit eine Prüfung, ob das Geografiestudium tatsächlich als naturwissenschaftlich eingeordnet werden müsse, erfolgen könne. Da sich der Kläger für eine Beamtenlaufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes beworben habe und das Studium der Geschichte eindeutig nicht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet werden könne, müsste das Studium der Geografie nahezu 100% aus nichttechnischen Inhalten bestanden haben, was nach der Durchsicht aller Scheine nicht der Fall sei. Kurse wie „Kartographie“, „Physische Geografie“, „Statistik“ oder „Einführung in die Geomorphologie“ seien entweder dem technischen Verwaltungsdienst oder den Naturwissenschaften zuzuordnen.
34
Diese Zuordnung, die seitens des Gerichts voll überprüfbar ist (§ 8 Abs. 1 BLV, hinsichtlich der Feststellung der Laufbahnbefähigung BayVGH, U.v. 14.9.2023 – 6 B 23.837 – juris Tenor Ziffer I. sowie Rn. 14, 18), ist nicht zu beanstanden. Die Zuordnung erfolgte durch eine individuelle Einzelfallprüfung der klägerseitig vorlegten Nachweise anhand der vorgesehenen Regelungen allein nach sachlichen Gesichtspunkten. Sofern die Beklagte geringfügige Spielräume sah, nutzte sie diese zu Gunsten des Klägers. So ordnete sie Studieninhalte mit kulturgeografischen Inhalten („angerechnete Vernetzungsvorlesung Kulturgeografie“, „PS Einführung I Kulturgeografie“, „Geländepraktikum Kulturgeografie“ und weitere) mit Blick auf Nr. 355 der Anlage 2 VwV-BLV zu Gunsten des Klägers dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zu. Lediglich Inhalte mit eindeutig technischnaturwissenschaftlichem Gepräge (z.B. Statistik oder Exkursion sowie Geländepraktikum Physisch) wurden dem naturwissenschaftlichen Dienst oder sonstigen Laufbahnen zugerechnet.
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Damit greifen die klägerischen Einwände, die Beklagte habe die Zuordnung des klägerischen Studiums lediglich pauschal anhand der Bezeichnung des Studiums vorgenommen und nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, nicht durch.
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Etwas anders ergibt sich weder aus der Studienordnung der Universität … für das Studium der Magisterstudiengänge an den Philosophischen Fakultäten vom 26. November 1992, dort Abschnitt 24; Geographie, insbesondere „Studienziele“, „Studieninhalte“ (vgl. Bl. 118 ff. der elektronischen Gerichtsakte) noch aus dem Schreiben des Dekans des Instituts für Geografie der … vom 10. Januar 2022, in dem dieser bestätigt, dass es sich bei dem Magister-Studiengang Geografie und Geschichte des Klägers “um ein überwiegend sozialwissenschaftliches Studium“ gehandelt habe. Dem Schreiben, das ohne weitere Erläuterung oder Erklärung bleibt, kommt im Vergleich zur beklagtenseitig individuell vorgenommenen Zuordnung der Studienleistungen des Klägers kein gesteigerter Beweiswert zu. Zwar wäre nach Nr. 361 der Anlage 2 VwV-BLV ein Studium der Sozialwissenschaft dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen und damit die erforderliche Kongruenz zwischen dem Studium des Klägers und der hauptberuflichen Tätigkeit gegeben, allerdings erschließt sich nicht, auf welcher Grundlage die überwiegende Zuordnung zu den Sozialwissenschaften vorgenommen wurde. Laut Deutschem Hochschulkompass beschäftigen sich Sozialwissenschaften „mit den Grundlagen, Erscheinungsformen und Entwicklungen menschlichen Zusammenlebens, von kleinsten Beziehungseinheiten wie z.B. Familien über Organisationen wie Unternehmen und Verbände bis hin zu komplexen Systemen wie die Europäische Union. Die Sozialwissenschaften fragen danach, wie gesellschaftliche Handlungszusammenhänge erzeugt, reproduziert und verändert werden […]“ (https://www.hochschulkompass.de/gesellschafts-und-sozialwissenschaften/sozialwissenschaften.html, abgerufen am 3. Dezember 2025). Zwar mögen bei den Studieninhalten insbesondere des Geografiestudiums des Klägers – wie die Beklagte auch anerkennt – durchaus Themen beinhaltet gewesen sein, die wegen Bezügen zu den Sozialwissenschaften und der Sozial- oder Wirtschaftsgeografie dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuzuordnen sind. Allerdings stellen diese Studieninhalte eindeutig nicht den überwiegenden Anteil der Studien des Klägers dar. Dies gilt mit Verweis auf die tabellarische Zuordnung durch die Beklagte sowohl bei Betrachtung der klägerseitig absolvierten Studienleistungen im Fach Geografie an sich, als vielmehr noch mit Blick auf das Gesamtstudium des Klägers, bei dem mit dem Hauptfach Geschichte bereits ein Anteil von 50% des Studiums – eindeutig und unbestritten – nicht dem nichttechnischen Verwaltungsdienst, sondern dem sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienst zuzuordnen ist. Hiergegen hat der Kläger nichts substantiiert ausgeführt.
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Das Gericht sah sich vor diesem Hintergrund im Wege seiner Amtsermittlungspflicht auch nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst. Vielmehr vermochte es in eigener Sachkunde die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Ein förmlicher Beweisantrag für die Einholung eines Gutachtens wurde im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.